Obsah (14)
Art. 133Art. 151§ 25a§ 24§ 28Art. 130§ 31§ 59§ 12§ 17§ 11§ 10§ 13§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-445/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsi
Bescheid im Ausmaß von 54,1105 ha und 444.403,17 Wertpunkten. Unter Berücksichtigung diverser explizit aufgeführter Bonifikationen auf Grund von Bewirtschaftungshindernissen und Lage neben Bodenschutz ergibt sich ein maßgeblicher Wert der Abfindung von 442.614,17 Punkten. Die Abfindung weicht unter Berücksichtigung des Beitrages zu den gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom Abfindungsanspruch um -1.833,95 Punkte ab, das sind 0,41% (gesetzliche Grenze = 5%, das wären im vorliegenden Fall maximal ± 22.222,41 Punkte). Das Flächen-Wertverhältnis der Grundabfindung (inkl. Bonifikationen) liegt mit 1,2225 m²/Punkt gegenüber 1,2378 des eingebrachten Altstandes innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzen von ± 10% (= 1,1140 und 1,3615 m²/Punkt). → Wassererosionsproblematik auf Grundstück *** Die Abfindung im Ried ‚***‘ liegt ca. 330 Meter weiter westlich der Stelle, an der die Berufungswerber im Altstand Grundstücke im Ausmaß von ca. 12,5 ha eingebracht haben. Der Ried liegt in leicht geneigtem, großteils ebenem Gelände, der Nordteil sowohl an der Stelle des Altbesitzes als auch der Abfindung leicht abfallend. Zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen wurden im südwestlichen Teil der Abfindung, einem nunmehr als Acker genutzten ehemaligen Wiesenteil, kleinflächige Vernässungen angetroffen. Dies betrifft einen Bereich von ca. 0,25 ha. Obwohl rechtlich nicht relevant wurde aus Anschaulichkeitsgründen ein Vergleich der Bonitäten zwischen der gegenständlichen Abfindung und den in der Beschwerde gegenübergestellten Altgrundstücken durchgeführt. Dies ergibt eine signifikante Übereinstimmung des Flächen-Wertverhältnisses (alt 1,1339, neu 1,1323). → Hausbrunnen Bei den örtlichen Erhebungen erklärten die Berufungswerber, dass es sich bei dem Brunnen um den bereits von ihren Vorfahren geschlagenen Hausbrunnen handle. Über eine wasserrechtliche Genehmigung sei ihnen nichts bekannt.
- Gutachten → Rechnerische Richtigkeit ● Besitzstandsausweis Die aus der beschriebenen Verlassenschaft erworbenen Grundstücke scheinen im rechtskräftigen Besitzstandsausweis aus *** offenbar noch beim Altbesitzer auf. Die Erlassung im nunmehrigen Bescheid alternativ zu einem Zugang durch Transfer in den Modifikationen ist rechtlich zu klären. Differenz bei Parzelle ***: Aus der unterschiedlichen Darstellung der Parzelle in den beiden Bescheiden ergibt sich: Ursprünglich wurde sie als unvermessener katastraler Rest der im Verfahren geteilten Parzelle *** behandelt, da die Zusammenlegungsgrenze an der Grenze zwischen Acker und Wald verlief. Solche neu geschaffenen Parzellen werden in der Regel nachträglich aus dem Verfahren ausgeschieden. Im Zuge der fortlaufenden Planungen wurde die Zusammenlegungsgrenze für die Herstellung eines Weges nach Osten verschoben, sodass die Parzelle nunmehr im vermessenen Verfahrensgebiet zu liegen kommt. Die Parzelle war ebenfalls bereits im rechtskräftigen Besitzstand aus *** enthalten. Transfers zur Ermittlung des modifizierten Besitzstandes: Das Übereinkommen aus der erstgenannten Niederschrift stellt eine Abgeltung eines Teiles des Abfindungsanspruches durch Geld dar. Eine Willenserklärung des Ausschusses, dass dieser Anspruch nicht für gemeinsame Anlagen verwendet werden soll, liegt den vorgelegten Unterlagen nicht bei. Das transferierte Flächen-Wert Paar weist eine Bonität von 0,86 Punkte/m² auf. Dies entspricht der Mitte zwischen
- und
- Bonitätsklasse. Die Aufstellung der Bonitätsverschiebungen in der Beschwerde auf Grund der Zahlen aus dem aufgelegten Besitzstandsausweis ist daher in dieser Form nicht mehr anwendbar. Der zweitgenannte Transfer stellt den Verkauf einer im Verfahren zugeteilten Parzelle dar. Eine Behandlung dieses Vorganges im Besitzstandsausweis ist damit nicht zielführend. Vielmehr müsste diese Parzelle im Abfindungsausweis zum Zeitpunkt der vorläufigen Übernahme noch bei den Beschwerdeführern enthalten gewesen sein und einen Teil der Erfüllung des Abfindungsanspruchs gebildet haben. Um dies zum jetzigen Zeitpunkt gleich zu halten müsste dieser Transfer die Abfindung modifizieren. ● Abfindungsausweis Die ermittelten zahlenmäßigen Ungereimtheiten des neu erlassenen Abfindungsausweises wurden unter Punkt Erhebungen beschrieben. Bemerkt wird, dass eine im genannten LAS-Erkenntnis geforderte Abwertung zwar berücksichtigt, wertmäßig aber lediglich dem Geldausgleich zugeschlagen wurde. Dem Grunde nach stellt dies jedoch ebenso eine Bonifikation dar, wie sie an anderen Stellen durchgeführt wurde, und sollte in die weitere Berechnung einfließen. → Wassererosionsproblematik auf Grundstück *** Wie erhoben entspricht das Abfindungsgrundstück *** bonitätsmäßig dem vergleichbar eingebrachten Altstand. Die Kleinflächigkeit der Vernässung auf der Parzelle rechtfertigt aus agrartechnischer Sicht die Anordnung einer gemeinsamen Maßnahme in Hinblick auf eine bei den örtlichen Erhebungen vorgefundene Nassstelle im Nordteil der betreffenden Altgrundstelle der Beschwerdeführer nicht.
