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{'item': 'LVwG-AV-441/001-2014'}

Obsah (8)Art. 133§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 1§ 13§ 14

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-441/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 28Abs.

1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs.

2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 1Abs.

1 FLG ist im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

Paragraph eins, Absatz eins, FLG ist im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verbessern oder neu zu gestalten.

§ 1Abs.

2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durchGemäß Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

  1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeform, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder
  2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

§ 13Abs.

1 leg. cit. muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, dieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die ● notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder ● sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.

§ 14Abs.

1 leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (§ 45 Abs. 3 AVG 1991):

Paragraph 14, Absatz eins, leg. cit. muss die Behörde über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf erstellen. Sie hat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf zu geben (Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991): ● dem Ausschuss der Zusammenlegungsgemeinschaft, ● den Eigentümern jener Anlagen und Objekte im Zusammenlegungsgebiet, die durch die Planungen berührt werden, ● dem Bergbauberechtigten, falls seine Berechtigung berührt wird, ● den Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, ● Personen, die durch die Ausführung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in ihren Rechten berührt werden könnten.

§ 14Abs.

2 leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. ist über die Ergebnisse der Planung ein Bescheid (Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen) zu erlassen; über einzelne Teilergebnisse der Planung können erforderlichenfalls abgesonderte Bescheide erlassen werden.

