1 Z.1 und 2 und § 100 NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200-9, und §§ 7 und 14 Abs. 5 NÖ Kleingartengesetz, LGBl. 8210-2, die Bau-bewilligung zur Errichtung eines Kleingartenhauses in einer Größe von 6,60 x 7,50 m (49,5 m²) auf dem Los 2 im Kleingartengebiet, Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Mit Bescheid vom *** wurde Herrn *** und Frau *** (nunmehr ***)
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins und 2 und Paragraph 100, NÖ Bauordnung 1976, Landesgesetzblatt 8200-9, und Paragraphen 7 und 14 Absatz 5, NÖ Kleingartengesetz, Landesgesetzblatt 8210-2, die Bau-bewilligung zur Errichtung eines Kleingartenhauses in einer Größe von 6,60 x 7,50 m (49,5 m²) auf dem Los 2 im Kleingartengebiet, Grundstück Nr. ***, KG ***, erteilt. Mit Schreiben vom *** wurde die Fertigstellung des Bauvorhabens angezeigt. Als Beilage war eine Bestätigung des Baumeisters *** über die bewilligungsgemäße und lagerichtige Ausführung angefügt. Bei einer Erhebung am *** wurde seitens der Baubehörde festgestellt, dass das Gebäude augenscheinlich höher als bewilligt errichtet worden sei und sich laut Luftbild außerdem ein Nebengebäude auf dem Grundstück befinde, welches nach § 6 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz unzulässig sei. Im Zuge der in der Folge abgehaltenen Verhandlung vom *** wurde erhoben, dass die Traufenhöhe 3,74 m statt 3,30 m und die Firsthöhe 6,44 m statt 5,50 m betrage. Da nach dem NÖ Kleingartengesetz die Traufenhöhe 3 m und die Firsthöhe 4,70 m nicht überschreiten dürfe, sei das Gebäude nicht nachträglich bewilligungsfähig. Weiters sei ein Nebengebäude aus Betonschalsteinen im Ausmaß von ca. 3,50 x 3 m in einer Höhe von 2,30 m errichtet worden.Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz unzulässig sei. Im Zuge der in der Folge abgehaltenen Verhandlung vom *** wurde erhoben, dass die Traufenhöhe 3,74 m statt 3,30 m und die Firsthöhe 6,44 m statt 5,50 m betrage. Da nach dem NÖ Kleingartengesetz die Traufenhöhe 3 m und die Firsthöhe 4,70 m nicht überschreiten dürfe, sei das Gebäude nicht nachträglich bewilligungsfähig. Weiters sei ein Nebengebäude aus Betonschalsteinen im Ausmaß von ca. 3,50 x 3 m in einer Höhe von 2,30 m errichtet worden. Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom *** den baupolizeilichen Auftrag, das Einfamilienhaus sowie das Nebengebäude binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen, da sowohl die
F zulässige Fläche, Traufenhöhe wie auch Firsthöhe überschritten worden seien. Weiters sei
Abs. 1 leg.cit. ein Nebengebäude in einem Kleingarten nicht zulässig. Das gegenständliche Nebengebäude fiele nicht unter die dort genannten Ausnahmen und sei daher ebenfalls nicht nachträglich bewilligungsfähig. Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom *** den baupolizeilichen Auftrag, das Einfamilienhaus sowie das Nebengebäude binnen sechs Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen, da sowohl die
Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Kleingartengesetz idgF zulässige Fläche, Traufenhöhe wie auch Firsthöhe überschritten worden seien. Weiters sei
