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{'item': 'LVwG-S-651/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.03.2015 GeschäftszahlLVwG-S-651/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 38Abs 3 i

Vm § 20 Abs 1 TSchG erfüllt ist.Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus,

Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, TSchG erfüllt ist. b) zum Tatbestand des Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheids: Selbst im Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass auf meinem Grundstück auch ein teilweise mit Wasser gefüllter Pool zur Wasserversorgung der Schafe diente. Im Übrigen ergibt sich auch aus den im Akt befindlichen Lichtbildern, dass sich im Innenhof ausreichend Vegetation als Futter sowie Wasser für die Schafe befunden haben (vgl. ua Lichtbeilage vom *** Abbildungen 3, 4, 6, 8, 9; Lichtbeilage vom *** Abbildungen 2, 5, 9, 15). Weiters habe ich unter einer Regenrinne eine Tonne mit daran angeschlossenen Kübeln positioniert, mit denen das vom Dach abgeleitete Regenwasser gesammelt und für die Tiere bereitgestellt wurde (vgl. ua Lichtbeilage vom *** Abbildung 7).Selbst im Ermittlungsverfahren wurde festgestellt, dass auf meinem Grundstück auch ein teilweise mit Wasser gefüllter Pool zur Wasserversorgung der Schafe diente. Im Übrigen ergibt sich auch aus den im Akt befindlichen Lichtbildern, dass sich im Innenhof ausreichend Vegetation als Futter sowie Wasser für die Schafe befunden haben vergleiche ua Lichtbeilage vom *** Abbildungen 3, 4, 6, 8, 9; Lichtbeilage vom *** Abbildungen 2, 5, 9, 15). Weiters habe ich unter einer Regenrinne eine Tonne mit daran angeschlossenen Kübeln positioniert, mit denen das vom Dach abgeleitete Regenwasser gesammelt und für die Tiere bereitgestellt wurde vergleiche ua Lichtbeilage vom *** Abbildung 7). Festzuhalten ist, dass das Futter nach Art, Beschaffenheit, Qualität und Menge den physiologischen und ethologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen muss. Dies war im gegenständlichen Fall gegeben. Auf Basis der im Bescheid vorliegenden Feststellungen kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern im gegenständlichen Fall den Voraussetzungen des § 17 TSchG nicht entsprochen wurde.Dies war im gegenständlichen Fall gegeben. Auf Basis der im Bescheid vorliegenden Feststellungen kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern im gegenständlichen Fall den Voraussetzungen des Paragraph 17, TSchG nicht entsprochen wurde. Bei der Wasserversorgung muss es sich jedenfalls nicht um Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung handeln, wobei auch festzuhalten ist, dass es im angefochtenen Bescheid und dem diesem zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren keinerlei objektivierbare Feststellungen zur Qualität des verabreichten Wassers gibt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der erhobene Sachverhalt mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als objektiv erwiesen anzusehen ist. Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus,

§ 38Abs 3 i

Vm § 17 TSchG erfüllt ist.Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus,

Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 17, TSchG erfüllt ist.

  1. c)zum Tatbestand des Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheids: Vorab ist festzuhalten, dass hier eine Doppelbestrafung vorliegt. Wenn mich die belangte Behörde gemäß Punkt 1. des Spruch des Bescheides dafür bestraft, dass ich die Tiere ohne Betreuung durch eine Person auf meinem Grundstück gehalten habe, so ist damit eben schon eine Bestrafung dafür umfasst, dass ich die Schafe nicht der Betreuung einer geeigneten Person übertragen habe. Schon aus diesem Grund kommt eine Bestrafung im Sinne des Tatbestands des Punktes 3. des angefochtenen Bescheids nicht mehr in Betracht. Im Übrigen verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen, nämlich, dass eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung der Schafe gegeben war und auch *** nach den Schafen gesehen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der erhobene Sachverhalt mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als objektiv erwiesen anzusehen ist. Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass der Tatbestand der § 38 ABs 3 iVm § 12 TSchG erfüllt ist.Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus, dass der Tatbestand der Paragraph 38, ABs 3 in Verbindung mit Paragraph 12, TSchG erfüllt ist.
  2. d)Zum Tatbestand des Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheids: Die belangte Behörde geht davon aus, dass zwei Stück Schafe auf Grund der mangelnden Versorgung durch mich verstorben sind. Festzuhalten ist jedenfalls, dass sich die Todesursache der Schafe nicht mehr nachvollziehen lässt und entsprechende Untersuchungen im Ermittlungsverfahren nicht vorgenommen wurden. Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich nur, dass die beiden Tiere verstorben sind. Zu der Todesursache gibt es aber weder im angefochtenen Bescheid noch im Ermittlungsverfahren Feststellungen. Völlig unklar ist auch, ob die Tiere überhaupt krank oder verletzt waren. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Tiere von Dritten getötet wurden. Auf Bild Nr. 14 der Lichtbildbeilage vom *** ist eine Verfärbung des Erdreichs im Bereich des Schädels des verstorbenen Schafs festzustellen. Hiebei handelt es sich meines Erachtens um Blut welches aus dem Schädel des Schafs ausgetreten ist. Dies könnte ein Hinweis auf die Todesursache sein, wurde aber von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Auch der Auffindungsort des Widders, unter einer landwirtschaftlichen Maschine, ist untypisch für ein krankes, hungerndes oder durstendes Schaf. Ich habe den Eindruck, dass der Widder unter die Maschine geflüchtet ist, um Schutz, zB vor Schlägen zu suchen.. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der erhobene Sachverhalt mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als objektiv erwiesen anzusehen ist. Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus,

§ 38Abs 3 i

Vm § 15 TSchG erfüllt ist.Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus,

Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, TSchG erfüllt ist.

