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{'item': 'LVwG-AB-14-4127'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4127 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

3 NÖ Hundehaltegesetz habe. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der unzumutbaren Belästigung im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz sei durch eine Lärmerregung nicht zu erreichen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber diese Regelung allgemein und nicht nur für gefährliche Hunde geregelt. Im Übrigen habe sie die Hundezucht ordnungsgemäß angezeigt und dürfe daher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 NÖ Hundehaltegesetz mehr als zwei Hunde gemäß den §§

3 NÖ Hundehaltegesetz halten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mittels Schreiben vom *** fristgerecht die nunmehr gegenständliche Beschwerde und führte aus, dass die Hunde „***“ und „***“ nicht unter den Rasse-Begriff Pit Pull Terrier und daher auch nicht unter Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gemäß Paragraph 2, Hundehaltegesetz fallen würden. Falsch sei auch die Angabe, es wären bei der Messung aufgrund des Hundegebells 46 dBA gemessen worden. Wie das zweite im Akt befindliche Lichtbild zeige, seien 45 dBA gemessen worden. Es habe sich dabei bloß um eine Informationsmessung und nicht um eine Schallmessung im Sinne eines Gutachtens laut E-Mail vom *** gehandelt. Die Behauptung, dass Anrainer Beschwerden über Lärmbelästigungen eingebracht hätten, sei unrichtig, da bloß die Familie *** eine Beschwerde eingebracht habe, welche durch die Lärmmessungen des *** nicht bestätigt worden sei. Im Übrigen stelle die angewendete Gesetzesbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Hundehaltegesetz auf das Halten eines Hundes ab, der die Eigenschaften der Paragraphen

3 NÖ Hundehaltegesetz habe. Die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales der unzumutbaren Belästigung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Hundehaltegesetz sei durch eine Lärmerregung nicht zu erreichen. Andernfalls hätte der Gesetzgeber diese Regelung allgemein und nicht nur für gefährliche Hunde geregelt. Im Übrigen habe sie die Hundezucht ordnungsgemäß angezeigt und dürfe daher gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ Hundehaltegesetz mehr als zwei Hunde gemäß den Paragraphen

3 NÖ Hundehaltegesetz halten. Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom *** ersatzlos aufheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: § 1 NÖ Hundehaltegesetz bestimmt:Paragraph eins, NÖ Hundehaltegesetz bestimmt: „

