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{'item': 'LVwG-AV-173/001-2014'}

Obsah (12)§ 9§ 26§ 6§ 1409§ 12§ 3§ 13Art. 151§ 17§ 1§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-173/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 9lit.d) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren.

Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. a) Die Ertragsanteile der Gemeinde aus dem Interessentenbeitrag sind zur Weiterentwicklung und Förderung des Tourismus zu verwenden. Hierüber ist die Gemeindebevölkerung

Paragraph 9, Litera d,) einmal jährlich in schriftlicher Form zu informieren. Dem Tourismusverband und der regionalen Tourismusdestination ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen. b) Die Ertragsanteile des Landes Niederösterreich aus dem Interessentenbeitrag sind für Maßnahmen zur Weiterentwicklung, Förderung und Vermarktung des landesweiten und des regionalen Tourismus zur Verfügung zu stellen.

(4)Abgabenpflicht
  1. a)Tourismusinteressenten und damit beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche
  2. aa)in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten selbständig ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in einer Verordnung

Abs. 6 lit.

  1. b)in Abgabengruppen angeführt sind, sowie
  2. aa)in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten selbständig ausüben, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen ziehen und diese in einer Verordnung

Absatz 6, Litera b,) in Abgabengruppen angeführt sind, sowie

  1. ab)zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben:
  2. ab)zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse römisch eins, römisch zwei und römisch drei einen Standort haben: ● bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort: einen Sitz im Sinne des § 27 der Bundesabgabenordnung oder eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes,bei Erwerbstätigkeiten mit festem Standort:, einen Sitz im Sinne des Paragraph 27, der Bundesabgabenordnung oder eine Betriebsstätte im Sinne dieses Gesetzes, ● bei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:einen Wohnsitz

§ 26

Bundesabgabenordnung, oderbei Erwerbstätigkeiten ohne festem Standort:, einen Wohnsitz

Paragraph 26, Bundesabgabenordnung, oder ● bei Vermietungen oder Verpachtungen:einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes.bei Vermietungen oder Verpachtungen:, einen Standort des in Bestand gegebenen Objektes. In Gemeinden der Ortsklasse III sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.In Gemeinden der Ortsklasse römisch drei sind nur die in den Abgabengruppen A und B angeführten Tätigkeiten abgabenpflichtig.

  1. b)Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Abs. 6 lit.
  2. b)aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird.
  3. b)Wird von einem selbständig Erwerbstätigen eine oder mehrere der in den Abgabengruppen der Abgabengruppenordnung gem. Absatz 6, Litera b,) aufgezählten oder eine ähnliche Tätigkeit ausgeübt, so besteht die Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird.
  4. c)Werden mehrere die Abgabenpflicht

Abs. 4 lit.

  1. a)auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten.
  2. c)Werden mehrere die Abgabenpflicht

Absatz 4, Litera a,) auslösende Tätigkeiten ausgeübt, so ist der Interessentenbeitrag für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Abgabengruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz zu berechnen, jedoch in einem Gesamtbetrag zu entrichten. d) Die Tourismusinteressenten haben für jedes Kalenderjahr bzw. abweichende Wirtschaftsjahr (Beitragszeitraum) Interessenbeiträge zu entrichten.

(5)Standortbezogener Interessentenbeitrag a) Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (

Abs. 4 lit.ab)) gelegen ist. a) Der Interessentenbeitrag ist für jene Gemeinde zu entrichten, innerhalb deren Gebiet der jeweilige Standort des Tourismusinteressenten (

Absatz 4, lit.ab)) gelegen ist.