  1. e)Zum Tatbestand des Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheids: Hiezu ist festzuhalten, dass die Dauer der Zeiträume, in denen die Kadaver nicht versorgt bzw ordnungsgemäß beseitigt wurden, fraglich ist. So berichtet der Anzeiger, Herr ***, dass ein totes Schaf seit einigen Tagen im Innenhof liege und nicht seit über drei Wochen. Der Umstand, dass ein Schaf scheinbar schon über drei Wochen tot, allerdings von den Nachbarn erst kurz vor der Anzeige am Einsehbaren Auffindungsort entdeckt wurde, lässt jedenfalls auch den Schluss zu, dass es an einem anderen Platz getötet wurde. jedenfalls habe ich sofort nach der Benachrichtigung durch ***, dass eines der Schafe tot sei, diesen gebeten, die Polizei zu informieren, dass die notwendigen Schritte, wie eben auch die Beseitigung, eingeleitet werden können. Meine diesen Tatbestand betreffende Schuld ist daher gering, weil ich jedenfalls um ein dem Tierseuchengesetz entsprechendes Vorgehen bemüht war. Im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo hätte die belangte Behörde insbesondere auch einen kürzeren Zeitraum, bis zu dem die Schafe ordnungsgemäß beseitigt wurden, strafmildernd berücksichtigen müssen.
  2. f)zum Tatbestand des Spruchpunkt 6. des angefochtenen Bescheids: Wie bereits ausgeführt, habe ich eine ordnungsgemäße Meldung vorgenommen, weshalb der Tatbestand des § 8a Tierseuchengesetz nicht erfüllt ist. Die Unterlagen zur Anmeldung habe ich dieser Beschwerde als Blg./1 angehängt. Ich habe damals zwar angeführt, dass die Schafe zur Fleischproduktion dienen, dies aber nur deshalb, weil mir von der Bezirksbauernkammer keine Alternative zu diesem Punkt genannt wurde.Wie bereits ausgeführt, habe ich eine ordnungsgemäße Meldung vorgenommen, weshalb der Tatbestand des Paragraph 8 a, Tierseuchengesetz nicht erfüllt ist. Die Unterlagen zur Anmeldung habe ich dieser Beschwerde als Blg./1 angehängt. Ich habe damals zwar angeführt, dass die Schafe zur Fleischproduktion dienen, dies aber nur deshalb, weil mir von der Bezirksbauernkammer keine Alternative zu diesem Punkt genannt wurde.
  3. g)Zum Tatbestand des Spruchpunkt 7. des angefochtenen Bescheids: Vorab ist festzuhalten, dass hier eine Doppelbestrafung vorliegt. Wenn mich die belangte Behörde gemäß Punkt 4. des Spruchs des Bescheides dafür bestraft, dass ich meiner Versorgungspflicht nicht nachgekommen sei, so darf sie mich wegen diesem Tatbestand nicht ein weiteres Mal unter Punkt 7. bestrafen. Die belangte Behörde verstößt daher auch hier gegen das Doppelbestrafungsverbot. Aus dem Ermittlungsverfahren ergibt sich zwar, dass zwei Tiere verstorben sind. Zu der Todesursache gibt es aber weder im angefochtenen Bescheid noch im Ermittlungsverfahren Feststellungen. Völlig unklar ist auch, ob die Tiere überhaupt krank oder verletzt waren. Völlig unklar ist weiters die Todesursache. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Tiere von Dritten getötet wurden. Aus den Lichtbildbeilagen ergibt sich, dass noch ausreichend Vegetation und Wasser am Grundstück vorhanden war, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt ist. Im Übrigen verweise ich auf mein bisheriges Vorbringen, nämlich, dass eine dem Tierschutzgesetz entsprechende Haltung der Schafe gegeben war und *** nach den Schafen gesehen hat. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der erhobene Sachverhalt mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit als objektiv erwiesen anzusehen ist. Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus,

§ 38Abs 3 i

Vm § 5 Abs.1 und Abs 2 Z 13 TSchG erfüllt ist.Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus,

Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 13, TSchG erfüllt ist. h) Zum Tatbestand des Spruchpunkt 8. des angefochtenen Bescheids: Der gegenständliche Pool ist einerseits nicht zur Gänze mit Wasser gefüllt und andererseits gibt es Stufen die auch Schafen ein Ein- und Aussteigen aus dem Pool ermöglichen. Festzuhalten ist, dass der Pool einer auch auf Weideflächen vorkommenden natürlichen Wasserstelle gleichzusezten ist, die jedenfalls keine „sonstige Gefahr“ im Sinne des § 19 TSchG darstellt. Selbst wenn nunmehr ein Schaf in den Pool fällt, kann es aus Eigenem wieder (instinktiv) über die Stufen aus dem Pool steigen. Im Übrigen diente der Pool auch als Tränke, weshalb der Zutritt für die Schafe notwendig war.Der gegenständliche Pool ist einerseits nicht zur Gänze mit Wasser gefüllt und andererseits gibt es Stufen die auch Schafen ein Ein- und Aussteigen aus dem Pool ermöglichen. Festzuhalten ist, dass der Pool einer auch auf Weideflächen vorkommenden natürlichen Wasserstelle gleichzusezten ist, die jedenfalls keine „sonstige Gefahr“ im Sinne des Paragraph 19, TSchG darstellt. Selbst wenn nunmehr ein Schaf in den Pool fällt, kann es aus Eigenem wieder (instinktiv) über die Stufen aus dem Pool steigen. Im Übrigen diente der Pool auch als Tränke, weshalb der Zutritt für die Schafe notwendig war. Wenn nunmehr die einschreitenden Beamten das junge Schaf aus dem Pool herausgezogen haben, so gehe ich davon aus, dass dieses Schaf im Rahmen des Einsatzes, wohl in Panik vor den einschreitenden Personen, in den Pool gestürzt ist. Möglich ist aber auch, dass es sich eben dorthin instinktiv retten wollte, um dem Einfangen durch die einschreitenden Beamten zu entgehen. jedenfalls bestand für das Schaf auch im Pool keinerlei Gefahr, weil es den Pool selbständig über die Stufen verlassen hätte können. Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus,

§ 38Abs 3 i

Vm § 19 TSchG erfüllt ist.Die belangte Behörde geht zu Unrecht davon aus,

Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 19, TSchG erfüllt ist. i) zur Strafhöhe: Ich möchte abschließend festhalten, dass auch mir der Umstand, dass zwei Schafe gestorben sind und die andren Schafe mutmaßlich gelitten haben sollen, sehr Leid tut. Im Zusammenhang mit meiner persönlichen Schuld erachte ich allerdings die Höhe der verhängten Strafe als überzogen, wobei offensichtlich vorliegende Milderungsgründe nicht strafmildernd berücksichtigt wurden. So wäre jedenfalls mein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, wie auch meine aktive Mitarbeit zur Aufklärung des Sachverhalts, sowie mein teilweises Geständnis hinsichtlich Spruchpunkt

