← Österreich

LVwG-AB-14-0932

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 24§ 103§ 11§ 1§ 3§ 6§ 8§ 7§ 53

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0932 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers *** vom *** (Datum des Einlangens bei der Behörde) um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages vom ***, Zl. ***, abgeschlossen zwischen *** als Verkäuferin und dem Antragsteller als Käufer, betreffend den Erwerb der Liegenschaften mit den Grundstücksnummern *** und ***, beide KG ***, mit einem Flächenausmaß von insgesamt 7.752 m² zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 9.300,--, abgewiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers *** vom *** (Datum des Einlangens bei der Behörde) um Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages vom ***, Zl. ***, abgeschlossen zwischen *** als Verkäuferin und dem Antragsteller als Käufer, betreffend den Erwerb der Liegenschaften mit den Grundstücksnummern *** und ***, beide KG ***, mit einem Flächenausmaß von insgesamt 7.752 m² zu einem Kaufpreis in der Höhe von € 9.300,--, abgewiesen. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4 und 6 Abs. 2 Z 1 i.V.m. § 1 Z 1 und 2 sowie § 7 Abs. 1 und § 11 NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG).Gestützt ist diese Entscheidung auf die Paragraphen 4 und 6 Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 7, Absatz eins und Paragraph 11, NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, Landesgesetzblatt 6800 (NÖ GVG). Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der im Verfahren eingeholten Gutachten einer agrartechnischen Amtssachverständigen und eines forsttechnischen Amtssachverständigen sich schlüssig und fachlich fundiert ergebe, die Voraussetzungen für die Qualifizierung des Käufers als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 würden nicht vorliegen. Ebenso würde aufgrund des im Verfahren vorgelegten Betriebskonzeptes nicht von einer Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG ausgegangen werden können. Dem gegenüber liege die Landwirteeigenschaft bei dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten vor. Die Behörde sehe es daher als erwiesen an, dass der Antragsteller bzw. Käufer kein Landwirt im Sinne des NÖ GVG sei und dass das Interesse an der Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebes des Interessenten überwiege. Begründet wird diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aufgrund der im Verfahren eingeholten Gutachten einer agrartechnischen Amtssachverständigen und eines forsttechnischen Amtssachverständigen sich schlüssig und fachlich fundiert ergebe, die Voraussetzungen für die Qualifizierung des Käufers als Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 würden nicht vorliegen. Ebenso würde aufgrund des im Verfahren vorgelegten Betriebskonzeptes nicht von einer Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG ausgegangen werden können. Dem gegenüber liege die Landwirteeigenschaft bei dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten vor. Die Behörde sehe es daher als erwiesen an, dass der Antragsteller bzw. Käufer kein Landwirt im Sinne des NÖ GVG sei und dass das Interesse an der Stärkung des landwirtschaftlichen Betriebes des Interessenten überwiege. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom *** wendet sich *** gegen diese Entscheidung und macht als Verfahrensfehler geltend, dass das Parteiengehör verletzt worden sei. Es sei ihm zwar formell die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den beiden Amtsgutachten gewährt worden, jedoch sei seine Stellungnahme „in keinster Weise“ inhaltlich berücksichtigt und in die Entscheidung einbezogen worden. Dies werde vor allem dadurch verdeutlicht, dass sich die Behörde auf Standardformulierungen, wie „die Stellungnahme konnte den Ergebnissen der Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnen“ beschränkt habe und sich auf die angebliche Schlüssigkeit und fachlich fundierte Basis der Gutachten berufe, ohne den konkreten Einwendungen des Beschwerdeführers inhaltlich näher zu treten. Beispielsweise werde darauf verwiesen, dass der Sachverständigen eine konkrete Bezugnahme auf ein Grundstück Nr. *** gar nicht möglich gewesen sei, da für dieses Grundstück vom Beschwerdeführer keine Katastralgemeinde genannt worden sei. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer dieses Versäumnis nachgeholt und darauf verwiesen, dass dieses Grundstück in der Katastralgemeinde *** liege und eine Fläche von 5.071 m² mit einer landwirtschaftlichen Nutzung habe. Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs hätte diese Ausführung nochmalig der agrarischen Sachverständigen übermittelt werden müssen, damit diese eine entsprechende Ergänzung ihres Gutachtens vornehmen hätte können; jedenfalls hätte dieser Umstand von Seiten der Behörde zumindest im Bescheid zur Kenntnis genommen werden müssen. Außerdem beschränke sich die Behörde darauf, dass die Verweise des Rechtsmittelwerbers auf die Mitarbeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern und Großeltern nicht ausreichen würden, um beurteilen zu können, dass er über die erforderlichen praktischen Fähigkeiten zur Tätigkeit in Land- und Forstwirtschaft verfüge. Die Behörde habe es in diesem Zusammenhang verabsäumt, den Beschwerdeführer im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmefrist aufzufordern, entsprechende Belege vorzulegen. Derartige Bestätigungen hätte der Beschwerdeführer, so ihn die Behörde konkret aufmerksam gemacht hätte, naturgemäß vorgelegt, was nunmehr gemeinsam mit der Beschwerde nachgeholt werde. Angeschlossen ist dem Beschwerdeschriftsatz ein Schreiben von ***, ***, ***, vom *** an den Beschwerdeführer, in welchem für die Mitarbeit und Unterstützung im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seit früher Jugend der Dank ausgesprochen wird und bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Mithilfe eine langjährige Erfahrung in vielen Bereichen sich aneignen habe können. Weiters ist der Beschwerde ein Bestätigungsschreiben von ***, ***, ***, vom *** angeschlossen. In diesem Schreiben wird dem Rechtsmittelwerber bestätigt, dass er in den Jahren ab *** im Weinbaubetrieb immer wieder unentgeltlich geholfen habe und dadurch gelernt habe, wie und wann man Reben schneide und pflege und wann es Zeit sei zu spritzen sowie mit dem Traktor in den Weingarten zu fahren. Aus dem weiteren angeschlossenen Bestätigungsschreiben des ***, ***, ***, wird dem Rechtsmittelwerber bestätigt, dass er in den Jahren von *** bis heute bei Heuarbeiten, Stroharbeiten und auch anderen landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Bereich der Tierhaltung immer unentgeltlich und freiwillig geholfen habe. Bestätigt wird in diesem Schreiben auch, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Kenntnisse im Bereich Landmaschinentechnik verfüge und in den angegebenen Jahren die Traktoren und Erntemaschinen betreut und gegebenenfalls repariert habe. In seinem Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer weiters geltend, dass die Behörde auch den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt habe, indem sie sich darauf beschränkt habe, den Ausführungen der sogenannten Sachverständigen zu folgen und seine inhaltlich fundierten und begründeten Ausführungen vollständig ignoriert habe, obwohl es Ziel des verwaltungsbehördlichen Handelns sei, den wahren Sachverhalt festzustellen. Die belangte Behörde habe sohin nur die zu Lasten des Beschwerdeführers sprechenden Sachverhaltselemente erwogen, nicht jedoch jene zu seinen Gunsten. Im Sinne der Offizialmaxime wäre es aber auch Pflicht der Behörde gewesen, entsprechende Beweise von Amts wegen zu erheben, sofern derartige Belege für die Entscheidung maßgeblich seien und nicht beigebracht worden seien. Der Rechtsmittelwerber wäre jedenfalls seiner Mitwirkungspflicht in diesem Punkt nachgekommen, hätte die Behörde korrekterweise im Rahmen der Offizialmaxime gehandelt. Die Behörde sei aber auch verfassungswidrig vorgegangen, indem sie Art. 6 EMRK dadurch verletzt habe, dass im Rahmen des Parteiengehörs zwar eine Stellungnahme formell zugelassen worden sei, diese inhaltlich jedoch nicht der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Jedenfalls sei eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung durch die Behörde nicht durchgeführt worden und indiziere die völlige Fokussierung auf das Gutachten, ohne die begründeten Einwände des Beschwerdeführers überhaupt zu berücksichtigen, die Willkür der Behörde und somit auch einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nach Art. 7 B-VG.Die Behörde sei aber auch verfassungswidrig vorgegangen, indem sie Artikel 6, EMRK dadurch verletzt habe, dass im Rahmen des Parteiengehörs zwar eine Stellungnahme formell zugelassen worden sei, diese inhaltlich jedoch nicht der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Jedenfalls sei eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung durch die Behörde nicht durchgeführt worden und indiziere die völlige Fokussierung auf das Gutachten, ohne die begründeten Einwände des Beschwerdeführers überhaupt zu berücksichtigen, die Willkür der Behörde und somit auch einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nach , Artikel 7, B-VG. Es sei evident, dass sich die