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{'item': 'LVwG-AV-559/001-2014'}

Obsah (17)§ 28§ 25aArt. 133§ 50§ 20§ 48§ 15§ 21§ 53Art. 130§ 30a§ 30b§ 61§ 6§ 70§ 51§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-559/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. , 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, welches unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, (Anschrift ***, ***) angrenzt. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet und befindet sich nach dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** in der Bebauungsklasse II (i.e. Bebauungshöhe 5 - 8 m). Als Bauweise ist für dieses Grundstück eine geschlossene Bebauungsweise (Bebauungsdichte 35 %) festgelegt.Herr *** und Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführer) sind Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, mit der topographischen Anschrift ***, ***, welches unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, (Anschrift ***, ***) angrenzt. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG *** ist als Bauland-Wohngebiet gewidmet und befindet sich nach dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** in der Bebauungsklasse römisch zwei (i.e. Bebauungshöhe 5 - 8 m). Als Bauweise ist für dieses Grundstück eine geschlossene Bebauungsweise (Bebauungsdichte 35 %) festgelegt. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… (Quelle: Bebauungsplan der Marktgemeinde ***)“ 1.
  3. Mit Schreiben vom *** reichte die *** (in der Folge: Bauwerberin) ein Bauansuchen ein, mit welchem die Erteilung der Bewilligung zur Errichtung von drei Passiv-Einfamilienhäusern samt Nebengebäuden auf dem gegenständlichen Grundstück samt Einreichplänen, Baubeschreibung, Grundbuchsauszug und Beiblättern beantragt wird. Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** sämtliche Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 über das verfahrensgegenständliche Bauprojekt.Mit Schreiben vom *** verständigte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** sämtliche Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 über das verfahrensgegenständliche Bauprojekt. Mit Schreiben vom ***, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Einwendungen. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** wurde eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt. Mit Schreiben vom ***, erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter weitere Einwendungen. Im Rahmen der Verhandlung vom *** wurde unter Verweis auf das von Herrn Baumeister Ing. *** erstellte Gutachten im Ergebnis festgehalten, dass die vorliegenden Unterlagen entsprechen und das Projekt zur Umsetzung geeignet ist. Von Seiten der Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen ihre schriftlichen Einwendungen erneuert. Der Amtssachverständige stellte im Rahmen des Befundes fest, dass auf dem Grundstück *** drei Passiv-Einfamilienhäuser an der östlichen Grundgrenze (geschlossene Bauweise) samt 3 Geräteschuppen und 6 PKW-Stellplätzen errichtet werden sollen . Die Einfriedung erfolge durch einen Maschendrahtgitterzaun. Die Grundgrenzen würden gesichert und in den Grenzkataster eingetragen. Die einzelnen Einheiten weisten ein Ausmaß von ca. 10,36 m x 7,40 m auf und würden zur östlichen Grundgrenze angeordnet. Die Brandwand werde

NÖ BTV 1996 in der Klasse REI 90 ausgeführt. Die verbaute Fläche betrage 273,26 m² und ergebe daher eine Verbauungsdichte von 26,90 %. Die max. Gebäudehöhe betrage 6,45 m und entspreche der Bauklasse II (max. 8,00 m). Sämtliche Höhen seien in den Gebäudeschnitten dokumentiert. Der Abstand zur westlichen Grundgrenze betrage 7,20 m. Die geschlossene Bauweise werde durch eine 3,40 m hohe Mauer entlang der vorderen Baufluchtlinie erreicht. Die einzelnen Wohneinheiten würden aus einem Erdgeschoss und Obergeschoss bestehen. Die Ausführung erfolge in Massivholzbauweise. Die Wohnnutzflächen betragen: Haus A 121,68 m²; Haus B 128,44 m²; Haus C 121,60 m². Ein den OIB Richtlinien entsprechender Energieausweis sei beigelegt. Die Energiekennzahl sei für alle Einheiten mit rund 10 kWh/m² ausgewiesen. Dies entspreche der Passivbauweise.

den örtlichen Bebauungsbestimmungen seien insgesamt 6 PKW Abstellplätze auf Eigengrund zu schaffen. Diese würden an der an der westlichen (je 1 Stück/Haus) bzw. an der südlichen Grundgrenze (3 PKW-Abstellplätze) situiert. Da die Objekte nicht unterkellert seien, werden für Haus B und C Nebengebäude mit einer Höhe von max. 3,00 m errichtet. Die Beheizung erfolge über eine L/W-Wärmepumpe, über Wohnraumlüftung und eine Zusatzheizung mit Elektroradiatoren. Die Schmutz- und Regenwässer würden an das öffentliche Kanalnetz (Mischwasser) in der *** angeschlossen. Im Gutachten wird festgestellt, dass die vorliegenden Unterlagen grundsätzlich der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung 1997 entsprechen würden. Das Projekt sei aus baubehördlicher Sicht zur Umsetzung geeignet. In der Folge nahm der Amtssachverständige zu den mit Schreiben vom *** bzw. vom *** erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer Stellung und führte zur Standsicherheit aus, dass Haus A an das unterkellerte Objekt der Beschwerdeführer an der gemeinsamen Grundgrenze (Feuermauer) angebaut werde. Die beiden Liegenschaften würden eine ebene Gebäudebeschaffenheit aufweisen. Fragen der Sicherung der Erdarbeiten und der Verhinderung von Bauschäden an Nachbargebäuden seien Fragen der Bauführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Der Brandschutz bzw. die

NÖ Bautechnikverordnung 1997 geforderte Brandbeständigkeit (REI 90) für Außenwände als Brandwände

§ 50bzw.

§ 51 NÖ BTV 1997 werde in der beiliegenden Baubeschreibung dokumentiert. Nach den Planunterlagen seien nur 3 Stellplätze an der *** vorgesehen, die weiteren 3 und die Zufahrt zu diesen befänden sich an der vom Grundstück der Beschwerdeführer abgewendeten Seite des Baugrundstückes. Der in den Einwendungen angeführte Müllraum sei kein Raum, sondern ein in die straßenseitige Einfriedung integrierter Platz zum Abstellen der Müllgefäße. Der Platz sei mit 9,80 m von den betroffenen Anrainern abgekehrt. Im Bauland mit geschlossener Bauweise sei bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige gerichtete bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. Im gegenständlichen Fall lägen solche Fenster nicht vor. Dazu wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführer auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen und ausgeführt, dass diese vollinhaltlich aufrecht erhalten werden.Im Rahmen der Verhandlung vom *** wurde unter Verweis auf das von Herrn Baumeister Ing. *** erstellte Gutachten im Ergebnis festgehalten, dass die vorliegenden Unterlagen entsprechen und das Projekt zur Umsetzung geeignet ist. Von Seiten der Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen ihre schriftlichen Einwendungen erneuert. Der Amtssachverständige stellte im Rahmen des Befundes fest, dass auf dem Grundstück *** drei Passiv-Einfamilienhäuser an der östlichen Grundgrenze (geschlossene Bauweise) samt , 3 Geräteschuppen und 6 PKW-Stellplätzen errichtet werden sollen . Die Einfriedung erfolge durch einen Maschendrahtgitterzaun. Die Grundgrenzen würden gesichert und in den Grenzkataster eingetragen. Die einzelnen Einheiten weisten ein Ausmaß von ca. 10,36 m x 7,40 m auf und würden zur östlichen Grundgrenze angeordnet. Die Brandwand werde

