Obsah (10)
§ 50§ 45§ 64§ 52§ 25aArt. 133§ 37§ 17a§ 103§ 44RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.03.2015 GeschäftszahlLVwG-S-49/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d
§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, (Vw
GVG) insofern Folge gegeben als Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, (VwGVG) insofern Folge gegeben als
- a)die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltene Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Klassen der Fahrberechtigungen unkenntlich waren. Sie haben es unterlassen, nach dem Ungültigwerden des Führerscheines diesen ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.“;
- b)der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Ort („Ortsgebiet ***, ***“) zu entfallen hat;
- c)anstelle der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von 30,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden)
§ 45Abs. 1 Z 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idg
F, (VStG) eine Ermahnung ausgesprochen wird. anstelle der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe in der Höhe von 30,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden)
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, (VStG) eine Ermahnung ausgesprochen wird. 2.
§ 64Abs. 1 und 2 VSt
G entfällt der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind
§ 52Abs. 8 Vw
GVG nicht aufzuerlegen.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG entfällt der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen. 3.
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idg
F, (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idg
F, (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg
F, , (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn ***, vorgeworfen, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:1.
- Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden auch: belangte Behörde) vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn ***, vorgeworfen, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 11:26 Uhr - ***,12:30 Uhr Ort: Ortsgebiet ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben einen ungültigen Führerschein verwendet, da bei diesem die Einheit und Echtheit nicht mehr gegeben war, da die Eintragungen unlesbar, die Klassen der Fahrberechtigungen unkenntlich und das Foto veraltet waren. Sie haben es unterlassen, unverzüglich (nach dem Ungültigwerden) den Führerschein bei der zuständigen Behörde, in deren Sprengel Sie Ihren Hauptwohnsitz haben, abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 14 Abs.4, § 37 Abs.1 und 2a Führerscheingesetz (FSG)“Paragraph 14, Absatz 4,, Paragraph 37, Absatz eins und 2 a Führerscheingesetz (FSG)“ Verhängt wurde
§ 37Abs.
1 und Abs. 2a des Führerscheingesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 30,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden). Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben. Verhängt wurde
Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, des Führerscheingesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 30,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden). Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 10,-- Euro vorgeschrieben. Begründend führte die belangte Behörde in diesem Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass die Übertretung auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung des Polizeibeamten mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit erwiesen sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und auch bei der Polizei nicht abgestritten, dass das Bild veraltet, die Eintragungen unlesbar und die Klassen der Fahrtberechtigungen unkenntlich gewesen seien. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er keine Nachricht erhalten habe, sein Führerschein sei ungültig und daher auszutauschen. Die Behörde sei der Ansicht, dass eine einsichtige und besonnene Person, welche im Besitz eines Führerscheines sei, bei der Erkenntnis bzw. dem Bewusstsein vom Vorliegen von Gründen für das Ungültigwerden eines Führerscheins, wie etwa der Umstand, dass das Lichtbild den Besitzer nicht mehr eindeutig erkennen lasse oder auch die teilweise Unlesbarkeit von Eintragungen, von sich aus Erkundigungen bei der Behörde einhole, um den gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden. Ebenso gehe aus § 14 Abs. 4 des Führerscheingesetzes einerseits klar hervor, wann ein Führerschein ungültig werde, andererseits, dass es die Pflicht des Führerscheinbesitzers sei, sich rechtzeitig darum zu kümmern einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen. Eine vorherige Aufforderung durch die Behörde sei nicht vorgesehen. Als Führerscheinbesitzer sei der Beschwerdeführer auch verpflichtet die einschlägigen Vorschriften zu kennen oder sich zu informieren und in der Folge die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Unkenntnis schütze nicht vor Bestrafung. Hinsichtlich des Verschuldens genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen.Begründend führte die belangte Behörde in diesem Straferkenntnis im Wesentlichen aus, dass die Übertretung auf Grund der dienstlichen Wahrnehmung des Polizeibeamten mit der für eine Bestrafung ausreichenden Sicherheit erwiesen sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung und auch bei der Polizei nicht abgestritten, dass das Bild veraltet, die Eintragungen unlesbar und die Klassen der Fahrtberechtigungen unkenntlich gewesen seien. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er keine Nachricht erhalten habe, sein Führerschein sei ungültig und daher auszutauschen. Die Behörde sei der Ansicht, dass eine einsichtige und besonnene Person, welche im Besitz eines Führerscheines sei, bei der Erkenntnis bzw. dem Bewusstsein vom Vorliegen von Gründen für das Ungültigwerden eines Führerscheins, wie etwa der Umstand, dass das Lichtbild den Besitzer nicht mehr eindeutig erkennen lasse oder auch die teilweise Unlesbarkeit von Eintragungen, von sich aus Erkundigungen bei der Behörde einhole, um den gesetzlichen Vorschriften gerecht zu werden. Ebenso gehe aus Paragraph 14, Absatz 4, des Führerscheingesetzes einerseits klar hervor, wann ein Führerschein ungültig werde, andererseits, dass es die Pflicht des Führerscheinbesitzers sei, sich rechtzeitig darum zu kümmern einen neuen Führerschein ausstellen zu lassen. Eine vorherige Aufforderung durch die Behörde sei nicht vorgesehen. Als Führerscheinbesitzer sei der Beschwerdeführer auch verpflichtet die einschlägigen Vorschriften zu kennen oder sich zu informieren und in der Folge die erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Unkenntnis schütze nicht vor Bestrafung. Hinsichtlich des Verschuldens genüge zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Ein Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Hinsichtlich der Strafbemessung sei nichts erschwerend oder mildernd zu werten. Ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 800,-- Euro sei berücksichtigt worden, wobei dies mangels Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse auf einer Schätzung beruhe. Die verhängte Geldstrafe sei angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. 1.
- In der fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Am *** habe der Beschwerdeführer einen Wildschaden an seinem Fahrzeug gehabt und er habe dies bei der Polizei, Polizeiinspektion ***, gemeldet. Dort habe man seinen Führerschein verlangt und ihm mitgeteilt, dass der Führerschein alt und nicht mehr leserlich sei. Er würde einen Führerschein in Scheckkartenformat brauchen. Anfang März *** habe er dies veranlasst und am *** habe er seinen neuen Führerschein in Scheckkartenformat erhalten. Die Verwaltungsstrafe sei daher nicht gerechtfertigt und er beantrage das Verwaltungsstrafverfahren aufzuheben. Vorgelegt wurde eine Kopie des Scheckkartenführerscheins. 1.
- Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. 1.
- Mit *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über dessen Ersuchen hin mitgeteilt, dass bei der belangten Behörde keine Vormerkungen hinsichtlich des Beschwerdeführers aufscheinen würden; bei der Bezirkshauptmannschaft X scheine eine am *** festgesetzte und seit *** rechtskräftige Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 auf (Geldstrafe 40,-- Euro). 1.
- Mit *** wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über dessen Ersuchen hin mitgeteilt, dass bei der belangten Behörde keine Vormerkungen hinsichtlich des Beschwerdeführers aufscheinen würden; bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn scheine eine am *** festgesetzte und seit *** rechtskräftige Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 auf (Geldstrafe 40,-- Euro).
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Festgestellt wird, dass sich der Beschwerdeführer am ***, 11:26 Uhr, bei der Polizeiinspektion ***, ***, ***, auf Grund einer von ihm vorgenommenen Anzeige eines Verkehrsunfalles mit Wild, welcher sich kurz zuvor ereignet hatte, mit dem Führerschein mit der Nr. ***, Bundespolizeidirektion ***, ausgewiesen hat. Bei diesem Führerschein waren die Klassen der Fahrberechtigungen unkenntlich. Der Beschwerdeführer hat es in dem im Straferkenntnis vorgeworfenen Zeitraum (***, 11:26 Uhr - ***, 12:30 Uhr) unterlassen, nach dem Ungültigwerden des Führerscheines diesen ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. 2.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, insbesondere auf der im Akt befindlichen unbedenklichen Anzeige der Polizeiinspektion ***.
