GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. , 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
NÖ BTV 1996 in der Klasse REI 90 ausgeführt. Die verbaute Fläche betrage 273,26 m² und ergebe daher eine Verbauungsdichte von 26,90 %. Die max. Gebäudehöhe betrage 6,45 m und entspreche der Bauklasse II (max. 8,00 m). Sämtliche Höhen seien in den Gebäudeschnitten dokumentiert. Der Abstand zur westlichen Grundgrenze betrage 7,20 m. Die geschlossene Bauweise werde durch eine 3,40 m hohe Mauer entlang der vorderen Baufluchtlinie erreicht. Die einzelnen Wohneinheiten würden aus einem Erdgeschoss und Obergeschoss bestehen. Die Ausführung erfolge in Massivholzbauweise. Die Wohnnutzflächen betragen: Haus A 121,68 m²; Haus B 128,44 m²; Haus C 121,60 m². Ein den OIB Richtlinien entsprechender Energieausweis sei beigelegt. Die Energiekennzahl sei für alle Einheiten mit rund 10 kWh/m² ausgewiesen. Dies entspreche der Passivbauweise.
den örtlichen Bebauungsbestimmungen seien insgesamt 6 PKW Abstellplätze auf Eigengrund zu schaffen. Diese würden an der an der westlichen (je 1 Stück/Haus) bzw. an der südlichen Grundgrenze (3 PKW-Abstellplätze) situiert. Da die Objekte nicht unterkellert seien, werden für Haus B und C Nebengebäude mit einer Höhe von max. 3,00 m errichtet. Die Beheizung erfolge über eine L/W-Wärmepumpe, über Wohnraumlüftung und eine Zusatzheizung mit Elektroradiatoren. Die Schmutz- und Regenwässer würden an das öffentliche Kanalnetz (Mischwasser) in der *** angeschlossen. Im Gutachten wird festgestellt, dass die vorliegenden Unterlagen grundsätzlich der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung 1997 entsprechen würden. Das Projekt sei aus baubehördlicher Sicht zur Umsetzung geeignet. In der Folge nahm der Amtssachverständige zu den mit Schreiben vom *** bzw. vom *** erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer Stellung und führte zur Standsicherheit aus, dass Haus A an das unterkellerte Objekt der Beschwerdeführer an der gemeinsamen Grundgrenze (Feuermauer) angebaut werde. Die beiden Liegenschaften würden eine ebene Gebäudebeschaffenheit aufweisen. Fragen der Sicherung der Erdarbeiten und der Verhinderung von Bauschäden an Nachbargebäuden seien Fragen der Bauführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Der Brandschutz bzw. die
NÖ Bautechnikverordnung 1997 geforderte Brandbeständigkeit (REI 90) für Außenwände als Brandwände
§ 51 NÖ BTV 1997 werde in der beiliegenden Baubeschreibung dokumentiert. Nach den Planunterlagen seien nur 3 Stellplätze an der *** vorgesehen, die weiteren 3 und die Zufahrt zu diesen befänden sich an der vom Grundstück der Beschwerdeführer abgewendeten Seite des Baugrundstückes. Der in den Einwendungen angeführte Müllraum sei kein Raum, sondern ein in die straßenseitige Einfriedung integrierter Platz zum Abstellen der Müllgefäße. Der Platz sei mit 9,80 m von den betroffenen Anrainern abgekehrt. Im Bauland mit geschlossener Bauweise sei bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige gerichtete bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. Im gegenständlichen Fall lägen solche Fenster nicht vor. Dazu wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführer auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen und ausgeführt, dass diese vollinhaltlich aufrecht erhalten werden.Im Rahmen der Verhandlung vom *** wurde unter Verweis auf das von Herrn Baumeister Ing. *** erstellte Gutachten im Ergebnis festgehalten, dass die vorliegenden Unterlagen entsprechen und das Projekt zur Umsetzung geeignet ist. Von Seiten der Beschwerdeführer wurden im Wesentlichen ihre schriftlichen Einwendungen erneuert. Der Amtssachverständige stellte im Rahmen des Befundes fest, dass auf dem Grundstück *** drei Passiv-Einfamilienhäuser an der östlichen Grundgrenze (geschlossene Bauweise) samt , 3 Geräteschuppen und 6 PKW-Stellplätzen errichtet werden sollen . Die Einfriedung erfolge durch einen Maschendrahtgitterzaun. Die Grundgrenzen würden gesichert und in den Grenzkataster eingetragen. Die einzelnen Einheiten weisten ein Ausmaß von ca. 10,36 m x 7,40 m auf und würden zur östlichen Grundgrenze angeordnet. Die Brandwand werde
NÖ BTV 1996 in der Klasse REI 90 ausgeführt. Die verbaute Fläche betrage 273,26 m² und ergebe daher eine Verbauungsdichte von 26,90 %. Die max. Gebäudehöhe betrage 6,45 m und entspreche der Bauklasse römisch zwei (max. 8,00 m). Sämtliche Höhen seien in den Gebäudeschnitten dokumentiert. Der Abstand zur westlichen Grundgrenze betrage 7,20 m. Die geschlossene Bauweise werde durch eine 3,40 m hohe Mauer entlang der vorderen Baufluchtlinie erreicht. Die einzelnen Wohneinheiten würden aus einem Erdgeschoss und Obergeschoss bestehen. Die Ausführung erfolge in Massivholzbauweise. Die Wohnnutzflächen betragen: Haus A 121,68 m²; Haus B 128,44 m²; Haus C 121,60 m². Ein den OIB Richtlinien entsprechender Energieausweis sei beigelegt. Die Energiekennzahl sei für alle Einheiten mit rund 10 kWh/m² ausgewiesen. Dies entspreche der Passivbauweise.
