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{'item': 'LVwG-AV-494/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-494/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-M

§ 37

Rz 6 u.a.).Zumindest aber trifft die belangte Behörde der Vorwurf, dass sie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Nach dem Grundsatz der ‚Erforschung der materiellen Wahrheit‘ wäre sie verpflichtet, von sich aus den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise festzustellen. Sie kann ihre Verpflichtung zur Feststellung des Sachverhaltes nicht auf eine Partei überwälzen. Die Parteien sind zwar verpflichtet, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Mitwirkungsverpflichtung geht jedoch nicht so weit, dass sich die Behörde die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens ersparen könnte, wozu sie von Amts wegen verpflichtet ist vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 37, Rz 6 u.a.). Die Behörde darf daher einen Bescheid nicht erlassen, ehe sie den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, also das nach den Umständen des einzelnen Falls gebotene oder zweckdinglich erscheinende Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sie hat durch Aufnahme und Würdigung aller in Betracht kommenden Beweismittel und unter Wahrung des Parteiengehöhrs von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln und ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hengstschläger/Leeb,

§ 56

RZ 89).Die Behörde darf daher einen Bescheid nicht erlassen, ehe sie den maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, also das nach den Umständen des einzelnen Falls gebotene oder zweckdinglich erscheinende Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sie hat durch Aufnahme und Würdigung aller in Betracht kommenden Beweismittel und unter Wahrung des Parteiengehöhrs von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu ermitteln und ihrem Bescheid zu Grunde zu legen (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, RZ 89). Die belangte Behörde hat, wie sich aus der Begründung des bekämpften Bescheids ergibt, auf eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gänzlich verzichtet, weil sie offenbar davon ausging, dass mich die Beweislast für die Konsensmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Gebäude treffe. Dies ist unzutreffend. Vielmehr oblag es der Behörde, von Amts wegen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens den maßgeblichen Sachverhalt - das ist in diesem Fall das Vorliegen einer Baubewilligung für den seit Jahrzehnten unbeanstandet vorhandenen Baubestand - zu ermitteln. Dies hat sie unterlassen. Weiters ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine gesetzmäßige Begründung im Sinne des § 60

enthält. Nach dieser Bestimmung sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheids hat so gestaltet zu sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen.Weiters ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine gesetzmäßige Begründung im Sinne des Paragraph 60,

enthält. Nach dieser Bestimmung sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheids hat so gestaltet zu sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die in§ 60

genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dazulegen (vgl. Hengstschläger/Leeb,

§ 60Rz 6).

Die Begründung eines Bescheides hat die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie die Erwägungen, aufgrund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht wird, zu enthalten (vgl. VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020 u.v.a.).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die in§ 60

