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LVwG-AV-14/001-2015

Obsah (11)§ 28§ 25aArt. 133§ 87§ 13§ 50§ 107§ 99§ 91§ 43§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-14/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für „Baumeister, mit der Auflage, dass das Gewerbe während der Geschäftsführerbestellung von Herrn *** nur im Umfang Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten ausgeübt werden darf“, am Standort ***, ***,

§ 87Abs. 1 Z 1 i

Vm § 91 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 1 und 7 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für „Baumeister, mit der Auflage, dass das Gewerbe während der Geschäftsführerbestellung von Herrn *** nur im Umfang Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten ausgeübt werden darf“, am Standort ***, ***,

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins und 7 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen sei, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe

§ 13Abs. 1 oder 2 Gew

O 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen sei, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe

Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Handle es sich bei der Gewerbetreibenden um eine juristische Person und beziehen sich die in § 87 GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbebetreibende diese Person zu entfernen hat. Ist die genannte Person innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgeschieden, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Handle es sich bei der Gewerbetreibenden um eine juristische Person und beziehen sich die in Paragraph 87, GewO 1994 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbebetreibende diese Person zu entfernen hat. Ist die genannte Person innerhalb der gesetzten Frist nicht ausgeschieden, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen. Herr ***, geb. ***, sei laut Firmenbuch mit der Firmenbuchnummer FN *** alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der ***. Es handle sich bei Herrn *** somit um eine natürliche Person, welcher im Sinne des § 13 Abs. 7 GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe.Herr ***, geb. ***, sei laut Firmenbuch mit der Firmenbuchnummer FN *** alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der ***. Es handle sich bei Herrn *** somit um eine natürliche Person, welcher im Sinne des Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zustehe. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. ***, sei Herr ***

§ 50Abs. 1 Z 3 Waffengesetz, § 107 Abs. 1 und 2 1. Fall St

GB, § 125 StGB, § 105 Abs. 1 und § 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. ***, sei Herr ***

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz, Paragraph 107, Absatz eins und 2

  1. Fall StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten (Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden. Darüber hinaus sei Herr *** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. ***,

§ 107Abs. 1 St

GB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden.Darüber hinaus sei Herr *** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. ***,

Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt (Probezeit 3 Jahre) verurteilt worden. Auf Grund dieses Sachverhaltes sei die *** mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom *** aufgefordert worden, Herrn *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer und Alleingesellschafter abzuberufen. Da dieser Aufforderung innerhalb der eingeräumten Frist nicht nachgekommen worden sei, sei das Entziehungsverfahren eingeleitet worden. Im Rahmen des Entziehungsverfahrens sei dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden. In einer eingelangten Stellungnahme des Rechtsvertreters wurde ausgeführt, dass eine Zukunftsprognose zu erstellen sei, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei. Dies sei zu verneinen. Die Strafe sei lediglich bedingt ausgesprochen (es sei eine Fußfessel bewilligt worden). Darüber hinaus resultierten die beiden gegenständlichen Verurteilungen ausschließlich aus dem privaten Bereich von Herrn *** und sei sohin die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten. In der Stellungnahme wurde auch ein psychotherapeutischer Begleitbrief vom *** beigelegt, der Herrn *** unteranderem eine aufrechte psychotherapeutische Behandlung bestätige, eine positive Prognose für die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit bescheinige und ausführt, dass sich sämtliche zur Verurteilung führenden Ereignisse im Privatleben ereignet hätten. Weiters bestünden Hinweise darauf, dass bei Herrn *** beim Wegfall von normierten Rahmenbedingungen und beim Auftreten von euphorischen Gefühlzuständen die Tendenz zu unreflektiertem Verhalten gegeben sei. Es wurde ebenfalls angeführt, dass Herr *** im Bereich der Impulskontrolldurchbrüche stark von situativen Auslösern abhängig zu sein scheine. Es komme bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes im Hinblick auf eine gerichtliche Verurteilung weder darauf an, ob die Strafe verbüßt worden sei, noch darauf, ob die Verurteilung getilgt sei oder nicht. Die Tatsache, dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei, sei daher nicht von Relevanz. Die zum Tatbild des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 gehörenden Verurteilungen müssten nicht Delikte betreffen, die bei der Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begannen worden seien. Der vorgelegte Begleitbrief beschreibe trotz der positiven Prognose für die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit, Impulskontrolldurchbrüche zwar im privaten Bereich, jedoch von situativen Auslösern abhängig. Obwohl die Straftaten zwar im privaten Bereich stattgefunden hätten, sei jedoch die zweite Verurteilung im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen, welche sich auch bei Ausübung des Gewerbes zwangsläufig ergeben könnten, gestanden. Der rasche Rückfall innerhalb einer offenen Probezeit, die erste Verurteilung vom August ***, schwere Nötigung, Sachbeschädigung, gefährliche Drohung, unerlaubter Waffenbesitz, die zweite Verurteilung vom November ***, Körperverletzung, gefährliche Drohung, trotz Anti-Aggressions-Training und bestehender Psychotherapie, sowie die Tatsache die zweite Verurteilung erst im November *** erfolgt sei, stelle weder ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum dar, noch sei die Zeitspanne groß genug um die Persönlichkeit dahingehend zu beurteilen zu können, dass die Begehung einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus sei es für die Verneinung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO entscheidend, dass die in der Persönlichkeit des Gewerbeinhabers begründete Befürchtung der gleichen oder einen ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht bestehe. Es sei nicht auszuschließen, dass bei vergleichbaren Situationen die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei.Es komme bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes im Hinblick auf eine gerichtliche Verurteilung weder darauf an, ob die Strafe verbüßt worden sei, noch darauf, ob die Verurteilung getilgt sei oder nicht. Die Tatsache, dass die Strafe bedingt ausgesprochen worden sei, sei daher nicht von Relevanz. Die zum Tatbild des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 gehörenden Verurteilungen müssten nicht Delikte betreffen, die bei der Ausübung oder im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes begannen worden seien. Der vorgelegte Begleitbrief beschreibe trotz der positiven Prognose für die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit, Impulskontrolldurchbrüche zwar im privaten Bereich, jedoch von situativen Auslösern abhängig. Obwohl die Straftaten zwar im privaten Bereich stattgefunden hätten, sei jedoch die zweite Verurteilung im Zusammenhang mit finanziellen Forderungen, welche sich auch bei Ausübung des Gewerbes zwangsläufig ergeben könnten, gestanden. Der rasche Rückfall innerhalb einer offenen Probezeit, die erste Verurteilung vom August ***, schwere Nötigung, Sachbeschädigung, gefährliche Drohung, unerlaubter Waffenbesitz, die zweite Verurteilung vom November ***, Körperverletzung, gefährliche Drohung, trotz Anti-Aggressions-Training und bestehender Psychotherapie, sowie die Tatsache die zweite Verurteilung erst im November *** erfolgt sei, stelle weder ein einwandfreies Verhalten durch einen längeren Zeitraum dar, noch sei die Zeitspanne groß genug um die Persönlichkeit dahingehend zu beurteilen zu können, dass die Begehung einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen werden könne. Darüber hinaus sei es für die Verneinung des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO entscheidend, dass die in der Persönlichkeit des Gewerbeinhabers begründete Befürchtung der gleichen oder einen ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht bestehe. Es sei nicht auszuschließen, dass bei vergleichbaren Situationen die Begehung einer gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei. Auch habe die Wirtschaftskammer Niederösterreich und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich keine Einwände gegen den Entzug der Gewerbeberechtigung erhoben. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung auf die Nichtbefolgung eines Auftrages von Herrn *** als Alleingesellschafter der Gewerbeinhaberin abzuberufen nicht gestützt werden könne, da eine GmbH, ob zwar eigene Rechtsperson, nur durch ihre Organe handeln könne und es faktisch und auch rechtlich unmöglich sei, dass die GmbH gegen den Willen des Alleingesellschafters, Herrn ***, seine eigene Abberufung durchsetzen könne. Der Alleingesellschafter sei auch, bei Vorhandensein eines handelsrechtlichen Geschäftsführers, nicht mit der Abwicklung des Tagesgeschäftes der Gewerbeinhaberin betraut und bestehe keine Befürchtung, dass er im Geschäftsleben ein Verhalten an den Tag lege, wie es Gegenstand der strafrechtlichen Verurteilungen gewesen sei. Aber auch was den Auftrag auf Entfernung von Herrn *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer anbelange, habe die Behörde das Gesetz verkannt. Aus dem psychotherapeutischen Begleitbrief ergebe ich sich eindeutig eine positive Prognose. Es hätte daher auch die Behörde von einer positiven Prognose ausgehen müssen. Ein Streit hinsichtlich des Besuchsrechtes zu einem Kind sei mit dem geschäftlichen Verkehr unmöglich bzw. nicht vorstellbar und habe daher außer Betracht zu bleiben. Ein Streit um geschuldetes Geld alleine könne eine negative Prognose nicht begründen. Wesentlich sei aber vor allem, dass der unbedingte Strafteil zu der Verurteilung vom *** in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes vollzogen worden sei. Zum elektronisch überwachten Hausarrest werde in den Erläuterung zur Regierungsvorlage ausgeführt, dass der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes auf Antrag des Strafgefangenen zu bewilligen sei, wenn unter anderem 1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit 12 Monate nicht übersteigt, 2. der Rechtsbrecher im Inland über eine geeignete Unterkunft verfüge, einer geeigneten Beschäftigung nachgehe, Einkommen beziehe, mit dem er einen seinen Lebensunterhalt bestreiten können, Kranken- und Unfallversicherungsschutz genieße, 3. die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliege und 4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfeldes und allfälliger Risikofaktoren anzunehmen sei, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen werde. Ziel dieses Gesetzes sei gewesen, dass sozial hinreichend integrierte Personen, die eine 12 Monate nicht übersteigende Strafzeit zu verbüßen hätten, die Haft zur Gänze in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest absolvieren können sollten. Der Rechtsbrecher dürfe seine Wohnung grundsätzlich nur für Zwecke seiner der Resozialisierung dienenden Beschäftigung sowie zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfes verlassen. Laut den erläuternden Bemerkungen zu § 156b StVG gelte diese Möglichkeit ausdrücklich auch für selbstständige Tätigkeit. Der Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest dürfe nur bewilligt werden, wenn anzunehmen sei, dass der Verurteilte oder Strafgefangene diese Vollzugsform nicht missbrauchen werde. Wesentliches Element einer Bewilligung der „Fußfessel“ sei weiters, dass der Rechtsbrecher einer geeigneten Beschäftigung nachgehe, deren Umfang tunlichst das Ausmaß der Normalarbeitszeit erreichen sollte.Laut den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 156 b, StVG gelte diese Möglichkeit ausdrücklich auch für selbstständige Tätigkeit. Der Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest dürfe nur bewilligt werden, wenn anzunehmen sei, dass der Verurteilte oder Strafgefangene diese Vollzugsform nicht missbrauchen werde. Wesentliches Element einer Bewilligung der „Fußfessel“ sei weiters, dass der Rechtsbrecher einer geeigneten Beschäftigung nachgehe, deren Umfang tunlichst das Ausmaß der Normalarbeitszeit erreichen sollte. Schließlich sollten vor Entscheidung über diese Vollzugsform die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige Risikofaktoren vor dem Hintergrund von Aspekten wie Gefährlichkeit des Betroffenen, Art und Beweggrund der Anlasstat oder früherer Verurteilung, dem nunmehrigen Lebenswandel und den Chancen auf ein redliches Fortkommen nach der Haft geprüft werden. Daraus sei ableitbar, dass der Wille des Gesetzgebers sei, bei unbedingten Verurteilungen von bis zu 12 Monaten, dem Straftäter eine Resozialisierung nicht zu verunmöglichen. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass der Wille des Gesetzgebers sei, dem Täter nicht seinen zukünftigen Lebensunterhalt zu nehmen. Das Gesetz sehe ausreichende Kautelen vor, dass bei ungünstiger Prognose keine „Fußfessel“ gewährt werde. Im Ergebnis würde jedoch, wenn im Gewerberecht eine abweichende Beurteilung vorgenommen werden würde, der gesetzgeberische Wille, wie er sich in den § 156 b ff StVG darstelle, konterkariert werden. Dies bedeute, auch wenn man davon ausgehe, dass keine Bindungswirkung für die Gewerbebehörde bestehe, dass die notwendigen Abwicklungen

