GVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid
1 Z 5 NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973) aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt in Kopie ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** suchte der nunmehrige Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** um nachträgliche Bewilligung eines Nebengebäudes (Zu- und Umbau) auf dem Gst.Nr. ***, Baufläche ***, EZ ***, KG *** an. Dieses Ansuchen wurde auch von Frau *** unterfertigt. Mit Bescheid vom ***, AZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer und Frau ***
Vm § 23 Abs. 1 NÖ BauO die Baubewilligung (Neu- und Zubau) einer unterkellerten Garage mit Dachterrasse und die nachträgliche Baubewilligung für ein Nebengebäude mit Garage und Abstellräumen in ***-Siedlung, ***, auf dem Bauplatz Gst.Nr. *** und Bfl. ***, EZ ***, KG ***.Mit Bescheid vom ***, AZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer und Frau ***
Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BauO die Baubewilligung (Neu- und Zubau) einer unterkellerten Garage mit Dachterrasse und die nachträgliche Baubewilligung für ein Nebengebäude mit Garage und Abstellräumen in ***-Siedlung, ***, auf dem Bauplatz Gst.Nr. *** und Bfl. ***, EZ ***, KG ***. Mit Schreiben vom *** wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführer und Frau *** darauf hin, dass für das genannte Bauvorhaben keine Bauführermeldung bzw. keine Meldung des Baubeginns erfolgt sei. Sie wurden auf die Verpflichtung hingewiesen, spätestens mit Baubeginn einen Bauführer namhaft zu machen. Dazu wurde ihnen eine Frist bis spätestens *** eingeräumt. Mit Schreiben vom *** teilte das Planungsbüro Baumeister *** in *** der Marktgemeinde *** mit, dass dieses Baubüro als Bauführer beauftragt worden sei. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer von der Marktgemeinde *** darauf hingewiesen, dass dem Gemeindeamt bekannt worden sei, dass er konsenslos einen Wintergarten errichtet habe. Er wurde ersucht, sich mit der Marktgemeinde *** zwecks Besprechung der weiteren Vorgangsweise in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom *** erstattete der Beschwerdeführer eine baubehördliche Selbstanzeige im Hinblick auf die Errichtung des Wintergartens. Es sei zum Zeitpunkt unmöglich, einen Planzeichner zu engagieren. Zur Einreichung mit Plan und Baubeschreibung ersuchte er, die Frist bis Ende *** zu erstrecken. Mit Schreiben vom *** informierte der Kommandant der Feuerwehr *** den Bürgermeister der Marktgemeinde *** über einen Kaminbrand im Haus des Beschwerdeführers. Beim Ortsaugenschein am *** wurde dieser nochmals darauf hingewiesen, dass der Wintergarten als Neubau einzureichen sei. Des Weiteren wurde mit ihm vereinbart, dass im Hinblick auf die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.0 in jedem Wohnraum des Gebäudes ein sogenannter Home-Melder (Rauchmelder mit Batteriebetrieb und Self-Testfunktion) installiert werden müsse. Diese seien bis spätestens *** zu montieren und in Betrieb zu nehmen. Die Fertigstellung sei der Baubehörde unverzüglich bekannt zu geben. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz
O aufgrund der Überprüfung vom *** den baupolizeilichen Auftrag, bis *** in jedem Wohnraum des Gebäudes sogenannte Home-Melder (Rauchmelder mit Batteriebetrieb und Self-Testfunktion) zu montieren und in Betrieb zu nehmen. Die Fertigstellung sei der Baubehörde unverzüglich bekannt zu geben. Weiters sei hinsichtlich der Bewohnbarkeit des Gebäudes bis *** ein mangelfreier ÖVE-Prüfbericht von einem Elektrofachunternehmen herstellen zu lassen und der Baubehörde vorzulegen.Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz
Paragraph 28, Absatz eins, NÖ BauO aufgrund der Überprüfung vom *** den baupolizeilichen Auftrag, bis *** in jedem Wohnraum des Gebäudes sogenannte Home-Melder (Rauchmelder mit Batteriebetrieb und Self-Testfunktion) zu montieren und in Betrieb zu nehmen. Die Fertigstellung sei der Baubehörde unverzüglich bekannt zu geben. Weiters sei hinsichtlich der Bewohnbarkeit des Gebäudes bis *** ein mangelfreier ÖVE-Prüfbericht von einem Elektrofachunternehmen herstellen zu lassen und der Baubehörde vorzulegen. Am *** teilte der Beschwerdeführer telefonisch der Marktgemeinde *** mit, dass acht Feuermelder montiert seien. Die EVN habe den Hauptschutzschalter getauscht. Mit Schreiben vom *** teilte der Feuerwehrkommandant der Feuerwehr *** dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass es im Haus des Beschwerdeführers am *** einen Kaminbrand gegeben habe. Beim Eintreffen am Einsatzort seien die Kinderzimmer im Spitzdach und im Obergeschoss stark verraucht gewesen. Aufgrund der vorhandenen Brandmelder hätten sich die Kinder bereits im Garten befunden. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass nach dem letzten Kaminbrand eine baubehördliche Überprüfung stattgefunden habe. Ein Punkt der Verhandlung sei gewesen, dass die Putztüren im Kinderzimmer im Spitzdach zu verschließen seien und für den Rauchfangkehrer eine Außenleiter anzubringen sei. Entgegen diesem Auftrag sei nur ein neues Kamintürchen im Kinderzimmer im Spitzdachraum eingemauert worden. Am *** fand durch die Marktgemeinde *** eine Überprüfung des Baubestandes auf der Liegenschaft in ***, ***, statt. Bei diesem Ortsaugenschein wurde u.a. festgehalten, dass bezüglich des bestehenden beheizten Wintergartens nach wie vor kein behördlicher Konsens erwirkt worden sei. Im gesamten Gebäude seien mangelhafte Elektroinstallationen vorgefunden worden. Unverzüglich sei hinsichtlich der Bewohnbarkeit des Gebäudes ein mangelfreier ÖVE-Prüfbefund durch ein Elektrofachunternehmen herstellen zu lassen. Etwaige Mängel seien sofort zu beheben. Der Befund sei aufgrund der Dringlichkeit bis spätestens *** der Baubehörde vorzulegen. Am *** fand abermals durch die Baubehörde eine Überprüfung des Bauzustandes auf der Liegenschaft in ***, ***, statt. Im Rahmen eines Gutachtens wurde festgestellt, dass das Wohngebäude im derzeitigen Zustand, sowohl hinsichtlich des Brandschutzes als auch der Sicherheit von Personen und Sachen, aber auch der äußeren Gestaltung, einen sehr mangelhaften Zustand aufweise.
O wurden bestimmte Sofort- und Sicherungsmaßnahmen unter Vorschreibung einer angemessenen Frist aufgetragen. Am *** fand abermals durch die Baubehörde eine Überprüfung des Bauzustandes auf der Liegenschaft in ***, ***, statt. Im Rahmen eines Gutachtens wurde festgestellt, dass das Wohngebäude im derzeitigen Zustand, sowohl hinsichtlich des Brandschutzes als auch der Sicherheit von Personen und Sachen, aber auch der äußeren Gestaltung, einen sehr mangelhaften Zustand aufweise.
Paragraph 35, NÖ BauO wurden bestimmte Sofort- und Sicherungsmaßnahmen unter Vorschreibung einer angemessenen Frist aufgetragen. Mit Bescheid vom *** trug der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer und Frau *** baupolizeilich auf, 1.