  1. b)Ist der Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabepflichtig, so ist der Interessentenbeitrag für jede Gemeinde getrennt zu berechnen und zu entrichten. Lässt sich der für die einzelnen Gemeinden von der jeweiligen Gemeinde als Berechnungsgrundlage heranzuziehende Umsatz nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand feststellen, ist der Umsatz auf die einzelnen Gemeinden, in denen sich Standorte befinden, wie folgt aufzuteilen: ● Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der Dienstnehmer in den einzelnen Standorten oder ● Umsatzzuordnung nach dem Verhältnis der Löhne und Gehälter der tätigen Inhaber bzw. familieneigenen Arbeitskräfte, sofern keine Dienstnehmer beschäftigt sind.
  2. c)Lit.b gilt sinngemäß, wenn ein Tourismusinteressent in einer oder mehreren Gemeinden und in anderen Bundesländern Standorte unterhält.

(6)Abgabengruppen a) Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten

Abs. 4 lit.

  1. a)sublit.
  2. aa)der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen
  3. a)Zur Berechnung der Interessentenbeiträge werden die Tätigkeiten

Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) der Tourismusinteressenten in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt. b) Die Auflistung und die Einreihung der einzelnen Tätigkeiten in Abgabengruppen hat die Landesregierung durch Verordnung vorzunehmen (Abgabengruppenordnung). Für die Auflistung ist der jeweilige mittelbare oder unmittelbare Nutzen für die einzelne Tätigkeit aus dem Tourismus zu berücksichtigen. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Tätigkeit nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus mittelbar und unmittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen unter Beachtung der branchentypischen Umsatzstruktur maßgebend.

(7)Abgabenberechnung
  1. a)Berechnungsgrundlage: Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Es bestehen folgende Ausnahmen:Unter beitragspflichtigem Jahresumsatz ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, die Summe der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994 zu verstehen. Es bestehen folgende Ausnahmen:
  2. aa)Umsätze im Sinne des § 6 Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung

dem Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung) Umsatzsteuergesetz 1994, ausgenommen: aa) Umsätze im Sinne des Paragraph 6, Umsatzsteuergesetz 1994 sowie Umsätze im Sinne der Binnenmarktregelung

dem Anhang zu Paragraph 29, Absatz 8, (Binnenmarktregelung) Umsatzsteuergesetz 1994, ausgenommen: ● Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Post AG und der Bausparkassen (

§ 6Abs. 1 Z. 8 Umsatzsteuergesetz 1994)

Umsätze aus Bankgeschäften bei Geld- und Kreditinstituten einschließlich der Österreichischen Post AG und der Bausparkassen (

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, Umsatzsteuergesetz 1994) ● Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften (

§ 6Abs. 1 Z. 9 lit.c Umsatzsteuergesetz 1994)

Umsätze aus Versicherungsverhältnissen einschließlich Pensionskassengeschäften (

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, Umsatzsteuergesetz 1994) ● Umsätze aus der Vermittlung von Kredit-, Bauspar- und Versicherungsgeschäften (

§ 6Abs. 1 Z. 13 Umsatzsteuergesetz 1994)

Umsätze aus der Vermittlung von Kredit-, Bauspar- und Versicherungsgeschäften (

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 13, Umsatzsteuergesetz 1994) ● Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (

§ 6Abs. 1 Z. 9 lit.d sublit.dd) Umsatzsteuergesetz 1994)

Umsätze aus dem Betrieb von Spielbanken (

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9, Litera d, Sub-Litera, d, d,) Umsatzsteuergesetz 1994) ● Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist sowie den sonstigen im § 6 Abs. 1 Z. 19 Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten;Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist sowie den sonstigen im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 19, Umsatzsteuergesetz 1994 genannten Tätigkeiten; ● die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen (

§ 6Abs.

