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LVwG-AB-14-0996

Obsah (12)§ 46§ 8§ 11§ 41§ 41a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 13§§ 44§ 293

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0996 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 46Abs. 1 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von zwölf Monaten erteiltDer Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 46, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz für die Dauer von zwölf Monaten erteilt

  1. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVGParagraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Zum Gang des Verfahrens
  2. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin hat am *** beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG eingebracht. Am *** konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beantragt den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten ***, geb. ***, *** Staatsangehöriger der mit einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ im Bundesgebiet aufhältig ist. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***.Die Beschwerdeführerin hat am *** beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht. Am *** konnte ein Quotenplatz zugeteilt werden. Die Beschwerdeführerin beantragt den Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit ihrem Ehegatten ***, geb. ***, *** Staatsangehöriger der mit einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ im Bundesgebiet aufhältig ist. Beabsichtigter Wohnsitz ist ***, ***. Mit Bescheid vom ***, zu Zl. *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

§ 11Abs.

2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Wohnung in ***, *** – wie einer vorliegenden Wohnbestätigung zu entnehmen sei – leben dürfe und dafür eine Mietlast in der Höhe von 270,-- Euro zu tragen habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe der Behörde bekannt gegeben, dass in dieser Wohnung, welche laut Mietvertrag einen Nutzfläche von 90 m2 aufweise, neben ihm selbst und *** noch sein Bruder *** samt dessen Familie (Gattin und ein Kleinkind), Unterkunft nehmen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Wohnung ebenfalls Unterkunft nehmen könne und gegebenenfalls betreffend die Person der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ein Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dieser Wohnung für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet bestehen würde. Daher sei die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nicht erfüllt. Ebenso wenig komme ein Absehen vom Erfüllen dieser Voraussetzung

§ 11Abs.

3 NAG in Betracht.Mit Bescheid vom ***, zu Zl. *** wies der Landeshauptmann von Niederösterreich den Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der Wohnung in ***, *** – wie einer vorliegenden Wohnbestätigung zu entnehmen sei – leben dürfe und dafür eine Mietlast in der Höhe von 270,-- Euro zu tragen habe. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe der Behörde bekannt gegeben, dass in dieser Wohnung, welche laut Mietvertrag einen Nutzfläche von 90 m2 aufweise, neben ihm selbst und *** noch sein Bruder *** samt dessen Familie (Gattin und ein Kleinkind), Unterkunft nehmen. Aus den vorliegenden Unterlagen sei jedoch nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in dieser Wohnung ebenfalls Unterkunft nehmen könne und gegebenenfalls betreffend die Person der Beschwerdeführerin und ihrer Familie ein Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dieser Wohnung für die Dauer ihres beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet bestehen würde. Daher sei die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt. Ebenso wenig komme ein Absehen vom Erfüllen dieser Voraussetzung

Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Betracht.

