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{'item': 'LVwG-AV-529/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-529/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

II.römisch zwei. den BESCHLUSS gefasst:

  1. Die Beschwerde wird, soweit die Auflösung der Beitragsgemeinschaft *** und *** und die Übergabe der Erhaltung an die Gemeinde beantragt wird, gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit die Auflösung der Beitragsgemeinschaft *** und *** und die Übergabe der Erhaltung an die Gemeinde beantragt wird, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurden die Beschwerdeführer gemäß § 17 NÖ Straßengesetz 1999 entsprechend des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. *** für den Güterweg *** und des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. *** für den Güterweg *** als Rechtsnachfolger von Herrn *** für den Güterweg *** entsprechend den festgelegten Anteile zur Errichtung und Erhaltung (inklusive Winterdienst) des Güterweges *** und des Güterweges *** in der Höhe von 4,00 Anteilsprozenten zur Zahlung von € 481,60 als anteiligen Erhaltungsbeitrag für die Kosten des Winterdienstes am Güterweg *** und am Güterweg *** verpflichtet. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, NÖ Straßengesetz 1999 entsprechend des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. *** für den Güterweg *** und des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. *** für den Güterweg *** als Rechtsnachfolger von Herrn *** für den Güterweg *** entsprechend den festgelegten Anteile zur Errichtung und Erhaltung (inklusive Winterdienst) des Güterweges *** und des Güterweges *** in der Höhe von 4,00 Anteilsprozenten zur Zahlung von € 481,60 als anteiligen Erhaltungsbeitrag für die Kosten des Winterdienstes am Güterweg *** und am Güterweg *** verpflichtet. Begründend führte der Bürgermeister der Gemeinde *** dazu aus, dass die erwähnten Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** und des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** jeweils in Rechtskraft erwachsen seien und in diesen Bescheiden Herr *** bzw. die Beschwerdeführer als seine Rechtsnachfolger mit 4,00 Anteilsprozenten angeführt seien. Die gesamten Erhaltungskosten für den Winterdienst im Zeitraum *** bis *** hätten sich auf € 16.266,45 belaufen. Davon hätte der Touristenverein bzw. die Schutzhauswirtin einen Beitrag von € 4.226,56 übernommen, sodass ein verbleibender Betrag für die Beitragsgemeinschaft in der Höhe von € 12.039,89 sich ergebe. Vier Prozent hievon ergebe den Betrag von € 481,
  2. Diesen Betrag hätten die Beschwerdeführer trotz schriftlicher Aufforderung und trotz Einräumung der Möglichkeit, in die Abrechnungunterlagen Einsicht zu nehmen, nicht beglichen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom *** beantragten die Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen grober Verfahrensfehler (Befangenheit) aufzuheben, die Auflösung des Übereinkommens vom *** aller Beteiligten den „Interessenten“ schriftlich zu belegen und diesen zu übermitteln, die fehlenden „Interessenten“ in die Beitragsgemeinschaft aufzunehmen und die Prozentaufteilung des Bescheides vom *** mit den abgerechneten Kosten vom *** zu vergleichen, zu korrigieren oder die bescheidmäßige Änderung der Prozente in Bescheidform vorzulegen. Dies wurde von den Beschwerdeführern zusammengefasst damit begründet, dass der Bürgermeister der Gemeinde *** auch gleichzeitig als Obmann von den Interessenten der beiden Gemeindestraßen gewählt worden wäre. Als Obmann hätte er die Verantwortung für die Beitragsgemeinschaft übernommen und die Interessen der „Interessenten“ zu wahren. Gleichzeitig hätte er jedoch nunmehr als Bürgermeister der Gemeinde *** den angefochtenen Bescheid erlassen, obgleich sohin ein Befangenheitsgrund vorliege. Dies stelle einen groben formalen Verfahrensfehler dar. Die Gemeinde *** hätte zudem den Bescheid der Gemeinde *** vom *** herangezogen, in dem jedoch im Punkt
  3. dieses Bescheides Herr *** mit 4,000 % angeführt sei; abgerechnet sei jedoch mit 1,200 % worden. Im Hinblick auf den festgehaltenen Beginn der Gemeindestraße, auf den die Gemeinde immer wieder beharre, sei auch die Familie *** nunmehr in die Beitragsgemeinschaft mitaufzunehmen und ein neuer Kostenbescheid dementsprechend zu erlassen. Der Aufteilungsschlüssel laut Bescheid der Gemeinde *** vom *** könne auch lediglich für Neu- und Erhaltungsarbeiten herangezogen werden, auf Grund dessen auch die Schneeräum- und Sandstreukosten seit 30 Jahren anders gelöst worden wären. Am *** sei in einer in einem wiedergegebenen, im Rahmen einer Besprechung im Schutzhaus *** getroffenen Vereinbarung zwischen der Gemeinde *** und (unter anderem) Vereinen, Gemeinden und dem Schutzhausbetreiber festgelegt worden, dass der Touristenverein mit der Veranlassung der Schneeräumung und der Abrechnung mit dem *** beauftragt werde, da dieser die komplette Rechnung beim Finanzamt einreichen könne und wolle. Am *** sei wiederum unter Hinweis auf das diesbezügliche Protokoll in einer Gemeinderatssitzung die Schneeräumung Thema gewesen, über deren Ausgang