(1)Absatz eins,Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und hat das Tier in einer Weise zu führen und zu verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können.
(2)Absatz 2,Ein Hund darf ohne Aufsicht nur auf Grundstücken oder in sonstigen Objekten verwahrt werden, deren Einfriedungen so hergestellt und instand gehalten sind, dass das Tier das Grundstück aus eigenem Antrieb nicht verlassen kann.“ § 2 NÖ Hundehaltegesetz bestimmt:Paragraph 2, NÖ Hundehaltegesetz bestimmt: „
(1)Absatz eins,Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind Hunde, bei denen auf Grund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(2)Absatz 2,Bei Hunden folgender Rassen oder Kreuzungen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird ein erhöhtes Gefährdungspotential stets vermutet: -Strichaufzählung Bullterrier -Strichaufzählung American Staffordshire Terrier -Strichaufzählung Staffordshire Bullterrier -Strichaufzählung Dogo Argentino -Strichaufzählung Pit-Bull -Strichaufzählung Bandog -Strichaufzählung Rottweiler -Strichaufzählung Tosa Inu
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Rassen oder Kreuzungen von Hunden bestimmen, bei denen aufgrund ihrer wesensmäßig typischen Verhaltensweise, Zucht oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren vermutet wird.
(4)Absatz 4,Bestehen bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden Zweifel, ob der Hund unter die obigen Bestimmung fällt, hat der Hundehalter ein Sachverständigen-Gutachten vorzulegen, aus dem unter Zugrundelegung von Zuordnungskriterien wie Erscheinungsbild, Wesen, Bewegungsablauf hervor zu gehen hat, dass der Hund nicht unter die obigen Bestimmungen fällt.“ § 3 NÖ Hundehaltegesetz bestimmt:Paragraph 3, NÖ Hundehaltegesetz bestimmt: „
(1)Absatz eins,Auffällig ist ein Hund, bei dem auf Grund folgender Tatsachen von einer Gefährlichkeit auszugehen ist: 1.Ziffer eins Der Hund hat einen Menschen oder ein Tier durch Biss schwer verletzt, ohne selbst angegriffen, oder dazu provoziert worden zu sein, oder 2.Ziffer 2 der Hund wurde zum ausschließlichen oder überwiegenden Zweck der Steigerung seiner Aggressivität gezüchtet oder abgerichtet.
(2)Absatz 2,Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Abs. 1 bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 vorzulegen.“Die Auffälligkeit eines Hundes ist von der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird, mit Bescheid festzustellen, wenn ihr Tatsachen im Sinne des Absatz eins, bekannt werden. Ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung hat der Hundehalter oder die Hundehalterin binnen sechs Monaten die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 vorzulegen.“ § 6 NÖ Hundehaltegesetz bestimmt:Paragraph 6, NÖ Hundehaltegesetz bestimmt: „
(1)Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder § 3 untersagen, wenn„
(1)Die Gemeinde kann einem Hundehalter oder einer Hundehalterin das Halten eines Hundes gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 3, untersagen, wenn 1.Ziffer eins der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen § 3 Abs. 2 die Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,der Hundehalter oder die Hundehalterin entgegen Paragraph 3, Absatz 2, die Nachweise gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2.Ziffer 2 der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß § 4 Abs. 1 erstattet hat,der Hundehalter oder die Hundehalterin keine, eine unvollständige oder verspätete Anzeige gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erstattet hat, 3.Ziffer 3 die Liegenschaft oder das Gebäude, auf der oder in dem der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, nicht geeignet ist, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen, 4.Ziffer 4 der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß § 4 Abs. 2 nachweist,der Hundehalter oder die Hundehalterin keinen Sachkundenachweis gemäß Paragraph 4, Absatz 2, nachweist, 5.Ziffer 5 der Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 5 nachweist oderder Hundehalter oder die Hundehalterin keine ausreichende Haftpflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachweist oder 6.Ziffer 6 mehr als zwei Hunde gemäß §

§ 3in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des § 5 Abs.

2 nicht gegeben sind.mehr als zwei Hunde gemäß Paragraph

Paragraph 3, in einem Haushalt gehalten werden und die Ausnahmen des Paragraph 5, Absatz 2, nicht gegeben sind.

(2)Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß §

§ 3

auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere:

(2)Die Gemeinde kann das Halten von Hunden gemäß Paragraph

Paragraph 3, auch dann untersagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hundehalter oder die Hundehalterin nicht in der Lage ist, den Hund so zu halten, dass Gefährdungen von Menschen abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten insbesondere: 1.Ziffer eins eine gerichtliche Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, 2.Ziffer 2 eine gerichtliche Verurteilung wegen eines Angriffes gegen die Staatsgewalt, den Staat oder den öffentlichen Frieden, 3.Ziffer 3 eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl I Nr. 143/2008eine gerichtliche Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach dem Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008, 4.Ziffer 4 die wiederholte Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen, die unter Alkohol- oder Suchtmitteleinfluss begangen wurden 5.Ziffer 5 die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder 6.Ziffer 6 die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 35/2008.die wiederholte Bestrafung wegen Verstößen gegen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2008,.

(3)Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.“
(3)Eine gemäß Absatz 2, maßgebliche Verurteilung oder Bestrafung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.“ § 8 Hundehaltegesetz bestimmt:, Paragraph 8, Hundehaltegesetz bestimmt: „
(1)Der Halter oder die Halterin eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
(2)Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes, sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
(3)An den in Abs. 2 genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(3)An den in Absatz 2, genannten Orten müssen Hunde an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
(4)Hunde gemäß §

§ 3sind an den in Abs. 2 genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

(4)Hunde gemäß Paragraph

Paragraph 3, sind an den in Absatz 2, genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.