genannten Elemente in einer eindeutigen, der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dazulegen vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 60, Rz 6). Die Begründung eines Bescheides hat die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhaltes, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie die Erwägungen, aufgrund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht wird, zu enthalten vergleiche VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020 u.v.a.). Diesen Anforderungen entspricht die Begründung des bekämpften Bescheids in keiner Weise. Sie beschränkt sich nämlich in Wahrheit darauf, meine Argumente ohne nähere Begründung als ‚nicht nachvollziehbar‘ abzuqualifizieren. […]“ Auf diesbezügliche Ermittlung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich teilte die Marktgemeinde *** am *** mit, dass für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nrn. *** und ***, KG ***, zumindest vor dem Jahr *** keine Flächenwidmungsfestlegung bestand. Weiters wurde mitgeteilt, dass eine Gemeindezusammenlegung aus den Gemeinden *** und *** mit *** erfolgte. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: 1. Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1,2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins,,2 und 3 VwGVG lauten: „Erkenntnisse§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. „Erkenntnisse, Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ §§ 35 Abs. 2 Z. 2 sowie § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 lauten:Paragraphen 35, Absatz 2, Ziffer 2, sowie Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 lauten: „§ 35Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag„§ 35, Sicherungsmaßnahmen und Abbruchauftrag […]
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn[…] 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.[…],
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn, […], 2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.[…]“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß., […]“ „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“.
  1. Rechtliche Erwägungen: Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom *** gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Abbruchauftrag vom *** betreffend zweier auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, bestehender Bauwerke keine Folge. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den bekämpften Bescheid in ihrem „gesetzlich gewährleisteten Recht darauf, dass mit bei Fehlen der hierfür normierten Voraussetzungen kein baubehördlicher Abbruchauftrag erteilt wird, verletzt“. Die Gebäude seien nicht konsenslos. Der Baubestand bestehe bereits jahrzehntelang unbeanstandet. Es wäre eine Prüfung durch die Baubehörde, ob die gegenständlichen Gebäude ohne die hierfür erforderliche Bewilligung errichtet worden seien und ob die Annahme eines „vermuteten Konsenses“ zu bejahen sei, geboten gewesen. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens durch die Baubehörde im Hinblick auf die Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses verhilft der Beschwerde - im derzeitigen Stadium des Verfahrens - zum Erfolg. Dies aus folgenden Gründen: Die Beschwerdeführerin beruft sich in ihrem Vorbringen zusammengefasst darauf, dass die in Rede stehenden Bauwerke auf den Grst. Nrn. *** und ***, KG ***, bereits zu dem Zeitpunkt bestanden hätten, als das genannte Grundstück von ihren Eltern *** erworben worden sei. Weiters verweist die Beschwerde auf die Zusammenlegung der Gemeinden *** und *** Anfang der ***er Jahre und die Möglichkeit des Vorliegens nur lückenhafter Unterlagen aus der Zeit vor der Gemeindezusammenlegung. Schließlich wird vorgebracht, ein Flächenwidmungsplan ua. für die in Rede stehenden Grundstücke sei erst im Jahr *** erlassen worden. Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** ein Beseitigungsauftrag aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde geltenden § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 erlassen, weil für die auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, errichteten Bauwerke keine Baubewilligung vorliege.Im beschwerdegegenständlichen Fall wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde *** ein Beseitigungsauftrag aufgrund des zum Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungsbehörde geltenden Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 erlassen, weil für die auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, errichteten Bauwerke keine Baubewilligung vorliege. Auch gemäß der seit *** in Geltung stehenden, auf den vorliegenden Fall aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 anwendbaren und, soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant, vergleichbaren Bestimmung des § 35 Abs. 2 Z 2 leg. cit. hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks (ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14) anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt.Auch gemäß der seit *** in Geltung stehenden, auf den vorliegenden Fall aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 anwendbaren und, soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant, vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, leg. cit. hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks (ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14,) anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung oder Anzeige vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag wie der vorliegende voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (z.B. VwGH vom 30.1.2007, Zl. 2004/05/0205 oder vom 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Die Feststellung, dass die auf den Grundstücken Nrn. *** und ***, KG ***, bestehenden Bauwerke baubehördlich bewilligungspflichtig sind und dies zum Zeitpunkt deren Errichtung auch waren, wird von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt. Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss weiters eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen (vgl. z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, 2003/05/0234).Nach der genannten höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss weiters eine Konsenswidrigkeit als Grundlage für einen Bauauftrag sowohl im Zeitpunkt der Ausführung wie im Zeitpunkt der Bauauftragserteilung vorliegen vergleiche z.B. auch VwGH vom 18.3.2004, Zl. 2003/05/0230 oder vom 24.2.2004, 2003/05/0234). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 24.1.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0835). Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, kann bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein, welche bei Altbauten, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, anwendbar ist vergleiche z.B. VwGH vom 24.1.1991, Zl. 88/06/0214 oder vom 23.5.2002, Zl. 2001/05/0835). Im Erkenntnis zu Zl. 2001/05/0835 vom 23.5.2002 sprach der Verwaltungsgerichtshof hierzu weiters Folgendes aus: „[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Ein vermuteter Konsens kann also für Baulichkeiten, die um 1900 errichtet und für bestimmte Zwecke verwendet worden sind […] nur insofern angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  3. November 1992, Zl. 92/06/0152).„[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat in der von ihm entwickelten Rechtsprechung zur Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses festgehalten, dass die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes nur dann Platz greifen kann, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint, oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass - von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen - auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  4. Oktober 1992, Slg. Nr. 13.727/A, mit weiteren Nachweisen). Ein vermuteter Konsens kann also für Baulichkeiten, die um 1900 errichtet und für bestimmte Zwecke verwendet worden sind […] nur insofern angenommen werden, als nicht in einem Zeitpunkt, in dem die Archive üblicherweise ordnungsgemäß geführt und auch (schriftliche) Baubewilligungen erteilt worden sind, bauliche Abänderungen oder Umwidmungen vorgenommen wurden vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  5. November 1992, Zl. 92/06/0152). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  6. Juni 1994, Zl. 94/17/0002, mit weiteren Nachweisen). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  7. November 1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  8. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066, mit weiteren Nachweisen), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  9. September 2000, Zl. 2000/17/0052). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  10. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066).Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsens ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Bauzuständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  11. Juni 1994, Zl. 94/17/0002, mit weiteren Nachweisen). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligungen nicht (lückenlos) auffindbar sind vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  12. November 1995, Zl. 93/06/0084). Das Vorliegen eines konsensgemäßen Zustandes kann aber grundsätzlich nur vermutet werden, wenn keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  13. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066, mit weiteren Nachweisen), wenn also hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes Unterlagen über seine seinerzeitige Baubewilligung nicht mehr auffindbar sind, aber feststeht, dass hinsichtlich eines fehlenden Konsenses baubehördliche Beanstandungen niemals stattgefunden haben. Der Sinn dieser Rechtsprechung geht dahin, dass die Vermutung des rechtmäßigen Bestandes einer Baulichkeit nur dann Platz greifen soll, wenn der Zeitpunkt der Erbauung derselben offensichtlich so weit zurückliegt, dass, von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen, auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  14. September 2000, Zl. 2000/17/0052). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit kommt einem Bauzustand, der auch nach der zur Zeit seiner Herstellung geltenden Bauordnung gesetzwidrig war, nicht zustatten, weil nicht angenommen werden kann, dass die Baubehörde die gesetzwidrige Herstellung bewilligt hätte. In einem solchen Fall müsste vielmehr von der Partei, die den Konsens behauptet, der Nachweis erbracht werden, dass dieser tatsächlich erteilt worden ist vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  15. Dezember 2001, Zl. 2000/06/0066). […] Bezüglich der Annahme eines vermuteten Konsenses für die hier zu beurteilenden Änderungen am betroffenen Bauwerk, fehlt es jedoch im Beschwerdefall am erforderlichen Sachsubstrat. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob, in welchem Umfang und wann Änderungen an der Außenwand des der zweitmitbeteiligten Partei gehörigen Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin vorgenommen worden sind und ob daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ein vermuteter Konsens insoweit mit Grund angenommen werden kann oder diese Änderungen zur Gänze konsenslos sind, hätten die Baubehörden allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter dieser Änderungen festzustellen gehabt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  16. Oktober 1992, Zl. 92/06/0169); erst auf Grund dieser Feststellungen kann in der Folge - unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung - in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden, ob ein vermuteter Konsens für die vorgenommenen Änderungen angenommen werden kann, wobei insbesondere der zum Zeitpunkt der festgestellten Änderungen bestehenden Rechtslage und den damals erforderlichen Baubewilligungen Beachtung zu schenken ist. Die betroffene Partei trifft in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob hiefür eine Baubewilligung erteilt wurde, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  17. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0252).“Bezüglich der Annahme eines vermuteten Konsenses für die hier zu beurteilenden Änderungen am betroffenen Bauwerk, fehlt es jedoch im Beschwerdefall am erforderlichen Sachsubstrat. Um zweifelsfrei feststellen zu können, ob, in welchem Umfang und wann Änderungen an der Außenwand des der zweitmitbeteiligten Partei gehörigen Gebäudes zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin vorgenommen worden sind und ob daher im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ein vermuteter Konsens insoweit mit Grund angenommen werden kann oder diese Änderungen zur Gänze konsenslos sind, hätten die Baubehörden allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung des Gebäudes aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter dieser Änderungen festzustellen gehabt vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  18. Oktober 1992, Zl. 92/06/0169); erst auf Grund dieser Feststellungen kann in der Folge - unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung - in rechtlicher Hinsicht beurteilt werden, ob ein vermuteter Konsens für die vorgenommenen Änderungen angenommen werden kann, wobei insbesondere der zum Zeitpunkt der festgestellten Änderungen bestehenden Rechtslage und den damals erforderlichen Baubewilligungen Beachtung zu schenken ist. Die betroffene Partei trifft in diesem Zusammenhang eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob hiefür eine Baubewilligung erteilt wurde, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  19. Jänner 2001, Zl. 2000/05/0252).“ Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis zu Zl. 98/05/0088 vom 1.9.1998 Folgendes aus: „[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat […] in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes, bei welchem Unterlagen über eine seinerzeitige Baugenehmigung nicht auffindbar sind, von dem aber andererseits feststeht, daß von der Baubehörde Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsenses niemals stattgefunden haben, die Rechtsansicht vertreten, es spreche in diesem Fall die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestaltung aufgrund einer nach den im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
  20. Jänner 1996, Zl. 95/05/0026, u.v.a.). […]“„[…] Der Verwaltungsgerichtshof hat […] in ständiger Rechtsprechung hinsichtlich eines seit Jahrzehnten bestehenden Gebäudes, bei welchem Unterlagen über eine seinerzeitige Baugenehmigung nicht auffindbar sind, von dem aber andererseits feststeht, daß von der Baubehörde Beanstandungen wegen eines fehlenden Konsenses niemals stattgefunden haben, die Rechtsansicht vertreten, es spreche in diesem Fall die Vermutung dafür, daß das Gebäude in seiner derzeitigen Gestaltung aufgrund einer nach den im Zeitpunkt der Erbauung in Geltung gestandenen Vorschriften erteilten Baubewilligung errichtet worden ist, es sei denn, daß Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme vorliegen. Im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses für ein jahrzehntelang unbeanstandet gebliebenes Gebäude ist ein besonders sorgfältiges Ermittlungsverfahren durchzuführen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
  21. Jänner 1996, Zl. 95/05/0026, u.v.a.). […]“ Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zu der von der Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Berufung aufgeworfenen Frage des Vorliegens eines vermuteten Konsenses jegliches Ermittlungsverfahren unterlassen; aus dem dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ist nicht ersichtlich, dass die Baubehörde Feststellungen darüber getroffen hätte, zu welchem Zeitpunkt die verfahrensgegenständlichen Bauwerke errichtet worden sind, noch sich etwa mit der Frage des eines vollständigen und zusammenhängenden Aktenbestandes der Baubehörde auseinandergesetzt hätte. Vielmehr beschränkt sich der Gemeindevorstand zum Berufungsvorbringen hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines vermuteten Konsenses lediglich auf die Aussage, die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Marktgemeinde *** über keinen zusammenhängenden Bauaktenbestand verfüge, könne „nicht nachvollzogen werden“; es sei „Fakt, dass die gegenständlichen Bauwerke ohne jegliche Bewilligung errichtet worden“ seien. Gegenständlich ist der Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bauwerke aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ermittlung durch die Baubehörde nicht aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Voreigentümer - ihre Eltern - behauptet, dass die Bauwerke bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke im Jahr *** bestanden haben. Selbst wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet wurde, um die Vermutung des Konsenses zu begründen (vgl. z.B. VwGH vom 18.9.2000, Zl. 2000/17/0052 mwN), dürfte demgegenüber jedoch möglicherweise ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handeln sollte (vgl. z.B. VwGH vom
  22. Jänner 1993, Zl. 92/05/0322).Gegenständlich ist der Errichtungszeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Bauwerke aufgrund der diesbezüglich fehlenden Ermittlung durch die Baubehörde nicht aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Voreigentümer - ihre Eltern - behauptet, dass die Bauwerke bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs der Grundstücke im Jahr *** bestanden haben. Selbst wenn in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Zeitraum von 30 bis 40 Jahren durchwegs als zu kurz bezeichnet wurde, um die Vermutung des Konsenses zu begründen vergleiche z.B. VwGH vom 18.9.2000, Zl. 2000/17/0052 mwN), dürfte demgegenüber jedoch möglicherweise ein Konsens vermutet werden, wenn es sich um ein seit vielen Jahrzehnten bestehendes Gebäude handeln sollte vergleiche z.B. VwGH vom
  23. Jänner 1993, Zl. 92/05/0322). Im Hinblick auf den unbekannten Errichtungszeitpunkt der in Rede stehenden Bauwerke hätte der oben genannten Rechtsprechung des VwGH zufolge die Behörde, um zweifelsfrei feststellen zu können, ob ein vermuteter Konsens für diese Bauwerke angenommen werden kann oder ob diese konsenslos sind, allenfalls mit Hilfe von Sachverständigen, die nach Begutachtung der Gebäude aus dem Bauzustand und den verwendeten Materialien Schlüsse auf den Zeitpunkt der Errichtung ziehen können, das Alter der nunmehr vorhandenen Bauwerke festzustellen gehabt (z.B. VwGH vom 22.10.1992, Zl. 92/06/0169). Auch die Partei trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Prüfung, ob für ein bestimmtes Objekt eine Baubewilligung erteilt wurde. Gerade bei der Feststellung des konsensgemäßen Zustandes kommt dieser besondere Bedeutung zu, weil es in der Regel der Eigentümer eines Bauwerkes ist, der zielführende Hinweise über das Vorliegen einer Baubewilligung geben kann (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835). Im vorliegenden Fall ist – abgesehen vom bislang unbekannten Errichtungszeitpunkt – derzeit auch noch nicht aktenkundig, ob für vergleichbare Bauführungen Akten über ordnungsgemäß geführte Bauverfahren und erlassene Bescheide aus dieser Zeit und Gegend aufliegen; dies auch im Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Frage der Gemeindezusammenlegung. Der oben zitierten Rechtsprechung zufolge setzt der für die angefochtene Entscheidung wesentliche Ausschluss eines zu vermutenden Konsenses diese Feststellungen jedoch voraus. Aufgrund des insoweit gänzlich fehlenden Ermittlungsverfahrens der Baubehörde trägt der vorliegende Sachverhalt allein die angefochtene Entscheidung - derzeit - nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  24. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  25. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37

) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  2. August 2014, Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  4. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37,

) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
  2. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gänzlich unterlassen, die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines vermuteten Konsenses anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind (vgl. hiezu etwa VwGH vom
  3. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre.Die belangte Behörde hat es bei der Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Bauwerke gänzlich unterlassen, die Berufungsbehauptung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des möglichen Vorliegens eines vermuteten Konsenses anhand des behördeneigenen Aktenarchivs einer näheren baubehördlichen Beurteilung zu unterziehen, sodass aus baubehördlicher Sicht dazu jegliche (Sachverhalts-) Ermittlungen fehlen. Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt steht daher in seinen wesentlichen Elementen nicht fest; es wird daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden, noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Hinzu tritt der Umstand, dass sowohl die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen als auch die anderen Parteien der behördlichen Verfahren – im Gegensatz zum Verwaltungsgericht – mit den örtlichen Gegebenheiten und der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort sind vergleiche hiezu etwa VwGH vom
  4. November 2002, Zl. 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die notwendigen Ermittlungen zur Einwendung eines angeblich zu vermutenden Konsenses unter Wahrung des Parteigehörs durchzuführen haben. Im Zuge dessen wird im ersten Schritt unter der gebotenen Mitwirkung der Beschwerdeführerin und – soweit zusätzlich erforderlich – unter Heranziehung eines Bausachverständigen der Errichtungszeitpunkt festzustellen oder zumindest abzuschätzen sein und wird im zweiten Schritt im Hinblick auf diesen Errichtungszeitpunkt das Archiv der Baubehörde im Sinne der zitierten Rechtsprechung darauf zu durchsuchen sein, ob aus dieser Zeit und für diese Region Akten über durchgeführte Bewilligungsverfahren für vergleichbare Bauwerke auffindbar sind. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , III.römisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die unter II.
  5. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die unter römisch zwei.
  6. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.494.001.2014

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