Absatz eins, leg.cit. ein Nebengebäude in einem Kleingarten nicht zulässig. Das gegenständliche Nebengebäude fiele nicht unter die dort genannten Ausnahmen und sei daher ebenfalls nicht nachträglich bewilligungsfähig. In der fristgerecht eingebrachten Berufung vom *** machte die Beschwerde-führerin im Wesentlichen geltend, dass ihr und ihrem Ehemann die Errichtung eines Kleingartenhauses bewilligt worden sei und mit Schreiben der Stadtgemeinde *** vom *** die Benützungsbewilligung erteilt worden sei. Bis zur Fertigstellungsanzeige sei trotz mehrmaliger Ortsaugenscheine kein Mangel festgestellt worden. Das Nebengebäude hätte der Baubehörde auffallen müssen. Daher sei das Stillschweigen über 19 Jahre als Zustimmung zur Errichtung zu werten. Am *** stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich (gerichtet „an den Landeshauptmann von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung“), da der Stadtrat noch nicht über die Berufung entschieden habe. Dieser als Devolutionsantrag qualifizierte Antrag wurde
AVG an den Gemeinderat der Stadtgemeinde *** weitergeleitet, wo dieser am *** einlangte.Am *** stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Entscheidung durch den Landeshauptmann von Niederösterreich (gerichtet „an den Landeshauptmann von Niederösterreich, Amt der NÖ Landesregierung“), da der Stadtrat noch nicht über die Berufung entschieden habe. Dieser als Devolutionsantrag qualifizierte Antrag wurde
Paragraph 6, AVG an den Gemeinderat der Stadtgemeinde *** weitergeleitet, wo dieser am *** einlangte. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen und die Berufung betreffend das Nebengebäude abgewiesen. Hinsichtlich des Einfamilienhauses wurde der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Stadtamt als Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Begründend wurde zunächst dargelegt, dass seit *** an die Stelle der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des § 73 AVG eine allfällige Berufungsbehörde getreten sei. Da kein Instanzenzug an eine Berufungsbehörde bestehe, könne ausschließlich Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Hinsichtlich des Nebengebäudes wurde unter Verweis auf § 6 NÖ Kleingartengesetz dessen Unzulässigkeit festgestellt, da es auf Grund seiner Ausmaße nicht unter die möglichen Ausnahmen falle und somit eine Aufforderung zur Erteilung eines Bauansuchens
2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 nicht geboten sei. Bezüglich der Zurückverweisung der Angelegenheit betreffend das Einfamilienhaus wurde dargelegt, dass das genaue Ausmaß der Höhe von Traufe und Giebel nicht durch Amtssachverständige festgestellt und die von Architekt *** vorgelegte Skizze nicht von Amtssachverständigen überprüft worden sei. Länge, Breite, Ausführung im Inneren sowie die Lage des tatsächlich errichteten Hauses seien ebenfalls nicht ermittelt worden. Hiezu wurde insbesondere jene Judikatur zitiert, wonach bei Veränderung der Lage ein aliud vorliegen würde. Die belangte Behörde erachtete die Notwendigkeit einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung eines Sachverständigen sowie der Bauwerkseigentümerin als unvermeidlich.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** wurde der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen und die Berufung betreffend das Nebengebäude abgewiesen. Hinsichtlich des Einfamilienhauses wurde der erstinstanzliche Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Stadtamt als Baubehörde erster Instanz zurückverwiesen. Begründend wurde zunächst dargelegt, dass seit *** an die Stelle der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, AVG eine allfällige Berufungsbehörde getreten sei. Da kein Instanzenzug an eine Berufungsbehörde bestehe, könne ausschließlich Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Hinsichtlich des Nebengebäudes wurde unter Verweis auf Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz dessen Unzulässigkeit festgestellt, da es auf Grund seiner Ausmaße nicht unter die möglichen Ausnahmen falle und somit eine Aufforderung zur Erteilung eines Bauansuchens