  1. als strafmildernd zu berücksichtigen gewesen. Beweis: Zum Beweis meines bisherigen Vorbringens, beantrage ich meine ergänzende Parteieneinvernahme; Blg ./
  2. Ich stelle daher den Antrag, ● auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, ● den gegenständlichen Bescheid vom *** der Bezirkshauptmannschaft X zu GZ.: *** zur Gänze aufheben und von einer Strafe abzusehen;den gegenständlichen Bescheid vom *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu GZ.: *** zur Gänze aufheben und von einer Strafe abzusehen; in eventu ● auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz in eventu ● auf Mäßigung der Strafhöhe.“ Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***.Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige der Veterinärabteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen und ein veterinärmedizinischer Amtssachverständiger einvernommen wurden. Der Beschwerdeführer gab an: „Ich bin Landwirt und führe einen landwirtschaftlichen Betrieb in ***, ***. Diese fünf Schafe habe ich als Landschaftspfleger und nicht zur Züchtung oder Fleischgewinnung. Ich habe noch einen weiteren Hof in *** mit ca. 2 ha Wiese und die Tiere kommen dann dort hin. Die gegenständliche Fläche des Innenhofes beträgt ca. 1 ha und besteht aus zwei Innenhöfen, welche durch einen Stadel getrennt sind. Die Tiere können durch die Durchfahrt im Stadel hin und her wechseln. Über Vorhalt, das zum Tatzeitpunkt wenig Wiese vorhanden war, gebe ich an, dass 2/3 Wiese sind. Als ich die Tiere ausließ ca. am ***, war die Wiese einen Meter hoch. Ich korrigiere, ich habe die Schafe am *** gekauft und sodann im gegenständlichen Innenhof ausgelassen. Ich habe gewusst, dass ein Tier trächtig ist. Richtig ist, dass ich vom *** bis *** in *** war. Den Schlüssel zu meinem Anwesen zur Betreuung der Tiere gebe ich nur dann meinem Nachbarn, Herrn ***, wenn ich z.B. Hunde habe, die gefüttert werden müssen. Das ist bei Schafen nicht der Fall, ich muss diese weder tränken noch füttern. Darüber hinaus war genügend Wasser dort. Es waren mindestens vier Regenwassertonnen mit je 150 l Inhalt vorhanden. Die Tonnen sind etwa 70 cm hoch und mit Wasser gefüllt. Außerdem waren noch zwei kleinere Plastikbehälter mit je 50 l Regenwasser vorhanden. Für den Notfall war auch ein halb gefüllter Swimmingpool vorhanden. Die Schafe werden nicht verwertet, sondern sterben eines natürlichen Todes. Ca. 8000 m² echter Grünfläche sind den Schafen zur Verfügung gestanden. Ich habe genau dieselbe Haltung auch einige Jahre vorher immer wieder durchgeführt und zwar habe ich mir die Schafe damals nicht gekauft, sondern nur ausgeborgt. Eine Regenwassertonne ist auf den im Akt einliegenden Bild 4 ersichtlich. Es gab davon zwei. Es sind auf der Lichtbildbeilage nicht sämtliche Regentonnen abgebildet. Eine ist auf Bild 7 zu sehen und auch kleinere Kübel daneben in die das Regenwasser überläuft. Ich habe die Tiere sofort beim Kauf bei der Bezirksbauerkammer gemeldet. Diese Herrschaften haben mir gesagt, dass mit der Anmeldung alles erledigt ist. Es wurden die Ohrmarkennummern eingetragen im Tierregister. Es wurde mir dabei auch gesagt, dass damit alles erledigt sei. Die Tiere hatten beim Kauf bereits Ohrmarken. Als mich der minderjährige *** in *** angerufen hat, habe ich ihm gesagt, er soll die Polizei verständigen, weil wahrscheinlich jemand unterwegs ist, der die Tiere quält.“ Der Zeuge *** gab an: „Herr *** hat mich vor seiner Abreise gebeten ein bisschen von meinem Fenster aus hinüber zu schauen, ob es den Schafen gut geht. Eine Woche bevor der bf4 wieder kam, habe ich im Hof ein weißes Schaf liegen gesehen, welches nicht mehr aufstehen konnte. Es hat gezappelt und versucht aufzustehen. Das Schaf hat ein bis zwei Stunden gezappelt und ist offensichtlich dann gestorben. Ich habe erst nachdem es tot war den Beschwerdeführer angerufen und hat er mir gesagt, ich möge es liegen lassen, weil er kommt ohnehin in einer Woche und räumt es dann weg. Er hat sich dann nach dem Befinden der anderen Schafe erkundigt, ich habe erzählt, dass es den anderen vier gut geht und war am nächsten Tag auch das Baby da. Es waren fünf Schafe, davon war ein Widder die meiste Zeit im hinteren Bereich des Hofes, in den ich nicht eingesehen habe. Der Beschwerdeführer hat mir keine Anweisungen für den Fall gegeben, dass ein Schaf krank ist. Er hat gesagt, wenn ein Tier krank ist, soll ich ihn bitte anrufen, von einem Tierarzt den ich hätte verständigen sollen, hat er nichts gesagt und ich hätte auch nicht hinein können. Es kann sein, dass ich nicht mitbekommen habe, dass ich die Polizei verständigen soll, als ich ihn wegen des toten Schafes angerufen habe. Wenn mir die Lichtbilder Nr. 1 und Nr. 13 vorgehalten werden, so gebe ich an, dass es sich zum einen um die Ansicht von meinem Fenster aus handelt, zum anderen um das von mir vorgefundene tote Schaf.“ Zeuge Dr. *** gab an: „Ich wurde informiert, dass am gegenständlichen Anwesen offensichtlich unversorgte Tiere anwesend sind. Ich habe am *** zwei tote Schafe und vier lebende vorgefunden. Die Schafe waren im Innenhof, der Großteil des Bodens war nicht befestigt, war spärlicher Grasbewuchs, von Wiese kann man nicht sprechen. Vereinzelt waren Grashalme sichtbar, es war hauptsächlich Erde und Schotterboden. Als ich eintraf, war die Feuerwehr schon am Vortag vor Ort und hat die Tiere mit Wasser versorgt. Es wurden verschiedene Kübel mit frischem Trinkwasser aufgestellt. Es sind diverse flache Plastikwannen aufgestellt gewesen, gleich einer Duschtasse (ersichtlich auf Bild 16). Hier waren Reste Wassers vorhanden, wobei ich aber nicht weiß, ob dieses nicht auch von der Feuerwehr oder Polizei eingefüllt wurde. Zu bemerken ist, dass es im Zeitraum Mai und Juni *** sehr heiß gewesen ist. Zur Todesursache der beiden Schafe kann ich nichts angeben, eines war bereits sehr stark verwest, es war nur mehr Fell und Knochen vorhanden und bereits in Auflösung begriffen. Ein Nährzustand war nicht mehr möglich festzustellen. Das zweite Schaf war offensichtlich erst zwei bis drei Tage tot und aufgegast, dieses war offensichtlich auch nicht gut genährt, ich würde eher sagen abgemagert, ich kann nicht beurteilen ob es verhungert ist, es war mittelgradig bis hochgradig abgemagert. Ob es verhungert ist, kann nur durch eine Obduktion festgestellt werden. Das Tier hatte keine sichtbaren äußeren Verletzungen. Die drei Adulten-Schafe waren ebenso hochgradig abgemagert. Das Lamm war drei bis vier Tage alt und auch mager. Da der Beschwerdeführer nicht da gewesen ist, habe ich veranlasst, dass die Tiere abgeholt werden und auswärts versorgt werden. Im Bereich des Innenhofes war ein mit wenig Wasser gefülltes Schwimmbecken vorhanden, in welches das Lamm hineingestürzt ist und aus eigenem nicht mehr herauskönnen hat. Dieses Becken war deshalb gefährlich, weil die Wasserschicht mit einem Algenteppich überzogen war, sodass die Schafe eine Betretung jedenfalls probieren würden um ihren Durst zu löschen. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers habe ich angeordnet, dass Futtervorräte angeschafft werden und gefährliche Stellen beseitigt und nach deren Erfüllung die Tiere wieder ausgefolgt. Dass ein Lamm in das Becken gefallen ist, wurde mir berichtet. Ich weiß nicht wie hoch der Wasserspiegel war, offensichtlich jedoch so hoch, dass das Lamm keinen Bodenkontakt hatte. Lämmer können schwimmen. Zur Todesursache der Schafe kann ich nichts sagen.“ Zeuge *** gab an: „Ich wurde am Vormittag des *** verständigt, dass ein totes Schaf im Anwesen des Herrn *** liege. Wir haben mit dem Anzeigenleger, Herrn *** Kontakt aufgenommen und haben von dessen Fenster das tote Schaf auch liegen gesehen. Der BF war nicht zu erreichen. Der Bezirkshauptmann hat uns beauftragt Nachschau zu halten, jedoch ohne Beschädigung zu hinterlassen. Ich habe die Feuerwehr angerufen, die Feuerwehr ist mit der Leiter dann eingetroffen und haben wir den Innenhof begutachtet. Ich kann nicht sagen, wie groß der Innenhof ist, er ist schon sehr groß. Die im Akt einliegenden Lichtbilder sind von mir. Es wurde der gesamte Hof fotografiert und es war keine Wiese vorhanden. Es wurden noch drei lebende Schafe und ein Junges vorgefunden und ein weiteres totes Schaf lag unter einer Heuballenpresse. An Wasser wurde vorgefunden die flache Wanne auf Bild Nr. 16, der Swimmingpool, der zum Teil mit Wasser gefüllt war, linksseitig stand eine große Tonne die voll mit Regenwasser war, das Lamm hat das Wasser in diese Tonne keinesfalls erreichen können. Rundherum standen einige Kübeln, welche mit ganz wenig Wasser gefüllt waren. Ich habe noch eine zweite Regentonne (Bild 19) vorgefunden, von der ich allerdings nicht sagen kann, ob die mit Wasser gefüllt gewesen ist. An eine weitere Tonne kann ich mich nicht erinnern. Es sind viele Kübel herumgestanden, die meiner Meinung nach keine Tränken waren. Sie waren vielleicht mit ein wenig Regenwasser gefüllt. Über den Ernährungszustand der lebenden Tiere kann ich nichts sagen. Wir haben über weitere Anordnung der BH X die Tiere dann mit frischem Trinkwasser versorgt. Während der Amtshandlung fiel das Lamm in den Pool hinein, ich weiß nicht warum, der Pool war jedenfalls nicht abgesichert.Wir haben über weitere Anordnung der BH römisch zehn die Tiere dann mit frischem Trinkwasser versorgt. Während der Amtshandlung fiel das Lamm in den Pool hinein, ich weiß nicht warum, der Pool war jedenfalls nicht abgesichert. Nach neuerlicher Rücksprache mit der BH und meiner Mitteilung dass es sehr heiß sei und dass das Lamm in den Pool gefallen sei, hat der Bezirkshauptmann angeordnet die noch lebenden Schafe in einen gesonderten Bereich zu verbringen bzw. zu sichern. Wir haben die Schafe dann in den hinteren Teil des Hofes verbracht und diesen durch Reifen abgesperrt. Das in der Mitte des Hofes liegende tote Schaf haben wir abgedeckt. Im Zuge des weiteren Einsatzes am *** wurde dann das Schloss aufgebrochen und die Schafe abtransportiert. Die Schafe sind dort gestanden und als wir hingegangen sind, davongelaufen. Ich habe die Schafe nicht zu den Wasserkübeln stürzen sehen. Am Montag waren die Kübel jedenfalls fast leer. Die Regentonne war voll. Als wir das Anwesen schon verlasen wollten, hat mich die Kollegin dann verständigt, dass das Schaf in den Pool gestürzt ist. Die Kollegin hat es herausgezogen und ich habe es im Pool schwimmen gesehen. Es ist hergeschwommen und wir haben es herausgezogen. Ich weiß nicht, ob das Schaf aus Eigenem den Pool hätte verlassen können.“ Zeuge *** gab an: „Wenn mir vorgehalten wird, dass ich schon mehrfach während der Auslandsaufenthalte des Beschwerdeführers auf die Schafe aufgepasst hätte bzw. einen Schlüssel zum Anwesen gehabt habe, so gebe ich an, dass dies keinesfalls richtig ist. Ich sehe die Hälfte des Innenhofes von meinem Fenster aus und habe das tote Schaf liegen gesehen. Ich wurde von Hausparteien darauf hingewiesen und gefragt, ob man da nicht etwas machen könne. Ich habe dann die Polizei angerufen und das war meine ganze Aktivität in diesem Fall. Dass der Beschwerdeführer in *** aufhältig war habe ich von *** gewusst. Es muss sich auf jeden Fall um einen Irrtum in der Protokollierung handeln, ich kenne Herrn *** nur vom Sehen und habe keinen Kontakt mit ihm. Ich habe keine Personen im Garten gesehen, auch nicht in der Nacht.“ Zeuge ***, Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr *** gab an: „Wir wurden damals um Assistenz von der PI *** gebeten worden und sind mit einer Leiter angerückt. Der Zeuge legt vor ein Lichtbildkonvolut samt USB-Stick, welches nach Einsichtnahme zum Akt genommen wird. Ich selbst war erst am zweiten Einsatztag vor Ort. Bezüglich der Frischwasservorräte zum Unterschied von den vorhandenen Tränken kann ich nichts sagen, weil ich beim ersten Einsatz nicht dabei war. Ich habe nur Steppe und vertrocknetes Gras gesehen, das bisschen Wiese, welches da war, war komplett trocken. Ich bin seit *** bei der Feuerwehr und habe so etwas noch nicht gesehen. Das eine Schaf war völlig aufgelöst. Die lebenden Schafe waren relativ verängstigt und dünn und konnten wir sie sehr leicht einfangen, weil sie sich nicht gewehrt haben. Das „kleine Schaf“ war immer beim größeren. Ich habe als Einsatzleiter mich mehr um die Organisation gekümmert und nicht um den Zustand der Schafe, sie waren jedenfalls sehr dünn und für mich war nur wichtig, dass sie gelebt haben.