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LVwG-AV-536/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-536/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)

  1. Erwägungen: Mit
  2. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden.Mit
  3. Februar 2015 ist die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft getreten. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind auf das vorliegende Beschwerdeverfahren weiterhin die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat mit dem bekämpften Berufungsbescheid vom *** die Berufung des Beschwerdeführers gegen den baubehördlichen Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend ein Bauvorhaben auf dem *** in *** (Parz.Nr. ***, EZ ***, KG ***) teilweise abgewiesen und teilweise zurückgewiesen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 17.12.1981, Zl. 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. u.a. VwGH vom 1.7.1986, Zl. 82/05/0015).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat vergleiche VwGH vom 17.12.1981, Zl. 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche u.a. VwGH vom 1.7.1986, Zl. 82/05/0015). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Baugrundstück nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstückes ***, KG ***. Er ist damit Nachbar im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des an das Baugrundstück nördlich unmittelbar angrenzenden Grundstückes ***, KG ***. Er ist damit Nachbar im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung
  4. Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine geschlossene Bebauungsweise mit straßenseitiger Anbauverpflichtung sowie die Bauklasse I, II festgelegt.Das Baugrundstück befindet sich im Bauland-Wohngebiet, entsprechend dem geltenden Bebauungsplan der Marktgemeinde *** ist für dieses Grundstück eine geschlossene Bebauungsweise mit straßenseitiger Anbauverpflichtung sowie die Bauklasse römisch eins, römisch zwei festgelegt. Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, kundgemacht ab ***, in Kraft getreten am ***, wurde für jenen Bereich, in welchem auch das gegenständliche Baugrundstück gelegen ist, eine Bausperre erlassen ist.Zufolge § 3 dieser Verordnung bzw. § 74 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 gilt diese Bausperre nicht für im Zeitpunkt der Kundmachung bereits anhängige Bauverfahren.Das hier gegenständliche Bauverfahren war jedenfalls schon davor mit der Einbringung des Baubewilligungsantrages vom *** bei der Baubehörde anhängig, weshalb dieses Verfahren von der Bausperre nicht berührt wird.Geringfügige Projektsänderungen, durch welche sich die Baukörper nach Lage und Zahl nicht verändern, ändern nichts an der Sache des Verfahrens und begründen demnach auch kein neues Bauverfahren (vgl. VwGH 21.2.1989, 88/05/0205, 0206). Es handelt sich weiterhin um das aufgrund des ursprünglichen Bauansuchens vom *** eingeleitete Bauverfahren, auf welches die erst später verordnete Bausperre demnach nicht anzuwenden ist.Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde *** vom ***, kundgemacht ab ***, in Kraft getreten am ***, wurde für jenen Bereich, in welchem auch das gegenständliche Baugrundstück gelegen ist, eine Bausperre erlassen ist., Zufolge Paragraph 3, dieser Verordnung bzw. Paragraph 74, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 gilt diese Bausperre nicht für im Zeitpunkt der Kundmachung bereits anhängige Bauverfahren., Das hier gegenständliche Bauverfahren war jedenfalls schon davor mit der Einbringung des Baubewilligungsantrages vom *** bei der Baubehörde anhängig, weshalb dieses Verfahren von der Bausperre nicht berührt wird., Geringfügige Projektsänderungen, durch welche sich die Baukörper nach Lage und Zahl nicht verändern, ändern nichts an der Sache des Verfahrens und begründen demnach auch kein neues Bauverfahren vergleiche VwGH 21.2.1989, 88/05/0205, 0206). Es handelt sich weiterhin um das aufgrund des ursprünglichen Bauansuchens vom *** eingeleitete Bauverfahren, auf welches die erst später verordnete Bausperre demnach nicht anzuwenden ist. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensfehler können für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre (vgl. z.B. VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN). Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten Verfahrensrechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensfehler können für die Nachbarn nur dann von Relevanz sein, wenn damit eine Verletzung ihrer materiellen Nachbarrechte gegeben wäre vergleiche z.B. VwGH vom 23.8.2012, Zl. 2012/05/0025, mwN). Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als deren materiellen Ansprüche (vgl. VwGH vom 8.11.1976, VwSlg 9170 A/1976), ist primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden.Da die Verfahrensrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als deren materiellen Ansprüche vergleiche VwGH vom 8.11.1976, VwSlg 9170 A/1976), ist primär zu prüfen, ob durch den bekämpften Bescheid materielle Rechte der Nachbarn verletzt wurden. Insofern sich der Beschwerdeführer in verschiedenen Verfahrensvorschriften verletzt erachtet, ist daher festzuhalten, dass Voraussetzung für die Geltendmachung von Verfahrensfehlern ein entsprechendes materielles Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren ist. Entgegen der offensichtlichen Ansicht des Beschwerdeführers besitzt er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom
  5. Februar 1984, Zl. 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und sind die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom
  6. Februar 1984, Zl. 82/05/0158). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  7. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  8. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, u.a. festgehalten, dass Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Zufolge § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Zufolge Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen. Nach den Materialien zu § 27 VwGVG 2014(EB RV 2009 BlgNR,
  9. GP, 6) legt § 27 VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Nach den Materialien zu Paragraph 27, VwGVG 2014(EB Regierungsvorlage 2009 BlgNR,
