GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über Herrn *** wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm § 99 Abs. 2e StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden)
VO 1960 verhängt. Zur Last gelegt wurde ihm, dass er am *** um 17:52 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, in Richtung ***, mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei, nämlich 91 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Dieses Straferkenntnis ist am *** in Rechtskraft erwachsen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über Herrn *** wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden)
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 verhängt. Zur Last gelegt wurde ihm, dass er am *** um 17:52 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, in Richtung ***, mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei, nämlich 91 km/h nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz. Dieses Straferkenntnis ist am *** in Rechtskraft erwachsen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen und wurde er verpflichtet, den Führerschein nach Rechtskraft bei der Bezirkshauptmannschaft X oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. In der Begründung wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach die Behörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen habe, gebunden sei. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters seien der Behörde in Folge dieser Bindungswirkung verwehrt. Auf Grund des in erster Instanz mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens seien Zeit und Ort der Tat sowie der Täter, nämlich Herr ***, erwiesen. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch die Messung mittels Radargerät erwiesen. Daher liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Führerscheingesetz vor und sei Herr *** daher verkehrsunzuverlässig. Die Dauer der Entziehung ergebe sich aus § 25 Abs. 1 Z 1 Führerscheingesetz.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn *** die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A und B auf die Dauer von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen und wurde er verpflichtet, den Führerschein nach Rechtskraft bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. In der Begründung wurde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach die Behörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstandes, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen habe, gebunden sei. Eigene Feststellungen zur Identität des Täters seien der Behörde in Folge dieser Bindungswirkung verwehrt. Auf Grund des in erster Instanz mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens seien Zeit und Ort der Tat sowie der Täter, nämlich Herr ***, erwiesen. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch die Messung mittels Radargerät erwiesen. Daher liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Führerscheingesetz vor und sei Herr *** daher verkehrsunzuverlässig. Die Dauer der Entziehung ergebe sich aus Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz. Dagegen hat Herr ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass der Bescheid das Ergebnis eines unrichtigen und unvollständigen Ermittlungsverfahrens, unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren bezüglich der Entziehung der Lenkberechtigung wahrheitsgemäß ausgeführt, wer zum Tatzeitpunkt am Tatort das Fahrzeug gelenkt habe. Der Umstand, dass er den Strafbetrag einbezahlt habe, sei kein Anerkenntnis. In rechtsirriger Weise habe die Bezirkshauptmannschaft keine eigenen Feststellungen zur Identität des Täters getroffen und sei im rechtlich unrichtigen Standpunkt verharrt, dass derjenige, der den Strafbetrag einbezahlt habe, damit auch seine Täterschaft eingestanden habe. Diese Täterschaft sei eben nicht erwiesen, einzig erwiesen seien lediglich Zeit und Ort der Tat und die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mittels Radargerät. Worin die vermeintliche Bindungswirkung, wie von der Bezirkshauptmannschaft behauptet, bestehen solle, erschließe sich weder aus dem Bescheid noch aus dem gesamten Verfahren. Mit Schreiben vom *** wurde die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde über Herrn ***, ***, ***, wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 2e Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden)
VO 1960 verhängt. Dieses Straferkenntnis ist mit *** in Rechtskraft erwachsen.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde über Herrn ***, ***, ***, wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden)
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 verhängt. Dieses Straferkenntnis ist mit *** in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dieses Straferkenntnisses steht fest, dass Herr ***, ***, ***, am *** um 17:52 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** in Richtung *** gelenkt und dabei die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dadurch überschritten hat, dass er 91 km/h Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz gefahren ist. Diese Geschwindigkeit wurde mit dem geeichten Messgerät MUVR 6F, 1852 gemessen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund des vorliegenden unbedenklichen Aktes der Bezirkshauptmannschaft X, ***. In diesem Akt ist nicht nur das Straferkenntnis vom ***, ***, enthalten, sondern auch die Radaranzeige des Landespolizeikommandos NÖ vom ***, woraus sich die Marke bzw. Type des verwendeten Messgerätes ergibt. In diesem an Herrn ***, ***, ***, gerichteten Straferkenntnis heißt es unter dem hier relevanten Spruchpunkt
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 7 Führerscheingesetz (FSG) lautet:Paragraph 7, Führerscheingesetz (FSG) lautet:
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung
den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;eine strafbare Handlung
den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung
2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;
2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes
2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
1 angeordnet worden ist oder
2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder
Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
Absatz 3, Ziffer 12, begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 25 FSG lautet:Paragraph 25, FSG lautet:
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen
Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist.
Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung der neuerlichen Übertretung getilgt ist. § 29 Abs. 3 FSG lautet:Paragraph 29, Absatz 3, FSG lautet:
VO 1960 verhängt. Dieses Straferkenntnis ist am *** in Rechtskraft erwachsen.Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer am *** um 17:52 Uhr im Ortsgebiet von *** mit dem PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h dadurch überschritten hat, dass er 91 km/h Geschwindigkeit nach Abzug von 5 km/h Messtoleranz gefahren ist. Wegen Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 wurde über Herrn *** daher eine Geldstrafe in der Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 115 Stunden)
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 verhängt. Dieses Straferkenntnis ist am *** in Rechtskraft erwachsen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27. Jänner 2005, 2003/11/0169, und vom 24. Februar 2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z. B.