  1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am *** fristgerecht Beschwerde und begründete diese wie folgt. Die Behörde habe unrichtig festgestellt, dass an der Adresse ***, ***, neben den Ehegatten der Beschwerdeführerin auch *** sowie *** samt dessen Familie wohnhaft seien. Tatsächlich wohne der Hauptmieter *** nicht an dieser Wohnadresse, sondern lediglich der Bruder *** samt Familie und der Ehegatte der Beschwerdeführerin ***. Die Wohnung weise außerdem eine Nutzfläche von 93 und nicht von 90 m2 auf. Die Feststellung, dass aus den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen sei, dass die Beschwerdeführerin einen Rechtsanspruch auf Unterkunftnahme in dieser Wohnung habe, sei ebenfalls unrichtig, da die vorgelegten Urkunden diesen Rechtsanspruch eindeutig klarstellten. Die Behörde habe weiters kein Parteiengehör gewährt und damit gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Der Beschwerde beigelegt wurde ein Schreiben des ***, Hauptmieter der Wohnung *** in ***, in diesem bestätigt wird, dass sein Sohn *** seit *** in dieser Wohnung wohnt und auch seine Frau *** (die nunmehrige Beschwerdeführer) dort wohnen solle. Der Mietvertrag sei noch bis *** gültig und noch ein weiteres Mal verlängert worden. Es gäbe drei Schlafzimmer, ein Bad, ein WC, eine Küche und ein großes Wohn/Esszimmer sowie einen Abstellraum und einen Vorraum. Es sei somit ein Schlafzimmer für den Sohn ***, dessen Frau, ein Kinderzimmer für ein Enkelkind und ein weiteres Schlafzimmer für den Sohn *** und seiner Frau vorhanden. Es selbst sei zwar Mieter der Wohnung, wohne aber seit *** in *** und nicht in der Wohnung in *** in der ***. Weiters vorgelegt wurde ein Mietvertrag, abgeschlossen am *** endend am *** für das Objekt ***, ***, zwischen dem Vermieter ***, geb. ***, und ***. Der Mietzins betrage 470,11 Euro zuzüglich Betriebskosten von 213,91 Euro monatlich. Eine auch nur teilweise Untervermietung ist aufgrund dieses Mitvertrages nicht zulässig. Weiters eine Bestätigung des Vermieters *** über den regelmäßigen Eingang der Mietzahlung sowie der Betriebskosten in Höhe von 665,-- Euro für die Wohnung in ***, ein Wohnungsplan, eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen *** und *** bei dem die Angabe der Unterkunft fehlt und eine monatliche Beteiligung von 310,-- Euro vereinbart ist, Meldeauszüge aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Personen. Von der Beschwerdeführerin wurde im Zuge des Verfahrens weiters vorgelegt: ● Ein Versicherungsdatenauszug bezüglich *** vom ***; ● Kontoauszüge des ***; ● ein Schreiben des Herrn ***, womit der vereinbarungsgemäße Eingang der Miete von Herrn *** in den letzten sechs Monaten bestätigt werde; ● eine Bestätigung des Herrn ***, dass er mit der Tatsache, dass Herr *** seit *** in der Wohnung ***, *** wohne und er mit der Tatsache, dass Herr *** mit seiner Gattin darin lebe, vollständig einverstanden sei; ● sowie eine Bestätigung des ***, wonach *** ihn den anfallenden Miet- und Betriebskostenanteil für die Wohnung in ***, *** von 310,-- Euro monatlich bar übermittelt hat. In öffentlicher mündlicher Verhandlung am *** wurden gab der Ehegatte der Beschwerdeführerin, ***, an: Er lebe seit *** in Österreich. Sein Vater lebe seit 41 Jahren in Österreich. Er sei damals damals mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Österreich gekommen. Er habe zwei Schwestern und einen Bruder, die auch in Österreich samt Familie leben. Seine Mutter lebe auch in Österreich mit seinem Vater zusammen. Seine Großeltern seien nicht mehr am Leben. Er habe Verwandte in ***, z.B. Cousins, Cousinen, sowie Bekannte. Er sei das letzte Mal im Sommer *** in *** gewesen. Er sei maximal vier Wochen im Jahr auf Urlaub in ***, in manchen Jahren auch gar nicht. Seine Eltern hätten ein kleines Haus in ***, in dem er auch seine Urlaube verbringe, in der Stadt ***. Im Sommer *** habe er während eines Urlaubs in *** seine jetzige Frau