dieser Anzeige waren beim Führerschein des Beschwerdeführers die Klassen der Fahrberechtigung unkenntlich und es hat der Beschwerdeführer als Rechtfertigung zu der ihm vorgeworfenen Tat lediglich angegeben: „Ich weiß eh, was oben steht. Ich kann Ihnen eh alles sagen.“ Im Einspruch gegen die Strafverfügung vom *** brachte der Beschwerdeführer ebenso lediglich vor, dass er keine Nachricht wegen Ungültigwerdens seines Führerscheines erhalten habe. In seinem Schreiben an die belangte Behörde vom *** brachte er nur vor, einen neuen Führerschein beantragt zu haben und unter diesen Umständen um Abstandnahme von einer Anzeige zu ersuchen. Auch in der gegen das Straferkenntnis erhobenen Beschwerde wird der im Straferkenntnis enthaltenen Beweiswürdigung – die sich im Wesentlichen auf die dienstliche Wahrnehmung des anzeigelegenden Polizeibeamten stützt – nicht entgegengetreten. Ausgeführt wird in der Beschwerde im Wesentlichen nur, dass der Beschwerdeführer einen Wildschaden an seinem Fahrzeug gehabt und dies der Polizei gemeldet habe. Er habe eine Bestätigung benötigt. Bei der Polizei habe man ihm mitgeteilt, dass sein Führerschein alt und nicht mehr leserlich sei, er würde einen neuen Führerschein in Scheckkartenformat brauchen. Dies habe er Anfang *** veranlasst und am *** habe er seinen neuen Führerschein erhalten. Die Verwaltungsstrafe sei daher nicht gerechtfertigt und er beantrage das Verwaltungsstrafverfahren aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Tat daher im gesamten Verfahren nicht substantiiert bestritten. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestätigt er mit seinen Angaben vielmehr den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiskraft von Anzeigen bzw. Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 45 Rz 15 ff. [Stand 1.7.2005, rdb.at]).Der Beschwerdeführer hat die ihm angelastete Tat daher im gesamten Verfahren nicht substantiiert bestritten. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bestätigt er mit seinen Angaben vielmehr den ihm vorgeworfenen Sachverhalt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiskraft von Anzeigen bzw. Aussagen von Organen der öffentlichen Aufsicht vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] Paragraph 45, Rz 15 ff. [Stand 1.7.2005, rdb.at]). Es ist somit mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon auszugehen, dass beim vom Beschwerdeführer verwendeten Führerschein die Klassen der Fahrberechtigungen unkenntlich waren (zur Einschränkung des Vorwurfes auf die Unkenntlichkeit der Fahrberechtigungen siehe die Erwägungen unter Punkt 4.). 3. Maßgebliche Bestimmungen des Führerscheingesetzes: § 14 Abs. 4 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idgF, (FSG) lautet:Paragraph 14, Absatz 4, des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, idgF, (FSG) lautet: „Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers […]
(4)Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (§ 15). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.“
(4)Wenn ein Führerschein ungültig geworden ist, hat dessen Besitzer ohne unnötigen Aufschub den Führerschein bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen (Paragraph 15,). Ein Führerschein ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt, oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.“ § 15 FSG lautet: Paragraph 15, FSG lautet: „Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat) § 15.
(1)Ein neuer Führerschein darf in den im Abs. 2 genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Abs. 2 genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.Paragraph 15,
(1)Ein neuer Führerschein darf in den im Absatz 2, genannten Fällen unabhängig vom Wohnsitz des Antragstellers auf Antrag von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet ausgestellt werden. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen. Ein neuer vorläufiger Führerschein darf formlos, kostenfrei und ohne Antrag unabhängig vom Wohnsitz der betreffenden Person von jeder Führerscheinbehörde im Bundesgebiet in den im Absatz 2, genannten Fällen ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer des neuen vorläufigen Führerscheines darf jedoch nicht länger als die des zuvor ausgestellten vorläufigen Führerscheines sein.
(2)Ein neuer Führerschein oder vorläufiger Führerschein ist auszustellen, wenn:
- das Abhandenkommen des Führerscheines glaubhaft gemacht wurde oder
- der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (§ 14 Abs. 4).
- der Führerschein oder vorläufige Führerschein ungültig ist (Paragraph 14, Absatz 4,).
(3)Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des § 23 Abs. 3a die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist
§ 17aAbs.
1 vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in § 17a Abs. 2 genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (§ 20 Abs. 5) oder
§ 17aAbs.