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 nicht geboten sei. Bezüglich der Zurückverweisung der Angelegenheit betreffend das Einfamilienhaus wurde dargelegt, dass das genaue Ausmaß der Höhe von Traufe und Giebel nicht durch Amtssachverständige festgestellt und die von Architekt *** vorgelegte Skizze nicht von Amtssachverständigen überprüft worden sei. Länge, Breite, Ausführung im Inneren sowie die Lage des tatsächlich errichteten Hauses seien ebenfalls nicht ermittelt worden. Hiezu wurde insbesondere jene Judikatur zitiert, wonach bei Veränderung der Lage ein aliud vorliegen würde. Die belangte Behörde erachtete die Notwendigkeit einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung eines Sachverständigen sowie der Bauwerkseigentümerin als unvermeidlich. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es für sie unverständlich sei, weshalb der Antrag auf Entscheidung durch den Landeshauptmann zurückzuweisen sei. Das Nebengebäude habe bereits vor Erteilung der Benützungsbewilligung existiert und sei über einen Zeitraum von 19 Jahren nie beanstandet worden. Das Kleingartenhaus sei kein Einfamilienhaus und habe die Baubehörde die Benützungsbewilligung hiefür so, wie es damals bestanden habe und auch heute noch dastehe, erteilt. Es sei unverständlich, dass die Stadtgemeinde *** rechtskräftig erteilte Bewilligungen nach 13 bzw. 19 Jahren plötzlich für ungültig erkläre. Es sei absurd, dass nur durch die Überschreitung der Gesamthöhe um 96 cm ein völlig anderes Bauwerk entstanden sein solle, zumal die bebaute Fläche von 49,5 m² dem Baubewilligungsbescheid entspreche. Der Abbruch stehe daher in keinem Verhältnis zur Überschreitung der Höhe. Ebenso beschwere sie sich gegen die Vorschreibung der Kosten, da sie keinen Antrag gestellt habe, sondern mit der Berufung ein ihr zustehendes Rechtsmittel genützt habe. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. In einem ergänzenden Beschwerdevorbringen vom *** wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sich das Nebengebäude seit zumindest 70 Jahren auf dem Grundstück befinde. Es sei daher die Gesetzeslage vor dem NÖ Kleingartengesetz, datiert aus dem Jahr ***, auf das Nebengebäude anzuwenden. Hinsichtlich des Hauses habe die Berufungsbehörde zwar zu Recht den Abbruchbescheid aufgehoben, allerdings seien die von der belangten Behörde beanstandeten fehlenden Vermessungen nicht notwendig. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides im Jahr *** sei eine bebaute Grundfläche von 49,5 m² zulässig gewesen, für die Richtigkeit der Lage des Objektes liege eine Bestätigung des planenden Zivilingenieurs *** vor, es verbleibe daher lediglich die Gebäudehöhe hinsichtlich einer nachträglichen Bewilligung der als unwesentlich einzustufenden Abweichung zu prüfen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
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Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. §§ 66 und 73 AVG lauten:Paragraphen 66 und 73 AVG lauten: „§ 66.
GVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt ist.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Prüfung des angefochtenen Bescheides durch das erkennende Gericht
Paragraph 27, VwGVG auf die vorgebrachten Beschwerdegründe beschränkt ist. Zu Spruchpunkt I. hat die belangte Behörde bereits ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass seit 1.1.2014 ein Devolutionsantrag im Falle einer säumigen Berufungsbehörde nicht mehr möglich ist, da in Folge einer Gesetzesänderung des § 73 AVG ein solcher Antrag nur noch bezüglich eines Bescheides möglich ist, gegen den Berufung erhoben werden kann, somit hinsichtlich eines Bescheides der Baubehörde erster Instanz. Für den Fall, dass die Berufungsbehörde binnen sechs Monaten nicht entschieden hat, ist seit 1.1.2014 das Rechtsinstitut der beim Landesverwaltungsgericht einzubringenden Säumnisbeschwerde vorgesehen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht entschieden, dass der als Devolutionsantrag zu wertende „Antrag auf Entscheidung durch den Landeshauptmann“ unzulässig war. Dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde erhoben habe, hat sie nie behauptet. Im übrigen fehlt diesbezüglich ohnehin jede Beschwer, da die ausständige Entscheidung zwischenzeitig erlassen wurde.Zu Spruchpunkt römisch eins. hat die belangte Behörde bereits ausführlich und zutreffend ausgeführt, dass seit 1.1.2014 ein Devolutionsantrag im Falle einer säumigen Berufungsbehörde nicht mehr möglich ist, da in Folge einer Gesetzesänderung des Paragraph 73, AVG ein solcher Antrag nur noch bezüglich eines Bescheides möglich ist, gegen den Berufung erhoben werden kann, somit hinsichtlich eines Bescheides der Baubehörde erster Instanz. Für den Fall, dass die Berufungsbehörde binnen sechs Monaten nicht entschieden hat, ist seit 1.1.2014 das Rechtsinstitut der beim Landesverwaltungsgericht einzubringenden Säumnisbeschwerde vorgesehen. Die belangte Behörde hat somit zu Recht entschieden, dass der als Devolutionsantrag zu wertende „Antrag auf Entscheidung durch den Landeshauptmann“ unzulässig war. Dass die Beschwerdeführerin eine Säumnisbeschwerde erhoben habe, hat sie nie behauptet. Im übrigen fehlt diesbezüglich ohnehin jede Beschwer, da die ausständige Entscheidung zwischenzeitig erlassen wurde. Das unter Spruchpunkt II. behandelte Nebengebäude ist unstrittig vorhanden. Ebenso steht außer Streit, dass für dieses Nebengebäude keine Baubewilligung erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, dass jemals eine Baubewilligung erteilt worden wäre, sie stützt ihr Vorbringen lediglich auf die lange Dauer der Existenz. Dazu ist festzustellen, dass das erkennende Gericht einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31. Jänner 2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 1. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung. Nach § 35 Abs. 2 der ab 1. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfällt auch eine Prüfung, ob es nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wäre. Es ist somit für die Erteilung des Abbruchauftrages für das hier gegenständliche Nebengebäude nicht maßgeblich, ob eine nachträgliche Bewilligung für das Nebengebäude unter Beachtung des derzeit für das gegenständliche Grundstück gültigen NÖ Kleingartengesetzes möglich wäre. Ungeachtet dessen wird hier angemerkt, das
1 NÖ Kleingartengesetz Nebengebäude grundsätzlich nicht zulässig sind. Ausgenommen hievon ist lediglich die Errichtung einer nicht unterkellerten Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4 m² und einer Höhe von maximal 2 m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist, oder eines Gewächshauses mit den gleichen Ausmaßen. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt die Voraussetzungen der in § 6 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz normierten Ausnahme nicht erfüllt, wurde im angefochtenen Bescheid umfassend erläutert und wird diesbezüglich auf die dort getroffenen Feststellungen verwiesen. Das unter Spruchpunkt römisch zwei. behandelte Nebengebäude ist unstrittig vorhanden. Ebenso steht außer Streit, dass für dieses Nebengebäude keine Baubewilligung erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin hat nie behauptet, dass jemals eine Baubewilligung erteilt worden wäre, sie stützt ihr Vorbringen lediglich auf die lange Dauer der Existenz. Dazu ist festzustellen, dass das erkennende Gericht einen Sachverhalt immer nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen hat. Die Errichtung eines Gebäudes bedurfte seit jeher, somit bereits seit der NÖ Bauordnung 1883 wie auch nach der bis 31. Jänner 2015 geltenden NÖ Bauordnung 1996 und der ab 1. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014, einer baubehördlichen Bewilligung. Nach Paragraph 35, Absatz 2, der ab 1. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 entfällt auch eine Prüfung, ob es nach der derzeit geltenden Rechtslage bewilligungsfähig wäre. Es ist somit für die Erteilung des Abbruchauftrages für das hier gegenständliche Nebengebäude nicht maßgeblich, ob eine nachträgliche Bewilligung für das Nebengebäude unter Beachtung des derzeit für das gegenständliche Grundstück gültigen NÖ Kleingartengesetzes möglich wäre. Ungeachtet dessen wird hier angemerkt, das
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz Nebengebäude grundsätzlich nicht zulässig sind. Ausgenommen hievon ist lediglich die Errichtung einer nicht unterkellerten Gerätehütte mit einer Grundrissfläche von maximal 4 m² und einer Höhe von maximal 2 m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist, oder eines Gewächshauses mit den gleichen Ausmaßen. Dass das verfahrensgegenständliche Objekt die Voraussetzungen der in Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz normierten Ausnahme nicht erfüllt, wurde im angefochtenen Bescheid umfassend erläutert und wird diesbezüglich auf die dort getroffenen Feststellungen verwiesen. Da für das Nebengebäude keine Baubewilligung vorliegt, hat die belangte Behörde zu Recht einen Abbruchauftrag erlassen. Diese Bestimmung gewährt der Behörde keinen Ermessensspielraum, sondern verpflichtet die Behörde zu einer derartigen Anordnung. Soweit sich die Beschwerdeführerin immer wieder darauf beruft, dass das Nebengebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung bereits bestanden habe und über viele Jahre hinweg keine Beanstandungen erfolgt seien, darf auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach aus einer Benützungsbewilligung kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Zustandes abgeleitet werden kann. Normativer Inhalt der Benützungsbewilligung ist die Erteilung der Benützungsbewilligung, wobei als Grundsatz gilt, dass die Benützungsbewilligung einen erforderlichen Baukonsens nicht zu ersetzen vermag (VwGH 08.04.2014, Zl. 2011/05/0078). Lässt aber eine Benützungsbewilligung erkennen, dass damit bewilligungspflichtige Projektsänderungen bewilligt wurden, dann ist davon auszugehen, dass in Wahrheit zugleich auch eine Baubewilligung erteilt wurde (vgl. zur NÖ BauO 1976 die VwGH-Erkenntnisse vom 15. Juni 2004, 2003/05/0248, und vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0284). Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt der erteilten „Benützungsbewilligung“ am *** bereits die NÖ Bauordnung 1996 in Geltung stand, in welcher keine Benützungsbewilligung mehr, sondern lediglich eine Fertigstellungsanzeige vorgesehen ist, und
1 NÖ Bauordnung 1996 bereits die Baubewilligung das Recht zur Benützung nach Fertigstellung umfasst, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z.3 (Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks) vorgelegt wird, ist dieser ohne Rechtsgrundlage erteilten Benützungsbewilligung keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass damit Projektsänderungen bewilligt werden sollten. Für das konsenslos errichtete Nebengebäude wie auch für die zweifelsfrei festgestellten Höhenüberschreitungen liegt somit keinesfalls ein Konsens vor. Nach der Rechtsprechung kann weder die Untätigkeit der Behörde noch eine behauptete stillschweigende Zustimmung eines Nachbarn die Konsensmäßigkeit bewirken. Die Sanierung der Konsenslosigkeit kann vielmehr allein durch eine nachträgliche Baubewilligung – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen – erfolgen (vgl. VwGH 7.9.1993, 91/05/0183). Im Erkenntnis vom 16.3.2012, Zl. 2010/05/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: „Weiters steht unbestritten fest, dass für die Holzhütte keine Baubewilligung vorliegt. Die Endbeschau vermag eine solche nicht zu ersetzen (auch eine Benützungsbewilligung vermochte dies nicht).