NÖ BTV 1996 in der Klasse REI 90 ausgeführt. Die verbaute Fläche betrage 273,26 m² und ergebe daher eine Verbauungsdichte von 26,90 %. Die max. Gebäudehöhe betrage 6,45 m und entspreche der Bauklasse römisch zwei (max. 8,00 m). Sämtliche Höhen seien in den Gebäudeschnitten dokumentiert. Der Abstand zur westlichen Grundgrenze betrage 7,20 m. Die geschlossene Bauweise werde durch eine 3,40 m hohe Mauer entlang der vorderen Baufluchtlinie erreicht. Die einzelnen Wohneinheiten würden aus einem Erdgeschoss und Obergeschoss bestehen. Die Ausführung erfolge in Massivholzbauweise. Die Wohnnutzflächen betragen: Haus A 121,68 m²; Haus B 128,44 m²; Haus C 121,60 m². Ein den OIB Richtlinien entsprechender Energieausweis sei beigelegt. Die Energiekennzahl sei für alle Einheiten mit rund 10 kWh/m² ausgewiesen. Dies entspreche der Passivbauweise.

den örtlichen Bebauungsbestimmungen seien insgesamt , 6 PKW Abstellplätze auf Eigengrund zu schaffen. Diese würden an der an der westlichen (je 1 Stück/Haus) bzw. an der südlichen Grundgrenze (3 PKW-Abstellplätze) situiert. Da die Objekte nicht unterkellert seien, werden für Haus B und C Nebengebäude mit einer Höhe von max. 3,00 m errichtet. Die Beheizung erfolge über eine L/W-Wärmepumpe, über Wohnraumlüftung und eine Zusatzheizung mit Elektroradiatoren. Die Schmutz- und Regenwässer würden an das öffentliche Kanalnetz (Mischwasser) in der *** angeschlossen. Im Gutachten wird festgestellt, dass die vorliegenden Unterlagen grundsätzlich der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung 1997 entsprechen würden. Das Projekt sei aus baubehördlicher Sicht zur Umsetzung geeignet. In der Folge nahm der Amtssachverständige zu den mit Schreiben vom *** bzw. vom , *** erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer Stellung und führte zur Standsicherheit aus, dass Haus A an das unterkellerte Objekt der Beschwerdeführer an der gemeinsamen Grundgrenze (Feuermauer) angebaut werde. Die beiden Liegenschaften würden eine ebene Gebäudebeschaffenheit aufweisen. Fragen der Sicherung der Erdarbeiten und der Verhinderung von Bauschäden an Nachbargebäuden seien Fragen der Bauführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Der Brandschutz bzw. die

NÖ Bautechnikverordnung 1997 geforderte Brandbeständigkeit (REI 90) für Außenwände als Brandwände

Paragraph 50, bzw. Paragraph 51, NÖ BTV 1997 werde in der beiliegenden Baubeschreibung dokumentiert. Nach den Planunterlagen seien nur 3 Stellplätze an der *** vorgesehen, die weiteren 3 und die Zufahrt zu diesen befänden sich an der vom Grundstück der Beschwerdeführer abgewendeten Seite des Baugrundstückes. Der in den Einwendungen angeführte Müllraum sei kein Raum, sondern ein in die straßenseitige Einfriedung integrierter Platz zum Abstellen der Müllgefäße. Der Platz sei mit 9,80 m von den betroffenen Anrainern abgekehrt. Im Bauland mit geschlossener Bauweise sei bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige gerichtete bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. Im gegenständlichen Fall lägen solche Fenster nicht vor. Dazu wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführer auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen und ausgeführt, dass diese vollinhaltlich aufrecht erhalten werden. 1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Passiv-Einfamilienhäusern samt Nebengebäuden in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, unter diverser allgemeiner Auflagen erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass auf Grund des Ansuchens vom *** am ***

den gesetzlichen Bestimmungen des § 21 NÖ Bauordnung 1996 - nach vorheriger Überprüfung des Ansuchens

§ 20der NÖ Bauordnung 1996 - eine Bauverhandlung durchgeführt worden sei.

Auf Grund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Bauverhandlung hätte unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden können.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, , Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Passiv-Einfamilienhäusern samt Nebengebäuden in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, unter diverser allgemeiner Auflagen erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass auf Grund des Ansuchens vom *** am ***

den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 21, NÖ Bauordnung 1996 - nach vorheriger Überprüfung des Ansuchens

Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 1996 - eine Bauverhandlung durchgeführt worden sei. Auf Grund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Bauverhandlung hätte unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden können. 1.3. Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene "Gutachten" kurz vom Verhandlungsleiter den anwesenden Personen präsentiert worden sei, indem er es zusammenfassend referiert habe. Ein richtiges "Gutachten" in schriftlicher Form sei im Akt nicht vorzufinden - zumindest habe der Vertreter der Beschwerdeführer anlässlich einer Akteneinsicht am *** im Akt kein Gutachten vorgefunden und auf Nachfrage die Auskunft erhalten, dass es nur eine (nicht sehr aufschlussreiche) Vorprüfung gegeben habe. Dies bedeute aber, dass erstmals in der Verhandlung von der Baubehörde erster Instanz ein "Gutachten" zu den Einwendungen der Beschwerdeführer präsentiert worden sei, zu dem die Beschwerdeführer mangels ausreichender Vorbereitungszeit keine Stellungnahme abgeben konnten, da ihnen der Inhalt nicht vor der Verhandlung bekannt gemacht worden sei und auch die in der Verhandlung erteilten Informationen über den Inhalt des "Gutachtens" lediglich rudimentär ausgefallen seien. Dadurch habe die Baubehörde erster Instanz den Grundsatz des in §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG normierten Parteiengehörs verletzt, da den Beschwerdeführern wesentliche Beweisergebnisse nicht bekannt gemacht worden seien und sie keine Möglichkeit hätten, dazu - nach ausreichender Vorbereitungszeit - Stellung zu nehmen. Der bekämpfte Bescheid sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. Der Bausachverständige habe sein Gutachten nicht erstattet, vielmehr habe es der Verhandlungsleiter lediglich zusammengefasst protokolliert. Auch dadurch sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, zum Inhalt des "Gutachtens" vor Schluss der Bauverhandlung Stellung zu nehmen und den Sachverständigen mit Fragen zu konfrontieren. Auch aus diesem Grund sei das erstinstanzliche Bauverfahren mangelhaft geblieben. Das "Gutachten" stamme offenbar vom Bausachverständigen lng. ***, der bei der Bauverhandlung als Bausachverständiger seitens der Gemeinde anwesend gewesen sei und auch die Vorprüfung vorgenommen habe. Dies bedeute, dass er selbst das Ergebnis seiner (positiven) Vorprüfung durch das Gutachten bestätigt habe - er habe also nichts anderes gemacht, als (quasi) die Rechtmäßigkeit seiner Ansicht über die Konsensmäßigkeit des Bauvorhabens zu bestätigen. Im Hinblick darauf, dass eine Unvereinbarkeit dieser beiden Positionen insofern gegeben sei, als eine Überprüfungsmöglichkeit der Richtigkeit der Ansicht des Sachverständigen als Bausachverständiger der Gemeinde ausscheide, rügten die Beschwerdeführer diese Unvereinbarkeit als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Durch das direkte Anbauen an der Grundgrenze der Beschwerdeführer werde die Standsicherheit des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes entgegen der Ansicht der Baubehörde in dem bekämpften Bescheid gefährdet. Wenn die Baubehörde erster Instanz ausführe, dass es sich um ein nicht unterkellertes Gebäude handle, hat sie zwar recht, für die Fundamentierungsarbeiten sei aber dennoch direkt an der Grundgrenze ein Aushub vorzunehmen, der die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer gefährden könne. Es existiere kein Beweisergebnis, aus dem sich die Gefahrlosigkeit des Bauvorhabens für die Liegenschaft der Beschwerdeführer ableiten ließe. Diese Gefahr bestehe immer noch, da die Baubehörde keine Auflage erteilt habe, um dieser Gefahr entgegen zu wirken. Dies führe zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Überdies sei davon auszugehen, dass aufgrund des seitlichen Versatzes des geplanten Hauses A zum Bauwerk der Beschwerdeführer - im Falle eines Brandes Gebäudeteile auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer fallen und brennende Gebäudeteile vom Wind so weit getragen würden, dass das Gebäude der Beschwerdeführer massiv gefährdet sei. Das monierte Brettsperrholz werde auch im Dachbereich verwendet und laut Baubeschreibung gebe es dort keinen Brandschutz. Diese Gefahr bestehe immer noch, da die Baubehörde keine Auflage erteilt habe, um dieser Gefahr entgegen zu wirken. Ungeachtet der geplanten Nutzung dürften

§ 48

NÖ Bauordnung 1996 Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, sei nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Mit dieser Thematik und auch dem Einwand der Beschwerdeführer über die Ausführung der Abgrenzung habe sich die Baubehörde aber gar nicht auseinandergesetzt. Und wenn die Behörde ausführe, dass der "Müllraum" gar kein Raum sei, sondern die Müllgefäße offen stehen sollen, dann bestätige sie indirekt die Befürchtungen der Beschwerdeführer, dass es wohl gerade während der Sommermonate zu durchaus massiven Geruchsbelästigungen kommen werde, die bei einem wirklichen Müllraum wohl nicht zu besorgen wären. Drei der geplanten PKW-Abstellplätze seien unmittelbar an die Liegenschaft der Beschwerdeführer - insbesondere an das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude - angrenzend. Noch dazu seien diese PKW-Abstellplätze offen ausgeführt und die Einfriedung bestehe nur aus einem Maschendrahtzaun. Und der vorgesehene Müllplatz sei ebenfalls in diesem Bereich gelegen. Es sei daher davon auszugehen, dass es dadurch zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer durch die Abgase und den durch die Inbetriebnahme und Nutzung der Fahrzeuge verursachten Lärm komme. Denn die *** sei ein ruhiges Wohngebiet ohne Durchzugsverkehr mit geringem Verkehrsaufkommen und geringer Belastung durch verkehrsbedingte Immissionen. Hinzu kommt die zu erwartende Geruchsbelästigung durch die Lage des Müllplatzes. Daher seien die durch das Bauvorhaben zu erwartenden permanenten künftigen Immissionen auf die Beschwerdeführer örtlich nicht zumutbar. Durch das direkte Heranbauen des Hauses A würden die Beschwerdeführer in ihrem in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung des Bauwichs verletzt, da keine ausreichende Belichtung der Hauptfenster des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes

§ 50Abs.

