Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von zwölf Monaten erteiltDer Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von zwölf Monaten erteilt
1 Z 2 NAG eingebracht. Am *** konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beantragt den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten ***, geb. ***, *** Staatsangehöriger der mit einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ im Bundesgebiet aufhältig ist. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***.Die Beschwerdeführerin hat am *** beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht. Am *** konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beantragt den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten ***, geb. ***, *** Staatsangehöriger der mit einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ im Bundesgebiet aufhältig ist. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***. Mit Bescheid vom ***, zu Zl. *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Wohnung in ***, *** – wie einer vorliegenden Wohnbestätigung zu entnehmen sei – leben dürfe und dafür eine Mietlast in der Höhe von 270,-- Euro zu tragen habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe der Behörde bekannt gegeben, dass in dieser Wohnung, welche laut Mietvertrag einen Nutzfläche von 90 m2 aufweise, neben ihm selbst und *** noch sein Bruder *** samt dessen Familie (Gattin und ein Kleinkind), Unterkunft nehmen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Wohnung ebenfalls Unterkunft nehmen könne und gegebenenfalls betreffend die Person der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ein Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dieser Wohnung für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet bestehen würde. Daher sei die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt. Ebenso wenig komme ein Absehen vom Erfüllen dieser Voraussetzung
3 NAG in Betracht.Mit Bescheid vom ***, zu Zl. *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Wohnung in ***, *** – wie einer vorliegenden Wohnbestätigung zu entnehmen sei – leben dürfe und dafür eine Mietlast in der Höhe von 270,-- Euro zu tragen habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe der Behörde bekannt gegeben, dass in dieser Wohnung, welche laut Mietvertrag einen Nutzfläche von 90 m2 aufweise, neben ihm selbst und *** noch sein Bruder *** samt dessen Familie (Gattin und ein Kleinkind), Unterkunft nehmen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Wohnung ebenfalls Unterkunft nehmen könne und gegebenenfalls betreffend die Person der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ein Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dieser Wohnung für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet bestehen würde. Daher sei die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt. Ebenso wenig komme ein Absehen vom Erfüllen dieser Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Betracht.
1 NAG entgegenstehen, liegen aufgrund der Ergebnisse des erstinstanzlichen behördlichen Verfahrens und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht vor.Umstände die der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer
Paragraph 11, Absatz eins, NAG entgegenstehen, liegen aufgrund der Ergebnisse des erstinstanzlichen behördlichen Verfahrens und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet
2 Z 1 NAG nicht öffentlichen Interessen. Sie ist weder in *** noch in Österreich vorbestraft.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht öffentlichen Interessen. Sie ist weder in *** noch in Österreich vorbestraft. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Zeugnis des „Österreichischen Sprachdiploms“ über die Beherrschung des Sprachniveaus „A1“ in deutscher Sprache. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Quotenplatz. Sie verfügt vermittels ihrer Ehe mit *** einen Rechtsanspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin hat im Wege ihrer Ehe mit ihrem Gatten *** und aufgrund dessen Wohnrechtsvereinbarung mit seinem Vater *** zu ***, *** Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen ist. Die Unterkunftnahme der Beschwerdeführer an dieser Adresse stößt auf das Einverständnis des Vermieters und des die Wohnung ebenfalls bewohnenden Schwagers der Beschwerdeführerin, ***. Der Anspruch auf diese Unterkunft besteht (zumindest) bis ***. Der zusammenführende Ehegatte der Beschwerdeführerin, ***, verfügt über ein Einkommen bei der Firma *** von 1.900,-- Euro brutto monatlich. Seine berufliche Tätigkeit bei dieser Baufirma wird in manchen Jahren witterungs- und auftragslagenbedingt