“ Zeuge *** gab an: „Ich habe in meiner Eigenschaft als Feuerwehrmann bei beiden Einsätzen anwesend. Auf dem Gang Richtung Hinterhof lag ein totes Schaf. Weiter hinten standen die restlichen Tiere in dem Eck und hinter einem landwirtschaftlichen Gerät schauten auch noch „Füße“ heraus. Es war sehr heiß und die lebenden Schafe sind von uns weggelaufen und hinten war es auch schattig. Ich habe weder Futter noch Wasser vorgefunden. Es standen teilweise leere grüne Halbschalen herum, es war „schlatziger Restbestand“ drinnen. Ich kann mich an keine vollgefüllte Regentonne erinnern. Es stand sehr viel herum und kann ich mich an keine Regentonne erinnern. Wir haben den hinteren Bereich der Wiese eingegossen, haben die Halbschalen grob gereinigt und mit Wasser gefüllt und haben dann noch einige Kübel mit Wasser angefüllt. Das Lamm fiel in den Pool hinein und über neuerliche Rücksprache der Polizei mit dem Bezirkshauptmann wurde angeordnet, die Schafe in den hinteren Teil zu verbringen und abzusichern. Ich weiß nicht, warum das Lamm in das Becken gefallen ist. Es war ein Geräusch wie ein Schrei zu vernehmen. Es ist zu den Stiegen gekommen, als die Polizistin dort hingekommen ist. Ich weiß nicht, ob das Schaf von alleine heraus können hätte. Ich kann über den Zustand der lebenden Schafe nichts sagen, sie haben sich im hinteren Bereich versteckt.“ Zeuge *** gab an: „Ich war lediglich beim zweiten Einsatz dabei. Ich habe gleich das zugedeckte verendete Schaf gesehen und im hinteren Bereich waren schon hinter der von uns errichteten Barriere die lebenden drei oder vier Schafe. Jedenfalls habe ich das kleine Schaf eingefangen. Die Schafe haben keine Anstalten gemacht davonzulaufen. Als die Tierrettung mit Futtervorräten kam, haben sich die Tiere darauf gestürzt.“ Zeuge *** gab an: „Ich war nur beim zweiten Mal im Einsatz. Ich habe lediglich Steppe wahrgenommen und einige lebende Schafe und ein kleines Schaf. Die Schafe waren ganz verschreckt und sind in der Ecke gestanden. Die Tierrettung hat uns dann gesagt, wie wir die Tiere einfangen können und haben wir sie aus einer Gstette mit Rosendornen herausgeholt mit einer Leine. Die Tiere haben sich schon gewehrt vor lauter Angst.“ Der Amtssachverständige DDR. *** erstattete zur Frage ob den Tieren durch die unbetreute Abwesenheit des Halters Leiden und Schäden und Schmerzen zugefügt wurden folgendes „GUTACHTEN Den Tieren wurden jedenfalls Schäden Leiden und Schmerzen zugefügt. Dies dadurch, dass sie völlig unzureichend ernährt und mit Wasser versorgt wurden und außerdem nicht gewährleistet wurde, dass den Tieren im Falle einer Erkrankung diese Erkrankung zunächst erkannt wird und erforderliche Gegenmaßnahmen gesetzt werden. Gesammeltes Regenwasser das wochenlang gesammelt wird, ist völlig ungeeignet zur Tränkung von Wiederkäuern. Dies deshalb, weil sic h in diesem Wasser Bakterien und Algen ansammeln, die der Vormagenfauna und Vormagenflora nicht zuträglich sind und dadurch zu einer Störung der Verdauung führen. Die Futterversorgung war auf Grund der zu geringen Fläche offensichtlich nicht ausreichend. Schafen sind als Wiederkäuer auf eine sehr regelmäßige Zufuhr von Futter angewiesen, da jeglicher Mangel zu einem Umkippen der Vormagenfauna und Flora führen kann und dies toxische Auswirkungen hat. Daher leiden Wiederkäuer sehr stark unter Futtermangel. Zudem ist es veterinärhygienisch ungünstig ein verendetes Tier im Bereich der für andere Tiere zugänglich ist zu belassen. Die bloße Augenscheinnahme aus der Entfernung, noch dazu durch ein Kind, das schon auf Grund seines Alters nicht über ausreichende Erfahrung bei der Tierhaltung verfügen kann, ist keinesfalls ausreichend um jederzeit zu erkennen, dass ein Tier krank ist. Vielmehr kann so eine Person Symptome erst dann erkennen, wenn sie so hochgradig sind, dass wahrscheinlich selbst tierärztliche Hilfe zu spät käme. Eine ausreichende Kontrolle müsste darin bestehen, dass hinsichtlich jedes Tieres täglich festgestellt wird, ob dieses Futter und Wasser aufnimmt und sich normal bewegt. Die Tiere sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an einer Stoffwechselstörung zu Grund e gegangen, ob diese durch eine lediglich quantitative Unterversorgung zu Stande kam oder eine Stoffwechselentgleisung oder eine Kombination aus beidem, kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt auch eine Intoxikation durch Bakterien im Trinkwasser. Auf Grund meiner Ausbildung gibt es aus fachlicher Sicht keine Zweifel, dass diese Tiere jedenfalls dadurch gelitten haben, dass sie über Wochen kein geeignetes Futter und Wasser gehabt haben. Das Wasser muss eine Qualität haben, die nahezu an Trinkwasser grenzt, das ist bei Regenwasser keinesfalls gegeben, weil es von mit Laub befallenen Dächern fällt, welche durch Exkremente von Vögeln befallen sind. Schafe brauchen ausreichend Grünfutter, was pro Schaf mit einer Grünfläche von 1000 m² pro Tier der Fall ist. Die Schafe müssen alle zwei bis drei Wochen die Grünfläche wechseln.“ Über Frage des Beschwerdeführervertreter gab der Amtssachverständigen an: Führt die gegenständliche Tränkung zwangsläufig zu Schäden, Schmerzen und Leiden? Nicht jede Tränkung mit Regenwasser führt dazu, jedenfalls aber die nach Aussage des Feuerwehrmannes vorhandene „schlatzige“ Menge Wasser in der Wanne. Wie äußern sich diese Schäden und Leiden? In der Verminderung des Wohlbefindens, bei längerer Dauer sind das Qualen. Schäden zeigen sich in der Störung der Vormagenflora, die zur Abmagerung führt. Den Tieren wird einfach schlecht davon. Bei den gegenständlichen Tieren gibt es eine diesbezügliche Aussage der Abmagerung und die Aussage des Buben, dass das zu Tode gekommene Schaf zuvor nicht aufstehen konnte über einen längeren Zeitraum. Über Vorhalt des Farblichtbildes mit einem Feuerwehrmann, der ein Schaf in Händen hält, kann über den Ernährungszustand des Tieres nichts gesagt werden. Jede Abmagerung ist an sich schon ein Schaden. Für ein frisch geborenes Lamm reicht die Säugung, wenn die Witterung sehr heiß ist, braucht es zusätzlich Frischwasser zur Thermoregulation. Schafe fühlen sich am wohlsten bei 15 Grad, ab mindestens 20 Grad braucht es zusätzlich Frischwasser, ob das Lamm leidet, wenn es kein Frischwasser hat, hängt von den übrigen Faktoren ab (Schatten- und Windverhältnisse, Milchleistung des Muttertieres) Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hielt