(5)Während der Ausbildung, des Trainings oder der bestimmungsgemäßen Verwendung sind Dienst-, Jagd-, Hirten-, Hüte-, Herdenschutz-, Wach-, Rettungs-, Behindertenbegleit- und Therapiehunde von der Maulkorb- oder Leinenpflicht ausgenommen.“ Zunächst stellt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fest, dass Gegenstand dieser Entscheidung lediglich die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Hundehalteverbotes betreffend der drei Hunde „***“, „***“ und „***“ ist und nicht das ebenfalls beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängige Baubewilligungsverfahren betreffend den Umbau einer Gartenhütte, Errichtung von Zaunanlagen bzw. Gehegen im Zusammenhang mit einer geplanten Hundezucht. Sowohl der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als auch der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** haben das Hundehalteverbot ausdrücklich auf § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz gestützt und begründend ausgeführt, dass von Anrainern Beschwerden über Lärmbelästigungen an sechs verschiedenen Tagen im März *** eingebracht worden seien. Eine Schallinformationsmessung habe ohne Einfluss von Hundegebell 42 dBA ergeben, unter Einfluss von Hundegebell 46 dBA. Diesbezüglich führte der die gegenständliche Messung durchführende *** in seiner Funktion als Bausachverständiger am *** aus, dass es sich nur um einen Informationsmessung und nicht um eine Schallmessung im Sinne eines Gutachtens gehandelt habe.Sowohl der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als auch der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** haben das Hundehalteverbot ausdrücklich auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Hundehaltegesetz gestützt und begründend ausgeführt, dass von Anrainern Beschwerden über Lärmbelästigungen an sechs verschiedenen Tagen im März *** eingebracht worden seien. Eine Schallinformationsmessung habe ohne Einfluss von Hundegebell 42 dBA ergeben, unter Einfluss von Hundegebell 46 dBA. Diesbezüglich führte der die gegenständliche Messung durchführende *** in seiner Funktion als Bausachverständiger am *** aus, dass es sich nur um einen Informationsmessung und nicht um eine Schallmessung im Sinne eines Gutachtens gehandelt habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass das NÖ Hundehaltegesetz in § 1 die allgemeinen Anforderungen für das Halten von Hunden derart festlegt, dass ein Hundehalter einerseits die erforderlich Eignung aufweisen und andererseits den Hund dermaßen halten muss, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. In § 8 NÖ Hundehaltegesetz ist geregelt, wie ein Hundehalter seinen Hund zu führen hat. Diese beiden Bestimmungen richten sich an alle Hundehalter ohne Bezugnahme auf Rasse, Gefährdungspotential, Auffälligkeit etc.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass das NÖ Hundehaltegesetz in Paragraph eins, die allgemeinen Anforderungen für das Halten von Hunden derart festlegt, dass ein Hundehalter einerseits die erforderlich Eignung aufweisen und andererseits den Hund dermaßen halten muss, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. In Paragraph 8, NÖ Hundehaltegesetz ist geregelt, wie ein Hundehalter seinen Hund zu führen hat. Diese beiden Bestimmungen richten sich an alle Hundehalter ohne Bezugnahme auf Rasse, Gefährdungspotential, Auffälligkeit etc. Die §§ 2 bis 7 NÖ Hundehaltegesetz regeln den Umgang bezüglich Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (§ 2) bzw. mit auffälligen Hunden (§ 3). Die Paragraphen 2 bis 7 NÖ Hundehaltegesetz regeln den Umgang bezüglich Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (Paragraph 2,) bzw. mit auffälligen Hunden (Paragraph 3,). Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz ermöglicht dem Bürgermeister einer Gemeinde, einem Hundehalter das Halten eines Hundes gemäß § 2 oder 3 dann zu untersagen, wenn die Liegenschaft bzw. das Gebäude, wo der Hund gehalten wird, nicht geeignet sind, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen.Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Hundehaltegesetz ermöglicht dem Bürgermeister einer Gemeinde, einem Hundehalter das Halten eines Hundes gemäß Paragraph 2, oder 3 dann zu untersagen, wenn die Liegenschaft bzw. das Gebäude, wo der Hund gehalten wird, nicht geeignet sind, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung durch den gefährlichen Hund für andere Personen auszuschließen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt in diesem Zusammenhang fest, dass als Voraussetzung für die Erlassung eines Hundehalteverbotes gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ Hundehaltegesetz einerseits ein Hund gemäß §§ 2 oder 3 vorliegen muss, durch welchen es jedoch andererseits mangels eines geeigneten Gebäudes bzw. einer geeigneten Liegenschaft aufgrund seines erhöhten Gefährdungspotentials bzw. seiner Auffälligkeit zu einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung für andere Personen kommen muss.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt in diesem Zusammenhang fest, dass als Voraussetzung für die Erlassung eines Hundehalteverbotes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Hundehaltegesetz einerseits ein Hund gemäß Paragraphen 2, oder 3 vorliegen muss, durch welchen es jedoch andererseits mangels eines geeigneten Gebäudes bzw. einer geeigneten Liegenschaft aufgrund seines erhöhten Gefährdungspotentials bzw. seiner Auffälligkeit zu einer Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung für andere Personen kommen muss. Das bedeutet, dass das Gebell von Hunden, mögen es auch Hunde gemäß § 2 oder § 3 NÖ Hundehaltegesetz sein, nicht ausreichend sein kann, um ein Hundehalteverbot gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 zu rechtfertigen. Es ist erforderlich, dass es aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials bzw. der besonderen Auffälligkeit eines Hundes zu darüber hinaus gehenden Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen kommen muss. Das kann beispielsweise durch eine fehlende oder unzureichende Einfriedung bzw. durch ein ungeeignetes Gebäude gegeben sein, wenn dadurch gerade Hunde gemäß §§ 2 oder 3 andere Menschen gefährden oder unzumutbar belästigen können. Derartige Feststellungen wurden nicht betroffen und sind auch den im verwaltungbehördlichen Akt befindlichen Lichtbildern nicht zu entnehmen. Das bedeutet, dass das Gebell von Hunden, mögen es auch Hunde gemäß Paragraph 2, oder Paragraph 3, NÖ Hundehaltegesetz sein, nicht ausreichend sein kann, um ein Hundehalteverbot gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, zu rechtfertigen. Es ist erforderlich, dass es aufgrund des erhöhten Gefährdungspotentials bzw. der besonderen Auffälligkeit eines Hundes zu darüber hinaus gehenden Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen kommen muss. Das kann beispielsweise durch eine fehlende oder unzureichende Einfriedung bzw. durch ein ungeeignetes Gebäude gegeben sein, wenn dadurch gerade Hunde gemäß Paragraphen 2, oder 3 andere Menschen gefährden oder unzumutbar belästigen können. Derartige Feststellungen wurden nicht betroffen und sind auch den im verwaltungbehördlichen Akt befindlichen Lichtbildern nicht zu entnehmen. Eine unzureichende Hundehaltung in der Form, dass andere Menschen durch Hundegebell unzumutbar belästigt werden, stellt jedenfalls eine Verwaltungsübertretung dar, ist jedoch für die Erlassung eines Hundehalteverbotes gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Hundehaltegesetz nicht ausreichend.Eine unzureichende Hundehaltung in der Form, dass andere Menschen durch Hundegebell unzumutbar belästigt werden, stellt jedenfalls eine Verwaltungsübertretung dar, ist jedoch für die Erlassung eines Hundehalteverbotes gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Hundehaltegesetz nicht ausreichend. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und der verwaltungsbehördliche Bescheid zu beheben. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4127

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