unterbrochen; in dieser Zeit erhält er Arbeitslosengeld, so etwa zuletzt vom *** bis zum *** und vom *** bis ***; weiters Entschädigungszahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. Seine Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung aus dieser Tätigkeit betrugen im Jahr *** 13.987,-- Euro, im Jahr *** 23.671,90 Euro, im Jahr *** 16.590,99 Euro und im Jahr *** 23.201,81 Euro. Anlässlich der letzten saisonalen Arbeitslosigkeit vom *** bis *** erhielt er ein Taggeld von 27,92 Euro. Im Rahmen einer Prognose basierend auf den Erfahrungen der vergangenen Jahre kann von einer beruflichen Tätigkeit des Gatten der Beschwerdeführerin von zumindest 10 Monaten jährlich ausgegangen werden, sohin von einem Bruttoeinkommen von zumindest 22.166 Euro brutto jährlich; für die verbleibenden zwei Monate von einem Einkommen von mindestens 837,-- Euro monatlich aus Arbeitslosengeld (basierend auf dem *** ausgezahlten Taggeld), in Summe somit (gerundet) zumindest 18.000,-- Euro netto jährlich. Ein deutlich höheres Einkommen ist weiters, wie die Erwerbsjahre *** und *** zeigen, keineswegs ausgeschlossen. Er ist weiters für eine geringfügige Beschäftigung beginnend mit *** als Tankstellenwart (wöchentliches Arbeitsausmaß 11 Stunden) mit einem Gehalt von 380,-- Euro brutto monatlich. In Summe ist daher mit einem Einkommen von über 19.700,-- Euro netto (noch ohne Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Vergünstigungen; ca 27.500,- Euro brutto aus den beiden beruflichen Tätigkeiten) jährlich, unter der Annahme einer 10monatigen Beschäftigung bei *** und noch ohne Einrechnung von Arbeitslosengeld zu rechnen. An monatlichen Belastungen fallen beim Gatten der Beschwerdeführerin an: 365,-- Euro für Miete. Der Gatte der Beschwerdeführerin hat zur ungeteilten Hand mit seinem Vater *** und seinem Bruder *** einen Abstattungskredit in Höhe von 150.000,-- Euro zum Zweck des Baus eines Zweifamilienhauses aufgenommen. Die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin ab *** zu entrichtende anteilige Kreditrate beträgt 283,91 Euro; gleichzeitig soll ab *** die monatliche Mietzahlung entfallen. An regelmäßigen Aufwendungen für Wohnzwecke fällt daher ab Februar bis Juni *** die monatliche Miete von 365,-- Euro und ab März *** die Kreditrate von monatlich 283,91 Euro an. Angesichts der vorgelegten Unterlagen, insb. der Lichtbilder, ist als plausibel anzunehmen, dass sich die Fertigstellung des Hauses zumindest nicht längerfristig verzögern wird. Eine bei Bauprojekten durchaus übliche Verzögerung kann jedoch im Ausmaß von ca 2 Monaten realistischerweise zu Grunde gelegt werden. Damit fallen für eine Übergangszeit ab April bis August *** monatliche Aufwendungen von 648,91 Euro an. Danach reduzieren sich die monatlichen Aufwendungen auf die Kreditrate von 283,91 Euro. *** verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.600,-- Euro. An Schulden besteht der o.g. Abstattungskredit. Der im KSV-Auszug vom *** angeführte Kredit Nr *** ist bereits getilgt. Der Schwager der Beschwerdeführerin *** verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.237,-- Euro. An Schulden besteht der o.g. Abstattungskredit. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt, insb. den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen; weiters aus den Aussagen der Zeugen *** und *** in der mündlichen Verhandlung. Soweit sich der Sachverhalt auf das festgestellte Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin bezieht, ergeben sich die Feststellungen aus einer Prognoseentscheidung, wie sie § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfordert, gestützt auf die Umstände der Vergangenheit und das in den Vorjahren durchschnittlich erzielte Einkommen. Die Feststellungen bezüglich des Einkommens aus der neu aufgenommenen beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Dienstvertrag und der Anmeldung zur Sozialversicherung.Die Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt, insb. den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen; weiters aus den Aussagen der Zeugen *** und *** in der mündlichen Verhandlung. Soweit sich der Sachverhalt auf das festgestellte Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin bezieht, ergeben sich die Feststellungen aus einer Prognoseentscheidung, wie sie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfordert, gestützt auf die Umstände der Vergangenheit und das in den Vorjahren durchschnittlich erzielte Einkommen. Die Feststellungen bezüglich des Einkommens aus der neu aufgenommenen beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Dienstvertrag und der Anmeldung