2 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des § 23 zu erteilen.
(3)Der Besitzer einer in einem EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung kann unbeschadet des Paragraph 23, Absatz 3 a, die Ausstellung eines neuen Führerscheines beantragen, wenn er seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) nach Österreich verlegt hat. Anlässlich dieser Neuausstellung ist jedenfalls die Frist
Paragraph 17 a, Absatz eins, vom Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zu berechnen und in den Führerschein einzutragen, die in Paragraph 17 a, Absatz 2, genannten Klassen dürfen nach Wunsch des Antragstellers entweder bis zu dem im ausländischen Führerschein eingetragenen Zeitpunkt befristet werden (Paragraph 20, Absatz 5,) oder
Paragraph 17 a, Absatz 2, aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung neu berechnet und eingetragen werden. Vor Ausstellung des neuen Führerscheines hat die Behörde im Ausstellungsstaat und in dem Staat, in dem der Antragsteller zuletzt wohnhaft war (Herkunftstaat), anzufragen, ob dort Gründe gegen die Ausstellung vorliegen und allenfalls die Ausstellung zu verweigern, insbesondere dann, wenn keine gültige Lenkberechtigung vorliegt. Wurde der EWR-Führerschein auf Grund einer in einem Nicht-EWR-Staat erteilten Lenkberechtigung ausgestellt, so ist eine Lenkberechtigung nach Maßgabe des Paragraph 23, zu erteilen.
(4)Mit der Zustellung oder Ausfolgung des neuen Führerscheines verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit und ist, falls dies möglich ist, der Behörde abzuliefern oder von der Behörde einzuziehen. Führerscheine, die in einem EWR-Staat ausgestellt wurden, sind von der Behörde an die Ausstellungsbehörde zurückzustellen. Die Ablieferung oder das Einziehen eines ungültig gewordenen vorläufigen Führerscheines bei oder durch die Behörde ist nicht erforderlich.
(5)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines
Abs. 3 festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.“
(5)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung für die Ausstellung eines Führerscheines
Absatz 3, festzusetzen, in welchem Berechtigungsumfang jene ausländischen Führerscheine umzuschreiben sind, die nicht der Richtlinie des Rates Nr. 91/439/EWG entsprechen.“ § 37 Abs. 1 und Abs. 2a FSG lautet: Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 2 a, FSG lautet: „Strafbestimmungen Strafausmaß
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. […]
(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.“
(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz.“
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des § 14 Abs. 4 FSG erfüllt, weil er einen Führerschein verwendet hat, bei dem die Klassen der Fahrberechtigungen unkenntlich waren und er es unterlassen hat, nach dem Ungültigwerden des Führerscheines diesen ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen.4.
- Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 4, FSG erfüllt, weil er einen Führerschein verwendet hat, bei dem die Klassen der Fahrberechtigungen unkenntlich waren und er es unterlassen hat, nach dem Ungültigwerden des Führerscheines diesen ohne unnötigen Aufschub bei der Behörde abzuliefern und gegebenenfalls die Ausstellung eines neuen Führerscheines zu beantragen. Er hat auch keinerlei Gründe geltend gemacht, welche ein mangelndes Verschulden glaubhaft machen könnten, weshalb er diese Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. 4.
