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§ 25a§§ 7Art. 130§ 28§ 4RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4109 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Bescheid vom *** der Beschwerdeführerin
§§ 7, 24, 27 und 31 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSch
G 2000) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Bescheid vom *** der Beschwerdeführerin
Paragraphen 7, 24, 27 und 31 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwindkraftanlage außerhalb des Ortsbereiches in der Gemeinde ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Auflagen lauten wie folgt:
- „Nach Beendigung der Erdbauarbeiten nach dem Bau der Kleinwindkraftanlage sind offene Erdstellen um den Mastfuß mit einer Wiesenmischung zu besämen.
- Im Teilraum der Offenlandfläche (bevorzugt westlich der Ruine) ist eine zweireihige Baumhecke im Ausmaß von mindestens 50 m Länge in entsprechendem Mindestabstand (100 m) zur Kleinwindkraftanlage zu pflanzen. Diese hat aus heimischen, standortgerechten Baum- und Staucharten zu bestehen. (Neophyten sind zu vermeiden, Nadelgehölze sind nur sehr untergeordnet zu verwenden.)
- Die Baumhecke hat mit der Inbetriebnahme der Kleinwindkraftanlage gepflanzt zu sein.
- Die Baumhecke ist auf Dauer des Bestehens der Kleinwindkraftanlage zu sichern und zu pflegen.
- Die Fertigstellung der Pflanzung ist innerhalb von 2 Wochen der Naturschutzbehörde zu melden.
- Während der Hauptflugzeiten von Fledermäusen (Anfang April - Ende Oktober) ist jeweils im Zeitraum von 2 Stunden vor Sonnenuntergang bis 2 Stunden nach Sonnenaufgang die Kleinwindkraftanlage erst bei einer Windgeschwindigkeit von 5 m/s gemessen an der Nabenhöhe in Betrieb zu nehmen.
- Nach Beendigung des Betriebs, maximal nach 35 Jahren, ist die Kleinwindkraftanlage mitsamt dem Fundament und allen anderen dazugehörigen Teilen unverzüglich restlos zu entfernen und der Standort entsprechend dem IstZustand wieder herzurichten.
- Der Beginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens sind der Bezirkshauptmannschaft X, Fachgebiet Anlagen, anzuzeigen.“Der Beginn und die Fertigstellung des Bauvorhabens sind der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Fachgebiet Anlagen, anzuzeigen.“ Dagegen wurde von *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, die Auflagen
- bis
- des Bescheides vom *** anzufechten. Ausgeführt wurde, dass entgegen der ursprünglichen Version das Windrad zur Gänze in Grün ausgeführt werde, wodurch die Sichtachse deutlich geringer beeinträchtigt werde. Es seien in unmittelbarer Umgebung ausreichend Wälder, Hecken und Buschwerk für die Brutvogelpopulation und werde dies gegen die zu errichtende Baumreihe eingewendet. Weiters werde der Punkt 7 der Auflagen beeinsprucht und beantragt, einen offenen Zeitraum für die Entfernung einzuräumen. Auf die Verpflichtung zur Entfernung des Fundamentes möge jedenfalls verzichtet werden. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde das Gutachten einer naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eingeholt, welches folgenden Wortlaut hat: „Befund: Mit dem Schreiben vom *** brachte Frau *** eine Beschwerde gegen den Bescheid *** der BH X vom *** ein. Darin werden die Punkte
- –
- der Auflagen beeinsprucht.Mit dem Schreiben vom *** brachte Frau *** eine Beschwerde gegen den Bescheid *** der BH römisch zehn vom *** ein. Darin werden die Punkte
- –
- der Auflagen beeinsprucht. Stellungnahme: Bei der Windkraftanlage handelt es sich um eine Anlage mit einer Nabenhöhe von 17,65 m und einem Rotordurchmesser von 8,4 m. Im Projekt ist eine Mindestlebensdauer dieser Anlage von 30 Jahren angegeben. In dem Zeitraum von 35 Jahren sind somit bereits 5 Jahre Spielraum gegeben, damit eine volle Ausnutzung des Materials möglich ist. Daher kann damit gerechnet werden, dass nach diesem Zeitraum eine Einstellung des Betriebs stattfinden wird. Damit nicht eine funktionsuntüchtige (veraltete) Kleinwindkraftanlage in einer noch relativ naturnahen Landschaft wie dem *** auf Dauer bestehen bleibt, ist die Angabe einer Abbaufrist sinnvoll. Der Forderung des Verzichts auf die Entfernung des Fundaments kann entsprochen werden. Wichtig ist, dass dieses zumindest bis in eine Tiefe von 1 m entfernt wird, damit es nicht zu einer Beeinträchtigungen der Bodenoberfläche/Vegetation (bzw. zur Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit) kommt. Der Standort der Kleinwindkraftanlage ist so gewählt, dass im Westen dahinter sehr nahe eine langgezogene Baumhecke angrenzt. Diese besteht aus Gehölzen unterschiedlichen Höhen, dominierend aus Laubbäumen und hat freie Zuflugmöglichkeiten von allen Seiten. Das Windrad steht so vor der Hecke, dass diese den Großteil des Tages durch die sich drehenden Rotoren beschattet wird. Der Aussage, dass in der unmittelbaren Umgebung Wälder, Hecken und Buschwerk vorhanden sind, kann zugestimmt werden. Da jedoch die Zusammensetzung dieser Baumhecke im Gegensatz zu den umliegenden Gehölzformationen (z. B.: monotone Nadelgehölzbereiche) für Vogelarten besonders optimal ist, kommt dieser Hecke auf dieser Offenlandinsel eine erhöhte Bedeutung zu. Nach den Erkenntnissen der letzten Jahre zeigte sich, dass bei sehr hohen