GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG) iVm § 7l Absatz 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ergeht der Hinweis, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die bei der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) geführte Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist.
Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 7 l, Absatz 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ergeht der Hinweis, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des Beschuldigten und jenes Unternehmens dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die bei der *** Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) geführte Evidenz über Verwaltungsstrafverfahren verbunden ist. 3. Der Beschwerdeführer hat
GVG i.V.m. § 54b Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 600,-- (das sind je Arbeitnehmer € 100,--) binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 3.900,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.)Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 600,-- (das sind je Arbeitnehmer € 100,--) binnen zwei Wochen zu bezahlen. (Anmerkung: Innerhalb gleicher Frist sind der Strafbetrag und die Kosten des Strafverfahrens der Bezirksverwaltungsbehörde zu entrichten. Es ist daher insgesamt ein Betrag von € 3.900,-- binnen 2 Wochen zu bezahlen.) 4. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Straferkenntnis vom *** den Beschwerdeführer wegen sechs Übertretungen nach § 7i Abs. 2 iVm 7d Abs. 1 AVRAG mit Geldstrafe von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter Vorschreibung eines Kostenbeitrages von insgesamt € 300,-- bestraft.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Straferkenntnis vom *** den Beschwerdeführer wegen sechs Übertretungen nach Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit 7d Absatz eins, AVRAG mit Geldstrafe von jeweils € 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter Vorschreibung eines Kostenbeitrages von insgesamt € 300,-- bestraft. Der Tatvorwurf lautet wie folgt: „Zeit: ***, 09:00 Uhr Ort: Standort: ***, *** (Baustelle in ***, ***) Tatbeschreibung: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragter
H), mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EWR als Österreich, nämlich mit Sitz in der Slowakischen Republik in ***, ***, zu verantworten, dass bei der Kontrolle durch Organe des Finanzpolizei Team *** für das Finanzamts *** auf der Baustelle in ***, ***, am ***, gegen 9.00 Uhr, festgestellt wurde, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin die Arbeitnehmer (slowakische und serbische Staatsbürger)Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer (mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragter
Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG) des Unternehmens *** (GmbH), mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EWR als Österreich, nämlich mit Sitz in der Slowakischen Republik in ***, ***, zu verantworten, dass bei der Kontrolle durch Organe des Finanzpolizei Team *** für das Finanzamts *** auf der Baustelle in ***, ***, am ***, gegen 9.00 Uhr, festgestellt wurde, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin die Arbeitnehmer (slowakische und serbische Staatsbürger)
1 oder 7b Abs.1 AVRAG diese Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort, bereitzuhalten hat.“beschäftigt hat und dabei entgegen Paragraph 7 d, AVRAG jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort, nicht bereitgehalten hat, obwohl
Paragraph 7 d, AVRAG der Arbeitgeber im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, AVRAG diese Lohnunterlagen in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort, bereitzuhalten hat.“ In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass die eigentlichen Tätigkeiten die Gewerbetreibenden realisieren würden, mit denen die *** (GmbH) einzelne Werkverträge abgeschlossen habe. Die *** trete als Arbeitgeber auf, die einzelnen Gewerbetreibenden als Lieferanten und nicht als Arbeitnehmer. Daher hätte die *** auch keine Lohnunterlagen bereithalten müssen, da es sich gegenständlich nicht um eine Arbeitnehmerbeziehung handle. Die Unterlagen betreffend die Vertragsbeziehung mit den Gewerbetreibenden – wie Gewerbebriefe, Werkverträge, Rechnungen – seien an die Strafbehörde per Email geschickt worden. Das Vorliegen eines Arbeitsvertrages würde beispielsweise eine Unterordnung und Überordnung, die Organisation der Arbeit und ihre Zuteilung, Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach arbeitsrechtlichen Vorschriften (wie unter anderem Reisekosten, Verpflegungsgeld, usw.) und anderes erfordern. Die von der Behörde beschriebenen