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{'item': 'LVwG-AV-203/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-203/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Dr. Haider als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, betreffend Auszahlung einer Mehrdienstleistungsentschädigung und Zumessung einer Ausgleichszulage, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Auszahlung einer Mehrdienstleistungsentschädigung für die Monate Februar *** bis Jänner *** wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Auszahlung einer Mehrdienstleistungsentschädigung für die Monate Februar *** bis Jänner *** wird als unbegründet abgewiesen.,
  2. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zumessung einer Ausgleichszulage gemäß § 26 Abs. 4 DPL 1972 wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zumessung einer Ausgleichszulage gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 wird als unbegründet abgewiesen.,
  3. Das Begehren, zu „erkennen, dass die Überführung von Arbeitsstunden im Zeiterfassungssystem bei Überschreiten von 15 Plusstunden in die sogenannte „Saldokappung“ sowie die Löschung von solchen Stunden, welche nach 18.30 Uhr geleistet werden, keine gesetzliche Grundlage aufweist und unzulässig ist“, wird als unzulässig zurückgewiesen.Das Begehren, zu „erkennen, dass die Überführung von Arbeitsstunden im Zeiterfassungssystem bei Überschreiten von 15 Plusstunden in die sogenannte „Saldokappung“ sowie die Löschung von solchen Stunden, welche nach 18.30 Uhr geleistet werden, keine gesetzliche Grundlage aufweist und unzulässig ist“, wird als unzulässig zurückgewiesen.,
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27, 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe
  5. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom *** stellte der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 (DPL 1972), stehende *** (im Folgenden Beschwerdeführer) die an die NÖ Landesregierung als Dienstbehörde gerichteten Anträge auf AuszahlungMit Schreiben vom *** stellte der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200 (DPL 1972), stehende *** (im Folgenden Beschwerdeführer) die an die NÖ Landesregierung als Dienstbehörde gerichteten Anträge auf Auszahlung
  6. von € 21.216,35 für zwischen Februar *** und einschließlich Jänner *** insgesamt 442,93 geleistete „Überstunden“ und
  7. einer Ausgleichzulage von monatlich € 589,34 ab Februar ***. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, er habe aufgrund einer dem Leiter seiner vormaligen Abteilung im Jahr *** erteilten schriftlichen Ermächtigung zur Anordnung von monatlich bis zu 15 Überstunden erhebliche Überstundenleistungen erbracht. Der genannte Leiter habe zwar bis zu seiner Pensionierung im Dezember *** von dieser Ermächtigung dem Beschwerdeführer gegenüber formell nie Gebrauch gemacht, doch habe er entsprechend dem Arbeitsanfall solche Überstunden – gestützt auf eine damals bezogene Ausgleichzulage – tatsächlich verrichtet. Der nachfolgende Leiter seiner Abteilung habe seit Dezember *** von der genannten Ermächtigung in umfassender Weise Gebrauch gemacht, insbesondere durch vom Leiter der Abteilung gesteigerten Leistungsdruck. Die vom Beschwerdeführer geleisteten Überstunden seien daher auszuzahlen und führten anlässlich der im Jänner *** erfolgten Versetzung des Beschwerdeführers zu dessen Anspruch auf Zuerkennung der beantragten Ausgleichszulage. Mit Schreiben vom *** ergänzte der Beschwerdeführer seine Anträge vom *** um die ihn betreffenden Zeiterfassungsdaten aus dem Zeitraum vom *** bis zum *** und wies auf die daraus hervorgehende – gegenüber seinem Antrag vom *** – geringere Überstundeleistung des Jahres *** hin, die sich auf seinen damals eingeschränkten Gesundheitszustand zurückführen lasse. Mit Schreiben vom *** forderte die belangte Behörde den Leiter der vormaligen Abteilung des Beschwerdeführers unter anderem zur Beantwortung der Frage auf, ob er im Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** von der mit Schreiben vom *** erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer in dieser Zeit die Leistung von Überstunden im Sinne des § 71 Abs. 1 lit a. DPL 1972 angeordnet habe.Mit Schreiben vom *** forderte die belangte Behörde den Leiter der vormaligen Abteilung des Beschwerdeführers unter anderem zur Beantwortung der Frage auf, ob er im Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** von der mit Schreiben vom *** erteilten Ermächtigung Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer in dieser Zeit die Leistung von Überstunden im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 angeordnet habe. Mit Antwortschreiben vom *** gab der Leiter der Abteilung *** an, das Schreiben vom ***, ***, an die damalige Dienststellenleitung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage sei der Leitung der Abteilung *** bis dato nicht bekannt gewesen und sei auch zu keiner Zeit vom Beschwerdeführer angesprochen worden. Daraus ergebe sich auch, dass im Zeitraum Februar *** bis Jänner *** von der im Schreiben erteilten Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht worden sei und für diese Zeit auch keine Leistung von Überstunden angeordnet worden sei. Mit Schreiben vom *** forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu folgendem Ergebnis der Beweisaufnahme auf: Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 gebühre eine Mehrdienstleistungsentschädigung nur dann, wenn diese Mehrdienstleistungen von einem hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet worden seien.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 gebühre eine Mehrdienstleistungsentschädigung nur dann, wenn diese Mehrdienstleistungen von einem hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet worden seien. Mit Schreiben vom *** sei die damalige Dienststellenleitung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage gemäß § 26 Abs. 4 DPL informiert worden. Dabei sei auch eine solche Ermächtigung an den Dienststellenleiter erteilt worden, dem Beschwerdeführer bis zu 15,5 Überstunden pro Monat anzuordnen. Allenfalls aufgrund dieser Ermächtigung angeordnete und geleistete Überstunden seien mit dem Formblatt monatlich im Nachhinein anzusprechen gewesen. Für den gegenständlichen Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** seien jedoch aufgrund dieses Erlasses für den Beschwerdeführer weder mittels Formblatt noch auf elektronischem Wege geleistete Überstunden zur Abrechnung angesprochen worden. Zur Frage eines allfälligen Gebrauchs von der genannten Ermächtigung habe der zuständige Dienststellenleiter mitgeteilt, dass ihm die Ermächtigung nicht bekannt gewesen sei und dass demnach auch keine Überstunden angeordnet worden seien. Für die Dienstbehörde stehe daher fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** keine Überstunden im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 angeordnet worden seien und eine finanzielle Abgeltung von allenfalls überschießenden Anwesenheitszeiten daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht komme und auch sonst im fraglichen Zeitraum keine ruhegenussfähigen Nebengebühren entstanden seien, die Grundlage für die Berechnung einer Ausgleichszulage im Gefolge der Versetzung des Beschwerdeführers vom Jänner *** sein könnten.Mit Schreiben vom *** sei die damalige Dienststellenleitung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausgleichszulage gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DPL informiert worden. Dabei sei auch eine solche Ermächtigung an den Dienststellenleiter erteilt worden, dem Beschwerdeführer bis zu 15,5 Überstunden pro Monat anzuordnen. Allenfalls aufgrund dieser Ermächtigung angeordnete und geleistete Überstunden seien mit dem Formblatt monatlich im Nachhinein anzusprechen gewesen. Für den gegenständlichen Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** seien jedoch aufgrund dieses Erlasses für den Beschwerdeführer weder mittels Formblatt noch auf elektronischem Wege geleistete Überstunden zur Abrechnung angesprochen worden. Zur Frage eines