“Soweit sich die Beschwerdeführerin immer wieder darauf beruft, dass das Nebengebäude zum Zeitpunkt der Fertigstellungsanzeige bzw. Benützungsbewilligung bereits bestanden habe und über viele Jahre hinweg keine Beanstandungen erfolgt seien, darf auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach aus einer Benützungsbewilligung kein Recht auf Belassung eines der Bauordnung oder der Baubewilligung widersprechenden Zustandes abgeleitet werden kann. Normativer Inhalt der Benützungsbewilligung ist die Erteilung der Benützungsbewilligung, wobei als Grundsatz gilt, dass die Benützungsbewilligung einen erforderlichen Baukonsens nicht zu ersetzen vermag (VwGH 08.04.2014, Zl. 2011/05/0078). Lässt aber eine Benützungsbewilligung erkennen, dass damit bewilligungspflichtige Projektsänderungen bewilligt wurden, dann ist davon auszugehen, dass in Wahrheit zugleich auch eine Baubewilligung erteilt wurde vergleiche zur NÖ BauO 1976 die VwGH-Erkenntnisse vom 15. Juni 2004, 2003/05/0248, und vom 18. Dezember 2006, 2005/05/0284). Abgesehen davon, dass zum Zeitpunkt der erteilten „Benützungsbewilligung“ am *** bereits die NÖ Bauordnung 1996 in Geltung stand, in welcher keine Benützungsbewilligung mehr, sondern lediglich eine Fertigstellungsanzeige vorgesehen ist, und
Paragraph 23, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 bereits die Baubewilligung das Recht zur Benützung nach Fertigstellung umfasst, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, (Bescheinigung des Bauführers über die bewilligungsgemäße Ausführung des Bauwerks) vorgelegt wird, ist dieser ohne Rechtsgrundlage erteilten Benützungsbewilligung keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass damit Projektsänderungen bewilligt werden sollten. Für das konsenslos errichtete Nebengebäude wie auch für die zweifelsfrei festgestellten Höhenüberschreitungen liegt somit keinesfalls ein Konsens vor. Nach der Rechtsprechung kann weder die Untätigkeit der Behörde noch eine behauptete stillschweigende Zustimmung eines Nachbarn die Konsensmäßigkeit bewirken. Die Sanierung der Konsenslosigkeit kann vielmehr allein durch eine nachträgliche Baubewilligung – wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu vorliegen – erfolgen vergleiche VwGH 7.9.1993, 91/05/0183). Im Erkenntnis vom 16.3.2012, Zl. 2010/05/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: „Weiters steht unbestritten fest, dass für die Holzhütte keine Baubewilligung vorliegt. Die Endbeschau vermag eine solche nicht zu ersetzen (auch eine Benützungsbewilligung vermochte dies nicht).“ Dem Vorbringen, dass rechtskräftig erteilte Bewilligungen plötzlich für ungültig erklärt würden, ist zu entgegnen, dass die Bewilligung in dem Fall, dass das Gebäude entsprechend der erteilten Bewilligung errichtet worden wäre, selbstverständlich noch aufrecht wäre. Im gegenständlichen Fall erfolgte die tatsächliche Errichtung jedoch unstrittig abweichend von der erteilten Bewilligung bzw. hinsichtlich des Nebengebäudes gänzlich ohne Bewilligung. Bezüglich Spruchpunkt III. wurde von der belangten Behörde lediglich eine formelle Entscheidung getroffen und die Angelegenheit
2 AVG an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. § 66 Abs. 4 AVG bestimmt, dass die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Da im konkreten Fall die Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG von der belangten Behörde angewendet wurde, ist Prüfungsgegenstand des erkennenden Gerichts in analoger Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgte.Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. wurde von der belangten Behörde lediglich eine formelle Entscheidung getroffen und die Angelegenheit
