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{'item': 'LVwG-AV-181/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-181/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz für die angefallenen Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X bewilligten Intensivpflege für Frau *** in Höhe von € 12.204,55 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Kostenersatz für die angefallenen Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bewilligten Intensivpflege für Frau *** in Höhe von € 12.204,55 nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Sie werden gemäß § 41 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom *** bewilligten Intensivpflege für Frau *** in Höhe von insgesamt € 3.231,81 zu ersetzen.“„Sie werden gemäß Paragraph 41, NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom *** bewilligten Intensivpflege für Frau *** in Höhe von insgesamt € 3.231,81 zu ersetzen.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom ***, ***, *** und *** bewilligten Intensivpflege für Frau *** in Höhe von € 12.204,55 zu ersetzen. Als Rechtsgrundlage wurde § 41 NÖ Sozialhilfegesetz angeführt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheid vom ***, ***, *** und *** bewilligten Intensivpflege für Frau *** in Höhe von € 12.204,55 zu ersetzen. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 41, NÖ Sozialhilfegesetz angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass Frau *** vom *** bis *** Hilfe durch Bezahlung der Intensivpflegekosten erhalten hätte. Die Kosten für diesen Zeitraum hätten € 12.204,55 betragen. Ein Geschenknehmer wäre zum Ersatz der Sozialhilfekosten verpflichtet, wenn ihm der Hilfeempfänger innerhalb von fünf Jahren vor Gewährung der Sozialhilfe, während der Sozialhilfe, oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hätte und der Wert des Geschenkes mehr als € 12.204,55 betrage. Die Ersatzpflicht wäre mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt. Der Beschwerdeführer hätte daher einen Kostenersatz in Höhe von € 12.204,55 zu bezahlen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Diese ist nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Beschwerde zu behandeln und einer Erledigung zuzuführen. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Kostenersatzbescheid zu Grunde liegenden Gewährungsbescheide dem Grunde und der Höhe der gewährten Leistungen nach rechtswidrig wären, da der Einsatz eigener Mittel durch Frau *** und ihrem unterhaltspflichtigen Ehemann *** möglich gewesen wäre und daher von der Behörde hätte verlangt werden müssen. Für die Berechnung der Anspruchsvoraussetzungen wären das Pflegegeld und der Unterhaltsanspruch gegenüber Herrn *** heranzuziehen gewesen. Der Ehegattenunterhalt hätte nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden, da bei richtiger Annahme die Gewährung der Sozialhilfe nicht bzw. in weitaus geringerem Ausmaß erforderlich gewesen wäre. Weiters wäre der Antrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz vom *** durch Frau *** nicht unterschrieben worden, obwohl sie selbst zur Unterschriftsleistung fähig gewesen wäre. Zudem wäre aus der Stellungnahme des Bürgermeisters nicht ersichtlich, ob dieser den Antrag befürwortete oder nicht. Dieser Antrag hätte daher gar nicht behandelt werden dürfen. Weiters wurde vorgebracht, dass aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft X ersichtlich wäre, dass Vermögen in Form eines Sparbuches mit der Einlage von € 20.000,-- festgestellt wurde. Ausreichendes Vermögen wäre daher jedenfalls im Zeitpunkt der Feststellung dieses Vermögenswertes vorhanden gewesen und hätte schon alleine aus diesem Grund die Sozialhilfe nicht gewährt werden dürfen. Weiters wurde vorgebracht, dass aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ersichtlich wäre, dass Vermögen in Form eines Sparbuches mit der Einlage von € 20.000,-- festgestellt wurde. Ausreichendes Vermögen wäre daher jedenfalls im Zeitpunkt der Feststellung dieses Vermögenswertes vorhanden gewesen und hätte schon alleine aus diesem Grund die Sozialhilfe nicht gewährt werden dürfen. Zur Höhe des Geschenkes in Form der Übergabe des Hälfteanteiles an der Liegenschaft EZ ***, Grundbuch *** wurde ausgeführt, dass es sich dabei nicht um eine Schenkung, sondern um einen Kauf gehandelt hätte. Als Gegenwert für die Übergabe wäre das von der Übergeberin ausbedungene lebenslängliche Wohnrecht eingeräumt worden. Zudem würden zahlreiche Leistungen regelmäßig erbracht werden (wie z.B. Organisation der 24-Stunden-Pflege, Organisation von Arztterminen, Erledigung von Schriftverkehr, …) und stehe daher dem Wert des übergebenen Liegenschaftsanteiles eine Gegenleistung im Wert von € 68.997,86 gegenüber. Die mit der Übernahme des Liegenschaftsanteiles verbundenen Kosten und Pflichten wären daher kein Geschenk sondern eine Last. Weiters wurde vorgebracht, dass die Höhe und das Zustandekommen der nunmehr rückgeforderten Kosten nicht nachvollziehbar belegt und begründet worden wären. Schließlich wurde noch eingebracht, dass der Anspruch