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RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0198 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Präsidenten Dr. Patrick Segalla als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der Frau ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 19 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG Paragraph 19, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Zum Gang des Verfahrens
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom ***, zur Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft X im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den durch die nunmehrige Beschwerdeführerin am *** gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ ab. Begründend führte sie hierzu aus:Mit Bescheid vom ***, zur Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich den durch die nunmehrige Beschwerdeführerin am *** gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ ab. Begründend führte sie hierzu aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe am *** bei der Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ eingebracht. Als Nachweis des Aufenthaltszweckes sei eine Beschäftigungszusage der Firma *** in *** beigelegt worden, wonach die Beschwerdeführerin nach Erhalt einer gültigen Arbeitsbewilligung als Büroangestellte eingestellt werde. Die angestrebte Erwerbstätigkeit falle nicht unter die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG und es könne daher der beantragte Aufenthaltstitel nicht bewilligt werden. Gleichzeitig sei eine Inlandsantragstellung beantragt worden, da es nicht zumutbar sei, aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung auszureisen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich integriert, hätte keine familiären Beziehungen zum Heimatland, eine gesicherte Unterkunft und aufrechte Krankenversicherung bzw. zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens. Ihre Schwester, Frau ***, geb. ***, lebe im österreichischen Bundesgebiet. Nach Ansicht der Behörde könne aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von einer Integration nicht ausgegangen werden. Mit Stellungnahme vom *** habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Aufenthaltszweck auf einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger modifiziert werden solle, da sich im österreichischen Bundesgebiet drei Schwestern mit österreichischer Staatsbürgerschaft befinden. Hierzu sei festzuhalten, dass der Zweck eines Antrages nur dann geändert werden kann, wenn ein aufrechter Aufenthaltstitel vorliege. Nachdem dies nicht der Fall sei, könne der ursprünglich beantragte Aufenthaltstitel nicht geändert werden. Da weder die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung, noch für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ vorlägen, sei der Antrag abzuweisen.Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe am *** bei der Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ eingebracht. Als Nachweis des Aufenthaltszweckes sei eine Beschäftigungszusage der Firma *** in *** beigelegt worden, wonach die Beschwerdeführerin nach Erhalt einer gültigen Arbeitsbewilligung als Büroangestellte eingestellt werde. Die angestrebte Erwerbstätigkeit falle nicht unter die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2 bis 4 AuslBG und es könne daher der beantragte Aufenthaltstitel nicht bewilligt werden. Gleichzeitig sei eine Inlandsantragstellung beantragt worden, da es nicht zumutbar sei, aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung auszureisen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich integriert, hätte keine familiären Beziehungen zum Heimatland, eine gesicherte Unterkunft und aufrechte Krankenversicherung bzw. zur Aufrechterhaltung des Familien- und Privatlebens. Ihre Schwester, Frau ***, geb. ***, lebe im österreichischen Bundesgebiet. Nach Ansicht der Behörde könne aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet von einer Integration nicht ausgegangen werden. Mit Stellungnahme vom *** habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Aufenthaltszweck auf einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger modifiziert werden solle, da sich im österreichischen Bundesgebiet drei Schwestern mit österreichischer Staatsbürgerschaft befinden. Hierzu sei festzuhalten, dass der Zweck eines Antrages nur dann geändert werden kann, wenn ein aufrechter Aufenthaltstitel vorliege. Nachdem dies nicht der Fall sei, könne der ursprünglich beantragte Aufenthaltstitel nicht geändert werden. Da weder die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung, noch für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ vorlägen, sei der Antrag abzuweisen.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung. Darin führte sie aus, der geltend gemachte Abweisungsgrund sei nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland *** keine wie immer gearteten Beziehungen mehr hätte. Sie habe hingegen als Ankerpersonen zahlreiche Personen, die auch österreichische Staatsbürger seien. Die einzigen familiären Beziehungen bestünden daher zu diesen Personen, welche sämtliche im Bundesgebiet auch tatsächlich wohnhaft sind. Es sei daher unzumutbar aus dem Bundesgebiet auszureisen und im Heimatland den gegenständlichen Antrag einzubringen. Weiters sei § 26 NAG erst anzuwenden, wenn nach Erteilung eines Aufenthaltstitels ein anderer Aufenthaltszweck eingetreten sei. Im Verfahren aufgrund eines Erstantrages sei eine Änderung des Aufenthaltszweckes im Verlauf des Verfahrens in erster Instanz jederzeit zulässig, nicht jedoch im Rechtsmittelverfahren. Da ein anderer Abweisungsgrund nicht vorgebracht worden sei, sei der Bescheid als rechtswidrig zu bezeichnen.Mit Schreiben vom *** erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung. Darin führte sie aus, der geltend gemachte Abweisungsgrund sei nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland *** keine wie immer gearteten Beziehungen mehr hätte. Sie habe hingegen als Ankerpersonen zahlreiche Personen, die auch österreichische Staatsbürger seien. Die einzigen familiären Beziehungen bestünden daher zu diesen Personen, welche sämtliche im Bundesgebiet auch tatsächlich wohnhaft sind. Es sei daher unzumutbar aus dem Bundesgebiet auszureisen und im Heimatland den gegenständlichen Antrag einzubringen. Weiters sei Paragraph 26, NAG erst anzuwenden, wenn nach Erteilung eines Aufenthaltstitels ein anderer Aufenthaltszweck eingetreten sei. Im Verfahren aufgrund eines Erstantrages sei eine Änderung des Aufenthaltszweckes im Verlauf des Verfahrens in erster Instanz jederzeit zulässig, nicht jedoch im Rechtsmittelverfahren. Da ein anderer Abweisungsgrund nicht vorgebracht worden sei, sei der Bescheid als rechtswidrig zu bezeichnen.