zur Sozialversicherung. In Bezug auf die Aufwendungen für Wohnmöglichkeit ergeben sich die Feststellungen aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringern der Beschwerdeführerin und der Zeugen, die vom Gericht als glaubwürdig und der Lebensrealität entsprechend nachvollziehbar gewertet werden. Insbesondere angesichts der vorgelegten Lichtbilder ist jedenfalls von einer baldigen Fertigstellung des Zweifamilienhauses in *** auszugehen. Im Rahmen der erforderlichen Prognoseentscheidung bei der Einkommenserrechnung ist von einem wahrscheinlichen Verlauf aufzugehen. Treten demgegenüber in der tatsächlichen Entwicklung Abweichungen auf, kann das nicht in der Prognose – gleichsam als „Worst Case-Szenario“ – zu Grunde gelegt werden, sondern ist gegebenenfalls bei der Behörde im Verlängerungsverfahren zu berücksichtigen. 3. Rechtlich folgt: Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 12 NAG Abs. 1 lautet:Paragraph 12, NAG Absatz eins, lautet: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen
: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen
Paragraph 13 :, 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3 und 2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Quotenplatz vom ***. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG liegt vor:Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG liegt vor: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes muss diese Prognose in realistischer Weise erfolgen und darf daher nicht einseitig pessimistisch zu Lasten der Antragstellerin gehen, aber auch keine unrealistisch optimistischen Zukunftsszenarien zu Grunde legen.Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes muss diese Prognose in realistischer Weise erfolgen und darf daher nicht einseitig pessimistisch zu Lasten der Antragstellerin gehen, aber auch keine unrealistisch optimistischen Zukunftsszenarien zu Grunde legen. Der Richtsatz
ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich.Der Richtsatz
Paragraph 293, ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht vorgebracht, über eigenes Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht vorgebracht, über eigenes Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist demnach unterhaltspflichtig für die gesamten Kosten ihres Lebensunterhaltes und des Aufenthalts in Österreich. Da sie über kein eigenes Einkommen verfügt, muss ihm nach Abzug seiner regelmäßigen Aufwendungen (unter Berücksichtigung der „freien Station“) ein Einkommen in Höhe des vorgenannten Richtsatzes verbleiben. Entsprechend der Feststellungen verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ein jährliches Nettoeinkommen von mindestens 19.700,-- Euro. Der zu erreichende jährliche Richtsatz beträgt 15.694,98 Euro. Regelmäßige Aufwendungen fallen an für die Miete (365,-- Euro im Monat für den Zeitraum April bis August ***; im Rahmen der Prognoseentscheidung erscheint es angesichts des Bauzustandes des Hauses, welches durch die Lichtbilder nachgewiesen wurde, nicht plausibel, eine starke zeitliche Verzögerung bei der Fertigstellung anzunehmen) und den Kredit (283,91 Euro monatlich). Im Rahmen einer realistischen Zukunftsprognose kann daher davon ausgegangen werden, dass bis längstens Ende August die Miete zu entrichten ist; ab März monatlich der Kredit. Allenfalls im Endeffekt andere Umstände sind nicht im Rahmen der Prognose, sondern gegebenenfalls bei einem Verlängerungsantrag zu prüfen. An Mietzahlungen April bis August *** sind daher in Summe 1.825,-- Euro zu veranschlagen, an Kreditleistung für die Gültigkeit eines Erstaufenthaltstitels von 12 Monaten in Summe 3.406,92 Euro, gesamt über 12 Monate somit 5.231,92 Euro. Davon in Abzug zu bringen ist der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG von 278,72 Euro monatlich, also 3.344,64 Euro für 12 Monate.Davon in Abzug zu bringen ist der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG von 278,72 Euro monatlich, also 3.344,64 Euro für 12 Monate. An Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG stehen daher über 12 Monate 19.700,-- Euro abzüglich 1.887,28 Euro (Wohnaufwendungen unter Berücksichtigung der freien Station) zur Verfügung, somit 17.812,72 Euro. Für den Zusatzbeitrag zur Mitversicherung gem. § 51d ASVG ist ein Betrag in Höhe von 3,6% der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen; bezogen auf das hier angenommene Einkommen von 19.700,-- Euro netto jährlich fällt ein Betrag von ca 709,-- Euro an. In Summe steht dem Richtsatz von 15.694,98 Euro ein verfügbares Einkommen von ca 17.100,-- Euro gegenüber. An Einkommen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG stehen daher über 12 Monate 19.700,-- Euro abzüglich 1.887,28 Euro (Wohnaufwendungen unter Berücksichtigung der freien Station) zur Verfügung, somit 17.812,72 Euro. Für den Zusatzbeitrag zur Mitversicherung gem. Paragraph 51 d, ASVG ist ein Betrag in Höhe von 3,6% der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen; bezogen auf das hier angenommene Einkommen von 19.700,-- Euro netto jährlich fällt ein Betrag von ca 709,-- Euro an. In Summe steht dem Richtsatz von 15.694,98 Euro ein verfügbares Einkommen von ca 17.100,-- Euro gegenüber. Angesichts der Einkommen des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, *** und ihres Schwagers ***, besteht im Rahmen einer realistischen Prognose kein Grund, anzunehmen, dass sie die auf die entfallenden monatlichen Kreditraten von 283,91 Euro nicht selbst entrichten könnten. Die Übergaben von Forderungen gegen *** an ein Inkassobüro sind angesichts ihrer sehr geringen Höhe und der dazu ergangenen Erklärung der Beschwerdeführerin vom *** nicht geeignet, ernsthafte Bedenken an seiner Zahlungsfähigkeit zu begründen. Angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit von *** ist – in einer Prognose – nicht davon auszugehen, dass *** einen Anteil der Kreditrate von *** übernehmen wird müssen. Vielmehr könnte *** diesen Kreditanteil auch über einige weitere Monate zusätzlich zur Miete tragen, sollte sich die Fertigstellung des Hauses weiter verzögern. Die Anforderung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist aus diesem Titel daher erfüllt.Die Anforderung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist aus diesem Titel daher erfüllt. Die Beschwerdeführerin verfügt kraft des aufrechten Mietvertrages für die Wohnung ***, ***, und den dazu abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarungen über einen Rechtsanspruch gem. § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, sowie vermittels der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten über eine Krankenversicherung iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG. Soweit die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte beabsichtigen, in ein eigenes Haus umzuziehen, ist festzuhalten, dass der Wohnanspruch in der Wohnung in ***, ***, bis zur Kündigung des Mietvertrages unverändert besteht und das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage nach der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Für die Zeit danach ist aber darauf zu verweisen, dass *** Miteigentümer an der Liegenschaft in *** ist und daher seine Ehegattin, die Beschwerdeführerin, mit ihm über einen Rechtsanspruch verfügen wird, im fertiggestellten Haus zu wohnen.Die Beschwerdeführerin verfügt kraft des aufrechten Mietvertrages für die Wohnung ***, ***, und den dazu abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarungen über einen Rechtsanspruch gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, sowie vermittels der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten über eine Krankenversicherung iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Soweit die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte beabsichtigen, in ein eigenes Haus umzuziehen, ist festzuhalten, dass der Wohnanspruch in der Wohnung in ***, ***, bis zur Kündigung des Mietvertrages unverändert besteht und das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage nach der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Für die Zeit danach ist aber darauf zu verweisen, dass *** Miteigentümer an der Liegenschaft in *** ist und daher seine Ehegattin, die Beschwerdeführerin, mit ihm über einen Rechtsanspruch verfügen wird, im fertiggestellten Haus zu wohnen. Die Beschwerdeführerin hat eine Sprachdiplom „Deutsch – Grundstufe A1“ gem. § 21a NAG vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hat eine Sprachdiplom „Deutsch – Grundstufe A1“ gem. Paragraph 21 a, NAG vorgelegt. ***, ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und erfüllt daher als Zusammenführender die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 NAG.***, ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und erfüllt daher als Zusammenführender die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen *** Reisepass Nr *** gültig bis ***. Die Entscheidung bzgl. der Dauer des Erstaufenthaltstitels ergibt sich daher aus § 20 Abs. 1 NAG.Die Beschwerdeführerin verfügt über einen *** Reisepass Nr *** gültig bis ***. Die Entscheidung bzgl. der Dauer des Erstaufenthaltstitels ergibt sich daher aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0996
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