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{'item': 'LVwG-WM-14-0006'}

Obsah (6)§ 50§ 52§ 25aArt. 133§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.04.2015 GeschäftszahlLVwG-WM-14-0006 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 14 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Obmann des politischen Vereins „***“ verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass am *** Flugblätter mit dem näher beschriebenen Text versehen mit dem Wappen der Stadt *** in den Schaukästen in jeweils beschriebenen Stiegenhäusern hinterlegt wurden, ohne dass eine Bewilligung zur Führung des Stadtwappens bestanden hätte. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er einen nachträglichen Antrag auf Bewilligung zur Führung des Stadtwappens gestellt habe, welcher aber bisher weder positiv noch abschlägig behandelt worden sei. Es handle sich daher um ein offenes Verfahren und würde im Fall einer positiven Entscheidung jeglicher Grund für ein Straferkenntnis wegfallen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Vom Beschwerdeführer wurde der im Straferkenntnis beschriebene Sachverhalt nicht bestritten. Er vertritt lediglich die Auffassung, dass im Falle einer nachträglichen Bewilligung jeglicher Grund für das Straferkenntnis wegfallen würde.

§ 5Abs.

5 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, wer das Stadtwappen ohne Bewilligung gebraucht.

Paragraph 5, Absatz 5, NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen, wer das Stadtwappen ohne Bewilligung gebraucht. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegen zu halten, dass eine Bewilligung jedenfalls bereits zum Zeitpunkt des Gebrauches des Wappens vorliegen muss, widrigenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt die Verwaltungsübertretung verwirklicht wird. Ob nachträglich eine Bewilligung erteilt wurde oder nicht, ändert somit nichts mehr am bereits verwirklichten Straftatbestand. Der Beschuldigte hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung jedenfalls verwirklicht, zumal er zum Zeitpunkt des Gebrauches des Wappens über keine rechtskräftige Bewilligung verfügt hat. Zur Strafbemessung ist festzustellen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit, wohingegen Erschwerungsgründe nicht vorliegen. Die verhängte Strafe liegt lediglich im untersten Bereich des im § 5 Abs. 5 leg. cit. vorgesehenen Strafrahmens und ist somit als angemessen zu bezeichnen.Die verhängte Strafe liegt lediglich im untersten Bereich des im Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit. vorgesehenen Strafrahmens und ist somit als angemessen zu bezeichnen. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zur ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WM.14.0006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.