1 Z. 20 Umsatzsteuergesetz 1994)die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker sowie die sonstigen Leistungen, die Zahntechniker im Rahmen ihrer Berufsausübung erbringen (

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 20, Umsatzsteuergesetz 1994)

  1. ab)Umsätze aus der Dauervermietung von Wohnungen oder Teilen von Wohnungen, soweit es sich nicht um Ferienwohnungen handelt, Umsätze aus der Verwaltung von geförderten Wohnungen sowie aus der Verpachtung von Grundstücken für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Dauervermietung liegt vor, wenn die Vermietung an dieselbe Person mindestens durch zwei Monate erfolgt und beim Mieter ein ständiger Wohnbedarf gedeckt wird.
  2. ac)Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien

NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime. ac) Umsätze aus Leistungen der Kranken- und Pflegeanstalten, Sanatorien und Ambulatorien

NÖ Krankenanstaltengesetz, Landesgesetzblatt 9440, öffentlichen Altenheime, öffentlichen Behindertenheime, öffentlichen Kindergärten, öffentlichen Kinder- und Jugendheime.

  1. ad)Umsätze von nicht auf Gewinn gerichteten Betrieben und Einrichtungen der Gebietskörperschaften, sofern kein Überschuss, sondern höchstens Kostendeckung angestrebt wird.
  2. ae)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (§ 4 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen.
  3. ae)Umsätze aus der Veräußerung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betriebes im ganzen (Paragraph 4, Absatz 7, des Umsatzsteuergesetzes 1994) sowie der Verkauf von Anlagevermögen. Tourismusinteressenten, die eine Ausnahmeregelung betreffend die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen, müssen entsprechende Nachweise erbringen. Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz 1994.Wählt ein Tourismusinteressent ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr als umsatzsteuerlichen Veranlagungszeitraum, so ist maßgebende Berechnungsgrundlage die Summe der Umsätze, die im zweit vorangegangenen, 12 Monate umfassenden Veranlagungszeitraum, erzielt worden sind. Hinsichtlich dieser Regelung und der Übergänge vom Kalenderjahr auf das abweichende Wirtschaftsjahr und umgekehrt gelten die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz 1994.
  4. b)Freibetrag, Bagatellgrenze
  5. ba)Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge

Abs. 7 lit.a) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten

Abs. 4 lit.

  1. a)sublit
  2. aa)ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.
  3. ba)Bei der Berechnung der Interessentenbeiträge

Absatz 7, Litera a,) bleibt ein Freibetrag von € 150.000,– außer Ansatz. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten

Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) ausgeübt, so kommt der Freibetrag im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.

  1. bb)Interessentenbeiträge, die € 10, unterschreiten, sind nicht vorzuschreiben.
  2. c)Höchstberechnungsgrundlage Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten

Abs. 4 lit.

  1. a)sublit.
  2. aa)ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung.Die Interessentenbeiträge sind mit jenem Betrag begrenzt, der sich bei Anwendung des jeweiligen Promillesatzes auf einen Jahresumsatz von € 1.000.000,– ergibt. Werden mehrere die Abgabenpflicht auslösende Tätigkeiten