Paragraph 66, Absatz 2, AVG an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestimmt, dass die Berufungsbehörde außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Da im konkreten Fall die Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG von der belangten Behörde angewendet wurde, ist Prüfungsgegenstand des erkennenden Gerichts in analoger Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die Zurückverweisung an die Behörde erster Instanz zu Recht erfolgte. Voraussetzung für eine Zurückverweisung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist, dass der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die belangte Behörde führt zunächst aus, dass in der mündlichen Verhandlung vom *** laut Abmessungen Arch. *** die näher genannten Überschreitungen der Traufen- und Firsthöhe festgestellt worden seien, dies jedoch nicht durch Amtssachverständige überprüft worden sei. Die vom Architekten vorgelegte Skizze sei zudem nicht zum Akt genommen worden. Darüber hinaus seien Länge, Breite, Ausführung im Inneren sowie die genaue Lage des tatsächlich errichteten Hauses nicht ermittelt worden. Dies alles sei im Verfahren nach § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zu ermitteln, um festzustellen, ob es sich lediglich um eine nicht wesentliche Abweichung von der erteilten Baubewilligung handle und ein Auftrag
2 NÖ Bauordnung 1996 oder um ein gänzlich anderes Bauwerk als baubehördlich bewilligt (ein aliud) handle und daher nach Feststellung, dass das tatsächlich errichtete Haus nicht bewilligungsfähig sei, ein Abbruchauftrag
2 Z.3 NÖ Bauordnung 1996 zu erteilen sei.Voraussetzung für eine Zurückverweisung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist, dass der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die belangte Behörde führt zunächst aus, dass in der mündlichen Verhandlung vom *** laut Abmessungen Arch. *** die näher genannten Überschreitungen der Traufen- und Firsthöhe festgestellt worden seien, dies jedoch nicht durch Amtssachverständige überprüft worden sei. Die vom Architekten vorgelegte Skizze sei zudem nicht zum Akt genommen worden. Darüber hinaus seien Länge, Breite, Ausführung im Inneren sowie die genaue Lage des tatsächlich errichteten Hauses nicht ermittelt worden. Dies alles sei im Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 zu ermitteln, um festzustellen, ob es sich lediglich um eine nicht wesentliche Abweichung von der erteilten Baubewilligung handle und ein Auftrag
Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 oder um ein gänzlich anderes Bauwerk als baubehördlich bewilligt (ein aliud) handle und daher nach Feststellung, dass das tatsächlich errichtete Haus nicht bewilligungsfähig sei, ein Abbruchauftrag
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 zu erteilen sei. Ungeachtet dessen, dass entgegen den Angaben der belangten Behörde sehr wohl im Verfahrensakt eine entsprechende Skizze über die bei der Verhandlung am *** festgestellten Abmessungen ersichtlich ist und darüber hinaus bei dieser Verhandlung auch eine Amtssachverständige, nämlich Frau ***, anwesend war, ist das erkennende Gericht nicht der Ansicht, dass der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft war, dass die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung der Baubehörde I. Instanz unvermeidlich erscheinen musste. Ungeachtet dessen, dass entgegen den Angaben der belangten Behörde sehr wohl im Verfahrensakt eine entsprechende Skizze über die bei der Verhandlung am *** festgestellten Abmessungen ersichtlich ist und darüber hinaus bei dieser Verhandlung auch eine Amtssachverständige, nämlich Frau ***, anwesend war, ist das erkennende Gericht nicht der Ansicht, dass der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft war, dass die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung der Baubehörde römisch eins. Instanz unvermeidlich erscheinen musste. Dies einerseits deshalb, da – wie auch der von der belangten Behörde zitierten Judikatur zu entnehmen ist – die Berufungsbehörde zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur dann berechtigt ist, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen, die daher gleichzeitig am gleichen Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt. Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Versammlung verschiedener Personen zur Durchführung der nach Ansicht der belangten Behörde noch erforderlichen Ermittlungen notwendig wäre. Wenn die belangte Behörde vermeint, es müssten noch sämtliche Abmessungen, Ausführung im Inneren sowie Lage des Hauses durch einen Sachverständigen ermittelt werden, so ist es hiefür ausreichend, wenn dem Sachverständigen – entsprechend der Verpflichtung
