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{'item': 'LVwG-AB-14-4032'}

Obsah (8)§ 28§ 25aArt. 133§ 15§ 1§ 26§ 32§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4032 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:„Die Bezirkshauptmannschaft X verpflichtet Sie, zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe für stationäre Unterbringung in der *** in *** im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 46.281,27, einen Kostenersatz in der Höhe von € 16.670,98 an das Land Niederösterreich zu leisten.“Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:, „Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verpflichtet Sie, zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe für stationäre Unterbringung in der *** in *** im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 46.281,27, einen Kostenersatz in der Höhe von € 16.670,98 an das Land Niederösterreich zu leisten.“ 2. Gegen das Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe für stationäre Unterbringung in der *** in *** im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 46.281,27 einen Kostenersatz in der Höhe von € 21.619,15 zu leisten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zu den Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom *** bewilligten Sozialhilfe für stationäre Unterbringung in der *** in *** im Zeitraum von *** bis *** in der Höhe von € 46.281,27 einen Kostenersatz in der Höhe von € 21.619,15 zu leisten. Begründend wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Sparvermögen von € 33.900,-- habe.

§ 15NÖ SHG i

Vm § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln würde davon ein Freibetrag (15-facher Richtsatz für Alleinstehende) in der Höhe von € 12.209,85 unberücksichtigt bleiben.Begründend wurde von der Verwaltungsbehörde ausgeführt, dass festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer ein Sparvermögen von € 33.900,-- habe.

Paragraph 15, NÖ SHG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln würde davon ein Freibetrag (15-facher Richtsatz für Alleinstehende) in der Höhe von € 12.209,85 unberücksichtigt bleiben. Für die im Rahmen des Parteiengehörs vom nunmehrigen Beschwerdeführer aufgelisteten Kosten wie z.B. Urlaub und Therapie würde dieser Freibetrag zur freien Verfügung stehen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch die Sachwalterin *** Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass Herr *** durch kleinere Erbschaften Beträge geerbt habe. Es seien auch bereits am *** € 7.819,96, am *** € 16.526,55 und am *** € 20.386,80 an die Verwaltungsbehörde überwiesen worden. Bisher sei von dem Erbe noch nie ein Betrag für spezielle Bedürfnisse des Beschwerdeführers ausgegeben worden, sondern wären sämtliche Beträge zur Abdeckung der Verpflegungskosten an die Verwaltungsbehörde geflossen. Die Finanzierung der Wohnraumadaptierung vom geerbten Sparguthaben sei nun allerdings erforderlich. Mit dem zuständigen Richter beim Bezirksgericht *** hätte die Sachwalterin wegen der Zustimmung zu den Ausgaben bereits Kontakt aufgenommen. Die Begründung der den Bescheid erlassenden Behörde, dass für Kosten wie z.B. Urlaube und Therapien usw. der freiverwendbare Richtsatz zur Verfügung stünde, berücksichtige nicht, dass der Beschwerdeführer ohnedies nur eine sehr bescheidene Lebensführung pflege. Hinzukomme, dass sich die einzigen sozialen Kontakte zu einer Wahltante reduzierten. Ebenso fielen regelmäßig Zahlungen für erforderliche Physiotherapien und orthopädische Schuhe an. Zusammengefasst würde dies bedeuten, dass im Fall einer Abschöpfung bis auf den Richtsatz für eine Renovierung seines Wohnbereiches dauerhaft keine finanziellen Mittel mehr vorhanden wären. Anschließend wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Beurteilung des Sachverhaltes einer sozialen Härte beantragt. Ebenso wurde beantragt, die Kosten in der Höhe von € 6.200,-- für die anfallende Wohnraumadaptierung vom Sparvermögen in Abzug zu bringen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sowohl die Vertreterin des Beschwerdeführers als auch eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde teilgenommen haben. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung steht für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: Der Beschwerdeführer *** ist am *** geboren und österreichischer Staatsbürger. Im Zeitraum von *** bis *** fielen Kosten für die stationäre Unterbringung in der *** in *** in Höhe von € 46.281,27 an. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit aufgrund kleinerer Erbschaften über ein Sparguthaben von € 29.088,