3 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 mehr gegeben sei Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das Haus A seitlich zum Gebäude der Beschwerdeführer um rund 3,5 Meter versetzt sei. Aufgrund der kubischen Bauweise weise es eine durchgehende Höhe von rund 6, 4 Metern auf und werde dadurch ein beträchtlicher Teil des Gebäudes der Beschwerdeführer - das mit einem Giebeldach ausgeführt ist - verdeckt. Wenn in dem "Gutachten" ausgeführt werde, dass keine hof- und gartenseitig bewilligte Hauptfenster existierten, deren Belichtung durch das geplante Bauvorhaben unzureichend sei, so wäre dies unrichtig. Denn im konkreten Fall seien die hof- und gartenseitig gelegenen Wohnzimmerfenster, die die einzige Belichtungsmöglichkeit des Wohnraumes darstellten, so angeordnet, dass gerade durch das geplante Bauvorhaben der seitliche Lichteinfall - der in diesem Sonderfall essentiell sei - auf diese Fenster verhindert werde. Dies werde noch dadurch massiv verschärft, dass das Haus A nicht an der Baufluchtlinie errichtet wird, sondern mehrere Meter dahinter. Wenn die Baubehörde ausführe, dass ein Vorgarten von zumindest 5 Metern einzuhalten sei, dann sei ihr entgegnet, dass dies wohl nicht von der hinteren Begrenzung der Parkplätze sondern von der Straßenfront aus zu messen sei. Daher hätte die Baubehörde jedenfalls die Lage des Hauses A mit dem deutlichen seitlichen Versatz zum Gebäude der Beschwerdeführer nicht bewilligen dürfen, da durch die Positionierung dieses Hauses A die Verpflichtung zur geschlossenen Bauweise verletzt wird und die Baufluchtlinien nicht eingehalten würden. Denn im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** sei eine geschlossene - und keine gemischte – Bauweise vorgesehen. Das Haus A müsste daher an der vorderen Baufluchtlinie – ohne zusätzlichen "Vorgarten", der von den Parkplätzen konsumiert werde - errichtet werden.Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene "Gutachten" kurz vom Verhandlungsleiter den anwesenden Personen präsentiert worden sei, indem er es zusammenfassend referiert habe. Ein richtiges "Gutachten" in schriftlicher Form sei im Akt nicht vorzufinden - zumindest habe der Vertreter der Beschwerdeführer anlässlich einer Akteneinsicht am *** im Akt kein Gutachten vorgefunden und auf Nachfrage die Auskunft erhalten, dass es nur eine (nicht sehr aufschlussreiche) Vorprüfung gegeben habe. Dies bedeute aber, dass erstmals in der Verhandlung von der Baubehörde erster Instanz ein "Gutachten" zu den Einwendungen der Beschwerdeführer präsentiert worden sei, zu dem die Beschwerdeführer mangels ausreichender Vorbereitungszeit keine Stellungnahme abgeben konnten, da ihnen der Inhalt nicht vor der Verhandlung bekannt gemacht worden sei und auch die in der Verhandlung erteilten Informationen über den Inhalt des "Gutachtens" lediglich rudimentär ausgefallen seien. Dadurch habe die Baubehörde erster Instanz den Grundsatz des in Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG normierten Parteiengehörs verletzt, da den Beschwerdeführern wesentliche Beweisergebnisse nicht bekannt gemacht worden seien und sie keine Möglichkeit hätten, dazu - nach ausreichender Vorbereitungszeit - Stellung zu nehmen. Der bekämpfte Bescheid sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. Der Bausachverständige habe sein Gutachten nicht erstattet, vielmehr habe es der Verhandlungsleiter lediglich zusammengefasst protokolliert. Auch dadurch sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, zum Inhalt des "Gutachtens" vor Schluss der Bauverhandlung Stellung zu nehmen und den Sachverständigen mit Fragen zu konfrontieren. Auch aus diesem Grund sei das erstinstanzliche Bauverfahren mangelhaft geblieben. Das "Gutachten" stamme offenbar vom Bausachverständigen lng. ***, der bei der Bauverhandlung als Bausachverständiger seitens der Gemeinde anwesend gewesen sei und auch die Vorprüfung vorgenommen habe. Dies bedeute, dass er selbst das Ergebnis seiner (positiven) Vorprüfung durch das Gutachten bestätigt habe - er habe also nichts anderes gemacht, als (quasi) die Rechtmäßigkeit seiner Ansicht über die Konsensmäßigkeit des Bauvorhabens zu bestätigen. Im Hinblick darauf, dass eine Unvereinbarkeit dieser beiden Positionen insofern gegeben sei, als eine Überprüfungsmöglichkeit der Richtigkeit der Ansicht des Sachverständigen als Bausachverständiger der Gemeinde ausscheide, rügten die Beschwerdeführer diese Unvereinbarkeit als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Durch das direkte Anbauen an der Grundgrenze der Beschwerdeführer werde die Standsicherheit des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes entgegen der Ansicht der Baubehörde in dem bekämpften Bescheid gefährdet. Wenn die Baubehörde erster Instanz ausführe, dass es sich um ein nicht unterkellertes Gebäude handle, hat sie zwar recht, für die Fundamentierungsarbeiten sei aber dennoch direkt an der Grundgrenze ein Aushub vorzunehmen, der die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer gefährden könne. Es existiere kein Beweisergebnis, aus dem sich die Gefahrlosigkeit des Bauvorhabens für die Liegenschaft der Beschwerdeführer ableiten ließe. Diese Gefahr bestehe immer noch, da die Baubehörde keine Auflage erteilt habe, um dieser Gefahr entgegen zu wirken. Dies führe zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Überdies sei davon auszugehen, dass aufgrund des seitlichen Versatzes des geplanten Hauses A zum Bauwerk der Beschwerdeführer - im Falle eines Brandes Gebäudeteile auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer fallen und brennende Gebäudeteile vom Wind so weit getragen würden, dass das Gebäude der Beschwerdeführer massiv gefährdet sei. Das monierte Brettsperrholz werde auch im Dachbereich verwendet und laut Baubeschreibung gebe es dort keinen Brandschutz. Diese Gefahr bestehe immer noch, da die Baubehörde keine Auflage erteilt habe, um dieser Gefahr entgegen zu wirken. Ungeachtet der geplanten Nutzung dürften

Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, sei nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Mit dieser Thematik und auch dem Einwand der Beschwerdeführer über die Ausführung der Abgrenzung habe sich die Baubehörde aber gar nicht auseinandergesetzt. Und wenn die Behörde ausführe, dass der "Müllraum" gar kein Raum sei, sondern die Müllgefäße offen stehen sollen, dann bestätige sie indirekt die Befürchtungen der Beschwerdeführer, dass es wohl gerade während der Sommermonate zu durchaus massiven Geruchsbelästigungen kommen werde, die bei einem wirklichen Müllraum wohl nicht zu besorgen wären. Drei der geplanten PKW-Abstellplätze seien unmittelbar an die Liegenschaft der Beschwerdeführer - insbesondere an das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude - angrenzend. Noch dazu seien diese , PKW-Abstellplätze offen ausgeführt und die Einfriedung bestehe nur aus einem Maschendrahtzaun. Und der vorgesehene Müllplatz sei ebenfalls in diesem Bereich gelegen. Es sei daher davon auszugehen, dass es dadurch zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer durch die Abgase und den durch die Inbetriebnahme und Nutzung der Fahrzeuge verursachten Lärm komme. Denn die *** sei ein ruhiges Wohngebiet ohne Durchzugsverkehr mit geringem Verkehrsaufkommen und geringer Belastung durch verkehrsbedingte Immissionen. Hinzu kommt die zu erwartende Geruchsbelästigung durch die Lage des Müllplatzes. Daher seien die durch das Bauvorhaben zu erwartenden permanenten künftigen Immissionen auf die Beschwerdeführer örtlich nicht zumutbar. Durch das direkte Heranbauen des Hauses A würden die Beschwerdeführer in ihrem in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung des Bauwichs verletzt, da keine ausreichende Belichtung der Hauptfenster des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes

Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 mehr gegeben sei Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das Haus A seitlich zum Gebäude der Beschwerdeführer um rund 3,5 Meter versetzt sei. Aufgrund der kubischen Bauweise weise es eine durchgehende Höhe von rund 6, , 4 Metern auf und werde dadurch ein beträchtlicher Teil des Gebäudes der Beschwerdeführer - das mit einem Giebeldach ausgeführt ist - verdeckt. Wenn in dem "Gutachten" ausgeführt werde, dass keine hof- und gartenseitig bewilligte Hauptfenster existierten, deren Belichtung durch das geplante Bauvorhaben unzureichend sei, so wäre dies unrichtig. Denn im konkreten Fall seien die hof- und gartenseitig gelegenen Wohnzimmerfenster, die die einzige Belichtungsmöglichkeit des Wohnraumes darstellten, so angeordnet, dass gerade durch das geplante Bauvorhaben der seitliche Lichteinfall - der in diesem Sonderfall essentiell sei - auf diese Fenster verhindert werde. Dies werde noch dadurch massiv verschärft, dass das Haus A nicht an der Baufluchtlinie errichtet wird, sondern mehrere Meter dahinter. Wenn die Baubehörde ausführe, dass ein Vorgarten von zumindest , 5 Metern einzuhalten sei, dann sei ihr entgegnet, dass dies wohl nicht von der hinteren Begrenzung der Parkplätze sondern von der Straßenfront aus zu messen sei. Daher hätte die Baubehörde jedenfalls die Lage des Hauses A mit dem deutlichen seitlichen Versatz zum Gebäude der Beschwerdeführer nicht bewilligen dürfen, da durch die Positionierung dieses Hauses A die Verpflichtung zur geschlossenen Bauweise verletzt wird und die Baufluchtlinien nicht eingehalten würden. Denn im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** sei eine geschlossene - und keine gemischte – Bauweise vorgesehen. Das Haus A müsste daher an der vorderen Baufluchtlinie – ohne zusätzlichen "Vorgarten", der von den Parkplätzen konsumiert werde - errichtet werden. 1.4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Nachbar nach der NÖ Bauordnung 1996 keineswegs berechtigt sei, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar durch die Erhebung von Einwendungen wehren könne. Die Rechtsmittelbehörde sei nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv- öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen. Die Berufungsbehörde habe auch nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben zu prüfen, welche von diesen konkret in der vorliegenden Berufung geltend gemacht wurden. Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, welche in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten und vorgebracht worden wären, seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und nicht mehr zu prüfen. Gegen die Niederschrift seien keine Einwendungen erhoben worden, sodass diese

§ 15

AVG über den Verlauf und den Gegenstand der Bauverhandlung vom *** vollen Beweis liefere. Der Befund und das Gutachten des Sachverständigen seien in der Bauverhandlung erörtert und in der Niederschrift festgehalten worden. Die Beschwerdeführer wären durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bauverhandlung anwesend gewesen. Es wäre ihnen bzw. ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter jederzeit im Sinne des § 43 Abs. 4 AVG möglich gewesen, in jede Richtung Fragen an den Sachverständigen zu richten und sich zu den vom Sachverständigen vorgebrachten einzelnen Punkte sowie über das Ergebnis der amtlichen Erhebungen und überhaupt sich zum Verhandlungsgegenstand in jeder Richtung frei zu äußern oder auch entsprechende Anträge zu stellen. Dies sei jedoch nicht geschehen; vom Rechtsvertreter sei nur auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen worden. Der Sachverständige sei im Sinne des § 52 AVG ein gesetzliches Beweismittel.

§ 21Abs.

3 NÖ Bauordnung 1996 sei der Bausachverständige zur Bauverhandlung beizuziehen. Dies sei unzweifelhaft geschehen. Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten sei so lange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist. Da die Beschwerdeführer dem Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegenzusetzen hatten, sei die Behörde den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen zu Recht gefolgt. Es bestehe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch keinerlei gesetzliche Vorschrift dahingehend, dass der Bausachverständige, welcher im Zuge der Vorprüfung nach § 20 NÖ Bauordnung 1996 das Bauvorhaben beurteilt habe, von der weiteren Beurteilung des Vorhabens und der (später) von Nachbarn erhobenen Einwendungen ausgeschlossen wäre. Die Fundierung des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes werde nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens, welches auf den Einreichunterlagen basiere, durch die drei verfahrensgegenständlichen nicht unterkellerten Einfamilienhäuser (Flachfundierung) nicht gefährdet. Untergrabungen fänden nach den Einreichunterlagen nicht statt. Es liege ein ebenes Gelände vor. Die Einreichunterlagen seien vom Bausachverständigen auf ihre Schlüssigkeit überprüft worden und bildeten diese Unterlagen die Grundlage für die mehrfach dargestellte Beurteilung und Begründung, wonach die vorgesehene Bauführung keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Gebäudes am Nachbargrund bewirke. Die Bauausführung sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründeten auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Laut Baubeschreibung werde die Außenwand zum Nachbargrund

OIB Richtlinie REI90 ausgeführt. Diese Ausführung entspreche laut Sachverständigengutachten den Anforderungen für Brandwände

den §§ 50, 51 NÖ BTV 1997, LGBL 8200/7-7. § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 räume den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen (§ 48) ein, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben. In den geltenden Bebauungsbestimmungen seien zwei Pkw-Abstellplätze pro Wohneinheit verbindlich vorgeschrieben. Die insgesamt sechs Pkw-Abstellplätze entsprächen sohin den gesetzlichen Bebauungsvorschriften im Sinne des § 63 NÖ Bauordnung 1996.

§ 48Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 seien von den Nachbarn die mit der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenen zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen typischerweise verbundenen Immissionen - wozu auch die Geruchsentwicklung im Zusammenhang mit Müllbehälter gehöre – hinzunehmen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dass Müllbehälter nur in einem gewissen Abstand zur Grundgrenze aufgestellt werden dürften, bestehe nach der NÖ Bauordnung nicht.

§ 53Abs.

