Vm § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 (dieses Straferkenntnis umfasst vier Spruchpunkte, wobei zu Spruchpunkt
Paragraph 4, Absatz 4, KDV in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 (dieses Straferkenntnis umfasst vier Spruchpunkte, wobei zu Spruchpunkt
VO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro).*** vom ***:,
Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro). 3. *** vom ***:
VO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro).*** vom ***:,
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro). 4. *** vom ***:
Vm § 101 Abs. 1 lit. a KFG (Geldstrafe in der Höhe von 190 Euro).*** vom ***:,
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG (Geldstrafe in der Höhe von 190 Euro). 5. *** vom ***:
Vm § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 (Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro).*** vom ***:,
Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 (Geldstrafe in der Höhe von 90 Euro). 6. *** vom ***:
Vm § 103 Abs. 1 Z 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 (Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro).*** vom ***:,
Paragraph 36, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 (Geldstrafe in der Höhe von 65 Euro). 7. *** vom ***:
Vm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro).*** vom ***:,
Paragraph 52, Litera c, Ziffer 24,
Vm § 37a Führerscheingesetz (Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro).*** vom ***:,
Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Führerscheingesetz (Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro). 9. *** vom ***:
Vm § 33 Abs. 1 ASVG (dieses Straferkenntnis umfasst sieben Spruchpunkte, wobei zu den Spruchpunkten 1., 2.,
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (dieses Straferkenntnis umfasst sieben Spruchpunkte, wobei zu den Spruchpunkten 1., 2.,
Vm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (dieses Straferkenntnis umfasst sechs Spruchpunkte, wobei zu den Spruchpunkten 1.,
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (dieses Straferkenntnis umfasst sechs Spruchpunkte, wobei zu den Spruchpunkten 1.,
Vm § 102 Abs. 1 und § 134 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt; zu Spruchpunkt 2. wurde
Vm § 7 Abs. 1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro verhängt.*** vom ***:, zu Spruchpunkt 1. wurde
Paragraph 4, Absatz 4, KDV in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt; zu Spruchpunkt 2. wurde
Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro verhängt. 12. *** vom ***:
Vm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt.*** vom ***:,
Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt. 13. *** vom ***:
Vm § 36 lit. e KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt.*** vom ***:,
Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro verhängt. 14. *** vom ***:
Vm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro verhängt.*** vom ***:,
Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro verhängt. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 habe die Behörde dem Gewerbetreibenden, sofern dieser eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehe, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sei die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit den betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 habe die Behörde dem Gewerbetreibenden, sofern dieser eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sei und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person beziehe, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen habe. Habe der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so habe die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Mit Verfahrensanordnung vom *** sei die Zimmerei *** nachweislich auf Grund der angeführten Verwaltungsübertretungen zur Entfernung von Herrn *** aufgefordert worden, widrigenfalls die Gewerbeberechtigung entzogen werde. Bis zur Unterfertigung des gegenständlichen Bescheides sei diese dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen. Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde festgehalten, dass gegenüber Herrn *** seit Mitte *** in Summe 14 Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse erlassen worden seien, die sich insgesamt auf 29 Verwaltungsübertretungen beziehen würden, wobei den Übertretungen nach dem AuslBG und dem ASVG besonderes Gewicht beizumessen sei. Hier verdeutliche schon die Strafhöhe von insgesamt 5.320 Euro (ASVG) und 9.000 (AuslBG), dass es sich um gravierende Verletzungen der maßgeblichen sozialversicherungs- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen handle. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass nunmehr seit zwei Jahren nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keinerlei Übertretungen nach dem AuslBG und dem ASVG begangen worden sein. Dies gelte auch für das Vorbringen, dass die Übertretung des AuslBG mittlerweile auf Grund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr strafbar wäre, da von einem ordentlichen Gewerbetreibenden erwartet werden könne, dass er sich an die jeweils geltenden Rechtsvorschriften halte. Auch die Vielzahl an anderen Verwaltungsübertretungen bestätige die Behörde in ihrer Wertung, dass Herr *** unzuverlässig im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 sei. Hier sei auf die Übertretungen nach dem KFG 1967 zu verweisen, wobei zuletzt sogar die Kennzeichentafel wegen Gefahr in Verzug abgenommen werden hätte müssen. Zwar wären die einschlägigen Verkehrsstrafen nach der StVO wegen Geschwindigkeitsübertretungen sowie die Vorstrafe betreffend der Teilnahme am Verkehr unter Alkoholeinfluss für sich genommen gewerberechtlich irrelevant, sie würden jedoch im gegebenen Zusammenhang im Rahmen einer Gesamtschau die Erwägungen hinsichtlich der mangelnden Zuverlässigkeit von Herrn *** vervollständigen, welche sich nicht zuletzt in einem nicht ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr niederschlage.Unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde festgehalten, dass gegenüber Herrn *** seit Mitte *** in Summe 14 Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse erlassen worden seien, die sich insgesamt auf 29 Verwaltungsübertretungen beziehen würden, wobei den Übertretungen nach dem AuslBG und dem ASVG besonderes Gewicht beizumessen sei. Hier verdeutliche schon die Strafhöhe von insgesamt 5.320 Euro (ASVG) und 9.000 (AuslBG), dass es sich um gravierende Verletzungen der maßgeblichen sozialversicherungs- und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bestimmungen handle. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass nunmehr seit zwei Jahren nach rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens keinerlei Übertretungen nach dem AuslBG und dem ASVG begangen worden sein. Dies gelte auch für das Vorbringen, dass die Übertretung des AuslBG mittlerweile auf Grund geänderter Rechtsvorschriften nicht mehr strafbar wäre, da von einem ordentlichen Gewerbetreibenden erwartet werden könne, dass er sich an die jeweils geltenden Rechtsvorschriften halte. Auch die Vielzahl an anderen Verwaltungsübertretungen bestätige die Behörde in ihrer Wertung, dass Herr *** unzuverlässig im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 sei. Hier sei auf die Übertretungen nach dem KFG 1967 zu verweisen, wobei zuletzt sogar die Kennzeichentafel wegen Gefahr in Verzug abgenommen werden hätte müssen. Zwar wären die einschlägigen Verkehrsstrafen nach der StVO wegen Geschwindigkeitsübertretungen sowie die Vorstrafe betreffend der Teilnahme am Verkehr unter Alkoholeinfluss für sich genommen gewerberechtlich irrelevant, sie würden jedoch im gegebenen Zusammenhang im Rahmen einer Gesamtschau die Erwägungen hinsichtlich der mangelnden Zuverlässigkeit von Herrn *** vervollständigen, welche sich nicht zuletzt in einem nicht ordnungsgemäßen Verhalten im Straßenverkehr niederschlage. Der Gesichtspunkt der Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Gewerbeinhabers habe im Entziehungsverfahren ebenso keine rechtliche Relevanz wie der potentielle Verlust von Arbeitsplätzen. Da somit die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bei Herrn *** vorliegen würden und die Zimmerei *** trotz nachweislicher Aufforderung zur Entfernung von Herrn *** der Verfahrensanordnung vom *** nicht nachgekommen sei, sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Da somit die Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bei Herrn *** vorliegen würden und die Zimmerei *** trotz nachweislicher Aufforderung zur Entfernung von Herrn *** der Verfahrensanordnung vom *** nicht nachgekommen sei, sei die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Dagegen hat die Zimmerei *** vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, eine weitere Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich im Zusammenhang mit einem weiteren noch zu überprüfenden öffentlichen Interesse einzuholen. Weiters wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den gegenständlichen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ausschließlich der Zeitraum beachtlich sein könne, in welchem die Beschwerdeführerin auch tatsächlich die Befugnis zur Ausübung des Gewerbes gehabt hätte. So würden sich die Verwaltungsübertretungen in den Straferkenntnissen *** vom ***, *** vom ***, *** vom *** und *** vom *** auf einen Tatzeitpunkt beziehen, welcher vor Erteilung der Gewerbeberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft X an die Beschwerdeführerin liege. Diese Verwaltungsübertretungen stünden auch in keinerlei Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gewerbe. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin ausschließlich der Zeitraum beachtlich sein könne, in welchem die Beschwerdeführerin auch tatsächlich die Befugnis zur Ausübung des Gewerbes gehabt hätte. So würden sich die Verwaltungsübertretungen in den Straferkenntnissen *** vom ***, *** vom ***, *** vom *** und *** vom *** auf einen Tatzeitpunkt beziehen, welcher vor Erteilung der Gewerbeberechtigung durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn an die Beschwerdeführerin liege. Diese Verwaltungsübertretungen stünden auch in keinerlei Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin ausgeübten Gewerbe. Von den nun verbleibenden 10 Verwaltungsübertretungen, welche der Geschäftsführer in einem Zeitraum von vier Jahren zu verantworten habe, stammten acht aus dem Bereich des KFG und der StVO. Von diesen wiederum stünden vier dieser Verwaltungsübertretungen in keinerlei Weise in Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe, zumal das Privatfahrzeug des Geschäftsführers nicht dem KFG entsprochen habe und der Geschäftsführer im Ortsgebiet bzw. im Freilandgebiet Geschwindigkeitsübertretungen begangen habe bzw. ein Fahrzeug durch Alkohol beeinträchtigt gelenkt habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb derartige offensichtlich in den Privatbereich des Geschäftsführers fallende Verwaltungsübertretungen zu einer Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin führen sollten. Auch aus der einmaligen Überladung eines LKW (*** vom ***) könne in einem Betrachtungszeitraum von vier Jahren nicht auf die Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers geschlossen werden, im Gegenteil stelle die Tatsache einer einmaligen Übertretung wohl keinen schwerwiegenden Verstoß dar und sei zusätzlich auch nicht in Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu sehen, sondern sei das Vergehen nach dem KFG zu beurteilen. Die Verstöße gegen die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung wegen zu geringer Profiltiefe bei KFZ-Reifen, die Verstöße gegen die StVO und das KFG wegen unsachgemäßen Zustandes eines Fahrzeuges bzw. der Beladung, fehlender Begutachtungsplakette, das Überfahren eines Stopp-Schildes sowie die Übertretung der höchstzulässigen Geschwindigkeit stünden in keiner Weise in Zusammenhang mit dem Gewerbe des Holzbaumeisters und damit auch in keinerlei Zusammenhang mit der Zuverlässigkeit der Ausübung dieses Gewerbes. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe damit lediglich einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz zu vertreten, zu einer Wiederholung in diesem äußerst sensiblen Bereich sei es nicht gekommen. Dieser einmalige Verstoß könne für sich alleine nicht zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen. Darüber hinaus sei eine gleichartige Beschäftigung heute auf Grund der Freizügigkeit des Arbeitsmarktes nicht mehr eine illegale Ausländerbeschäftigung. Dies gelte auch für die Übertretung, die zur Zl. *** vom *** gemäß dem ASVG angelastet worden sei, auch diesbezüglich habe der Geschäftsführer sein unrechtmäßiges Verhalten nach Bestrafung eingestellt. Es sei auch diesbezüglich zu keinerlei Wiederholung gekommen. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass das einmalige Vergehen gegen das AuslBG sowie gegen die Normen des ASVG zwar unzweifelhaft schwerwiegende Verstöße im Sinn des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO darstellen würden, in beiden Fällen habe es jedoch keinerlei Wiederholung gegeben und habe die Bestrafung zu einem Umdenken geführt. Die übrigen Vergehen stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem Gewerbe selbst, weshalb auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte als Wahrer des öffentlichen Interesses der Arbeitnehmer dafür plädiert habe, vom Entzug der Gewerbeberechtigung abzusehen.Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass das einmalige Vergehen gegen das AuslBG sowie gegen die Normen des ASVG zwar unzweifelhaft schwerwiegende Verstöße im Sinn des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO darstellen würden, in beiden Fällen habe es jedoch keinerlei Wiederholung gegeben und habe die Bestrafung zu einem Umdenken geführt. Die übrigen Vergehen stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem Gewerbe selbst, weshalb auch die Kammer für Arbeiter und Angestellte als Wahrer des öffentlichen Interesses der Arbeitnehmer dafür plädiert habe, vom Entzug der Gewerbeberechtigung abzusehen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Die Zimmerei *** mit Sitz in ***, ***, ***, hat seit *** eine österreichische Zweigniederlassung mit Sitz in ***, ***. Seit *** vertritt ***, geboren ***, die Firma selbstständig als handelsrechtlicher Geschäftsführer. Gegen Herrn *** liegen folgende für das gegenständliche Verfahren relevante rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen vor: Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** *** (rechtskräftig am ***):Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** *** (rechtskräftig am ***):, Unter Spruchpunkt
Vm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz wurde in allen sieben Fällen jeweils eine Geldstrafe verhängt, wobei die verhängte Geldstrafe vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz wurde in allen sieben Fällen jeweils eine Geldstrafe verhängt, wobei die verhängte Geldstrafe vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ mit Bescheid vom
Vm § 37a Führerscheingesetz wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, da er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat.
Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Führerscheingesetz wurde über Herrn *** eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt, da er das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft X, ***, in dem die genannten Straferkenntnisse bzw. Berufungsbescheide enthalten sind. Die Feststellung zur Firma Zimmerei *** bzw. zur Funktion von Herrn *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer beruhen auf dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuch Nr. ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig.Diese Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, in dem die genannten Straferkenntnisse bzw. Berufungsbescheide enthalten sind. Die Feststellung zur Firma Zimmerei *** bzw. zur Funktion von Herrn *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer beruhen auf dem Firmenbuchauszug zur Firmenbuch Nr. ***. Im Übrigen sind diese Feststellungen auch nicht strittig. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 87 Abs. 1 Z 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet: Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. § 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet: Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zum Begriff „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe“ hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.2.2014, 2013/04/0179, ausgesprochen, dass damit Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gemeint sind, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Zum Begriff „im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe“ hat der VwGH mit Erkenntnis vom 26.2.2014, 2013/04/0179, ausgesprochen, dass damit Verstöße gegen Rechtsvorschriften und Schutzinteressen gemeint sind, die der Gewerbeinhaber im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbeberechtigung zu beachten hat, mag er diese Verstöße auch nicht in Ausübung seiner eigenen Gewerbeberechtigung (oder in Ausübung einer eigenen, aber anderen als der entziehungsgegenständlichen Gewerbeberechtigung) begangen haben. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen des Gewerbetreibenden um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013; 9.4.2013, 2012/04/0151; 14.3.2012, 2011/04/0209; 18.6.2012, 2012/04/0026; 28.2.2012, 2011/04/0171 etc.). Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche VwGH 26.2.2014, Ro 2014/04/0013 etc.). Zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften im Rahmen der Ausübung einer Gewerbeberechtigung sind auch Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf – schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende – Firmenfahrzeuge zu zählen. Eine besondere Beziehung der im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe wird insoweit nicht verlangt (vgl. VwGH 30.6.2004, 2002/04/0067).Zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften im Rahmen der Ausübung einer Gewerbeberechtigung sind auch Übertretungen des Kraftfahrgesetzes in Bezug auf – schon definitionsgemäß der Gewerbeausübung dienende – Firmenfahrzeuge zu zählen. Eine besondere Beziehung der im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 bei der Gewerbeausübung zu beachtenden Rechtsvorschriften zu dem zu entziehenden Gewerbe wird insoweit nicht verlangt vergleiche VwGH 30.6.2004, 2002/04/0067). Gegen Herrn *** liegen vier rechtskräftige Bestrafungen nach § 103 Abs. 1 Z 1 KFG, § 134 Abs. 1 KFG vor (*** vom ***, wobei sogar wegen Gefahr in Verzug die Kennzeichentafeln abgenommen werden mussten). Auf Grund des schlechten Zustandes des Fahrzeuges (eines Lkw), dessen Reifen zum Teil bis zum Unterbau reichende Beschädigungen aufgewiesen haben und deren Profiltiefe nicht ausreichend war, war damit nicht nur eine nicht unerhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verbunden, sondern auch für den Lenker des Lkw. Dies gilt auch für die Beschädigung der Windschutzscheibe im Sichtfeld des Lenkers, wo bereits Wassereintritt im Sprungbereich erkennbar war und insbesondere auch für die Führungsaufhängung der linken Schiebetür, welche nur mehr an der oberen Führungsbefestigung gehangen ist. Auch die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, festgestellte Verwaltungsübertretung wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes ist wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Achse bis hin zu einer Beschädigung mit einer Gefährdung nicht nur des Lenkers, sondern der Allgemeinheit verbunden. Bei den beiden festgestellten Verwaltungsvorstrafen *** und *** handelt es sich zwar um geringfügige Verletzungen der zu beachtenden Rechtsvorschriften, das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. In beiden Fällen handelt es sich um Lastkraftwagen (***, ***), die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung zur Güterbeförderung verwendet werden. Insgesamt liegen somit sieben rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967 bzw. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung in Verbindung mit dem Kraftfahrgesetz 1967 vor, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 zählen.Gegen Herrn *** liegen vier rechtskräftige Bestrafungen nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG, Paragraph 134, Absatz eins, KFG vor (*** vom ***, wobei sogar wegen Gefahr in Verzug die Kennzeichentafeln abgenommen werden mussten). Auf Grund des schlechten Zustandes des Fahrzeuges (eines Lkw), dessen Reifen zum Teil bis zum Unterbau reichende Beschädigungen aufgewiesen haben und deren Profiltiefe nicht ausreichend war, war damit nicht nur eine nicht unerhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer verbunden, sondern auch für den Lenker des Lkw. Dies gilt auch für die Beschädigung der Windschutzscheibe im Sichtfeld des Lenkers, wo bereits Wassereintritt im Sprungbereich erkennbar war und insbesondere auch für die Führungsaufhängung der linken Schiebetür, welche nur mehr an der oberen Führungsbefestigung gehangen ist. Auch die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, festgestellte Verwaltungsübertretung wegen Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes ist wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die Achse bis hin zu einer Beschädigung mit einer Gefährdung nicht nur des Lenkers, sondern der Allgemeinheit verbunden. Bei den beiden festgestellten Verwaltungsvorstrafen *** und *** handelt es sich zwar um geringfügige Verletzungen der zu beachtenden Rechtsvorschriften, das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs jedoch nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. In beiden Fällen handelt es sich um Lastkraftwagen (***, ***), die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Gewerbeausübung zur Güterbeförderung verwendet werden. Insgesamt liegen somit sieben rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des KFG 1967 bzw. der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung in Verbindung mit dem Kraftfahrgesetz 1967 vor, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zählen. Zu den Vorstrafen
AuslBG und des ASVG: Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass lediglich ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vom Geschäftsführer zu vertreten sei, wird damit verkannt, dass mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 1. Juni 2012) Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 9.000 Euro
Vm § 3 Abs. 1 AuslBG in sechs Fällen verhängt wurden. Mit dem Hinweis, dass es seitdem zu keiner Wiederholung gekommen sei und dass eine gleichartige Beschäftigung von polnischen Staatsangehörigen auf Grund der Freizügigkeit des Arbeitsmarktes nicht mehr als illegale Ausländerbeschäftigung gelte, kann die Beschwerdeführerin nicht entkräften, dass es sich bei diesen Übertretungen sehr wohl um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt. Hier ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Umstand, dass die letzte Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz drei Jahre und vier Monate zurückliegt, nichts daran ändert, dass der Geschäftsführer die Zuverlässigkeit für die Ausübung des betreffenden Gewerbes im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 nicht mehr besitzt (VwGH 8.5.2002, 2002/04/0033). Im gegenständlichen Fall sind seit der letzten Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ca. zwei Jahre und zehn Monate vergangen.Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass lediglich ein Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz vom Geschäftsführer zu vertreten sei, wird damit verkannt, dass mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 1. Juni 2012) Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 9.000 Euro