Behörde inhaltlich nicht mit der Stellungnahme des Rechtsmittelwerbers auseinandergesetzt habe. So werde durch den Beschwerdeführer unter anderem eingewendet, dass mehrere Maschinen, wie der Traktor und der Anhänger, nicht ausschließlich zur Heugewinnung herangezogen würden, weswegen es nicht sachgerecht sei, wenn von Sachverständigenseite in den Berechnungen für die Abschreibung die Werte aus dem Gesamtbetriebskonzept herangezogen würden, da sich diese auch auf den Forstbetrieb beziehen. Des Weiteren werden in der eingebrachten Beschwerde auch materielle Fehler geltend gemacht und dazu ausgeführt, dass die Behörde zu falschen und mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen gekommen sei, weil sie unfiltriert den Ausführungen in den Amtsgutachten gefolgt sei und nicht, wie es im Rahmen der ordentlichen Beweiswürdigung notwendig wäre, auch die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme berücksichtigt habe. Es müsse daher aufgrund der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahren die Schlüssigkeit der Gutachten neuerlich geprüft werden bzw. eine Gutachtensergänzung vorgenommen werden. Als Beispiel dafür sei anzuführen, dass die Abschreibung der Maschinen, wie Traktor und Anhänger, nicht vollumfänglich im Bereich des agrartechnischen Gutachters gelegen sei, sondern auch im forstlichen Bereich. Die dahingehenden Einwände des Rechtsmittelwerbers seien nicht gewürdigt worden und nehme die Behörde im angefochtenen Bescheid darauf keinerlei Bezug. Von Amtssachverständigenseite sei die Abschreibung mit € 1.074,-- ausgewiesen; umgelegt auf das Flächenverhältnis von wald- und landwirtschaftlicher Nutzfläche ergebe sich, dass der Traktor/Anhänger nur zu 10 % in den landwirtschaftlichen Bereich falle, weswegen lediglich eine Abschreibung von € 107,-- gerechtfertigt sei. Summiert man dazu den Heuwender mit € 40,-- sowie die Heupresse mit € 267,--, so ergebe dies nach den Ansätzen der Amtssachverständigen lediglich eine Abschreibung von insgesamt € 414,--. Unter Zugrundelegung der Maßgaben der (agrartechnischen) Sachverständigen liege ein Gewinn von € 376,-- vor. Im Verfahren vor der Behörde sei vom Beschwerdeführer auch angemerkt worden, dass von der agrartechnischen Sachverständigen die Zeithorizonte dahingehend, wann welche Flächen zur Heugewinnung zur Verfügung stehen, durcheinander-gebracht worden seien. Ende *** sei ein nicht unbeträchtlicher Teil an Fläche zugepachtet worden, weswegen im Zeitraum *** bis ***, für den auch Rechnungen vorgelegt worden seien, lediglich eine Fläche zur Heugewinnung im Gesamtausmaß von 1,3499 ha zur Verfügung gestanden sei. Die weiteren landwirtschaftlichen Flächen seien erst Ende *** zugepachtet worden, weshalb eine Heuernte erstmals *** eingebracht habe werden können. Naturgemäß seien die im Jahr ***/*** erzielten Einnahmen nicht in Relation zu den Flächen, die der Beschwerdeführer tatsächlich im Jahr *** zu bewirtschaften gedacht habe bzw. bewirtschaftet habe, zu bringen. Damit liege aber ein Fehler der agrartechnischen Sachverständigen vor und könne nicht behauptet werden, dass der Rechtsmittelwerber die Heumengen möglicherweise gar nicht produziert hätte. Die dahingehenden Ausführungen des Beschwerdeführers seien durch die Behörde völlig ignoriert worden und sei darauf inhaltlich kein Bezug genommen worden, weswegen es jedenfalls zu einer falschen und mangelhaften Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung gekommen sei. Die Sachverständige vermische also in ihren Berechnungen Zahlen aus der derzeitigen Bewirtschaftung mit solchen aus dem Betriebskonzept (tatsächlich zum Zeitpunkt der Befundung: 1,35 ha, Betriebskonzept: 4 ha), was bei 1,35 ha variable Kosten von € 239,-- ergebe und nicht wie in den angestellten Berechnungen von € 708,--. Weiters werde auch auf die Einwendung des Beschwerdeführers hinsichtlich des verwendeten Deckungsbeitrages keinerlei Bezug genommen, was notwendig gewesen wäre, weil der Beschwerdeführer schlüssig dargelegt habe, dass Preisannahmen zu überprüfen seien und an örtliche und einzelbetriebliche Verhältnisse anzupassen seien. Auch hinsichtlich des forstfachlichen Gutachtens habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme an die Behörde umfangreiche Ausführungen getätigt, denen „in keinster Weise“ Gehör geschenkt worden sei. Insbesondere sei moniert worden, dass der Amtssachverständige keine Quelle für seinen „Holzmarktbericht“ vorgelegt habe. Zur Darlegung dessen, dass die Ausführungen des Sachverständigen in diesem Zusammenhang nicht wirklich schlüssig gewesen seien, zudem sie auch nicht belegt worden seien, werde mit der Beschwerde auch ein Auszug über aktuelle