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{'item': 'LVwG-TU-14-0034'}

Obsah (8)§ 130§ 64§ 5§ 14§ 4§ 7§ 19§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.04.2015 GeschäftszahlLVwG-TU-14-0034 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach

§ 130Abs. 1 Z 5 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz eine Geldstrafe von 1.660,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und1. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wurde

, Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Geldstrafe von 1.660,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) und 2. § 14 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wurde

§ 130Abs. 1 Z 11 Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz eine Geldstrafe von 1.660,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.2. Paragraph 14, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wurde

, Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Geldstrafe von 1.660,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurden 332,-- Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurden 332,-- Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. Die belangte Behörde hat das Straferkenntnis auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk gestützt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass Herr *** am *** im Zuge von Rüstarbeiten an einer Mineralwollschneideanlage die Schneidewelle austauschen wollte. Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles sei er über 12 Jahre im Betrieb der *** beschäftigt gewesen und habe den beschriebenen Arbeitsvorgang regelmäßig einmal, oft sogar mehrmals an einem Arbeitstag durchgeführt. Es habe sich dabei um eine routinemäßige und häufig durchzuführende Rüstarbeit gehandelt. Eine Schneidewelle werde dabei mit einem Hebekran auf einen eigens dafür vorgesehenen Lagersitz befördert. Herr *** habe mit einer Hand die Fernbedienung für den Hebekran bedient und die andere Hand völlig geistesabwesend auf die für die Schneidewelle vorgesehene Ablagefläche gelegt. Herr *** habe die Schneidewelle auf seine eigene Hand abgelegt. Herr *** habe sich an diesem Tage in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Bevor er sich auf dem Weg zur Arbeit begab, habe ihm seine Ehefrau mitgeteilt, dass er aus der gemeinsamen Ehewohnung ausziehen müsse. Dies habe ihn offenbar derart belastet, dass er während der Arbeit in einem Blackout eine schwebende Last auf seine zweite Hand abgelegt habe. Ein derartiges menschliches Fehlverhalten sei an sich nicht vorhersehbar und könne deshalb auch nicht zu 100 % verhindert werden. Es habe sich dabei schlicht um einen unvorhersehbaren, völlig atypischen Risikoverlauf gehandelt. Die Staatsanwaltschaft sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer keine Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vorwerfbar ist. Im Jahr *** sei eine umfassende Gefahrenanalyse im Betrieb der *** durchgeführt worden. Es seien dabei sämtliche Risikofaktoren in den unterschiedlichsten Arbeitsbereichen analysiert worden. Auf Grund dieser Ermittlungen seien die Gesundheitsschutzdokumente vom *** verfasst worden. Der Arbeitsunfall hätte daher auch durch weitere Schutzmaßnahmen nicht verhindert werden können. Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles von Herrn *** habe eine aktuelle und umfassende Ermittlung und Beurteilung sämtlicher Gefahren im Betrieb der *** vorgelegen. In dieser Gefahrenanalyse finde sich auch ein Maßnahmenkatalog zur Gefahrenverhütung

§ 5Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz. Darüber hinaus würden auch Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente existieren. Sämtliche Arbeitnehmer seien umfassend und nachweislich auf Gefahren und Sicherheitsvorschriften an den Arbeitsplätzen unterwiesen worden. Die Strafe sei dem Verschulden des Beschwerdeführers keinesfalls angemessen. Der Ablauf des Arbeitsunfalles sei im konkreten Falle unter unvorhersehbaren Verhältnissen geschehen und könne daraus per se eine Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht abgeleitet werden, wie dies die Strafbehörde getan habe.Im Jahr *** sei eine umfassende Gefahrenanalyse im Betrieb der *** durchgeführt worden. Es seien dabei sämtliche Risikofaktoren in den unterschiedlichsten Arbeitsbereichen analysiert worden. Auf Grund dieser Ermittlungen seien die Gesundheitsschutzdokumente vom *** verfasst worden. Der Arbeitsunfall hätte daher auch durch weitere Schutzmaßnahmen nicht verhindert werden können. Zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles von Herrn *** habe eine aktuelle und umfassende Ermittlung und Beurteilung sämtlicher Gefahren im Betrieb der *** vorgelegen. In dieser Gefahrenanalyse finde sich auch ein Maßnahmenkatalog zur Gefahrenverhütung

Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Darüber hinaus würden auch Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente existieren. Sämtliche Arbeitnehmer seien umfassend und nachweislich auf Gefahren und Sicherheitsvorschriften an den Arbeitsplätzen unterwiesen worden. Die Strafe sei dem Verschulden des Beschwerdeführers keinesfalls angemessen. Der Ablauf des Arbeitsunfalles sei im konkreten Falle unter unvorhersehbaren Verhältnissen geschehen und könne daraus per se eine Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht abgeleitet werden, wie dies die Strafbehörde getan habe. Eine Gefahrenanalyse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anlage der Firma *** wurde ebenso beigebracht wie Unterweisungsblätter, der Sicherheitsfachkraft

§ 14Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz wobei der Status das Datum *** aufweist, sohin nach der Tatzeit liegt.Eine Gefahrenanalyse hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anlage der Firma *** wurde ebenso beigebracht wie Unterweisungsblätter, der Sicherheitsfachkraft

Paragraph 14, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wobei der Status das Datum *** aufweist, sohin nach der Tatzeit liegt. Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft X und das Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk als Parteien geladen.Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und das Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass er seit einem Jahr Betriebsleiter und seit *** verantwortlicher Beauftragter für den Arbeitnehmerschutz sei. In *** seien zwischen 150- bis 200 Arbeitnehmer beschäftigt. Er sei für die Produktion zuständig. Für die Montage gäbe es einen eigenen verantwortlichen Beauftragten. Herr *** habe in der Firma 12 Jahre gearbeitet und auf eigenen Wunsch sei er aus der Firma ausgeschieden. Als angelernter Arbeiter habe er auf der Mineralwollschneideanlage gearbeitet. Die gesamte Anlage sei ca. 100 m lang. In einer Schicht würden ca. 12- bis 13 Arbeitnehmer dort arbeiten. Im Bereich 10 erfolge das Zuschneiden, je nach Stärke der Elemente seien auch die Schneidewellen entsprechend eingerichtet. Es könne daher vorkommen, dass diese Schneidewelle mehrmals am Tag gewechselt wird. Der Wechsel werde von einem Mann mit Hilfe eines fix montierten Drehkrans durchgeführt. Herr *** habe die Tätigkeit des Wellentausches vorwiegend durchgeführt. Er habe auch bei der Verpackung gearbeitet und befinde sich diese seitlich parallel zu dieser Maschine. Als Rüstarbeit würde die Einstellung der gesamten Anlage auf ein neues Produkt bezeichnet. Die Einstellarbeit könne ca. 1 bis 1 ½ Stunden dauern. Dazu gehöre auch der Wechsel dieser Schneidewelle. Im Jahr *** sei diese Anlage von der Firma *** neu installiert worden und habe Herr *** eine spezifische Unterweisung für diese Maschine und diesen Vorgang erhalten. Die Einschulung sei von Bediensteten der Firma *** durchgeführt worden. Die Unterweisung im Jahr *** habe die Gefahrenanalyse des Herrn *** als Grundlage gehabt. Es sei auch auf die Gefahren bei schwebenden Lasten hingewiesen und insbesondere auch bei dieser Schneidewelle hingewiesen worden. Herr *** habe die Schneidewelle ca. 450- bis 470-mal im Jahr gewechselt. Im Nachhinein habe er erfahren, dass er am Vorfallstag familiäre Probleme gehabt habe. Wenn er ihm das vorher gesagt hätte, hätte er ihn an diesem Tag gar nicht arbeiten lassen. Die Bestellung und Installierung dieser Anlage habe 1 ½ bis 2 Jahre gedauert. Nach dem Unfall seien keine technischen Änderungen durchgeführt worden. Bei dieser Maschine habe es in diesem Bereich noch nie einen Unfall gegeben. Aus einer Unterweisung im Jahr *** geht hervor, dass im Jahr *** eine Unterweisung durchgeführt wurde und auf die Seiten 2 und 3 verwiesen wird. Die Seite 3 fehlte jedoch. Seitens des Beschwerdeführers wurden nach der Verhandlung eine beispielhafte und vollständige Unterweisung aus dem Jahr *** vorgelegt und eine Bedienungsanleitung für den Bereich 10 der Schneideanlage. Es wurde darauf verwiesen, dass unter den Punkten 6.1 und 8.1 die Annäherung an die Last grundsätzlich untersagt ist und das Personal in Hub und Transportaktivitäten ausgebildet sein müsse. Bei Punkt 9.7, werde der Ersatz der Multiwelle beschrieben. Unter Punkt 10.5 werde darauf verwiesen, dass bei Huboperationen alle gesetzlichen Normen zu beachten seien. In der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk vom *** wird ausgeführt, dass der Nachweis der Unterweisung lediglich allgemeine Punkte, nicht jedoch konkrete Angaben über den Arbeitsvorgang zum Wechsel des Schneidewerks enthalte. Der Auszug aus der Betriebs- und Bedienungsanleitung der Schneideanlage gehe ebenfalls in keinem Punkt auf den Arbeitsvorgang des Werkzeugwechsels mit Drehschwenkkran ein. Der Kran sei erst vom Betreiber selbst zur Aufstellung gebracht worden und somit könnten gar keine Angaben vom Hersteller zur sicheren Handhabung desselben geliefert werden. In der abschließenden Stellungnahme vom *** verweist der Beschwerdeführer darauf, dass Unterweisungen im Jahr *** erfolgten. Daraus gehe hervor, dass die Arbeitnehmer sich von freilaufenden Maschinenteilen fernzuhalten haben und niemals in bewegliche Maschinenteile greifen dürfen. Es sei selbstverständlich, dass damit auch das Ablegen von schweren Lasten gemeint sei. Die Schneidewelle sei ein schwebender und somit ein beweglicher Teil. Der Arbeitnehmer habe sich damals in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Die Anweisung, niemals in bewegliche Maschinenteile zu greifen, ziele aber genau auf den verwirklichten Sachverhalt ab. Auf die Bedienungsanleitung für die Schneideanlage werde nochmals verwiesen. Auch eine Annäherung an die Last sei grundsätzlich untersagt und das Personal müsse in Hub- und Transportaktivitäten ausgebildet sein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:

§ 4Abs. 1 Z 5. Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung

§ 7anzuwenden.

Insbesondere sind dabei die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken zu berücksichtigen.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind die Grundsätze der Gefahrenverhütung

Paragraph 7, anzuwenden. Insbesondere sind dabei die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken zu berücksichtigen.

§ 5Arbeitnehmer

Innenschutzgesetz sind Arbeitnehmer verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise, die Ergebnisse der Ermittlungen und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

Paragraph 5, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind Arbeitnehmer verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise, die Ergebnisse der Ermittlungen und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit dies aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist diese Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen. § 14 Abs. 1 ASchG lautet:Paragraph 14, Absatz eins, ASchG lautet:, Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Nach der Anzeige des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk wurde im Zuge einer Erhebung am *** in der Arbeitsstätte der *** in ***, *** festgestellt, dass am *** bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren. Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken nicht ausreichend berücksichtigt und dokumentiert wurden, da der Arbeitsvorgang des Auswechselns der Schneidwelle an der Mineralwolleschneidanlage mittels Drehschwenkkran nicht berücksichtigt wurde und der Arbeitnehmer *** über Sicherheit und Gesundheit nicht nachweislich unterwiesen wurde. Der Arbeitnehmer wurde mit Arbeiten an der Mineralwolleschneidanlage beschäftigt. Dort musste er einen Tausch der mit mehreren Kreissägeblättern versehenen Schneidwelle mittels eines Drehschwenkkranes vornehmen. Im Zuge dieses Arbeitsvorganges verletzte sich *** an der rechten Hand schwer, als er beim Absenken der schweren Last mit der Hand zwischen diese und einen Maschinenteil geriet. Dieser Arbeitsvorgang war vom Arbeitgeber nicht evaluiert worden und Herr *** nicht auch nachweislich über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterwiesen worden. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am *** führt der Beschuldigte aus, dass der Arbeitnehmer seit 12 Jahren im Betrieb beschäftigt war. Er habe von sich aus um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebeten. In der schriftlichen Rechtfertigung wird ausgeführt, dass in der Grobanalyse von Herrn *** dieser Bereich evaluiert worden sei. Der Wechsel der Schneidwelle mit Schwenkkran sei in dem Dokument jedoch nicht explizit genau ausgeführt, weil dieser Vorgang generell als Manipulation von schwebenden Lasten verstanden wurde. Ein ordnungsgemäßes Absetzen der Welle auf den dafür vorgesehenen Lagerplatz könne von einem Mitarbeiter, der diese Tätigkeit bereits jahrelang fast täglich, oft sogar mehrmals täglich durchgeführt hat, erwartet werden. Alle Abteilungsleiter in dem Unternehmen seien darüber informiert, dass eine arbeitsplatzbezogene Unterweisung der Mitarbeiter sowie des Leihpersonals vor Aufnahme der Tätigkeiten durchzuführen ist. Unterweisungen für Herrn *** liegen vor. Er habe persönlich die Betriebsleitung erst im Jänner *** übernommen und bei dieser Betriebsgröße noch nicht alle möglichen Gefahrenbereiche, die auch von externen Spezialisten eine Erstevaluierung dieses Arbeitsplatzes durchgeführt haben, wahrnehmen können. Er habe eine betriebsinterne Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson absolviert. Nach dem Unfall seien Verbesserungsvorschläge ausgearbeitet worden. In