kennen gelernt. Er sei seit *** verheiratet. Die Hochzeit sei in *** gewesen. Seine Frau nutze die visumsfreie Zeit in Österreich aus und sei regelmäßig drei Monate in Österreich und drei Monate in ***. Seine Frau sei ausgebildete Krankenschwester, derzeit aber nicht berufstätig. Wenn sie in Österreich ist, unterstütze sie ihn im Haushalt. Sie hätten weder gemeinsame Kinder, noch sonstige Kinder. Seine Frau lebe seit ihrer Geburt in ***. Sie hätte einen Bruder und vier Schwestern, der Bruder und zwei Schwestern lebten noch in ***, eine Schwester sei verheiratet in ***. Ihre Mutter sei verstorben, ihr Vater lebe in ***. Seine Frau und auch ihre Familie lebten in der Stadt ***. Alle lebten in einem Haus, das dem Vater gehöre. Ihre Großmutter mütterlicherseits lebe auch in *** in einem anderen Haus. Weitere Großelternteile habe sie nicht mehr. Sowohl seine Frau als auch er gehörten der *** in *** an, sie sprächen beide miteinander ***. Von Beruf sei er Bauarbeiter bei der Firma ***. Er sei dort seit *** Vollzeit beschäftigt. Wie in der Baubranche üblich habe er gelegentlich zwischendurch Zeiten der Arbeitslosigkeit, die von der Auftragslage und vom Wetter abhängen. *** sei das beispielsweise gar nicht der Fall gewesen. Diese Phasen der Arbeitslosigkeit dauerten üblicher Weise maximal zwei Monate. Er verdiene bei der *** netto € 1.347,--. Er lege dazu Lohnabrechnungen von Juni bis Oktober *** vor. Er habe keine Schulden. Er schätze, er habe ca. 10.000,-- Euro an Ersparnissen. Er habe außer der Miete keine regelmäßigen Ausgaben. Die Miete betrage € 310,-- im Monat. Den fehlenden Anteil zwischen 310,-- Euro und der gesamten Miete zahle sein Bruder. Er lege dazu die Lohnzettel meines Bruders vor. Er wohne in der ***, ***. Die Wohnung sei ca. 93 m² groß. Sie habe drei Schlafzimmer, Wohnzimmer, separate Küche und alle Nebenräume. Sein Bruder, dessen Frau, die kleine Tochter von ihm und er selbst wohnten in der Wohnung. Er habe ein eigenes Schlafzimmer, sein Bruder und dessen Frau sowie das Kind auch jeweils ein eigenes Schlafzimmer. Die Gesamtmiete für die Wohnung betrage € 675,--. Sowohl er als auch sein Bruder zahlten seinem Vater den jeweiligen Anteil monatlich bar. Sein Vater wohne in *** in der ***. Der Zeuge ***, Schwiegervater der Beschwerdeführerin, gab an: Er sei Mieter der Wohnung in der *** in ***. Seit *** habe er diese Wohnung gemietet. Er selbst habe in der Wohnung nie gewohnt. Er habe sie spezifisch für seine Kinder gemietet. Der Vermieter sei immer damit einverstanden gewesen. Derzeit lebten seine Söhne *** und *** dort, letzterer mit seiner Frau und seiner Tochter. Er sei bereit, dass auch *** in dieser Wohnung wohnen darf. Mit seinen Söhnen sei vereinbart, dass sie sich die Miete zur Hälfte aufteilen. Er zahle die Miete an den Vermieter mit Überweisung. Seine Söhne würden ihm das Geld monatlich bar oder mit Überweisung übergeben. In der Verhandlung wurden außerdem von der Beschwerdeführerin vorgelegt: ● Lohn- und Gehaltsabrechnungen für ihren Ehegatten *** der Firma *** GmbH, *** für die Monate Juni bis Oktober ***, Gehaltszettel für die Monate August bis Oktober *** ebenfalls betreffend ***. Mit Schreiben, eingelangt am ***, legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen vor und brachte dazu vor, dass ihr Ehegatte sowie der Bruder *** in Kürze mit dem Bau eines Zweifamilienhauses beginnen würden. Diesbezüglich werde bekanntgegeben, dass ein Kredit bei der *** aufgenommen wurde und die Kreditrate von monatlich 851,72 Euro zu je einem Drittel von ***, *** und *** bezahlt werde. Gleichzeitig gehe jedoch aus der Bestätigung vom *** hervor, dass der Vater *** den Kreditanteil des Sohnes *** übernehme, sollte das Haus bis zum *** nicht bezugsfertig sein. Das Datum *** bedeute, dass zu diesem Zeitpunkt die Ratenzahlung erst beginne. Derzeit seien keine Zahlungen fällig. Es werde sohin ohnehin gleichzeitig mit dem Einzug in das neue Haus voraussichtlich