die im Spruch bezeichneten 5 Schafe und 1 Lamm (geb. ca. ***) in dem Anwesen *** ***. In der Zeit vom *** bis *** befand sich der Beschwerdeführer im Ausland. Eine Betreuung der Tiere war während dieses Zeitraumes nicht vorhanden, sodass zwei im Spruch bezeichneten Schafe wegen Stoffwechselstörungen oder quantitativer Unterversorgung bzw. Intoxikation durch verseuchtes Wasser Stoffwechselstörungen oder quantitativer Unterversorgung bzw. Intoxikation durch verseuchtes Wasser verendeten, eines zumindest seit *** (drei Wochen vor dem Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten), eines zumindest seit *** (eine Woche vor dem Einschreiten der Beamten). Eine Versorgung mit frischem Trinkwasser war nicht vorhanden und die einzige Nahrungsquelle bestand aus einer verdorrten, nur teilweise begrünten Fläche von 8.000 m². Die überlebenden Tiere wurden am *** über Anordnung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft X seitens Beamten der Polizeiinspektion *** mit Trinkwasser versorgt, wobei das Lamm in einen mit schmutzigem Wasser gefüllten Pool stürzte. Der Pool wurde von den Beamten durch Errichtung einer Barriere mit Reifen gesichert.Der Beschwerdeführer hielt die im Spruch bezeichneten 5 Schafe und 1 Lamm (geb. ca. ***) in dem Anwesen *** ***. In der Zeit vom *** bis *** befand sich der Beschwerdeführer im Ausland. Eine Betreuung der Tiere war während dieses Zeitraumes nicht vorhanden, sodass zwei im Spruch bezeichneten Schafe wegen Stoffwechselstörungen oder quantitativer Unterversorgung bzw. Intoxikation durch verseuchtes Wasser Stoffwechselstörungen oder quantitativer Unterversorgung bzw. Intoxikation durch verseuchtes Wasser verendeten, eines zumindest seit *** (drei Wochen vor dem Zeitpunkt des Einschreitens der Beamten), eines zumindest seit *** (eine Woche vor dem Einschreiten der Beamten). Eine Versorgung mit frischem Trinkwasser war nicht vorhanden und die einzige Nahrungsquelle bestand aus einer verdorrten, nur teilweise begrünten Fläche von 8.000 m². Die überlebenden Tiere wurden am *** über Anordnung des Bezirkshauptmannes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn seitens Beamten der Polizeiinspektion *** mit Trinkwasser versorgt, wobei das Lamm in einen mit schmutzigem Wasser gefüllten Pool stürzte. Der Pool wurde von den Beamten durch Errichtung einer Barriere mit Reifen gesichert. Am *** wurden das Anwesen unter Assistenz der Feuerwehr *** geöffnet und die Tiere über Anordnung des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft X zum Tierschutzhof Gut *** in *** abtransportiert.Am *** wurden das Anwesen unter Assistenz der Feuerwehr *** geöffnet und die Tiere über Anordnung des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zum Tierschutzhof Gut *** in *** abtransportiert. Einsicht wurde genommen in die vom Feuerwehrkommandanten der FF *** vorgelegte Lichtbildbeilage samt USB-Stick und in die seitens des Bezirksgerichtes *** am *** erfolgte Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen § 222 Abs. 1 Z 1 StGB, Zl. ***.Einsicht wurde genommen in die vom Feuerwehrkommandanten der FF *** vorgelegte Lichtbildbeilage samt USB-Stick und in die seitens des Bezirksgerichtes *** am *** erfolgte Einstellung des gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens wegen Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Zl. ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Hinsichtlich des Einwandes der Doppelbestrafung – Gericht – Verwaltungsbehörde stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass das gerichtliche Strafverfahren wegen Übertretung des § 222 StGB eingestellt wurde, weshalb eine Doppelbestrafung nicht vorliegt. Hinsichtlich des Einwandes der Doppelbestrafung – Gericht – Verwaltungsbehörde stellt das Landesverwaltungsgericht fest, dass das gerichtliche Strafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 222, StGB eingestellt wurde, weshalb eine Doppelbestrafung nicht vorliegt. Das erstinstanzliche Straferkenntnis hat – der „Aufforderung zur Rechtfertigung“ als erster Verfolgungshandlung folgend – dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1 bis 4 und 8 Übertretungen der §§ 12 Abs.2, 15, 17,19 und 20 Abs. 1 TSchG vorgeworfen und als inkriminierte Norm ausdrücklich jeweils § 38 Abs. 3 TSchG herangezogen. Auf das Erfolgsdelikt der Tierquälerei wurde weder bei der Umschreibung des Tatbestandes noch bei der Anführung der übertretenen Normen Bezug genommen. Bestraft wurden demnach die im Tierschutzgesetz als Ungehorsamsdelikte ausgestalteten Tatbestände über die Mindestanforderungen der Fütterung und Tränke und sonstigen Haltungsbedingungen der gegenständlichen Schafe.Das erstinstanzliche Straferkenntnis hat – der „Aufforderung zur Rechtfertigung“ als erster Verfolgungshandlung folgend – dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1 bis 4 und 8 Übertretungen der Paragraphen 12, Absatz 2, 15, 17,,19 und 20 Absatz eins, TSchG vorgeworfen und als inkriminierte Norm ausdrücklich jeweils Paragraph 38, Absatz 3, TSchG herangezogen. Auf das Erfolgsdelikt der Tierquälerei wurde weder bei der Umschreibung des Tatbestandes noch bei der Anführung der übertretenen Normen Bezug genommen. Bestraft wurden demnach die im Tierschutzgesetz als Ungehorsamsdelikte ausgestalteten Tatbestände über die Mindestanforderungen der Fütterung und Tränke und sonstigen Haltungsbedingungen der gegenständlichen Schafe. Lediglich der Bestrafung zu Spruchpunkt 7) hat die erstinstanzliche Behörde § 38 Abs. 1 Z 1 iVm § 5 Abs. 1und
  3. Z 13 TSchG, somit das Erfolgsdelikt der Tierquälerei, hinter die die entsprechenden Ungehorsamsdelikte nach der Bestimmung des § 38 Abs.3 TSchG als subsidiär zurücktreten, zu Grunde gelegt.Lediglich der Bestrafung zu Spruchpunkt 7) hat die erstinstanzliche Behörde Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins u, n, d,
