RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-LF-14-0021 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Hagmann über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 7g Abs. 1 iVm § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) bestraft.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ ***, wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 7 g, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 100 Stunden) bestraft. Es wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte als Dienstgeber und Inhaber der Pizzeria *** ***, ***, zu verantworten habe, dass *** zumindest am *** als Hilfsarbeiter tätig war und ihm der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien nicht bezahlt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, der betretene *** sei durch Organe der Finanzbehörde beim Abwaschen in der Küche der Pizzeria angetroffen worden. Nach dem geltenden Anspruchslohnprinzip im Sozialversicherungsrecht stehe jedem Dienstnehmer grundsätzlich Entgelt auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift zu. Herr *** habe für seine Tätigkeit Naturalien erhalten. Die Abgeltung durch Naturalien sei als Teilentlohnung anzusehen. Das Tatbild gemäß § 7i Abs. 3 AVRAG sei daher verwirklicht.Begründend wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, der betretene *** sei durch Organe der Finanzbehörde beim Abwaschen in der Küche der Pizzeria angetroffen worden. Nach dem geltenden Anspruchslohnprinzip im Sozialversicherungsrecht stehe jedem Dienstnehmer grundsätzlich Entgelt auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift zu. Herr *** habe für seine Tätigkeit Naturalien erhalten. Die Abgeltung durch Naturalien sei als Teilentlohnung anzusehen. Das Tatbild gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG sei daher verwirklicht. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, *** habe nie beim Beschwerdeführer gearbeitet. Er sei damals zur Verpflegung im Geschäft aufhältig gewesen. Die Vertreter der Finanzpolizei hätten Herrn *** nicht arbeiten gesehen, außerdem seien zu diesem Zeitpunkt keine Kunden im Lokal gewesen. Er habe deshalb die Rechtsvorschriften des AVRAG nicht verletzt. Der NÖ Gebietskrankenkasse wurde das gegenständliche Straferkenntnis ebenfalls zugestellt. Beschwerde dagegen wurde seitens der NÖ Gebietskrankenkasse nicht erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß § 44 Abs. 1 VwGVG in Anwesenheit einer Vertreterin der NÖ Gebietskrankenkasse eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen ***, *** und *** (Erhebungsorgane), weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat gemäß Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG in Anwesenheit einer Vertreterin der NÖ Gebietskrankenkasse eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen ***, *** und *** (Erhebungsorgane), weiters durch Einsicht in die Akten des Verfahrens, auf deren Verlesung verzichtet wurde, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens ist von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt auszugehen: Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete *** wurde zur Vorfallszeit aus Anlass einer Kontrolle durch Organe der Finanzbehörde in dem vom Beschwerdeführer geführten Lokal angetroffen. Er stand nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Beschwerdeführer. Zu diesem Sachverhalt gelangte das Verwaltungsgericht auf Grund des Ergebnisses des Beweisverfahrens. Der Beschwerdeführer verwies darauf, zur Vorfallszeit als Einzelunternehmer das Lokal in *** betrieben zu haben. Sein Dienstnehmer sei *** gewesen. *** habe er ins Lokal mitgenommen, um ihn zu verpflegen, was er schon öfter mit Flüchtlingen gemacht habe. Der Betrieb sei klein gewesen, *** sei ausgebildeter Koch und Kellner und hätte es neben ihm und dem Beschwerdeführer selbst – er sei ebenfalls Koch und Kellner – keiner weiteren Personen bedurft, um das Lokal zu führen. Möglicherweise habe *** den von ihm benützten Teller abgewaschen, vielleicht auch noch weitere Teller. Er sei jedoch von ihm nicht beschäftigt worden. Der Zeuge *** bestätigte die Angaben des Beschwerdeführers, über dessen Einladung ins Lokal gekommen zu sein. Er habe dort eine Pizza gegessen und den schmutzigen Teller danach in die Küche gebracht und abgespült. Möglicherweise habe er noch zwei weitere Teller abgewaschen. Keinesfalls sei eine Tätigkeit für den Beschwerdeführer beabsichtigt oder geplant gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn ausschließlich zur Verpflegung eingeladen. Die Erhebungsorgane *** und *** gaben ebenfalls übereinstimmend an, das gegenständliche Geschäftslokal am Vorfallstag kontrolliert zu haben, wobei nicht erinnerlich sei, dass *** bei einer Tätigkeit angetroffen worden sei. Er sei den Angaben des Zeugen *** zu Folge zwar in der Küche gesehen worden, jedoch konnte von beiden Zeugen nicht bestätigt werden, dass er bei Arbeitsleistungen