- Zusammenfassung Wie aus den Ausführungen hervorgeht, sind Besitzstandsausweis, Anteilsberechnung und Abfindungsausweis mit einer Anzahl rechnerischer und methodischer Fehler behaftet. Zeigt auch die Berechnung der rechnerischen Gesetzmäßigkeit der Abfindung auf Basis der vorgelegten Zahlen, dass die gesetzlichen Parameter nicht nur eingehalten wurden, sondern in sehr geringem Grad vom Sollwert abweichen, so sind diese Werte zahlenmäßig nicht korrekt. Die Beschwerde richtet sich hauptsächlich gegen die Verschiebung des Abfindungsgrundstückes im Ried ‚***‘ gegenüber dem dort gelegenen Altstand. Dies brachten die Beschwerdeführer auch im Rahmen der örtlichen Erhebungen zum Ausdruck. Subjektiv mag die Situierung des angesprochenen Abfindungsgrundstückes keine optimale Lösung für die Beschwerdeführer darstellen. Es lässt sich daraus jedoch in Verbindung mit Vorteilen aus dem Verfahren (Verringerung der Zahl der Bewirtschaftungskomplexe im Verhältnis 2:1, gesicherte Grenzen, Verbesserung der Zufahrtsverhältnisse) aus agrartechnischer Sicht keine Ungesetzmäßigkeit der Abfindung erkennen.“ Landwirtschaftliches Gutachten: „Befund und Gutachten In der Rechtssache: Grundzusammenlegungsverfahren *** Aktenzeichen: LVwG-AV-295/001-2014 Beschwerdeführer: *** und ***, vertr. durch ***; *** gegen Bescheid der NÖ Agrarbezirksbehörde Zahl: *** vom *** Zusammenlegungsplan
- Gerichtsauftrag Der Auftrag des Gerichts besteht darin, ein landwirtschaftliches Gutachten zu den nachstehend genannten Fragen zu erstatten. a) Hangflächenverschiebungen alt-neu b) Inwieweit ist die Bewirtschaftungsweise „Pfluglosverfahren“ durch die ***umverteilung beeinträchtigt c) Ist die Ausformung der Abfindungen entsprechend berücksichtigt
- Befund 2.
- Allgemeines Die Beschwerdeführer sind Partei im Verfahren unter der ONr. *** mit je ½ Anteil. In der Beschwerde werden in Bezug auf die vom Gericht gestellten Fragen folgende relevante Einwendungen angeführt:Die Beschwerdeführer sind Partei im Verfahren unter der ONr. *** mit je ½ Anteil. , In der Beschwerde werden in Bezug auf die vom Gericht gestellten Fragen folgende relevante Einwendungen angeführt: Die Abfindungsgrundstücke seinen sowohl in der Bonität als auch hinsichtlich der Hangneigungen wesentlich schlechter als die eingebrachten Grundstücke. Die Abfindungsgrundstücke wiesen durchwegs schlechtere Bonitäten als die eingebrachten Grundstücke auf. Der Betrieb wende das „Pfluglosverfahren“ an, weshalb eine Verschiebung der Grundstücke ein wesentlicher Nachteil sei. Zusätzlich wiesen viele Grundstücke schlechte Formen auf. 2.
- Erhebungen Am *** wurden Erhebungen an Ort und Stelle im Beisein der Beschwerdeführer sowie deren Rechtsvertreterin durchgeführt. Es wurden die vom Gericht übermittelten Unterlagen aus dem LAS Aktengut bezüglich der seinerzeitigen Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer hinsichtlich des Zusammenlegungsplanes aus *** an den LAS verwendet.