VO 1960 der Fall ist. (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027 etc.). Daher ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie auch schon der belangten Behörde verwehrt, die Frage, ob Herr *** tatsächlich das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat, im Entziehungsverfahren nach dem Führerscheingesetz neu aufzurollen bzw. neu zu bewerten. Das Verwaltungsgericht hat wie schon die belangte Behörde in Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung (§ 20 Abs. 2 StVO 1960) vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Lenker des PKW begangen wurde.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027 mit Hinweis auf die Erkenntnisse vom 27. Jänner 2005, 2003/11/0169, und vom 24. Februar 2009, 2007/11/0042, jeweils mwN.). Eine Bindung besteht hingegen nicht hinsichtlich des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, falls dieses nicht bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z. B.
Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO 1960 der Fall ist. (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027 etc.). Daher ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sowie auch schon der belangten Behörde verwehrt, die Frage, ob Herr *** tatsächlich das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat, im Entziehungsverfahren nach dem Führerscheingesetz neu aufzurollen bzw. neu zu bewerten. Das Verwaltungsgericht hat wie schon die belangte Behörde in Bindung an das rechtskräftige Straferkenntnis davon auszugehen, dass die in Rede stehende Verwaltungsübertretung (Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960) vom nunmehrigen Beschwerdeführer als Lenker des PKW begangen wurde. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall nach § 99 Abs. 2e StVO 1960 bestraft, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – der Judikatur des VwGH folgend – hinsichtlich der Strafnorm gebunden ist und daher eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h
VO 1960 zu Grunde gelegt werden muss.Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Fall nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 bestraft, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – der Judikatur des VwGH folgend – hinsichtlich der Strafnorm gebunden ist und daher eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h
Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 zu Grunde gelegt werden muss.
1 Z 1 Führerscheingesetz gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Führerscheingesetz gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
3 Z 4 Führerscheingesetz hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Herr *** hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten, wobei diese Überschreitung mit dem geeichten Messgerät MUVR 6F, 1852, festgestellt wurde. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gar nicht behauptet hat, dass er eine geringere Geschwindigkeit eingehalten hätte, und in der Beschwerde vielmehr zugesteht, dass Zeit und Ort der Tat und die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mittels Radargerät erwiesen sind, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Bindungswirkung, sofern dieses bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z. B.
VO 1960 der Fall ist. (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027).
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Führerscheingesetz hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Herr *** hat die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h überschritten, wobei diese Überschreitung mit dem geeichten Messgerät MUVR 6F, 1852, festgestellt wurde. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer gar nicht behauptet hat, dass er eine geringere Geschwindigkeit eingehalten hätte, und in der Beschwerde vielmehr zugesteht, dass Zeit und Ort der Tat und die Geschwindigkeitsüberschreitung durch Messung mittels Radargerät erwiesen sind, besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in Ansehung des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung eine Bindungswirkung, sofern dieses bereits zum Tatbild der Verwaltungsübertretung zählt, wie dies z. B.
Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO 1960 der Fall ist. (VwGH 21.8.2014, Ra 2014/11/0027). Es liegt somit eine bestimmte Tatsache
3 Z 1 FSG vor.Es liegt somit eine bestimmte Tatsache
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG vor.
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Die massive Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um 41 km/h ist als besonders verwerflich anzusehen, dies insbesondere deshalb, da durch das dadurch stark erhöhte Unfallsrisiko das Leben und die Gesundheit der anderen Straßenteilnehmer gefährdet wird. Im Hinblick darauf, dass seit der Deliktsverwirklichung am *** erst ca. neun Monate vergangen sind, kann die seither verstrichene Zeit und das Verhalten des nunmehrigen Beschwerdeführers während dieser Zeit nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Die Bezirkshauptmannschaft X ist daher mit Recht von der Verkehrsunzuverlässigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers ausgegangen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist daher mit Recht von der Verkehrsunzuverlässigkeit des nunmehrigen Beschwerdeführers ausgegangen.
3 Z 1 FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung
Abs. 1 oder 2 vorliegt – zwei Wochen zu betragen. Da das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise auf eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern oder besonders gefährliche Verhältnisse erbracht hat, hat die Bezirkshauptmannschaft X daher dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zu Recht für die Dauer von zwei Wochen entzogen.
Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat die Entziehungsdauer im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung
Absatz eins, oder 2 vorliegt – zwei Wochen zu betragen. Da das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise auf eine besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern oder besonders gefährliche Verhältnisse erbracht hat, hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn daher dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Lenkberechtigung zu Recht für die Dauer von zwei Wochen entzogen. Da, wie oben ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob Herr *** die ihm am *** um 17:52 Uhr angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, nicht mehr neu aufzurollen ist, und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Gegensatz zum Vorbringen des Rechtsvertreters des nunmehrigen Beschwerdeführers im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, sehr wohl gebunden ist, war der gegenständlich angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X zu bestätigen.Da, wie oben ausgeführt, im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob Herr *** die ihm am *** um 17:52 Uhr angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat, nicht mehr neu aufzurollen ist, und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Gegensatz zum Vorbringen des Rechtsvertreters des nunmehrigen Beschwerdeführers im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs an das rechtskräftige Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, sehr wohl gebunden ist, war der gegenständlich angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, im Übrigen hat auch keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, im Übrigen hat auch keine Partei des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.286.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.