  1. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: ein Konto bei der Bank *** mit einem Gesamtkurswert zum Zeitpunkt *** in Höhe von € 12.022,37, ein Bausparvertrag bei der *** mit einem Guthaben zum *** in Höhe von € 5.644,26 und Konto bei der Bank *** lautenden auf den Namen ***, Bezger *** ***, in Höhe von € 11.421,65 zum Zeitpunkt ***. Der Beschwerdeführer bezieht darüber hinaus eine Waisenpension sowie Pflegegeld in der Stufe 3, eine Ausgleichszulage und hat im Jänner *** seitens der PVA einen Anweisungsbetrag von € 218,77 erhalten. Der Beschwerdeführer ist auf Grund seines noch relativ jungen Alters sehr an dem sozialen Kontakt mit anderen Menschen interessiert, der auch im Rahmen von Besuchsdiensten abgedeckt wird. Die Sachwalterin selbst besucht den Beschwerdeführer einmal im Monat. Darüber hinaus fährt dieser ca. zweimal im Jahr auf Urlaub, die Kosten pro Reisen betragen ca. € 999,-- pro Reise. Der Beschwerdeführer benötigt regelmäßig Physiotherapien und auch orthopädische Schuhe, welche zum Teil zwei Jahre getragen werden können. Die Kosten der Therapien werden zum Großteil von der Krankenkasse übernommen. Die Sachwalterin hat vor einiger Zeit für den Beschwerdeführer nach Rücksprache mit dem Richter des Pflegschaftsgerichtes und einem pflegschaftsgerichtlichen Beschluss eine Küchenzeile im Wert von € 1.200,-- sowie einen Wandverbau im Wert von € 5.000,-- für diesen gekauft. Ebenso wurde das Zimmer des Beschwerdeführers ausgemalt, sodass in Summe € 6.500,-- von dem ursprünglichen Sparvermögen in Höhe von € 33.900,-- bezahlt wurde. Im Rahmen des Besuchsdienstes wird der Beschwerdeführer auch von Vertretern des Vereines *** besucht, wobei eine Stunde ca. € 15,-- bis € 18,-- kostet. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der nachvollziehbaren und glaubwürdigen Aussagen der Sachwalterin, welche sich auch mit den Ausführungen der Vertreterin der Verwaltungsbehörde decken und denen im Verwaltungsakt ebenso nicht widersprochen wird. Die Höhe der Kosten betreffend die bewilligte Sozialhilfe ist unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Folgende Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG 2000) und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung: § 1 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph eins, NÖ SHG 2000 lautet: „Aufgabe Die Sozialhilfe hat jenen Menschen die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.“ § 2 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 2, NÖ SHG 2000 lautet: „Grundsätze Bei der Leistung der Sozialhilfe sind folgende Grundsätze einzuhalten:
  2. Die Hilfe ist nur so weit zu leisten, als der jeweilige bedarf nicht durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
  3. Die Hilfe ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Die Sozialhilfe ist auch nach Beseitigung der Notlage fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden.
  4. Die Integration des hilfebedürftigen Menschen in seiner sozialen Umwelt ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen. Ambulante und teilstationäre Dienste haben Vorrang gegenüber stationären Diensten (Integrationsprinzip).
  5. Form und Ausmaß der Hilfe ist so zu wählen, dass ● Unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage ● Des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes des hilfebedürftigen Menschen sowie ● Bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamen Aufwand der Hilfeempfänger, so weit es möglich ist zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).“ § 25 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 25, NÖ SHG 2000 lautet: „Anspruchsvoraussetzungen „

(1)Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist, dass der Mensch mit besonderen Bedürfnissen
  1. einen Antrag gestellt hat,
  2. auf Grund anderer gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher Regelungen keinen Anspruch und keine Möglichkeit besitzt, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen,
  3. bereit ist, eine seinem Einkommen und verwertbaren Vermögen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in § 15 geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
  4. bereit ist, eine seinem Einkommen und verwertbaren Vermögen – bei teilstationärer und stationärer Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, insoweit diese vom Anspruchsübergang nach den bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen erfasst sind – angemessene Eigenleistung zu erbringen und sich an den Kosten der Hilfsmaßnahme zu beteiligen. Der in Paragraph 15, geregelte Einsatz der eigenen Mittel gilt auch in Verfahren nach diesem Abschnitt.
(2)
(3)
(4)…“ § 26 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 26, NÖ SHG 2000 lautet: „Maßnahmenkatalog
(1)Die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen umfasst:
  1. Heilbehandlung,
  2. Hilfsmittel,
  3. Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung,
  4. Hilfe zur beruflichen Eingliederung,
  5. Hilfe durch geschützte Arbeit,
  6. Hilfe zur sozialen Eingliederung,
  7. Hilfe durch soziale Betreuung und Pflege sowie
  8. persönliche Hilfe.
(2)Auf die Hilfen

Abs. 1, ausgenommen Abs. 1 Z 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen

Abs. 1 Z 1, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.