O eine Überprüfung der bestehenden Feuerstätte der Zentralheizungsanlage durch einen Befugten durchzuführen und in einem entsprechenden Befund zu dokumentieren. Darin seien außerdem vom Prüfer notwendige Sanierungsmaßnahmen vorzuschlagen und durchzuführen. Die mangelfreie Abnahme der gesamten bestehenden Anlage sei der Baubehörde bis spätestens *** vorzulegen. Sollte ausschließlich ein Tausch des Wärmeerzeugers zu einem mangelfreien Befund führen, so sei zumindest die vorübergehende Gebrauchstauglichkeit bis zum genannten Datum herzustellen und durch einen Befugten zu bestätigen.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO eine Überprüfung der bestehenden Feuerstätte der Zentralheizungsanlage durch einen Befugten durchzuführen und in einem entsprechenden Befund zu dokumentieren. Darin seien außerdem vom Prüfer notwendige Sanierungsmaßnahmen vorzuschlagen und durchzuführen. Die mangelfreie Abnahme der gesamten bestehenden Anlage sei der Baubehörde bis spätestens *** vorzulegen. Sollte ausschließlich ein Tausch des Wärmeerzeugers zu einem mangelfreien Befund führen, so sei zumindest die vorübergehende Gebrauchstauglichkeit bis zum genannten Datum herzustellen und durch einen Befugten zu bestätigen. Im selben Zeitraum seien die baulichen Änderungen am bestehenden Kamin (Abmauerung, Putztüren sowie der Einbau der Brandschutztüre im Heizraum) durchzuführen. Die Sanierung des Kamins sei Zug um Zug mit einem etwaigen Tausch des Wärmeerzeugers bis längstens Ende *** umzusetzen und durch einen mangelfreien Befund des Rauchfangkehrers zu belegen. Dabei sei auch die bereits längst vorgeschriebene Aufstiegshilfe herzustellen und zu bestätigen. 2. Hinsichtlich der Bewohnbarkeit des Gebäudes sei unverzüglich ein mangelfreier ÖVE-Prüfbefund durch ein Elektrofachunternehmen herstellen zu lassen, etwaige Mängel seien sofort zu beheben. Aufgrund der Dringlichkeit sei der Befund bis spätestens *** der Baubehörde vorzulegen. 3. Bezüglich der konsenslosen Zu- und Umbauarbeiten am Gebäude, insbesondere der Errichtung des Wintergartens und des ausgebauten Spitzbodens, sei der Baubehörde bis längstens *** ein genehmigungsfähiges Einreichprojekt
NÖ BauO in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. 4. Da Lagerungen in Gebäuden auf Stiegen und Verkehrswegen, wie mehrmals vorgefunden, strengstens verboten seien, müssten diese ebenso bis zum *** entfernt werden. Darüber sei der Baubehörde eine digitale Fotodokumentation zu übermitteln. Mit Schreiben vom *** teilte das Planungsbüro Baumeister *** mit, dass die Bauführerschaft mit sofortiger Wirkung zurückgelegt werde. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Bauherrschaft keinerlei Bereitschaft zeige, Verbesserungen bzw. Adaptierungen und Ergänzungen an der Bausubstanz durchzuführen. Aufgrund dieses Umstandes teilte die Marktgemeinde *** dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** mit, dass er auf Grund der Verpflichtung nach der NÖ BauO einen anderen Bauführer bis spätestens Ende *** namhaft machen soll. Mit Schreiben vom *** ersuchten der Beschwerdeführer und *** um nachträgliche Baubewilligung für den Dachgeschossausbau und den Wintergarten auf dem Gst. ***, EZ ***, KG ***. Mit Schreiben vom *** wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** *** darauf hin, dass für die Baueinreichung (Zubau eines Wintergartens und DG-Ausbau beim bestehenden Wohnhaus) die Zustimmungserklärung der Hälfteeigentümerin *** nachgereicht werden müsse. Mit Schreiben vom *** teilte Rechtsanwalt *** namens des Beschwerdeführers mit, dass *** bis *** die Lebensgefährtin gewesen und die Lebensgemeinschaft aufgehoben sei. Frau *** sei noch immer Miteigentümerin. Die Verweigerung der Unterschrift auf dem Bauansuchen erfolge seitens Frau *** mutwillig. Er sei beauftragt, Frau *** vorerst außergerichtlich aufzufordern, die Unterschrift binnen einer Woche zu leisten, anderenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden müsste. Er ersuchte daher die Marktgemeinde ***, sich bis zum *** zu gedulden. Mit Bescheid vom *** wies der Bürgermeister der Marktgemeinde *** das Ansuchen vom *** betreffend die baubehördliche bzw. nachträgliche baubehördliche Bewilligung ab. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Unterschrift von *** als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft als Zustimmung zum Bauverfahren fehle. Trotz mehrfacher Urgenz sei die fehlende Unterschrift nicht eingeholt worden. Gegen diesen Bescheid erhob *** durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom *** die Berufung. Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz sowohl dem Beschwerdeführer als auch *** den baupolizeilichen Auftrag, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei den angeführten Bauvorhaben (nachträglich bewilligte Nebengebäude mit Garagen und Abstellräumen – nachträgliche Baubewilligung vom ***, bewilligter Neubau (Zubau) einer unterkellerten Garage mit Dachterrasse – Baubewilligung vom ***, und konsenslos errichteter Wintergarten – Abweisungsbescheid vom ***) alle mangelhaften Teile bzw. das Bauwerk zu beseitigen und die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspreche, zu veranlassen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Zuge des Ortsaugenscheins vom *** festgehalten worden sei, dass für die bestehende Garage vom letzten Eigentümer keine baurechtliche Genehmigung erwirkt worden sei. Dazu sei vom Beschwerdeführer und von *** ein Plan vorgelegt und im weiteren Verlauf mit Bescheid vom *** baubehördlich genehmigt worden. Eine Fertigstellung der Baumaßnahmen sowie des Bauverfahrens sei bis dato nicht erfolgt. Aufgrund der bereits im *** abgelaufenen Baugenehmigung habe die Baubehörde dem Bauwerber eine letztmalige Verlängerung des Baubescheides bis längstens *** eingeräumt. Die entsprechende Niederschrift sei nachweislich zugestellt worden. Trotz Zurücklegung der Bauführerschaft durch Baumeister *** sei kein neuer Bauführer bekannt gegeben bzw. eine Fertigstellungsmeldung nicht erstattet worden. Somit gelte die Baubewilligung
O als erloschen. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz sowohl dem Beschwerdeführer als auch *** den baupolizeilichen Auftrag, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei den angeführten Bauvorhaben (nachträglich bewilligte Nebengebäude mit Garagen und Abstellräumen – nachträgliche Baubewilligung vom ***, bewilligter Neubau (Zubau) einer unterkellerten Garage mit Dachterrasse – Baubewilligung vom ***, und konsenslos errichteter Wintergarten – Abweisungsbescheid vom ***) alle mangelhaften Teile bzw. das Bauwerk zu beseitigen und die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspreche, zu veranlassen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass im Zuge des Ortsaugenscheins vom *** festgehalten worden sei, dass für die bestehende Garage vom letzten Eigentümer keine baurechtliche Genehmigung erwirkt worden sei. Dazu sei vom Beschwerdeführer und von *** ein Plan vorgelegt und im weiteren Verlauf mit Bescheid vom *** baubehördlich genehmigt worden. Eine Fertigstellung der Baumaßnahmen sowie des Bauverfahrens sei bis dato nicht erfolgt. Aufgrund der bereits im *** abgelaufenen Baugenehmigung habe die Baubehörde dem Bauwerber eine letztmalige Verlängerung des Baubescheides bis längstens *** eingeräumt. Die entsprechende Niederschrift sei nachweislich zugestellt worden. Trotz Zurücklegung der Bauführerschaft durch Baumeister *** sei kein neuer Bauführer bekannt gegeben bzw. eine Fertigstellungsmeldung nicht erstattet worden. Somit gelte die Baubewilligung
Paragraph 24, NÖ BauO als erloschen. Zum konsenslos errichteten Wintergarten wurde festgehalten, dass das Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung mit Bescheid vom *** abgewiesen worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Berufung. Mit Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Gegen diesen Bescheid erhob *** durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom *** fristgerecht die Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit angefochten. Dazu wurde im Wesentlichen Nachstehendes vorgebracht: Der Beschwerdeführer und Frau *** seien je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ ***, KG ***. Die Lebensgemeinschaft mit Frau *** sei seit mehreren Jahren aufgehoben. Sie sei auch ausgezogen. Seither bemühe sich der Beschwerdeführer, eine Lösung zu finden, damit sie ihm ihre Liegenschaftshälfte übertrage. Seit dem Auszug habe der Beschwerdeführer sämtliche Aufwendungen und Erhaltungsarbeiten für die Liegenschaft allein getätigt. Aufgrund dessen habe er beim LG *** eine Klage eingereicht. Mit Urteil vom *** sei ihm ein Betrag von 38.054,97 Euro zugesprochen worden. Trotz Exekution habe *** den Betrag