bei *** erst die Kreditrate schlagend und in weiterer Folge falle gleichzeitig kein Mietzins mehr an, da das Mietverhältnis unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gekündigt werde. Der Auszug aus der Mietwohnung wäre sohin spätestens der „***“. Weiters werde bekanntgegeben, dass eine Kaution von 1.500,-- Euro erlegt worden sei. Die Mietzinszahlung betrage derzeit 365,-- Euro pro Monat und sei damit höher als der in Zukunft zu zahlende Kreditbetrag mit einer Ratenzahlung von 283,91 Euro. Folgende Unterlagen wurden in diesem Zusammenhang vorgelegt: ● Eine Bestätigung des ***, dass er damit einverstanden sei, dass *** und *** samt Familie sowie die Gattin von ***, ***, in der Wohnung ***, *** wohne. Er sei auch damit einverstanden, dass sie bis Mitte *** dort wohnhaft seien und spreche auch nichts gegen eine Verlängerung dieses Mietverhältnisses nach ***; ● eine Bestätigung von *** vom ***, wonach er den Kreditanteil seines Sohnes *** in Höhe von 283,66 Euro übernehmen würde, falls das zu errichtende Haus bis *** nicht bezogen werden könne und zwar um eine finanzielle Belastung seines Sohnes zu vermeiden; ● eine Bestätigung der *** vom *** über einen Abstattungskredit, aufgenommen am ***, in der Höhe von 150.000 Euro. Kreditnehmer sind ***, *** und ***. Die Rückzahlung erfolgt laut dieser Bestätigung durch 240 monatliche Pauschalraten, beginnend mit *** zu einer monatlichen Rate von 851,72 Euro (angeführt ein Drittelanteil davon 283,91 Euro); ● eine Auskunft des Kreditschutzverbandes 1870 vom *** betreffend ***; ● eine Bestätigung des *** vom ***, dass er und seine Familie keine Einwände hätten, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten *** in der Wohnung in ***, *** wohnen werde; ● eine Wohnrechtsvereinbarung, unterschrieben am ***, zwischen *** und *** über die Nutzung des Wohnobjektes ***, *** für die Dauer von *** bis *** unter Beteiligung an den Kosten in der Höhe von monatlich 365,-- Euro; ● eine Wohnrechtsvereinbarung, datiert mit ***, zwischen *** und *** zum Objekt ***, *** für die Dauer von *** bis *** unter Beteiligung an den Kosten in der Höhe von monatlich 310,-- Euro; ● eine Umsatzliste des *** samt einen Kontostand am *** von 11.897,45 Euro betreffend das *** zum ***; ● eine Bezugsbestätigung betreffend *** vom *** bezüglich Ansprüche auf Arbeitslosengeld in den Jahren *** und *** und zwar konkret vom *** bis *** und vom *** bis ***; ● eine vollständige Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin mit der Nr. *** gültig bis *** Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin Versicherungsdaten- und KSV-Auszüge von *** und *** sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen von *** vor. Mit Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin folgende weitere Unterlagen vor: - Anmeldung des *** bei der NÖGKK vom ***; - 1 Schreiben der *** vom ***; - Lohn- und Gehaltsabrechnungen zgl ***; - Schreiben der *** vom ***; - Baubewilligung der Marktgemeinde *** vom ***; - Einreichpläne für das Mehrfamilienhaus ***, ***; - Baubeschreibung für dieses Haus; - Lichtbilder des Hauses im Bauzustand. Mit Schreiben vom *** legte die Beschwerdeführerin einen Dienstvertrag ihres Ehegatten mit der *** vom *** vor. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
  2. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin, geboren am ***, ist *** Staatsangehörige mit einem *** Reisepass n° ***, gültig bis ***. Sie ist verheiratet mit Herrn ***, geb. ***, ebenfalls *** Staatsangehöriger und Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“. Der beabsichtigte Wohnsitz ist ***, ***; ein Wohnsitzwechsel in ein in Errichtung befindliches Zweifamilienhaus in ***, *** ist beabsichtigt. Dieses Haus ist baugenehmigt, in fortgeschrittenem Bauzustand und soll im *** bezogen werden. *** ist zu einem Drittel Miteigentümer dieser Liegenschaft. Umstände die der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer

§ 11Abs.

1 NAG entgegenstehen, liegen aufgrund der Ergebnisse des erstinstanzlichen behördlichen Verfahrens und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht vor.Umstände die der Erteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer

Paragraph 11, Absatz eins, NAG entgegenstehen, liegen aufgrund der Ergebnisse des erstinstanzlichen behördlichen Verfahrens und des Ermittlungsverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht vor. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet

§ 11Abs.

2 Z 1 NAG nicht öffentlichen Interessen. Sie ist weder in *** noch in Österreich vorbestraft.Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin widerstreitet

Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nicht öffentlichen Interessen. Sie ist weder in *** noch in Österreich vorbestraft. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Zeugnis des „Österreichischen Sprachdiploms“ über die Beherrschung des Sprachniveaus „A1“ in deutscher Sprache. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Quotenplatz. Sie verfügt vermittels ihrer Ehe mit *** einen Rechtsanspruch auf Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin hat im Wege ihrer Ehe mit ihrem Gatten *** und aufgrund dessen Wohnrechtsvereinbarung mit seinem Vater *** zu ***, *** Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich anzusehen ist. Die Unterkunftnahme der Beschwerdeführer an dieser Adresse stößt auf das Einverständnis des Vermieters und des die Wohnung ebenfalls bewohnenden Schwagers der Beschwerdeführerin, ***. Der Anspruch auf diese Unterkunft besteht (zumindest) bis ***. Der zusammenführende Ehegatte der Beschwerdeführerin, ***, verfügt über ein Einkommen bei der Firma *** von 1.900,-- Euro brutto monatlich. Seine berufliche Tätigkeit bei dieser Baufirma wird in manchen Jahren witterungs- und auftragslagenbedingt unterbrochen; in dieser Zeit erhält er Arbeitslosengeld, so etwa zuletzt vom *** bis zum *** und vom *** bis ***; weiters Entschädigungszahlungen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse. Seine Beitragsgrundlagen zur Sozialversicherung aus dieser Tätigkeit betrugen im Jahr *** 13.987,-- Euro, im Jahr *** 23.671,90 Euro, im Jahr *** 16.590,99 Euro und im Jahr *** 23.201,81 Euro. Anlässlich der letzten saisonalen Arbeitslosigkeit vom *** bis *** erhielt er ein Taggeld von 27,92 Euro. Im Rahmen einer Prognose basierend auf den Erfahrungen der vergangenen Jahre kann von einer beruflichen Tätigkeit des Gatten der Beschwerdeführerin von zumindest 10 Monaten jährlich ausgegangen werden, sohin von einem Bruttoeinkommen von zumindest 22.166 Euro brutto jährlich; für die verbleibenden zwei Monate von einem Einkommen von mindestens 837,-- Euro monatlich aus Arbeitslosengeld (basierend auf dem *** ausgezahlten Taggeld), in Summe somit (gerundet) zumindest 18.000,-- Euro netto jährlich. Ein deutlich höheres Einkommen ist weiters, wie die Erwerbsjahre *** und *** zeigen, keineswegs ausgeschlossen. Er ist weiters für eine geringfügige Beschäftigung beginnend mit *** als Tankstellenwart (wöchentliches Arbeitsausmaß 11 Stunden) mit einem Gehalt von 380,-- Euro brutto monatlich. In Summe ist daher mit einem Einkommen von über 19.700,-- Euro netto (noch ohne Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Vergünstigungen; ca 27.500,- Euro brutto aus den beiden beruflichen Tätigkeiten) jährlich, unter der Annahme einer 10monatigen Beschäftigung bei *** und noch ohne Einrechnung von Arbeitslosengeld zu rechnen. An monatlichen Belastungen fallen beim Gatten der Beschwerdeführerin an: 365,-- Euro für Miete. Der Gatte der Beschwerdeführerin hat zur ungeteilten Hand mit seinem Vater *** und seinem Bruder *** einen Abstattungskredit in Höhe von 150.000,-- Euro zum Zweck des Baus eines Zweifamilienhauses aufgenommen. Die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin ab *** zu entrichtende anteilige Kreditrate beträgt 283,91 Euro; gleichzeitig soll ab *** die monatliche Mietzahlung entfallen. An regelmäßigen Aufwendungen für Wohnzwecke fällt daher ab Februar bis Juni *** die monatliche Miete von 365,-- Euro und ab März *** die Kreditrate von monatlich 283,91 Euro an. Angesichts der vorgelegten Unterlagen, insb. der Lichtbilder, ist als plausibel anzunehmen, dass sich die Fertigstellung des Hauses zumindest nicht längerfristig verzögern wird. Eine bei Bauprojekten durchaus übliche Verzögerung kann jedoch im Ausmaß von ca 2 Monaten realistischerweise zu Grunde gelegt werden. Damit fallen für eine Übergangszeit ab April bis August *** monatliche Aufwendungen von 648,91 Euro an. Danach reduzieren sich die monatlichen Aufwendungen auf die Kreditrate von 283,91 Euro. *** verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.600,-- Euro. An Schulden besteht der o.g. Abstattungskredit. Der im KSV-Auszug vom *** angeführte Kredit Nr *** ist bereits getilgt. Der Schwager der Beschwerdeführerin *** verfügt über ein monatliches Bruttoeinkommen von 2.237,-- Euro. An Schulden besteht der o.g. Abstattungskredit. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt, insb. den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen; weiters aus den Aussagen der Zeugen *** und *** in der mündlichen Verhandlung. Soweit sich der Sachverhalt auf das festgestellte Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin bezieht, ergeben sich die Feststellungen aus einer Prognoseentscheidung, wie sie § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erfordert, gestützt auf die Umstände der Vergangenheit und das in den Vorjahren durchschnittlich erzielte Einkommen. Die Feststellungen bezüglich des Einkommens aus der neu aufgenommenen beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Dienstvertrag und der Anmeldung zur Sozialversicherung.Die Feststellungen ergeben sich aus dem gesamten Akteninhalt, insb. den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen; weiters aus den Aussagen der Zeugen *** und *** in der mündlichen Verhandlung. Soweit sich der Sachverhalt auf das festgestellte Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin bezieht, ergeben sich die Feststellungen aus einer Prognoseentscheidung, wie sie Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erfordert, gestützt auf die Umstände der Vergangenheit und das in den Vorjahren durchschnittlich erzielte Einkommen. Die Feststellungen bezüglich des Einkommens aus der neu aufgenommenen beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen, nämlich dem Dienstvertrag und der Anmeldung zur Sozialversicherung. In Bezug auf die Aufwendungen für Wohnmöglichkeit ergeben sich die Feststellungen aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und dem Vorbringern der Beschwerdeführerin und der Zeugen, die vom Gericht als glaubwürdig und der Lebensrealität entsprechend nachvollziehbar gewertet werden. Insbesondere angesichts der vorgelegten Lichtbilder ist jedenfalls von einer baldigen Fertigstellung des Zweifamilienhauses in *** auszugehen. Im Rahmen der erforderlichen Prognoseentscheidung bei der Einkommenserrechnung ist von einem wahrscheinlichen Verlauf aufzugehen. Treten demgegenüber in der tatsächlichen Entwicklung Abweichungen auf, kann das nicht in der Prognose – gleichsam als „Worst Case-Szenario“ – zu Grunde gelegt werden, sondern ist gegebenenfalls bei der Behörde im Verlängerungsverfahren zu berücksichtigen. 3. Rechtlich folgt: Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