  1. Erwägungen: Die zuvor zitierte Bestimmung des § 13 FLG ist in Zusammenschau mit den Zielvorgaben des § 1 FLG und den dort genannten Möglichkeiten zu deren Verwirklichung zu verstehen. Unter diesem Aspekt kann die grundsätzliche Notwendigkeit der Errichtung des gegenständlichen Weges nicht angezweifelt werden. Wie dem agrartechnischen Gutachten zu entnehmen ist, verringert sich die Wegstrecke im betreffenden Bereich bei Inanspruchnahme des bekämpften Weges gegenüber der Ausgangssituation bei Benützung des bereits zuvor bescheidmäßig erlassenen Wegenetzes um etwa 700 m (pro Fahrt). In Summe bringt dieser Erschließungsvorteil für die betreffenden Landwirte eine nicht zu vernachlässigende Erhöhung des Deckungsbeitrages mit sich. Abzustellen ist bei dieser Beurteilung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers naturgemäß ausschließlich auf das Verfahrensgebiet und die Parteien des konkreten Zusammenlegungsverfahrens. Dessen Argumentation, bei Pacht oder Kauf in anderen Ortschaften würde die Frage der Entfernung keine Rolle spielen, geht somit ins Leere. Die Frage der Notwendigkeit des Weges an sich relativiert der Beschwerdeführer schlussendlich selbst, wenn er in der Stellungnahme zum Parteiengehör eine solche bei einer Wegbreite von 5 m zugesteht. Die zuvor zitierte Bestimmung des Paragraph 13, FLG ist in Zusammenschau mit den Zielvorgaben des Paragraph eins, FLG und den dort genannten Möglichkeiten zu deren Verwirklichung zu verstehen. Unter diesem Aspekt kann die grundsätzliche Notwendigkeit der Errichtung des gegenständlichen Weges nicht angezweifelt werden. Wie dem agrartechnischen Gutachten zu entnehmen ist, verringert sich die Wegstrecke im betreffenden Bereich bei Inanspruchnahme des bekämpften Weges gegenüber der Ausgangssituation bei Benützung des bereits zuvor bescheidmäßig erlassenen Wegenetzes um etwa 700 m (pro Fahrt). In Summe bringt dieser Erschließungsvorteil für die betreffenden Landwirte eine nicht zu vernachlässigende Erhöhung des Deckungsbeitrages mit sich. Abzustellen ist bei dieser Beurteilung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers naturgemäß ausschließlich auf das Verfahrensgebiet und die Parteien des konkreten Zusammenlegungsverfahrens. Dessen Argumentation, bei Pacht oder Kauf in anderen Ortschaften würde die Frage der Entfernung keine Rolle spielen, geht somit ins Leere. Die Frage der Notwendigkeit des Weges an sich relativiert der Beschwerdeführer schlussendlich selbst, wenn er in der Stellungnahme zum Parteiengehör eine solche bei einer Wegbreite von 5 m zugesteht. Zur vorgesehenen Breite von 3 m – wobei davon ausgegangen wird, dass auf Grund der Erklärung des Operationsleiters eine entsprechende bescheidmäßige Anordnung erfolgte – ist festzuhalten, dass der Weg eben nur in diesem (zunächst fixiertem) Ausmaß benützt werden darf. Schlussendlich wird es sich dabei nach Übernahme durch die Gemeinde um eine öffentliche Straße handeln. Sollte sich im Zug der weiteren Abwicklung des Verfahrens ergeben, dass mit der festgelegten Breite nicht das Auslangen gefunden werden kann und eine ordnungsgemäße Erschließung der Abfindungen nicht gewährleistet ist, kann spätestens gemeinsam mit dem Zusammenlegungsplan ein ergänzender Plan der gemeinsamen Anlagen erlassen werden, mit dem die Wegbreite im erforderlichen Ausmaß vergrößert wird. Der Ansicht des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Ausscheidungsbreite könnte um einen halben Meter vergrößert werden, wenn im Gegenzug aus Gründen der Aufkommensneutralität eine Bodenschutzanlage flächenmäßig reduziert wird, kann schon aus rechtlichen Gründen nicht näher getreten werden. Auf Grund der Rechtskraft des Bescheides über die Anordnung der angesprochenen Grünanlage – sowohl lage- als auch flächenmäßig - sind sowohl Parteien als auch LVwG in materieller Hinsicht an dessen Inhalt gebunden. Somit ist es auch unzulässig, über diese Sache ein weiteres Mal abzusprechen (vgl. VwGH vom
  2. 2006, 2005/06/0387). Außerdem steht derzeit auch noch gar nicht fest, ob mit einer Wegverbreiterung um einen halben Meter das Auslangen gefunden werden kann. Der Ansicht des Ausschusses der Zusammenlegungsgemeinschaft, die Ausscheidungsbreite könnte um einen halben Meter vergrößert werden, wenn im Gegenzug aus Gründen der Aufkommensneutralität eine Bodenschutzanlage flächenmäßig reduziert wird, kann schon aus rechtlichen Gründen nicht näher getreten werden. Auf Grund der Rechtskraft des Bescheides über die Anordnung der angesprochenen Grünanlage – sowohl lage- als auch flächenmäßig - sind sowohl Parteien als auch LVwG in materieller Hinsicht an dessen Inhalt gebunden. Somit ist es auch unzulässig, über diese Sache ein weiteres Mal abzusprechen vergleiche VwGH vom
  3. 2006, 2005/06/0387). Außerdem steht derzeit auch noch gar nicht fest, ob mit einer Wegverbreiterung um einen halben Meter das Auslangen gefunden werden kann. Der Verweis des Beschwerdeführers, dass in anderen Rieden des Zusammenlegungsgebietes bei der Wegplanung andere Grundsätze angewendet worden wären und demnach aus seiner Sicht auch dort noch weitere Wege geplant werden müssten, ist aus rechtlicher Sicht insoferne irrelevant, als Prüfmaßstab für die Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides nur dessen Inhalt sein kann. Angesprochen wird ein solcher mit der vorliegenden Begründung aber nicht. Ähnliches gilt für mögliche anders lautende Absprachen mit dem Operationsleiter. Auch diesen kommt keine rechtliche Verbindlichkeit zu, sodass ein abweichender Bescheidinhalt unbeachtlich und ohne Folgen bleibt. Wie schon oben erwähnt ist auch der Zeitpunkt für die bescheidmäßige Anordnung des betreffenden Weges nicht entscheidungswesentlich. Der Zeithorizont für die Erlassung eines Bescheides über gemeinsame Anlagen erstreckt sich spätestens bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans. Somit hat auch die Argumentation der Partei ***, der Weg hätte, sofern erforderlich, sofort geplant werden müssen und nicht aus Kostengründen entfallen dürfen, für die vorliegenden Entscheidung keine Konsequenzen. Die angesprochene Bodenschutzanlage an der Ostseite des Weges bedingt wie der Amtssachverständige ausführte keine Behinderung bei der Benützung des Weges. Dies blieb auch im Rahmen der Einräumung des Parteiengehörs unwidersprochen. Eine Verlegung des Weges wie vom Beschwerdeführer angeregt würde den Nachteil mit sich bringen, dass die nunmehr vorhandene geradlinige Einmündung in den Anschlussbereich an die Landesstraße verloren ginge. Zusätzlich wäre die Wegführung eine wesentlich ungünstigere, wobei dahingestellt bleiben kann, ob das Befahren zweier 90 Gradbögen durch einen bestimmten Personenkreis zeitlich variiert. Das Faktum als solches bliebe jedenfalls bestehen. Die nach Angabe der Partei *** ursprünglich geplante Errichtung des Weges an der östlichen Seite des Bodenschutzes würde gegenüber der jetzigen Variante den Nachteil mit sich bringen, dass eine Bodenschutzanlage gequert werden müsste. Die Frage einer Entschädigung für den Fall eines verbreiteten Ausbaus des Weges ist erst im Fall einer bescheidmäßigen Anordnung dieser zusätzlichen Anlage zu entscheiden. Somit ist vorerst der Weg in der derzeit angeordneten Breite von 3 m beizubehalten. Im Gegensatz zu einer Reduzierung einer bescheidmäßig fixierten gemeinsamen Anlage, was bei unverändertem Sachverhalt und unveränderter Rechtslage abgesehen von der eingeschränkt handzuhabenden Möglichkeit einer Nichtigerklärung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, ist eine Erweiterung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen wie schon erwähnt spätestens zugleich mit dem Zusammenlegungsplan zulässig. Zutreffendenfalls kann daher von der NÖ ABB ein ergänzender Plan der gemeinsamen Anlagen erlassen werden, in welchem eine Wegverbreiterung im notwendigen Ausmaß vorgesehen werden kann.
  4. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.441.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.