nicht bezahlt. Zur Errichtung des Wintergartens habe *** ihre Zustimmung erteilt, letztendlich jedoch das Bauansuchen nicht unterfertigt. Dem Beschwerdeführer bleibe nichts anderes übrig, als gegen *** die Klage zu erheben, was jedoch wieder neue Kosten verursachen werde. Sofern sie nicht ihre Zustimmung zum Bau eines Wintergartens erteilt hätte, hätte er mit der Errichtung nie begonnen. Im Rahmen der Offizialmaxime hätte die Baubehörde von sich aus mit *** Kontakt aufnehmen und sie zur Stellungnahme und Zustimmung bzw. zur Unterfertigung des Bauansuchens auffordern müssen. Zum Beweis des Vorbringens wurde das Urteil des LG ***, ***, vorgelegt und die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Zum Punkt „nachträglich bewilligtes Nebengebäude und Garage und Abstellräume/bewilligter Neubau (Zubau) einer unterkellerten Garage mit Dachterrasse“ wurde wie folgt vorgebracht: Die Voreigentümer der Liegenschaft hätten den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass keine baurechtliche Genehmigung für diese Umbauten vorliege. Der Beschwerdeführer habe die Baubewilligung nachträglich mit Bescheid vom *** erwirkt. Es liege nicht im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, dass der von ihm namhaft gemachte Baumeister *** seine Funktion als Bauführer zurückgelegt habe. Die Baubehörde hätte den Beschwerdeführer entsprechend anleiten und unterstützen müssen, damit er die Fertigstellungsmeldung selbst vorlegen könne. Die Namhaftmachung und Bezahlung eines Bauführers sei höchst kostenintensiv und mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden, welche für ihn nur schwer leistbar seien. Die nachträgliche Versagung der Baubewilligung sei jedenfalls rechtswidrig. Es wurde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** ersatzlos beheben, in eventu den Bescheid der Marktgemeinde *** aufheben und an die erste Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück verweisen und eine mündliche Verhandlung anberaumen. Mit Schreiben vom *** legte die Marktgemeinde *** die Beschwerde sowie eine Kopie des Bauaktes vor. Zur Beschwerde gab sie folgende Stellungnahme ab: Die gegenständliche Liegenschaft sei laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Gemeinde als „Bauland-Wohngebiet-a“ gewidmet. Mit Ansuchen vom *** hätten der Beschwerdeführer und *** um Baubewilligung für den Neubau (Zubau) einer unterkellerten Garage mit Dachterrasse sowie um nachträgliche Baubewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes mit Garage und Abstellräumen angesucht. Mit Bescheid vom *** seien diese Bauvorhaben bewilligt worden. Mit Schreiben vom *** seien der Beschwerdeführer und Frau *** ersucht worden, einen Bauführer namhaft zu machen. Mit Schreiben vom *** habe Baumeister *** die Bauführerschaft bekannt gegeben. Der Baubescheid mit den dazu gehörigen Unterlagen sei ihm mit Schreiben vom *** übermittelt worden. Im Zuge dieser Bauführung sei vom Beschwerdeführer ein Wintergarten konsenslos errichtet worden. Nachdem dies der Gemeinde bekannt geworden sei, sei der Beschwerdeführer am *** ersucht worden, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Am *** habe der Beschwerdeführer eine baubehördliche Selbstanzeige wegen des konsenslos errichteten Wintergartens erstattet und für die Vorlage der Einreichunterlagen um eine Frist bis *** ersucht. Am *** habe die FF *** aufgrund eines Kaminbrandes beim Wohnhaus des Beschwerdeführers um eine bauliche und feuerpolizeiliche Überprüfung ersucht. Im Zuge der Überprüfung am *** sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass bis spätestens Ende *** ein Einreichprojekt für die konsenslos errichteten Bauten vorzulegen sei. Am *** habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er Herrn ***, seinen Planer, nicht erreiche. Dieser habe der Gemeinde telefonisch mitgeteilt, dass die Unterlagen bis Ende *** vorgelegt würden. Mit Schreiben vom *** sei die Gemeinde neuerlich von der FF *** über einen Kaminbrand beim Wohnhaus des Beschwerdeführers informiert worden. Daraufhin sei ein Lokalaugenschein am *** durchgeführt und dabei festgehalten worden, dass für den Wintergarten noch immer kein behördlicher Konsens erwirkt worden sei. Am *** sei eine weitere Überprüfung der Liegenschaft erfolgt und mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dass bis spätestens *** ein genehmigungsfähiges Einreichprojekt vorzulegen sei. Des Weiteren sei festgehalten worden, dass für die bereits im *** abgelaufene Baubewilligung (Baubewilligung vom ***) eine letztmalige Verlängerung für die Fertigstellung bis längstens *** gewährt werde. Das Ergebnis dieser Verhandlung sei dem Bauführer am *** mitgeteilt worden. Mit Bescheid vom *** seien der Beschwerdeführer und Frau *** u.a. aufgefordert worden, dass bezüglich der konsenslosen Zu- und Umbauarbeiten am Gebäude, insbesondere im Hinblick auf die Errichtung des Wintergartens und des ausgebauten Spitzbodens, der Baubehörde bis längstens *** ein genehmigungsfähiges Einreichprojekt