allfälligen Gebrauchs von der genannten Ermächtigung habe der zuständige Dienststellenleiter mitgeteilt, dass ihm die Ermächtigung nicht bekannt gewesen sei und dass demnach auch keine Überstunden angeordnet worden seien. Für die Dienstbehörde stehe daher fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** keine Überstunden im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 angeordnet worden seien und eine finanzielle Abgeltung von allenfalls überschießenden Anwesenheitszeiten daher schon aus diesem Grunde nicht in Betracht komme und auch sonst im fraglichen Zeitraum keine ruhegenussfähigen Nebengebühren entstanden seien, die Grundlage für die Berechnung einer Ausgleichszulage im Gefolge der Versetzung des Beschwerdeführers vom Jänner *** sein könnten. Mit Antwortschreiben vom *** nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Stellungnahme ab: Eine Anordnung im Sinne des § 71 Abs. 1 lit.a DPL 1972 könnten nur Beamte der Personalabteilungen treffen. Dies treffe auf den außerhalb des Kompetenzbereiches „Personalangelegenheiten“ tätigen Leiter seiner ehemaligen Abteilung nicht zu, weshalb diesem eine solche Ermächtigung gar nicht habe erteilt werden können. Der genannten Bestimmung könne kein Recht eines Beamten der Personalabteilung entnommen werden, einen Beamten einer anderen Dienststelle zur Anordnung von Mehrdienstleistungen zu ermächtigen. Aufgrund der in Form einer seit *** ausbezahlten Ausgleichszulage bestehenden pauschalierten Überstundeabgeltung erübrige sich eine höhere oder niedrigere Festlegung. Aus der genannten Bestimmung ergebe sich auch kein Erfordernis einer – wie immer gearteten – Maßnahme des Dienststellenleiters, da der ermächtigte Beamte der Personalabteilung die Mehrdienstleistungen auch ohne Zwischenschaltung des Dienststellenleiters anordnen könne. Notwendig sei lediglich die unstrittige Kenntnis des Beamten von der ihn betreffenden Anordnung. Demnach handle es sich bei der Anordnung der Personalabteilung vom ***, ***, um eine Anordnung im Sinne des § 71 Abs. 1 lit.a DPL
  8. Bei derartigen Anordnungen handle es sich ihrer Natur nach nicht um Zwangsmaßnahmen, sondern um Ermächtigungen („passive Weisungen“), von welchen der Beamte Gebrauch machen könne oder auch nicht. Dies zeige auch das System des Überstundenkontingents oder der Überstundenpools, wo sich die beteiligten Beamten diese Überstunden ohne Maßnahme des Abteilungsleiters untereinander aufteilen könnten. Die Anordnung der Personalabteilung vom *** sei Inhalt des nachweislich an den Leiter seiner Abteilung übergebenen abteilungsinternen Personalakts. Wenn der Leiter seiner ehemaligen Abteilung nunmehr angebe, von dieser Anordnung keine Kenntnis zu haben, so sei dies dessen grober Sorgfaltsverstoß. Auf den bestehenden Anspruch auf Ausgleichszulage sei der Beschwerdeführer vom Leiter seiner ehemaligen Abteilung sehr wohl angesprochen worden, nämlich nachweislich im Frühjahr und im Sommer ***, wobei der Beschwerdeführer geantwortet habe, dass eine Überstundenanordnung über das von der Ausgleichszulage abgedeckte Ausmaß hinaus nicht viel Sinn mache, bzw. bei der Aktenerledigung nicht ins Gewicht fallen würde. Eine Anordnung im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 könnten nur Beamte der Personalabteilungen treffen. Dies treffe auf den außerhalb des Kompetenzbereiches „Personalangelegenheiten“ tätigen Leiter seiner ehemaligen Abteilung nicht zu, weshalb diesem eine solche Ermächtigung gar nicht habe erteilt werden können. Der genannten Bestimmung könne kein Recht eines Beamten der Personalabteilung entnommen werden, einen Beamten einer anderen Dienststelle zur Anordnung von Mehrdienstleistungen zu ermächtigen. Aufgrund der in Form einer seit *** ausbezahlten Ausgleichszulage bestehenden pauschalierten Überstundeabgeltung erübrige sich eine höhere oder niedrigere Festlegung. Aus der genannten Bestimmung ergebe sich auch kein Erfordernis einer – wie immer gearteten – Maßnahme des Dienststellenleiters, da der ermächtigte Beamte der Personalabteilung die Mehrdienstleistungen auch ohne Zwischenschaltung des Dienststellenleiters anordnen könne. Notwendig sei lediglich die unstrittige Kenntnis des Beamten von der ihn betreffenden Anordnung. Demnach handle es sich bei der Anordnung der Personalabteilung vom ***, ***, um eine Anordnung im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL
  9. Bei derartigen Anordnungen handle es sich ihrer Natur nach nicht um Zwangsmaßnahmen, sondern um Ermächtigungen („passive Weisungen“), von welchen der Beamte Gebrauch machen könne oder auch nicht. Dies zeige auch das System des Überstundenkontingents oder der Überstundenpools, wo sich die beteiligten Beamten diese Überstunden ohne Maßnahme des Abteilungsleiters untereinander aufteilen könnten. Die Anordnung der Personalabteilung vom *** sei Inhalt des nachweislich an den Leiter seiner Abteilung übergebenen abteilungsinternen Personalakts. Wenn der Leiter seiner ehemaligen Abteilung nunmehr angebe, von dieser Anordnung keine Kenntnis zu haben, so sei dies dessen grober Sorgfaltsverstoß. Auf den bestehenden Anspruch auf Ausgleichszulage sei der Beschwerdeführer vom Leiter seiner ehemaligen Abteilung sehr wohl angesprochen worden, nämlich nachweislich im Frühjahr und im Sommer ***, wobei der Beschwerdeführer geantwortet habe, dass eine Überstundenanordnung über das von der Ausgleichszulage abgedeckte Ausmaß hinaus nicht viel Sinn mache, bzw. bei der Aktenerledigung nicht ins Gewicht fallen würde. Entscheidend sei, dass die gemäß § 71 Abs. 1 lit.a DPL 1972 geforderte Anordnung in Gestalt der Erledigung vom ***, ***, tatsächlich existiere und der Beschwerdeführer diese Überstunden geleistet habe.Entscheidend sei, dass die gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 geforderte Anordnung in Gestalt der Erledigung vom ***, ***, tatsächlich existiere und der Beschwerdeführer diese Überstunden geleistet habe. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die beiden Anträge vom *** ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die damalige Dienststellenleitung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom *** über dessen Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß § 26 Abs. 4 DPL informiert worden sei. Dabei sei auch eine solche Ermächtigung an den Dienststellenleiter erteilt worden, dem Beschwerdeführer bis zu 15,5 Überstunden pro Monat anzuordnen. Allenfalls aufgrund dieser Ermächtigung angeordnete und geleistete Überstunden wären mit dem Formblatt monatlich im Nachhinein anzusprechen gewesen. Für den gegenständlichen Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** seien jedoch aufgrund dieses Erlasses weder mittels Formblatt noch auf elektronischem Wege geleistete Überstunden zur Abrechnung angesprochen worden. Der zuständige Dienststellenleiter für diesen Zeitraum habe auf Anfrage mitgeteilt, dass ihm die Ermächtigung nicht bekannt gewesen sei und dass demnach auch keine Überstunden angeordnet worden seien. Für die Dienstbehörde stehe daher fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** keine Überstunden im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 angeordnet worden seien. Die Daten der Zeiterfassung, die lediglich Anwesenheit aufzeichnen würden, stünden der Abteilung Personalangelegenheiten A als Dienstbehörde nicht zur Verfügung. Die Beischaffung dieser Daten habe auch unterbleiben können, da die Auszahlung einer Mehrdienstleistungsentschädigung unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit schon wegen der mangelnden Anordnung der Leistung von Überstunden nicht in Betracht komme. Auch sonst seien im fraglichen Zeitraum keine ruhegenussfähigen Nebengebühren entstanden, die Grundlage für die Berechnung einer Ausgleichszulage im Gefolge der Versetzung vom Jänner *** sein könnten. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom *** in Zweifel ziehe, ob der Dienststellenleiter dazu ermächtigt war bzw. werden konnte dem Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen im Sinne des § 71 Abs. 1 DPL 1972 anzuordnen, so sei dem entgegen zu halten, dass dies dem eindeutigen Wortlaut der Erledigung vom *** widerstreite, die dem Dienststellenleiter wie folgt ermächtigt habe: „In der Ausgleichszulage finden bis zu 15,5 Überstunden monatlich Deckung, so dass Sie Überstunden bis zu dieser Höhe in Ihrem Bereich anordnen können.