Absatz 4, Litera a,) Sub-Litera, a, a,) ausgeübt, so kommt die Höchstberechnungsgrundlage im Verhältnis der in den einzelnen Tätigkeiten erzielten Umsätze zur Anwendung. d) Abgabensatz Die Höhe des Interessentenbeitrages beträgt unter Berücksichtigung der für den Tourismusinteressenten zutreffenden Abgabengruppe und der Ortsklasse, in der jene Gemeinde eingestuft ist, in der die Abgabenpflicht des Tourismusinteressenten besteht, den nachstehenden Promillesatz des beitragspflichtigen Umsatzes: Gemeinde Ortsklasse IGemeinde Ortsklasse römisch eins Ortsklasse IIOrtsklasse römisch zwei Ortsklasse IIIOrtsklasse römisch drei Abgabengruppe A 2,30 ‰ 1,90 ‰ 1,50 ‰ Abgabengruppe B 1,90 ‰ 1,50 ‰ 1,10 ‰ Abgabengruppe C 1,50 ‰ 1,10 ‰ 0,00 ‰ Abgabengruppe D 1,10 ‰ 0,70 ‰ 0,00 ‰ Soweit in dieser Tabelle der Promillesatz mit 0,00 ‰ festgelegt ist, ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(8)Aufnahme und Beendigung von Tätigkeiten, Unternehmensübertragungen, Standortverlegung
  1. a)Aufnahme
  2. aa)Für das Jahr, in dem eine die Abgabepflicht begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (Anfangsjahr), ist kein Interessentenbeitrag zu entrichten.
  3. ab)Der Ermittlung der Abgabe für das Jahr nach dem Anfangsjahr ist das Zwölffache des durchschnittlichen Monatsumsatzes des Anfangsjahres zugrunde zu legen. Dieser Monatsumsatz des Anfangsjahres ist auf diese Weise zu ermitteln, dass der im Anfangsjahr erzielte Jahresumsatz durch die Zahl der angefangenen Monate geteilt wird, in denen dieser Umsatz getätigt wurde. Bei üblicherweise nicht ganzjährig ausgeübten Tätigkeiten ist anstelle vom zwölffachen nur vom sechsfachen durchschnittlichen Jahresumsatz auszugehen.
  4. ac)Der Berechnung der Abgabe für das auf das Anfangsjahr zweit folgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zugrunde zu legen.
  5. ad)In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Abgabenpflicht maßgebend.
  6. ae)Für das dem Anfangsjahr folgende Jahr und das zweitfolgende Jahr hat eine nachträgliche Neuberechnung des Interessentenbeitrages zu erfolgen, sobald der jeweilige Umsatzsteuerbescheid rechtskräftig vorliegt. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen nachzuzahlen oder für den nächsten Beitragszeitraum anzurechnen oder über Verlangen unverzüglich zurückzuerstatten.
  7. b)Unternehmensübertragungen Bei Unternehmensübertragungen

§ 1409

ABGB gelten die Umsätze des übergegebenen Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Übernehmer.Bei Unternehmensübertragungen

Paragraph 1409, ABGB gelten die Umsätze des übergegebenen Betriebes als Berechnungsgrundlage für den Übernehmer. c) Beendigung, Standortverlegung Im Fall einer nicht bloß vorübergehenden Einstellung der Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen, ist der Interessentenbeitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Beendigung aliquot zu berechnen. Dabei wird der Interessentenbeitrag durch zwölf geteilt und mit jener Zahl der Monate vervielfacht, in welchen die Erwerbstätigkeit noch ausgeübt wird. Wird der Standort

Abs. 4 lit.

  1. a)sublit.
  2. ab)verlegt, ist der Interessentenbeitrag entsprechend der Beendigung aliquot zu ermitteln. Wird der Standort in eine niederösterreichische Gemeinde verlegt, so erfolgt die Abgabenberechnung mit der Zahl jener Monate, in welchen die Erwerbstätigkeit am neuen Standort ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit im Beitragszeitraum beendet oder der Standort verlegt, hat der Abgabepflichtige dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und binnen eines Monats die Abgabenerklärung einzureichen.Im Fall einer nicht bloß vorübergehenden Einstellung der Erwerbstätigkeit des Abgabepflichtigen, ist der Interessentenbeitrag entsprechend dem Zeitpunkt der Beendigung aliquot zu berechnen. Dabei wird der Interessentenbeitrag durch zwölf geteilt und mit jener Zahl der Monate vervielfacht, in welchen die Erwerbstätigkeit noch ausgeübt wird. Wird der Standort

Absatz 4, Litera a,) sublit.ab) verlegt, ist der Interessentenbeitrag entsprechend der Beendigung aliquot zu ermitteln. Wird der Standort in eine niederösterreichische Gemeinde verlegt, so erfolgt die Abgabenberechnung mit der Zahl jener Monate, in welchen die Erwerbstätigkeit am neuen Standort ausgeübt wird. Wird die Tätigkeit im Beitragszeitraum beendet oder der Standort verlegt, hat der Abgabepflichtige dies der zuständigen Gemeinde anzuzeigen und binnen eines Monats die Abgabenerklärung einzureichen. …