- Zur Einschränkung des Schuldvorwurfes auf die Unkenntlichkeit der Fahrberechtigungen ist auszuführen: Hinsichtlich § 14 Abs. 4 FSG ist Tatbestandsmerkmal, wodurch der Führerschein ungültig geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 14 Abs. 4 FSG (§ 71 Abs. 3 KFG 1967; vgl. RV 714 BlgNR
- GP, S 38) ausgeführt, dass es erforderlich ist, festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Dass nämlich nicht jede Unleserlichkeit den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus dem weiteren Gesetzeswortlaut, dass nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage stellen (vgl. VwGH 13.3.1979, 3489/78). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass hinsichtlich des Lichtbildes gesetzlich verlangt wird, dass dieses den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Es ist also nicht entscheidend, ob das Aussehen des Beschwerdeführers auf dem im Führerschein befindlichen Lichtbild mit jenem zur Tatzeit ident ist, weil sonst jede Veränderung im Aussehen die Ungültigkeit des Führerscheins zur Folge hätte (vgl. VwGH 9.11.1990, 90/18/0180). Der im vorliegenden Fall erhobene Vorwurf, dass das Foto im Führerschein veraltet gewesen sei, stimmt daher nicht mit dem gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmal überein, dass das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Hinsichtlich Paragraph 14, Absatz 4, FSG ist Tatbestandsmerkmal, wodurch der Führerschein ungültig geworden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich in seiner Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, FSG (Paragraph 71, Absatz 3, KFG 1967; vergleiche , Regierungsvorlage 714, BlgNR
- GP, S 38) ausgeführt, dass es erforderlich ist, festzustellen, welche behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind. Dass nämlich nicht jede Unleserlichkeit den Tatbestand erfüllt, ergibt sich aus dem weiteren Gesetzeswortlaut, dass nur solche Beschädigungen oder Merkmale die Ungültigkeit bewirken, die die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit des Führerscheins in Frage stellen vergleiche VwGH 13.3.1979, 3489/78). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass hinsichtlich des Lichtbildes gesetzlich verlangt wird, dass dieses den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Es ist also nicht entscheidend, ob das Aussehen des Beschwerdeführers auf dem im Führerschein befindlichen Lichtbild mit jenem zur Tatzeit ident ist, weil sonst jede Veränderung im Aussehen die Ungültigkeit des Führerscheins zur Folge hätte vergleiche , VwGH 9.11.1990, 90/18/0180). Der im vorliegenden Fall erhobene Vorwurf, dass das Foto im Führerschein veraltet gewesen sei, stimmt daher nicht mit dem gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmal überein, dass das Lichtbild den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt. Der Schuldvorwurf ist daher auf die angelastete und im Verfahren nicht bestrittene Unkenntlichkeit der Fahrberechtigungen einzuschränken. 4.
- Zum Entfall des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Orts („Ortsgebiet ***, ***“) ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten Tatort der Sitz jener Behörde ist, an welche die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist (vgl. etwa VwSlg. 14.398 A/1996; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012; 31.1.2014, Ro 2014/02/0010). Tatort ist im vorliegenden Fall daher nicht die im Straferkenntnis genannte Adresse der Polizeiinspektion ***, sondern der Sitz der belangten Behörde (§ 15 FSG iVm § 27 Abs. 2 VStG). Die Bezeichnung des Tatortes ist im Allgemeinen zwar nicht verzichtbar, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof Ausnahmen von diesem Grundsatz für zulässig erachtet (so etwa hinsichtlich der Unterlassung einer Lenkerauskunft
§ 103Abs. 2 KFG 1967: vgl. z.B. Vw
GH 23.7.2004, 2004/02/0224, mwH; weiters z.B. hinsichtlich der Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung: vgl. VwGH 25.6.2013, 2011/08/0374). 4.3. Zum Entfall des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Orts („Ortsgebiet ***, ***“) ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Verstößen gegen Auskunfts-, Anzeige- oder Meldepflichten Tatort der Sitz jener Behörde ist, an welche die Auskunft, Anzeige oder Meldung zu erstatten ist vergleiche etwa VwSlg. 14.398 A/1996; VwGH 17.10.2012, 2010/08/0012; 31.1.2014, Ro 2014/02/0010). Tatort ist im vorliegenden Fall daher nicht die im Straferkenntnis genannte Adresse der Polizeiinspektion ***, sondern der Sitz der belangten Behörde (Paragraph 15, FSG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 2, VStG). Die Bezeichnung des Tatortes ist im Allgemeinen zwar nicht verzichtbar, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof Ausnahmen von diesem Grundsatz für zulässig erachtet (so etwa hinsichtlich der Unterlassung einer Lenkerauskunft