“ Somit handle es sich bei dieser Erledigung eindeutig um eine solche Ermächtigung gemäß § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 an die Dienststellenleitung des Beschwerdeführers. Dessen Ausführungen, dass diese Ermächtigung nur bestimmten Beamten der Personalabteilung erteilt werden könnte, finde im Gesetz ebenso wenig Deckung wie die Annahme, dass es nur zu einer direkten Ermächtigung kommen dürfe. Diese irrigen Annahmen seien offenbar von einem Verständnis getragen, dass § 71 Abs. 2 lit. a DPL 1972 die Landesregierung als Kollegialorgan meine und nicht als Dienstbehörde, was ebenso keine Deckung im Gesetzeswortlaut finde, spreche doch die DPL 1972 in ihrem Text mehrfach von der Landesregierung und meine dabei nach herrschender Lehre und Judikatur zweifelsfrei immer die Dienstbehörde. Im Ergebnis könne dies jedoch auch dahin gestellt bleiben, da unbestritten geblieben sei, dass dem Beschwerdeführer durch dessen Dienststellenleiter zu keiner Zeit unter der Berufung auf diese Ermächtigung die Leistung von Überstunden konkret angeordnet worden sei. Ebenso wenig sei dem Beschwerdeführer durch die Dienstbehörde direkt die Leistung von Überstunden im Sinne des § 71 Abs. 2 lit. a DPL 1972 angeordnet worden, obwohl dieser in seinen Eingaben fälschlicher Weise offenbar davon ausgehe, dass die Ermächtigung des Dienststellenleiters vom *** eine solche Anordnung an ihn sei. Diese Sichtweise stehe jedoch im unauflöslichen Widerspruch zur Textierung dieser Ermächtigung. Zum einen sei diese Ermächtigung nicht an den Beschwerdeführer, sondern an seinen Dienststellenleiter ergangen, was allein schon durch den Adressaten ausschließe, dass es sich dabei um eine direkte Anordnung der Leistung von Überstunden an Sie handeln könnte. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer auch nicht abschriftlich zugegangen und bestehe auch kein Auftrag es ihm zur Kenntnis zu bringen. Es bestehe daher kein Anhaltspunkt, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer durch dieses Schreiben direkt die Leistung von Überstünden habe anordnen wollen. Vielmehr handle es sich, wie aus der gesamten Erledigung eindeutig hervorgehe, bei diesem Schreiben vom *** um eine Ermächtigung an den Dienststellenleiter, dem Beschwerdeführer Überstunden bis zu einem gewissen Ausmaß anzuordnen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in Kenntnis darüber gewesen sei, dass der Leiter seiner Dienststelle durch die Erledigung der Personalabteilung vom *** dazu ermächtigt gewesen sei, ihm Mehrdienstleistungen anzuordnen, ersetze freilich die konkrete Anordnung nicht, müssten doch diese Mehrdienstleistungen gemäß § 71 Abs. 1 DPL 1972 von einem hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet worden sein. Eine solche Anordnung sei jedoch vom hiezu ermächtigen Dienststellenleiter in Abrede gestellt worden. Ob dies nun aus Unkenntnis über das Vorliegen einer Ermächtigung erfolgte oder aus anderen Gründen und wer die Unkenntnis allenfalls zu vertreten habe, könne dabei dahin gestellt bleiben. Auch der Umstand, dass für den gegenständlichen Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** weder aufgrund der konkreten Ermächtigung an den Dienststellenleiter vom ***, noch aufgrund des generellen Erlass „Dienstzeit, Überstunden, Rufbereitschaft“ 01-03/00-0150; (Pkt. F 1.-Antragstellung) geleistete Überstunden zur Abrechnung angesprochen worden seien, belege, dass weder der Beschwerdeführer noch sein damaliger Dienststellenleiter vom Vorliegen finanziell abzugeltender Mehrdienstleistungen im fraglichen Zeitraum ausgegangen sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die beiden Anträge vom *** ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die damalige Dienststellenleitung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom *** über dessen Anspruch auf Ausgleichszulage gemäß Paragraph 26, Absatz 4, DPL informiert worden sei. Dabei sei auch eine solche Ermächtigung an den Dienststellenleiter erteilt worden, dem Beschwerdeführer bis zu 15,5 Überstunden pro Monat anzuordnen. Allenfalls aufgrund dieser Ermächtigung angeordnete und geleistete Überstunden wären mit dem Formblatt monatlich im Nachhinein anzusprechen gewesen. Für den gegenständlichen Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** seien jedoch aufgrund dieses Erlasses weder mittels Formblatt noch auf elektronischem Wege geleistete Überstunden zur Abrechnung angesprochen worden. Der zuständige Dienststellenleiter für diesen Zeitraum habe auf Anfrage mitgeteilt, dass ihm die Ermächtigung nicht bekannt gewesen sei und dass demnach auch keine Überstunden angeordnet worden seien. Für die Dienstbehörde stehe daher fest, dass dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** keine Überstunden im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 angeordnet worden seien. Die Daten der Zeiterfassung, die lediglich Anwesenheit aufzeichnen würden, stünden der Abteilung Personalangelegenheiten A als Dienstbehörde nicht zur Verfügung. Die Beischaffung dieser Daten habe auch unterbleiben können, da die Auszahlung einer Mehrdienstleistungsentschädigung unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit schon wegen der mangelnden Anordnung der Leistung von Überstunden nicht in Betracht komme. Auch sonst seien im fraglichen Zeitraum keine ruhegenussfähigen Nebengebühren entstanden, die Grundlage für die Berechnung einer Ausgleichszulage im Gefolge der Versetzung vom Jänner *** sein könnten. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom *** in Zweifel ziehe, ob der Dienststellenleiter dazu ermächtigt war bzw. werden konnte dem Beschwerdeführer Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, DPL 1972 anzuordnen, so sei dem entgegen zu halten, dass dies dem eindeutigen Wortlaut der Erledigung vom *** widerstreite, die dem Dienststellenleiter wie folgt ermächtigt habe: „In der Ausgleichszulage finden bis zu 15,5 Überstunden monatlich Deckung, so dass Sie Überstunden bis zu dieser Höhe in Ihrem Bereich anordnen können.“ Somit handle es sich bei dieser Erledigung eindeutig um eine solche Ermächtigung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 an die Dienststellenleitung des Beschwerdeführers. Dessen Ausführungen, dass diese Ermächtigung nur bestimmten Beamten der Personalabteilung erteilt werden könnte, finde im Gesetz ebenso wenig Deckung wie die Annahme, dass es nur zu einer direkten Ermächtigung kommen dürfe. Diese irrigen Annahmen seien offenbar von einem Verständnis getragen, dass Paragraph 71, Absatz 2, Litera a, DPL 1972 die Landesregierung als Kollegialorgan meine und nicht als Dienstbehörde, was ebenso keine Deckung im Gesetzeswortlaut finde, spreche doch die DPL 1972 in ihrem Text mehrfach von der Landesregierung und meine dabei nach herrschender Lehre und Judikatur zweifelsfrei immer die Dienstbehörde. Im Ergebnis könne dies jedoch auch dahin gestellt bleiben, da unbestritten geblieben sei, dass dem Beschwerdeführer durch dessen Dienststellenleiter zu keiner Zeit unter der Berufung auf diese Ermächtigung die Leistung von Überstunden konkret angeordnet worden sei. Ebenso wenig sei dem Beschwerdeführer durch die Dienstbehörde direkt die Leistung von Überstunden im Sinne des Paragraph 71, Absatz 2, Litera a, DPL 1972 angeordnet worden, obwohl dieser in seinen Eingaben fälschlicher Weise offenbar davon ausgehe, dass die Ermächtigung des Dienststellenleiters vom *** eine solche Anordnung an ihn sei. Diese Sichtweise stehe jedoch im unauflöslichen Widerspruch zur Textierung dieser Ermächtigung. Zum einen sei diese Ermächtigung nicht an den Beschwerdeführer, sondern an seinen Dienststellenleiter ergangen, was allein schon durch den Adressaten ausschließe, dass es sich dabei um eine direkte Anordnung der Leistung von Überstunden an Sie handeln könnte. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer auch nicht abschriftlich zugegangen und bestehe auch kein Auftrag es ihm zur Kenntnis zu bringen. Es bestehe daher kein Anhaltspunkt, dass die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer durch dieses Schreiben direkt die Leistung von Überstünden habe anordnen wollen. Vielmehr handle es sich, wie aus der gesamten Erledigung eindeutig hervorgehe, bei diesem Schreiben vom *** um eine Ermächtigung an den Dienststellenleiter, dem Beschwerdeführer Überstunden bis zu einem gewissen Ausmaß anzuordnen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge in Kenntnis darüber gewesen sei, dass der Leiter seiner Dienststelle durch die Erledigung der Personalabteilung vom *** dazu ermächtigt gewesen sei, ihm Mehrdienstleistungen anzuordnen, ersetze freilich die konkrete Anordnung nicht, müssten doch diese Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 71, Absatz eins, DPL 1972 von einem hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet worden sein. Eine solche Anordnung sei jedoch vom hiezu ermächtigen Dienststellenleiter in Abrede gestellt worden. Ob dies nun aus Unkenntnis über das Vorliegen einer Ermächtigung erfolgte oder aus anderen Gründen und wer die Unkenntnis allenfalls zu vertreten habe, könne dabei dahin gestellt bleiben. Auch der Umstand, dass für den gegenständlichen Zeitraum von Februar *** bis Jänner *** weder aufgrund der konkreten Ermächtigung an den Dienststellenleiter vom ***, noch aufgrund des generellen Erlass „Dienstzeit, Überstunden, Rufbereitschaft“ 01-03/00-0150; (Pkt. F 1.-Antragstellung) geleistete Überstunden zur Abrechnung angesprochen worden seien, belege, dass weder der Beschwerdeführer noch sein damaliger Dienststellenleiter vom Vorliegen finanziell abzugeltender Mehrdienstleistungen im fraglichen Zeitraum ausgegangen sei. Dagegen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor: Mit Schreiben vom ***, ***, habe der von der NÖ Landesregierung oder vom Landeshauptmann hiezu ermächtigte damalige Leiter der Personalabteilung A des Amtes der NÖ Landesregierung die Anordnung erteilt, dass der Beschwerdeführer bis zu 15,5 Stunden pro Monat Überstunden leisten dürfe. Diese Anordnung sei – wie alle gleichartigen Anordnungen nach § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 – an den damaligen Dienststellenleiter des Beschwerdeführers ergangen, der sie dem Beschwerdeführer – wie in allen diesen Fällen üblich – zur Kenntnis gebracht habe. In der genannten Anordnung sei der Dienststellenleiter zusätzlich wie folgt ermächtigt worden: „In der Ausgleichszulage finden bis zu 15,5 Überstunden monatlich Deckung, so dass Sie Überstunden bis zu dieser Höhe in Ihrem Bereich anordnen können.“ Die Personalabteilung A gehe davon aus, dass nunmehr der Dienststellenleiter schriftlich Mehrdienstleistungen im Sinne des § 71 Abs. 1 lit a DPL 1972 hätte anordnen können, dies aber nicht getan habe. Diese Auffassung entspreche allerdings weder der Sach- noch der Rechtslage, denn zum einen sei davon auszugehen, dass unter „Anordnungen“ im Sinne der Erledigung vom *** Weisungen im Sinne des § 27 DPL 1972 zu verstehen seien, welche aber nicht nur mündlich, sondern auch schlüssig erfolgen könnten. Wenn z. B. ein Akt durch den Dienststellenleiter einem anderen Bearbeiter zugeteilt werde, beinhalte dies eine i. d. R. schriftliche Weisung an den neuen Bearbeiter, diesen Akt zu erledigen, für den bisherigen aber die lediglich schlüssige Weisung, in dieser Angelegenheit nicht mehr tätig zu werden. Weiters sei festzuhalten, dass die Anordnung vom *** keinen Hinweis für den Dienststellenleiter enthalte, dass derartige Anordnungen schriftlich ergehen müssen und dass allfällig geleistete Überstunden entsprechend dem Erlass „Dienstzeit, Überstunden, Rufbereitschaft“ 01-03/00-0150 (bzw. des entsprechenden Vorgängererlasses) monatlich im Nachhinein mit Formblatt anzusprechen wären. Vielmehr sei aufgrund der Formulierung der Anordnung vom *** mit dem Hinweis auf die „Deckung in der Ausgleichszulage“ davon auszugehen, dass die Personalabteilung schlüssig sowohl auf eine – weitere – schriftliche Anordnung des Dienststellenleiters im Sinne des § 71 Abs. 1 lit a DPL 1972 als auch auf eine Abrechnung im Sinne des genannten Erlasses verzichtet habe. Dies alles berücksichtigt sei also davon auszugehen, dass die Umsetzung der Anordnung vom *** auch durch schlüssige Weisungen hätte erfolgen können und zwar – wie von im Antrag vom *** dargestellt – einfach durch entsprechend hohe Aktenzuteilung, wie sie schon ab ***, besonders aber ab *** auch erfolgt sei. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, dass noch eine Maßnahme des Dienststellenleiters zur Verwirklichung der Anordnung vom *** erforderlich gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer der Auffassung, direkt gestützt auf diese Anordnung Überstunden im Sinne des § 71 Abs. 1 lit a DPL 1972 verrichten gedurft zu haben. Mit Schreiben vom ***, ***, habe der von der NÖ Landesregierung oder vom Landeshauptmann hiezu ermächtigte damalige Leiter der Personalabteilung A des Amtes der NÖ Landesregierung die Anordnung erteilt, dass der Beschwerdeführer bis zu 15,5 Stunden pro Monat Überstunden leisten dürfe. Diese Anordnung sei – wie alle gleichartigen Anordnungen nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 – an den damaligen Dienststellenleiter des Beschwerdeführers ergangen, der sie dem Beschwerdeführer – wie in allen diesen Fällen üblich – zur Kenntnis gebracht habe. In der genannten Anordnung sei der Dienststellenleiter zusätzlich wie folgt ermächtigt worden: „In der Ausgleichszulage finden bis zu 15,5 Überstunden monatlich Deckung, so dass Sie Überstunden bis zu dieser Höhe in Ihrem Bereich anordnen können.“ Die Personalabteilung A gehe davon aus, dass nunmehr der Dienststellenleiter schriftlich Mehrdienstleistungen im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 hätte anordnen können, dies aber nicht getan habe. Diese Auffassung entspreche allerdings weder der Sach- noch der Rechtslage, denn zum einen sei davon auszugehen, dass unter „Anordnungen“ im Sinne der Erledigung vom *** Weisungen im Sinne des Paragraph 27, DPL 1972 zu verstehen seien, welche aber nicht nur mündlich, sondern auch schlüssig erfolgen könnten. Wenn z. B. ein Akt durch den Dienststellenleiter einem anderen Bearbeiter zugeteilt werde, beinhalte dies eine i. d. R. schriftliche Weisung an den neuen Bearbeiter, diesen Akt zu erledigen, für den bisherigen aber die lediglich schlüssige Weisung, in dieser Angelegenheit nicht mehr tätig zu werden. Weiters sei festzuhalten, dass die Anordnung vom *** keinen Hinweis für den Dienststellenleiter enthalte, dass derartige Anordnungen schriftlich ergehen müssen und dass allfällig geleistete Überstunden entsprechend dem Erlass „Dienstzeit, Überstunden, Rufbereitschaft“ 01-03/00-0150 (bzw. des entsprechenden Vorgängererlasses) monatlich im Nachhinein mit Formblatt anzusprechen wären. Vielmehr sei aufgrund der Formulierung der Anordnung vom *** mit dem Hinweis auf die „Deckung in der Ausgleichszulage“ davon auszugehen, dass die Personalabteilung schlüssig sowohl auf eine – weitere – schriftliche Anordnung des Dienststellenleiters im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 als auch auf eine Abrechnung im Sinne des genannten Erlasses verzichtet habe. Dies alles berücksichtigt sei also davon auszugehen, dass die Umsetzung der Anordnung vom *** auch durch schlüssige Weisungen hätte erfolgen können und zwar – wie von im Antrag vom *** dargestellt – einfach durch entsprechend hohe Aktenzuteilung, wie sie schon ab ***, besonders aber ab *** auch erfolgt sei. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, dass noch eine Maßnahme des Dienststellenleiters zur Verwirklichung der Anordnung vom *** erforderlich gewesen wäre, sei der Beschwerdeführer der Auffassung, direkt gestützt auf diese Anordnung Überstunden im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 verrichten gedurft zu haben. Zum Beweis beantrage der Beschwerdeführer
  10. die Vorlage einer Abschrift der Anordnung vom ***,
