RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4118 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt *** vom ***, ***, betreffend eine naturschutzbehördliche Bewilligung, beschlossen: I.römisch eins. Der Bescheid des Magistrats der Stadt *** vom ***, ***, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt *** zurückverwiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 7, 24, 25 und 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11Paragraphen 7, 24, 25 und 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500-11 § 5 Abs. 1 NÖ Umweltschutzgesetz, LGBl. 8050-8Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Umweltschutzgesetz, Landesgesetzblatt 8050-8 §§ 37, 52 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F.)Paragraphen 37, 52, Absatz eins und 58 Absatz 2, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 7 Abs. 3, 24, 27 und 28 Abs. 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 7, Absatz 3, 24, 27, und 28 Absatz 2 und 3 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung
- Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte der Magistrat der Stadt *** der *** GmbH die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung einer 38 kWp – Freiflächenphotovoltaikanlage am Gelände des Wasserwerks Ost auf Grundstück Nr. ***, KG ***, unter Vorschreibung zweier Auflagen. Während Auflage 1 sich auf die Wiederherstellung des vorigen Zustandes nach Stilllegung der Anlage bezieht, bestimmt Auflage
- folgendes: „Sollten sich durch die Anlage Blendungen im Bereich des an das Grundstück angrenzenden Radweges ergeben, so ist die Randbepflanzung so zu ergänzen, damit diese Irritierungen vermieden werden“. Überdies wurde die Antragstellerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet. Der Entscheidung war ein Verfahren vorangegangen, im Zuge dessen die Antragstellerin neben einem Lageplan und einer Baubeschreibung auch eine wasserbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung vorgelegt hatte, die sich auf die Frage einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht und die Übereinstimmung mit dem betroffenen Wasserschutzgebiet bezog. Aus einer Stellungnahme des Magistrats der Stadt ***, Bauamt, vom ***, geht hervor, dass das Vorhaben außerhalb des Ortsgebietes auf einer die Widmung „Grünland Ödland/Ökofläche“ aufweisenden Fläche gelegen ist, nicht im Widerspruch zu einer Verordnung über ein regionales Raumordnungsprogramm steht und kein Europaschutzgebiet (Natura 2000-Gebiet) betrifft. Die NÖ Umweltanwaltschaft gab mit Schreiben vom *** eine Stellungnahme dahingehend ab, dass es sich bei dem Vorhaben um eine bewilligungspflichtige Baulichkeit handle, der Standort sei „offensichtlich“ eine Trockenrasenfläche „ im Bereich des Zieselvorkommens“. Die vorliegenden Unterlagen seien nicht wirklich aussagekräftig, da es sich großteils um nicht projektsspezifische Angaben handle (Prospektkopien). Die NÖ Umweltanwaltschaft regte die Beiziehung eines biologischen Amtssachverständigen des Amtes der NÖ Landesregierung an. Ein Schreiben der Magistratsabteilung ***, Wirtschaftshof, Stadtgartenverwaltung, vom *** zum Vorhaben enthält die Feststellung, dass sich das Grundstück außerhalb des Ortsgebietes und von Natura 2000 Schutzflächen befinde, und eine Kurzbeschreibung der Anlage samt Feststellung, dass sich diese auf Gelände des Wasserwerks Ost befände (gemeint: geplant sei?), welches bereits umzäunt sei. Weiters wird ausgeführt, dass eine weitere Umzäunung nicht erforderlich und eine Einsehbarkeit der Anlage durch eine weitgehende Bepflanzung des Grundstücksrandes „kaum“ gegeben sei. Neben den später im Spruch angeführten Auflagen wurde gefordert, dass keine Werbeanlagen und Werbeaufschriften auf der Anlage angebracht werden dürften. Unter Einhaltung der genannten Auflagen erfolge keine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes oder der ökologischen Funktions-fähigkeit der Landschaft. „Aus Sicht des NÖ Naturschutzgesetzes 2000“ bestünden gegen das vorgelegte Projekt keine Einwände. Daraufhin erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid, in dem die Behörde die Bestimmungen der § 7 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 sowie § 19 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes zitiert, eine Baubeschreibung wiedergibt, weiters die Stellungnahmen der Magistratsabteilung ***, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie eine Stellungnahme