Tatsachen würden das Vorhandensein einer Geschäftsbeziehung und nicht das einer Arbeitnehmerbeziehung bezeugen. So etwa die Fakturierung, die nicht regelmäßige Aufgabenvergabe, die Abwesenheit des Geschäftsführers von der Baustelle. Es gäbe einen Rahmen für die einzelnen Leistungen. Jeder hätte einen Werkvertrag und einen Gewerbebrief, die Werkverträge enthielten unter anderem keine Kündigungsgründe und es würden die Grundlagen für ein Arbeitsverhältnis fehlen. Es sei ersichtlich, dass das gesamte Risiko aus dem Vertrag der Unternehmer auf Grund des HGB trage. Die persönliche Verantwortung der Gewerbetreibenden nach dem Werkvertrag sei jedoch nicht ausgeschlossen. Es könne aber eine abhängige Arbeit nicht durchgeführt werden. Nach Ansicht der Behörde könnte der Bau eines Einfamilienhauses durch einen Werkvertrag nicht realisiert werden und würde damit der Wille, freiwillig eine Vertragsbeziehung einzugehen, von der Behörde bestritten werden. Es werde angenommen, dass der Vertrag über die Gründung der europäischen Gemeinschaft verletzt würde hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit. Es werde die Aufhebung des Bescheides begehrt oder im Hinblick auf die unangemessene Höhe um neue Festlegung und Ratenzahlung angesucht. Dem Finanzamt *** wurde als Partei des Verfahrens
GVG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom *** Stellung genommen und abschließend um Bestätigung des Straferkenntnisses ersucht.Dem Finanzamt *** wurde als Partei des Verfahrens
Paragraph 44, Absatz 3, VwGVG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Das Finanzamt hat mit Schreiben vom *** Stellung genommen und abschließend um Bestätigung des Straferkenntnisses ersucht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 19 Absatz 1 Ziffer 31 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014, sind die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2014 geltenden Bestimmungen in Verwaltungsstrafverfahren nach den §§ 7b Abs. 8, 7i und 7k auf Sachverhalte, die sich vor dem
7l Absatz 2 in der Fassung BGBl I Nr. 138/2013 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ist im Strafbescheid ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist.
7l Absatz 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) ist im Strafbescheid ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass mit der rechtskräftigen Bestrafung die Eintragung des/der Beschuldigten und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen ist, in die Evidenz verbunden ist. Die Beschwerde ist im Wesentlichen auf das Argument gestützt, dass ein Werkvertrag mit den sechs Personen abgeschlossen gewesen sei, welche am *** von der Finanzpolizei in ***, ***, beim Bau eines Einfamilienhauses angetroffen wurden. Daher seien keine Lohnunterlagen am Arbeitseinsatzort für Arbeitnehmer bereitzuhalten gewesen. Mit dieser Argumentation soll offenkundig auch das Fehlen eines Nachweises über die Sozialversicherung dieser Personen und der Abschrift der Meldung an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministers für Finanzen am Arbeitseinsatzort gerechtfertigt werden (Verfahren läuft unter Geschäftszahl LVwG-GF-14-0051) gleiches gilt für das Unterlassen der Meldung der Beschäftigung dieser Personen in Österreich an die zentrale Koordinationsstelle (LVwG-GF-14-0053). Tatzeit und Tatort werden nicht bestritten. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung und nicht auf das äußere Erscheinungsbild an. Persönliche Abhängigkeit der tätigen Personen und das Zur-Verfügung-Stellen der für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind Kriterien eines Arbeitsverhältnisses. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde Werkverträge und übersetzte slowakische Gewerbebescheinigungen für die am *** vor Ort angetroffenen Personen vorgelegt. Dazu ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Vorliegen ausländischer Gewerbescheine eine Person alleine deshalb noch nicht zu einem selbstständigen Unternehmer macht (vgl. VwGH 08.08.2008, 2007/09/0240).Dazu ist zunächst auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Vorliegen ausländischer Gewerbescheine eine Person alleine deshalb noch nicht zu einem selbstständigen Unternehmer macht vergleiche VwGH 08.08.2008, 2007/09/0240). Aus den vorgelegten und gleichlautenden Werkverträgen ergibt sich, dass die *** Generalunternehmer des Bauobjektes „Neubau eines Wohnhauses in ***, ***, ***“, bezeichnet als Werk, ist und die am *** angetroffenen Personen als Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit der *** Bau- und Montagearbeiten zu erbringen haben. Der Generalunternehmer soll bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen für das Werk unterstützt werden. Die Bau- und Montageleistungen sollen für den „Auftraggeber“ erbracht werden. Unter Punkt I. dieser Verträge wird als Vertragsgegenstand geregelt, dass die „Auftragnehmer“ für den „Auftraggeber“ *** bei der Ausführung des Werkes einzelne Bau- und Montageleistungen zu erbringen haben. Aus dem Dargestellten ergibt sich, dass die *** ein Werk herzustellen hat, nämlich das Bauobjekt Neubau eines Einfamilienhauses in ***. Die sechs angetroffenen Personen sind daher schon aus diesem Grund nicht Werkunternehmer. Aus den vorgelegten und gleichlautenden Werkverträgen ergibt sich, dass die *** Generalunternehmer des Bauobjektes „Neubau eines Wohnhauses in ***, ***, ***“, bezeichnet als Werk, ist und die am *** angetroffenen Personen als Auftragnehmer in Zusammenarbeit mit der *** Bau- und Montagearbeiten zu erbringen haben. Der Generalunternehmer soll bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen für das Werk unterstützt werden. Die Bau- und Montageleistungen sollen für den „Auftraggeber“ erbracht werden. Unter Punkt römisch eins. dieser Verträge wird als Vertragsgegenstand geregelt, dass die „Auftragnehmer“ für den „Auftraggeber“ *** bei der Ausführung des Werkes einzelne Bau- und Montageleistungen zu erbringen haben. Aus dem Dargestellten ergibt sich, dass die *** ein Werk herzustellen hat, nämlich das Bauobjekt Neubau eines Einfamilienhauses in ***. Die sechs angetroffenen Personen sind daher schon aus diesem Grund nicht Werkunternehmer. Durch die Aussage des *** vor der Finanzpolizei am ***, welche im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegeben und in der Beschwerde nicht als unrichtig angezweifelt wurde, ergibt sich eine persönliche Abhängigkeit der genannten Personen: Das Material und das Werkzeug werden von der *** beigestellt, die Arbeitszeit hängt von der Materiallieferung der *** auf die Baustelle ab, es besteht ein Kontakt zum Firmenchef und werden die Arbeiten nach einzelnen Bauabschnitten von der Firma *** kontrolliert. Weiters gibt der Chef telefonisch Anweisungen. Auch damit wird klar, dass ein Arbeitnehmerverhältnis zwischen der *** und den sechs Personen besteht. Anzumerken ist auch, dass in diesem Zusammenhang eine Stundenlohnbasis durchaus für ein Arbeitnehmerverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis spricht (vgl. VwGH vom 19.09.2001, 99/09/0216).Anzumerken ist auch, dass in diesem Zusammenhang eine Stundenlohnbasis durchaus für ein Arbeitnehmerverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Beschäftigungsverhältnis spricht vergleiche VwGH vom 19.09.2001, 99/09/0216). Die begangenen Verwaltungsübertretungen sind somit erwiesen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist als fahrlässig einzustufen, da er als handelsrechtlicher Geschäftsführer die gesetzlichen Vorschriften, welche für die von ihm vertretene juristische Person gelten – auch wenn es sich dabei um solche eines anderen Staates als des Sitzstaates der Gesellschaft handelt – , zu kennen hat. Bei der Strafbemessung waren auch die von der belangten Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (€ 2.000,-- netto, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zu berücksichtigen. Straferschwerend und strafmildernd war nichts zu werten.
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem eine Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem eine Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Nach § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.Nach Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG ist dieser Beitrag für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Es ergibt sich somit zusätzlich zu der mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Geldstrafe und den gleichzeitig vorgeschriebenen Kosten für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der Höhe von € 600,--. Insgesamt sind daher € 3.900,-- zu bezahlen. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den gesamten Strafbetrag samt Verfahrenskosten auf einmal zu bezahlen, besteht für ihn die Möglichkeit, schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft X um Ratenzahlung anzusuchen. Für die Festlegung von Ratenzahlungen ist das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig.Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, den gesamten Strafbetrag samt Verfahrenskosten auf einmal zu bezahlen, besteht für ihn die Möglichkeit, schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um Ratenzahlung anzusuchen. Für die Festlegung von Ratenzahlungen ist das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.GF.14.0052
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.