3 NÖ Bauordnung 2014 – der Zutritt zur Liegenschaft und zum bzw. in das Bauwerk gestattet wird. Die Aufgabe des Sachverständigen bestünde in einer bloßen Tatsachenfeststellung. Neben dem Sachverständigen ist die Anwesenheit keiner weiteren Person erforderlich. Die Ansicht der belangten Behörde, es erscheine die Durchführung einer Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede als unvermeidbar, erachtet das erkennende Gericht daher schon aus diesem Grund als nicht zutreffend. Dies einerseits deshalb, da – wie auch der von der belangten Behörde zitierten Judikatur zu entnehmen ist – die Berufungsbehörde zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides nur dann berechtigt ist, wenn sich der Mangel nicht anders als mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede aller an der Sache beteiligten Personen und aller sonst für seine Ermittlung (Erhebung der Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise) in Betracht kommenden Personen, die daher gleichzeitig am gleichen Ort zu einer mündlichen Verhandlung versammelt werden müssen, beheben lässt. Aus dem angefochtenen Bescheid ist nicht ersichtlich, weshalb eine derartige Versammlung verschiedener Personen zur Durchführung der nach Ansicht der belangten Behörde noch erforderlichen Ermittlungen notwendig wäre. Wenn die belangte Behörde vermeint, es müssten noch sämtliche Abmessungen, Ausführung im Inneren sowie Lage des Hauses durch einen Sachverständigen ermittelt werden, so ist es hiefür ausreichend, wenn dem Sachverständigen – entsprechend der Verpflichtung
Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 – der Zutritt zur Liegenschaft und zum bzw. in das Bauwerk gestattet wird. Die Aufgabe des Sachverständigen bestünde in einer bloßen Tatsachenfeststellung. Neben dem Sachverständigen ist die Anwesenheit keiner weiteren Person erforderlich. Die Ansicht der belangten Behörde, es erscheine die Durchführung einer Verhandlung in Form von Rede und Gegenrede als unvermeidbar, erachtet das erkennende Gericht daher schon aus diesem Grund als nicht zutreffend. Darüber hinaus ist aber auch die Tatsache, dass die jeweils bewilligte Traufen- und Firsthöhe im Zuge der Bauausführung überschritten wurden, unbestritten. Im Hinblick auf die im ergänzenden Beschwerdevorbringen zitierte Judikatur übersieht die Beschwerdeführerin, dass sämtliche von ihr zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiener Bauordnung ergangen sind und somit für das gegenständliche Verfahren insofern nicht herangezogen werden können, da nach § 69 Abs. 2 Wiener Bauordnung jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften
Abs. 1 dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Eine vergleichbare Bestimmung ist sowohl der NÖ Bauordnung 1996 und der seit 1. Februar 2015 geltenden NÖ Bauordnung 2014 als auch dem NÖ Kleingartengesetz fremd. § 6 Abs. 2 NÖ Kleingartengesetz regelt unmissverständlich, bis zu welcher Traufen- bzw. Firsthöhe die Errichtung einer Kleingartenhütte zulässig ist. Jegliche Überschreitung der dort genannten Höhen ist somit unzulässig und kann auch nicht im Rahmen einer nachträglichen Bewilligung saniert werden.Darüber hinaus ist aber auch die Tatsache, dass die jeweils bewilligte Traufen- und Firsthöhe im Zuge der Bauausführung überschritten wurden, unbestritten. Im Hinblick auf die im ergänzenden Beschwerdevorbringen zitierte Judikatur übersieht die Beschwerdeführerin, dass sämtliche von ihr zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiener Bauordnung ergangen sind und somit für das gegenständliche Verfahren insofern nicht herangezogen werden können, da nach Paragraph 69, Absatz 2, Wiener Bauordnung jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften
Absatz eins, dieses Paragraphen für sich daraufhin zu prüfen ist, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handelt. Eine vergleichbare Bestimmung ist sowohl der NÖ Bauordnung 1996 und der seit
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0481
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.