  5. Zum Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhob Beweis durch eine am *** durchgeführte öffentliche mündliche Verhandlung. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
  6. Sachverhalt: Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am *** bei der Behörde einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ eingebracht. Gleichzeitig wurde eine Inlandsantragstellung beantragt. Mit Stellungnahme vom *** hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Aufenthaltszweck auf einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger modifiziert wird. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, der diesbezüglich von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde.
  7. Rechtslage: Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind Berufungsverfahren, die am 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängig waren, vom örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind Berufungsverfahren, die am 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängig waren, vom örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zuständig, über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Es hat dabei in materiell-rechtlicher Hinsicht das NAG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 anzuwenden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher zuständig, über die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung zu entscheiden. Es hat dabei in materiell-rechtlicher Hinsicht das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden. § 19 Abs. 2 NAG idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautete:Paragraph 19, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautete: „Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.“ Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes ist das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge oder das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens unzulässig, ebenso wie das Stellen eines Antrages, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben. Mit Schreiben vom *** teilte die Beschwerdeführerin mit, sie modifiziere den Aufenthaltszweck auf „Aufenthaltstitel Familienangehöriger“. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt durch diese „Modifikation“ keiner der drei in § 19 Abs. 2 zweiter Satz NAG genannten Fälle vor. Während ursprünglich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gestellt wurde, bewirkte die genannte Modifikation, dass ab jenem Zeitpunkt der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nicht mehr aufrecht war, stattdessen ein Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels Familienangehöriger“. Weder wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag mit mehreren Aufenthaltszwecken gestellt, noch wurden mehrere Anträge gleichzeitig gestellt, noch wurde ein zusätzlicher Antrag gestellt; Letzteres schon allein deswegen nicht, weil aus dem Wort „modifiziert“ klar zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag mit dem ursprünglichen Aufenthaltszweck nicht mehr aufrechtzuerhalten beabsichtigte. Der Wortlaut der zitierten Stellungnahme ist mithin so zu interpretieren, dass in einem Schritt der ursprüngliche Antrag zurückgezogen und ein neuer Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels Familienangehöriger“ gestellt wurde.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liegt durch diese „Modifikation“ keiner der drei in Paragraph 19, Absatz 2, zweiter Satz NAG genannten Fälle vor. Während ursprünglich ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ gestellt wurde, bewirkte die genannte Modifikation, dass ab jenem Zeitpunkt der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ nicht mehr aufrecht war, stattdessen ein Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels Familienangehöriger“. Weder wurde von der Beschwerdeführerin ein Antrag mit mehreren Aufenthaltszwecken gestellt, noch wurden mehrere Anträge gleichzeitig gestellt, noch wurde ein zusätzlicher Antrag gestellt; Letzteres schon allein deswegen nicht, weil aus dem Wort „modifiziert“ klar zum Ausdruck kommt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag mit dem ursprünglichen Aufenthaltszweck nicht mehr aufrechtzuerhalten beabsichtigte. Der Wortlaut der zitierten Stellungnahme ist mithin so zu interpretieren, dass in einem Schritt der ursprüngliche Antrag zurückgezogen und ein neuer Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels Familienangehöriger“ gestellt wurde. Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Behörde wäre die Vorschrift des § 23 Abs. 1 NAG nicht sinnhaft anwendbar. Die dort vorgesehene Belehrung darüber, dass ein Fremder für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, würde nämlich ins Leere gehen, wenn der Fremde nicht den entsprechenden neuen Antrag unter Zurückziehung seines ursprünglichen Antrages stellen könnte.Unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Behörde wäre die Vorschrift des Paragraph 23, Absatz eins, NAG nicht sinnhaft anwendbar. Die dort vorgesehene Belehrung darüber, dass ein Fremder für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, würde nämlich ins Leere gehen, wenn der Fremde nicht den entsprechenden neuen Antrag unter Zurückziehung seines ursprünglichen Antrages stellen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass eine Antragsänderung im Niederlassungsverfahren grundsätzlich zulässig ist (vgl VwGH, 31.5.2011, 2011/22/0075; 13.10.2011, 2010/22/0065; 30.7.2014, 2013/22/0268).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass eine Antragsänderung im Niederlassungsverfahren grundsätzlich zulässig ist vergleiche VwGH, 31.5.2011, 2011/22/0075; 13.10.2011, 2010/22/0065; 30.7.2014, 2013/22/0268). Im Ergebnis hat die Behörde einen Antrag abgewiesen, der zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht war. Eine Entscheidung über einen antragsbedürftigen Rechtsakt, ohne dass ein entsprechender Antrag vorliegt, ist mit Rechtswidrigkeit belastet, so dass der angefochtene Bescheid zu beheben war und die Behörde über den modifizierten Antrag zu entscheiden haben wird. Da die Behörde über den Zusatzantrag auf Inlandsantragstellung nicht separat abgesprochen hat, die Entscheidung der Behörde aber die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgrenzt, ist es dem Landesverwaltungsgericht nicht möglich, über diesen Zusatzantrag seinerseits separat abzusprechen. Durch die Behebung des verfahrensabschließenden Bescheides ist dieser Zusatzantrag wieder „offen“.
  8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, wie eaus dem Erwägungsteil hervorgeht, die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil, wie eaus dem Erwägungsteil hervorgeht, die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0198

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