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LVwG-AV-314/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-314/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Verpflichtung zum Kostenersatz nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Verpflichtung zum Kostenersatz nach den Bestimmungen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäßGegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde Frau *** verpflichtet, zu den Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit von *** bis *** in Höhe von € 71.885,69 einen Kostenersatz in Höhe von € 10.930,05 an das Land Niederösterreich zu leisten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde Frau *** verpflichtet, zu den Kosten der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, bewilligten Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege für die Zeit von *** bis *** in Höhe von € 71.885,69 einen Kostenersatz in Höhe von € 10.930,05 an das Land Niederösterreich zu leisten. Als Rechtsgrundlage wurde § 37 Abs. 1 Z 5 und § 41 NÖ SHG angeführt. Als Rechtsgrundlage wurde Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 41, NÖ SHG angeführt. Begründend wurde ausgeführt, dass Frau *** im Zeitraum von *** bis *** auf Grund des im Spruch genannten Bescheides Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege erhalten hätte. Die in dieser Zeit aufgelaufenen Sozialhilfekosten von insgesamt € 71.885,69 würden sich auf vom Land NÖ übernommenen Pflege- und Betreuungskosten in Höhe von € 226.112,90 abzüglich der geleisteten Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 154.227,22 ergeben. Da Frau *** der nunmehrigen Beschwerdeführerin am *** Vermögen in Höhe von € 15.000,-- geschenkt hätte und eine Kostenersatzpflicht nach den Bestimmungen des NÖ SHG vorgesehen wäre, wäre die Beschwerdeführerin verpflichtet, abzüglich eines Geschenknehmerfreibetrages in Höhe von € 4.069,95 für Kosten in Höhe von € 10.930,05 aufzukommen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Sparbuch in den Händen von Frau *** über € 30.000,-- nicht bekannt wäre, sondern dieses Geld auf Grund zugegangener Informationen aus einer Steuerrückzahlung zu Gunsten von *** stammen würde. Die Beschwerdeführerin hätte zu jedem Zeitpunkt angenommen, dass ihre Großmutter frei über diesen Betrag verfügen könne und hätte sie entsprechend dem Willen der Großmutter gutgläubig überfällige Schulden damit bezahlt. Bargeldvermögen oder sonstiges Vermögen würde die Beschwerdeführerin nicht besitzen. Sie sei nach wie vor der Auffassung, dass eine gutgläubige Verwendung der € 15.000,-- dem nunmehrigen Kostenersatzanspruch entgegenstehe. Sollte diese Rechtsauffassung nicht geteilt werden, so ersuche sie um eine zinsenfreie Ratenzahlung der vorgeschriebenen Kosten. Mit Schreiben vom *** wurde der Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** wurde der Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund des vorliegenden Aktes von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde Frau ***, geb. ***, Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege gewährt. Auf Grund dieses Bescheides wurden in der Zeit von *** bis *** Kosten durch Hilfe bei stationärer Pflege vom Land NÖ übernommen. Die ursprünglichen Kosten an Pflege und Betreuungsmaßnahmen betrugen € 226.112,
  3. Davon abzuziehen waren die Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 154.227,
  4. Es sind daher offene Sozialhilfekosten in Höhe von € 71.885,69 noch bestehend. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde Frau ***, geb. ***, Sozialhilfe durch Hilfe bei stationärer Pflege gewährt. Auf Grund dieses Bescheides wurden in der Zeit von *** bis *** Kosten durch Hilfe bei stationärer Pflege vom Land NÖ übernommen. Die ursprünglichen Kosten an Pflege und Betreuungsmaßnahmen betrugen € 226.112,
  5. Davon abzuziehen waren die Ersätze aus Pension und Pflegegeld in Höhe von insgesamt € 154.227,
  6. Es sind daher offene Sozialhilfekosten in Höhe von € 71.885,69 noch bestehend. Frau *** übergab an Frau *** ein Sparbuch der *** Nr. *** mit dem Auftrag u.a. jeweils € 15.000,-- an ihre beiden Enkelkinder *** und *** zu übergeben. Diesem Ersuchen kam Frau *** nach und erfolgte die Auszahlung des Betrages von € 15.000,-- an die Enkelin *** vor dem Todestag von *** aus. Dabei handelte es sich um Vermögen der Erblasserin. *** verstarb am ***. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft X zur Zl. *** sowie in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Betreffend die Auszahlung der € 15.000,-- an die Beschwerdeführerin ergibt sich der Sachverhalt aus dem im Akt inne liegenden Verlassenschaftsprotokoll vom ***, Zl. ***.Dieser Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Zl. *** sowie in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Betreffend die Auszahlung der € 15.000,-- an die Beschwerdeführerin ergibt sich der Sachverhalt aus dem im Akt inne liegenden Verlassenschaftsprotokoll vom ***, Zl. ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Gemäß § 37 Abs. 1 Z 5 NÖ SHG haben Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, NÖ SHG haben Personen, denen der Hilfeempfänger Vermögen geschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung übertragen hat, für die Kosten von Sozialhilfemaßnahmen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, Ersatz zu leisten. § 41 Abs. 1 NÖ SHG lautet:Paragraph 41, Absatz eins, NÖ SHG lautet: „Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, so weit der Wert des Vermögens das Fünffache des Mindeststandards für eine alleinstehende Person gemäß der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 übersteigt.“ Gemäß § 41 Abs. 2 NÖ SHG ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt.Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, NÖ SHG ist die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) begrenzt. Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zur Leistung von Kostenbeiträgen verpflichtet. Die angelaufenen Kosten wurden dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Der Wert des von der Beschwerdeführerin übernommenen Geschenkes beträgt € 15.000,-- und wurde ebenso hinsichtlich der Höhe nicht angezweifelt. Der vom Wert des Geschenkes in Abzug gebrachte Schenkungsfreibetrag ist gesetzlich festgelegt und wurde dessen Höhe nicht bestritten. Ebenso wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Schenkung innerhalb der in § 41Abs 1 NÖ SHG angeführten Frist stattfand. Im konkreten Fall wurde die Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zur Leistung von Kostenbeiträgen verpflichtet. Die angelaufenen Kosten wurden dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Der Wert des von der Beschwerdeführerin übernommenen Geschenkes beträgt € 15.000,-- und wurde ebenso hinsichtlich der Höhe nicht angezweifelt. Der vom Wert des Geschenkes in Abzug gebrachte Schenkungsfreibetrag ist gesetzlich festgelegt und wurde dessen Höhe nicht bestritten. Ebenso wurde nicht in Abrede gestellt, dass die Schenkung innerhalb der in Paragraph 41 A, b, s, 1 NÖ SHG angeführten Frist stattfand. Zum Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei dem von *** übergebenem bzw. überlassenem Geld um Steuerrückzahlungen handeln würde, wird festgehalten, dass es nicht darauf ankommt, woher das Vermögen stammt bzw. um welches Vermögen des Hilfeempfängers es sich handelt. Es kommt nach den Bestimmungen des NÖ SHG lediglich darauf an, dass es sich um Leistungen des Hilfeempfängers handelt, für die keine entsprechende Gegenleistung erfolgt bzw. die als Schenkung übermittelt wurden. Da das Geld von der Großmutter an die Beschwerdeführerin ohne Gegenleistung überlassen bzw. verschenkt wurde, kommt die Ersatzverpflichtung des § 41 NÖ SGH zu tragen. Selbst wenn dieser Geldbetrag zur Begleichung von Schulden verwendet wurde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich um ein Geschenk handelte. Auch der Einwand, wonach das geschenkte Geld bereits einer gutgläubigen Verwendung zugezogen wurde, kann die Kostenersatzverpflichtung nicht beseitigen. Gesetzlich vorgesehen ist lediglich, dass die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt ist. Dieser Anforderung kam der nunmehr angefochtene Bescheid jedenfalls nach, auch der gesetzlich vorgesehene Geschenknehmerfreibetrag wurde in Abzug gebracht. Zum Beschwerdevorbringen, wonach es sich bei dem von *** übergebenem bzw. überlassenem Geld um Steuerrückzahlungen handeln würde, wird festgehalten, dass es nicht darauf ankommt, woher das Vermögen stammt bzw. um welches Vermögen des Hilfeempfängers es sich handelt. Es kommt nach den Bestimmungen des NÖ SHG lediglich darauf an, dass es sich um Leistungen des Hilfeempfängers handelt, für die keine entsprechende Gegenleistung erfolgt bzw. die als Schenkung übermittelt wurden. Da das Geld von der Großmutter an die Beschwerdeführerin ohne Gegenleistung überlassen bzw. verschenkt wurde, kommt die Ersatzverpflichtung des Paragraph 41, NÖ SGH zu tragen. Selbst wenn dieser Geldbetrag zur Begleichung von Schulden verwendet wurde, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es sich um ein Geschenk handelte. Auch der Einwand, wonach das geschenkte Geld bereits einer gutgläubigen Verwendung zugezogen wurde, kann die Kostenersatzverpflichtung nicht beseitigen. Gesetzlich vorgesehen ist lediglich, dass die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes begrenzt ist. Dieser Anforderung kam der nunmehr angefochtene Bescheid jedenfalls nach, auch der gesetzlich vorgesehene Geschenknehmerfreibetrag wurde in Abzug gebracht. Der Beschwerde war daher der Erfolg verwehrt und war spruchgemäß zu entscheiden. Mangels Zuständigkeit kann das Ersuchen um Ratenzahlung nicht vom Landesverwaltungsgericht NÖ aufgegriffen werden. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, sich diesbezüglich an die Bezirkshauptmannschaft X, ***, ***, zu wenden.Mangels Zuständigkeit kann das Ersuchen um Ratenzahlung nicht vom Landesverwaltungsgericht NÖ aufgegriffen werden. Die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, sich diesbezüglich an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, ***, zu wenden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu lösen war und die gegenständliche Entscheidung nicht von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.314.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.