(13)Abgabenerklärung, Aufzeichnungen
  1. a)Jeder Tourismusinteressent hat bis 31. Mai eines jeden Jahres der Gemeinde eine Abgabenerklärung über den für die Abgabenberechnung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Interessentenbeitrag abzugeben. Die Abgabenerklärung ist unter Verwendung eines von der Gemeinde aufzulegenden Formulars abzugeben.
  2. b)Kommt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so sind Angaben auf Grund von Aufzeichnungen in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind so zu führen, dass die Richtigkeit der Angaben glaubhaft gemacht werden kann.
  3. c)Auf Verlangen der Abgabenbehörde hat der Abgabenpflichtige den für die Abgabenberechnung maßgebenden Umsatzsteuerbescheid im Original bzw. in Ablichtung oder sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen, denen bei der Abgabenberechnung Bedeutung zukommt, vorzulegen.
  4. d)Die Abgabenerklärung als auch sonstige Unterlagen und Aufzeichnungen stellen eine Abgabenerklärung im Sinne der Bundesabgabenordnung dar.
(14)Abgabenleistung
  1. a)Der Tourismusinteressent hat den Interessentenbeitrag binnen 15 Tagen ab Einlangen des Bescheides an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung zu leisten.
  2. b)Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge

Abs. 2 an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen. b) Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Interessentenbeiträge

Absatz 2, an das Amt der NÖ Landesregierung abzuführen.

(15)Mitwirkung der Gemeinde Die Überprüfung der Abgabenerklärungen sowie die Einhebung sowie Einbringung der Interessentenbeiträge obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Gemeinden sind ferner verpflichtet bei der Ermittlung der für die Beitragspflicht und Beitragshöhe maßgebenden Umstände unentgeltlich mitzuwirken. …
(17)Mitwirkung anderer Behörden
  1. a)Die Gewerbebehörden haben Auskunft über die in Betracht kommenden bekannten Gewerbeberechtigungs- und Betriebsverhältnisse zu geben.
  2. b)Die für die Festsetzung der Umsatzsteuer zuständigen Abgabenbehörden haben den für die Festsetzung des Interessentenbeitrages zuständigen Abgabenbehörden über deren Ersuchen die zur Erfassung der Tourismusinteressenten erforderlichen Auskünfte zu geben, und zwar über das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt, die Steuernummer, die Namen und die Anschrift des Betriebes, einen Berufshinweis sowie über Details betreffend die Jahresumsätze. Die Abgabenbehörden werden ermächtigt, zu diesem Zweck Listen der Abgabenpflichtigen, insbesondere auch über Neuzugänge und Abgänge, mittels maschinell lesbarer Datenträger auszutauschen. Wirkungsbereich, Abgabenbehörden, Verweisungen § 15.
(1)WirkungsbereichParagraph 15,
(1)Wirkungsbereich Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben

§ 12und § 13 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

Die nach diesem Gesetz den Gemeinden zukommenden Aufgaben

Paragraph 12 und Paragraph 13, sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2)Abgabenbehörden
  1. a)Die Abgabenbehörde im Sinne der §§ 12 und 13 ist der Bürgermeister.
  2. a)Die Abgabenbehörde im Sinne der Paragraphen 12 und 13 ist der Bürgermeister.
  3. b)Die Abgabenbehörden haben bei der Einhebung der Nächtigungstaxen und des Interessentenbeitrages die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 17.
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.Paragraph 17,
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, außer Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt 7400, –5, außer Kraft.
(3)Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4)Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung

§ 3Abs. 1 dieses Gesetzes.

(4)Die Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen (nach ihrer Tourismusbedeutung), LGBl. 7400/1–16 gilt als Verordnung

Paragraph 3, Absatz eins, dieses Gesetzes.

(5)Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung

§ 13Abs.

6 lit.b) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten

§ 13Abs. 4 lit.a sublit.aa).

