Obsah (6)
§ 31§ 25a§ 15§ 14Art. 130§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4113 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Ma
§ 31des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss
§ 25aAbsatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis und diesen Beschluss
Paragraph 25 a, Absatz 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Begründung: Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat mit Bescheid vom ***, ***, der *** die wasserrechtliche Bewilligung für Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage („***“) erteilt. Unter Spruchpunkt III. Teil wurde Folgendes zur Entschädigung
§ 15
und § 117 WRG 1959 ausgesprochen:Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat mit Bescheid vom ***, ***, der *** die wasserrechtliche Bewilligung für Errichtung und Betrieb einer Wasserkraftanlage („***“) erteilt. Unter Spruchpunkt römisch drei. Teil wurde Folgendes zur Entschädigung
Paragraph 15 und Paragraph 117, WRG 1959 ausgesprochen: „Es wird festgestellt, dass Herrn *** als Fischereiberechtigtem eine Entschädigung für Verschlechterungen in seinem Fischereirevier auf einer Strecke von 200m (Fluss-km *** bis ***) wegen Verminderung der Fließgeschwindigkeit bei Niederwasser (NQ) dem Grunde nach zusteht. Die Festlegung der Höhe und der Art der von der Bewilligungswerberin zu leistenden Entschädigung wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.“ Mit Schriftsatz vom *** hat der Beschwerdeführer, vertreten durch ***, in ***, ***, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen Spruchteil III. des Bescheides vom *** begehrt und gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Teil III. erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Frist wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versäumt zu haben, es wäre Berufung zulässig gewesen. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die in § 117 Abs. 2 WRG eingeräumte Möglichkeit, den Abspruch über die Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorzubehalten, einer eingehenden Darlegung der Gründe bedürfe, aus denen die Festsetzung der Entschädigung nicht schon in dem über die Zwangsrechte absprechenden Bescheid möglich sei. Eine solche Begründung fehle dem angefochtenen Bescheid, sodass der Vorbehalt einer späteren Entscheidung über die Höhe und Art der zu leistenden Entschädigung unzulässig gewesen wäre. Dazu wurde aus dem Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2002, 99/07/0163, auszugsweise zitiert und die rechtliche Beurteilung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 17.10.2013, 1Ob192/13m, wiedergegeben. Im zitierten Text des VwGH-Erkenntnisses wird auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.1996, 95/07/0211, verwiesen.Mit Schriftsatz vom *** hat der Beschwerdeführer, vertreten durch ***, in ***, ***, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen Spruchteil römisch drei. des Bescheides vom *** begehrt und gleichzeitig Beschwerde gegen diesen Teil römisch drei. erhoben. Begründend wurde ausgeführt, die Frist wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versäumt zu haben, es wäre Berufung zulässig gewesen. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, dass die in Paragraph 117, Absatz 2, WRG eingeräumte Möglichkeit, den Abspruch über die Entschädigung einem Nachtragsbescheid vorzubehalten, einer eingehenden Darlegung der Gründe bedürfe, aus denen die Festsetzung der Entschädigung nicht schon in dem über die Zwangsrechte absprechenden Bescheid möglich sei. Eine solche Begründung fehle dem angefochtenen Bescheid, sodass der Vorbehalt einer späteren Entscheidung über die Höhe und Art der zu leistenden Entschädigung unzulässig gewesen wäre. Dazu wurde aus dem Erkenntnis des VwGH vom 27.06.2002, 99/07/0163, auszugsweise zitiert und die rechtliche Beurteilung des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 17.10.2013, 1Ob192/13m, wiedergegeben. Im zitierten Text des VwGH-Erkenntnisses wird auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.1996, 95/07/0211, verwiesen. Daraufhin hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom *** die mit Schriftsatz vom *** beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen Spruchteil III. des Bescheides vom *** bewilligt.Daraufhin hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom *** die mit Schriftsatz vom *** beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen Spruchteil römisch drei. des Bescheides vom *** bewilligt. Über die im Schriftsatz vom *** ausgeführte und begründete Beschwerde hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Beschwerdevorentscheidung vom ***
§ 14Abs. 1 Vw
GVG entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Fristgerecht wurde gegen diesen Bescheid ein Vorlageantrag vom *** gestellt. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat daraufhin den Akt des Verwaltungsverfahrens samt Vorlageantrag und Beschwerde vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.Über die im Schriftsatz vom *** ausgeführte und begründete Beschwerde hat der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Beschwerdevorentscheidung vom ***
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG entschieden und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Fristgerecht wurde gegen diesen Bescheid ein Vorlageantrag vom *** gestellt. Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat daraufhin den Akt des Verwaltungsverfahrens samt Vorlageantrag und Beschwerde vom *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 117 WRG 1959 lauten auszugsweise:Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 117, WRG 1959 lauten auszugsweise: „
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.„
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2)Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.