die Interessenten bzw. die Beitragsgemeinschaft nicht informiert worden wäre. Am *** sei wieder die Vergabe der Schneeräumung beschlossen und damit der *** beauftragt worden, obgleich das Angebot der Firma *** billiger gewesen wäre und der *** danach erst die Firma *** beauftragt hätte. Am *** sei den Beschwerdeführern lediglich lapidar mitgeteilt worden, dass der Touristenverein die Vereinbarung vom *** nicht mehr einhalten wolle. Eine rückwirkende Auflösung einer Vereinbarung sei auf diese Weise jedoch nicht möglich. In dieser Vereinbarung sei jedoch auch der Anteil der Gemeinde enthalten und beinhalte dieser Anteil auch den Streusand und den Pflug auch auch die Anteile der Gemeinden *** und ***. Die Gemeinde hätte eben auch bislang die Kosten für den Streusplitt zur Gänze übernommen. Die Winterdienstabrechnung der angrenzenden Auffahrt von *** sei um vieles geringer und widerspreche eine anders lautende Abrechnung dem Gebot der Gleichheit der Bürger. Nicht zuletzt seien den Beschwerdeführern nicht die angefallenen Rechnungen in Kopie übermittelt worden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** gab der Gemeinderat der Gemeinde *** der Berufung teilweise dahingehend Folge, dass der von den Beschwerdeführern zu leistende Erhaltungsbeitrag auf den Betrag von € 468,48 herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde die Berufung jedoch als unbegründet abgewiesen. Begründend führte dazu der Gemeinderat der Gemeinde *** zusammenfassend aus, dass sich die Reduzierung des zu leistenden Erhaltungsbeitrages deshalb ergebe, da keine ordnungsgemäße, nämlich durch Bescheid zu erlassende Reduzierung des Herrn *** zufallenden Anteiles von 4 auf 1,2 Anteile vorgenommen worden wäre. Dem Grunde nach erweise sich jedoch der erstinstanzliche Bescheid deshalb als richtig, da der Bürgermeister auch eine Obmanntätigkeit ausführen könne und auch gegenständlich im Sinne der Beitragsgemeinschaft gehandelt hätte. Eine Befangenheit liege nicht vor. Eine Aufnahme der Familie *** in die Beitragsgemeinschaft könne nur durch vorhergehende Antragstellung gemäß § 17 Abs. 6 NÖ Straßengesetz 1999 erfolgen. In den Kosten für Bau und Erhaltung einer Straße sei gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 auch der Winterdienst inbegriffen. Die Tragung der Kosten für den Winterdienst von nur fünf Interessenten („Fünftellösung“) sei über einige Jahre hindurch nur auf freiwilliger Basis erfolgt; nachdem der Skiclub, der Touristenverein und die Schutzhausbetreiberin nicht mehr zur Mehrzahlung bereit seien, müssten entsprechend der rechtskräftigen Bescheide die Kosten den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft vorgeschrieben werden. Der Beschluss im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom *** hätte keine wesentliche Veränderung für die Mitglieder der Beitragsgemeinschaft bedeutet und hätte es sich im Übrigen diesbezüglich um eine öffentliche Sitzung gehandelt. Im Rahmen der Sitzung vom *** sei vom Gemeinderat einstimmig beschlossen worden, dass wieder der *** zu einem Stundensatz von € 66,81 mit der Schneeräumung beauftragt werde, da die bisherige Schneeräumung durch diesen zu allseitiger Zufriedenheit erfolgt sei und auch ein Einsatz über den *** jederzeit möglich sei. Ein diesbezüglicher einstimmiger Beschluss des Gemeinderates hätte vom Bürgermeister zur Kenntnis genommen werden müssen. Auch die Gemeinde *** hätte sich an den gesamten Winterdienstkosten entsprechend der angeführten Bescheide beteiligt, die Gemeinden *** und *** seien zu keiner Zahlung verpflichtet. Die gegenüber der Gemeinde *** im Rahmen des Winterdienstes verrechneten Kosten seien auch im Hinblick auf den angelaufenen Arbeitsanfall gerechtfertigt gewesen. Eine weitere Zurverfügungstellung des Streusplittes durch die Gemeinde sei aus Kostengründen nicht mehr möglich. Ein Vergleich zwischen den Auffahrten *** und *** sei nicht möglich, zumal bei ersterer maßgebliche Eigenleistungen durch die dortigen Landwirte erbracht werden würden. Die Einsichtnahme der anfallenden Rechnungen sei zudem bei diversen Sitzungen angeboten worden und seien auch zuletzt Kopien der Rechnungen den Beschwerdeführern übermittelt worden.Begründend führte dazu der Gemeinderat der Gemeinde *** zusammenfassend aus, dass sich die Reduzierung des zu leistenden Erhaltungsbeitrages deshalb ergebe, da keine ordnungsgemäße, nämlich durch Bescheid zu erlassende Reduzierung des Herrn *** zufallenden Anteiles von 4 auf 1,2 Anteile vorgenommen worden wäre. Dem Grunde nach erweise sich jedoch der erstinstanzliche Bescheid deshalb als richtig, da der Bürgermeister auch eine Obmanntätigkeit ausführen könne und auch gegenständlich im Sinne der Beitragsgemeinschaft gehandelt hätte. Eine Befangenheit liege nicht vor. Eine Aufnahme der Familie *** in die Beitragsgemeinschaft könne nur durch vorhergehende Antragstellung gemäß Paragraph 17, Absatz 6, NÖ Straßengesetz 1999 erfolgen. In den Kosten für Bau und Erhaltung einer Straße sei gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 auch der Winterdienst inbegriffen. Die Tragung der Kosten für den Winterdienst von nur fünf Interessenten („Fünftellösung“) sei über einige Jahre hindurch nur auf freiwilliger Basis erfolgt; nachdem der Skiclub, der Touristenverein und die Schutzhausbetreiberin nicht mehr zur Mehrzahlung bereit seien, müssten entsprechend der rechtskräftigen Bescheide die Kosten den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft vorgeschrieben werden. Der Beschluss im Rahmen der Gemeinderatssitzung vom *** hätte keine wesentliche Veränderung für die Mitglieder der Beitragsgemeinschaft bedeutet und hätte es sich im Übrigen diesbezüglich um eine öffentliche Sitzung gehandelt. Im Rahmen der Sitzung vom *** sei vom Gemeinderat einstimmig beschlossen worden, dass wieder der *** zu einem Stundensatz von € 66,81 mit der Schneeräumung beauftragt werde, da die bisherige Schneeräumung durch diesen zu allseitiger Zufriedenheit erfolgt sei und auch ein Einsatz über den *** jederzeit möglich sei. Ein diesbezüglicher einstimmiger Beschluss des Gemeinderates hätte vom Bürgermeister zur Kenntnis genommen werden müssen. Auch die Gemeinde *** hätte sich an den gesamten Winterdienstkosten entsprechend der angeführten Bescheide beteiligt, die Gemeinden *** und *** seien zu keiner Zahlung verpflichtet. Die gegenüber der Gemeinde *** im Rahmen des Winterdienstes verrechneten Kosten seien auch im Hinblick auf den angelaufenen Arbeitsanfall gerechtfertigt gewesen. Eine weitere Zurverfügungstellung des Streusplittes durch die Gemeinde sei aus Kostengründen nicht mehr möglich. Ein Vergleich zwischen den Auffahrten *** und *** sei nicht möglich, zumal bei ersterer maßgebliche Eigenleistungen durch die dortigen Landwirte erbracht werden würden. Die Einsichtnahme der anfallenden Rechnungen sei zudem bei diversen Sitzungen angeboten worden und seien auch zuletzt Kopien der Rechnungen den Beschwerdeführern übermittelt worden.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer mit *** datierten, am *** zur Post gegebenen und am *** beim Gemeindeamt *** eingelangten Schreiben erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Darin beantragten die Beschwerdeführer, den Bescheid vom *** aufzuheben und die Beitragsgemeinschaft *** und *** von Amts wegen aufzulösen sowie der Gemeinde die Erhaltung zu übergeben, da diese Beitragsgemeinschaft mit den europäischen Gesetzen nicht vereinbar sei und in diesem Fall der § 17 des NÖ Landesstraßengesetzes (gemeint: § 17 NÖ Straßengesetz 1999) gesetzwidrig angewendet werde, zumal die damaligen Güterwege *** und *** im Jahre *** zwei getrennte Wege gewesen seien und diese zur damaligen Zeit einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern zuordenbar gewesen wären. Diese beiden Güterwege seien aber zusammen gebaut worden und würden als Durchzugsstraße allen Fahrzeuglenkern und als Verbindungsstraße zwischen ***, *** und *** jeder Person zur Verfügung stehen. Der § 17 Abs. 1 des NÖ Landesstraßengesetzes weise jedoch ganz genau auf einen überwiegend bestimmbaren Personenkreis von Benützern, der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspreche, hin.In ihrer mit *** datierten, am *** zur Post gegebenen und am *** beim Gemeindeamt *** eingelangten Schreiben erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Darin beantragten die Beschwerdeführer, den Bescheid vom *** aufzuheben und die Beitragsgemeinschaft *** und *** von Amts wegen aufzulösen sowie der Gemeinde die Erhaltung zu übergeben, da diese Beitragsgemeinschaft mit den europäischen Gesetzen nicht vereinbar sei und in diesem Fall der Paragraph 17, des NÖ Landesstraßengesetzes (gemeint: Paragraph 17, NÖ Straßengesetz 1999) gesetzwidrig angewendet werde, zumal die damaligen Güterwege *** und *** im Jahre *** zwei getrennte Wege gewesen seien und diese zur damaligen Zeit einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern zuordenbar gewesen wären. Diese beiden Güterwege seien aber zusammen gebaut worden und würden als Durchzugsstraße allen Fahrzeuglenkern und als Verbindungsstraße zwischen ***, *** und *** jeder Person zur Verfügung stehen. Der Paragraph 17, Absatz eins, des NÖ Landesstraßengesetzes weise jedoch ganz genau auf einen überwiegend bestimmbaren Personenkreis von Benützern, der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspreche, hin. Begründend wurde dazu zusammenfassend von den Beschwerdeführern ausgeführt, dass diese nach wie vor der Meinung seien, dass die Obmanntätigkeit für den Güterweg *** und *** und die Tätigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde nicht vereinbart seien und sich die Beschwerdeführer diesbezüglich auf den § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 AVG berufen würden.Begründend wurde dazu zusammenfassend von den Beschwerdeführern ausgeführt, dass diese nach wie vor der Meinung seien, dass die Obmanntätigkeit für den Güterweg *** und *** und die Tätigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde nicht vereinbart seien und sich die Beschwerdeführer diesbezüglich auf den Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AVG berufen würden. Weiters sei zugegeben worden, dass sich die Gemeinde bei der Aufteilung der Anteile zu Ungunsten aller anderen Mitglieder geirrt hätte