§ 87Abs. 1 Z 1 Gew

O bei dem zu fordernden Entscheidungseinklang zwischen StVG und GewO zu Gunsten von Herrn *** ausgehen müsse. Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt, sei durch die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrestes davon auszugehen, dass der gesetzgeberische Wille seit Einführung der Möglichkeit des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest Berücksichtigung zu finden habe. Wenn das Gewerberecht strenger sei als das Strafrecht, dann führe dies zwangsläufig immer zum Ergebnis, dass dem Täter neben der strafrechtlichen Sanktion auch seine Lebensgrundlage entzogen werde. Es müsse daher nun seit Inkrafttreten des genannten Gesetzes versucht werden, einen möglichen Entscheidungseinklang zwischen den strafgerichtlichen Entscheidungen und dem Gewerberecht herbeizuführen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer sei nicht Herr ***, sondern Herr ***, womit die Einhaltung der Gesetze bei Ausübung des Gewerbes gewährleistet sei. Daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache an die Behörde zurückzuverweisen.Daraus sei ableitbar, dass der Wille des Gesetzgebers sei, bei unbedingten Verurteilungen von bis zu 12 Monaten, dem Straftäter eine Resozialisierung nicht zu verunmöglichen. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet dies, dass der Wille des Gesetzgebers sei, dem Täter nicht seinen zukünftigen Lebensunterhalt zu nehmen. Das Gesetz sehe ausreichende Kautelen vor, dass bei ungünstiger Prognose keine „Fußfessel“ gewährt werde. Im Ergebnis würde jedoch, wenn im Gewerberecht eine abweichende Beurteilung vorgenommen werden würde, der gesetzgeberische Wille, wie er sich in den Paragraph 156, b ff StVG darstelle, konterkariert werden. Dies bedeute, auch wenn man davon ausgehe, dass keine Bindungswirkung für die Gewerbebehörde bestehe, dass die notwendigen Abwicklungen

, Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO bei dem zu fordernden Entscheidungseinklang zwischen StVG und GewO zu Gunsten von Herrn *** ausgehen müsse. Wie bereits in der Stellungnahme ausgeführt, sei durch die Möglichkeit des elektronisch überwachten Hausarrestes davon auszugehen, dass der gesetzgeberische Wille seit Einführung der Möglichkeit des Strafvollzuges durch elektronisch überwachten Hausarrest Berücksichtigung zu finden habe. Wenn das Gewerberecht strenger sei als das Strafrecht, dann führe dies zwangsläufig immer zum Ergebnis, dass dem Täter neben der strafrechtlichen Sanktion auch seine Lebensgrundlage entzogen werde. Es müsse daher nun seit Inkrafttreten des genannten Gesetzes versucht werden, einen möglichen Entscheidungseinklang zwischen den strafgerichtlichen Entscheidungen und dem Gewerberecht herbeizuführen. Gewerberechtlicher Geschäftsführer sei nicht Herr ***, sondern Herr ***, womit die Einhaltung der Gesetze bei Ausübung des Gewerbes gewährleistet sei. Daher werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtsache an die Behörde zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem feststehenden und entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Herr ***, geb. ***, ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie Gesellschafter derselben. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***, wurde Herr ***