den örtlichen Bebauungsbestimmungen seien insgesamt , 6 PKW Abstellplätze auf Eigengrund zu schaffen. Diese würden an der an der westlichen (je 1 Stück/Haus) bzw. an der südlichen Grundgrenze (3 PKW-Abstellplätze) situiert. Da die Objekte nicht unterkellert seien, werden für Haus B und C Nebengebäude mit einer Höhe von max. 3,00 m errichtet. Die Beheizung erfolge über eine L/W-Wärmepumpe, über Wohnraumlüftung und eine Zusatzheizung mit Elektroradiatoren. Die Schmutz- und Regenwässer würden an das öffentliche Kanalnetz (Mischwasser) in der *** angeschlossen. Im Gutachten wird festgestellt, dass die vorliegenden Unterlagen grundsätzlich der NÖ Bauordnung 1996 und der NÖ Bautechnikverordnung 1997 entsprechen würden. Das Projekt sei aus baubehördlicher Sicht zur Umsetzung geeignet. In der Folge nahm der Amtssachverständige zu den mit Schreiben vom *** bzw. vom , *** erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer Stellung und führte zur Standsicherheit aus, dass Haus A an das unterkellerte Objekt der Beschwerdeführer an der gemeinsamen Grundgrenze (Feuermauer) angebaut werde. Die beiden Liegenschaften würden eine ebene Gebäudebeschaffenheit aufweisen. Fragen der Sicherung der Erdarbeiten und der Verhinderung von Bauschäden an Nachbargebäuden seien Fragen der Bauführung und nicht der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens. Der Brandschutz bzw. die
NÖ Bautechnikverordnung 1997 geforderte Brandbeständigkeit (REI 90) für Außenwände als Brandwände
Paragraph 50, bzw. Paragraph 51, NÖ BTV 1997 werde in der beiliegenden Baubeschreibung dokumentiert. Nach den Planunterlagen seien nur 3 Stellplätze an der *** vorgesehen, die weiteren 3 und die Zufahrt zu diesen befänden sich an der vom Grundstück der Beschwerdeführer abgewendeten Seite des Baugrundstückes. Der in den Einwendungen angeführte Müllraum sei kein Raum, sondern ein in die straßenseitige Einfriedung integrierter Platz zum Abstellen der Müllgefäße. Der Platz sei mit 9,80 m von den betroffenen Anrainern abgekehrt. Im Bauland mit geschlossener Bauweise sei bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige gerichtete bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren. Im gegenständlichen Fall lägen solche Fenster nicht vor. Dazu wurde seitens des Vertreters der Beschwerdeführer auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen und ausgeführt, dass diese vollinhaltlich aufrecht erhalten werden. 1.3. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Passiv-Einfamilienhäusern samt Nebengebäuden in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, unter diverser allgemeiner Auflagen erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass auf Grund des Ansuchens vom *** am ***
den gesetzlichen Bestimmungen des § 21 NÖ Bauordnung 1996 - nach vorheriger Überprüfung des Ansuchens
Auf Grund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Bauverhandlung hätte unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden können.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, , Zl. ***, wurde der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von drei Passiv-Einfamilienhäusern samt Nebengebäuden in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, unter diverser allgemeiner Auflagen erteilt. Begründend wird ausgeführt, dass auf Grund des Ansuchens vom *** am ***
den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 21, NÖ Bauordnung 1996 - nach vorheriger Überprüfung des Ansuchens
Paragraph 20, der NÖ Bauordnung 1996 - eine Bauverhandlung durchgeführt worden sei. Auf Grund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Bauverhandlung hätte unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen, welche zur Wahrung der von der Baubehörde zu vertretenden Interessen erforderlich seien, die Bewilligung spruchgemäß erteilt werden können. 1.3. Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene "Gutachten" kurz vom Verhandlungsleiter den anwesenden Personen präsentiert worden sei, indem er es zusammenfassend referiert habe. Ein richtiges "Gutachten" in schriftlicher Form sei im Akt nicht vorzufinden - zumindest habe der Vertreter der Beschwerdeführer anlässlich einer Akteneinsicht am *** im Akt kein Gutachten vorgefunden und auf Nachfrage die Auskunft erhalten, dass es nur eine (nicht sehr aufschlussreiche) Vorprüfung gegeben habe. Dies bedeute aber, dass erstmals in der Verhandlung von der Baubehörde erster Instanz ein "Gutachten" zu den Einwendungen der Beschwerdeführer präsentiert worden sei, zu dem die Beschwerdeführer mangels ausreichender Vorbereitungszeit keine Stellungnahme abgeben konnten, da ihnen der Inhalt nicht vor der Verhandlung bekannt gemacht worden sei und auch die in der Verhandlung erteilten Informationen über den Inhalt des "Gutachtens" lediglich rudimentär ausgefallen seien. Dadurch habe die Baubehörde erster Instanz den Grundsatz des in §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG normierten Parteiengehörs verletzt, da den Beschwerdeführern wesentliche Beweisergebnisse nicht bekannt gemacht worden seien und sie keine Möglichkeit hätten, dazu - nach ausreichender Vorbereitungszeit - Stellung zu nehmen. Der bekämpfte Bescheid sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. Der Bausachverständige habe sein Gutachten nicht erstattet, vielmehr habe es der Verhandlungsleiter lediglich zusammengefasst protokolliert. Auch dadurch sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, zum Inhalt des "Gutachtens" vor Schluss der Bauverhandlung Stellung zu nehmen und den Sachverständigen mit Fragen zu konfrontieren. Auch aus diesem Grund sei das erstinstanzliche Bauverfahren mangelhaft geblieben. Das "Gutachten" stamme offenbar vom Bausachverständigen lng. ***, der bei der Bauverhandlung als Bausachverständiger seitens der Gemeinde anwesend gewesen sei und auch die Vorprüfung vorgenommen habe. Dies bedeute, dass er selbst das Ergebnis seiner (positiven) Vorprüfung durch das Gutachten bestätigt habe - er habe also nichts anderes gemacht, als (quasi) die Rechtmäßigkeit seiner Ansicht über die Konsensmäßigkeit des Bauvorhabens zu bestätigen. Im Hinblick darauf, dass eine Unvereinbarkeit dieser beiden Positionen insofern gegeben sei, als eine Überprüfungsmöglichkeit der Richtigkeit der Ansicht des Sachverständigen als Bausachverständiger der Gemeinde ausscheide, rügten die Beschwerdeführer diese Unvereinbarkeit als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Durch das direkte Anbauen an der Grundgrenze der Beschwerdeführer werde die Standsicherheit des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes entgegen der Ansicht der Baubehörde in dem bekämpften Bescheid gefährdet. Wenn die Baubehörde erster Instanz ausführe, dass es sich um ein nicht unterkellertes Gebäude handle, hat sie zwar recht, für die Fundamentierungsarbeiten sei aber dennoch direkt an der Grundgrenze ein Aushub vorzunehmen, der die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer gefährden könne. Es existiere kein Beweisergebnis, aus dem sich die Gefahrlosigkeit des Bauvorhabens für die Liegenschaft der Beschwerdeführer ableiten ließe. Diese Gefahr bestehe immer noch, da die Baubehörde keine Auflage erteilt habe, um dieser Gefahr entgegen zu wirken. Dies führe zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Überdies sei davon auszugehen, dass aufgrund des seitlichen Versatzes des geplanten Hauses A zum Bauwerk der Beschwerdeführer - im Falle eines Brandes Gebäudeteile auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer fallen und brennende Gebäudeteile vom Wind so weit getragen würden, dass das Gebäude der Beschwerdeführer massiv gefährdet sei. Das monierte Brettsperrholz werde auch im Dachbereich verwendet und laut Baubeschreibung gebe es dort keinen Brandschutz. Diese Gefahr bestehe immer noch, da die Baubehörde keine Auflage erteilt habe, um dieser Gefahr entgegen zu wirken. Ungeachtet der geplanten Nutzung dürften
NÖ Bauordnung 1996 Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, sei nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Mit dieser Thematik und auch dem Einwand der Beschwerdeführer über die Ausführung der Abgrenzung habe sich die Baubehörde aber gar nicht auseinandergesetzt. Und wenn die Behörde ausführe, dass der "Müllraum" gar kein Raum sei, sondern die Müllgefäße offen stehen sollen, dann bestätige sie indirekt die Befürchtungen der Beschwerdeführer, dass es wohl gerade während der Sommermonate zu durchaus massiven Geruchsbelästigungen kommen werde, die bei einem wirklichen Müllraum wohl nicht zu besorgen wären. Drei der geplanten PKW-Abstellplätze seien unmittelbar an die Liegenschaft