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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4169 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Weber als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Bezirkshauptmannschaft X wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die Vorstellung des Beschwerdeführers vom *** gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am *** versucht hätte, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wies mit Bescheid vom ***, Zl. ***, die Vorstellung des Beschwerdeführers vom *** gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 der Besitz von Waffen und Munition verboten wurde, ab. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am *** versucht hätte, sich mit Tabletten das Leben zu nehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels Schreiben vom *** fristgerecht eine begründete Beschwerde unter Anschluss eines Befundes des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie *** vom ***, wonach die Verlässlichkeit im Umgang mit einer Waffe gegeben sei und kein Einwand gegen die Dienstausübung mit einer Waffe bestehe, und ersuchte um Aufhebung des Bescheides. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte einen medizinischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob zum jetzigen Zeitpunkt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertige, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte oder nicht. Am *** erstellte der medizinische Amtssachverständige *** nachstehendes amtsärztliches Gutachten: „Amtsärztliches Gutachten: Befund:

  1. Fragestellung: Das LVwG ersucht um gutachterliche Stellungnahme, “ob zum jetzigen Zeitpunkt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers die Annahme rechtfertigt, dass dieser durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte oder nicht.“
  2. Anamnese: Z.n. Selbstmordversuch am ***. Hr. *** berichtet, dass er gerade von einer Kur nach Hause gekommen sei. Da sei ihm schon der neue Freund seiner Gattin entgegen gekommen. Das hätte ihn schwer getroffen. Er habe dann Tabletten eingenommen, quasi als Hilferuf an die Gattin. Einen Selbstmord hätte er nie im Sinn gehabt. Das Ganze sei leider außer Kontrolle geraten. Mittlerweile habe er sich von seiner Gattin getrennt und lebe in einer neuen Beziehung. Es gehe ihm sehr gut, depressiv sei er überhaupt nicht mehr. Alkohol trinke er nur gelegentlich. Medikamente: keine T-ASS, Brilique, Atorvastatin und „Blutdruckmedikamente“
  3. Status: Somatischer Status: Caput: Seh/Hörfähigkeit ausreichend Cor: reine, rhytmische HA Pulmo: VA WS. achsengerecht, FBA im Sitzen: 0 cm UE: grobe Kraft, altersentsprechend, keine Bewegungseinschränkungen in den Hüft- und Kniegelenken, keine Ödeme OE: grobe Kraft altersentsprechend, keine Bewegungseinschränkungen in den Schultergelenken, Schürzengriff und Nackengriff ohne Probleme durchführbar, feinmotorische Fähigkeiten der Finger altersentsprechend Psychiatrischer Status: Keine depressiven Elemente erkennbar, Antrieb adäquat, Kritikfähigkeit nicht reduziert, kognitive Fähigkeiten nicht eingeschränkt, keine suizidalen Tendenzen, keine produktive Symptomatik, Affizierbarkeit adäquat, Konzentrationsfähigkeit nicht vermindert.
  4. Vorgelegte Befunde: Waffenpsychologisches Gutachten vom ***: „Auf Grund der Ergebnisse der verwendeten Testverfahren und auf Grund der Hinweise aus den explorativ gewonnenen Daten kann aus psychologischer Hinsicht derzeit ein Gefährdungspotential für sich und andere bei Hr. *** nicht angenommen werden. Somit kann ausgesagt werden, dass bei Herrn *** derzeit ausgeschlossen werden kann, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Gutachten Diagnosen: -Z.n. Selbstmordversuch durch Einnahme von Medikamenten am *** auf Grund einer persönlichen Belastungssituation -Z.n. Herzinfarkt 5/*** Beantwortung des gestellten Beweisthemas: Bei der amtsärztlichen Untersuchung am *** zeigte sich Hr. *** in einem psychisch stabilen Zustandsbild. Depressive Symptomatik oder suizidale Tendenzen konnten nicht erhoben werden. Es zeigte sich eine emotionale Ausgeglichenheit und eine kontrollierte und reflektierte Persönlichkeit. Seine Lebensumstände haben sich gravierend verändert, er lebt nun wieder in einer stabilen Partnerschaft. Vorgelegt wurde auch ein waffenpsychologisches Gutachten vom ***, aus welchem herausgeht, dass “bei Hr. *** derzeit ausgeschlossen werden kann, unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.“ Aufgrund der Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchung am *** sowie des waffenpsychologischen Gutachtens vom *** kann aus medizinischer Sicht ausgesagt werden, dass bei Hr. *** derzeit keine Gefahr besteht, dass er Waffen missbräuchlich verwendet und damit Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet.“ In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass die Erlassung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz eine Prognose voraussetzt, dass der Betroffene in Zukunft Waffen missbrauchen und dadurch die geschützten Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Annahme muss sich auf bestimmte Tatsachen stützen können, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass es zu einem künftigen Missbrauch kommt. Im Hinblick darauf, dass nicht nur aufgrund des Befundes des Facharztes für Neurologie/Psychiatrie *** vom ***, sondern insbesondere aufgrund eines weiteren waffenpsychologischen Gutachtens vom *** und der im Anschluss daran erfolgten amtsärztlichen Untersuchung am *** beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht derzeit keine Gefahr besteht, dass dieser Waffen missbräuchlich verwendet und damit Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet, war der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4169

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.