- Gutachten a) Hangflächenvergleich Im Zusammenlegungsgebiet wurden die Geländeverhältnisse wie folgt berücksichtigt: Hang im Zug: von 0% bis kleiner 10% keine Abwertung von 10% bis kleiner 15% eine Klasse Abschlag von 15% bis kleiner 19% zwei Klassen Abschlag von 19% bis kleiner 23% drei Klassen Abschlag ab 23% vier Klassen Abschlag Seitenhang: von 0% bis kleiner 8% keine Abwertung von 8% bis kleiner 12% eine Klasse Abschlag von 12% bis kleiner 16% zwei Klassen Abschlag von 16% bis kleiner 19% drei Klassen Abschlag Laut Mustergrundverzeichnis wurden alle Flächen ohne Abschlag als tauschbar angesehen, erst Hangflächen mit 10% Gefälle im Zug oder 8% Gefälle im Seitenhang wurden als schwieriger in der Bewirtschaftung eingestuft und bei der Erstellung der Bonitätsebene durch Abwertungen berücksichtigt. Folgende Abfindungsgrundstücke weisen erhöhtes Gefälle auf: Abfindungsgrundstück ***: Gesamtfläche: 7,8481 ha, davon ca. 1,2 ha 8-12 % Quergefälle, davon ca. 3 500 m² neu, Abfindungskomplex ***,***: Gesamtfläche 2,2117 ha, davon ca. 1,83 ha 10-12% im Zug, davon ca. 4000 m² neu verloren: Altgrundstück *** ca. 1000 m² mit ca.8% Quergefälle Insgesamt wurden ca. 2500 m² mit 8-12% Quergefälle und ca. 4000 m² mit 10-12% Längsgefälle mehr als im Einbringungsstand zugeteilt, das sind ca. 1,2% der Gesamtfläche des Betriebes. Eine Gegenüberstellung der Bonitätsflächen ergibt folgendes Bild: Klasse 1 - 505 m² Klasse 2 + 1508 m² Klasse 3 - 54785 m² Klasse 4 + 17738 m² Klasse 5 + 8423 m² Klasse 6 - 6944 m² Klasse 7 - 5182 m² Wiesenklasse 1
(8)+ 1310 m² Wiesenklasse 2
(9)+ 5204 m² Wiesenklasse 3 - 895 m² Hutweide - 12100 m² Einem Gewinn in den Klassen 2, 4, 5 und den Wiesenklassen 1 und 2 steht ein Verlust in den Klassen 1, 3, 6, und 7 sowie der Wiesenklasse 3 und der Klasse Hutweide gegenüber. Die Bonitätsverteilung insgesamt unter Berücksichtigung des Beitrages zu den Gemeinsamen Anlagen und der gegebenen Unterabfindung ist demnach ausgeglichen.
- b)Pfluglosverfahren Die Partei *** bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb mit Rinderhaltung. Unter „Pfluglosverfahren“ versteht man die Methode, Ackerbau ohne Pflügen, d.h. ohne Umdrehen und Mischen des Oberbodens zu betreiben. Der Vorteil besteht darin, die in einem bestimmten aeroben Klima lebenden Mikroorganismen nicht in eine andere anaerobe Bodenschicht einzumischen und dadurch zu beeinträchtigen. Ein Nachteil dieser Methode ist die Anreicherung von Unkrautsamen, Krankheitserregern und Schadinsekten im Oberboden. Die Anwendung des „Pfluglosverfahrens“ bewirkt einen bestimmten Kulturzustand, der jedoch nicht anhaltend besteht. Die Verschiebung des ehemaligen, an die Hofflächen grenzenden Komplexes ist nicht wegen dieser Bewirtschaftungsweise, jedenfalls aber wegen des Verlustes einer praktisch arrondierten Fläche als Nachteil anzusehen.