und die Schneeräumung auf Grund der falschen Aufteilung bei dieser Abrechnung reduziert hätte. Eine Mitteilung über die jahrelangen falschen Verrechnungen an alle anderen Mitglieder und eine Zurückbezahlung der zu viel bezahlten Beträge sei jedoch nicht erfolgt. Der Anfang des Güterweges *** sei im Bescheid vom *** bei Ende der Landesstraße *** festgesetzt worden und sei zum damaligen Zeitpunkt auch korrekt gewesen. Mittlerweile sei jedoch ein Grundstück an eine Siedlungsgenossenschaft und seien weitere Grundstücke an sechs Privatpersonen verkauft worden, womit die Gemeinde Aufschließungskosten lukriert hätte. Diese Aufschließungskosten seien jedoch nicht auf die Mitglieder des Güterweges nach ihren Anteilen aufgeteilt worden. Im Hinblick darauf, dass sich auf der rechten Seite der Straße drei Grundbesitzer befinden würden, sei nunmehr der Beginn dieses Güterweges *** erst nach diesem letzten Haus festzusetzen. Auf der anderen Seite des *** sei dies in der Gemeinde *** auch so erfolgt. Die Frage, warum nach 30 Jahren die Schneeräumung ganz einfach nach dem § 17 des NÖ Landesstraßengesetzes abgerechnet werde, sei nicht beantwortet worden.Die Frage, warum nach 30 Jahren die Schneeräumung ganz einfach nach dem Paragraph 17, des NÖ Landesstraßengesetzes abgerechnet werde, sei nicht beantwortet worden. Im Jahre *** sei eine Fünftellösung niederschriftlich festgehalten und an alle Mitglieder verbindlich ausgesendet worden. Die Schneeräumungskosten hätten in diesem Jahr auch lediglich ca. € 5.000,-- betragen und hätte die Gemeinde seit Jahrzenten sich für die Zurverfügungstellung des Streusandes und des Pfluges bereiterklärt. Die nunmehrige Abrechnung ***/*** mache einen dreifachen Betrag aus. Die Gemeinde behaupte lediglich, dass nun der Skiclub und auch der Touristenverein zu einer freiwilligen Mehrzahlung nicht bereit seien, hinsichtlich der Schutzhausbetreiberin und der Gemeinden werde überhaupt nichts erwähnt. Das nunmehrige Vorgehen der Gemeinde sei demnach gesetzwidrig und werde nochmals auf die Problematik der Befangenheit verwiesen. Die Beitragsgemeinschaft sei eben über alle Vorfälle zu informieren. Der Gemeinderat hätte auch unzulässiger Weise nicht den Billigstbieter mit der Schneeräumung beauftragt und werde auf das Berufungsvorbringen der nicht möglichen rückwirkenden Auflösung einer Vereinbarung (aus dem Jahre ***) nicht eingegangen. Insgesamt sei die Gleichheit der Bürger nicht gewährleistet. Hinsichtlich der Nichtübermittlung der Rechnungen hätte sich der Bürgermeister mittlerweile mit gesondertem Schreiben vom *** entschuldigt und werde dem im angefochtenen Bescheid nicht widersprochen.
  5. Erwägungen: Mit Schreiben vom *** übermittelte der Bürgermeister der Gemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den gesamten Verwaltungsakt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Einsicht genommen in eben diesen Akt. Folgende gesetzliche Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 27 VwGVG lautet:Paragraph 27, VwGVG lautet: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 2 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 2, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „Sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, ist Behörde in Angelegenheiten, die
  3. Straßenbauvorhaben der Gemeinde oder Gemeindestraßen betreffen, - in I. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut), - in römisch eins. Instanz der Bürgermeister (der Magistrat bei Städten mit eigenem Statut), - in II. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut); - in römisch zwei. Instanz der Gemeinderat (der Stadtsenat bei Städten mit eigenem Statut);
  4. Straßenbauvorhaben des Landes und Landesstraßen betreffen, die Bezirksverwaltungsbehörde.“ § 3 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 3, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „
(1)Aufgaben, die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgen sind, fallen in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(2)Abs. 1 gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen (§ 14 Abs. 4) und Mehrkosten (§ 16 Abs. 4).“
(2)Absatz eins, gilt nicht für die Festsetzung von Entschädigungen (Paragraph 14, Absatz 4,) und Mehrkosten (Paragraph 16, Absatz 4,).“ § 4 Z 1, 3b und 6 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 4, Ziffer eins, 3 b und 6 NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
  1. Straßen: Grundflächen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung (Straße, Weg, Platz udgl.) dem Verkehr von Menschen, Fahrzeugen oder Tieren dienen oder dienen sollen.
  2. Öffentliche Straßen: Straßen, die für den Gemeingebrauch zur Verfügung stehen. Das sind: b) Gemeindestraßen. (…)
  3. Straßenerhalter: das Land oder die Gemeinde als Träger von Privatrechten, dem der Bau und die Erhaltung einer Straße oder eines Bestandteiles derselben obliegt.“ § 8 Abs. 1 und 2 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 8, Absatz eins und 2 NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „
(1)Die Wintersperre ist der Entfall des Winterdienstes (Schneeräumung und Streuung) für eine Straße.