der Beschwerdeführer - insbesondere an das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude - angrenzend. Noch dazu seien diese PKW-Abstellplätze offen ausgeführt und die Einfriedung bestehe nur aus einem Maschendrahtzaun. Und der vorgesehene Müllplatz sei ebenfalls in diesem Bereich gelegen. Es sei daher davon auszugehen, dass es dadurch zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer durch die Abgase und den durch die Inbetriebnahme und Nutzung der Fahrzeuge verursachten Lärm komme. Denn die *** sei ein ruhiges Wohngebiet ohne Durchzugsverkehr mit geringem Verkehrsaufkommen und geringer Belastung durch verkehrsbedingte Immissionen. Hinzu kommt die zu erwartende Geruchsbelästigung durch die Lage des Müllplatzes. Daher seien die durch das Bauvorhaben zu erwartenden permanenten künftigen Immissionen auf die Beschwerdeführer örtlich nicht zumutbar. Durch das direkte Heranbauen des Hauses A würden die Beschwerdeführer in ihrem in § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung des Bauwichs verletzt, da keine ausreichende Belichtung der Hauptfenster des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes
3 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 mehr gegeben sei Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das Haus A seitlich zum Gebäude der Beschwerdeführer um rund 3,5 Meter versetzt sei. Aufgrund der kubischen Bauweise weise es eine durchgehende Höhe von rund 6, 4 Metern auf und werde dadurch ein beträchtlicher Teil des Gebäudes der Beschwerdeführer - das mit einem Giebeldach ausgeführt ist - verdeckt. Wenn in dem "Gutachten" ausgeführt werde, dass keine hof- und gartenseitig bewilligte Hauptfenster existierten, deren Belichtung durch das geplante Bauvorhaben unzureichend sei, so wäre dies unrichtig. Denn im konkreten Fall seien die hof- und gartenseitig gelegenen Wohnzimmerfenster, die die einzige Belichtungsmöglichkeit des Wohnraumes darstellten, so angeordnet, dass gerade durch das geplante Bauvorhaben der seitliche Lichteinfall - der in diesem Sonderfall essentiell sei - auf diese Fenster verhindert werde. Dies werde noch dadurch massiv verschärft, dass das Haus A nicht an der Baufluchtlinie errichtet wird, sondern mehrere Meter dahinter. Wenn die Baubehörde ausführe, dass ein Vorgarten von zumindest 5 Metern einzuhalten sei, dann sei ihr entgegnet, dass dies wohl nicht von der hinteren Begrenzung der Parkplätze sondern von der Straßenfront aus zu messen sei. Daher hätte die Baubehörde jedenfalls die Lage des Hauses A mit dem deutlichen seitlichen Versatz zum Gebäude der Beschwerdeführer nicht bewilligen dürfen, da durch die Positionierung dieses Hauses A die Verpflichtung zur geschlossenen Bauweise verletzt wird und die Baufluchtlinien nicht eingehalten würden. Denn im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** sei eine geschlossene - und keine gemischte – Bauweise vorgesehen. Das Haus A müsste daher an der vorderen Baufluchtlinie – ohne zusätzlichen "Vorgarten", der von den Parkplätzen konsumiert werde - errichtet werden.Mit Schreiben vom *** erhoben die Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachten im Wesentlichen vor, dass das im angefochtenen Bescheid wiedergegebene "Gutachten" kurz vom Verhandlungsleiter den anwesenden Personen präsentiert worden sei, indem er es zusammenfassend referiert habe. Ein richtiges "Gutachten" in schriftlicher Form sei im Akt nicht vorzufinden - zumindest habe der Vertreter der Beschwerdeführer anlässlich einer Akteneinsicht am *** im Akt kein Gutachten vorgefunden und auf Nachfrage die Auskunft erhalten, dass es nur eine (nicht sehr aufschlussreiche) Vorprüfung gegeben habe. Dies bedeute aber, dass erstmals in der Verhandlung von der Baubehörde erster Instanz ein "Gutachten" zu den Einwendungen der Beschwerdeführer präsentiert worden sei, zu dem die Beschwerdeführer mangels ausreichender Vorbereitungszeit keine Stellungnahme abgeben konnten, da ihnen der Inhalt nicht vor der Verhandlung bekannt gemacht worden sei und auch die in der Verhandlung erteilten Informationen über den Inhalt des "Gutachtens" lediglich rudimentär ausgefallen seien. Dadurch habe die Baubehörde erster Instanz den Grundsatz des in Paragraphen 37 und 45 Absatz 3, AVG normierten Parteiengehörs verletzt, da den Beschwerdeführern wesentliche Beweisergebnisse