(2)Auf die Hilfen

Absatz eins,, ausgenommen Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 8, besteht ein Rechtsanspruch. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Maßnahme oder eine Einrichtung. Nach den Erfordernissen des Einzelfalles ist die Maßnahme auszuwählen. Hilfen

Absatz eins, Ziffer eins, 3, 4, 6 und 7 sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Einrichtungen zu gewähren.

(3)Die Grundlage der Entscheidung für die Leistung und Auswahl der Hilfemaßnahmen bildet ein Sachverständigengutachten eines Arztes oder die Stellungnahme eines Dipl. Sozialarbeiters. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Situation auch Personen aus anderen Bereichen, beispielsweise der Heil- und Sonderpädagogik, der Psychologie oder der Pflege, beizuziehen.“ § 38 NÖ SHG 2000 lautet:Paragraph 38, NÖ SHG 2000 lautet: „
(1)Der Hilfeempfänger ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn
  1. er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt;
  2. nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte;
  3. im Fall des § 15 Abs. 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
  4. im Fall des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich und zumutbar wird;
(2)Von der Ersatzpflicht nach Abs. 1 sind ausgenommen:
(2)Von der Ersatzpflicht nach Absatz eins, sind ausgenommen:
  1. Kosten für Maßnahmen (Hilfen zum Lebensbedarf), die vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt wurden und
  2. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (§ 30 Abs. 1 Z 4).
  3. Kosten für die Erprobung auf einem Arbeitsplatz (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4,).
(3)Von der Verpflichtung zum Kostenersatz ist abzusehen, wenn dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der Sozialhilfe gefährden würde.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger

Abs. 3 der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“

(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten von Leistungen nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben des Hilfeempfängers haften jedoch für den Ersatz der Kosten der Sozialhilfe nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Sie können gegen Ersatzforderungen nicht einwenden, dass von dem Sozialhilfeempfänger

Absatz 3, der Ersatz nicht verlangt hätte werden dürfen.“ § 4 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2:Paragraph 4, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2: Einsatz von Einkommen (pflegebezogenen Geldleistungen) bei stationären Diensten „

(1)Bei stationären Diensten haben, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, von einem Einkommen des Hilfeempfängers monatlich außer Ansatz zu bleiben:
  1. der zur Erzielung von Einkünften aus Erwerbstätigkeit notwendige Aufwand sowie 50 % dieser Einkünfte;
  2. die Sonderzahlungen (§ 1 Z 5);die Sonderzahlungen (Paragraph eins, Ziffer 5,);
  3. 20 % eines sonstigen Einkommens (z. B. einer Rente, Pension).
(2)Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 11 Abs. 2 NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205) und andere Leistungen anzurechnen.
(2)Die nach Absatz eins, außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt 9205) und andere Leistungen anzurechnen.
(3)Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.“
(3)Von pflegebezogenen Geldleistungen ist bei stationären Diensten vom Hilfeempfänger ein Kostenbeitrag in der Höhe zu erbringen, die für einen Übergang der Ansprüche auf den Sozialhilfeträger nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl.Nr. 110 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013,, vorgesehen ist. Das nach diesen bundesgesetzlichen Pflegegeldregelungen gebührende Pflegegeldtaschengeld bleibt dem Hilfeempfänger zu seiner Verfügung.“ § 3 Abs. 1 Z 8 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet:Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln lautet: „
(1)Vom Vermögen des Hilfe Suchenden haben unberücksichtigt zu bleiben: 8. Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.“Barbeträge oder sonstige Sachwerte, die das 15-fache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1, nicht übersteigen, wenn Sozialhilfe in Form von teilstationären oder stationären Diensten geleistet wird.“

§ 1

der NÖ Mindeststandardverordnung, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwenigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende 620,87 Euro und zur Deckung des Wohnbedarfes € 206,95, in Summe somit € 827,82.

Paragraph eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, beträgt der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwenigen Lebensunterhaltes für Alleinstehende 620,87 Euro und zur Deckung des Wohnbedarfes € 206,95, in Summe somit € 827,82.