  11. die Einvernahme des damaligen Leiters der Abteilung Personalangelegenheiten,
  12. die Einvernahme des damaligen Leiters seiner Abteilung als Empfänger der Anordnung vom *** sowie
  13. die Einvernahme dessen Nachfolger als Abteilungsleiter Die in der Folge der Anordnung der Personalabteilung A vom *** verrichteten Überstunden seien nicht verrechnet worden, da sie einerseits nach Auffassung der Personalabteilung A in der Ausgleichszulage, die dem Beschwerdeführer seit Dezember *** gewährt worden sei, Deckung gefunden hätten, andererseits die Personalabteilung diese einfach gegenverrechnet – d. h. von der Ausgleichszulage abgezogen – habe. Aus den gleichen Gründen habe der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum von Dezember *** bis Jänner *** keinerlei Außendienstüberstunden beantragt, welche gem. § 71 Abs. 10 DPL 1972 keiner Anordnung bedürfen. Als er das einmal irrtümlich getan habe, sei ihm prompt im Monat darauf durch die Personalabteilung – offenbar gestützt auf § 26 Abs. 4 DPL 1972 – die Ausgleichszulage gekürzt worden. Im praktischen Vollzug der Personalverwaltung des Landes NÖ werde also sogar zwischen Außendienstüberstunden und Ausgleichszulage ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt. Rechtlich vertrete die Dienstrechtsbehörde jedoch die Auffassung, dass es sich bei der Ausgleichszulage nicht um eine pauschalierte Überstundenabgeltung handle und die Mehrdienstleistungsentschädigung für erbrachte Leistungen gegenüber der Ausgleichszulage prioritär sei. Somit könne auch eine Maßnahme der zuständigen Dienstrechtsbehörde nur entweder der Rechtsgrundlage Ausgleichszulage oder der Rechtsgrundlage Mehrdienstleistungsentschädigung zugeordnet werden. Dies berücksichtigt, handle es sich bei der Erledigung vom *** eindeutig um eine Anordnung von Mehrdienstleistungen gem. § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 und drücke die Erwähnung der Ausgleichszulage in der im Wortlaut dieser Anordnung nur die Motivation, nicht jedoch die Rechtsgrundlage, der Dienstrechtsbehörde aus, diese Anordnung zu erlassen. Damit habe für den Beschwerdeführer jedenfalls das subjektive Recht bestanden, Überstunden mit Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung gem. § 71 Abs. 1 DPL 1972 zu verrichten. Mit dem Übergang der vormaligen Abteilungen des Empfängers der Anordnung vom *** auf die Abteilung *** habe sich die Sachlage nunmehr dahingehend geändert, dass nunmehr vermehrter Arbeitsdruck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei. Die Rechtslage habe sich ab *** insofern geändert, als aufgrund einer DPL-Novelle die Ausgleichzulage schrittweise reduziert worden sei, *** auf 75 %, *** und *** auf 50 % und *** sowie *** auf 25 % der vollen Ausgleichszulage. Die Folge davon sei, dass der Beschwerdeführer auch im Jahre *** immer noch monatlich netto EUR 268,-- weniger verdiene als vor sechs Jahren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe kein Mitarbeiter der Personalabteilung eine derartig gewaltige Gehaltsreduktion hinnehmen müssen. Unverändert sei indessen die unbefristete Anordnung vom *** zur Leistung von 15,5 Überstunden monatlich geblieben. Der Beschwerdeführer habe besonders ab *** tatsächlich zahlreiche Überstunden, welche von Februar *** bis einschließlich Jänner *** Berechnungsgrundlage für die beantragte Ausgleichszulage und von Februar *** bis einschließlich Jänner *** zur Auszahlung als Mehrdienstleistungsentschädigung beantragt worden seien, geleistet. Diese seien vom Zeiterfassungssystem des Landes NÖ sekundengenau erfasst und in Tabellenform mit Schriftsatz vom *** auch der Dienstrechtsbehörde vorgelegt worden. In den Schriftsätzen vom *** und vom *** seien sie zusätzlich noch im Text, teilweise in Tabellenform, angeführt. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich inhaltlich auch solche geleistet habe und nicht „bloß anwesend“ gewesen sei, ergebe sich umfassend aus seinem Antrag vom ***. Die Personalabteilung A wisse sehr genau, dass schon in den Jahren *** und *** nach den Beförderungsrichtlinien des Landes NÖ die Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse VIII unmittelbar bevorstehend gewesen sei, nämlich zum ersten möglichen Stichtag *** sowie in der Folge; bei Nichtberücksichtigung der Interkalarzeit von 12 Jahren in der DKL VII sei sogar eine Beförderung zum *** möglich gewesen – 26 Jahre ab Stichtag, und es daher, um überhaupt eine Chance auf Beförderung zu haben, zwingend erforderlich gewesen sei, weder dem Dienststellenleiter noch der Personalabteilung A irgendwelche „Schwierigkeiten“ zu bereiten. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer auch weder zum *** noch zum *** und auch nicht zum ***, sondern erst zum *** in die DKL VIII befördert worden. Seine Befürchtungen seien also alles andere als grundlos gewesen. Der Personalabteilung A sei sicherlich eine Reihe von Juristen bekannt, die mit deutlich geringerer Leistung, als der Beschwerdeführer sie in der *** erbringen habe müssen, pünktlich zum ersten regulären Termin oder sogar vorzeitig befördert wurden. Der Beschwerdeführer sei also nicht nur finanziell, sondern auch beförderungsmäßig einer diskriminierenden „Sonderbehandlung“ unterzogen worden. Abgesehen von dem fehlenden – oben dargestellten – Erfordernis entsprechend der Anordnung vom ***, habe dieser auf den Beschwerdeführer indirekt ausgeübte Zwang somit zusätzlich (zur Anordnung) eine Geltendmachung der von ihm geleisteten Überstunden vor Juli *** verhindert, sodass eine ohnehin nicht auf das Gesetz (§ 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972, welche Bestimmung eine solche Voraussetzung nicht kenne) gestützte „monatliche Abrechnung im Nachhinein“ für ihn praktisch nicht möglich gewesen sei und die Berufung der belangten Behörde darauf im angefochtenen Bescheid zumindest sittenwidrig sei. Die Ausführungen des angefochtenen Bescheides könnten nichts an der nach § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 allein geforderten Anordnung des damaligen Leiters der Personalabteilung verändern. Das heiße, dass ungeachtet zu der zusätzlich noch ausgedrückten Ermächtigung des Dienststellenleiters, Überstunden anzuordnen, die vom Gesetz geforderte Anordnung bereits in Gestalt des Schreibens vom ***, ***, vorhanden gewesen sei und den Beschwerdeführer zur Leistung von Überstunden im Ausmaß bis zu 15,5 Stunden monatlich autorisiert habe. Selbstverständlich seien gemäß § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 nur bestimmte Beamte dazu berechtigt, Anordnungen im Sinne dieser Bestimmung zu treffen, sonst könne jeder Dienststellenleiter ohne Rückfrage mit der Personalabteilung dies tun und das Land NÖ hätte dann die Kosten hiefür zu tragen. Tatsächlich gehe die Personalabteilung – und nur bestimmte Beamte dieser Abteilung erteilten de facto solche Anordnungen – durchaus sparsam mit derartigen Anordnungen um bzw. werde auch immer versucht, diese wieder zurückzunehmen oder einzuschränken. Die vom Gesetz geforderte Anordnung von Mehrdienstleistungen erteile also ein Beamter der Personalabteilung, ob zusätzlich – was die Ausnahme darstelle – noch ein Dienststellenleiter ermächtigt werde, im Rahmen der Anordnung Überstunden anzuordnen, sei für die Berechtigung des einzelnen Beamten, Überstunden zu leisten und diese dann als Mehrdienstleistungsentschädigungen einzufordern, nicht mehr relevant. Woher die Personalabteilung die Gewissheit beziehe, dass durch den Dienststellenleiter des Beschwerdeführers zu keiner Zeit „unter der Berufung auf diese Ermächtigung die Leistung von Überstunden konkret angeordnet“ worden sei, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht zutreffend. Denn bei keiner Anordnung nach § 71 Abs. 1 lit. a DPL 1972 ordne ein Dienststellenleiter z.B. konkret an, „Sie haben heute von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Überstunde zu leisten“, sondern er gebe – wie auch beim Beschwerdeführer – die mögliche Anzahl der zu leistenden Überstunden bekannt, decke den Mitarbeiter entsprechend mit Arbeit ein, sodass er sie in der Normaldienstzeit nicht verrichten könne, und lasse sich dann berichten, wann und wie viele Überstunden geleistet worden seien, wobei auch dies nur bei den „Poollösungen“ erforderlich sei, bei welchen von vorneherein gar nicht bekannt sei, welcher Mitarbeiter wie viele Überstunden leiste, weil sich dies monatlich ändere. Da die Anordnung vom *** nur den Beschwerdeführer betroffen habe, sei das Zeiterfassungssystem jedenfalls hinreichend, um die Verrichtung von Überstunden zu belegen. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer zusätzlich keine – vom Gesetz auch nicht geforderte – „monatliche Abrechnung im Nachhinein“ erstattet habe, habe er schon zuvor dargelegt. Der Umstand, dass der Dienststellenleiter dem Beschwerdeführer bis zu 15,5 Stunden anordnen durfte, ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese – unabhängig von Maßnahmen des Dienststellenleiters – schon aufgrund der genannten Anordnung vom *** nach eigenem Ermessen im genannten Rahmen habe verrichten dürfen. Auch über das Wesen von Anordnungen scheine sich die Dienstbehörde unklar zu sein. Offenkundig ziehe sie nicht in Betracht, dass derartige Anordnungen – die unabhängig von der nach § 71 Abs. 1 lit a DPL 1972 geforderten Anordnung zu sehen seien – auch durch schlüssige und mündliche Weisungen erfolgen könnten und zwar insbesondere einfach durch übermäßige Arbeitszuteilung, wie im Antrag vom *** dargelegt. Damit seien sogar die von der Personalabteilung genannten Erfordernisse gegeben und stützten sich die Einwände der Personalabteilung lediglich auf eine mangelhafte Abrechnung. Diese könne problemfrei durch die in den Schriftsätzen vom *** und vom *** enthaltene Abrechnung ersetzt werden. Auch sei kein subjektives Element, wovon er im fraglichen Zeitraum ausgegangen sei, erforderlich. Die tatsächlich gegebene Anordnung in der Erledigung vom *** und die tatsächliche Leistung von Überstunden seien nach dem Gesetz ausreichend. Somit betrage der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor der Versetzung vom Jänner *** € 589,34 monatlich. Diese Forderung sei in Analogie zu § 49 a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl Nr. 104/1985, mit den gesetzlichen Zinsen zu verzinsen. Die in der Folge der Anordnung der Personalabteilung A vom *** verrichteten Überstunden seien nicht verrechnet worden, da sie einerseits nach Auffassung der Personalabteilung A in der Ausgleichszulage, die dem Beschwerdeführer seit Dezember *** gewährt worden sei, Deckung gefunden hätten, andererseits die Personalabteilung diese einfach gegenverrechnet – d. h. von der Ausgleichszulage abgezogen – habe. Aus den gleichen Gründen habe der Beschwerdeführer im gesamten Zeitraum von Dezember *** bis Jänner *** keinerlei Außendienstüberstunden beantragt, welche gem. Paragraph 71, Absatz 10, DPL 1972 keiner Anordnung bedürfen. Als er das einmal irrtümlich getan habe, sei ihm prompt im Monat darauf durch die Personalabteilung – offenbar gestützt auf Paragraph 26, Absatz 4, DPL 1972 – die Ausgleichszulage gekürzt worden. Im praktischen Vollzug der Personalverwaltung des Landes NÖ werde also sogar zwischen Außendienstüberstunden und Ausgleichszulage ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt. Rechtlich vertrete die Dienstrechtsbehörde jedoch die Auffassung, dass es sich bei der Ausgleichszulage nicht um eine pauschalierte Überstundenabgeltung handle und die Mehrdienstleistungsentschädigung für erbrachte Leistungen gegenüber der Ausgleichszulage prioritär sei. Somit könne auch eine Maßnahme der zuständigen Dienstrechtsbehörde nur entweder der Rechtsgrundlage Ausgleichszulage oder der Rechtsgrundlage Mehrdienstleistungsentschädigung zugeordnet werden. Dies berücksichtigt, handle es sich bei der Erledigung vom *** eindeutig um eine Anordnung von Mehrdienstleistungen gem. Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 und drücke die Erwähnung der Ausgleichszulage in der im Wortlaut dieser Anordnung nur die Motivation, nicht jedoch die Rechtsgrundlage, der Dienstrechtsbehörde aus, diese Anordnung zu erlassen. Damit habe für den Beschwerdeführer jedenfalls das subjektive Recht bestanden, Überstunden mit Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung gem. Paragraph 71, Absatz eins, DPL 1972 zu verrichten. Mit dem Übergang der vormaligen Abteilungen des Empfängers der Anordnung vom *** auf die Abteilung *** habe sich die Sachlage nunmehr dahingehend geändert, dass nunmehr vermehrter Arbeitsdruck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei. Die Rechtslage habe sich ab *** insofern geändert, als aufgrund einer DPL-Novelle die Ausgleichzulage schrittweise reduziert worden sei, *** auf 75 %, *** und *** auf 50 % und *** sowie *** auf 25 % der vollen Ausgleichszulage. Die Folge davon sei, dass der Beschwerdeführer auch im Jahre *** immer noch monatlich netto EUR 268,-- weniger verdiene als vor sechs Jahren. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit habe kein Mitarbeiter der Personalabteilung eine derartig gewaltige Gehaltsreduktion hinnehmen müssen. Unverändert sei indessen die unbefristete Anordnung vom *** zur Leistung von 15,5 Überstunden monatlich geblieben. Der Beschwerdeführer habe besonders ab *** tatsächlich zahlreiche Überstunden, welche von Februar *** bis einschließlich Jänner *** Berechnungsgrundlage für die beantragte Ausgleichszulage und von Februar *** bis einschließlich Jänner *** zur Auszahlung als Mehrdienstleistungsentschädigung beantragt worden seien, geleistet. Diese seien vom Zeiterfassungssystem des Landes NÖ sekundengenau erfasst und in Tabellenform mit Schriftsatz vom *** auch der Dienstrechtsbehörde vorgelegt worden. In den Schriftsätzen vom *** und vom *** seien sie zusätzlich noch im Text, teilweise in Tabellenform, angeführt. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich inhaltlich auch solche geleistet habe und nicht „bloß anwesend“ gewesen sei, ergebe sich umfassend aus seinem Antrag vom ***. Die Personalabteilung A wisse sehr genau, dass schon in den Jahren *** und *** nach den Beförderungsrichtlinien des Landes NÖ die Beförderung des Beschwerdeführers in die Dienstklasse römisch acht unmittelbar bevorstehend gewesen sei, nämlich zum ersten möglichen Stichtag *** sowie in der Folge; bei Nichtberücksichtigung der Interkalarzeit von 12 Jahren in der DKL römisch sieben sei sogar eine Beförderung zum *** möglich gewesen – 26 Jahre ab Stichtag, und es daher, um überhaupt eine Chance auf Beförderung zu haben, zwingend erforderlich gewesen sei, weder dem Dienststellenleiter noch der Personalabteilung A irgendwelche „Schwierigkeiten“ zu bereiten. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer auch weder zum *** noch zum *** und auch nicht zum ***, sondern erst zum *** in die DKL römisch acht befördert worden. Seine Befürchtungen seien also alles andere als grundlos gewesen. Der Personalabteilung A sei sicherlich eine Reihe von Juristen bekannt, die mit deutlich geringerer Leistung, als der Beschwerdeführer sie in der *** erbringen habe müssen, pünktlich zum ersten regulären Termin oder sogar vorzeitig befördert wurden. Der Beschwerdeführer sei also nicht nur finanziell, sondern auch beförderungsmäßig einer diskriminierenden „Sonderbehandlung“ unterzogen worden. Abgesehen von dem fehlenden – oben dargestellten – Erfordernis entsprechend der Anordnung vom ***, habe dieser auf den Beschwerdeführer indirekt ausgeübte Zwang somit zusätzlich (zur Anordnung) eine Geltendmachung der von ihm geleisteten Überstunden vor Juli *** verhindert, sodass eine ohnehin nicht auf das Gesetz (Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972, welche Bestimmung eine solche Voraussetzung nicht kenne) gestützte „monatliche Abrechnung im Nachhinein“ für ihn praktisch nicht möglich gewesen sei und die Berufung der belangten Behörde darauf im angefochtenen Bescheid zumindest sittenwidrig sei. Die Ausführungen des angefochtenen Bescheides könnten nichts an der nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 allein geforderten Anordnung des damaligen Leiters der Personalabteilung verändern. Das