(5)Bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung

Paragraph 13, Absatz 6, Litera b,) dieses Gesetzes gilt der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten

Paragraph 13, Absatz 4, Litera a, Sub-Litera, a, a,). …

(9)Die Höchstbemessungsgrundlage beim Interessentenbeitrag (§ 13 Abs.7 lit.c) beträgt:
(9)Die Höchstbemessungsgrundlage beim Interessentenbeitrag (Paragraph 13, Absatz 7, Litera c,) beträgt: - im Jahr 2011: € 550.000,- - im Jahr 2012: € 750.000,- - im Jahr 2013: € 850.000,- 2.
  1. NÖ Tourismusgesetz 1991 idF LGBl. 7400-5 – Anhang 2.
  2. NÖ Tourismusgesetz 1991 in der Fassung Landesgesetzblatt 7400-5 – Anhang D … Handel mit Waren aller Art … 2.
  3. Bundes-Verfassungsgesetz idF BGBl. I Nr. 164/2012 (B-VG):2.
  4. Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2012, (B-VG): Art. 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:Artikel 151,
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  7. Erwägungen: Die Berufung stellte ein ordentliches Rechtsmittel an die NÖ Landesregierung als im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  8. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahren über Berufungen ist

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung stellte ein ordentliches Rechtsmittel an die NÖ Landesregierung als im Instanzenzug übergeordnete Behörde dar. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung anhängigen Verfahren über Berufungen ist

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Berufung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Nach den Bestimmungen des NÖ Tourismusgesetzes 2010 sind zur Förderung und Pflege des Tourismus zweckgebundene Tourismusabgaben (Nächtigungstaxen und Interessentenbeiträge) zu entrichten.

§ 13Abs.

4 NÖ Tourismusgesetz 2010 wird die Abgabenpflicht hinsichtlich der Interessentenbeiträge in Niederösterreich durch die selbständige Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen gezogen wird und welche in einer Verordnung

Abs. 6 lit. b) in Abgabengruppen angeführt sind.

Paragraph 13, Absatz 4, NÖ Tourismusgesetz 2010 wird die Abgabenpflicht hinsichtlich der Interessentenbeiträge in Niederösterreich durch die selbständige Ausübung einer oder mehrerer Tätigkeiten, durch die sie aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar einen Nutzen gezogen wird und welche in einer Verordnung

Absatz 6, Litera b,) in Abgabengruppen angeführt sind. Tourismusinteressenten und damit abgabepflichtig sind alle selbstständig Erwerbstätigen, wobei sich die Abgabenhöhe nach der Einreihung der Gemeinde in Ortsklassen und der Einreihung des Unternehmens in der Abgabengruppenordnung richtet.

§ 17Abs.

5 NÖ Tourismusgesetz 2010 gilt bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung

§ 13Abs.

6 lit. b) dieses Gesetzes der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, LGBl. 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten

§ 13Abs.

4 lit. a sublit. aa).

Paragraph 17, Absatz 5, NÖ Tourismusgesetz 2010 gilt bis zur Erlassung einer Verordnung der Landesregierung

Paragraph 13, Absatz 6, Litera b,) dieses Gesetzes der Anhang zum Niederösterreichischen Tourismusgesetz 1991, Landesgesetzblatt 7400–5, als Auflistung und Einreichung der einzelnen Tätigkeiten