(2)Die Landesregierung darf für eine Landesstraße, der Bürgermeister für eine Gemeindestraße, die Wintersperre verfügen, wenn für diese Straße - kein Verkehrsbedürfnis (§ 4 Z 9) besteht oder eine Umleitung in zumutbarem Ausmaß besteht und - kein Verkehrsbedürfnis (Paragraph 4, Ziffer 9,) besteht oder eine Umleitung in zumutbarem Ausmaß besteht und - der Winterdienst unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.“ § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie - dem zu erwartenden Verkehr entsprechen, - dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen, - dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen, - bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen, - bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, schonen, - dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden, - keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen, - der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und - die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.“ § 15 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „Die Kosten des Baues (einschließlich des Grunderwerbs), der Erhaltung (einschließlich des Winterdienstes) und der Verwaltung einer Straße hat, soferne - in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, - keine anders lautende Vereinbarung getroffen wird und - kein Dritter aufgrund eines Rechtstitels zur Kostentragung verpflichtet ist, der Straßenerhalter zu tragen. Werden im Zuge von Straßenbaumaßnahmen Grundstücksgrenzen geändert, hat der Straßenerhalter für die dadurch notwendige Herstellung der Grundbuchsordnung zu sorgen.“ § 17 NÖ Straßengesetz 1999 lautet:Paragraph 17, NÖ Straßengesetz 1999 lautet: „
(1)Dient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.
(2)Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so setzt die Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft den Aufteilungsschlüssel fest.
(3)Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigen
(3)Bei der Aufteilung der Anteile nach Absatz 2, ist zu berücksichtigen - die Kulturgattung sowie die Lage und Größe der erschlossenen Grundstücke, - die Art der Erschließung (landwirtschaftliche Siedlungsbereiche oder Wirtschafts- und Kulturflächen) - die zu benützende Weglänge sowie - die allenfalls durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung (Abseitslage).
(4)Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.
(4)Der Bescheid nach Absatz 2, hat die nach Absatz 3, ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.
(5)Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6)Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.“
(6)Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Absatz 3, wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.“ § 1319a Abs. 1 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet:Paragraph 1319 a, Absatz eins, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) lautet: „Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halter verantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.“ § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „Verwaltungsorgane haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen: 3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen; 4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.“4. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.“ Unter Zugrundelegung dessen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
  1. a)Von den Beschwerdeführern wird zunächst die Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde ***, welcher (unstrittig) auch gleichzeitig Obmann der gegenständlichen Beitragsgemeinschaft ist, gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 und 4 AVG eingewendet.
  2. a)Von den Beschwerdeführern wird zunächst die Befangenheit des Bürgermeisters der Gemeinde ***, welcher (unstrittig) auch gleichzeitig Obmann der gegenständlichen Beitragsgemeinschaft ist, gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 AVG eingewendet. Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (VwGH 16.06.1992, 92/09/0120 uva). Die Befangenheit eines Verwaltungsorgans kann gegen einen Bescheid dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (VwGH 10.11.1988, 88/06/0108 uva). Aus dem gesamten Akteninhalt ist nun für das erkennende Gericht nicht zu entnehmen und wird derartiges auch von den Beschwerdeführern nicht substantiiert vorgebracht, dass sich der Bürgermeister der Gemeinde *** im Rahmen der Erlassung des Bescheides vom *** durch unsachliche psychologische Motive leiten hätte lassen, stellt doch der Bürgermeister der Gemeinde *** in seinem diesbezüglichen Bescheid im Wesentlichen lediglich auf zwei rechtskräftige und im Bescheid in einem zitierte Bescheide, nämlich jenem der Gemeinde *** vom *** und jenem der Gemeinde *** vom *** ab. Ob und inwieweit sich der Bürgermeister im Rahmen seiner Tätigkeit als Obmann der Beitragsgemeinschaft oder als Bürgermeister im Rahmen von Entscheidungen vor oder außerhalb dieser gegenständlichen Bescheiderlassung von etwaigen unsachlichen Motiven leiten ließ, ist weder aus der Aktenlage erkennbar noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Außerdem liegt es doch sehr wohl einerseits im Interesse der Beitragsgemeinschaft, andererseits aber auch im selbigen Interesse der Gemeinde, die auf jedes Mitglied der Beitragsgemeinschaft laut Bescheiden anteilsmäßig zu entfallenden Erhaltungsbeiträge einbringlich zu machen, sodass dem erkennenden Gericht nicht erkennbar ist, worin diesbezüglich ein Interessenskonflikt innerhalb der Person des Bürgermeisters liegen soll. Vor allem sind jedoch die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Beschwerdegegenstand für das erkennende Gericht gemäß § 27 VwGVG der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom *** (unter Zugrundelegung der Beschwerde) ist. An der Erlassung dieses Bescheides hat der Bürgermeister der Gemeinde *** unstrittig nicht mitgewirkt. Selbst wenn sohin eine (ohnehin nicht festzustellende) Befangenheit des Bürgermeisters bei der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt werden hätte können, wäre diese durch die unstrittig unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (siehe z.B. VwGH 23.05.1995, 93/07/0006).Vor allem sind jedoch die Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Beschwerdegegenstand für das erkennende Gericht gemäß Paragraph 27, VwGVG der Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde *** vom *** (unter Zugrundelegung der Beschwerde) ist. An der Erlassung dieses Bescheides hat der Bürgermeister der Gemeinde *** unstrittig nicht mitgewirkt. Selbst wenn sohin eine (ohnehin nicht festzustellende) Befangenheit des Bürgermeisters bei der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt werden hätte können, wäre diese durch die unstrittig unbefangene Berufungsentscheidung gegenstandslos (siehe z.B. VwGH 23.05.1995, 93/07/0006).