§ 41

oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”

Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

  1. a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
  2. b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

§ 41aAbs.

1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen

Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder

  1. c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
  2. c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lautet:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lautet:

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
  3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
  4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  5. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  6. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  7. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  8. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
  1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
  2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
  3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
  4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
  6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14arechtzeitig erfüllt hat.

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  4. der Grad der Integration;
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.

Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum

Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 12 NAG Abs. 1 lautet:Paragraph 12, NAG Absatz eins, lautet: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

§ 13

: Den Regelungen über die Quotenpflicht unterliegen

Paragraph 13 :, 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 44Abs.

1, 46 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 47 Abs. 4, 49 Abs. 1, 2 und 4 und 56 Abs. 3 und 1. die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 44, Absatz eins, 46, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 4 und 5, 47 Absatz 4, 49, Absatz eins, 2 und 4 und 56 Absatz 3 und 2. die Zweckänderung eines gültigen Aufenthaltstitels, soweit der beantragte Aufenthaltstitel bei erstmaliger Erteilung quotenpflichtig wäre. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG lautet: Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung

Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Quotenplatz vom ***. Die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG liegt vor:Die Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG liegt vor: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche z.B. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche dazu auch etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes muss diese Prognose in realistischer Weise erfolgen und darf daher nicht einseitig pessimistisch zu Lasten der Antragstellerin gehen, aber auch keine unrealistisch optimistischen Zukunftsszenarien zu Grunde legen.Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes muss diese Prognose in realistischer Weise erfolgen und darf daher nicht einseitig pessimistisch zu Lasten der Antragstellerin gehen, aber auch keine unrealistisch optimistischen Zukunftsszenarien zu Grunde legen. Der Richtsatz