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG in sechs Fällen verhängt wurden. Mit dem Hinweis, dass es seitdem zu keiner Wiederholung gekommen sei und dass eine gleichartige Beschäftigung von polnischen Staatsangehörigen auf Grund der Freizügigkeit des Arbeitsmarktes nicht mehr als illegale Ausländerbeschäftigung gelte, kann die Beschwerdeführerin nicht entkräften, dass es sich bei diesen Übertretungen sehr wohl um schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen handelt. Hier ist auch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach der Umstand, dass die letzte Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz drei Jahre und vier Monate zurückliegt, nichts daran ändert, dass der Geschäftsführer die Zuverlässigkeit für die Ausübung des betreffenden Gewerbes im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht mehr besitzt (VwGH 8.5.2002, 2002/04/0033). Im gegenständlichen Fall sind seit der letzten Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz ca. zwei Jahre und zehn Monate vergangen. Dies gilt auch für die Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), wo es sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um ein einmaliges Vergehen handelt, zumal mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***) eine Geldstrafe
Vm § 33 Abs. 1 ASVG in sieben Fällen verhängt wurde. In Summe handelt es sich hier um die Gesamtsumme von 5.320 Euro. So wie es sich beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm handelt, deren Einhaltung zu den genannten Schutzinteressen zählt (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, § 87 Rz 15) gilt dies auch für die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, zumal hier nicht nur die Dienstnehmer, sondern die Gemeinschaft der sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmer selbst geschädigt wird. Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG ist so wie Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG daher besonderes Gewicht beizumessen. Die Verwaltungsbehörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich nicht bloß um geringfügige Beschäftigungszeiten gehandelt hat, sondern waren vier der Dienstnehmer für ca. einen Monat für die Gesellschaft tätig. Im Hinblick auf die Anzahl der Übertretungen nach dem ASVG (sieben, wenn auch in einem Straferkenntnis darüber abgesprochen wurde) und der Tatsache, dass seit diesen Bestrafungen ca. drei Jahre vergangen sind, ist die Verwaltungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Dies gilt auch für die Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), wo es sich entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht um ein einmaliges Vergehen handelt, zumal mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, *** (in der Fassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom ***) eine Geldstrafe
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in sieben Fällen verhängt wurde. In Summe handelt es sich hier um die Gesamtsumme von 5.320 Euro. So wie es sich beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm handelt, deren Einhaltung zu den genannten Schutzinteressen zählt vergleiche , Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 20113, Paragraph 87, Rz 15) gilt dies auch für die Einhaltung der Bestimmungen des ASVG, zumal hier nicht nur die Dienstnehmer, sondern die Gemeinschaft der sozialversicherungspflichtigen Dienstnehmer selbst geschädigt wird. Verwaltungsübertretungen nach dem ASVG ist so wie Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG daher besonderes Gewicht beizumessen. Die Verwaltungsbehörde hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich nicht bloß um geringfügige Beschäftigungszeiten gehandelt hat, sondern waren vier der Dienstnehmer für ca. einen Monat für die Gesellschaft tätig. Im Hinblick auf die Anzahl der Übertretungen nach dem ASVG (sieben, wenn auch in einem Straferkenntnis darüber abgesprochen wurde) und der Tatsache, dass seit diesen Bestrafungen ca. drei Jahre vergangen sind, ist die Verwaltungsbehörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sieben Übertretungen des ASVG sowie sechs Übertretungen des AuslBG vorliegen, die als schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu werten sind. Zwar sind nach diesen Verwaltungsvorstrafen keine einschlägigen Übertretungen der Bestimmungen des ASVG bzw. des AuslBG mehr vorgefallen, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat jedoch rechtskräftige Übertretungen des KFG 1967 zu verantworten, die in den Jahren *** bis *** gehäuft vorgefallen sind. Insbesondere bei den Übertretungen, die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, gestraft wurden, handelt es sich nicht mehr um bloß geringfügige Übertretungen, war doch damit eine Gefährdung des Lenkers des gegenständlichen Fahrzeugs verbunden. In Summe liegen somit 20 Übertretungen gegen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind, vor, von denen lediglich zwei (*** und ***) als geringfügig zu werten sind.