8 NÖ Bauordnung 1996 sei im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ausdrücklich nur auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken abzustellen. Es sei zu bemerken, dass die mittlere Gebäudehöhe des geplanten Hauses A zur Grundgrenze der Beschwerdeführer 6,36 Meter betrage und so auch der freie seitliche Lichteinfall im Sinne des § 39 Abs. 3 NÖ BTV 1997 auf die Fenster des Gebäudes der Beschwerdeführer gewahrt bleibe.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Nachbar nach der NÖ Bauordnung 1996 keineswegs berechtigt sei, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar durch die Erhebung von Einwendungen wehren könne. Die Rechtsmittelbehörde sei nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv- öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen. Die Berufungsbehörde habe auch nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben zu prüfen, welche von diesen konkret in der vorliegenden Berufung geltend gemacht wurden. Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, welche in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten und vorgebracht worden wären, seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und nicht mehr zu prüfen. Gegen die Niederschrift seien keine Einwendungen erhoben worden, sodass diese

Paragraph 15, AVG über den Verlauf und den Gegenstand der Bauverhandlung vom *** vollen Beweis liefere. Der Befund und das Gutachten des Sachverständigen seien in der Bauverhandlung erörtert und in der Niederschrift festgehalten worden. Die Beschwerdeführer wären durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bauverhandlung anwesend gewesen. Es wäre ihnen bzw. ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter jederzeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, AVG möglich gewesen, in jede Richtung Fragen an den Sachverständigen zu richten und sich zu den vom Sachverständigen vorgebrachten einzelnen Punkte sowie über das Ergebnis der amtlichen Erhebungen und überhaupt sich zum Verhandlungsgegenstand in jeder Richtung frei zu äußern oder auch entsprechende Anträge zu stellen. Dies sei jedoch nicht geschehen; vom Rechtsvertreter sei nur auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen worden. Der Sachverständige sei im Sinne des Paragraph 52, AVG ein gesetzliches Beweismittel.

, Paragraph 21, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 sei der Bausachverständige zur Bauverhandlung beizuziehen. Dies sei unzweifelhaft geschehen. Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten sei so lange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist. Da die Beschwerdeführer dem Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegenzusetzen hatten, sei die Behörde den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen zu Recht gefolgt. Es bestehe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch keinerlei gesetzliche Vorschrift dahingehend, dass der Bausachverständige, welcher im Zuge der Vorprüfung nach Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 das Bauvorhaben beurteilt habe, von der weiteren Beurteilung des Vorhabens und der (später) von Nachbarn erhobenen Einwendungen ausgeschlossen wäre. Die Fundierung des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes werde nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens, welches auf den Einreichunterlagen basiere, durch die drei verfahrensgegenständlichen nicht unterkellerten Einfamilienhäuser (Flachfundierung) nicht gefährdet. Untergrabungen fänden nach den Einreichunterlagen nicht statt. Es liege ein ebenes Gelände vor. Die Einreichunterlagen seien vom Bausachverständigen auf ihre Schlüssigkeit überprüft worden und bildeten diese Unterlagen die Grundlage für die mehrfach dargestellte Beurteilung und Begründung, wonach die vorgesehene Bauführung keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Gebäudes am Nachbargrund bewirke. Die Bauausführung sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründeten auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Laut Baubeschreibung werde die Außenwand zum Nachbargrund

OIB Richtlinie REI90 ausgeführt. Diese Ausführung entspreche laut Sachverständigengutachten den Anforderungen für Brandwände

den Paragraphen 50, 51, NÖ BTV 1997, LGBL 8200/7-7. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 räume den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,) ein, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß , (Paragraph 63,) ergeben. In den geltenden Bebauungsbestimmungen seien zwei , Pkw-Abstellplätze pro Wohneinheit verbindlich vorgeschrieben. Die insgesamt sechs Pkw-Abstellplätze entsprächen sohin den gesetzlichen Bebauungsvorschriften im Sinne des Paragraph 63, NÖ Bauordnung 1996.

Paragraph 48, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 seien von den Nachbarn die mit der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenen zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen typischerweise verbundenen Immissionen - wozu auch die Geruchsentwicklung im Zusammenhang mit Müllbehälter gehöre – hinzunehmen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dass Müllbehälter nur in einem gewissen Abstand zur Grundgrenze aufgestellt werden dürften, bestehe nach der NÖ Bauordnung nicht.

Paragraph 53, Absatz 8, NÖ Bauordnung 1996 sei im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ausdrücklich nur auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken abzustellen. Es sei zu bemerken, dass die mittlere Gebäudehöhe des geplanten Hauses A zur Grundgrenze der Beschwerdeführer 6,36 Meter betrage und so auch der freie seitliche Lichteinfall im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTV 1997 auf die Fenster des Gebäudes der Beschwerdeführer gewahrt bleibe. 1.

  1. Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie ihre Berufungsschrift vom ***.
  2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013:2.
  4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins Nr. 33/2013: §
  5. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen: 1. Beschlüsse

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse

§ 30bAbs.

3; 2. Beschlüsse

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse

§ 61Abs.