  10. GP, 6) legt Paragraph 27, VwGVG 2014 den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) ist die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Parteibeschwerden sind daher nur insofern zu prüfen, als ein entsprechendes Vorbringen in der Beschwerde erstattet wurde und die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten (im Baubewilligungsverfahren: hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt) Gegenstand ist. Zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten: Der Beschwerdeführer erwartet, wenig konkret, vom geplanten Doppel-Parksystem ausgehende Lärmprobleme und fordert ein zusätzliches Lärmgutachten, da sich sein Schlafzimmer direkt an der Wand der geplanten Garage befinde. Die in § 48 NÖ Bauordnung 1996 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Die in Paragraph 48, NÖ Bauordnung 1996 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von einem Bauwerk oder dessen Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung örtlich unzumutbar belästigen. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH vom
  11. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020). Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 aber nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht vergleiche VwGH vom
  12. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020). Den Nachbarn kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 aber kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben (vgl. VwGH vom
  13. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205) oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Den Nachbarn kommt gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 aber kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergeben vergleiche VwGH vom
  14. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0205) oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Dementsprechend sind die von der zu errichtenden Abstellanlage (zwecks Herstellung der erforderlichen Mindestanzahl von Stellplätzen) ausgehenden – möglichen – Immissionen als solche zu werten, die sich üblicherweise aus der Benutzung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. Gemäß § 64 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Abstellanlage für Kraftfahrzeuge sämtliche für diesen Zweck bestimmte Räume oder Flächen mit den dazugehörigen Räumen und Anlagen. Damit sind auch der Betrieb einer Abstellanlage als Doppel-Parksystem und die von dieser Anlage im Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen umfasst. Diesbezüglich kommt den Nachbarn daher kein Mitspracherecht zu.Dementsprechend sind die von der zu errichtenden Abstellanlage (zwecks Herstellung der erforderlichen Mindestanzahl von Stellplätzen) ausgehenden – möglichen – Immissionen als solche zu werten, die sich üblicherweise aus der Benutzung einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergeben. Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 umfasst die Abstellanlage für Kraftfahrzeuge sämtliche für diesen Zweck bestimmte Räume oder Flächen mit den dazugehörigen Räumen und Anlagen. Damit sind auch der Betrieb einer Abstellanlage als Doppel-Parksystem und die von dieser Anlage im Betrieb ausgehenden Lärmimmissionen umfasst. Diesbezüglich kommt den Nachbarn daher kein Mitspracherecht zu. Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1996 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn nicht. Durch das geplante Gebäude werde ein Hauptfenster gar nicht belichtet und beim zweiten Hauptfenster sei eine Belichtung nur durch eine Ausnehmung im Dach gegeben. Insoweit die Beeinträchtigung des erforderlichen Lichteinfalls auf bestehende Hauptfenster eingewendet wird, ist auszuführen, dass der Bebauungsplan für das gegenständliche, vom Bauvorhaben betroffene Grundstück als auch für die Liegenschaft des Beschwerdeführers laut Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise vorsieht. Auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise festsetzt, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 dient (vgl. VwGH vom 17.3.2006, 2005/05/0071, und vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0049). Insoweit die Beeinträchtigung des erforderlichen Lichteinfalls auf bestehende Hauptfenster eingewendet wird, ist auszuführen, dass der Bebauungsplan für das gegenständliche, vom Bauvorhaben betroffene Grundstück als auch für die Liegenschaft des Beschwerdeführers laut Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise vorsieht. Auf Grund der im rechtsgültigen Bebauungsplan vorgesehenen geschlossenen Bebauungsweise kann ein Anbau an die seitliche Grundgrenze, wie ihn diese Bauweise festsetzt, grundsätzlich immer den Lichteinfall auf ein allfälliges Hauptfenster eines Gebäudes am Nachbargrundstück beeinträchtigen. Wenn daher im Bebauungsplan die geschlossene Bebauungsweise festgesetzt ist, kann der Nachbar insoweit nicht in einem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt sein, weil die Festlegung dieser Bebauungsweise nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern des Nachbargebäudes im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 dient vergleiche VwGH vom 17.3.2006, 2005/05/0071, und vom 29.1.2013, Zl. 2011/05/0049). Auch die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken begründen nämlich nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen (vgl. § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu § 6 NÖ Bauordnung E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194).Auch die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken begründen nämlich nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen vergleiche Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996; ferner die in W. Pallitsch/ Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, zu Paragraph 6, NÖ Bauordnung E 105, 106, S. 176, zitierte Judikatur). Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar (z.B. VwGH vom 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194). Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
  15. Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276).Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann vergleiche z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht,