heiße, dass ungeachtet zu der zusätzlich noch ausgedrückten Ermächtigung des Dienststellenleiters, Überstunden anzuordnen, die vom Gesetz geforderte Anordnung bereits in Gestalt des Schreibens vom ***, ***, vorhanden gewesen sei und den Beschwerdeführer zur Leistung von Überstunden im Ausmaß bis zu 15,5 Stunden monatlich autorisiert habe. Selbstverständlich seien gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 nur bestimmte Beamte dazu berechtigt, Anordnungen im Sinne dieser Bestimmung zu treffen, sonst könne jeder Dienststellenleiter ohne Rückfrage mit der Personalabteilung dies tun und das Land NÖ hätte dann die Kosten hiefür zu tragen. Tatsächlich gehe die Personalabteilung – und nur bestimmte Beamte dieser Abteilung erteilten de facto solche Anordnungen – durchaus sparsam mit derartigen Anordnungen um bzw. werde auch immer versucht, diese wieder zurückzunehmen oder einzuschränken. Die vom Gesetz geforderte Anordnung von Mehrdienstleistungen erteile also ein Beamter der Personalabteilung, ob zusätzlich – was die Ausnahme darstelle – noch ein Dienststellenleiter ermächtigt werde, im Rahmen der Anordnung Überstunden anzuordnen, sei für die Berechtigung des einzelnen Beamten, Überstunden zu leisten und diese dann als Mehrdienstleistungsentschädigungen einzufordern, nicht mehr relevant. Woher die Personalabteilung die Gewissheit beziehe, dass durch den Dienststellenleiter des Beschwerdeführers zu keiner Zeit „unter der Berufung auf diese Ermächtigung die Leistung von Überstunden konkret angeordnet“ worden sei, sei nicht nachvollziehbar und auch nicht zutreffend. Denn bei keiner Anordnung nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 ordne ein Dienststellenleiter z.B. konkret an, „Sie haben heute von 17.00 Uhr bis 18.00 Uhr eine Überstunde zu leisten“, sondern er gebe – wie auch beim Beschwerdeführer – die mögliche Anzahl der zu leistenden Überstunden bekannt, decke den Mitarbeiter entsprechend mit Arbeit ein, sodass er sie in der Normaldienstzeit nicht verrichten könne, und lasse sich dann berichten, wann und wie viele Überstunden geleistet worden seien, wobei auch dies nur bei den „Poollösungen“ erforderlich sei, bei welchen von vorneherein gar nicht bekannt sei, welcher Mitarbeiter wie viele Überstunden leiste, weil sich dies monatlich ändere. Da die Anordnung vom *** nur den Beschwerdeführer betroffen habe, sei das Zeiterfassungssystem jedenfalls hinreichend, um die Verrichtung von Überstunden zu belegen. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer zusätzlich keine – vom Gesetz auch nicht geforderte – „monatliche Abrechnung im Nachhinein“ erstattet habe, habe er schon zuvor dargelegt. Der Umstand, dass der Dienststellenleiter dem Beschwerdeführer bis zu 15,5 Stunden anordnen durfte, ändere nichts an der Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese – unabhängig von Maßnahmen des Dienststellenleiters – schon aufgrund der genannten Anordnung vom *** nach eigenem Ermessen im genannten Rahmen habe verrichten dürfen. Auch über das Wesen von Anordnungen scheine sich die Dienstbehörde unklar zu sein. Offenkundig ziehe sie nicht in Betracht, dass derartige Anordnungen – die unabhängig von der nach Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, DPL 1972 geforderten Anordnung zu sehen seien – auch durch schlüssige und mündliche Weisungen erfolgen könnten und zwar insbesondere einfach durch übermäßige Arbeitszuteilung, wie im Antrag vom *** dargelegt. Damit seien sogar die von der Personalabteilung genannten Erfordernisse gegeben und stützten sich die Einwände der Personalabteilung lediglich auf eine mangelhafte Abrechnung. Diese könne problemfrei durch die in den Schriftsätzen vom *** und vom *** enthaltene Abrechnung ersetzt werden. Auch sei kein subjektives Element, wovon er im fraglichen Zeitraum ausgegangen sei, erforderlich. Die tatsächlich gegebene Anordnung in der Erledigung vom *** und die tatsächliche Leistung von Überstunden seien nach dem Gesetz ausreichend. Somit betrage der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren vor der Versetzung vom Jänner *** € 589,34 monatlich. Diese Forderung sei in Analogie zu Paragraph 49, a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, mit den gesetzlichen Zinsen zu verzinsen. Er stelle daher folgendes Begehren: „
  14. Das hohe Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens Spruch-Teil I. des angefochtenen Bescheides aufheben und dahingehend entscheiden, dass die beantragten Mehrdienstleistungsentschädigungen im Zeitraum Februar *** bis einschließlich Jänner *** – wie im Schriftsatz vom *** ausgeführt – als zur Recht bestehend und daher an mich auszuzahlen festgestellt werden;„
  15. Das hohe Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens , Spruch-Teil römisch eins. des angefochtenen Bescheides aufheben und dahingehend entscheiden, dass die beantragten Mehrdienstleistungsentschädigungen im Zeitraum Februar *** bis einschließlich Jänner *** – wie im Schriftsatz vom *** ausgeführt – als zur Recht bestehend und daher an mich auszuzahlen festgestellt werden;
  16. Das hohe Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens Spruch-Teil II. des angefochtenen Bescheides aufheben und dahingehend entscheiden, dass die beantragte Ausgleichszulage ab Februar *** bis laufend – wie im Schriftsatz vom *** ausgeführt – als zu Recht bestehend und daher an mich zuzumessen (auszuzahlen) festgestellt werde;
  17. Das hohe Landesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens Spruch-Teil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufheben und dahingehend entscheiden, dass die beantragte Ausgleichszulage ab Februar *** bis laufend – wie im Schriftsatz vom *** ausgeführt – als zu Recht bestehend und daher an mich zuzumessen (auszuzahlen) festgestellt werde;
  18. In eventu möge das hohe Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid wegen Unterlassung der notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die NÖ Landesregierung zurückverweisen;
  19. Das hohe Landesverwaltungsgericht möge weiters dahingehend erkennen, dass die Überführung von Arbeitsstunden im Zeiterfassungssystem bei Überschreiten von 15 Plusstunden in die sogenannte „Saldokappung“ sowie die Löschung von solchen Stunden, welche nach 18.30 Uhr geleistet werden, keine gesetzliche Grundlage aufweist und unzulässig ist. In eventu möge dies nur für den Zeitraum von Februar *** bis laufend und meine Person betreffend festgestellt werden.
  20. Das hohe Landesverwaltungsgericht möge zusätzlich zu den Beträgen für Mehrdienstleistungsentschädigungen und Ausgleichszulage ab dem Zeitpunkt der Einbringung meiner Anträge (ab ***) die gesetzlichen Zinsen im Ausmaß von 4 % pro Jahr zusprechen.“
  21. Rechtslage: §§ 26 Abs. 4 und 71 Abs. 1 DPL 1972, LGBl. 2200, lauten:Paragraphen 26, Absatz 4 und 71 Absatz eins, DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200, lauten: „§ 26 Allgemeine Dienstpflichten

(1)
(4)Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Abs. 2 oder 3, gemäß § 10 oder gemäß § 18 Abs. 4 nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt:
(4)Die dienstrechtlichen Verhältnisse eines Beamten dürfen durch eine Maßnahme gemäß den Absatz 2, oder 3, gemäß Paragraph 10, oder gemäß Paragraph 18, Absatz 4, nur insoweit verschlechtert werden, als der Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren zuerkannten ruhegenussfähigen Nebengebühren in folgendem Ausmaß als jährliche Ausgleichszulage weitergebührt: * im ersten Jahr zu 100 %; * im zweiten Jahr zu 75 %; * im dritten und vierten Jahr zu 50 %; * im fünften und sechsten Jahr zu 25 %. Die Ausgleichszulage gebührt in dem Umfang, als die für an der neuen Dienststelle erbrachte Leistungen zustehenden jährlichen Nebengebühren die jährliche Ausgleichszulage nicht erreichen. Eine Ausgleichszulage gebührt nicht, wenn der Beamte * die Versetzung oder Dienstzuteilung angestrebt oder sonst zu vertreten hat oder * an die Dienststelle versetzt oder zugeteilt wird, an der er die Leistungen erbracht hat, die der Berechnung der Ausgleichszulage zugrunde gelegt wurden.