nicht bekannt gemacht worden seien und sie keine Möglichkeit hätten, dazu - nach ausreichender Vorbereitungszeit - Stellung zu nehmen. Der bekämpfte Bescheid sei daher bereits aus diesem Grund aufzuheben. Der Bausachverständige habe sein Gutachten nicht erstattet, vielmehr habe es der Verhandlungsleiter lediglich zusammengefasst protokolliert. Auch dadurch sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen, zum Inhalt des "Gutachtens" vor Schluss der Bauverhandlung Stellung zu nehmen und den Sachverständigen mit Fragen zu konfrontieren. Auch aus diesem Grund sei das erstinstanzliche Bauverfahren mangelhaft geblieben. Das "Gutachten" stamme offenbar vom Bausachverständigen lng. ***, der bei der Bauverhandlung als Bausachverständiger seitens der Gemeinde anwesend gewesen sei und auch die Vorprüfung vorgenommen habe. Dies bedeute, dass er selbst das Ergebnis seiner (positiven) Vorprüfung durch das Gutachten bestätigt habe - er habe also nichts anderes gemacht, als (quasi) die Rechtmäßigkeit seiner Ansicht über die Konsensmäßigkeit des Bauvorhabens zu bestätigen. Im Hinblick darauf, dass eine Unvereinbarkeit dieser beiden Positionen insofern gegeben sei, als eine Überprüfungsmöglichkeit der Richtigkeit der Ansicht des Sachverständigen als Bausachverständiger der Gemeinde ausscheide, rügten die Beschwerdeführer diese Unvereinbarkeit als Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Durch das direkte Anbauen an der Grundgrenze der Beschwerdeführer werde die Standsicherheit des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes entgegen der Ansicht der Baubehörde in dem bekämpften Bescheid gefährdet. Wenn die Baubehörde erster Instanz ausführe, dass es sich um ein nicht unterkellertes Gebäude handle, hat sie zwar recht, für die Fundamentierungsarbeiten sei aber dennoch direkt an der Grundgrenze ein Aushub vorzunehmen, der die Standsicherheit des Gebäudes der Beschwerdeführer gefährden könne. Es existiere kein Beweisergebnis, aus dem sich die Gefahrlosigkeit des Bauvorhabens für die Liegenschaft der Beschwerdeführer ableiten ließe. Diese Gefahr bestehe immer noch, da die Baubehörde keine Auflage erteilt habe, um dieser Gefahr entgegen zu wirken. Dies führe zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Überdies sei davon auszugehen, dass aufgrund des seitlichen Versatzes des geplanten Hauses A zum Bauwerk der Beschwerdeführer - im Falle eines Brandes Gebäudeteile auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer fallen und brennende Gebäudeteile vom Wind so weit getragen würden, dass das Gebäude der Beschwerdeführer massiv gefährdet sei. Das monierte Brettsperrholz werde auch im Dachbereich verwendet und laut Baubeschreibung gebe es dort keinen Brandschutz. Diese Gefahr bestehe immer noch, da die Baubehörde keine Auflage erteilt habe, um dieser Gefahr entgegen zu wirken. Ungeachtet der geplanten Nutzung dürften
Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden und Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen. Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, sei nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen. Mit dieser Thematik und auch dem Einwand der Beschwerdeführer über die Ausführung der Abgrenzung habe sich die Baubehörde aber gar nicht auseinandergesetzt. Und wenn die Behörde ausführe, dass der "Müllraum" gar kein Raum sei, sondern die Müllgefäße offen stehen sollen, dann bestätige sie indirekt die Befürchtungen der Beschwerdeführer, dass es wohl gerade während der Sommermonate zu durchaus massiven Geruchsbelästigungen kommen werde, die bei einem wirklichen Müllraum wohl nicht zu besorgen wären. Drei der geplanten PKW-Abstellplätze seien unmittelbar an die Liegenschaft der Beschwerdeführer - insbesondere an das auf der Liegenschaft errichtete Gebäude - angrenzend. Noch dazu seien diese , PKW-Abstellplätze offen ausgeführt und die Einfriedung bestehe nur aus einem Maschendrahtzaun. Und der vorgesehene Müllplatz sei ebenfalls in diesem Bereich gelegen. Es sei daher davon auszugehen, dass es dadurch zu einer unverhältnismäßigen und unzumutbaren Belästigung der Beschwerdeführer durch die Abgase und den durch die Inbetriebnahme und Nutzung der Fahrzeuge verursachten Lärm komme. Denn die *** sei ein ruhiges Wohngebiet ohne Durchzugsverkehr mit geringem Verkehrsaufkommen und geringer Belastung durch verkehrsbedingte Immissionen. Hinzu kommt die zu erwartende Geruchsbelästigung durch die Lage des Müllplatzes. Daher seien die durch das Bauvorhaben zu erwartenden permanenten künftigen Immissionen auf die Beschwerdeführer örtlich nicht zumutbar. Durch das direkte Heranbauen des Hauses A würden die Beschwerdeführer in ihrem in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung des Bauwichs verletzt, da keine ausreichende Belichtung der Hauptfenster des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes
Paragraph 50, Absatz 3, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 mehr gegeben sei Dies insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das Haus A seitlich zum Gebäude der Beschwerdeführer um rund 3,5 Meter versetzt sei. Aufgrund der kubischen Bauweise weise es eine durchgehende Höhe von rund 6, , 4 Metern auf und werde dadurch ein beträchtlicher Teil des Gebäudes der Beschwerdeführer - das mit einem Giebeldach ausgeführt ist - verdeckt. Wenn in dem "Gutachten" ausgeführt werde, dass keine hof- und gartenseitig bewilligte Hauptfenster existierten, deren Belichtung durch das geplante Bauvorhaben unzureichend sei, so wäre dies unrichtig. Denn im konkreten Fall seien die hof- und gartenseitig gelegenen Wohnzimmerfenster, die die einzige Belichtungsmöglichkeit des Wohnraumes darstellten, so angeordnet, dass gerade durch das geplante Bauvorhaben der seitliche Lichteinfall - der in diesem Sonderfall essentiell sei - auf diese Fenster verhindert werde. Dies werde noch dadurch massiv verschärft, dass das Haus A nicht an der Baufluchtlinie errichtet wird, sondern mehrere Meter dahinter. Wenn die Baubehörde ausführe, dass ein Vorgarten von zumindest , 5 Metern einzuhalten sei, dann sei ihr entgegnet, dass dies wohl nicht von der hinteren Begrenzung der Parkplätze sondern von der Straßenfront aus zu messen sei. Daher hätte die Baubehörde jedenfalls die Lage des Hauses A mit dem deutlichen seitlichen Versatz zum Gebäude der Beschwerdeführer nicht bewilligen dürfen, da durch die Positionierung dieses Hauses A die Verpflichtung zur geschlossenen Bauweise verletzt wird und die Baufluchtlinien nicht eingehalten würden. Denn im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** sei eine geschlossene - und keine gemischte – Bauweise vorgesehen. Das Haus A müsste daher an der vorderen Baufluchtlinie – ohne zusätzlichen "Vorgarten", der von den Parkplätzen konsumiert werde - errichtet werden. 1.4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Nachbar nach der NÖ Bauordnung 1996 keineswegs berechtigt sei, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar durch die Erhebung von Einwendungen wehren könne. Die Rechtsmittelbehörde sei nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv- öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen. Die Berufungsbehörde habe auch nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben zu prüfen, welche von diesen konkret in der vorliegenden Berufung geltend gemacht wurden. Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, welche in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten und vorgebracht worden wären, seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und nicht mehr zu prüfen. Gegen die Niederschrift seien keine Einwendungen erhoben worden, sodass diese
AVG über den Verlauf und den Gegenstand der Bauverhandlung vom *** vollen Beweis liefere. Der Befund und das Gutachten des Sachverständigen seien in der Bauverhandlung erörtert und in der Niederschrift festgehalten worden. Die Beschwerdeführer wären durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bauverhandlung anwesend gewesen. Es wäre ihnen bzw. ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter jederzeit im Sinne des § 43 Abs. 4 AVG möglich gewesen, in jede Richtung Fragen an den Sachverständigen zu richten und sich zu den vom Sachverständigen vorgebrachten einzelnen Punkte sowie über das Ergebnis der amtlichen Erhebungen und überhaupt sich zum Verhandlungsgegenstand in jeder Richtung frei zu äußern oder auch entsprechende Anträge zu stellen. Dies sei jedoch nicht geschehen; vom Rechtsvertreter sei nur auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen worden. Der Sachverständige sei im Sinne des § 52 AVG ein gesetzliches Beweismittel.