- c)Berücksichtigung ungünstiger Flurformen Wertabschläge werden in der Regel für ungünstig geformte Ackerflächen, nicht für Wald-, Wiesen- oder Hutweideflächen gewährt. Im bekämpften Bescheid wurde der Wertabschlag in Form eines Geldempfanges für Abfindungsgrundstück *** mit 934,70 Punkten, das sind 1542,26 € ausgewiesen. Das Abfindungsgrundstück *** mit der Fläche von 8,2636 ha weist ebenfalls eine für die Bewirtschaftung ungünstige, einem Dreieck ähnliche Form auf, wobei der kurze, für die Bewirtschaftung ungünstige Teil von der Partei *** eingebracht wurde. Der Grundkomplex bestehend aus den Abfindungsgrundstücken *** und *** mit einer Fläche von 2,2117 ha besteht aus einer hakenförmigen Fläche, die im Wesentlichen von den Beschwerdeführern eingebracht wurde. Beide als Acker bewirtschafteten Flächen wurden nicht abgewertet. Die weiteren ungünstig geformten Flächen sind Restflächen oder Wiesenflächen, die großteils von den Beschwerdeführern eingebracht und vermessen wieder zugeteilt wurden. 4. Zusammenfassung Die Hangflächen wurden insgesamt um ca. 1,2 % der Gesamtfläche vermehrt, wobei das Gefälle generell zwischen 8% und 12% betrug und um eine Klasse abgewertet wurde. Die Bonitätsverteilung entspricht weitestgehend dem Altstand. Eine Bearbeitungsmethode wie etwa das Pfluglosverfahren wirkt sich zwar auf den Kulturzustand aus, die Wirkung auf die dauerhafte Ertragsfähigkeit des Boden ist derzeit noch umstritten. Die Verlegung des „***komplexes“ ist aus ackerbaulichen Gründen problemlos, zerstört aber eine weitgehende Arrondierung, die vor der Durchführung des Verfahrens bestand. Im bekämpften Bescheid wurde das Abfindungsgrundstück *** wegen schlechter Form um 934,70 Punkte abgewertet. Es gab keine Wertabschläge für die anderen Abfindungsgrundstücke mit ungünstigen Formen, Grst.*** und Komplex *** und ***. Die restlichen Kleingrundstücke und Wiesengrundstücke werden generell nicht abgewertet.“ In einer Stellungnahme zu den Erhebungsgutachten führte die NÖ ABB aus, dass im Erkenntnis vom ***, ***, mit welchem der Landesagrarsenat den Zusammenlegungsplan *** für die Parteien *** behob, im Erwägungsteil ausgesprochen worden wäre, dass die Bestimmung des § 19 Abs.2 FLG zwingend umzusetzen sei und dazu auf die Ausführungen im zweitinstanzlichen Erhebungsbericht verwiesen. In diesem Bericht stehe zu diesem Thema folgendes:In einer Stellungnahme zu den Erhebungsgutachten führte die NÖ ABB aus, dass im Erkenntnis vom ***, ***, mit welchem der Landesagrarsenat den Zusammenlegungsplan *** für die Parteien *** behob, im Erwägungsteil ausgesprochen worden wäre, dass die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, FLG zwingend umzusetzen sei und dazu auf die Ausführungen im zweitinstanzlichen Erhebungsbericht verwiesen. In diesem Bericht stehe zu diesem Thema folgendes: „Eine Gegenüberstellung der Anzahl der zugeteilten gut geformten zu schlecht geformten Ackerflächen im Verfahrensgebiet ergibt ein Verhältnis von ca. 2:1, wobei Restflächen und Wiesen nicht mitgezählt wurden. Die Partei *** müsste demnach bei 8 zugeteilten Ackerflächen 2 bis 3 schlechter geformte Flächen ohne Abwertung in Kauf nehmen. Nach den üblichen Bewertungskriterien könnten die Grundstücke ***, ***, *** und *** als schlechter geformt eingestuft werden.“ Die NÖ Agrarbezirksbehörde ging aufgrund dieser Ausführungen bei der Neuerlassung des Zusammenlegungsplanes davon aus, dass von den vier als schlecht geformt eingeschätzten Grundstücken ein bis zwei Grundstücke abzuwerten seien, die übrigen aber ohne Abwertung in Kauf genommen werden mussten. Die Behörde entschied sich dann für eine Abwertung des Grundstückes Nr. ***, weil diese Abwertung die für die Parteien *** höchstmögliche Bonifikation ergab. Die Beschwerdeführer beantragten in der Stellungnahme zu den Erhebungsberichten die Ladung der beiden Sachverständigen zur mündlichen Erörterung der jeweiligen Befunde sowie zur Klärung der Frage, welche objektive Kriterien und konkrete Unterlagen diese jeweils für ihre Gutachten herangezogen bzw. diesen zu Grunde gelegt hätten. Die mündliche Erörterung der jeweiligen Sachverständigen sei schon deswegen unerlässlich, da diese keineswegs die im Ried *** eingebrachten arrondierten 14 ha (nicht wie vom SV ausgeführt 12,5
- ha)konkret bewertet und mit dem (nicht gleichwertigen) Abfindungsgrundstück *** verglichen hätten. Zu der gesamten Problematik Ried *** würden nur unzulässige Scheinbegründungen für dessen Gleichwertigkeit ausgeführt; konkrete und objektiv nachvollziehbare Detailbeschreibungen fehlten vollständig. Das Abfindungsgrundstück *** weise weit mehr Nassstellen auf, als vom Sachverständigen angeführt. Zusätzlich seien weder Umfang noch Lage der Nassstellen erhoben worden. Ebenso wenig seien die konkreten Geländeneigungen erhoben und gegenüber gestellt worden. Auffällig sei weiters, dass es beim Abfindungsgrundstück *** zu massiven Grabeneinbrüchen durch Abschwemmungen aus dem Abfindungsgrundstück *** käme. Im Bereich des 14 ha Altkomplexes *** lägen