Paragraph 13, Absatz 4, Litera a, Sub-Litera, a, a,). Zur Berechnung der Interessentenbeiträge sind in dieser Abgabengruppenordnung die Tätigkeiten der Tourismusinteressenten (der Abgabepflichtigen) in die Abgabengruppen A bis D eingeteilt. In der Gruppe D ist die Tätigkeit „Handel mit Waren aller Art“ angeführt, welche von der Beschwerdeführerin unbestritten im Jahr *** an einem Standort in Niederösterreich (in der Gemeinde ***) ausgeübt wurde. Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (§ 13 Abs. 4 lit. b NÖ Tourismusgesetz 2010), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes. Aufgrund der im Tourismusgesetz verankerten Rechtsvermutung, dass Nutzen aus dem Tourismus gezogen wird (Paragraph 13, Absatz 4, Litera b, NÖ Tourismusgesetz 2010), ist der Kreis der Abgabepflichtigen nicht auf die Tourismusbetriebe im engeren Sinne beschränkt sondern schließt auch Wirtschaftsbetriebe mit ein, die – obwohl ihre Tätigkeit nicht unmittelbar auf den Tourismus abgestimmt ist – gleichfalls vom Tourismus positiv betroffen sind. Ein erhöhtes Maß an Tourismus beeinflusst erwiesenermaßen die gesamte wirtschaftliche Entwicklung einer Gemeinde, einer Destination oder eines Bundeslandes. Wie sich aus dem oben wiedergegebenen, klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt, stellt das Gesetz dadurch, dass die Tätigkeiten, bei denen "aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar ein Nutzen" gezogen wird, im Anhang ausdrücklich genannt sind, eine diesbezügliche Fiktion auf. Darauf, ob etwa im Einzelfall derjenige, der eine der im Anhang aufgezählten Tätigkeiten ausübt, aus dem Tourismus tatsächlich keinen Nutzen zieht, kommt es nach dem Gesetz nicht an. Eine derartige, aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach sogar unerlässliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertigt auch die Außerachtlassung atypischer Fälle (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom

  1. Juni 1973, Slg. 7082, und die dort angegebenen weiteren Judikaturhinweise), sodass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der sich so darstellenden Rechtslage im Hinblick auf das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind.Eine derartige, aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, vielfach sogar unerlässliche Durchschnittsbetrachtung rechtfertigt auch die Außerachtlassung atypischer Fälle vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 1973, Slg. 7082, und die dort angegebenen weiteren Judikaturhinweise), sodass Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der sich so darstellenden Rechtslage im Hinblick auf das auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot auch beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden sind. Die Frage, ob der einzelne Interessent durch eine ausdrücklich in der Abgabengruppenordnung genannte Tätigkeit tatsächlich unmittelbar oder mittelbar einen Nutzen aus dem Tourismus zieht, stellt sich daher nicht. Es ist für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristisch, sondern eher atypisch, dass ein Unternehmer aus dem Tourismus keinen Nutzen zieht. Ein Freibeweisen des einzelnen Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist daher nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist (vgl. VwGH vom 26.11.1993, 93/17/0303 und vom 11.2.1994, 93/17/0305). Ein Freibeweisen des einzelnen Abgabepflichtigen, dass dieser keinen Nutzen aus dem Tourismus zieht, ist daher nicht möglich, wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, die in einer Abgabengruppe ausdrücklich genannt ist oder ihr ähnlich ist vergleiche VwGH vom 26.11.1993, 93/17/0303 und vom 11.2.1994, 93/17/0305). Der Einwand, es werde keinerlei Nutzen aus dem Tourismus gezogen, geht daher ins Leere, wenn eine Tätigkeit in der Abgabengruppenordnung aufgezählt ist. Da die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit in der Abgabengruppenordnung aufgezählt ist, ist der Abgabentatbestand – auch zufolge der bereits näher ausgeführten gesetzlich geregelten „Nutzenfiktion“ – verwirklicht und die Beschwerdeführerin als Tourismusinteressent abgabenpflichtig. Mit der Verwirklichung des Tatbestandes (Ausübung einer abgabepflichtigen Tätigkeit) ist auch der Abgabenanspruch im Jahr *** entstanden und sind bei der Abgabenvorschreibung jene Abgabenvorschriften anzuwenden, die damals gegolten haben. Es ist somit jene Rechtsgrundlage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. VwGH 12.11.1981, 3706/80).Mit der Verwirklichung des Tatbestandes (Ausübung einer abgabepflichtigen Tätigkeit) ist auch der Abgabenanspruch im Jahr *** entstanden und sind bei der Abgabenvorschreibung jene Abgabenvorschriften anzuwenden, die damals gegolten haben. Es ist somit jene Rechtsgrundlage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde vergleiche VwGH 12.11.1981, 3706/80). Damit hat auch das Landesverwaltungsgericht in diesem Verfahren zur Berechnung der Abgabenhöhe bzw. zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage die nunmehr angefochtene Regelung des § 13 Abs. 7 lit. a NÖ Tourismusgesetz 2010 in der im Jahr *** (von
  3. Jänner 2011 bis
  4. Dezember 2013) geltenden Fassung LGBl. 7400-0 anzuwenden. Damit hat auch das Landesverwaltungsgericht in diesem Verfahren zur Berechnung der Abgabenhöhe bzw. zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage die nunmehr angefochtene Regelung des Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, NÖ Tourismusgesetz 2010 in der im Jahr *** (von
  5. Jänner 2011 bis
  6. Dezember 2013) geltenden Fassung Landesgesetzblatt 7400, -0 anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr aufgrund eines aus Anlass des gegenständlichen Verfahrens gestellten Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  7. Februar 2015 zu Geschäftszahl G 168-169/2014-7, G 173/2014-8, die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994“ in § 13 Abs. 7 lit. a NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Stammfassung LGBl. 7400-0 als verfassungswidrig aufgehoben.Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr aufgrund eines aus Anlass des gegenständlichen Verfahrens gestellten Antrages des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich mit Erkenntnis vom
  8. Februar 2015 zu Geschäftszahl G 168-169/2014-7, G 173/2014-8, die Wortfolge „im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994“ in Paragraph 13, Absatz 7, Litera a, NÖ Tourismusgesetz 2010 in der Stammfassung Landesgesetzblatt 7400-0 als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde vom Landeshauptmann bereits im Landesgesetzblatt kundgemacht. Die Aufhebung dieser Wortfolge beseitigt die zwingende Anknüpfung an den Inlandsumsatz und führt im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation der Begriffe „Jahresumsatz“ bzw. „steuerbare Umsätze“ dazu, dass damit die nicht in Niederösterreich getätigten Inlandsumsätze aus der Berechnungsgrundlage ausgeschieden werden können bzw. zur Bemessung des Interessentenbeitrages nur der innerhalb des Bundeslandes erzielte Umsatz heranzuziehen ist.