  3. b)Unstrittig ist, dass mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom *** entsprechend der Bestimmung des § 23 NÖ Landesstraßengesetzes, LGBl. Nr. 100/1956, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von Amts wegen zur Errichtung und Erhaltung des Güterweges *** eine Beitragsgemeinschaft gegründet wurde, der unter anderem laut Punkt 10. *** mit einer festgestellten Anteilsprozent von 4,000 angehörte. In diesem Bescheid wurde der Güterweg beginnend an der Landesstraße Nr. *** gegenüber dem Gasthaus *** in *** beschrieben und die Gesamtlänge mit ca. 3,5 km festgehalten.Paragraph 23, NÖ Landesstraßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1956,, in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung von Amts wegen zur Errichtung und Erhaltung des Güterweges *** eine Beitragsgemeinschaft gegründet wurde, der unter anderem laut Punkt 10. *** mit einer festgestellten Anteilsprozent von 4,000 angehörte. In diesem Bescheid wurde der Güterweg beginnend an der Landesstraße Nr. *** gegenüber dem Gasthaus *** in *** beschrieben und die Gesamtlänge mit ca. 3,5 km festgehalten. Weiters ist unstrittig, dass mit weiterem Bescheid vom *** des Bürgermeisters der Gemeinde *** die Bildung der Beitragsgemeinschaft des Güterweges *** festgehalten wurde und darin die Beschwerdeführer unter Punkt 12. mit einem Anteil von 4,000 % als Prozentanteil zur Errichtung und Erhaltung aufscheinen. Auch dieser Bescheid ist unstrittig in Rechtskraft erwachsen. Zwischenzeitig wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Aktenkennzeichen ***, über eingebrachte Anträge auf Änderung des Aufteilungschlüssels entschieden und unter anderem der Anteil der Beschwerdeführer auf 2,5 % herabgesetzt. Dieser (ebenso in Rechtskraft erwachsene) Bescheid hat jedoch im Hinblick darauf, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Kosten des Winterdienstes ***/*** verfahrensgegenständlich sind, dieser Bescheid somit danach erlassen wurde und in Rechtskraft erwachsen ist, im gegenständlichen Verfahren keine Relevanz, sodass in weiterer Folge dieser Bescheid außer Betracht zu bleiben hat. Nicht zuletzt ist auch unstrittig, dass im verfahrensgegenständlich relevanten Zeitraum vom *** bis *** für den Winterdienst an den Güterwegen *** und *** insgesamt Kosten von € 16.266,45 entfallen sind, davon vom Touristenverein bzw. der Schutzhauswirtin ein Betrag von € 4.226,56 übernommen wurde und somit ein ausbleibender Betrag in der Höhe von € 12.039,89 besteht. Unstrittig ist demnach auch, dass sich unter Zugrundelegung der zitierten rechtskräftigen Bescheide vom *** und vom *** grundsätzlich ein von den Beschwerdeführern zu tragender anteiliger Betrag in der Höhe von € 468,48 (dies unter Berücksichtigung der von der Berufungsbehörde vorgenommenen Korrektur) errechnet. Nochmals ist zudem vor weiterem ausdrücklich voranzustellen, dass gemäß § 27 VwGVG Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Überprüfung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde *** vom *** unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist.Nochmals ist zudem vor weiterem ausdrücklich voranzustellen, dass gemäß Paragraph 27, VwGVG Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens die Überprüfung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde *** vom *** unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist.
  4. c)Bereits daraus ergibt sich zunächst, dass das gesamte Beschwerdevorbringen, das sich darauf bezieht, dass zu Unrecht Anrainer (wie z.B. die Familie ***) nicht in der Beitragsgemeinschaft aufgenommen und im Rahmen der nunmehrigen Berechnung berücksichtigt worden seien, oder darauf, dass auf Grund des mittlerweile erfolgten Erwerbes von Grundstücken der sogenannte Güterweg „***“ erheblich später beginne und deshalb kürzer sei, nicht vom erkennenden Gericht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen ist. § 17 Abs. 6 NÖ Straßengesetz 1999 sieht diesbezüglich vor, dass allenfalls nach entsprechender Antragstellung der Aufteilungsschlüssel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neu festzusetzen ist, wenn sich eben die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels wesentlich ändern. Sollten die Beschwerdeführer ihr dementsprechendes Beschwerdevorbringen weiter verfolgen wollen, wird eine dementsprechende Antragstellung erforderlich sein.Paragraph 17, Absatz 6, NÖ Straßengesetz 1999 sieht diesbezüglich vor, dass allenfalls nach entsprechender Antragstellung der Aufteilungsschlüssel nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung neu festzusetzen ist, wenn sich eben die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels wesentlich ändern. Sollten die Beschwerdeführer ihr dementsprechendes Beschwerdevorbringen weiter verfolgen wollen, wird eine dementsprechende Antragstellung erforderlich sein. Dementsprechend ist es auch dem erkennenden Gericht verwehrt, im gegenständlichen Verfahren gar die Beitragsgemeinschaft aufzulösen; auch dies ist einem Verfahren nach § 17 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999, welches von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten ist, in einer Analogie zu eben dieser Bestimmung vorbehalten. Mangels Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes für die sich darauf beziehenden gegenständlichen Anträge war somit diesbezüglich die Beschwerde beschlussmäßig zurückzuweisen.Dementsprechend ist es auch dem erkennenden Gericht verwehrt, im gegenständlichen Verfahren gar die Beitragsgemeinschaft aufzulösen; auch dies ist einem Verfahren nach Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999, welches von Amts wegen oder auf Antrag einzuleiten ist, in einer Analogie zu eben dieser Bestimmung vorbehalten. Mangels Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes für die sich darauf beziehenden gegenständlichen Anträge war somit diesbezüglich die Beschwerde beschlussmäßig zurückzuweisen.