solche Abschwemmungen nicht vor. Schon aus dieser (vom SV nicht bestrittenen Tatsache) sei ersichtlich, dass das Abfindungsgrundstück *** nicht gleichwertig mit dem Altkomplex *** sei. Auch dazu seien keine objektiven Erhebungen durchgeführt bzw. in den Gutachten ausgeführt worden. Die vom SV angeführte Nassstelle im Nordteil des Altkomplexes rühre von einer defekten Drainage und bedürfe lediglich der (einfachen) Behebung der Schadstelle des Drainagenhauptstrangs um die einwandfreie Bewirtschaftbarkeit dieses Kleinstbereiches wiederherzustellen. Weiters sei nicht erhoben worden, weswegen es im Sinne des § 1 FLG notwendig war, dass den Beschwerdeführern nicht in dem ihnen bisher gehörigen 14 ha arrondierten ***komplex zumindest eine Abfindung in der Größe des Abfindungsgrundstücks *** zugeteilt worden sei.Weiters sei nicht erhoben worden, weswegen es im Sinne des Paragraph eins, FLG notwendig war, dass den Beschwerdeführern nicht in dem ihnen bisher gehörigen 14 ha arrondierten ***komplex zumindest eine Abfindung in der Größe des Abfindungsgrundstücks *** zugeteilt worden sei. Alle diese offenen Fragen zu ihren Gutachten und weitere offenen Fragen zu der Beschwerde vom *** würden mit den Sachverständigen in der Verhandlung vom *** zu erörtern sein. Ausdrücklich sei noch darauf hinzuweisen, dass bei den jeweiligen SV Gutachten als Aktenzeichen LVwG-AV-295-2014 und nicht LVwG AV 445/001-2014 angeführt sei. Auch diesbezüglich werden die Sachverständigen zu befragen sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG erklärte die Vertreterin der Beschwerdeführer, dass der Lageplan hinsichtlich des Besitzstandsausweis und Bewertungsplans jedenfalls notwendig seien, um für die Parteien den Bescheid nachvollziehbar und nachprüfbar zu machen. Weiters sei dieser Plan notwendig um die Aufstellung für die Bonitätsverschiebung nachvollziehen zu können. Zusätzlich sei auszuführen, dass die von den Sachverständigen angeführte Verwendung der Klassen 5, 6 und 7 und Hutweide nicht dargelegt wurde, insbesondere wurde nicht dargelegt, dass diese Klassen und Hutweide in die Maßnahme eingeflossen sind und dies ausdrücklich von der Zusammenlegungsgemeinschaft gewünscht wurde. Insbesondere sei gewünscht worden, dass die Parteien *** zusätzlich solche Grundstücke der Klassen 5, 6 und 7 und Hutweide in das Verfahren extra einbringen solle. Weiters sei noch auszuführen, dass die Abwertung eines Grundstückes nicht die Voraussetzung sei, dass diese Grundstücke selbst eingebracht wurden, sondern diese Abwertung setze voraus, dass es sich eben um unförmige Abfindungsgrundstücke handle. Zusätzlich legen die Parteien *** einen Auszug aus der Bodenschätzkarte des Finanzamtes ***, früher Finanzamt ***, vor, wo die unterschiedlichen Bodenwertklassen verschiedenfärbig dargestellt sind und daraus ersichtlich sei, dass bei den Altgrundstückkomplex *** wesentlich bessere Bodenbonitäten vorhanden gewesen wären, als bei den nunmehr zugeteilten Abfindungsgrundstück *** in diesem Ried. Drei Lagepläne werden vorgelegt und zum Akt genommen (Beilagen 1 bis 3). Schon aus dieser Karte sei ersichtlich, dass es sich jedenfalls um keine gleichwertige Abfindung im Sinne des FLG handle, und es deshalb unverständlich sei, warum den Parteien *** keine Abfindung im Bereich der Altgrundstücke *** zugeteilt worden wären. Die Vertreter der ABB erklären: Die Gesamtsumme der nachträglich eingezogenen Grundstücke betrage lediglich 156 m², was im Hinblick auf die gesamte Verfahrensfläche verschwindend gering sei. Der Lageplan sei lediglich vergessen worden, was nach Meinung der Vertreter der ABB aber keine nennenswerten Folgen haben sollte. 4. Rechtslage:
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Art. 151Abs. 51 Z 8 leg. cit. ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses
Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, leg. cit. ist die Zuständigkeit zur Weiterführung dieses Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vom NÖ Landesagrarsenat beim Amt der NÖ Landesregierung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 28Abs.
1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 31Abs.
1 leg. cit. erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
§ 31Abs.
2 leg. cit. ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
Paragraph 31, Absatz 2, leg. cit. ist das Verwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
§ 31Abs.
3 leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz 3, leg. cit. sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
§ 59Abs.
1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
§ 12Abs.
1 FLG muß die Behörde über die Ergebnisse der Bewertung einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.
Paragraph 12, Absatz eins, FLG muß die Behörde über die Ergebnisse der Bewertung einen Bescheid (Bewertungsplan) erlassen. Darin sind die bewerteten Grundstücke auszuweisen und nach Eigentümern zu ordnen. Der Bewertungsplan muß auch eine planliche Darstellung der darin enthaltenen Grundstücke umfassen.