§ 50Abs. 1 Z 3 Waffengesetz, § 107 Abs. 1 und Abs. 2 1. Fall St

GB, § 125 StGB, §§ 105 Abs. 1 und 106 Abs. 1 Z 1 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***, wurde Herr ***

Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, Waffengesetz, Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2,

  1. Fall StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraphen 105, Absatz eins und 106 Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Darüber hinaus wurde Herr *** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***,

§ 107Abs. 1 St

GB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.Darüber hinaus wurde Herr *** mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. ***, rechtskräftig am ***,

Paragraph 107, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon Freiheitsstrafe sechs Monate bedingt mit einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Der Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe zur Verurteilung vom *** erfolgte in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest („Fußfessel“) in der Zeit von *** bis ***. Aus dem psychotherapeutischen Begleitbrief vom *** ergibt sich, dass Herr *** seit *** in aufrechter psychotherapeutischer Therapie sei und in wöchentlichen settings mit dem Therapeuten an der Verbesserung der Möglichkeiten zur Verbesserung der Emotions- und vor allem der Impulskontrolle Herrn *** gearbeitet werde. Im Bereich der Impulskontrolle scheine Herr *** stark von situativen Auslösern abhängig, die im speziellen in seinem Privatleben aufzutreten scheinen. Es wurde ausgeführt, dass sich sämtliche zur Verurteilung führende Ereignisse im Privatleben ereignet haben. Zur Problematik der Impulskontrolle im privaten Bereich gebe es Hinweise darauf, dass bei Herrn *** beim Wegfall von normierten Rahmenbedingungen und beim Auftreten von euphorischen Gefühlszuständen die Tendenz zu unreflektiertem Verhalten gegeben sei. Aufgrund der Persönlichkeitsdiagnostik des Herrn *** sei dieser auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht in der Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer einer Firma beeinträchtigt. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** wurde der Beschwerdeführerin

§ 99Abs. 10 Gew

O 1994 die Berechtigung für das Gewerbe „Baumeister, mit der Auflage, dass das Gewerbe während der Geschäftsführerbestellung von Herrn *** nur im Umfang Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten ausgeübt werden darf“ am Standort ***, ***, entzogen.Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom *** wurde der Beschwerdeführerin

Paragraph 99, Absatz 10, GewO 1994 die Berechtigung für das Gewerbe „Baumeister, mit der Auflage, dass das Gewerbe während der Geschäftsführerbestellung von Herrn *** nur im Umfang Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten ausgeübt werden darf“ am Standort ***, ***, entzogen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Gewerbeberechtigung wurde mit *** gelöscht und wurde die Löschung eingetragen. Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragungen ist der Tilgungszeitraum derzeit nicht errechenbar. Dieser Sachverhalt ergibt sich durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde zu Zl. ***, insbesondere in einen Strafregisterauszug, geführt von der Landespolizeidirektion ***, betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen des Herrn ***, in einen Firmenbuchauszug zu FN *** und in die Beschwerde und ist insoweit unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 lautet: „Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie 1. von einem Gericht verurteilt worden sind

  1. a)wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderwegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter Schwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
  2. b)wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und 2. die Verurteilung nicht getilgt ist.“ § 13 Abs. 7 GewO 1994 lautet:Paragraph 13, Absatz 7, GewO 1994 lautet: „Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht,

Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund

Abs. 4 zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.“„Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht,

Absatz eins bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. Trifft auf die natürliche Person ein Ausschlussgrund

Absatz 4, zu, ist der betreffende Rechtsträger nur von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet, ausgeschlossen. Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.“ § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 lautet: „Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn„Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361,) zu entziehen, wenn 1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe

§ 13Abs.