eines naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen. Letztere gleicht der Äußerung der Magistratsabteilung *** vom *** mit der Einschränkung, dass sich der Auflagenvorschlag betreffend Werbeanlagen und Werbeaufschriften nicht darin findet. Schließlich wurde ausgeführt, dass gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine weitere Begründung entfiele, weil dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei.Daraufhin erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid, in dem die Behörde die Bestimmungen der Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz 2000 sowie Paragraph 19, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes zitiert, eine Baubeschreibung wiedergibt, weiters die Stellungnahmen der Magistratsabteilung ***, des wasserbautechnischen Amtssachverständigen sowie eine Stellungnahme eines naturschutzrechtlichen Amtssachverständigen. Letztere gleicht der Äußerung der Magistratsabteilung *** vom *** mit der Einschränkung, dass sich der Auflagenvorschlag betreffend Werbeanlagen und Werbeaufschriften nicht darin findet. Schließlich wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG eine weitere Begründung entfiele, weil dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden sei.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde der NÖ Umweltanwaltschaft vom ***, worin diese unter Hinweis auf die ihr übermittelten Unterlagen, ihre Stellungnahme vom *** sowie den angefochtenen Bescheid zusammengefasst Folgendes geltend macht: - ihre Äußerung sei im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden; möglicherweise sei sie eine übergangene Partei; - die Stellungnahme des „naturschutzrechtlichen“ Sachverständigen sei ihr niemals zugestellt worden, ginge nicht auf ihr Vorbringen ein und genüge nicht den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten; - hätte die Behörde ein entsprechendes Gutachten zu ihrem Vorbringen eingeholt, wäre die Behörde möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen; - die Sachverhaltsermittlung weise gröbste Mängel auf, da weder aussagekräftige Projekte vorlägen, noch eine entsprechende fachliche Beurteilung durch einen Sachverständigen erfolgt wäre; - hätte die NÖ Umweltanwaltschaft die Möglichkeit gehabt, sich zur Stellungnahme des „naturschutzrechtlichen“ Sachverständigen zu äußern, wäre die Behörde möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen. Unter Berufung auf § 5 Abs. 1 NÖ Umweltschutzgesetz beantrage die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Behörde erster Instanz, in eventu die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht „zur Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides“.Unter Berufung auf Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Umweltschutzgesetz beantrage die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch die Behörde erster Instanz, in eventu die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht „zur Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Bescheides“.
- Äußerung der Beschwerdegegnerin Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu einer Äußerung aufgefordert, führte die *** GmbH mit Schriftsatz vom *** Folgendes aus: - die gewählte Projektdarstellung und -beschreibung entspreche „der Systematik“, wie sie bereits vom Bauwerber mehrfach für Photovoltaik-Anlagen angewendet und vom Magistrat *** genehmigt worden sei; - das Projekt (die Unterlagen würden nunmehr auch in Farbe übermittelt, was eine bessere Interpretation ermögliche) sei nachvollziehbar dargestellt; es sei der Antragstellerin auch keine Ergänzung aufgetragen worden; - im Gelände des Wasserwerks Ost seien noch keine Ziesel gesichtet worden; beim betreffenden Gelände handle es sich um einen eingezäunten Bereich, auf welchem sich sowohl die Gebäude des Wasserwerks als auch asphaltierte Aufschließungsstraßen befänden; - die benötigte Fläche für die Photovoltaikanlage betrage ca. 250 m², was angesichts der Zurverfügungstellung von ca. 250.000 m² als Ersatzflächen für Trockenrasen und Zieselpopulation anschließend an das Wasserwerk Ost im Sinne einer gesamtökologischen Betrachtung durchaus verhältnismäßig erscheine. Dem Schreiben sind mehrere Fotos vom Gelände des Wasserwerks, eine Baubeschreibung samt fotografischer Darstellung des Anlagenstandortes sowie Firmenprospekte angeschlossen.
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften NÖ Naturschutzgesetz 2000 § 7.