  1. Beschlüsse

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-21:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-21: Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
  5. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; …
  6. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung: … 3. Die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen. … Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz begründet, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie
  2. den Schutz vor Immissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
  3. den Schutz vor Immissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  4. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  5. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  6. Neu- und Zubauten von Gebäuden; Immissionsschutz § 48.
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfenParagraph 48,
(1)Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen
  1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.
(2)Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück § 49.
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Paragraph 49,
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. …
(4)Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte bis zu 50 % überschritten werden Höhe der Bauwerke § 53.
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird Paragraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird ● nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und ● nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Verpflichtung zur Herstellung von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge § 63.
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen:Paragraph 63,
(1)Wird ein Gebäude errichtet, vergrößert oder dessen Verwendungszweck geändert, sind dem voraussichtlichen Bedarf entsprechend Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge herzustellen. Die Mindestanzahl der Stellplätze ist mit Verordnung der Landesregierung festzulegen: Für nach Anzahl 1. Wohngebäude der Wohnungen … 2.4. NÖ Bautechnikverordnung, LGBl. 8200/7-7: Brandwände § 50.
(1)Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern.Paragraph 50,
(1)Brandwände müssen brandbeständig und so beschaffen sein, daß sie bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude, Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke verhindern.
(2)Diese Anforderungen müssen auch in Verbindung mit anderen Bauteilen (z.B. Decken, Dachstuhl, Außenwandverkleidungen) erfüllt werden.
(3)Brandwände sind entweder mindestens 15 cm über Dach hochzuführen oder es ist, wenn es der Baustoff zuläßt, der auf Brandwänden aufliegende Teil der Dacheindeckung hohlraumfrei in Mörtel zu verlegen.
(4)Brandwände müssen öffnungslos sein, sofern nichts anderes bestimmt ist. Außenwände als Brandwände §
  1. Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände zu errichtenParagraph 51, Außenwände sind – sofern nichts anderes bestimmt ist – als Brandwände zu errichten
  2. an einer Grundstücksgrenze, sofern nicht das angrenzende Grundstück als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder ein Gewässer (mindestens 5 m breit) ist;
  3. gegen eine Reiche;
  4. bei einem Abstand von weniger als 3 m, gerichtet gegen eine Grundstücksgrenze, wenn es die Sicherheit von Personen und Sachen aufgrund der zulässigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück erfordert, es sei denn a) das angrenzende Grundstück ist als Verkehrsfläche, Parkanlage oder Grüngürtel gewidmet oder es ist ein Gewässer (mindestens 5 m breit) oder b) es handelt sich lediglich um Vorbauten und diese sind im Verhältnis zur Außenwand untergeordnet. 2.
  5. NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBl. 8000-262.
  6. NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000-26 Bauland § 16.
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:Paragraph 16,
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
  1. Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; … 2.
  2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Sachverständige § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 66.
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Paragraph 66,
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***. Laut den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Grundbuchsauszügen sind die Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 und damit Nachbar im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 und damit Nachbar im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Aspekte der Beeinträchtigung durch die bewilligte Zahl an Stellplätzen, die Standsicherheit, den Immissionsschutz und die Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster reduzieren lässt. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-22 und das Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBI. 8000-27, anzuwenden.Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-22 und das Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung LGBI. 8000-27, anzuwenden. 3.1.
  4. Im Lichte der oben unter Punkt
  5. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom
  6. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
  7. Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Im Lichte der oben unter Punkt
  8. angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom
  9. Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
  10. Dezember 2011, , Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom
  11. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom
  12. August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom
  13. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche z.B. VwGH vom
  14. Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom
  15. August 2012, , Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche VwGH vom ,
  16. Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055). Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom
  17. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens im Zuge der geplanten Betriebsanlagenänderung aufgrund der gegebenen örtlichen Situation kein zentrales Verfahrensthema darstellte. Ein derartiger Widmungswiderspruch konnte im gegenständlichen Bauverfahren nicht festgestellt werden.Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer und der Bauwerberin sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan vergleiche VwGH vom
  18. August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens im Zuge der geplanten Betriebsanlagenänderung aufgrund der gegebenen örtlichen Situation kein zentrales Verfahrensthema darstellte. Ein derartiger Widmungswiderspruch konnte im gegenständlichen Bauverfahren nicht festgestellt werden. 3.1.3 Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Frage der Standsicherheit ist zu entgegnen, dass einem Nachbar auf Grund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (vgl. VwGH vom
  19. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201). Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird (vgl. VwGH vom
  20. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchten, machen sie damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 geltend (vgl. VwGH vom
  21. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.Dem Vorbringen der Beschwerdeführer zur Frage der Standsicherheit ist zu entgegnen, dass einem Nachbar auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 nur hinsichtlich seines bestehenden Bauwerks ein Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht vergleiche VwGH vom
  22. Oktober 2010, Zl. 2009/05/0201). Hierbei kommt es darauf an, dass dieses Nachbarrecht durch den konsensgemäßen Bestand der bewilligungsgegenständlichen baulichen Anlage und deren Verwendung nicht verletzt wird vergleiche VwGH vom
  23. Juni 2012, Zl. 2010/05/0201). Soweit die Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit durch die bauliche Anlage im Rahmen der Bauausführung befürchten, machen sie damit kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 geltend vergleiche VwGH vom ,
  24. Juni 2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Dazu hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für das Gebäude des Beschwerdeführers nicht besteht, zumal die geplanten Gebäude der Bauwerberin nicht unterkellert sind. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom
  25. September 2010, Zl. 2009/05/0344).Dazu hat der dem Verfahren beigezogene Sachverständige dargelegt, dass bei Einhaltung der in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Auflagen eine solche Gefahr für das Gebäude des Beschwerdeführers nicht besteht, zumal die geplanten Gebäude der Bauwerberin nicht unterkellert sind. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten vergleiche VwGH vom
  26. September 2010, , Zl. 2009/05/0344). 3.1.
  27. Die in § 48 NÖ Bauordnung 1996 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn

§ 6Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020). Den Nachbarn kommt

§ 6Abs.

2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 aber kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205). Dementsprechend sind die vom zu errichtenden Müllplatz ausgehenden – möglichen – Immissionen als solche zu werten, die sich üblicherweise aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, sodass die behauptete Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht vorliegt.Die in Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht vergleiche VwGH vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020). Den Nachbarn kommt

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 aber kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben vergleiche VwGH vom