3 NÖ Bauordnung 1996 sei der Bausachverständige zur Bauverhandlung beizuziehen. Dies sei unzweifelhaft geschehen. Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten sei so lange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist. Da die Beschwerdeführer dem Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegenzusetzen hatten, sei die Behörde den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen zu Recht gefolgt. Es bestehe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch keinerlei gesetzliche Vorschrift dahingehend, dass der Bausachverständige, welcher im Zuge der Vorprüfung nach § 20 NÖ Bauordnung 1996 das Bauvorhaben beurteilt habe, von der weiteren Beurteilung des Vorhabens und der (später) von Nachbarn erhobenen Einwendungen ausgeschlossen wäre. Die Fundierung des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes werde nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens, welches auf den Einreichunterlagen basiere, durch die drei verfahrensgegenständlichen nicht unterkellerten Einfamilienhäuser (Flachfundierung) nicht gefährdet. Untergrabungen fänden nach den Einreichunterlagen nicht statt. Es liege ein ebenes Gelände vor. Die Einreichunterlagen seien vom Bausachverständigen auf ihre Schlüssigkeit überprüft worden und bildeten diese Unterlagen die Grundlage für die mehrfach dargestellte Beurteilung und Begründung, wonach die vorgesehene Bauführung keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Gebäudes am Nachbargrund bewirke. Die Bauausführung sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründeten auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Laut Baubeschreibung werde die Außenwand zum Nachbargrund
OIB Richtlinie REI90 ausgeführt. Diese Ausführung entspreche laut Sachverständigengutachten den Anforderungen für Brandwände
den §§ 50, 51 NÖ BTV 1997, LGBL 8200/7-7. § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 räume den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen (§ 48) ein, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben. In den geltenden Bebauungsbestimmungen seien zwei Pkw-Abstellplätze pro Wohneinheit verbindlich vorgeschrieben. Die insgesamt sechs Pkw-Abstellplätze entsprächen sohin den gesetzlichen Bebauungsvorschriften im Sinne des § 63 NÖ Bauordnung 1996.
2 NÖ Bauordnung 1996 seien von den Nachbarn die mit der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenen zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen typischerweise verbundenen Immissionen - wozu auch die Geruchsentwicklung im Zusammenhang mit Müllbehälter gehöre – hinzunehmen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dass Müllbehälter nur in einem gewissen Abstand zur Grundgrenze aufgestellt werden dürften, bestehe nach der NÖ Bauordnung nicht.
8 NÖ Bauordnung 1996 sei im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ausdrücklich nur auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken abzustellen. Es sei zu bemerken, dass die mittlere Gebäudehöhe des geplanten Hauses A zur Grundgrenze der Beschwerdeführer 6,36 Meter betrage und so auch der freie seitliche Lichteinfall im Sinne des § 39 Abs. 3 NÖ BTV 1997 auf die Fenster des Gebäudes der Beschwerdeführer gewahrt bleibe.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass der Nachbar nach der NÖ Bauordnung 1996 keineswegs berechtigt sei, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar durch die Erhebung von Einwendungen wehren könne. Die Rechtsmittelbehörde sei nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv- öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen. Die Berufungsbehörde habe auch nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben zu prüfen, welche von diesen konkret in der vorliegenden Berufung geltend gemacht wurden. Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, welche in der Berufung nicht mehr aufrechterhalten und vorgebracht worden wären, seien nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und nicht mehr zu prüfen. Gegen die Niederschrift seien keine Einwendungen erhoben worden, sodass diese
Paragraph 15, AVG über den Verlauf und den Gegenstand der Bauverhandlung vom *** vollen Beweis liefere. Der Befund und das Gutachten des Sachverständigen seien in der Bauverhandlung erörtert und in der Niederschrift festgehalten worden. Die Beschwerdeführer wären durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der Bauverhandlung anwesend gewesen. Es wäre ihnen bzw. ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter jederzeit im Sinne des Paragraph 43, Absatz 4, AVG möglich gewesen, in jede Richtung Fragen an den Sachverständigen zu richten und sich zu den vom Sachverständigen vorgebrachten einzelnen Punkte sowie über das Ergebnis der amtlichen Erhebungen und überhaupt sich zum Verhandlungsgegenstand in jeder Richtung frei zu äußern oder auch entsprechende Anträge zu stellen. Dies sei jedoch nicht geschehen; vom Rechtsvertreter sei nur auf die schriftlichen Ausführungen verwiesen worden. Der Sachverständige sei im Sinne des Paragraph 52, AVG ein gesetzliches Beweismittel.