  5. d)Soweit sich des Weiteren die Beschwerdeführer darauf berufen, dass durch eine Vereinbarung aus dem Jahre *** eine für alle Seiten verbindliche Neuregelung hinsichtlich der Abwicklung und insbesondere der Kostentragung des Winterdienstes erfolgt sei und von dieser Vereinbarung nicht von einer der darin involvierten Parteien abgerückt werden könnte, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst unter der Annahme, eine derartige rechtswirksame Vereinbarung sei (zwischen wem auch immer) damals getroffen worden, ein rechtskräftiger zuvor erlassener Bescheid nicht „außer Kraft tritt“, sprich nicht dadurch aufgehoben oder abgeändert wird bzw. werden kann. Die Erlassung eines Bescheides gemäß § 56ff AVG stellt einen hoheitlichen Akt einer Behörde dar; eine von den Beschwerdeführern dargestellte Vereinbarung ist ein privatrechtlicher Akt zwischen Vertragsparteien. Ein Aufheben oder eine Abänderung eines Bescheides kann nur auf gleicher normativer Ebene erfolgen. Dies hat umso mehr für den Fall zu gelten, dass sich eine andere Gemeinde, aus welchen Gründen auch immer, an den diesbezüglichen Kosten beteiligte oder Mitglieder der Beitragsgemeinschaft oder sogar von dieser außenstehende Personen mehr Kosten übernehmen als vereinbart oder sich etwa entsprechend des Beschwerdevorbringens die Gemeinde auch bereit erklärte, zusätzliche Leistungen wie die Streusplittbeistellung zu erbringen. Die Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 56 f, f, AVG stellt einen hoheitlichen Akt einer Behörde dar; eine von den Beschwerdeführern dargestellte Vereinbarung ist ein privatrechtlicher Akt zwischen Vertragsparteien. Ein Aufheben oder eine Abänderung eines Bescheides kann nur auf gleicher normativer Ebene erfolgen. Dies hat umso mehr für den Fall zu gelten, dass sich eine andere Gemeinde, aus welchen Gründen auch immer, an den diesbezüglichen Kosten beteiligte oder Mitglieder der Beitragsgemeinschaft oder sogar von dieser außenstehende Personen mehr Kosten übernehmen als vereinbart oder sich etwa entsprechend des Beschwerdevorbringens die Gemeinde auch bereit erklärte, zusätzliche Leistungen wie die Streusplittbeistellung zu erbringen. Sollte man diesbezüglich überhaupt eine rechtswirksame Bindung im Innenverhältnis (aufgrund eines wirksamen Vertragsabschlusses) annehmen können, würde dies aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung allenfalls zivilrechtliche (Regress-)Ansprüche der dadurch Begünstigten, dies allenfalls auch der Beschwerdeführer, begründen, die nötigenfalls vor den Zivilgerichten durchzusetzen wäre, ist jedoch für die grundsätzliche Vorschreibung des von den Beschwerdeführern zu leistenden anteilsmäßigen Erhaltungsbeitrages entsprechend der zu Grunde gelegten rechtskräftigen Bescheide irrelevant. Dasselbe gilt auch, was das Vorbringen der Beschwerdeführer betrifft, dass allenfalls jahrelang falsche Verrechnungen an die Mitglieder gesendet worden wären und dementsprechend (auch von den Beschwerdeführern) zu viel bezahlt worden wäre. Auch dies kann allenfalls für die Beschwerdeführer lediglich einen zivilrechtlichen (Rückforderungs-)Anspruch begründen, hat jedoch keine Bedeutung für das gegenständliche Verfahren.