  4. Ziffer 13, TSchG, somit das Erfolgsdelikt der Tierquälerei, hinter die die entsprechenden Ungehorsamsdelikte nach der Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 3, TSchG als subsidiär zurücktreten, zu Grunde gelegt. Gleichwohl war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden, als zum einen bloß eine Übertretung des § 5 TSchG vorlag (VwSlg 3665/1955; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284), hinter die das in den Spruchpunkten 1) 2) 3) 4) und 8) zur Last gelegte Ungehorsamsdelikt Kraft Subsidiarität zurücktritt (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Gleichwohl war der Beschwerde insoweit Erfolg beschieden, als zum einen bloß eine Übertretung des Paragraph 5, TSchG vorlag (VwSlg 3665 aus 1955,; VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284), hinter die das in den Spruchpunkten 1) 2) 3) 4) und 8) zur Last gelegte Ungehorsamsdelikt Kraft Subsidiarität zurücktritt (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Die Punkte 1) 2) 3) 4) und 8) waren daher spruchgemäß aufzuheben und das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Im konkreten Fall kann zunächst auf Grund der übereinstimmenden Angaben der vernommenen Zeugen, der vorliegenden Lichtbilder und des veterinärmedizinischen Gutachtens davon ausgegangen werden, dass den verfahrensgegenständlichen Tieren durch die im Spruchpunkt 7) umschriebenen Haltungsumstände Leiden zugefügt wurden. Den Einwendungen, dass im vorliegenden Fall keine landwirtschaftliche Freilandhaltung vorliegt, kann nicht gefolgt werden. Zum Einen müssen funktionstüchtige Tränkemöglichkeiten mit sauberem Wasser den Tieren den ganzen Tag über zur Verfügung stehen. Die Mindestausmaße für Fütterungs- und Tränkevorrichtungen gemäß (Tierhalteverordnung BGBl. II, 485/2004, Anlage 3: Schaf bzw. Anlage 4: Ziege, Punkt 2.6) sind einzuhalten.müssen funktionstüchtige Tränkemöglichkeiten mit sauberem Wasser den Tieren den ganzen Tag über zur Verfügung stehen. Die Mindestausmaße für Fütterungs- und Tränkevorrichtungen gemäß (Tierhalteverordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei, 485 aus 2004,, Anlage 3: Schaf bzw. Anlage 4: Ziege, Punkt 2.6) sind einzuhalten. Es ist darauf zu achten, dass Überweidung, Zertrampeln des Bodens, Erosion oder andere Umweltbelastungen verursacht durch Tiere verhindert werden. Kann der Futterbedarf nicht ausreichend durch Weide gedeckt werden, muss zusätzliches Futter angeboten werden. Dazu hat der veterinärmedizinische Sachverständige festgehalten, dass die nur teilweise mit verdorrtem Gras bedeckte Fläche keinesfalls ausreichend Futter für 5 Schafe und ein Lamm bot. Er hat weiters festgehalten, dass bei Freilandhaltung pro Schaf eine Fläche von 1000 m² als Fütterung erforderlich ist und, dass die Weidefläche gewechselt werden muss. Darüberhinaus war ein Schaf trächtig und hat während der Abwesenheit des Beschwerdeführers auch geworfen, weshalb es nicht nur erhöhten Futterbedarf hatte, sondern auch allenfalls veterinärmedizinischer Betreuung bedurft hätte. Menge und Energiegehalt des vorhandenen Futters haben insofern bei weitem nicht ausgereicht, um den Energiebedarf der Tiere, vor allem aber des laktierenden Schafes, zu decken. Schafe verbringen den größten Teil des Tages mit Grasen und Wiederkäuen. Auch konnte anhand der Fotos kein ausreichender Schutz gegen Verletzungen der Tiere aufgrund des mit Unrat verunstalteten Innenhofes und vor allem des mit Wasser gefüllten Pools festgestellt werden, in den das Lamm ja auch während der Amtshandlung der Beamten gestürzt ist. Den für die Tiere nicht zugänglichen Pool als „Tränkemöglichkeit“ darzustellen geht vollkommen ins Leere und ist dieser vielmehr geeignet, bei den Tieren den Tod durch Ertrinken herbeizuführen, da sich diese aus eigenem nicht befreien können. Die Beweiswürdigung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil feststeht, dass die Schafe während des gesamten spruchgegenständlichen Zeitraumes keine wie auch immer geartete Versorgung hatten und daher weder frisches Wasser noch annähernd ausreichend Futter zur Verfügung hatten, sodass es geschah, dass zwei Schafe in der Folge verendeten. Das Gericht hegt, gestützt auch durch das veterinärmedizinische Gutachten keinerlei Zweifel, dass die Tiere wegen Stoffwechselstörungen oder quantitativer Unterversorgung bzw. Intoxikation durch verseuchtes Wasser verendeten und nicht – wie der Beschwerdeführer Glauben machen möchte - von „außenstehenden Personen umgebracht“ wurden. Hinsichtlich der Beurteilung des gesundheitlichen Zustandes von Schafen bzw. ob diesen innerhalb des Tatzeitraumes offensichtliche Leiden oder Schmerzen zugefügt wurden war den Ausführungen des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen zu folgen und konnte der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht wirksam auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten. Nach § 5 Abs. 1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 13 TSchG verstößt gegen Abs. 1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 13, TSchG verstößt gegen Absatz eins, insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird. Die Frage, ob den gegenständlichen Schafen durch nicht sachgerechte Haltung eine Tierquälerei im Sinne des § 5 Abs. 1 TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. Juli 2010, Zl. 2009/02/0344).Die Frage, ob den gegenständlichen Schafen durch nicht sachgerechte Haltung eine Tierquälerei im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, TSchG zugefügt wurde, ist auf sachkundiger Ebene zu klären, zumal es nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf ankommt, dass einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird vergleiche , das hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 2010, Zl. 2009/02/0344). Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers selbst hat dieser die Verantwortung einem zum Tatzeitpunkt zwölfjährigen Nachbarskind übertragen, sodass dieses während seiner sechswöchigen Auslandsreise „nach den Tieren sehen“ sollte. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, die gänzliche Versorgung der Tiere im genannten Zeitraum einem Kind überantworten zu können, bedarf dies keiner näheren Erörterung der Rechtswidrigkeit eines solchen Verhaltens, weil die Verantwortung der täglichen Versorgung von Tieren keinem unmündigen Minderjährigen übertragen werden darf. Zu den Punkten 5) und 6) war festzuhalten: § 10 Abs.1 Zi.1 Tiermaterialiengesetz lautet:Paragraph 10, Absatz eins, Zi.1 Tiermaterialiengesetz lautet: Die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sowie sonstige Personen, die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs.