  1. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205). Dementsprechend sind die vom zu errichtenden Müllplatz ausgehenden – möglichen – Immissionen als solche zu werten, die sich üblicherweise aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, sodass die behauptete Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht vorliegt. 3.1.
  2. Das aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück (vgl. VwGH vom
  3. Mai 2005, Zl. 2003/05/0181). Der Nachbar kann daraus allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 ableiten (vgl. VwGH vom
  4. Februar 2003, Zl. 2002/05/1007). Schon aus dem Einleitungssatz des § 6 Abs. 2 leg.cit. folgt nämlich, dass subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn nur durch Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ ROG 1976, der NÖ Aufzugsverordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet werden. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist (vgl. VwGH vom
  5. September 2004, Zl. 2001/05/1127). Die Beschwerdeführer haben in ihren Eingaben wiederholt die vermeintlich fehlende Brandsicherheit moniert, ohne dies näher zu konkretisieren. Den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen zum Bereich des Brandschutzes, der vor allem keinen Widerspruch zu §§ 50 f. NÖ Bautechnikverordnung gesehen hat, sind sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch ein Gegengutachten - entgegen getreten (vgl. VwGH vom
  6. Juni 1986, Zl. 86/06/0015).Das aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 abzuleitende subjektiv-öffentliche Recht gewährleistet den Brandschutz der Bauwerke des Nachbarn bezüglich tatsächlich bestehender Bauwerke auf diesem Nachbargrundstück vergleiche VwGH vom
  7. Mai 2005, Zl. 2003/05/0181). Der Nachbar kann daraus allerdings keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 ableiten vergleiche VwGH vom ,
  8. Februar 2003, Zl. 2002/05/1007). Schon aus dem Einleitungssatz des Paragraph 6, Absatz 2, leg.cit. folgt nämlich, dass subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn nur durch Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ ROG 1976, der NÖ Aufzugsverordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet werden. Das auf Bauwerke des Nachbarn beschränkte Recht auf Brandschutz kann auch nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist vergleiche VwGH vom ,
  9. September 2004, Zl. 2001/05/1127). Die Beschwerdeführer haben in ihren Eingaben wiederholt die vermeintlich fehlende Brandsicherheit moniert, ohne dies näher zu konkretisieren. Den Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen zum Bereich des Brandschutzes, der vor allem keinen Widerspruch zu Paragraphen 50, f. NÖ Bautechnikverordnung gesehen hat, sind sie nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch ein Gegengutachten - entgegen getreten vergleiche VwGH vom
  10. Juni 1986, Zl. 86/06/0015). 3.1.
  11. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Bereich der Stellplätze ist festzuhalten, dass § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt (vgl. VwGH vom
  12. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht auch nicht über das gesetzlich normierte Mindestmaß hinaus. Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. von den genehmigten Gebäuden werden damit von dem nach § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst (vgl. VwGH vom 15.12.2009, Zl. 2008/05/0130). Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten prognostizierten künftigen Immissionsauswirkungen durch die Abstellplätze besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht (vgl. die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  13. Auflage, S. 174 f unter E 50 f. wiedergegebene hg. Rechtsprechung), weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht (vgl. VwGH vom
  14. Juli 2012, Zl. 2012/05/0052). Insbesondere steht den Nachbarn auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern (vgl. VwGH vom
  15. Dezember 2009, Zlen. 2008/05/0130, 0131). Im Ergebnis geht die Beschwerde somit hinsichtlich der monierten Stellplätze ins Leere.Zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Bereich der Stellplätze ist festzuhalten, dass Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Vorschreibung einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen einräumt vergleiche VwGH vom
  16. Dezember 2009, Zl. 2009/05/0108). Die von der Baubewilligung erfasste Anzahl von Abstellplätzen geht auch nicht über das gesetzlich normierte Mindestmaß hinaus. Immissionen auf Grund der Zu- und Abfahrten durch Kraftfahrzeuge zu bzw. von den genehmigten Gebäuden werden damit von dem nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 gewährleisteten Schutz von Immissionen - der ausdrücklich Immissionen aus der Benützung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ausnimmt - nicht erfasst vergleiche VwGH vom 15.12.2009, , Zl. 2008/05/0130). Hinsichtlich der von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten prognostizierten künftigen Immissionsauswirkungen durch die Abstellplätze besteht kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vergleiche die bei Hauer/Zaussinger, Niederösterreichisches Baurecht,
  17. Auflage, S. 174 f unter E 50 f. wiedergegebene hg. Rechtsprechung), weshalb das diesbezügliche Vorbringen ins Leere geht vergleiche VwGH vom
  18. Juli 2012, Zl. 2012/05/0052). Insbesondere steht den Nachbarn auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen nicht ändern vergleiche VwGH vom
  19. Dezember 2009, , Zlen. 2008/05/0130, 0131). Im Ergebnis geht die Beschwerde somit hinsichtlich der monierten Stellplätze ins Leere. 3.1.
  20. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Neubau des Hauses A so ausgeführt werden müsse, dass der Lichteinfall der (zukünftigen) hof- und gartenseitigen Fenster ihres Hauses bei der Ausführung des geplanten Bauvorhabens nicht beeinträchtigt wird. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise ermöglicht, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen kann. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 dient (vgl. VwGH vom
  21. März 2006, 2005/05/0071, und vom
  22. Jänner 2013, Zl. 2011/05/0049). Vor diesem Hintergrund sind die Entscheidungen der Baubehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht zu beanstanden. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise ermöglicht, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen kann. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 dient vergleiche VwGH vom
  23. März 2006, 2005/05/0071, und vom
  24. Jänner 2013, , Zl. 2011/05/0049). Vor diesem Hintergrund sind die Entscheidungen der Baubehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde nicht zu beanstanden. Da die Gebäudehöhe jedoch an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist, sind für die Überprüfung der Gebäudehöhe des bewilligten Bauwerkes bezüglich der dem Grundstück des Nachbarn zugewandten Gebäudefront - diesbezüglich kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 und damit Parteistellung im Verfahren zu - aber auch und vor allem die übrigen für die konkrete Höhe des Gebäudes maßgeblichen Anordnungen des § 53 NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist dabei auch zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse

§ 70Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. Vw

GH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** die Gebäudehöhe mit 8 Metern limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück des Beschwerdeführers zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe werden. Das geplante Gebäude soll aber diese Höhe nicht erreichen, sondern wurde bei der den Nachbarn zugewandten Gebäudefront nur eine Höhe von 6,4 Metern vorgesehen.Da die Gebäudehöhe jedoch an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist, sind für die Überprüfung der Gebäudehöhe des bewilligten Bauwerkes bezüglich der dem Grundstück des Nachbarn zugewandten Gebäudefront - diesbezüglich kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 und damit Parteistellung im Verfahren zu - aber auch und vor allem die übrigen für die konkrete Höhe des Gebäudes maßgeblichen Anordnungen des Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist dabei auch zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse

Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss vergleiche VwGH vom ,

  1. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** die Gebäudehöhe mit 8 Metern limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück des Beschwerdeführers zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe werden. Das geplante Gebäude soll aber diese Höhe nicht erreichen, sondern wurde bei der den Nachbarn zugewandten Gebäudefront nur eine Höhe von 6,4 Metern vorgesehen. Für die Frage, welche Gebäudehöhe maßgeblich ist, ist mangels abweichender Anordnung im § 51 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 die Bestimmung des § 53 NÖ Bauordnung 1996 maßgeblich (vgl. VwGH vom
  2. Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272). Grundsätzlich kommt es auf die mittlere Höhe der Gebäudefront an, sodass Geländeveränderungen im Bauland für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz sind. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls

§ 51Abs.

4 NÖ Bauordnung ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. VwGH vom

  1. April 2001, Zl. 99/05/0047). Eine Veränderung der Höhenlage des Geländes ist nun – unbestritten – nicht erfolgt, sodass die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gebäudehöhe nicht zu beanstanden war.Für die Frage, welche Gebäudehöhe maßgeblich ist, ist mangels abweichender Anordnung im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 die Bestimmung des Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 maßgeblich vergleiche VwGH vom
  2. Dezember 2002, , Zl. 2000/05/0272). Grundsätzlich kommt es auf die mittlere Höhe der Gebäudefront an, sodass Geländeveränderungen im Bauland für die Beurteilung der Gebäudehöhe eines Bauvorhabens von Relevanz sind. Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls

Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen vergleiche VwGH vom

  1. April 2001, Zl. 99/05/0047). Eine Veränderung der Höhenlage des Geländes ist nun – unbestritten – nicht erfolgt, sodass die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Gebäudehöhe nicht zu beanstanden war. 3.1.
  2. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

§ 28Vw

GVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde

Paragraph 28, VwGVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 3.1.9. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar vom Beschwerdeführer beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar vom Beschwerdeführer beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.559.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.