auf Kostenersatz für die Jahre *** und *** auf Grund der allgemeinen Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 1 NÖ SHG jedenfalls verjährt wäre. Auch wäre verabsäumt worden, im Bescheidausspruch eine Leistungsfrist zu bestimmen, welche angemessen ist und auf die Einkommensverhältnisse Rücksicht zu nehmen hätte. Der angefochtene Bescheid leide auch deshalb an Rechtswidrigkeit, da er keine Feststellungen darüber enthalte, dass der Beschwerdeführer Geschenknehmer wäre und auch keine Feststellungen darüber, welchen Wert das Geschenk hätte. Es wurde daher beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.Weiters wurde vorgebracht, dass die Höhe und das Zustandekommen der nunmehr rückgeforderten Kosten nicht nachvollziehbar belegt und begründet worden wären. Schließlich wurde noch eingebracht, dass der Anspruch auf Kostenersatz für die Jahre *** und *** auf Grund der allgemeinen Verjährungsbestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG jedenfalls verjährt wäre. Auch wäre verabsäumt worden, im Bescheidausspruch eine Leistungsfrist zu bestimmen, welche angemessen ist und auf die Einkommensverhältnisse Rücksicht zu nehmen hätte. Der angefochtene Bescheid leide auch deshalb an Rechtswidrigkeit, da er keine Feststellungen darüber enthalte, dass der Beschwerdeführer Geschenknehmer wäre und auch keine Feststellungen darüber, welchen Wert das Geschenk hätte. Es wurde daher beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben. Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft X eingebracht, der Akt sodann am *** an die Rechtsmittelbehörde beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, vorgelegt. Mit Schreiben vom *** wurde der erstinstanzliche Akt aufgrund der Verwaltungsgerichtsnovelle dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und wird diese Berufung nunmehr als Beschwerde behandelt.Die Berufung wurde bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eingebracht, der Akt sodann am *** an die Rechtsmittelbehörde beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung ***, vorgelegt. Mit Schreiben vom *** wurde der erstinstanzliche Akt aufgrund der Verwaltungsgerichtsnovelle dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt und wird diese Berufung nunmehr als Beschwerde behandelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schaffte von der Bezirkshauptmannschaft X den Bewilligungsbescheid vom *** und die dazugehörige Kostenaufstellung inklusive Rechnungen bei. Mit Schreiben vom *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß § 40 Abs. 1 NÖ SHG die Kosten aus der bewilligten Intensivpflege hinsichtlich der Bescheide vom ***, vom *** und vom *** verjährt sind. Es würden daher nur die Kosten aus dem Bescheid vom ***, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** vorgeschrieben wurden, nicht der Verjährung unterliegen. Es wurde daher in Aussicht gestellt, nur über die noch nicht der Verjährung unterliegenden Intensivpflegekosten abzusprechen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, eine solche wurde jedoch innerhalb der Frist nicht abgegeben.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich schaffte von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Bewilligungsbescheid vom *** und die dazugehörige Kostenaufstellung inklusive Rechnungen bei. Mit Schreiben vom *** wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich gemäß Paragraph 40, Absatz eins, NÖ SHG die Kosten aus der bewilligten Intensivpflege hinsichtlich der Bescheide vom ***, vom *** und vom *** verjährt sind. Es würden daher nur die Kosten aus dem Bescheid vom ***, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** vorgeschrieben wurden, nicht der Verjährung unterliegen. Es wurde daher in Aussicht gestellt, nur über die noch nicht der Verjährung unterliegenden Intensivpflegekosten abzusprechen. Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, eine solche wurde jedoch innerhalb der Frist nicht abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem Sachverhalt aus: Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, *** und *** wurden Frau *** jeweils für ein Jahr „Hilfe bei stationärer Pflege“ durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst im Ausmaß von maximal 90 Stunden pro Monat zugesprochen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Kosten dieser Intensivpflege vorerst durch das Land NÖ getragen werden, da eine Realisierung der Liegenschaft Grundbuch ***, Einlagezahl ***, nicht möglich oder zumutbar ist.Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, *** und *** wurden Frau *** jeweils für ein Jahr „Hilfe bei stationärer Pflege“ durch einen anerkannten sozialmedizinischen und sozialen Betreuungsdienst im Ausmaß von maximal 90 Stunden pro Monat zugesprochen. Weiters wurde ausgeführt, dass die Kosten dieser Intensivpflege vorerst durch das Land NÖ getragen werden, da eine Realisierung der Liegenschaft Grundbuch ***, Einlagezahl ***, nicht möglich oder zumutbar ist. Die Intensivpflegekosten wurden Frau *** bis *** gewährt. Schließlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, eine Kostenersatzverpflichtung an Herrn *** gerichtet. Demnach wurde er verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheiden vom ***, ***, *** und *** bewilligten Intensivpflege für Frau *** in Höhe von € 12.204,55 zu ersetzen. Mit Übergabevertrag vom *** wurde die Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, Grundbuch ***, von Herrn ***, geboren *** und ***, geboren ***, an den nunmehrigen Beschwerdeführer übergeben. Dabei wurde festgelegt, dass die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör in das Alleineigentum des Beschwerdeführers übergehe. Zudem wurde eine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes auf der angeführten Liegenschaft für die Übergeber *** und *** eingeräumt. Dieses Wohnungsgebrauchsrecht wurde lebenslänglich, unentgeltlich und alleinig ausbedungen. Weiters wurde vereinbart, dass die Betriebs- und Versorgungskosten von den Übergebern *** und *** zu tragen sind. Weiters wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für die Übergeber aufgenommen. Die Intensivpflegekosten wurden Frau *** bis *** gewährt. Schließlich wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, eine Kostenersatzverpflichtung an Herrn *** gerichtet. Demnach wurde er verpflichtet, die Kosten der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Bescheiden vom ***, ***, *** und *** bewilligten Intensivpflege für Frau *** in Höhe von € 12.204,55 zu ersetzen. Mit Übergabevertrag vom *** wurde die Liegenschaft Grundstück Nr. ***, EZ ***, Grundbuch ***, von Herrn ***, geboren *** und ***, geboren ***, an den nunmehrigen Beschwerdeführer übergeben. Dabei wurde festgelegt, dass die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten, allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör in das Alleineigentum des Beschwerdeführers übergehe. Zudem wurde eine Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchsrechtes auf der angeführten Liegenschaft für die Übergeber *** und *** eingeräumt. Dieses Wohnungsgebrauchsrecht wurde lebenslänglich, unentgeltlich und alleinig ausbedungen. Weiters wurde vereinbart, dass die Betriebs- und Versorgungskosten von den Übergebern *** und *** zu tragen sind. Weiters wurde ein Veräußerungs- und Belastungsverbot für die Übergeber aufgenommen. Der Wert der übergebenen Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Haus beträgt auf Grund eines Gutachtens des NÖ Gebietsbauamtes vom *** zum Übergabezeitpunkt € 146.000,--. Der Hälfteanteil von Frau *** beläuft sich daher auf € 65.000,--. Dieser Verkehrswert wurde im Gutachten vom ***, welches ebenso im Akt der Bezirkshauptmannschaft X einliegt, auf Grund eines Übertragungsfehlers herabgesetzt.Der Wert der übergebenen Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Haus beträgt auf Grund eines Gutachtens des NÖ Gebietsbauamtes vom *** zum Übergabezeitpunkt € 146.000,--. Der Hälfteanteil von Frau *** beläuft sich daher auf € 65.000,--. Dieser Verkehrswert wurde im Gutachten vom ***, welches ebenso im Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einliegt, auf Grund eines Übertragungsfehlers herabgesetzt. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. ***.Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Gemäß § 37 Abs. 1 Z 5 NÖ SHG haben Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SHG haben Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten. § 41 Abs. 1 NÖ SHG lautet:Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG lautet: Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt. Gemäß § 41 Abs. 2 NÖ SHG ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, NÖ SHG ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid zur Leistung von Intensivpflegekosten, welche bescheidgemäß vorgeschrieben wurden, verpflichtet. Die angelaufenen Kosten stehen für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unzweifelhaft fest und ergeben sich aus den im Akt einliegenden Buchungslisten. Der Wert der vom Beschwerdeführer übernommenen Liegenschaft und des darauf befindlichen Wohnhauses beträgt unter Abzug des eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes und unter Berücksichtigung des Hälfteanteiles von Frau *** € 65.000,--. Die Kostenersatzpflicht ist gemäß den oben angeführten Ausführungen daher jedenfalls mit diesem Betrag der Höhe nach begrenzt. Die Ausführungen im Bewertungsgutachten sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers geht das Gericht von einer Schenkung des Hälfteanteiles an der Liegenschaft aus. Dies deshalb, da die Erhaltungskosten laut Übergabevertrag von den Übergebern zu tragen sind und die vom Beschwerdeführer angefallenen Aufwendungen und Leistungen im Rahmen des familiären Bandes zu erbringen sind bzw. freiwillig erbracht werden. Soweit die Beschwerdeführerin pflegebedürftig ist und Anspruch auf Bezug von Pflegegeld besitzt, sind eben auch pflegerische Maßnahmen und Betreuungsmaßnahmen durch das Pflegegeld abgegolten. Soweit es sich um eine Organisation der 24-Stunden-Pflege bzw. um Nachschautätigkeiten handelt, sind diese nicht als Gegenleistung hinsichtlich einer Verminderung des Verkehrswertes an der Liegenschaft in Abzug zu bringen. Festzuhalten ist jedoch, dass die mit Bescheid vom ***, *** sowie *** zugesprochenen Kosten ebenso auch erst mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom *** dem Beschwerdeführer zur Rückzahlung vorgeschrieben wurden. Der Beschwerdeführer hat den Hälfteanteil der Liegenschaft jedoch zu Lebzeiten erhalten und ist daher nicht als Erbe im Sinne der Verjährungsbestimmungen des § 40 Abs. 2 anzusehen. Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt daher, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Wie im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom *** bereits ausgeführt wurde, sind daher die von der Bezirkshauptmannschaft X vorgeschriebenen Kosten aus den Jahren ***, *** sowie *** bereits verjährt.Der Beschwerdeführer hat den Hälfteanteil der Liegenschaft jedoch zu Lebzeiten erhalten und ist daher nicht als Erbe im Sinne der Verjährungsbestimmungen des Paragraph 40, Absatz 2, anzusehen. Der Anspruch auf Kostenersatz verjährt daher, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe geleistet worden ist, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Wie im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom *** bereits ausgeführt wurde, sind daher die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgeschriebenen Kosten aus den Jahren ***, *** sowie *** bereits verjährt. Auf Grund der Buchungslisten ergibt sich, dass im Jahr *** vom Land NÖ Kosten in Höhe von € 3.231,81 angefallen sind. Die Verpflichtungen eines Geschenknehmers sind in der Bestimmung des § 41 NÖ SHG geregelt und sieht diese nicht vor, dass zunächst allfälliges Vermögen oder anderwärtig vorhandenes Vermögen des Hilfeempfängers zur Begleichung der Kosten heranzuziehen ist. Dem gegenüber geht das Beschwerdevorbringen, wonach zunächst die Ersparnisse der Hilfeempfängerin herangezogen hätten werden müssen, ins Leere. Demnach ist ein Geschenknehmer zum Kostenersatz verpflichtet, sofern er vom Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen bekommen hat.Die Verpflichtungen eines Geschenknehmers sind in der Bestimmung des , Paragraph 41, NÖ SHG geregelt und sieht diese nicht vor, dass zunächst allfälliges Vermögen oder anderwärtig vorhandenes Vermögen des Hilfeempfängers zur Begleichung der Kosten heranzuziehen ist. Dem gegenüber geht das Beschwerdevorbringen, wonach zunächst die Ersparnisse der Hilfeempfängerin herangezogen hätten werden müssen, ins Leere. Demnach ist ein Geschenknehmer zum Kostenersatz verpflichtet, sofern er vom Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen bekommen hat. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom *** wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft X eine Kostenaufstellung für die Kosten der bewilligten Intensivpflege (hinsichtlich des Bescheides vom ***) übermittelt wurde und die Kosten € 3.231,81 betragen. Obwohl dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör eingeräumt wurde, äußert sich dieser zu diesem Schreiben, auch nach persönlicher Entgegennahme von Kopien der Buchungslisten, nicht. Diese Kosten sind auch anhand der Abrechnung des NÖ Hilfswerkes und der Einzelbuchungen der Bezirkshauptmannschaft X sowie der Buchungsliste für das erkennende Gericht nachvollziehbar.Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom *** wurde dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Kostenaufstellung für die Kosten der bewilligten Intensivpflege (hinsichtlich des Bescheides vom ***) übermittelt wurde und die Kosten € 3.231,81 betragen. Obwohl dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör eingeräumt wurde, äußert sich dieser zu diesem Schreiben, auch nach persönlicher Entgegennahme von Kopien der Buchungslisten, nicht. Diese Kosten sind auch anhand der Abrechnung des NÖ Hilfswerkes und der Einzelbuchungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie der Buchungsliste für das erkennende Gericht nachvollziehbar. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der mangelnden Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides wird dem Beschwerdeführer jedenfalls beigepflichtet. Der angefochtene Bescheid hält nicht fest, in welcher Funktion den Beschwerdeführer die Kostenersatzpflicht betrifft. Es ist weder auf die Übergabe einer Liegenschaft, noch auf deren Wert Bezug genommen worden. Dieses Versäumnis führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides und wird durch das nunmehrige Erkenntnis ergänzt und klargestellt. Auf Grund der obigen Ausführungen war daher der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu berichtigen, als nunmehr lediglich die angefallenen Kosten für die Intensivpflege, welche sich aus dem Bescheid vom *** ergeben, vorzuschreiben waren. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Zudem wurde diese vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Zudem wurde diese vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.181.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.