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{'item': 'LVwG-AB-14-0947'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0947 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Widerruf eines Naturdenkmales und Vorschreibung von Kosten, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Widerruf eines Naturdenkmales und Vorschreibung von Kosten, I.römisch eins. zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird, soweit damit die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Verfahrenskosten bekämpft werden, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird, soweit damit die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Verfahrenskosten bekämpft werden, gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich ersatzlos aufgehoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. II.römisch zwei. den Beschluss gefasst:
  3. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Widerruf der Erklärung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zum Naturdenkmal wendet, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Widerruf der Erklärung des Grundstücks Nr. ***, KG ***, zum Naturdenkmal wendet, gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  5. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurden die „***“ unter Anführung diverser einzuhaltender, sichernder Maßnahmen und Ausnahmen vom Eingriffsverbot zum Naturdenkmal erklärt. Diese Erklärung zum Naturdenkmal bezog sich u.a. auf die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***. Dieser Bescheid wurde der damaligen Eigentümerin dieser Grundstücke, der ***, am *** zugestellt. Eine Berufung dieser juristischen Person ist nicht aktenkundig. In einem Aktenvermerk vom *** ist Folgendes festgehalten: „Herr ***, *** – Bauunternehmung, spricht am *** im Namen des Grundeigentümers, Herrn ***, vor und gibt folgendes bekannt. Von Herrn *** wurde die Liegenschaft Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** und ***, KG ***, erworben und ist geplant das Anwesen umzubauen. Im Zuge des Umbaues ist geplant im Bereich des Grundstückes Nr. *** ein Carport zu errichten, die Grundstücke zu vereinen und das Grundstück einzufrieden (Betonsockel mit Lattenzaun). Die Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, wurden mit Bescheid vom ***, ***, zum Naturdenkmal „***“ erklärt. Von Herrn *** wird daher um Prüfung, ob die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden können (Ausnahme vom Eingriffsverbot) oder die Grundstücke (Fläche von 519 m2) aus dem Naturdenkmal ausgeschieden werden können.“ Laut im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ist der Beschwerdeführer alleiniger Eigentümer u.a. der Liegenschaften mit den Grundstücksnummern *** und ***, KG ***. Über Ersuchen durch die belangte Behörde führte der Amtssachverständige für Naturschutz in seinem Gutachten vom *** zusammengefasst aus, dass „die Parzelle *** […] mangels nicht repräsentativ ausgeprägter Wertigkeit des Naturbestandes aus dem Naturdenkmal ausgegliedert werden oder für den Fall, dass das Naturdenkmal weiter bestehen bleiben soll, durch eine Ausnahmegenehmigung die Errichtung der Bauwerke ermöglicht werden“ könne; im Bereich der Parzelle *** sei „ein trockener Magerwiesenstandort ausgeprägt, dem naturschutzfachlich höhere Bedeutung zugemessen werden“ müsse. Hier sei „ein Lebensraumtyp vertreten“, der „unter anderem die Naturdenkmalausweisung begründet“ habe. Die Parzelle *** dürfe daher „nicht eingefriedet werden“. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde Folgendes aus: „Die [belangte Behörde] widerruft die Erklärung des Grundstückes Nr. ***, KG ***, (Bescheid vom ***, Zl. ***) zum Naturdenkmal „***“. Kosten Herr *** wird gleichzeitig verpflichtet, folgende Verfahrenskosten binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Zahlschein zu entrichten: [nähere Ausführung betreffend der Kosten, welche auf dem beiliegenden Zahlschein einen Gesamtbetrag von 44,50 Euro ergäben]“ Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass namens des nunmehrigen Beschwerdeführers – im Hinblick auf das im Aktenvermerk umschriebene Projekt – „um Prüfung ersucht“ worden sei, ob die geplanten Maßnahmen umgesetzt werden oder ob die Grundstücke Nr. *** und *** aus dem Naturdenkmal ausgeschieden werden könnten. Nach Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen und der Ausführungen des Amtssachverständigen für Naturschutz wurde ausgeführt, dass die Erklärung zum Naturdenkmal für das Grundstück Nr. ***, KG ***, zu widerrufen gewesen sei.
  6. Zur Beschwerde: In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Grundstücke nur gekauft worden seien, um einen Garten zu vergrößern. Aufgrund einer geplanten Familiengründung solle eine größere Fläche für die Kinder zum Spielen entstehen und daher eine Einfriedung aller zum Bereich des Hauses gehörenden Grundstücke erfolgen. Das Grundstück Nr. *** (offenbar gemeint: dessen Status als Teil des Naturdenkmals „***“) werde als Belastung angesehen, da der Beschwerdeführer es nicht nutzen könne, aber dennoch die dafür notwendigen Abgaben leisten und es mehrmals jährlich mähen müsse.
  7. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: 3.