(5)
(6)… § 71Paragraph 71 Mehrdienstleistungsentschädigung
(1)Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß § 30a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen
(1)Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Beamten innerhalb der Dienstzeit gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen
  1. a)von der Landesregierung oder vom Landeshauptmann oder von einem von ihnen hiezu ermächtigten Beamten unter Berufung auf seine Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und
  2. b)durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nicht ausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung des Beamten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.“ Erwägungen: Zu den Spruchpunkten 1. und 2.: Das Beschwerdevorbringen gibt zu folgender einleitenden Klarstellung Anlass: Wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorbrachte, ihm sei mit der Anordnung vom *** eine ihrer Natur nach als Ermächtigung zu wertende „passive Weisung“ erteilt worden, von welchen der Beamte Gebrauch machen könne oder auch nicht, und in seiner Beschwerde vorbringt, es habe „das subjektive Recht bestanden, Überstunden mit Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung gem. § 71 Abs. 1 DPL 1972 zu verrichten“, er sei „zur Leistung von Überstunden im Ausmaß bis zu 15,5 Stunden monatlich autorisiert“ gewesen und habe daher „nach eigenem Ermessen im genannten Rahmen“ Mehrdienstleistungen „verrichten dürfen“, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei angeordneten Mehrdienstleistungen nicht um ein Recht, sondern um eine Dienstpflicht handelt, deren Erfüllung nicht im Ermessen des angewiesenen Beamten steht.Wenn der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vorbrachte, ihm sei mit der Anordnung vom *** eine ihrer Natur nach als Ermächtigung zu wertende „passive Weisung“ erteilt worden, von welchen der Beamte Gebrauch machen könne oder auch nicht, und in seiner Beschwerde vorbringt, es habe „das subjektive Recht bestanden, Überstunden mit Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung gem. Paragraph 71, Absatz eins, DPL 1972 zu verrichten“, er sei „zur Leistung von Überstunden im Ausmaß bis zu 15,5 Stunden monatlich autorisiert“ gewesen und habe daher „nach eigenem Ermessen im genannten Rahmen“ Mehrdienstleistungen „verrichten dürfen“, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich bei angeordneten Mehrdienstleistungen nicht um ein Recht, sondern um eine Dienstpflicht handelt, deren Erfüllung nicht im Ermessen des angewiesenen Beamten steht. Insoweit stellt sich im gegenständlichen Fall nur die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer zu Mehrdienstleistungen allfällig verpflichtet war. Vor diesem Hintergrund sind einerseits die Erledigung der Dienstbehörde vom *** und andererseits das Verhalten der weisungsbefugten Vorgesetzten des Beschwerdeführers auf das Vorliegen einer dem Gesetz entsprechenden Anordnung von Mehrdienstleistungen zu prüfen. Dabei ist vorauszuschicken, dass sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdevorbringen weder der Wortlaut der Erledigung der Dienstbehörde vom *** noch die Tatsache bestritten wird, dass die Vorgesetzten des Beschwerdeführers niemals schriftlich Mehrdienstleistungen angeordnet haben. Hinsichtlich der Erledigung vom *** kann nicht ernsthaft angezweifelt werden, dass es sich dabei um eine ausschließlich an den damaligen Vorgesetzten des Beschwerdeführers gerichtete Ermächtigung zur Anordnung von Mehrdienstleistungen handelt. Dahingegen fehlt im Wortlaut dieser Erledigung jeglicher Hinweis auf eine darüber hinaus gehende, leistungsverpflichtende Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer selbst und hätte daher eine solche Wirkung jedenfalls einer entsprechenden Anordnung eines weisungsbefugten Vorgesetzten an den Beschwerdeführer bedurft. Selbst wenn man der Erledigung vom *** eine unmittelbar anordnende Wirkung zudenken wollte, wäre eine solche aufgrund des in ihrem Wortlaut offen gelegten sachlichen Zusammenhangs mit der Ausgleichszulage jedenfalls als zeitlich und finanziell mit deren Anspruch limitiert zu interpretieren, sodass ein Wille der Dienstbehörde zur Anordnung von den Anspruch auf Ausgleichzulage finanziell übersteigenden Mehrdienstleistungen selbst in diesem gedachten Fall nicht angenommen werden dürfte. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, eine solche Anordnung sei „einfach durch übermäßige Arbeitszuteilung“ erfolgt, geht er offenbar von dem gesetzlich nicht gedeckten Verständnis aus, dass die Beurteilung, ob eine konkrete Arbeitszuteilung als mit der – unausgesprochenen – Anordnung von Mehrdienstleistungen verbunden zu beurteilen ist, der Einschätzung der eigenen Belastbarkeit durch den angewiesenen Beamten überlassen bliebe. Entgegen diesem Verständnis obliegt die Beurteilung der Notwendigkeit von anzuordnenden Mehrdienstleistungen ausschließlich dem weisungsbefugten Vorgesetzten. Daher rechtfertigt allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben nicht die Annahme, dass in der Übertragung dieser Aufgaben bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen ist (VwGH 19.12.2012, 2012/12/0049). Wenn der Beschwerdeführer zum Beweis erbrachter Mehrdienstleistungen auf die Daten der elektronischen Zeiterfassung verweist, ist er auf die einschlägige Rechtsprechung zu verweisen, der zufolge diese Daten allenfalls insoweit Aufschluss über eine konkludente Stundung der Dienstbehörde hinsichtlich eines Überstundenguthabens geben könnten, als dort Zeitguthaben ohne zeitliche Begrenzung in ein Gleitzeitkonto eingereiht worden wären (VwGH 13.9.2007, 2006/12/0074). Dahingegen kann ein Eintrag von Zeitguthaben in einem elektronischen Arbeitszeitnachweis weder die gesetzlich gebotene Anordnung einer Mehrdienstleistung (VwGH 16.12.1998, 97/12/0105) noch die Meldung an die Dienstbehörde ersetzen (VwGH 25.6.2003, 89/12/0138). Selbst wenn der Dienstgeber die vom Beschwerdeführer erbrachten Mehrdienstleistungen im behaupteten Umfang angenommen hat, kann dies die gesetzlich vorgesehene Anordnung nicht ersetzen (VwGH 21.5.1990, 89/12/0004). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegengetreten werden, wenn sie aus der zusammenfassenden Betrachtung der Ermittlungsergebnisse zur Beurteilung kam, dass dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Mehrdienstleistungen in einem den jeweiligen Anspruch auf Ausgleichszulage übersteigenden Rahmen angeordnet wurden und daher der Antrag auf Auszahlung vom Mehrdienstleistungsentschädigungen abzuweisen ist. Schon aus dieser alleinigen Stützung des Antrags auf Zuerkennung einer Ausgleichszulage auf dieses abzuweisende Begehren ergibt sich Spruchpunkt 2. Aufgrund der Spruchpunkte 1 und 2 erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag auf das Zinsbegehren. Zu Spruchpunkt 3: Das Begehren, „das hohe Landesverwaltungsgericht möge weiters dahingehend erkennen, dass die Überführung von Arbeitsstunden im Zeiterfassungssystem bei Überschreiten von 15 Plusstunden in die sogenannte „Saldokappung“ sowie die Löschung von solchen Stunden, welche nach 18.30 Uhr geleistet werden, keine gesetzliche Grundlage aufweist und unzulässig ist. In eventu möge dies nur für den Zeitraum von Februar *** bis laufend und meine Person betreffend festgestellt werden“, findet in dem von Art. 130 B-VG festgelegten Zuständigkeitsrahmen der Verwaltungsgerichte keine Deckung und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Das Begehren, „das hohe Landesverwaltungsgericht möge weiters dahingehend erkennen, dass die Überführung von Arbeitsstunden im Zeiterfassungssystem bei Überschreiten von 15 Plusstunden in die sogenannte „Saldokappung“ sowie die Löschung von solchen Stunden, welche nach 18.30 Uhr geleistet werden, keine gesetzliche Grundlage aufweist und unzulässig ist. In eventu möge dies nur für den Zeitraum von Februar *** bis laufend und meine Person betreffend festgestellt werden“, findet in dem von Artikel 130, B-VG festgelegten Zuständigkeitsrahmen der Verwaltungsgerichte keine Deckung und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine mündliche Verhandlung aufgrund des ausschließlich abseits des für die zu klärende Rechtsfrage relevanten Sachverhaltes erhobenen Tatsachenvorbringens keinen Beitrag zur Klärung des Sachverhalts leisten könnte, konnte von ihrer Durchführung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.203.001.2015

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