  6. e)Unstrittig ist auch, dass gegenständlich von einer Gemeindestraße iSd § 4 Abs. 3b NÖ Straßengesetz 1999 auszugehen ist. Aus der Bestimmung des § 4 Abs. 6 NÖ Straßengesetz 1999 ergibt sich, dass die Gemeinde Straßenerhalter dieser verfahrensgegenständlichen Gemeindestraße ist. Gemäß § 3 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 fallen die Aufgaben als Straßenerhalter demnach in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, womit gemäß § 2 leg. cit. in 1. Instanz der Bürgermeister und in 2. Instanz der Gemeinderat zuständig sind. Der Inhalt dieser im Rahmen dessen zu erbringenden Aufgaben ergibt sich aus § 1319a Abs. 1 ABGB iVm § 9 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999. Der Winterdienst im Besonderen wird im
  7. e)Unstrittig ist auch, dass gegenständlich von einer Gemeindestraße iSd Paragraph 4, Absatz 3 b, NÖ Straßengesetz 1999 auszugehen ist. Aus der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, NÖ Straßengesetz 1999 ergibt sich, dass die Gemeinde Straßenerhalter dieser verfahrensgegenständlichen Gemeindestraße ist. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 fallen die Aufgaben als Straßenerhalter demnach in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, womit gemäß Paragraph 2, leg. cit. in 1. Instanz der Bürgermeister und in 2. Instanz der Gemeinderat zuständig sind. Der Inhalt dieser im Rahmen dessen zu erbringenden Aufgaben ergibt sich aus Paragraph 1319 a, Absatz eins, ABGB in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999. Der Winterdienst im Besonderen wird im § 8 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 in Form der Schneeräumung und Streuung näher definiert. Paragraph 8, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 in Form der Schneeräumung und Streuung näher definiert. Die Kosten der Straßenerhaltung hat gemäß § 15 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 grundsätzlich der Straßenerhalter zu tragen. Gemäß § 17 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 besteht aber bei Vorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Möglichkeit der Bildung einer Beitragsgemeinschaft, wobei ausdrücklich im Rahmen der Erhaltung auch der Winterdienst angeführt ist.Die Kosten der Straßenerhaltung hat gemäß Paragraph 15, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 grundsätzlich der Straßenerhalter zu tragen. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, NÖ Straßengesetz 1999 besteht aber bei Vorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Möglichkeit der Bildung einer Beitragsgemeinschaft, wobei ausdrücklich im Rahmen der Erhaltung auch der Winterdienst angeführt ist. Dementsprechend hat primär die Gemeinde dafür Sorge zu tragen, die entsprechenden Vorkehrungen zur Durchführung des Winterdienstes zu treffen und allenfalls die entsprechenden Firmen für dessen Durchführung (dh Schneeräumung und Streuung) zu beauftragen. Der Beitragsgemeinschaft im Generellen, der auch als solcher keine Rechtspersönlichkeit zukommt, bzw. den Beschwerdeführern als Mitglieder der Beitragsgemeinschaft im Besonderen kommt diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Sollte sich freilich ergeben – auch dies ist jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens -, dass im Rahmen der diesbezüglichen Beauftragung den Beschwerdeführern als Mitglieder der Beitragsgemeinschaft ein Schaden zugefügt wurde, dies etwa dadurch, dass unnötig höhere Kosten verursacht wurden oder diese Kosten im verrechneten Ausmaß gar nicht entstanden sind, stellt auch dies wiederum allenfalls eine Frage privatrechtlicher und demnach auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machender Ansprüche dar.
  8. f)Zusammenfassend erweist sich somit das Beschwerdevorbringen als nicht zutreffend bzw. geht im gegenständlichen Verfahren ins Leere, da das Beschwerdevorbringen einerseits auf das Bestehen von zivilrechtlichen Forderungen der Beschwerdeführer, andererseits auf das Vorliegen veränderter Grundlagen im Sinne des § 17 Abs. 6 NÖ Straßengesetz 1999 samt der damit verbundenen Antragslegitimation auf Neuberechnung des Aufteilungsschlüssels oder gar Auflösung der Beitragsgemeinschaft abzielt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war vom erkennenden Gericht lediglich zu prüfen, ob eine rechtswirksam zustande gekommene Beitragsgemeinschaft besteht, ob die Beschwerdeführer darin Mitglied sind bzw. im relevanten Zeitraum (Winter ***/***) waren, welchen Prozentsatz laut Bescheiden die Beschwerdeführer zu tragen haben und welche Kosten insgesamt im Rahmen dieses Winterdienstes angelaufen sind. Der sich darauf beziehende Sachverhalt ist - wie oben dargestellt – durchgehend unstrittig, sodass der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides abzuweisen und der Antrag auf Auflösung der Beitragsgemeinschaft samt damit verbundener Übergabe der Erhaltungspflichten an die Gemeinde zurückzuweisen war.zutreffend bzw. geht im gegenständlichen Verfahren ins Leere, da das Beschwerdevorbringen einerseits auf das Bestehen von zivilrechtlichen Forderungen der Beschwerdeführer, andererseits auf das Vorliegen veränderter Grundlagen im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, NÖ Straßengesetz 1999 samt der damit verbundenen Antragslegitimation auf Neuberechnung des Aufteilungsschlüssels oder gar Auflösung der Beitragsgemeinschaft abzielt. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war vom erkennenden Gericht lediglich zu prüfen, ob eine rechtswirksam zustande gekommene Beitragsgemeinschaft besteht, ob die Beschwerdeführer darin Mitglied sind bzw. im relevanten Zeitraum (Winter ***/***) waren, welchen Prozentsatz laut Bescheiden die Beschwerdeführer zu tragen haben und welche Kosten insgesamt im Rahmen dieses Winterdienstes angelaufen sind. Der sich darauf beziehende Sachverhalt ist - wie oben dargestellt – durchgehend unstrittig, sodass der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides abzuweisen und der Antrag auf Auflösung der Beitragsgemeinschaft samt damit verbundener Übergabe der Erhaltungspflichten an die Gemeinde zurückzuweisen war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleiben, zumal der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem gegenständlichen Verfahren kommt auch keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem gegenständlichen Verfahren kommt auch keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.529.001.2014

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