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:Paragraph 7,
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:
- die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie die Rekultivierung von Materialgewinnungs- oder -verarbeitungsanlagen jeder Art;
- die Errichtung, Anbringung, Aufstellung, Veränderung und der Betrieb von Werbeanlagen, Hinweisen und Ankündigungen ausgenommen der für politische Werbung und ortsübliche, eine Fläche von einem Quadratmeter nicht übersteigende Hinweisschilder;
- Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf dem überwiegenden Teil dieser Fläche um mehr als einen Meter erfolgt;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215/1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2011, oder dem Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
- die Errichtung, die Erweiterung sowie der Betrieb von Sportanlagen wie insbesondere solche für Zwecke des Motocross-, Autocross- und Trialsports, von Modellflugplätzen und von Wassersportanlagen, die keiner Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl.Nr. 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, oder dem Schifffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, bedürfen, sowie die Errichtung und Erweiterung von Golfplätzen, Schipisten und Beschneiungsanlagen;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen für die Behandlung von Abfällen sowie von Lagerplätzen aller Art, ausgenommen - in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen sowie - kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen;
- die Entwässerung oder Anschüttung von periodisch wechselfeuchten Standorten mit im Regelfall jährlich durchgehend mehr als einem Monat offener Wasserfläche von mehr als 100 m²;
- die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einer Fläche von mehr als 500 m2 im Grünland.
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn
- das Landschaftsbild,
- der Erholungswert der Landschaft oder
- die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3)Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn
- eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,
- der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,
- der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder
- eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: - die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, - der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie - die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen.
(5)Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
(5)Von der Bewilligungspflicht gemäß Absatz eins, sind Maßnahmen, die im Zuge folgender Vorhaben stattfinden, ausgenommen:
- Forststraßen und forstliche Bringungsanlagen;
- Bringungsanlagen gemäß § 4 des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, LGBl. 6620;Bringungsanlagen gemäß Paragraph 4, des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973, Landesgesetzblatt 6620;
- wasserrechtlich bewilligungspflichtige unterirdische bauliche Anlagen (z.B. Rohrleitungen, Schächte) für die Wasserver- und -entsorgung;
- Straßen, auf die § 9 Abs. 1 des NÖ Straßengesetzes 1999, LGBl. 8500, anzuwenden ist;Straßen, auf die Paragraph 9, Absatz eins, des NÖ Straßengesetzes 1999, Landesgesetzblatt 8500, anzuwenden ist;
- Maßnahmen zur Instandhaltung und zur Wahrung des Schutzes öffentlicher Interessen bei wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzanlagen. § 24Paragraph 24 Behörden
(1)Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (§ 11) oder in Nationalparks gemäß § 3 Abs. 2 des NÖ Nationalparkgesetzes, LGBl. 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den §§ 7, 8, 10, 12 Abs. 4 und 35 zuständig.
(1)Naturschutzbehörde ist, soweit nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Gemeinde gegeben ist, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde. Für Vorhaben, die ganz oder teilweise in Naturschutzgebieten (Paragraph 11,) oder in Nationalparks gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des NÖ Nationalparkgesetzes, Landesgesetzblatt 5505, liegen, ist die Landesregierung auch bei Verfahren gemäß den Paragraphen 7, 8, 10, 12, Absatz 4 und 35 zuständig.
(2)Die nach diesem Gesetz der Gemeinde zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. § 25Paragraph 25 Sachverständige
(1)Zu Sachverständigen in Angelegenheiten des Naturschutzes sind von der Landesregierung Personen zu bestellen, die über besondere Sachkenntnisse und Erfahrung auf dem Gebiete der Naturkunde und des Naturschutzes verfügen. Außerdem sind auch Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Landschaftsplanung oder der Landschaftspflege, der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, des Jagdwesens, der Fischerei und der Wasserwirtschaft anzustreben. (…) § 27Paragraph 27 Parteien In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu. NÖ Umweltschutzgesetz § 5.
(1)In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinne des § 8 AVG; sie kann jedoch auch auf ihre Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die erhebliche und dauernde Schädigung der Umwelt über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.Paragraph 5,
(1)In behördlichen Verfahren im Vollziehungsbereich des Landes, die auch die Vermeidung einer erheblichen und dauernden Schädigung der Umwelt zum Gegenstand haben, hat die NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG; sie kann jedoch auch auf ihre Parteienrechte verzichten. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besteht diese Parteistellung nur dann, wenn die erhebliche und dauernde Schädigung der Umwelt über den Bereich der Gemeinde hinauswirken würde. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu. (…) AVG § 37. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (§ 13 Abs. 8) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist.Paragraph 37, Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Nach einer Antragsänderung (Paragraph 13, Absatz 8,) hat die Behörde das Ermittlungsverfahren insoweit zu ergänzen, als dies im Hinblick auf seinen Zweck notwendig ist. § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. (…) § 58.