angetroffen worden ist oder dass sie Arbeitsleistungen durch ihn beobachtet hätten. Der Beschwerdeführer sei in der Folge sehr kooperativ gewesen und habe alle für die Finanzbehörde relevanten Fragen beantwortet. Für die Finanzpolizei habe sich aus den gegebenen Umständen kein Anhaltspunkt dafür ergeben, Anzeige wegen illegaler Beschäftigung des *** zu erstatten. Den übereinstimmenden Aussagen sämtlicher befragter Personen zu Folge gibt es weder einen Hinweis darauf, dass zwischen dem Beschwerdeführer und *** eine Vereinbarung über die Erbringung von Arbeitsleistungen getroffen worden ist, noch darauf, dass es tatsächlich zu relevanten Arbeitsleistungen im Geschäftsbetrieb des *** gekommen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers stehen im Einklang mit jenen des ***, wonach sich dieser über Einladung im Lokal aufgehalten hat und dort verpflegt worden ist. In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass der Beschwerdeführer einerseits glaubwürdig vermittelt hat, dass es seine Absicht war, *** als Flüchtling zu helfen und andererseits diese Angaben nicht nur in den ebenfalls nicht als unglaubwürdig einzustufenden und damit im Einklang stehenden Angaben desselben Deckung finden, sondern dass sich der Beschwerdeführer auch der Finanzbehörde gegenüber gleich lautend verantwortet hat. Überdies haben die Erhebungsorgane – das ist letztlich ebenfalls für die Beweiswürdigung relevant – keine hinreichenden Beobachtungen über eine Tätigkeit des *** im Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers machen können. Der Umstand allein, dass sich dieser in der Küche aufgehalten hat, was grundsätzlich ein Indiz für eine Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellen kann, allein reicht unter den genannten Umständen, die ausführlich dargestellt wurden, nicht aus, um von einer Verpflichtung zu Arbeitsleistungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Beteiligten ausgehen zu können. Wenn die Behörde – auch auf Grund des Umstandes, dass im Beitragszuschlagsverfahren vom Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft des *** zum Beschwerdeführer ausgegangen wurde – noch vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ausging, so hat sich im Rahmen des umfangreich in unmittelbarer Beweisaufnahme geführten Verfahrens dieser Umstand nicht relevieren lassen. Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, die Beweise im Strafverfahren unmittelbar aufzunehmen. Die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stellt nämlich im Strafverfahren eine Vorfrage dar, die vom Verwaltungsgericht eigenständig gelöst werden kann, soweit nicht eine rechtskräftige Hauptfragenentscheidung (über das Bestehen der Versicherungspflicht im maßgebenden Umfang) vorliegt (vgl. z.B. VwGH 89/08/0332, 96/19/1949). Lediglich das Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides in Ansehung der Versicherungspflicht gemäß § 410 Abs. 1 ASVG mit der daraus erfließenden Bindungswirkung macht es entbehrlich, dass im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren die Vorfrage (ob der Angetroffene auf Grund eines Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung unterlag, wenn ja in welchem Umfang) eigenständig prüft.Wenn die Behörde – auch auf Grund des Umstandes, dass im Beitragszuschlagsverfahren vom Vorliegen der Dienstnehmereigenschaft des *** zum Beschwerdeführer ausgegangen wurde – noch vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ausging, so hat sich im Rahmen des umfangreich in unmittelbarer Beweisaufnahme geführten Verfahrens dieser Umstand nicht relevieren lassen. Im Übrigen bestand für das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, die Beweise im Strafverfahren unmittelbar aufzunehmen. Die Frage des Vorliegens eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses stellt nämlich im Strafverfahren eine Vorfrage dar, die vom Verwaltungsgericht eigenständig gelöst werden kann, soweit nicht eine rechtskräftige Hauptfragenentscheidung (über das Bestehen der Versicherungspflicht im maßgebenden Umfang) vorliegt vergleiche z.B. VwGH 89/08/0332, 96/19 aus 1949,). Lediglich das Vorliegen eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides in Ansehung der Versicherungspflicht gemäß , Paragraph 410, Absatz eins, ASVG mit der daraus erfließenden Bindungswirkung macht es entbehrlich, dass im verwaltungsgerichtlichen Strafverfahren die Vorfrage (ob der Angetroffene auf Grund eines Dienstverhältnisses der Pflichtversicherung unterlag, wenn ja in welchem Umfang) eigenständig prüft. Nach der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Beweislage lag aber ein Dienstverhältnis nicht vor, weshalb auch kein Entgeltanspruch gegeben war. Daher konnte auch der Tatbestand der kollektivvertraglichen Unterentlohnung nicht verwirklicht sein. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.LF.14.0021
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