§ 17Abs.
1 leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 9 mit dem
§ 11Abs.
1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Paragraph 17, Absatz eins, leg. cit. hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 2 bis 9 mit dem
Paragraph 11, Absatz eins bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
§ 17Abs.
5 leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach § 12 Abs. 2 in Geld ausgeglichen werden.
Paragraph 17, Absatz 5, leg. cit. hat der Wert der Grundabfindung mit dem errechneten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit übereinzustimmen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf nicht mehr als 5 % des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Zusätzlich müssen Wertänderungen nach Paragraph 12, Absatz 2, in Geld ausgeglichen werden.
§ 17Abs.
6 leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die
§ 10Abs.
4 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung
§ 13Abs.
2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
Paragraph 17, Absatz 6, leg. cit. haben die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die
Paragraph 10, Absatz 4, erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung
Paragraph 13, Absatz 2, hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich 10 % dieses Verhältnisses zulässig, wenn dadurch, unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien, ein größerer Zusammenlegungserfolg, eine bessere Ausformung oder sonstige Vorteile erzielt werden können. Eine Grundabfindung darf keine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge haben.
§ 17Abs.
9 leg. cit. darf die Behörde einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Abs. 1, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.
Paragraph 17, Absatz 9, leg. cit. darf die Behörde einer Partei eine Grundabfindung zuweisen, die von den Bestimmungen der Absatz eins, 5, 6 und 7 abweicht, sofern die Partei dem schriftlich oder niederschriftlich zustimmt. Diese Zustimmung muß sich auf Art und Ausmaß der Abweichung beziehen.
§ 19Abs.
2 leg. cit. muß die Behörde ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.
Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. muß die Behörde ein Abfindungsgrundstück abwerten, wenn es eine unvermeidbare besonders ungünstige Form hat. Die Wertdifferenz ist als Abfindung in Grundfläche auszugleichen und von allen beitragspflichtigen Parteien anteilig aufzubringen. In Beschwerdeverfahren darf die Wertdifferenz auch in Geld ausgeglichen werden.
- Erwägungen: Die NÖ ABB hat im vorliegenden Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Rahmen der Erlassung des Zusammenlegungsplans in diesen zu integrieren. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen zum Bewertungsplan ersichtlich ist, hat dieser Bescheid jedenfalls einen Lageplan zu enthalten. Allerdings trifft der Einwand der Beschwerdeführer zu, dass dieser bei der Auflage des Bescheides fehlte. Der Lageplan ist aber unverzichtbarer Bestandteil des Bewertungsplans, da ansonsten für die Parteien nicht nachvollziehbar ist, wo die einzelnen Bonitäten bzw. Bonitätsflächen, welche die aufgelegten Bescheidbestandteile beinhalten, lagemäßig auf den betreffenden Grundstücken zu liegen kommen. In weiterer Folge ist es ihnen damit aber nicht möglich, das Ergebnis der Bewertung inhaltlich zu überprüfen. Somit ist vom Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auszugehen. Diese kann aber auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden, da die Erlassung eines Teilbescheides in der Form, dass der Lageplan nachgereicht und vom LVwG separat bescheidmäßig erlassen wird, ausscheidet. Dieser bildet vielmehr mit den schon von der NÖ ABB dem Bewertungsplan zu Grunde gelegten Unterlagen - Gliederung der Bonitäten nach Grundstücken, Flächen und Punktewerten – eine untrennbare Einheit. Keiner der betreffenden Bescheidbestandteile ist für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit dem anderen Teil einem gesonderten Abspruch zugänglich (vgl. VwGH vom 13.03.1984 Slg 11357 A verst. Sen.,
- 1991, 90/04/0214). Indem sie dies nicht beachtet hat, hat sich die belangte Behörde über die Vorschrift des § 59 Abs. 1 AVG hinweggesetzt und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausmaß der Unvollständigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da die Sache des Verfahrens durch den Umfang der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestimmt ist, ist es dem Gericht verwehrt, darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen und im vorliegenden Fall eine Ergänzung hinsichtlich des Lageplans vorzunehmen. Somit ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Die NÖ ABB hat im vorliegenden Verfahren von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Besitzstandsausweis und Bewertungsplan