der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk vom *** wird ausgeführt, dass die vorgelegte „Betriebsanweisung-Sicherheit“ mit Stand *** weder eine Gefahrenermittlung und -beurteilung darstelle noch eine Betriebsanweisung entsprechend § 14 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sei. Vielmehr sei sie wie auf Seite 2 im ersten Absatz ausgeführt als erste Information bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz zu betrachten, die sich lediglich auf Themen allgemeiner Natur beziehe und weder einzelne Arbeitsplätze noch Arbeitsvorgänge behandle. Die Gefahrenanalyse vom *** mit Stand vom ***, sei zum Erhebungszeitpunkt noch nicht vorgelegen und könne daher nicht als Schuldbefreiung des Beschuldigten herangezogen werden. In der Stellungnahme des Arbeitsinspektorates für den *** Aufsichtsbezirk vom *** wird ausgeführt, dass die vorgelegte „Betriebsanweisung-Sicherheit“ mit Stand *** weder eine Gefahrenermittlung und -beurteilung darstelle noch eine Betriebsanweisung entsprechend Paragraph 14, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sei. Vielmehr sei sie wie auf Seite 2 im ersten Absatz ausgeführt als erste Information bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz zu betrachten, die sich lediglich auf Themen allgemeiner Natur beziehe und weder einzelne Arbeitsplätze noch Arbeitsvorgänge behandle. Die Gefahrenanalyse vom *** mit Stand vom ***, sei zum Erhebungszeitpunkt noch nicht vorgelegen und könne daher nicht als Schuldbefreiung des Beschuldigten herangezogen werden. Unbestritten ist, dass sich am *** in ***, ***, ein Arbeitsunfall ereignet hat. Seitens des Arbeitsinspektorates wurde festgestellt, dass der Arbeitsvorgang des Auswechselns der Schneidwelle an der Mineralwolleschneidanlage mittels Drehschwenkkranes nicht bei der Gefahrenermittlung berücksichtigt worden ist und der Arbeitnehmer auch nicht über die Sicherheit und Gesundheit nachweislich unterwiesen wurde. Von einer externen Sicherheitsfachkraft wurde im Jahr *** eine Gefahrenanalyse der verfahrensgegenständlichen Anlage vorgenommen. Es wurden mehrere Gefahrenstellen angeführt, wobei jedoch der Vorgang des Wechsels der Schneidewelle nicht dezidiert angeführt worden ist. Ebensowenig könne im Zuge des gesamten Verfahrens eine arbeitsplatzspezifische Unterweisung des verunfallten Arbeitnehmers beigebracht werden. Die Weisungsunterlagen führen die Seiten 2 und 3 an, wobei lediglich die Seite 2 vorgelegt worden ist und selbst die im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung aufgezeigte fehlende Seite 3 wurde nicht nachgereicht. Der Nachweis einer ausreichenden Unterweisung wurde nicht erbracht. Die Anweisungen der Firma können demnach nur als Anleitungen angesehen werden, wie die gesamte Anlage zu bedienen und zu warten ist. Eine Anleitung über den regelmäßigen Wechsel der Schneidewelle mittels Drehschwenkkranes war zum Tatzeitpunkt nicht aktenkundig. Die angelasteten Verwaltungsübertretungen waren sohin in objektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen. Der Beschwerdeführer ist verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Produktionsbereich der *** in ***, ***. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist nur dann gegeben, wenn er nicht glaubhaft darlegen kann, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grunde erwarten lassen. Der Beschwerdeführer hat auf die Evaluierung durch die Sicherheitsfachkraft und die Unterweisung der Abteilungsleiter verwiesen. Ein weitergehendes Kontrollsystem wurde von ihm nicht dargelegt. Inwieweit er selbst Kontrollen vorgenommen hat, wurde nicht ansatzweise dargelegt, sodass insgesamt die ihm zur Last gelegten Tatbestände als erwiesen anzunehmen waren.