§ 293

ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich.Der Richtsatz

Paragraph 293, ASVG für das Jahr *** beträgt, wenn der Antragsteller mit dem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt, 1.307,89 Euro pro Monat. Der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG beträgt im Jahr *** 278,72 Euro monatlich. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. § 11 Abs. 2 Z 4 NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht vorgebracht, über eigenes Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prüfung gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG, ob der Aufenthalt eines Fremden zu keiner Belastung für die Gebietskörperschaften führen könnte, im Fall der Familienzusammenführung mit dem unterhaltspflichtigen Ehegatten dessen Einkommen bzw. Vermögen (mit-) heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin selbst hat nicht vorgebracht, über eigenes Einkommen bzw. Vermögen zu verfügen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist demnach unterhaltspflichtig für die gesamten Kosten ihres Lebensunterhaltes und des Aufenthalts in Österreich. Da sie über kein eigenes Einkommen verfügt, muss ihm nach Abzug seiner regelmäßigen Aufwendungen (unter Berücksichtigung der „freien Station“) ein Einkommen in Höhe des vorgenannten Richtsatzes verbleiben. Entsprechend der Feststellungen verfügt der Ehegatte der Beschwerdeführerin über ein jährliches Nettoeinkommen von mindestens 19.700,-- Euro. Der zu erreichende jährliche Richtsatz beträgt 15.694,98 Euro. Regelmäßige Aufwendungen fallen an für die Miete (365,-- Euro im Monat für den Zeitraum April bis August ***; im Rahmen der Prognoseentscheidung erscheint es angesichts des Bauzustandes des Hauses, welches durch die Lichtbilder nachgewiesen wurde, nicht plausibel, eine starke zeitliche Verzögerung bei der Fertigstellung anzunehmen) und den Kredit (283,91 Euro monatlich). Im Rahmen einer realistischen Zukunftsprognose kann daher davon ausgegangen werden, dass bis längstens Ende August die Miete zu entrichten ist; ab März monatlich der Kredit. Allenfalls im Endeffekt andere Umstände sind nicht im Rahmen der Prognose, sondern gegebenenfalls bei einem Verlängerungsantrag zu prüfen. An Mietzahlungen April bis August *** sind daher in Summe 1.825,-- Euro zu veranschlagen, an Kreditleistung für die Gültigkeit eines Erstaufenthaltstitels von 12 Monaten in Summe 3.406,92 Euro, gesamt über 12 Monate somit 5.231,92 Euro. Davon in Abzug zu bringen ist der Wert der „freien Station“ gem. § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG von 278,72 Euro monatlich, also 3.344,64 Euro für 12 Monate.Davon in Abzug zu bringen ist der Wert der „freien Station“ gem. Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG von 278,72 Euro monatlich, also 3.344,64 Euro für 12 Monate. An Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG stehen daher über 12 Monate 19.700,-- Euro abzüglich 1.887,28 Euro (Wohnaufwendungen unter Berücksichtigung der freien Station) zur Verfügung, somit 17.812,72 Euro. Für den Zusatzbeitrag zur Mitversicherung gem. § 51d ASVG ist ein Betrag in Höhe von 3,6% der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen; bezogen auf das hier angenommene Einkommen von 19.700,-- Euro netto jährlich fällt ein Betrag von ca 709,-- Euro an. In Summe steht dem Richtsatz von 15.694,98 Euro ein verfügbares Einkommen von ca 17.100,-- Euro gegenüber. An Einkommen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG stehen daher über 12 Monate 19.700,-- Euro abzüglich 1.887,28 Euro (Wohnaufwendungen unter Berücksichtigung der freien Station) zur Verfügung, somit 17.812,72 Euro. Für den Zusatzbeitrag zur Mitversicherung gem. Paragraph 51 d, ASVG ist ein Betrag in Höhe von 3,6% der Beitragsgrundlage hinzuzurechnen; bezogen auf das hier angenommene Einkommen von 19.700,-- Euro netto jährlich fällt ein Betrag von ca 709,-- Euro an. In Summe steht dem Richtsatz von 15.694,98 Euro ein verfügbares Einkommen von ca 17.100,-- Euro gegenüber. Angesichts der Einkommen