  8. Das NÖ NSchG 2000 hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „§ 12 Naturdenkmal

(1)Naturgebilde, die sich durch ihre Eigenart, Seltenheit oder besondere Ausstattung auszeichnen, der Landschaft ein besonderes Gepräge verleihen oder die besondere wissenschaftliche oder kulturhistorische Bedeutung haben, können mit Bescheid der Behörde zum Naturdenkmal erklärt werden. Zum Naturdenkmal können daher insbesondere Klammen, Schluchten, Wasserfälle, Quellen, Bäume, Hecken, Alleen, Baum- oder Gehölzgruppen, seltene Lebensräume, Bestände seltener oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen, fossile Tier- oder Pflanzenvorkommen sowie Fundorte seltener Gesteine oder Mineralien erklärt werden. […]
(3)Am Naturdenkmal dürfen keine Eingriffe oder Veränderungen vorgenommen werden. Das Verbot bezieht sich auch auf Maßnahmen, die außerhalb des von der Unterschutzstellung betroffenen Bereiches gesetzt werden, soweit von diesen nachhaltige Auswirkungen auf das Naturdenkmal ausgehen. Nicht als Eingriffe gelten alle Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege des Naturdenkmales dienen und im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde gesetzt werden.
(4)Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Abs. 3 darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.
(4)Die Behörde kann für Maßnahmen, die Eingriffe im Sinne des Absatz 3, darstellen, die aber insbesondere der wissenschaftlichen Forschung oder der Erhaltung oder der Verbesserung des Schutzzweckes dienen sowie für die besondere Nutzung des Naturdenkmales Ausnahmen gestatten, wenn dadurch das Ziel der Schutzmaßnahme nicht gefährdet wird.
(5)Der Grundeigentümer oder Verfügungsberechtigte hat für die Erhaltung des Naturdenkmales zu sorgen. Aufwendungen, die über den normalen Erhaltungsaufwand hinausgehen, sind, sofern sie der Berechtigte nicht freiwillig aus eigenem trägt, vom Land zu tragen.
(6)Bei Gefahr im Verzug hat der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte die zur Abwehr von Gefahren von Personen oder Sachen notwendigen Vorkehrungen am oder um das Naturdenkmal unter möglichster Schonung seines Bestandes zu treffen. Derartige Maßnahmen sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(7)Eigentümer oder Verfügungsberechtigte eines Naturdenkmales haben jede Gefährdung, Veränderung oder Vernichtung des Naturdenkmales sowie die Veräußerung des in Betracht kommenden Grundstückes der Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(8)Die Erklärung zum Naturdenkmal ist zu widerrufen, wenn
  1. der Zustand des Naturdenkmales eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellt,
  2. eine wesentliche Änderung der Eigenschaften, die zur Erklärung zum Naturdenkmal geführt haben, eingetreten ist,
  3. wenn das geschützte Objekt nicht mehr besteht, oder
  4. diese im ausdrücklichen Widerspruch zu anderen naturschutzfachlichen Schutzkategorien steht. Die Erklärung zum Naturdenkmal kann widerrufen werden, wenn dieses durch zumindest gleichwertige Schutzziele anderer naturschutzfachlicher Schutzkategorien ohne wirtschaftlichen Nachteil für das Land Niederösterreich weiterhin dauerhaft gesichert bleibt. […] § 27Paragraph 27 Parteien In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
  5. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.In den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren haben die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu. […] § 31Paragraph 31 Antragsverfahren
(1)Absatz eins,Anträge nach diesem Gesetz oder nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind schriftlich einzubringen.“ 3.
  1. Zur Aufhebung des Ausspruches betreffend die Kosten: Wie sich aus dem eingangs wiedergegebenen Aktenvermerk vom *** ergibt, hat eine dritte Person im Namen des Beschwerdeführers (eine diesbezügliche Vollmacht ist dem Akt nicht zu entnehmen) eine „Prüfung“ angeregt. Auch die belangte Behörde führt in ihrer Begründung aus, es sei „um Prüfung ersucht“ worden, ob die „geplanten Maßnahmen umgesetzt werden können“ oder ob die „Grundstücke Nr. *** und *** […] aus dem Naturdenkmal ausgeschieden werden können.“ Für das Landesverwaltungsgericht ist es daher unzweifelhaft, dass gegenständlich kein Antrag gestellt wurde, sondern vielmehr eine Anregung hinsichtlich Eröffnung eines amtswegigen Verfahrens erfolgt ist. (Allenfalls könnte man die im Aktenvermerk verzeichnete Vorsprache auch als Anzeige gemäß § 12 Abs. 7 NÖ NSchG 2000 deuten.)Für das Landesverwaltungsgericht ist es daher unzweifelhaft, dass gegenständlich kein Antrag gestellt wurde, sondern vielmehr eine Anregung hinsichtlich Eröffnung eines amtswegigen Verfahrens erfolgt ist. (Allenfalls könnte man die im Aktenvermerk verzeichnete Vorsprache auch als Anzeige gemäß Paragraph 12, Absatz 7, NÖ NSchG 2000 deuten.) Aus dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ergibt sich eindeutig, dass Kosten nur auf die Partei, die den „verfahrenseinleitenden Antrag“ gestellt hat, überwälzt werden können. Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung (und auch des § 77 Abs. 1 AVG) ist somit, dass tatsächlich ein entsprechender, den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildender Antrag gestellt wurde (vgl. in diesem Sinn Hegstschläger/Leeb, AVG Online, § 76 Rz 17).Aus dem Wortlaut des Paragraph 76, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ergibt sich eindeutig, dass Kosten nur auf die Partei, die den „verfahrenseinleitenden Antrag“ gestellt hat, überwälzt werden können. Voraussetzung der Anwendung dieser Bestimmung (und auch des Paragraph 77, Absatz eins, AVG) ist somit, dass tatsächlich ein entsprechender, den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bildender Antrag gestellt wurde vergleiche in diesem Sinn Hegstschläger/Leeb, AVG Online, Paragraph 76, Rz 17). Da gegenständlich jedoch kein Antrag gestellt wurde, bleibt für eine Kostenüberwälzung im Wege der §§ 76 und 77 AVG kein Raum.Da gegenständlich jedoch kein Antrag gestellt wurde, bleibt für eine Kostenüberwälzung im Wege der Paragraphen 76 und 77 AVG kein Raum. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer ein derartiges Antragsrecht durch das NÖ NSchG 2000 überhaupt eingeräumt wird. Doch selbst wenn das NÖ NSchG 2000 dem Liegenschaftseigentümer ein derartiges Antragsrecht einräumen würde, wäre das Vorliegen eines Antrages gegenständlich auch aufgrund folgender Überlegung zu verneinen: Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können u.a. Anträge, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. § 31 Abs. 1 NÖ NSchG 2000 verlangt für „Anträge nach diesem Gesetz“ die Schriftform.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG können u.a. Anträge, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Paragraph 31, Absatz eins, NÖ NSchG 2000 verlangt für „Anträge nach diesem Gesetz“ die Schriftform. Im Fall gebotener Schriftlichkeit kann ein mündlich vorgetragenes Anbringen nicht schon durch die Dokumentation in einem Aktenvermerk iSd § 16 AVG durch ein Amtsorgan Wirksamkeit erlangen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Online, § 13, Rz 17/2), weshalb auch aus diesen Überlegungen nicht vom Vorliegen eines Antrages nach dem NÖ NSchG 2000 ausgegangen werden könnte.Im Fall gebotener Schriftlichkeit kann ein mündlich vorgetragenes Anbringen nicht schon durch die Dokumentation in einem Aktenvermerk iSd Paragraph 16, AVG durch ein Amtsorgan Wirksamkeit erlangen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Online, Paragraph 13,, Rz 17/2), weshalb auch aus diesen Überlegungen nicht vom Vorliegen eines Antrages nach dem NÖ NSchG 2000 ausgegangen werden könnte. 3.
  2. Zur Zurückweisung der Beschwerde betreffend den ausgesprochenen Widerruf: Aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. zB VwGH vom
  3. September 1991, Zl. 91/01/0035). Nichts anderes gilt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist doch auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht u.a. Prozessvoraussetzung, dass die Verletzung von Rechten durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  4. Auflage, 207; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  5. Auflage, Rz 1027; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 132 B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff, in: Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff).Aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche zB VwGH vom
  6. September 1991, Zl. 91/01/0035). Nichts anderes gilt seit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht, ist doch auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht u.a. Prozessvoraussetzung, dass die Verletzung von Rechten durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  7. Auflage, 207; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  8. Auflage, Rz 1027; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 132, B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff, in: Fischer/Pabel/Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff). Mit dem angefochtenen Bescheid wurde – neben dem Ausspruch betreffend die Kosten – ausgesprochen, dass die Erklärung eines näher genannten Grundstückes durch den Bescheid der belangten Behörde vom *** zum Naturdenkmal widerrufen werde. Ein derartiger Widerruf greift – anders als eine Naturdenkmalerklärung – nicht in die Rechte des Grundstückseigentümers ein, vielmehr fallen mit einem solchen Widerruf Eingriffe in das Eigentumsrecht bzw. die Verfügungsgewalt weg. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer durch den Wegfall dieser Beschränkung auf dem Grundstück Nr. *** schon deshalb nicht in seinen Rechten als Liegenschaftseigentümer verletzt sein kann. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen in Bezug auf seine „Belastung“ durch das Grundstück Nr. *** geltend macht, ist zu erwidern, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid keinen Abspruch betreffend dieses Grundstück enthält. Dieses Grundstück wurde – wie auch das verfahrensgegenständliche Grundstück – vielmehr mit Bescheid der belangten Behörde vom *** zu einem Teil des Naturdenkmales „***“ erklärt. Die Beschwerde war daher insoweit zurückzuweisen.
  9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich die Entscheidung auf die zitierte und als einheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die eindeutige Rechtslage stützt (vgl. zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in derartigen Fällen VwGH vom
  10. Mai 2014, Ro 2014/07/0053).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich die Entscheidung auf die zitierte und als einheitlich zu beurteilende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. die eindeutige Rechtslage stützt vergleiche zum Fehlen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung in derartigen Fällen VwGH vom
  11. Mai 2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0947

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.