1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder“auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe

Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder“ § 91 Abs. 2 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 lautet: „Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe oder der in § 85 Z 2 angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“„Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe oder der in Paragraph 85, Ziffer 2, angeführte Endigungsgrund sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde (Paragraph 361,) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die gegenständliche Entziehung bezieht sich auf das Gewerbe „Baumeister, mit der Auflage, dass das Gewerbe während der Geschäftsführerbestellung von Herrn *** nur im Umfang Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten ausgeübt werden darf“. Bei der mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. ***, sowie vom ***, Zl. ***, und der zu

  1. verhängten bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Probezeit drei Jahre und
  2. verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren, handelt sich im Lichte des § 13 Abs. 1 Z 1 lit.b GewO 1994 um einschlägige Strafen. Darüber hinaus kann derzeit ein Tilgungszeitraum derzeit nicht errechnet werden und sind die Verurteilungen noch nicht getilgt.Bei der mit Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen *** vom ***, Zl. ***, sowie vom ***, Zl. ***, und der zu
  3. verhängten bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bei Probezeit drei Jahre und
  4. verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt, und einer Probezeit von drei Jahren, handelt sich im Lichte des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 um einschlägige Strafen. Darüber hinaus kann derzeit ein Tilgungszeitraum derzeit nicht errechnet werden und sind die Verurteilungen noch nicht getilgt. Daher ist das Tatbestandsmerkmal des § 13 Abs. 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt.Daher ist das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 erfüllt. Herr *** ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin. Als handelsrechtlichen Geschäftsführer kommt ihm ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zu. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass es unmöglich sei, dass die gegenständliche GmbH gegen den Willen des Alleingesellschafters dessen eigene Abberufung durchzusetzen, wird ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich das Wesen der Aufforderung

§ 91Abs. 2 Gew

O darin erschöpfe, in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Eine derartige Aufforderung hat unabhängig davon zu ergehen, ob und auf welche Weise es dem Gewerbetreibenden rechtlich möglich ist, der betroffenen Person, die mit maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb verbunden Position zu entziehen. Gelingt die Entfernung von dieser Position – aus welchen Gründen immer – nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2007/04/001.Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass es unmöglich sei, dass die gegenständliche GmbH gegen den Willen des Alleingesellschafters dessen eigene Abberufung durchzusetzen, wird ausgeführt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sich das Wesen der Aufforderung

, Paragraph 91, Absatz 2, GewO darin erschöpfe, in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über das Vorliegen eines Entziehungsgrundes in der betroffenen natürlichen Person und darüber, dass dieser Person ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des Gewerbetreibenden zukommt, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist durch Entfernung dieser Person den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, um so die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vermeiden. Eine derartige Aufforderung hat unabhängig davon zu ergehen, ob und auf welche Weise es dem Gewerbetreibenden rechtlich möglich ist, der betroffenen Person, die mit maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb verbunden Position zu entziehen. Gelingt die Entfernung von dieser Position – aus welchen Gründen immer – nicht fristgerecht, so ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2007/04/001. Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, sie liegt nicht im Ermessen der Behörde. Das Wort „ist“ normiert eine exakte Verhaltensdeterminierung der Verwaltung und zeigt, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 22.11.1984, Zl. 84/16/0140).Bei der Entziehung der Gewerbeberechtigung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, sie liegt nicht im Ermessen der Behörde. Das Wort „ist“ normiert eine exakte Verhaltensdeterminierung der Verwaltung und zeigt, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht im Ermessen der Behörde liegt, sondern bei Zutreffen der Voraussetzungen erfolgen muss vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 22.11.1984, Zl. 84/16/0140). Voraussetzung einer Entziehung

§ 87Abs. 1 Z 1 Gew

O 1994 in Verbindung mit § 91 Abs. 2 GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber bzw. handelsrechtlichen Geschäftsführer ein Ausschlussgrund

§ 13Abs.