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. (…) VwGVG § 7.
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.Paragraph 7,
(1)Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat. (…) § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. §
- (…)
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennParagraph 28, (…)
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133 (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.
- Feststellungen und rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall geht es um die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Vorhaben im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 NÖ Naturschutzgesetz
- An der Bewilligungspflichtigkeit des Vorhabens bestehen keine Zweifel und wird diese weder von der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin bestritten.Im vorliegenden Fall geht es um die naturschutzrechtliche Bewilligung für ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz
- An der Bewilligungspflichtigkeit des Vorhabens bestehen keine Zweifel und wird diese weder von der Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin bestritten. Auch die Parteistellung der NÖ Umweltanwaltschaft kann im Hinblick auf § 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 NÖ Umweltschutzgesetz nach Lage des Falles nicht zweifelhaft sein, gehören doch die im gegenständlichen Fall anzuwendenden naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände zum Kernbereich jener landesgesetzlichen Vorschriften, die die Vermeidung einer erheblichen und dauerhaften Schädigung der Umwelt zum Ziel haben (vgl. VwGH 20.1.1992, 91/10/0095 betreffend die vergleichbaren Bestimmungen der §§ 4und 5 NÖ Naturschutzgesetz 1977) . Die belangte Behörde wurde als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig. Die Umweltanwaltschaft war daher zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt.Auch die Parteistellung der NÖ Umweltanwaltschaft kann im Hinblick auf Paragraph 27, NÖ Naturschutzgesetz 2000 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Umweltschutzgesetz nach Lage des Falles nicht zweifelhaft sein, gehören doch die im gegenständlichen Fall anzuwendenden naturschutzrechtlichen Bewilligungstatbestände zum Kernbereich jener landesgesetzlichen Vorschriften, die die Vermeidung einer erheblichen und dauerhaften Schädigung der Umwelt zum Ziel haben vergleiche VwGH 20.1.1992, 91/10/0095 betreffend die vergleichbaren Bestimmungen der Paragraphen 4 u, n, d, 5 NÖ Naturschutzgesetz 1977) . Die belangte Behörde wurde als zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde tätig. Die Umweltanwaltschaft war daher zur Einbringung einer Beschwerde berechtigt. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die NÖ Umweltanwaltschaft „zur Kenntnis“ (im Hinblick auf die Auflistung der NÖ Umweltanwaltschaft im Verteiler des Bescheides unter der Überschrift „Ergeht zur Kenntnis an:“) zum Ausdruck bringen wollte, dass damit keine Zustellung an die NÖ Umweltanwaltschaft als Partei erfolgen sollte. Gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG ist nämlich eine Partei unabhängig von einer Zustellung an sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt worden ist, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist.Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die NÖ Umweltanwaltschaft „zur Kenntnis“ (im Hinblick auf die Auflistung der NÖ Umweltanwaltschaft im Verteiler des Bescheides unter der Überschrift „Ergeht zur Kenntnis an:“) zum Ausdruck bringen wollte, dass damit keine Zustellung an die NÖ Umweltanwaltschaft als Partei erfolgen sollte. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG ist nämlich eine Partei unabhängig von einer Zustellung an sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert, wenn der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt worden ist, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist. Die Beschwerde ist daher inhaltlich zu prüfen und erweist sich insoweit, als damit eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird, als berechtigt. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den zur Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG).Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den zur Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, AVG). Was maßgeblicher Sachverhalt ist, hängt von den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften ab. Im vorliegenden Fall sind dies die Bestimmungen des § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000.Was maßgeblicher Sachverhalt ist, hängt von den jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften ab. Im vorliegenden Fall sind dies die Bestimmungen des Paragraph 7, NÖ Naturschutzgesetz