§ 19VSt

G 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG 1991 sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über das Verschulden nicht anderes bestimmt ist, reicht für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen die Schuldform der Fahrlässigkeit aus. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der Festsetzung der Geldstrafe ist das Verschulden zu berücksichtigen und ebenso die Verletzung jener Norm, die dem Schutz der Arbeitnehmer dient. Dem Schutz der Arbeitnehmer kommt in der österreichischen Rechtsordnung ein hoher Stellenwert zu und wird dies nicht zuletzt auch im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz dadurch zum Ausdruck gebracht, dass Geldstrafen von 166,-- Euro bis 8.324,-- Euro, und im Wiederholungsfall von 333,-- Euro bis 16.659,-- Euro vorgesehen sind. Seitens des erkennenden Gerichtes erfolgte eine spruchgemäße Herabsetzung der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zumal der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Er hat erst mit Wirkung vom *** die Funktion als verantwortlicher Beauftragter übernommen. Er hat offensichtlich darauf vertraut, dass entsprechende Unterweisungen und Gefahrenermittlungen bereits durchgeführt wurden, zumal die Anlage im Jahr *** installiert wurde. Eine Grobanalyse für Gefahrenbereiche lag vor. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zu folgen als ihm am Arbeitsunfall selbst kein Verschulden anzulasten ist. Selbst eine entsprechende arbeitsplatzbezogene Unterweisung und Gefahrenermittlung hätte allenfalls diesen Unfall nicht verhindern können, zumal ein Abstellen der Schneidewelle auf einem (eigenen) Körperteil geradezu zu einer Verletzung führen muss und in unseren Breiten ein Hinweis auf eine derartige Verletzungsgefahr demnach nicht üblich ist. Das Fehlverhalten des Arbeitnehmers kann demnach nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet werden. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers wurden Maßnahmen zur Verhinderung derartiger Vorfälle ergriffen. Eine weitere Herabsetzung kam nicht in Betracht, zumal eine Gefahrenermittlung und eine entsprechende Unterweisung gerade bei Arbeiten mit erhöhter Verletzungsgefahr dringend geboten erscheinen. Die allseitigen Verhältnisse – monatliches Einkommen von 3.500,-- Euro, Besitz der Hälfte eines Einfamilienhauses, Sorgepflicht für zwei Kinder – wurden mitberücksichtigt.

§ 54bVSt

G 1991 hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, VStG 1991 hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.TU.14.0034

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.