1 oder 2 Gewo 1994 zutrifft, der Gewerbeinhaber also von einem Gericht zu einer die Strafgrenzen des § 13 Abs. 1 GewO 1994 übersteigenden rechtskräftigen Strafe verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist.Voraussetzung einer Entziehung

Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 ist, dass auf einen Gewerbeinhaber bzw. handelsrechtlichen Geschäftsführer ein Ausschlussgrund

Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 Gewo 1994 zutrifft, der Gewerbeinhaber also von einem Gericht zu einer die Strafgrenzen des Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 übersteigenden rechtskräftigen Strafe verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt ist. Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 13 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ohne rechtliche Relevanz, ob eine Strafe im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgt ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Beurteilung des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ohne rechtliche Relevanz, ob eine Strafe im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes erfolgt ist. Auch hat eine Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht zu erfolgen (Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2010, 2009/04/0288, u.a.).Auch hat eine Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen eines Verfahrens nach , Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 nicht zu erfolgen (Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2010, 2009/04/0288, u.a.). Als weiteres Tatbestandselement kommt hinzu, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Beschuldigten die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes „zu befürchten“ ist. Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden. Unbeschadet allfälliger, für einen Gewerbetreibenden sprechende Gerichtsentscheide, hat die Gewerbebehörde selbstständig das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen zu beurteilen. Beim Entziehungsgrund der strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des , Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 ist die Behörde an ein rechtskräftiges Urteil gebunden. Unbeschadet allfälliger, für einen Gewerbetreibenden sprechende Gerichtsentscheide, hat die Gewerbebehörde selbstständig das Vorliegen der Entziehungsvoraussetzungen zu beurteilen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht

§ 43Abs. 1 St

GB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 erfüllt sind (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, 2013/04/0151).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht

Paragraph 43, Absatz eins, StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 erfüllt sind (siehe dazu Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2013, 2013/04/0151). Im Zusammenhang damit bringt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vor, dass dem handelsrechtlichen Geschäftsführer im Rahmen des Strafvollzuges sogenannte „Fußfesseln“ bewilligt worden seien. Der rechtsfreundliche Vertreter führt dazu aus, dass die gewerberechtliche Beurteilung nur dahingehend vorgenommen werde können, dass der gesetzgeberische Wille wie er sich im § 156 b ff StVG darstelle nicht konterkariert werde. Der rechtsfreundliche Vertreter führt dazu aus, dass die gewerberechtliche Beurteilung nur dahingehend vorgenommen werde können, dass der gesetzgeberische Wille wie er sich im Paragraph 156, b ff StVG darstelle nicht konterkariert werde. Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass die Art des Strafvollzuges durch den Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes, auf Grund verschiedener Voraussetzungen, welche im § 156 b StVG aufgezählt sind, verhängt werden darf.Diesem Argument ist entgegenzuhalten, dass die Art des Strafvollzuges durch den Vollzug in Form des elektronisch überwachten Hausarrestes, auf Grund verschiedener Voraussetzungen, welche im Paragraph 156, b StVG aufgezählt sind, verhängt werden darf. So wurde bei Herrn *** im gegenständlichen Fall die unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Grund der Voraussetzungen der Tatbestandselemente des § 156 b StVG in der Zeit von *** bis *** vollzogen.So wurde bei Herrn *** im gegenständlichen Fall die unbedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten auf Grund der Voraussetzungen der Tatbestandselemente des , Paragraph 156, b StVG in der Zeit von *** bis *** vollzogen. Zu den Ausführungen der Prognoseentscheidung im Rahmen der Fußfessel ist festzustellen, dass sich diese nur auf den Strafvollzug bezieht und keine Prognoseentscheidung im gewerblichen Entziehungsverfahren ersetzen kann, da letztere eigenständig von der Behörde bzw. dem erkennenden Gericht im Beschwerdeverfahren zu überprüfen bzw. zu treffen ist. Auch ist im § 156 c Abs. 2 StVG der Widerruf einer Anhaltung im elektronischen überwachten Hausarrest geregelt. Zu denken wäre hier z.B. an den Verlust des Arbeitsplatzes, wobei auf ein Verschulden des Betroffenen nicht ankommen soll.Auch ist im Paragraph 156, c Absatz 2, StVG der Widerruf einer Anhaltung im elektronischen überwachten Hausarrest geregelt. Zu denken wäre hier z.B. an den Verlust des Arbeitsplatzes, wobei auf ein Verschulden des Betroffenen nicht ankommen soll. Im Gewerberecht ist eine Prognoseentscheidung dahingehend vorzunehmen, ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung gleicher oder ähnlichen Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes zu „befürchten“ ist. Der Strafvollzug mit „Fußfesseln“ von Herrn *** endete am ***. Das erkennende Gericht erkennt auf Grund der Sach- und Rechtslage in ihrem Entscheidungszeitpunkt. Auch die gewerberechtliche Prognoseentscheidung hat zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Das erkennende Gericht ist der Ansicht, dass bei der Ausübung des gegenständlichen Gewerbes nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten nicht auszuschließen ist, dass bei vergleichbaren Situationen die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat zu befürchten sei. So wird im psychotherapeutischen Begleitbrief ausgeführt, dass Herr *** im Bereich der Impulskontrolldurchbrüche stark von situativen Auslösern abhängig zu sein, die im speziellen in seinem privatem Bereich auftreten doch darüber hinaus wird auch ausgeführt, dass Herr *** beim Wegfall von normierten Rahmenbedingungen und beim Auftreten von euphorischen Gefühlszuständen die Tendenz zu unreflektiertem Verhalten gegeben sei. Dazu kommt die Tatsache des raschen Rückfalles innerhalb offener Probezeit, die