, Paragraph 21, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 sei der Bausachverständige zur Bauverhandlung beizuziehen. Dies sei unzweifelhaft geschehen. Einem schlüssigen Amtssachverständigengutachten sei so lange zu folgen, als die Richtigkeit nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist. Da die Beschwerdeführer dem Amtssachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene nichts entgegenzusetzen hatten, sei die Behörde den nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen zu Recht gefolgt. Es bestehe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch keinerlei gesetzliche Vorschrift dahingehend, dass der Bausachverständige, welcher im Zuge der Vorprüfung nach Paragraph 20, NÖ Bauordnung 1996 das Bauvorhaben beurteilt habe, von der weiteren Beurteilung des Vorhabens und der (später) von Nachbarn erhobenen Einwendungen ausgeschlossen wäre. Die Fundierung des auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer errichteten Gebäudes werde nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens, welches auf den Einreichunterlagen basiere, durch die drei verfahrensgegenständlichen nicht unterkellerten Einfamilienhäuser (Flachfundierung) nicht gefährdet. Untergrabungen fänden nach den Einreichunterlagen nicht statt. Es liege ein ebenes Gelände vor. Die Einreichunterlagen seien vom Bausachverständigen auf ihre Schlüssigkeit überprüft worden und bildeten diese Unterlagen die Grundlage für die mehrfach dargestellte Beurteilung und Begründung, wonach die vorgesehene Bauführung keine Beeinträchtigung der Standfestigkeit des Gebäudes am Nachbargrund bewirke. Die Bauausführung sei nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründeten auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren. Laut Baubeschreibung werde die Außenwand zum Nachbargrund
OIB Richtlinie REI90 ausgeführt. Diese Ausführung entspreche laut Sachverständigengutachten den Anforderungen für Brandwände
den Paragraphen 50, 51, NÖ BTV 1997, LGBL 8200/7-7. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 räume den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,) ein, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß , (Paragraph 63,) ergeben. In den geltenden Bebauungsbestimmungen seien zwei , Pkw-Abstellplätze pro Wohneinheit verbindlich vorgeschrieben. Die insgesamt sechs Pkw-Abstellplätze entsprächen sohin den gesetzlichen Bebauungsvorschriften im Sinne des Paragraph 63, NÖ Bauordnung 1996.
Paragraph 48, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 seien von den Nachbarn die mit der festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenen zulässigen Auswirkung des Bauwerkes und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen typischerweise verbundenen Immissionen - wozu auch die Geruchsentwicklung im Zusammenhang mit Müllbehälter gehöre – hinzunehmen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, dass Müllbehälter nur in einem gewissen Abstand zur Grundgrenze aufgestellt werden dürften, bestehe nach der NÖ Bauordnung nicht.
Paragraph 53, Absatz 8, NÖ Bauordnung 1996 sei im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen ausdrücklich nur auf den Lichteinfall auf hof- und gartenseitige bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken abzustellen. Es sei zu bemerken, dass die mittlere Gebäudehöhe des geplanten Hauses A zur Grundgrenze der Beschwerdeführer 6,36 Meter betrage und so auch der freie seitliche Lichteinfall im Sinne des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTV 1997 auf die Fenster des Gebäudes der Beschwerdeführer gewahrt bleibe. 1.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
1, 3, 8 und 9; 1. Beschlüsse
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2. Beschlüsse
3; 2. Beschlüsse
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3. Beschlüsse
Paragraph 61, Absatz 2,
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020). Den Nachbarn kommt
2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 aber kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205). Dementsprechend sind die vom zu errichtenden Müllplatz ausgehenden – möglichen – Immissionen als solche zu werten, die sich üblicherweise aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben, sodass die behauptete Rechtsverletzung der Beschwerdeführer nicht vorliegt.Die in Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht vergleiche VwGH vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020). Den Nachbarn kommt
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 aber kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben vergleiche VwGH vom
GH vom 29. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** die Gebäudehöhe mit 8 Metern limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück des Beschwerdeführers zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe werden. Das geplante Gebäude soll aber diese Höhe nicht erreichen, sondern wurde bei der den Nachbarn zugewandten Gebäudefront nur eine Höhe von 6,4 Metern vorgesehen.Da die Gebäudehöhe jedoch an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist, sind für die Überprüfung der Gebäudehöhe des bewilligten Bauwerkes bezüglich der dem Grundstück des Nachbarn zugewandten Gebäudefront - diesbezüglich kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 und damit Parteistellung im Verfahren zu - aber auch und vor allem die übrigen für die konkrete Höhe des Gebäudes maßgeblichen Anordnungen des Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist dabei auch zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse
Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss vergleiche VwGH vom ,
4 NÖ Bauordnung ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. VwGH vom
Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen vergleiche VwGH vom
GVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde
Paragraph 28, VwGVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 3.1.9. Diese Entscheidung konnte
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar vom Beschwerdeführer beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar vom Beschwerdeführer beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.559.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.