im Rahmen der Erlassung des Zusammenlegungsplans in diesen zu integrieren. Wie aus den oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen zum Bewertungsplan ersichtlich ist, hat dieser Bescheid jedenfalls einen Lageplan zu enthalten. Allerdings trifft der Einwand der Beschwerdeführer zu, dass dieser bei der Auflage des Bescheides fehlte. Der Lageplan ist aber unverzichtbarer Bestandteil des Bewertungsplans, da ansonsten für die Parteien nicht nachvollziehbar ist, wo die einzelnen Bonitäten bzw. Bonitätsflächen, welche die aufgelegten Bescheidbestandteile beinhalten, lagemäßig auf den betreffenden Grundstücken zu liegen kommen. In weiterer Folge ist es ihnen damit aber nicht möglich, das Ergebnis der Bewertung inhaltlich zu überprüfen. Somit ist vom Vorliegen einer Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auszugehen. Diese kann aber auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren saniert werden, da die Erlassung eines Teilbescheides in der Form, dass der Lageplan nachgereicht und vom LVwG separat bescheidmäßig erlassen wird, ausscheidet. Dieser bildet vielmehr mit den schon von der NÖ ABB dem Bewertungsplan zu Grunde gelegten Unterlagen - Gliederung der Bonitäten nach Grundstücken, Flächen und Punktewerten – eine untrennbare Einheit. Keiner der betreffenden Bescheidbestandteile ist für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit dem anderen Teil einem gesonderten Abspruch zugänglich vergleiche VwGH vom 13.03.1984 Slg 11357 A verst. Sen.,
- 1991, 90/04/0214). Indem sie dies nicht beachtet hat, hat sich die belangte Behörde über die Vorschrift des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinweggesetzt und ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Das Ausmaß der Unvollständigkeit spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Da die Sache des Verfahrens durch den Umfang der verwaltungsbehördlichen Entscheidung bestimmt ist, ist es dem Gericht verwehrt, darüber hinaus eine Entscheidung zu treffen und im vorliegenden Fall eine Ergänzung hinsichtlich des Lageplans vorzunehmen. Somit ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Die belangte Behörde wird daher neuerlich zu entscheiden haben; für dieses Verfahren wird unpräjudiziell (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG findet keine Anwendung) auf folgendes hingewiesen:Die belangte Behörde wird daher neuerlich zu entscheiden haben; für dieses Verfahren wird unpräjudiziell (Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG findet keine Anwendung) auf folgendes hingewiesen: Bei der Neuerlassung werden auch die im agrartechnischen Gutachten aufgezeigten Mängel – abgesehen vom Umfang des Bescheidinhalts unter der Annahme, dass die Legende samt farblicher Darstellung eine ausreichende Einschränkung hinsichtlich des normativen Abspruchs über den Umfang der betreffenden Grundstücke darstellt - zu berücksichtigen sein. Die dann richtiggestellten Werte werden als Ausgangsbasis für den Zusammenlegungsplan (Abfindungsausweis) in diesen einzufließen haben. Auf Grund der dann korrigierten Darstellungen etwa bei Grundstückstransfers, Wegfall der Verschiebungen bei Verschneidungen, Richtigstellung der Quersummen etc. sollte es dann möglich sein, die Einhaltung der rein rechnerischen Parameter bei der Gestaltung der Grundabfindung zu überprüfen. Derzeit ist das dem agrartechnischen Amtssachverständigen wie aus seinem Gutachten hervorgeht nicht möglich, da das Zustandekommen bestimmter Summen im Abfindungsausweis trotz intensiver Nachforschungen nicht nachvollziehbar war. Zur Berücksichtigung unvermeidbarer besonders ungünstiger Grundstücksformen ist einerseits auf das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom ***, ***, andererseits auf die Ausführungen im landwirtschaftlichen Gutachten zu verweisen. Auch wenn es sich bei dem zitierten Erkenntnis nur um ein den Zusammenlegungsplan aufhebendes und rückverweisendes handelt, äußert es als rechtskräftige und dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung insofern Bindungswirkung, als sowohl Parteien als auch Behörden (im weiteren Sinn) an die geäußerten Rechtsansichten gebunden sind. Daraus resultiert die Berücksichtigung der entsprechenden schlechten Grundstückskonfigurationen in der in den Entscheidungsgründen ausgeführten Art und Weise, auch wenn die derzeitige Rechtslage eine andere Berücksichtigung bedingen würde. Zielführend scheint daher, die unvermeidbare und besonders ungünstige Ausformung zweier Abfindungsgrundstücke zu berücksichtigen. Der Bestimmung des § 19 Abs. 2 FLG folgend ist die Wertdifferenz allerdings nicht wie im gegenständlichen Bescheid vorgenommen direkt in den Geldausgleich einzuarbeiten. Diese Möglichkeit wäre nur dem LVwG vorbehalten. Vielmehr ist der Ausgleich als Abfindung in Grund