  1. Verurteilung vom August ***, schwere Nötigung, Sachbeschädigung, gefährliche Drohung, unerlaubter Waffenbesitz, die
  2. Verurteilung vom November *** trotz Anti-Aggressions-Training und bestehender Psychotherapie, sowie die Tatsache, dass die
  3. Verurteilung erst im November *** erfolgt ist. Diese Vorfälle verwirken ein einwandfreies Verhalten des Herrn *** und ist allgemein der Zeitraum seines Wohlverhaltens seit November *** nicht lang genug um seine Persönlichkeit dahingehend zu beurteilen, dass die Begehung einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen werden kann. So liegen seit den beiden gerichtlichen Verurteilungen lediglich ein Zeitraum von etwas mehr als zwei bzw. etwas mehr als ein Jahr zurück, woraus sich ergibt, dass dieser Zeitraum zu kurz ist um eine günstige Prognose für Herrn *** auszusprechen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prognoseentscheidung und Beurteilung des Persönlichkeitsbildes nicht der Einholung eines psychologischen Gutachtens erforderlich (vgl. Erk. VwGH vom 25.03.2010, 2009/04/0192).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Prognoseentscheidung und Beurteilung des Persönlichkeitsbildes nicht der Einholung eines psychologischen Gutachtens erforderlich vergleiche Erk. VwGH vom 25.03.2010, 2009/04/0192). Die gegenständlichen Verurteilungen zeigen, dass Herr *** nicht davor zurückschreckt, anderen Menschen zu drohen. Aus der Eigenart der strafbaren Handlungen und dem sich darin manifestierenden Persönlichkeitsbild des Herrn *** ist daher nicht auszuschließen, dass er eine ähnliche Straftat auch mit Ausübung seines gegenständlichen, zweifelsfrei auch mit Kundenkontakt verbunden Gewerbes, begehen werde. Dies auch unter Berücksichtigung, dass sich Herr *** einer Therapie unterzieht. Es kommt bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz GewO 1994 ist entscheidend, dass die in der durch die fragliche Straftat manifestierte Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl. dazu Erkenntnis des VwGH vom 08.05.2002, 2002/04/0030).Es kommt bei der Prognose nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat kaum zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens von Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz GewO 1994 ist entscheidend, dass die in der durch die fragliche Straftat manifestierte Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht vergleiche dazu Erkenntnis des VwGH vom 08.05.2002, 2002/04/0030).

§ 24Vw

GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der gegenständlich relevante Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der gegenständlich relevante Sachverhalt unstrittig war und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine mündliche Verhandlung auch nicht beantragt wurde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.14.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.