- Die Bewilligungskriterien werden im § 7 Abs. 2 leg.cit näher definiert; danach hatte die belangte Behörde zu ermitteln, ob durch das Vorhaben das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird und ob diese Beeinträchtigung gegebenenfalls durch Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann.Die Bewilligungskriterien werden im Paragraph 7, Absatz 2, leg.cit näher definiert; danach hatte die belangte Behörde zu ermitteln, ob durch das Vorhaben das Landschaftsbild, der Erholungswert der Landschaft oder die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird und ob diese Beeinträchtigung gegebenenfalls durch Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Wann eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraums vorliegt, wird im Abs. 3 näher definiert. Dabei wird auf Aspekte wie die maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen und des Wasserhaushaltes (Z 1), den Bestand und die Entwicklungsfähigkeit der für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten (Z 2), den Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten (Z 3) sowie die mögliche Störung des Beziehungs- und Wechselgefüges der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt (Z 4) abgestellt.Wann eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraums vorliegt, wird im Absatz 3, näher definiert. Dabei wird auf Aspekte wie die maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen und des Wasserhaushaltes (Ziffer eins,), den Bestand und die Entwicklungsfähigkeit der für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten (Ziffer 2,), den Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten (Ziffer 3,) sowie die mögliche Störung des Beziehungs- und Wechselgefüges der heimischen Tier- und Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt (Ziffer 4,) abgestellt. Um die Auswirkungen eines Vorhabens beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen auf sachverständiger Ebene, was hinreichende Ermittlungsergebnisse zu den einzelnen maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen erfordert (vgl. dazu VwGH 19.12.2005, 2002/10/0229).Um die Auswirkungen eines Vorhabens beurteilen zu können, bedarf es entsprechender Feststellungen auf sachverständiger Ebene, was hinreichende Ermittlungsergebnisse zu den einzelnen maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen erfordert vergleiche dazu VwGH 19.12.2005, 2002/10/0229). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde so gut wie keine relevanten Ermittlungen zu den oben angeführten Bewilligungsvoraussetzungen getroffen. Insbesondere genügt die eingeholte Stellungnahme der Magistratsabteilung *** vom *** nicht den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten. Jedes Gutachten hat einen Befund zu enthalten, der die tatsächlichen Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung beinhaltet, sowie die auf Grund der besonderen Sachkunde und Erfahrungen des Sachverständigen gezogen Schlussfolgerungen und muss entsprechend nachvollziehbar sein (VwGH 20.02.2003, 2001/06/0055). Die genannte Stellungnahme entspricht diesen Anforderungen in keiner Weise. Es bedarf daher einer entsprechenden Sachverhaltsergänzung mithilfe geeigneter Sachverständiger (vgl. § 25 NÖ Naturschutzgesetz 2000). Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach ohnedies nur eine sehr geringe Fläche betroffen sei, im Nahbereich ein Vielfaches an in Betracht kommender „Ersatzflächen für Trockenrasen und Zieselpopulation“ zur Verfügung stehe und bisher keine Ziesel gesichtet worden bzw. im Projektsgebiet auch asphaltierte Straßen und Gebäude vorhanden seien, vermag solche Ermittlungen nicht zu ersetzen. Auch wenn vom laienhaften Standpunkt prima facie eine unüberwindliche Kollision mit den im Naturschutzverfahren zu schützenden öffentlichen Interessen nicht vorzuliegen scheint, bedarf es dennoch einer Prüfung der Bewilligungsvoraussetzung auf Grund entsprechender Sachverhaltsfeststellungen auf fachkundiger Basis. Diese hat die belangte Behörde fast zur Gänze unterlassen, sieht man von der Feststellung ab, dass das betreffende Areal „kaum“ einsehbar sei, was wohl auf das Kriterium der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft rekurriert; doch auch selbst in diesem Bereich scheint sich die Behörde nicht sicher zu sein, worauf die bedingte Auflage Nr. 2 hinweist, welche der Bewilligungswerberin die Entscheidung über notwendige Maßnahmen überlässt. Mehr als eine ansatzweise Feststellung des Sachverhalts hat die Behörde somit nicht vorgenommen.Es bedarf daher einer entsprechenden Sachverhaltsergänzung mithilfe geeigneter Sachverständiger vergleiche Paragraph 25, NÖ Naturschutzgesetz 2000). Das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach ohnedies nur eine sehr geringe Fläche betroffen sei, im Nahbereich ein Vielfaches an in Betracht kommender „Ersatzflächen für Trockenrasen und Zieselpopulation“ zur Verfügung stehe und bisher keine Ziesel gesichtet worden bzw. im Projektsgebiet auch asphaltierte Straßen und Gebäude vorhanden seien, vermag solche Ermittlungen nicht zu ersetzen. Auch wenn vom laienhaften Standpunkt prima facie eine unüberwindliche Kollision mit den im