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sieben Übertretungen des ASVG sowie sechs Übertretungen des AuslBG vorliegen, die als schwerwiegende Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen zu werten sind. Zwar sind nach diesen Verwaltungsvorstrafen keine einschlägigen Übertretungen der Bestimmungen des ASVG bzw. des AuslBG mehr vorgefallen, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat jedoch rechtskräftige Übertretungen des KFG 1967 zu verantworten, die in den Jahren *** bis *** gehäuft vorgefallen sind. Insbesondere bei den Übertretungen, die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, gestraft wurden, handelt es sich nicht mehr um bloß geringfügige Übertretungen, war doch damit eine Gefährdung des Lenkers des gegenständlichen Fahrzeugs verbunden. In Summe liegen somit 20 Übertretungen gegen Rechtsvorschriften, die im Zusammenhang mit der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes zu beachten sind, vor, von denen lediglich zwei (*** und ***) als geringfügig zu werten sind. Ergänzend ist hier noch auf die rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des § 14 Abs. 8 iVm § 37a Führerscheingesetz durch die Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, zu verweisen. Herr *** mag diesen Verstoß zwar nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin begangen haben, doch handelt es sich bei den Alkoholbestimmungen bezüglich des Lenkens von Fahrzeugen um Rechtsvorschriften, die auch im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu beachten sind, werden doch bei der Gewerbeausübung Firmenfahrzeuge eingesetzt.Ergänzend ist hier noch auf die rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung der Rechtsvorschriften des Paragraph 14, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 37 a, Führerscheingesetz durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, zu verweisen. Herr *** mag diesen Verstoß zwar nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin begangen haben, doch handelt es sich bei den Alkoholbestimmungen bezüglich des Lenkens von Fahrzeugen um Rechtsvorschriften, die auch im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu beachten sind, werden doch bei der Gewerbeausübung Firmenfahrzeuge eingesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft X ist daher zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ausgegangen. Da Herr *** auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** eingetragen ist, war der gegenständlich angefochtene Bescheid daher vollinhaltlich zu bestätigen.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ist daher zu Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ausgegangen. Da Herr *** auch zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nach wie vor im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** eingetragen ist, war der gegenständlich angefochtene Bescheid daher vollinhaltlich zu bestätigen. Zum Antrag der Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich im Zusammenhang mit dem noch zu überprüfenden öffentlichen Interesse einzuholen, ist auszuführen, dass es sich bei der Entscheidung nach § 87 Abs. 1 Z 3 nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (arg.: „…ist…zu entziehen“), bei der verschiedene Interessen abzuwägen sind. Bei Zutreffen der Voraussetzungen muss vielmehr die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgen (vgl. VwGH 22.11.1984, 84/16/0140). Eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich war daher nicht erforderlich und war daher dem Antrag nicht zu folgen.Zum Antrag der Beschwerdeführerin, eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich im Zusammenhang mit dem noch zu überprüfenden öffentlichen Interesse einzuholen, ist auszuführen, dass es sich bei der Entscheidung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, nicht um eine Ermessensentscheidung handelt (arg.: „…ist…zu entziehen“), bei der verschiedene Interessen abzuwägen sind. Bei Zutreffen der Voraussetzungen muss vielmehr die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgen vergleiche VwGH 22.11.1984, 84/16/0140). Eine Stellungnahme der Wirtschaftskammer Niederösterreich war daher nicht erforderlich und war daher dem Antrag nicht zu folgen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung von Rechtsfragen ging. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen. Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt ohnehin feststand und es im gegenständlichen Verfahren um die Klärung von Rechtsfragen ging. Eine mündliche Erörterung hätte somit eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lassen. Im Übrigen wurde von den Parteien des Verfahrens die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4267
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.