Schnittholzpreise vom *** der „***“ vorgelegt, der der Beschwerde als Beilage angeschlossen ist. Den Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen sei aber auch insoweit nicht zu folgen, als er ausführe, dass der Verkauf von Schnittholz über die Urproduktion eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes hinausginge. Aus der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte für land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Urprodukteverordnung) gehe aus § 1 Z 6 eindeutig hervor, dass rohe Bretter jedenfalls zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zählen. Bei den vom Beschwerdeführer veräußerten Schnitthölzern handle es sich jedenfalls um ungehobelte rohe Bretter, welche sogar zu 100 % aus der eigenen Produktion, nämlich dem eigenen Wald, stammen würden. Auf den dahingehenden Einwand des Rechtsmittelwerbers sei im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort Bezug genommen worden. Es sei definitiv nicht davon auszugehen, dass Schnittholz im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes zur Einkommenserzielung genutzt werde, dies widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung. Es liege vielmehr eine Urproduktion vor, weswegen die Einnahmen des Schnittholzverkaufes in das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers aus Land- und Forstwirtschaft einzuberechnen seien. Den Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen sei aber auch insoweit nicht zu folgen, als er ausführe, dass der Verkauf von Schnittholz über die Urproduktion eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes hinausginge. Aus der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zugehörigkeit der von Land- und Forstwirten hergestellten Produkte für land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Urprodukteverordnung) gehe aus Paragraph eins, Ziffer 6, eindeutig hervor, dass rohe Bretter jedenfalls zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zählen. Bei den vom Beschwerdeführer veräußerten Schnitthölzern handle es sich jedenfalls um ungehobelte rohe Bretter, welche sogar zu 100 % aus der eigenen Produktion, nämlich dem eigenen Wald, stammen würden. Auf den dahingehenden Einwand des Rechtsmittelwerbers sei im angefochtenen Bescheid mit keinem Wort Bezug genommen worden. Es sei definitiv nicht davon auszugehen, dass Schnittholz im Rahmen eines forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes zur Einkommenserzielung genutzt werde, dies widerspreche dem eindeutigen Wortlaut der Verordnung. Es liege vielmehr eine Urproduktion vor, weswegen die Einnahmen des Schnittholzverkaufes in das Gesamteinkommen des Beschwerdeführers aus Land- und Forstwirtschaft einzuberechnen seien. Das Einkommen des Rechtsmittelwerbers belaufe sich daher allein aus der Position Forst auf € 10.038,40. Abzüglich des vom Sachverständigen angeführten Deckungsbeitrages verbleibe somit ein Gewinn von € 8.813,40. Summiert man diesen Gewinn mit dem Einkommen aus der Heuproduktion, so liege auf Basis der der Behörde vorliegenden Unterlagen zum Einkommen des Beschwerdeführers jedenfalls ein maßgebliches Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft vor. Insofern sei daher schlüssig dargelegt, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die es als widerlegt erachte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhaltes aus der Land- und Forstwirtschaft bestreite, weshalb er nicht Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 NÖ GVG sei, eindeutig unrichtig sei. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei schlichtweg willkürlich und widerspreche den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, die vorsehen, dass alle Beweismittel objektiv und gleichwertig zu beurteilen seien. Insofern sei daher schlüssig dargelegt, dass die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, die es als widerlegt erachte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen erheblichen Teil seines Lebensunterhaltes aus der Land- und Forstwirtschaft bestreite, weshalb er nicht Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG sei, eindeutig unrichtig sei. Die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei schlichtweg willkürlich und widerspreche den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung, die vorsehen, dass alle Beweismittel objektiv und gleichwertig zu beurteilen seien. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens werden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – den angefochtenen Bescheid aufheben/abändern und im Sinne einer Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers die grundverkehrsbehördliche Bewilligung zum Erwerb erteilen oder