§ 26Abs.

1 NÖ SHG umfasst die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter einem Hilfe zur sozialen Eingliederung. Dazu zählen

§ 32Abs.

2 NÖ SHG die aktivierende Betreuung und die Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen.

Paragraph 26, Absatz eins, NÖ SHG umfasst die Hilfe für Menschen mit besonderen Bedürfnissen unter einem Hilfe zur sozialen Eingliederung. Dazu zählen

, Paragraph 32, Absatz 2, NÖ SHG die aktivierende Betreuung und die Unterbringung in teilstationären und stationären Einrichtungen.

§ 38Abs.

1 NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

§ 38Abs.

3 NÖ SHG ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn diese für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der sozialen Hilfe gefährden würde.

Paragraph 38, Absatz eins, NÖ SHG ist der Hilfeempfänger zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt.

Paragraph 38, Absatz 3, NÖ SHG ist von der Verpflichtung zum Kostenersatz abzusehen, wenn diese für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten oder den Erfolg der sozialen Hilfe gefährden würde. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch über ein Sparvermögen in Höhe von € 29.088,28 verfügt. Ebenso wurde bereits in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass die Kosten für den Zeitraum von *** bis *** für die stationäre Unterbringung in der *** € 46.281,27 betragen. Der Beschwerdeführer ist somit dem Grunde nach zu einem Kostenersatz verpflichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln, wobei es nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen diese Ersparnisse gebildet wurden. Beim Kostenersatz nach § 38 NÖ SHG ist zu beachten, dass das

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfrei zu behandelnde Vermögen des Hilfeempfängers zum Kostenersatz nicht herangezogen werden darf (siehe dazu Erkenntnis VwGH vom 29.10.2007, 2006/10/0108).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln, wobei es nicht maßgeblich ist, aus welchen Quellen diese Ersparnisse gebildet wurden. Beim Kostenersatz nach Paragraph 38, NÖ SHG ist zu beachten, dass das

der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln als anrechenfrei zu behandelnde Vermögen des Hilfeempfängers zum Kostenersatz nicht herangezogen werden darf (siehe dazu Erkenntnis VwGH vom 29.10.2007, 2006/10/0108). Zum Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers betreffend das Vorliegen eines Härtefalles wird ausgeführt, dass ein Härtefall ein atypischer Sachverhalt ist, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen erscheinen lässt. Beim Begriff „Härte“ handelt es sich um einen unbestimmten allgemein formulierten Rechtsbegriff, der bei der Rechtsanwendung im Einzelfall präzisiert werden muss. Diese Präzisierung unterliegt der richterlichen Überprüfung. Das Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne des § 38 NÖ SHG 2000 aufzuzeigen, zumal der Umstand, dass mit dem außer Ansatz zu bleibenden Einkommen nicht genügend Geld für Reisen, Sozialkontakte bzw. orthopädische Schuhe oder Therapien, keinen Härtefall darstellt.Das Vorbringen der Vertreterin des Beschwerdeführers ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Härtefall im Sinne des Paragraph 38, NÖ SHG 2000 aufzuzeigen, zumal der Umstand, dass mit dem außer Ansatz zu bleibenden Einkommen nicht genügend Geld für Reisen, Sozialkontakte bzw. orthopädische Schuhe oder Therapien, keinen Härtefall darstellt. Dafür steht nach wie vor der aus der Eigenmittelverordnung verbleibende Freibetrag zur Verfügung und geht die Argumentation der Vertreterin des Beschwerdeführers somit ins Leere. Das erkennende Gericht sieht die Vorschreibung des Kostenersatzes in der nunmehr festgesetzten Höhe keinesfalls als unbillig. Die Höhe des Kostenersatzes errechnet sich wie folgt: Sparvermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung: € 29.088,28. 15fache Richtsatz für Alleinstehende: € 12.417,30, der dem Beschwerdeführer verbleibt. Daher Kostenersatz: € 16.670,98. Darüber hinaus ist auszuführen, dass das Vorbringen betreffend das Inabzugbringen von ca. € 6200,00 für eine erforderliche Wohnraumadaptierung, welches die Vertreterin des Beschwerdeführers noch in der schriftlichen Beschwerde vorgebracht hat, obsolet wurde, da zwischenzeitlich eine Küchenzeile und ein Wandverbau angeschafft wurden. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4032

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.