vorzunehmen. Zur Berücksichtigung unvermeidbarer besonders ungünstiger Grundstücksformen ist einerseits auf das Erkenntnis des Landesagrarsenats vom ***, ***, andererseits auf die Ausführungen im landwirtschaftlichen Gutachten zu verweisen. Auch wenn es sich bei dem zitierten Erkenntnis nur um ein den Zusammenlegungsplan aufhebendes und rückverweisendes handelt, äußert es als rechtskräftige und dem Rechtsbestand angehörende Entscheidung insofern Bindungswirkung, als sowohl Parteien als auch Behörden (im weiteren Sinn) an die geäußerten Rechtsansichten gebunden sind. Daraus resultiert die Berücksichtigung der entsprechenden schlechten Grundstückskonfigurationen in der in den Entscheidungsgründen ausgeführten Art und Weise, auch wenn die derzeitige Rechtslage eine andere Berücksichtigung bedingen würde. Zielführend scheint daher, die unvermeidbare und besonders ungünstige Ausformung zweier Abfindungsgrundstücke zu berücksichtigen. Der Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, FLG folgend ist die Wertdifferenz allerdings nicht wie im gegenständlichen Bescheid vorgenommen direkt in den Geldausgleich einzuarbeiten. Diese Möglichkeit wäre nur dem LVwG vorbehalten. Vielmehr ist der Ausgleich als Abfindung in Grund vorzunehmen. Auch dieser Umstand wäre ein Grund für eine Zurückverweisung und somit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Landesverwaltungsgerichte. Bisher unterblieb seitens der NÖ ABB zur Frage der Abfindung der Wertdifferenz in Grund jegliche auch nur ansatzweise Ermittlungstätigkeit. Zur Lösung dieser Frage sind aber umfangreiche Kenntnisse über das bisherige Verfahren erforderlich damit festgestellt werden kann, in welchem Bereich der erforderliche Ausgleich vorgenommen werden kann bzw. welche Partei dadurch nicht in ihrem Recht auf Zuteilung einer gesetzmäßigen Grundabfindung beeinträchtig wird. Diese Kenntnisse müsste sich das LVwG erst erarbeiten (vgl. VwGH vom
- 2014, Ra 2014/08/0005 und Ro 2014/03/0063 E vom 26.06.2014). Abgesehen von der dadurch bedingten wesentlichen zeitlichen Verzögerung würde auch der Kostenfaktor gegen eine Durchführung dieser (erstmaligen) Sachverhaltsermittlungen durch das LVwG selbst sprechen, stehen doch für die Erstellung landwirtschaftlicher Gutachten ausschließlich nichtamtliche Sachverständige zur Verfügung. Auch dieser Umstand wäre ein Grund für eine Zurückverweisung und somit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Landesverwaltungsgerichte. Bisher unterblieb seitens der NÖ ABB zur Frage der Abfindung der Wertdifferenz in Grund jegliche auch nur ansatzweise Ermittlungstätigkeit. Zur Lösung dieser Frage sind aber umfangreiche Kenntnisse über das bisherige Verfahren erforderlich damit festgestellt werden kann, in welchem Bereich der erforderliche Ausgleich vorgenommen werden kann bzw. welche Partei dadurch nicht in ihrem Recht auf Zuteilung einer gesetzmäßigen Grundabfindung beeinträchtig wird. Diese Kenntnisse müsste sich das LVwG erst erarbeiten vergleiche VwGH vom
- 2014, Ra 2014/08/0005 und Ro 2014/03/0063 E vom 26.06.2014). Abgesehen von der dadurch bedingten wesentlichen zeitlichen Verzögerung würde auch der Kostenfaktor gegen eine Durchführung dieser (erstmaligen) Sachverhaltsermittlungen durch das LVwG selbst sprechen, stehen doch für die Erstellung landwirtschaftlicher Gutachten ausschließlich nichtamtliche Sachverständige zur Verfügung. Da aus rechtlicher Sicht die NÖ ABB grundsätzlich einen inhaltlich anders lautenden Zusammenlegungsplan erlassen könnte, erübrigt sich ein Eingehen auf die verbleibenden Beschwerdeargumente. Grundsätzlich kann angemerkt werden, dass kein Rechtsanspruch auf Zuteilung eines bestimmten Abfindungsgrundstücks in bestimmter Lage mit bestimmten Ausmaß besteht. Entscheidungsrelevant für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Abfindung ist ausschließlich ein Gesamtvergleich eingebrachte Grundstücke – zugeteilte Grundstücke. Einzelvergleiche sind hiebei unzulässig. Im konkreten Fall ist aber zu überlegen, ob, bedingt durch die Lage des Brunnens, es nicht zu Bewirtschaftungseinschränkungen für neue Grundeigentümer im Einzugsgebiet der Brunnenanlage kommen kann, die im Altstand für die betreffenden Parteien nicht bestanden und sich somit allenfalls auf die Gesetzmäßigkeit dieser Grundabfindungen auswirkt. Dies könnte dazu führen, dass zur Vermeidung derartiger Konflikte eine Grundzuteilung im Bereich des Hausbrunnens vergleichbar mit dem Altstand zweckmäßig erscheint. Mit zu berücksichtigen ist dabei auch, dass eine Reduzierung der Flächen der Beschwerdeführer im Bereich des Brunnens auch für sie wasserrechtlich eine Verschlechterung mit sich bringen kann, da die Entnahmemenge vom Ausmaß der angrenzenden Grundstücke abhängt.
- Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.445.001.2014