des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, *** und ihres Schwagers ***, besteht im Rahmen einer realistischen Prognose kein Grund, anzunehmen, dass sie die auf die entfallenden monatlichen Kreditraten von 283,91 Euro nicht selbst entrichten könnten. Die Übergaben von Forderungen gegen *** an ein Inkassobüro sind angesichts ihrer sehr geringen Höhe und der dazu ergangenen Erklärung der Beschwerdeführerin vom *** nicht geeignet, ernsthafte Bedenken an seiner Zahlungsfähigkeit zu begründen. Angesichts der finanziellen Leistungsfähigkeit von *** ist – in einer Prognose – nicht davon auszugehen, dass *** einen Anteil der Kreditrate von *** übernehmen wird müssen. Vielmehr könnte *** diesen Kreditanteil auch über einige weitere Monate zusätzlich zur Miete tragen, sollte sich die Fertigstellung des Hauses weiter verzögern. Die Anforderung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG ist aus diesem Titel daher erfüllt.Die Anforderung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG ist aus diesem Titel daher erfüllt. Die Beschwerdeführerin verfügt kraft des aufrechten Mietvertrages für die Wohnung ***, ***, und den dazu abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarungen über einen Rechtsanspruch gem. § 11 Abs. 2 Z 2 NAG, sowie vermittels der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten über eine Krankenversicherung iSd § 11 Abs. 2 Z 3 NAG. Soweit die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte beabsichtigen, in ein eigenes Haus umzuziehen, ist festzuhalten, dass der Wohnanspruch in der Wohnung in ***, ***, bis zur Kündigung des Mietvertrages unverändert besteht und das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage nach der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Für die Zeit danach ist aber darauf zu verweisen, dass *** Miteigentümer an der Liegenschaft in *** ist und daher seine Ehegattin, die Beschwerdeführerin, mit ihm über einen Rechtsanspruch verfügen wird, im fertiggestellten Haus zu wohnen.Die Beschwerdeführerin verfügt kraft des aufrechten Mietvertrages für die Wohnung ***, ***, und den dazu abgeschlossenen Wohnrechtsvereinbarungen über einen Rechtsanspruch gem. Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG, sowie vermittels der beruflichen Tätigkeit ihres Ehegatten über eine Krankenversicherung iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG. Soweit die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte beabsichtigen, in ein eigenes Haus umzuziehen, ist festzuhalten, dass der Wohnanspruch in der Wohnung in ***, ***, bis zur Kündigung des Mietvertrages unverändert besteht und das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage nach der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Für die Zeit danach ist aber darauf zu verweisen, dass *** Miteigentümer an der Liegenschaft in *** ist und daher seine Ehegattin, die Beschwerdeführerin, mit ihm über einen Rechtsanspruch verfügen wird, im fertiggestellten Haus zu wohnen. Die Beschwerdeführerin hat eine Sprachdiplom „Deutsch – Grundstufe A1“ gem. § 21a NAG vorgelegt.Die Beschwerdeführerin hat eine Sprachdiplom „Deutsch – Grundstufe A1“ gem. Paragraph 21 a, NAG vorgelegt. ***, ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und erfüllt daher als Zusammenführender die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 NAG.***, ist Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und erfüllt daher als Zusammenführender die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, NAG. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen *** Reisepass Nr *** gültig bis ***. Die Entscheidung bzgl. der Dauer des Erstaufenthaltstitels ergibt sich daher aus § 20 Abs. 1 NAG.Die Beschwerdeführerin verfügt über einen *** Reisepass Nr *** gültig bis ***. Die Entscheidung bzgl. der Dauer des Erstaufenthaltstitels ergibt sich daher aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren, wie aus der im Erwägungsteil zitierten Rechtsprechung hervorgeht, keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0996

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