NÖ BauO in 3-facher Ausfertigung vorzulegen sei. Der Bescheid sei mittels RSb zugestellt und übernommen worden. Mit E-Mail vom *** und per Post vom *** sei die Baubehörde vom Planungsbüro BM *** informiert worden, dass die Bauführerschaft mit sofortiger Wirkung zurückgelegt werde. Mit Schreiben vom *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ein neuer Bauführer bis spätestens Ende *** namhaft gemacht werden müsse. Am *** sei ein Bauansuchen des Beschwerdeführers und der Frau *** um nachträgliche Bewilligung eines Wintergartens und DG-Ausbaus bei der Gemeinde eingelangt. Dieses Ansuchen sei nur vom Beschwerdeführer unterfertigt worden. Bereits bei der Einreichung sei der Beschwerdeführer auf die fehlende Unterschrift der Frau *** hingewiesen worden. Er sei mehrmals telefonisch ersucht worden, die fehlende Unterschrift nachzureichen. Da die Gemeinde immer wieder hingehalten worden sei, sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** aufgefordert worden, die Zustimmungserklärung von Frau *** innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachzureichen. Dieses Schreiben sei mittels RSb zugestellt und vom Beschwerdeführer übernommen worden. Von Herrn ***, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, sei per Mail vom *** um Fristverlängerung ersucht worden. Am *** sei der Kanzlei telefonisch mitgeteilt worden, dass keine Fristverlängerung gewährt werde. Mit Bescheid vom *** sei das Bauansuchen vom *** aufgrund der fehlenden Zustimmungserklärung von Frau *** von der Baubehörde abgewiesen worden. *** habe als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mittels Mail am *** Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Diesem Rechtsmittel wurde mit Bescheid vom *** keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Mit Bescheid vom *** sei dem Beschwerdeführer und Frau *** der baupolizeiliche Auftrag erteilt worden, die Herstellung eines Zustandes zu veranlassen, der dem vorherigen entspreche. Dieser Bescheid sei mittels RSb zugestellt und übernommen worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin *** Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer habe per Mail am *** eine Mitteilung der *** bezüglich einer Haftungsentlassung von Frau *** übermittelt und um Antwort ersucht, ob damit der letzte Bescheid aufgehoben werden könne. Die Marktgemeinde *** habe dem Beschwerdeführer mit Mail vom *** mitgeteilt, dass die Berufung in der nächsten Gemeindevorstandssitzung behandelt werde. Der Gemeindevorstand habe mit Bescheid vom *** der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht wie folgt erwogen:
1 Z 5 NÖ GO 1973 hat das über eine Sitzung des Gemeindevorstandes zu führende Sitzungsprotokoll u.a. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Der Beschluss über eine Berufungsentscheidung hat daher – sofern dem Gemeindevorstand (wie im gegenständlichen Fall) kein vorbereitetes Bescheidkonzept zur Beschlussfassung vorgelegen ist – auch die wesentlichen Elemente der Begründung zu umfassen. Der in der Folge als Intimationsbescheid ausgefertigte Bescheid des Kollegialorgans, und als solches gilt der Gemeindevorstand, muss jedenfalls inhaltlich von entsprechenden, im Gremium des jeweiligen Kollegialorgans gefassten Beschlüssen gedeckt sein. Weicht der Intimationsbescheid von dem in der Niederschrift vermerkten Beschlussinhalt ab oder lässt das Sitzungsprotokoll die wesentlichen Grundzüge der Begründung gar nicht oder nur unklar erkennen, so ist der erlassene Bescheid demjenigen zuzurechnen, der ihn unterfertigt hat. Diese der Unzuständigkeit gleich kommende Rechtswidrigkeit ist durch das Verwaltungsgericht auch dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurde (vgl. VwGH vom 27.11.2008, 2008/07/0196 m.w.N.).