(2)Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (Paragraph 107,) vorangehen. ...“ Grundsätzlich hat die Behörde gleichzeitig mit Erlassung einer wasserrechtlichen Bewilligung auch die Entschädigung bescheidmäßig festzusetzen. Verfahrensgegenständlich ist der Vorbehalt der Erlassung eines Nachtragsbescheides über die Höhe und Art der zu leistenden Entschädigung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – ein derartiger Vorbehalt von der Behörde zu begründen. Es ist zulässig, wenn die Behörde nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offen lässt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Behörde hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet (vgl. VwGH vom 21.10.2004, 2003/07/0105).Es ist zulässig, wenn die Behörde nur die Festsetzung der Höhe der dem Grunde nach zuerkannten Entschädigungsleistung offen lässt und einem abgesonderten Bescheid vorbehält. Die Behörde hat jedoch zu begründen, warum sie im vorliegenden Fall einen derartigen Vorbehalt für geboten erachtet vergleiche VwGH vom 21.10.2004, 2003/07/0105). Der Ausspruch des Vorbehaltes einer späteren Festsetzung der Entschädigung ist hinsichtlich seiner Begründetheit im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar. Die belangte Behörde bejahte im Bescheid vom *** unter III. Teil einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers dem Grunde nach und hielt sich lediglich die Festsetzung der Höhe und Art der Entschädigungsleistung offen. Begründet wurde der Vorbehalt der Entscheidung über die Art und Höhe der Entschädigung damit, dann empirische Daten ähnlich gelagerter Projekte zur Absicherung des Gutachtens heranziehen zu können.Die belangte Behörde bejahte im Bescheid vom *** unter römisch drei. Teil einen Entschädigungsanspruch des Beschwerdeführers dem Grunde nach und hielt sich lediglich die Festsetzung der Höhe und Art der Entschädigungsleistung offen. Begründet wurde der Vorbehalt der Entscheidung über die Art und Höhe der Entschädigung damit, dann empirische Daten ähnlich gelagerter Projekte zur Absicherung des Gutachtens heranziehen zu können. In der auf Grund der eingebrachten Beschwerde vom *** ergangenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom ***, mit welcher die Beschwerde gegen Spruchteil III. des Bescheides vom *** abgewiesen wurde, wurde über diese Begründung hinausgehend mit einer ergänzend eingeholten fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Fischereiwesen vom *** argumentiert. In dieser fachlichen Stellungnahme wird ausgeführt, dem Anspruch der bestmöglichen Abbildung aller wertbestimmender Merkmale des betreffenden zu entschädigenden Fischereirechts durch nachträgliche Ermittlung der Entschädigung am besten entsprechen zu können. Weiter wird festgehalten, dass dadurch eine genauere Analyse der Wertverhältnisse und Einschätzung der voraussichtlichen Beeinträchtigung des Fischereirechts möglich werde. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die prognostizierten Dauerschäden erst nach Bauvollendung zu entschädigen sind und der Fischereiberechtigte daher durch die nachträgliche Festlegung keinerlei Nachteil erleidet.In der auf Grund der eingebrachten Beschwerde vom *** ergangenen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom ***, mit welcher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch drei. des Bescheides vom *** abgewiesen wurde, wurde über diese Begründung hinausgehend mit einer ergänzend eingeholten fachlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Fischereiwesen vom *** argumentiert. In dieser fachlichen Stellungnahme wird ausgeführt, dem Anspruch der bestmöglichen Abbildung aller wertbestimmender Merkmale des betreffenden zu entschädigenden Fischereirechts durch nachträgliche Ermittlung der Entschädigung am besten entsprechen zu können. Weiter wird festgehalten, dass dadurch eine genauere Analyse der Wertverhältnisse und Einschätzung der voraussichtlichen Beeinträchtigung des Fischereirechts möglich werde. Hingewiesen wurde auch darauf, dass die prognostizierten Dauerschäden erst nach Bauvollendung zu entschädigen sind und der Fischereiberechtigte daher durch die nachträgliche Festlegung keinerlei Nachteil erleidet. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist damit eine ausreichende Begründung für den Vorbehalt gegeben, die auch nachvollziehbar ist. Mittlerweile hat die Behörde den Nachtragsbescheid vom ***, ***, über die Art und Höhe der zu leistenden Entschädigung erlassen. Die in der Beschwerde zitierten Erkenntnisse vom 21. November 1996, 95/07/0211, und 27. Juni 2002, 99/07/0163, entsprechen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 21.10.2004, 2003/07/0105. Auch der zitierte Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 17.10.2013, 1 Ob 192/13m, widerspricht dem nicht. Darin wird der Fall der Säumigkeit einer Behörde mit der Erlassung eines Entschädigungs- und eines Nachtragsbescheides erörtert. Die Überprüfung der Begründetheit eines Vorbehaltes des Entschädigungsausspruches der Höhe nach durch das Landesverwaltungsgericht steht dem nicht entgegen, wird in der Beschwerde aber auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4113