§ 28Abs. 3 Vw

GVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen sowie

§ 24Abs. 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens werden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – den angefochtenen Bescheid aufheben/abändern und im Sinne einer Entsprechung des Antrages des Beschwerdeführers die grundverkehrsbehördliche Bewilligung zum Erwerb erteilen oder

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen sowie

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu diesem Beschwerdevorbringen sowie zum Inhalt des behördlichen Verwaltungsaktes hat der Grundverkehrssenat 1 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis erhoben worden ist durch Verlesung des behördlichen Verwaltungsaktes, durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und durch Einholung von Befund und Gutachten durch die beigezogenen Amtssachverständigen für Agrartechnik und für Forsttechnik zur Frage, ob der Beschwerdeführer bereits derzeit allein oder zusammen mit Familienangehörigen einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und ob ein solcher Betrieb aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Betriebskonzeptes für die Zukunft zu erwarten ist bzw. wie hoch die Einkünfte aus diesem Betrieb derzeit und unter Zugrundelegung des Betriebskonzeptes in Zukunft sind, die zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes und des Lebensunterhaltes der Familie daraus erwirtschaftet werden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest: Die beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, sind nach dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Grünland/Land- und Forstwirtschaft gewidmet und weisen eine Fläche von insgesamt 7.752 m² auf. Das Grundstück Nr. *** soll künftig als landwirtschaftliche Fläche und das Grundstück Nr. *** als Wald genutzt werden. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von ca. 13 ha land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und bewirtschaftet zusätzlich Pachtflächen im Ausmaß von 3,3 ha. Von diesen Flächen stehen zurzeit für die landwirtschaftliche Produktion 2,3 ha zur Verfügung. Diese Flächen werden zur Heugewinnung genutzt, wobei Kleinballen erzeugt werden, die sofort an Abnehmer verkauft werden, sodass im Betrieb ein Wirtschaftsgebäude zur Heulagerung nicht erforderlich ist. An Maschinen und Geräten stehen dem Betrieb drei Traktoren, einer mit Mähwerk, eine Holzseilwinde, eine Traktorbodenfräse, ein Pflug, ein Schlegelhäcksler, ein Kultivator, ein Heuwender, ein Sonnenrad, eine Heupresse, ein Anhänger, ein Erdbohrer für den Traktor, ein Holzspalter, eine Kreissäge, diverse Motorsägen und Forstwerkzeuge sowie ein Sägegatter, ein Balkenmäher und ein Scheibenmähwerk zur Verfügung. Zusätzlich zu den derzeit bewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzflächen im Ausmaß von 2,3 ha stehen künftig Pachtflächen in *** im Ausmaß von 1,7 ha zur landwirtschaftlichen Nutzung an. Die übrigen Flächen werden forstbetrieblich zur Holzgewinnung genutzt. Von der vorhandenen Gesamtwaldfläche, die rund 12 ha ausmacht, beträgt die nachhaltige Nutzungsmenge von Holz in Summe 36 Erntefestmeter. Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und lebt in Lebensgemeinschaft; er ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Seine Lebensgefährtin ist berufstätig. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb wird vom Beschwerdeführer alleine betrieben. Neben seiner Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ist der Beschwerdeführer in der Unternehmung der *** mit Standort in ***, ***, Gesellschafter und angestellter Geschäftsführer. In dieser Funktion hat er im Jahre *** ein Gehalt in der Höhe von € 18.971,69 bezogen. Die *** verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe

§ 103Abs. 1 lit. b Z 25 Gew

O 1973. Die an diese Unternehmung verkauften Holzbretter werden sodann weiterverarbeitet, indem sie auf entsprechende Längen abgeschnitten werden und zu Holzkisten für Verpackungszwecke zusammengeschraubt werden. Der Beschwerdeführer ist an diesem Unternehmen mit 24 % beteiligt. Gewinnausschüttungen dieser Unternehmung hat es bisher nicht gegeben. Ein sonstiges außerlandwirtschaftliches Einkommen ist nicht gegeben. Neben seiner Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft ist der Beschwerdeführer in der Unternehmung der *** mit Standort in ***, ***, Gesellschafter und angestellter Geschäftsführer. In dieser Funktion hat er im Jahre *** ein Gehalt in der Höhe von € 18.971,69 bezogen. Die *** verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe

Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, GewO 1973. Die an diese Unternehmung verkauften Holzbretter werden sodann weiterverarbeitet, indem sie auf entsprechende Längen abgeschnitten werden und zu Holzkisten für Verpackungszwecke zusammengeschraubt werden. Der Beschwerdeführer ist an diesem Unternehmen mit 24 % beteiligt. Gewinnausschüttungen dieser Unternehmung hat es bisher nicht gegeben. Ein sonstiges außerlandwirtschaftliches Einkommen ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat vierteljährlich Sozialversicherungsbeiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Höhe von € 446,94 zu entrichten. Aus den derzeit bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen ergibt sich ein Einkommen aus der Heuproduktion von € 1.525,-- pro Jahr, aus der Nutzholzgewinnung bzw. Bewirtschaftung der Forstflächen ergibt sich derzeit ein Einkommen von € 2.354,-- pro Jahr. Dabei ist berücksichtigt, dass pro Raummeter Brennholz ein Preis von € 60,-- bis € 70,-- erzielt wird, zumal der Beschwerdeführer durch den Besitz eines Holzspalters in der Lage ist, das Brennholz bereits in Scheiter hergerichtet weiterzuverkaufen und somit nicht von dem Wert von € 40,--, der dem monatlich erscheinenden Holzmarktbericht der Landwirtschaftskammer Österreich entnommen ist, ausgegangen wird. Unter Abzug der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge in Summe von € 1.787,-- pro Jahr, errechnet sich sohin ein Einkommen aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers in Höhe von € 2.092,--. Nach dem vorgelegten Betriebskonzept ändert sich an der Nutzung der genannten Flächen nur die zum Betrieb hinzukommende Nutzung von 1,7 ha für die Heugewinnung, bezüglich der erstmals im heurigen Jahr Ernten zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Heuernten errechnet sich ein landwirtschaftliches Einkommen von € 2.892,-- pro Jahr. Durch Hinzurechnung des forstwirtschaftlichen Einkommens von € 2.354,-- pro Jahr ergibt sich nach dem Betriebskonzept ein Gesamteinkommen von € 5.246,-- pro Jahr. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.787,-- ergibt sich somit ein Gesamteinkommen aufgrund des Betriebskonzeptes in Höhe von € 3.459,--. Der Beschwerdeführer hat keine einschlägigen Bildungskurse zum Land- und Forstwirt besucht und verfügt auch über keine diesbezüglichen Zeugnisse. Bezüglich seiner praktischen Tätigkeit liegen die mit der Beschwerde beigebrachten Bestätigungen vor. In dem von der Behörde durchgeführten Kundmachungsverfahren

