GVG) insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:„Die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet Sie, zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe für stationäre Unterbringung in der *** in *** im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 46.281,27, einen Kostenersatz in der Höhe von € 16.670,98 an das Land Niederösterreich zu leisten.“Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:, „Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verpflichtet Sie, zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe für stationäre Unterbringung in der *** in *** im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 46.281,27, einen Kostenersatz in der Höhe von € 16.670,98 an das Land Niederösterreich zu leisten.“ 2. Gegen das Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe für stationäre Unterbringung in der *** in *** im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 46.281,27 einen Kostenersatz in der Höhe von € 21.619,15 zu leisten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe für stationäre Unterbringung in der *** in *** im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 46.281,27 einen Kostenersatz in der Höhe von € 21.619,15 zu leisten. Begründend wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Sparvermögen von € 33.900,-- habe.
Vm § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln würde davon ein Freibetrag (15-facher Richtsatz für Alleinstehende) in der Höhe von € 12.209,85 unberücksichtigt bleiben.Begründend wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Sparvermögen von € 33.900,-- habe.
Paragraph 15, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln würde davon ein Freibetrag (15-facher Richtsatz für Alleinstehende) in der Höhe von € 12.209,85 unberücksichtigt bleiben. Für die im Rahmen des Parteiengehörs vom nunmehrigen Beschwerdeführer aufgelisteten Kosten wie z.B. Urlaub und Therapie würde dieser Freibetrag zur freien Verfügung stehen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die Sachwalterin *** Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass Herr *** durch kleinere Erbschaften Beträge geerbt habe. Es seien auch bereits am *** € 7.819,96, am *** € 16.526,55 und am *** € 20.386,80 an die Verwaltungsbehörde überwiesen worden. Bisher sei von dem Erbe noch nie ein Betrag für spezielle Bedürfnisse des Beschwerdeführers ausgegeben worden, sondern wären sämtliche Beträge zur Abdeckung der Verpflegungskosten an die Verwaltungsbehörde geflossen. Die Finanzierung der Wohnraumadaptierung vom geerbten Sparguthaben sei nun allerdings erforderlich. Mit dem zuständigen Richter beim Bezirksgericht *** hätte die Sachwalterin wegen der Zustimmung zu den Ausgaben bereits Kontakt aufgenommen. Die Begründung der den Bescheid erlassenden Behörde, dass für Kosten wie z.B. Urlaube und Therapien usw. der freiverwendbare Richtsatz zur Verfügung stünde, berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer ohnedies nur eine sehr bescheidene Lebensführung pflege. Hinzukomme, dass sich die einzigen sozialen Kontakte zu einer Wahltante reduzierten. Ebenso fielen regelmäßig Zahlungen für erforderliche Physiotherapien und orthopädische Schuhe an. Zusammengefasst würde dies bedeuten, dass im Fall einer Abschöpfung bis auf den Richtsatz für eine Renovierung seines Wohnbereiches dauerhaft keine finanziellen Mittel mehr vorhanden wären. Anschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beurteilung des Sachverhaltes einer sozialen Härte beantragt. Ebenso wurde beantragt, die Kosten in der Höhe von € 6.200,-- für die anfallende Wohnraumadaptierung vom Sparvermögen in Abzug zu bringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die Vertreterin des Beschwerdeführers als auch eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde teilgenommen haben. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer *** ist am *** geboren und österreichischer Staatsbürger. Im Zeitraum von *** bis *** fielen Kosten für die stationäre Unterbringung in der *** in *** in Höhe von € 46.281,27 an. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit aufgrund kleinerer Erbschaften über ein Sparguthaben von € 29.088,
Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen
Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
Absatz eins,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen
Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.
Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“
Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“ § 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2:Paragraph 4, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2: Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten „
1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.“Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.“
der NÖ Mindeststandardverordnung, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwenigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende 620,87 Euro und zur Deckung des Wohnbedarfes € 206,95, in Summe somit € 827,82.
Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwenigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende 620,87 Euro und zur Deckung des Wohnbedarfes € 206,95, in Summe somit € 827,82.
1 NÖ SHG umfasst die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter einem Hilfe zur sozialen Eingliederung. Dazu zählen
2 NÖ SHG die aktivierende Betreuung und die Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen.
Paragraph 26, Absatz eins, NÖ SHG umfasst die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter einem Hilfe zur sozialen Eingliederung. Dazu zählen
, Paragraph 32, Absatz 2, NÖ SHG die aktivierende Betreuung und die Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen.
1 NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.
3 NÖ SHG ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn diese für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der sozialen Hilfe gefährden würde.
Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.
Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn diese für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der sozialen Hilfe gefährden würde. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch über ein Sparvermögen in Höhe von € 29.088,28 verfügt. Ebenso wurde bereits in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass die Kosten für den Zeitraum von *** bis *** für die stationäre Unterbringung in der *** € 46.281,27 betragen. Der Beschwerdeführer ist somit dem Grunde nach zu einem Kostenersatz verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln, wobei es nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen diese Ersparnisse gebildet wurden. Beim Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG ist zu beachten, dass das
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfrei zu behandelnde Vermögen des Hilfeempfängers zum Kostenersatz nicht herangezogen werden darf (siehe dazu Erkenntnis VwGH vom 29.10.2007, 2006/10/0108).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln, wobei es nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen diese Ersparnisse gebildet wurden. Beim Kostenersatz nach Paragraph 38, NÖ SHG ist zu beachten, dass das
der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfrei zu behandelnde Vermögen des Hilfeempfängers zum Kostenersatz nicht herangezogen werden darf (siehe dazu Erkenntnis VwGH vom 29.10.2007, 2006/10/0108). Zum Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen eines Härtefalles wird ausgeführt, dass ein Härtefall ein atypischer Sachverhalt ist, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen erscheinen lässt. Beim Begriff „Härte“ handelt es sich um einen unbestimmten allgemein formulierten Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Diese Präzisierung unterliegt der richterlichen Überprüfung. Das Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne des § 38 NÖ SHG 2000 aufzuzeigen, zumal der Umstand, dass mit dem außer Ansatz zu bleibenden Einkommen nicht genügend Geld für Reisen, Sozialkontakte bzw. orthopädische Schuhe oder Therapien, keinen Härtefall darstellt.Das Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne des Paragraph 38, NÖ SHG 2000 aufzuzeigen, zumal der Umstand, dass mit dem außer Ansatz zu bleibenden Einkommen nicht genügend Geld für Reisen, Sozialkontakte bzw. orthopädische Schuhe oder Therapien, keinen Härtefall darstellt. Dafür steht nach wie vor der aus der Eigenmittelverordnung verbleibende Freibetrag zur Verfügung und geht die Argumentation der Vertreterin des Beschwerdeführers somit ins Leere. Das erkennende Gericht sieht die Vorschreibung des Kostenersatzes in der nunmehr festgesetzten Höhe keinesfalls als unbillig. Die Höhe des Kostenersatzes errechnet sich wie folgt: Sparvermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung: € 29.088,28. 15fache Richtsatz für Alleinstehende: € 12.417,30, der dem Beschwerdeführer verbleibt. Daher Kostenersatz: € 16.670,98. Darüber hinaus ist auszuführen, dass das Vorbringen betreffend das Inabzugbringen von ca. € 6200,00 für eine erforderliche Wohnraumadaptierung, welches die Vertreterin des Beschwerdeführers noch in der schriftlichen Beschwerde vorgebracht hat, obsolet wurde, da zwischenzeitlich eine Küchenzeile und ein Wandverbau angeschafft wurden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4032
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.