  16. Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH vom 17.5.1999, Zl. 97/05/0276). Dem Anrainer kommt nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (VwGH 4.9.2001, 2001/05/0037). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom 29.1.2002, Zl. 2000/05/0259). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist zu beachten, dass die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss vergleiche VwGH vom 29.1.2002, Zl. 2000/05/0259). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** die Gebäudehöhe mit 8 Metern limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück des Beschwerdeführers zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe errichtet werden darf, bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe um bis zu 3 Meter überschritten werden. Die Gebäudehöhe beträgt an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten, als Giebelfront ausgeführten Nordfassade 10,86 Meter. Den entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten (vgl. VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344).Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** die Gebäudehöhe mit 8 Metern limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück des Beschwerdeführers zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe errichtet werden darf, bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe um bis zu 3 Meter überschritten werden. Die Gebäudehöhe beträgt an der dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandten, als Giebelfront ausgeführten Nordfassade 10,86 Meter. Den entsprechenden gutachterlichen Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene – etwa durch Vorlage eines Privatgutachtens - entgegen getreten vergleiche VwGH vom 28.9.2010, Zl. 2009/05/0344). Das Fundament seines Gebäudes, Baujahr ***, sei durch die Errichtung der Fundamentierung gefährdet. Es wird ein weiteres Gutachten gefordert, um festzustellen, ob die angrenzenden Häuser durch die Bauarbeiten gefährdet werden. Durch die Bauausführung bewirkte Gefährdungen betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (vgl. VwGH vom 20.7.2004, Zl. 2003/05/0249), und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2002/05/0743).Durch die Bauausführung bewirkte Gefährdungen betreffen nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Dies gilt gleichfalls für die Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden, die in diesem Zusammenhang auftreten können. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens vergleiche VwGH vom 20.7.2004, Zl. 2003/05/0249), und die Vorschriften über die Ausführung von Bauten begründen auch keinerlei Parteienrechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vergleiche VwGH vom 15.7.2003, Zl. 2002/05/0743). Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung befürchtet, machen er damit kein Nachbarrecht im Sinn des § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 geltend (vgl. VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist.Soweit der Beschwerdeführer eine Gefährdung der Standsicherheit im Rahmen der Bauausführung befürchtet, machen er damit kein Nachbarrecht im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 geltend vergleiche VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0101), zumal die Bauführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens ist. Dass die Standfestigkeit seines Gebäudes durch den konsensgemäßen Bestand des bewilligungsgegenständlichen Bauwerkes und dessen Verwendung gefährdet werde, wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ausdrücklich vorgebracht. Zum im Hinblick auf eine Verletzung des Ortsbildes durch das gegenständliche Bauvorhaben erstatteten Vorbringen wird festgehalten, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Aspekte der Ortsbildgestaltung mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zukommt (vgl. VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, ua.).Zum im Hinblick auf eine Verletzung des Ortsbildes durch das gegenständliche Bauvorhaben erstatteten Vorbringen wird festgehalten, dass dem Nachbarn hinsichtlich der Aspekte der Ortsbildgestaltung mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zukommt vergleiche VwGH 16.12.2003, 2003/05/0205, ua.). Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage, ob sich der geplante Neubau im Sinne des § 56 NÖ Bauordnung 1996 in die Umgebung einfüge, mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 nicht zu (vgl. VwGH 15.6.2004, 2003/05/0196), ua.).Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage, ob sich der geplante Neubau im Sinne des Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996 in die Umgebung einfüge, mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 nicht zu vergleiche VwGH 15.6.2004, 2003/05/0196), ua.). Dementsprechend kann auch die allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Beschwerdeführer nicht mit Erfolg eingewendet werden. Ganz allgemein kommt den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf korrekte Anwendung der Bestimmungen der NÖ Bauordnung zu. Eine behauptete objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides kann im Hinblick auf das im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht der Nachbarn für sich allein noch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen (VwGH 13.12.2011, 2010/05/0081). Aufgrund des Beschwerdevorbringens ist auch sonst keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte, hinsichtlich der dem Beschwerdeführer ein Mitspracherecht zukäme, ersichtlich. Da ein Rechtsmittel einer Partei in einem Bauverfahren als eine Einheit anzusehen ist und dieses Rechtsmittel der Partei in einer Rechtsmittelentscheidung (Berufungsentscheidung) nicht gleichzeitig als unbegründet ab- und als unzulässig zurückgewiesen werden darf, belastete die belangte Behörde jedoch den angefochtenen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit, zumal die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gleichzeitig ab- und zurückgewiesen wurde. Da das Landesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern kann, war der Spruch des angefochtenen Bescheides im Sinne der auch aus dessen Begründung ersichtlichen Intention, den Baubewilligungsbescheid der ersten Instanz zu bestätigen bzw. die Berufung inhaltlich zu erledigen, gesetzeskonform zu gestalten und dementsprechend abzuändern. Es war spruchgemäß zu entscheiden.
  17. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
  18. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  19. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
  20. April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
  21. Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
  22. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.536.001.2014

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