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967: vergleiche z.B. VwGH 23.7.2004, 2004/02/0224, mwH; weiters z.B. hinsichtlich der Unterlassung der Anmeldung zur Sozialversicherung: vergleiche VwGH 25.6.2013, 2011/08/0374). Auch im vorliegenden, mit den zuletzt genannten Fällen vergleichbaren, Fall bedarf es keiner näheren Angaben zum Tatort, zumal in der Unterlassung der Anführung des Tatortes auch kein Rechtsschutzdefizit erkennbar ist. Der im Spruch angeführte Ort hat daher zu entfallen. 4.4. Zum Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung:
§ 45Abs. 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Beschuldigte hat einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen (vgl. etwa VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229, mwH). Der Beschuldigte hat einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen vergleiche etwa VwGH 29.11.2007, 2007/09/0229, mwH). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt können im vorliegenden Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers auf Grund der besonderen Umstände des Falles noch als ausreichend gering im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gewertet werden (vgl. zu diesen Voraussetzungen auch etwa VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218; 5.5.2014, Ro 2014/03/0052, mwH). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt können im vorliegenden Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers auf Grund der besonderen Umstände des Falles noch als ausreichend gering im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG gewertet werden vergleiche zu diesen Voraussetzungen auch etwa VwGH 10.4.2013, 2011/08/0218; 5.5.2014, Ro 2014/03/0052, mwH). Festzuhalten ist dazu auch, dass der im Tatzeitpunkt unbescholtene Beschwerdeführer selbst auf Grund einer von ihm vorgenommenen Anzeige eines Verkehrsunfalles mit Wild das behördliche Tätigwerden ausgelöst hat. Eine polizeiliche Kontrollfunktion wurde dabei von ihm nach Aktenlage nicht beeinträchtigt und es traten auch sonst keinerlei bedeutende Folgen ein. Zur Bedeutung des geschützten Rechtsgutes vergleiche auch die Materialien zu § 37 Abs. 2a FSG (RV BlgNR 794
- GP, S 11; vgl. im Übrigen auch den FSG-Gesamtdurchführungserlass des BMVIT mit Stand September 2013 zu § 14 Abs. 4 FSG: http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/fsg/erlaesse/ downloads/fsgde201309.pdf).Festzuhalten ist dazu auch, dass der im Tatzeitpunkt unbescholtene Beschwerdeführer selbst auf Grund einer von ihm vorgenommenen Anzeige eines Verkehrsunfalles mit Wild das behördliche Tätigwerden ausgelöst hat. Eine polizeiliche Kontrollfunktion wurde dabei von ihm nach Aktenlage nicht beeinträchtigt und es traten auch sonst keinerlei bedeutende Folgen ein. Zur Bedeutung des geschützten Rechtsgutes vergleiche auch die Materialien zu Paragraph 37, Absatz 2 a, FSG Regierungsvorlage , BlgNR 794
- GP, S 11; vergleiche im Übrigen auch den , FSG-Gesamtdurchführungserlass des BMVIT mit Stand September 2013 zu Paragraph 14, Absatz 4, FSG: http://www.bmvit.gv.at/verkehr/strasse/recht/fsg/erlaesse/ downloads/fsgde201309.pdf). Es ist daher anstelle der von der Behörde festgesetzten Geldstrafe eine Ermahnung auszusprechen. Eine solche erscheint dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geboten, um den Beschwerdeführer von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Insbesondere schließt nämlich die im März *** erfolgte Ausstellung eines neuen Führerscheines das Ungültigwerden dieses Führerscheins und die diesfalls wiederum gegebene Ablieferungsverpflichtung nicht aus. 4.
- Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Tatbeschreibung entsprechend einzuschränken ist und dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Ort zu entfallen hat. Anstelle der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe ist eine Ermahnung auszusprechen.
§ 64Abs. 1 und 2 VSt
G entfällt der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind
§ 52Abs. 8 Vw
GVG nicht aufzuerlegen.4.5. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Tatbeschreibung entsprechend einzuschränken ist und dass der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Ort zu entfallen hat. Anstelle der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe ist eine Ermahnung auszusprechen.
Paragraph 64, Absatz eins, und 2 VStG entfällt der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Kosten für das Beschwerdeverfahren sind
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen. 4.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte
§ 44Abs. 3 Z 1 und Z 3 Vw
GVG unterbleiben. 4.6. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 3, VwGVG unterbleiben. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: 5.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.5.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. 5.
- Derartige konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen zudem der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. Punkt 4.), die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist.5.
- Derartige konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen zudem der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. Punkt 4.), die auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.49.001.2014