Naturschutzverfahren zu schützenden öffentlichen Interessen nicht vorzuliegen scheint, bedarf es dennoch einer Prüfung der Bewilligungsvoraussetzung auf Grund entsprechender Sachverhaltsfeststellungen auf fachkundiger Basis. Diese hat die belangte Behörde fast zur Gänze unterlassen, sieht man von der Feststellung ab, dass das betreffende Areal „kaum“ einsehbar sei, was wohl auf das Kriterium der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. des Erholungswertes der Landschaft rekurriert; doch auch selbst in diesem Bereich scheint sich die Behörde nicht sicher zu sein, worauf die bedingte Auflage Nr. 2 hinweist, welche der Bewilligungswerberin die Entscheidung über notwendige Maßnahmen überlässt. Mehr als eine ansatzweise Feststellung des Sachverhalts hat die Behörde somit nicht vorgenommen. Angesichts der unzulänglichen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde hat das Gericht zu prüfen, ob es die erforderliche Ermittlung des Sachverhalts selbst durchzuführen hat oder ob eine Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung an die belangte Behörde erfolgen kann. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen.Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass die notwendige Ermittlung des Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde mit höheren Kosten oder mit einer längeren Verfahrensdauer verbunden wäre, als wenn das Gericht dies selbst durchführte. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG für eine obligatorische Sachentscheidung durch das Gericht sind daher nicht erfüllt. Dieses kann daher von der ihm durch Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des § 28 VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
- Juni 2014, Ro 214/03/0063, zum Ausdruck gebracht, dass im System des Paragraph 28, VwGVG die meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Vorrang haben muss und die Kassation im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. nur die Ausnahme darstellen soll. Demnach soll von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Dazu gehört, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde abgesehen von rudimentären Feststellungen zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keine weiteren konkreten Feststellungen zu den Bewilligungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 getroffen, insbesondere ist sie in keiner Weise auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf die Zieselpopulation bzw. Trockenrasenflächen eingegangen, womit das Kriterium des § 7 Abs. 2 Z 3 leg.cit angesprochen wird.Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier zweifellos vor, hat doch die belangte Behörde abgesehen von rudimentären Feststellungen zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes keine weiteren konkreten Feststellungen zu den Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2, NÖ Naturschutzgesetz 2000 getroffen, insbesondere ist sie in keiner Weise auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf die Zieselpopulation bzw. Trockenrasenflächen eingegangen, womit das Kriterium des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit angesprochen wird. Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Hinblick auf deren Abhängigkeit von der Entscheidung in der Hauptsache bezieht sich dies auch auf die Kostenentscheidung. Die belangte Behörde wird daher durch Einholung von dem § 52 AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgebenden Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Sie wird den Parteien des Verfahrens, darunter auch der NÖ Umweltanwaltschaft, Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben. Sie wird ihren Bescheid auch entsprechend zu begründen haben, da § 58 Abs. 2 AVG schon im Hinblick auf das Vorbringen der NÖ Umweltanwaltschaft nicht anzuwenden war.Die belangte Behörde wird daher durch Einholung von dem Paragraph 52, AVG entsprechenden Sachverständigengutachten den maßgebenden Sachverhalt im Sinne der oben angeführten Erwägungen zu ermitteln haben. Sie wird den Parteien des Verfahrens, darunter auch der NÖ Umweltanwaltschaft, Gelegenheit zur Äußerung zu geben haben. Sie wird ihren Bescheid auch entsprechend zu begründen haben, da Paragraph 58, Absatz 2, AVG schon im Hinblick auf das Vorbringen der NÖ Umweltanwaltschaft nicht anzuwenden war. Da somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war, erübrigt sich auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht. Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht (vgl. die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zuzulassen.Da der gegenständliche Beschluss im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht vergleiche die zitierten Entscheidungen), welche nicht widersprüchlich ist, und da auch sonst keine Umstände dafür sprechen, dass es sich im vorliegenden Fall darüber hinaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelte, war die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4118