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ GO 1973 hat das über eine Sitzung des Gemeindevorstandes zu führende Sitzungsprotokoll u.a. alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Der Beschluss über eine Berufungsentscheidung hat daher – sofern dem Gemeindevorstand (wie im gegenständlichen Fall) kein vorbereitetes Bescheidkonzept zur Beschlussfassung vorgelegen ist – auch die wesentlichen Elemente der Begründung zu umfassen. Der in der Folge als Intimationsbescheid ausgefertigte Bescheid des Kollegialorgans, und als solches gilt der Gemeindevorstand, muss jedenfalls inhaltlich von entsprechenden, im Gremium des jeweiligen Kollegialorgans gefassten Beschlüssen gedeckt sein. Weicht der Intimationsbescheid von dem in der Niederschrift vermerkten Beschlussinhalt ab oder lässt das Sitzungsprotokoll die wesentlichen Grundzüge der Begründung gar nicht oder nur unklar erkennen, so ist der erlassene Bescheid demjenigen zuzurechnen, der ihn unterfertigt hat. Diese der Unzuständigkeit gleich kommende Rechtswidrigkeit ist durch das Verwaltungsgericht auch dann wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurde vergleiche VwGH vom 27.11.2008, 2008/07/0196 m.w.N.). Im vorliegenden Fall beschloss der Gemeindevorstand einstimmig, die Berufung des Beschwerdeführers abzuweisen. Der Begründungsinhalt des anschließenden Berufungsbescheides ist jedoch, zumal auch ein Hinweis auf einen dem Beschluss zu Grunde liegenden und dem Protokoll angeschlossenen Erledigungsentwurf fehlt, dem Sitzungsprotokoll nicht einmal in den erforderlichen Grundzügen zu entnehmen. Als Begründung ergibt sich im Protokoll des Gemeindevorstandes lediglich, dass der Bauwerber selbst bei der Einreichung eines Bauvorhabens die Zustimmung aller Grundeigentümer beizubringen hat. Warum der baupolizeiliche Auftrag im angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** gerechtfertigt gewesen sei, wird damit begründet, dass der Bauwerber selbst bei der Einreichung eines Bauvorhabens die Zustimmung aller Grundeigentümer beizubringen habe. Hinsichtlich der Fristen und Verlängerungen sei ohnedies großzügig vorgegangen worden, da einige der Bauverfahren bereits seit dem Jahr *** anhängig seien. Aus der Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes geht hervor, dass für die bestehende Garage vom letzten Eigentümer keine baurechtliche Genehmigung erwirkt worden sei. Mit Bescheid vom *** sei der vom Beschwerdeführer und *** eingereichte Bezug habende Plan baubehördlich genehmigt worden. Eine Fertigstellung der Baumaßnahmen sowie des Bauverfahrens sei bis dato nicht erledigt. Als Bauführer sei der Baubehörde BM *** gemeldet worden. Auf Grund der bereits im *** abgelaufenen Baugenehmigung habe die Baubehörde dem Bauwerber eine letztmalige Verlängerung des Baubescheides bis längstens *** eingeräumt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass weder ein neuer Bauführer bekannt gegeben noch eine Fertigstellungsmeldung bis dato der Baubehörde vorgelegt worden sei und somit die Bewilligung als erloschen gelte (§ 24 NÖ BauO 1996 – Ausführungsfristen). Aus der Begründung des Bescheides des Gemeindevorstandes geht hervor, dass für die bestehende Garage vom letzten Eigentümer keine baurechtliche Genehmigung erwirkt worden sei. Mit Bescheid vom *** sei der vom Beschwerdeführer und *** eingereichte Bezug habende Plan baubehördlich genehmigt worden. Eine Fertigstellung der Baumaßnahmen sowie des Bauverfahrens sei bis dato nicht erledigt. Als Bauführer sei der Baubehörde BM *** gemeldet worden. Auf Grund der bereits im *** abgelaufenen Baugenehmigung habe die Baubehörde dem Bauwerber eine letztmalige Verlängerung des Baubescheides bis längstens *** eingeräumt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass weder ein neuer Bauführer bekannt gegeben noch eine Fertigstellungsmeldung bis dato der Baubehörde vorgelegt worden sei und somit die Bewilligung als erloschen gelte (Paragraph 24, NÖ BauO 1996 – Ausführungsfristen). Im Hinblick auf den konsenslos errichteten Wintergarten wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass das Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung mit Bescheid vom *** abgewiesen worden sei, da trotz eines Mängelbehebungsauftrages die vorgelegten Einreichunterlagen nicht dem § 18 der NÖ Bauordnung 1996 entsprochen hätten.Im Hinblick auf den konsenslos errichteten Wintergarten wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass das Ansuchen um nachträgliche baubehördliche Bewilligung mit Bescheid vom *** abgewiesen worden sei, da trotz eines Mängelbehebungsauftrages die vorgelegten Einreichunterlagen nicht dem Paragraph 18, der NÖ Bauordnung 1996 entsprochen hätten. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass die Baubehörde nicht selbst verursacht habe, die Zustimmung von der Miteigentümerin *** einzuholen, wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass
O 1996 dem Antrag auf Baubewilligung die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum der Baubehörde anzuschließen sei. Die entsprechenden Unterlagen seien nicht vorgelegt worden.Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers, dass die Baubehörde nicht selbst verursacht habe, die Zustimmung von der Miteigentümerin *** einzuholen, wurde im angefochtenen Bescheid festgehalten, dass
Paragraph 18, Absatz eins, NÖ BauO 1996 dem Antrag auf Baubewilligung die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum der Baubehörde anzuschließen sei. Die entsprechenden Unterlagen seien nicht vorgelegt worden. Im Protokoll des Gemeindevorstandes wird lediglich die fehlende Zustimmung der Miteigentümerin beanstandet, ohne darauf hinzuweisen, welches der Bauvorhaben betroffen ist. Da im Bescheid vom *** von drei Bauvorhaben die Rede ist, hätte der Gemeindevorstand dies im Sitzungsprotokoll entsprechend präzisieren müssen. Unabhängig davon, dass der mit Bescheid vom *** erteilte baupolizeiliche Auftrag nicht ausreichend konkretisiert ist, findet sich daher im angefochtenen Bescheid keine Begründung, die durch den Beschluss des Gemeindevorstandes ausreichend gedeckt ist. Der angefochtene Bescheid ist deshalb nicht dem Gemeindevorstand, sondern vielmehr dem unterfertigten Organ, dem Bürgermeister ***, zuzurechnen. Damit liegt eine wesentliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor (vgl. z.B. VwGH vom 20.3.1984, Zl. 83/05/0137, vom 30.4.1985, Zl. 81/05/0090, vom 24.11.1988, Zl. 84/06/0097 und vom 12.12.1988, 88/12/0023).Damit liegt eine wesentliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor vergleiche , z.B. VwGH vom 20.3.1984, Zl. 83/05/0137, vom 30.4.1985, Zl. 81/05/0090, vom 24.11.1988, Zl. 84/06/0097 und vom 12.12.1988, 88/12/0023). Der bekämpfte Bescheid war daher wegen Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter aufzuheben.
GVG konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die dazu zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die dazu zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.1035
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.