bzw. hohen Windkraftanlagen heckenbrütende Vogelarten weniger Meideverhalten auf Windkraftanlagen zeigten wie bisher angenommen. Hier besteht die Vermutung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Struktur zum Brüten eine ausschlaggebendere Rolle hat als die Beeinträchtigung durch den Schatten an sich. Da Kleinwindkraftanlagen wesentlich niedriger sind, kann diese Erkenntnis nur zum Teil übernommen werden. Daher kann weiterhin von einer gewissen Beeinträchtigung ausgegangen werden. Dem Wegfall der Neuanlage einer Baumhecke kann aber aus fachlicher Sicht zugestimmt werden. Doch ist es zumindest erforderlich, dass die langgestreckte Baumhecke westlich der Windkraftanlage - besonders deren südlicher Teil - in ihrer Ausdehnung und Form auf Dauer des Bestehens der Kleinwindkraftanlage erhalten bleibt, damit ausreichend Brutmöglichkeiten vorhanden bleiben. Pflegemaßnahmen sind möglich, nur ein auf Stock Setzen der Hecke in großen Teilen sollte vermieden werden. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen. Die Färbung der Rotorflügel in demselben Grünfarbton wie die Gondel bzw. der Mast ist bei einer Kleinwindkraftanlage auf diesem Standort jedenfalls zusätzlich dem Landschaftsbild förderlich. Es wird angeregt, die Auflagen wie folgt zu formulieren:
- Nach Beendigung der Erdbauarbeiten nach dem Bau der Kleinwindkraftanlage sind offene Erdstellen um den Mastfuß mit einer Wiesenmischung zu besämen.
- Die langgestreckte Baumhecke westlich der Windkraftanlage – besonders deren südlichen Teil – ist in ihrer Ausdehnung und Form auf Dauer des Bestehens der Kleinwindkraftanlage zu erhalten. Pflegemaßnahmen sind möglich, nur ein auf Stock Setzen der Hecke in großen Teilen ist zu vermeiden. Ausgefallene Gehölze sind zu ersetzen.
- Die Rotorflügel sind matt in demselben Grünfarbton wie die Gondel bzw. der Mast zu streichen.
- Während der Hauptflugzeiten von Fledermäusen (Anfang April – Ende Oktober) ist jeweils im Zeitraum von 2 Stunden vor Sonnenuntergang bis 2 Stunden nach Sonnenaufgang die Kleinwindkraftanlage erst bei einer Windgeschwindigkeit von 5 m/s gemessen an der Nabenhöhe in Betrieb zu nehmen.
- Nach Beendigung des Betriebs, maximal nach 35 Jahren ist die Kleinwindkraftanlage mit allen dazugehörigen oberirdischen Teilen unverzüglich restlos zu entfernen und der Standort entsprechend dem Ist-Zustand wieder herzurichten. Das Fundament ist bis in eine Tiefe von 1 m zu entfernen.“ Der Beschwerdeführerin wurde anschließend mit Schreiben vom *** Parteiengehör mit der Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen nachweislich eingeräumt. Bis dato langte keine Stellungnahme ein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) lautet:Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) lautet:
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
- die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;
- die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;
- Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen a. in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie b. kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
- die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn
- das Landschaftsbild,
- der Erholungswert der Landschaft oder
- die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
- eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
- der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
- der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
- eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: - die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, - der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie - die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen.
(5)Von der Bewilligungspflicht
Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
(5)Von der Bewilligungspflicht
Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
- Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
- Bringungsanlagen
§ 4des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl.
6620;Bringungsanlagen
Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;
- wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
- Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;
- Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen. Auf Grund des naturschutzfachlichen Gutachtens konnte von der Herstellung einer Baumhecke Abstand genommen werden. Gleiches gilt für das ursprünglich aufgetragene Entfernen des Fundamentes der Kleinwindkraftanlage. Lediglich dem Begehren nach einem offenen Zeitraum für die Entfernung konnte nicht nachgekommen werden, dazu verweist die Amtssachverständige auf die noch relativ naturnahe Landschaft des ***. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Bestimmungen im NÖ NSchG 2000 zu verweisen, wonach eine Entfernung einer bewilligten Anlage nach Ablauf der Bewilligungsdauer vorgesehen ist. Die Auflagen 1, 6 und 8 wurden nicht angefochten und war daher aus diesem Grund die Auflage 8 als nunmehrige Auflage
- beizubehalten. Die Auflage
- im Spruchteil 1 dieses Erkenntnisses entspricht der ursprünglichen Auflage 1., die Auflage
- entspricht der ursprünglichen Auflage 6..
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4109