§ 1der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl.

7400/1 (in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 7400/1-17), gehört die Marktgemeinde *** zu den Gemeinden der Ortsklasse I und ist der Interessentenbeitrag *** mit 1,10 ‰ für die Abgabengruppe Kategorie D gerechnet vom steuerbaren Umsatz des Jahres *** zu berechnen.

Paragraph eins, der Verordnung über die Gliederung der Gemeinden in Ortsklassen, LGBl. 7400/1 (in der hier maßgeblichen Fassung LGBl. 7400/1-17), gehört die Marktgemeinde *** zu den Gemeinden der Ortsklasse römisch eins und ist der Interessentenbeitrag *** mit 1,10 ‰ für die Abgabengruppe Kategorie D gerechnet vom steuerbaren Umsatz des Jahres *** zu berechnen. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Interessentenbeitrages ist der im zweit vorangegangenen Jahr erzielte steuerbare Jahresumsatz (im gegenständlichen Fall aus dem Jahre ***) innerhalb des Bundeslandes Niederösterreich. Von der Beschwerdeführerin wurde dieser maßgebliche Jahresumsatz *** mit € 219.771,85 bekannt gegeben. Die Berechnung war daher wie folgt vorzunehmen: Vom Gesamtjahresumsatz von € 219.771,85 ist der Freibetrag von € 150.000,- abzuziehen. Die Berechnungsgrundlage beträgt daher € 69.771,85. Unter Anwendung des Abgabensatzes von 1,10 ‰ für die Abgabengruppe Kategorie D ergibt dies den Abgabenbetrag von € 76,75. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.173.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.