(1)der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorliegen muss.Die Erzeuger von tierischen Nebenprodukten oder Materialien der Kategorie 1 und 2 (ausgenommen Gülle, Magen- und Darminhalt) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009,, sowie sonstige Personen, die solche Nebenprodukte und Materialien in Verwahrung haben, sind verpflichtet, diese unverzüglich an einen geeigneten, gemäß Paragraph 3, registrierten oder zugelassenen Betrieb oder an einen nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, registrierten oder zugelassenen Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat abzuliefern, wobei im Falle von Material der Kategorie 1 und 2 die Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaates für eine solche Versendung gemäß Artikel 48 Abs.
(1)der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, vorliegen muss. Nach dem zum Tatzeitpunkt gültigen § 3 Abs1 der NÖ Tiermaterialienverordnung ist der Erzeuger tierischer Nebenprodukte verpflichtet, den Anfall dieser Produkte unverzüglich einem zugelassenen Betrieb zu melden. In dieser Meldung sind der Name und die Anschrift des Erzeugers, sowie die Art und Menge der tierischen Nebenprodukte anzugeben.Nach dem zum Tatzeitpunkt gültigen Paragraph 3, Abs1 der NÖ Tiermaterialienverordnung ist der Erzeuger tierischer Nebenprodukte verpflichtet, den Anfall dieser Produkte unverzüglich einem zugelassenen Betrieb zu melden. In dieser Meldung sind der Name und die Anschrift des Erzeugers, sowie die Art und Menge der tierischen Nebenprodukte anzugeben. Indem der Beschwerdeführer über 6 Wochen ortsabwesend war, hat schon aus diesem Grund keine Meldung bzw. die ordnungsgemäße Versorgung der Kadaver gefallener Tiere gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes ohne Verzug stattgefunden, weshalb die Übertretungen ohne weiteres als erwiesen anzunehmen waren.Indem der Beschwerdeführer über 6 Wochen ortsabwesend war, hat schon aus diesem Grund keine Meldung bzw. die ordnungsgemäße Versorgung der Kadaver gefallener Tiere gemäß Paragraph 14, des Tierseuchengesetzes ohne Verzug stattgefunden, weshalb die Übertretungen ohne weiteres als erwiesen anzunehmen waren. Dass der Beschwerdeführer seiner Registrierungspflicht gemäß § 8a Abs.1 des Tierseuchengesetzes nicht nachkam, sondern dies Mitarbeitern der Bezirksbauernkammer überantworten will, exkulpiert den Beschwerdeführer nicht.Dass der Beschwerdeführer seiner Registrierungspflicht gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, des Tierseuchengesetzes nicht nachkam, sondern dies Mitarbeitern der Bezirksbauernkammer überantworten will, exkulpiert den Beschwerdeführer nicht. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich mit den einschlägigen Bestimmungen über landwirtschaftliche Nutztiere auseinanderzusetzen und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten, weshalb auch die unter Punkt 6) angelastete Übertretung als erwiesen anzunehmen war. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen massiv beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies auch unter Zugrundelegung des monatlichen Nettoeinkommens von € 2.000,-- des Beschwerdeführers. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.651.001.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.