§ 11

NÖ GVG bei der Bezirksbauernkammer *** ist innerhalb der eingeräumten Frist mit *** ein Interessent aufgetreten, der in seiner Interessentenanmeldung darauf verweist, dass er Vollerwerbslandwirt ist und einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 116 ha Eigengrund und 50 ha Pachtgrund betreibt. Weiters enthält die Interessentenerklärung das verbindliche Anbot, die in Rede stehenden Liegenschaften um den ortsüblichen Preis in Höhe von € 9.300,-- erwerben zu wollen. Zum Nachweis dafür ist der Interessentenerklärung die Kopie eines Sparbuches über € 10.000,-- angeschlossen. Das außerlandwirtschaftliche Nettoeinkommen des Interessenten ist mit € 0,-- zu bezifferern. In dem von der Behörde durchgeführten Kundmachungsverfahren

Paragraph 11, NÖ GVG bei der Bezirksbauernkammer *** ist innerhalb der eingeräumten Frist mit *** ein Interessent aufgetreten, der in seiner Interessentenanmeldung darauf verweist, dass er Vollerwerbslandwirt ist und einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 116 ha Eigengrund und 50 ha Pachtgrund betreibt. Weiters enthält die Interessentenerklärung das verbindliche Anbot, die in Rede stehenden Liegenschaften um den ortsüblichen Preis in Höhe von € 9.300,-- erwerben zu wollen. Zum Nachweis dafür ist der Interessentenerklärung die Kopie eines Sparbuches über € 10.000,-- angeschlossen. Das außerlandwirtschaftliche Nettoeinkommen des Interessenten ist mit € 0,-- zu bezifferern. Seitens der Bezirksbauernkammer *** ist unter Vorlage der Interessentenanmeldung an die Behörde zum Antrag des Rechtsmittelwerbers Stellung genommen worden und darauf hingewiesen worden, dass das Rechtsgeschäft der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ GVG widerspreche, weil der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes sei. Seitens der Bezirksbauernkammer *** ist unter Vorlage der Interessentenanmeldung an die Behörde zum Antrag des Rechtsmittelwerbers Stellung genommen worden und darauf hingewiesen worden, dass das Rechtsgeschäft der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG widerspreche, weil der Rechtserwerber kein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes sei. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des Inhaltes des behördlichen Verwaltungsaktes, aus dem sich die näheren Daten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke sowie zur Person des Beschwerdeführers ebenso in unbedenklicher Weise ergeben, wie der Umstand, dass in dem von der Grundverkehrsbehörde veranlassten Kundmachungsverfahren bei der Bezirksbauernkammer *** in der Person des *** ein Vollerwerbslandwirt als Interessent aufgetreten ist und eine ein verbindliches Anbot enthaltende Interessentenerklärung abgegeben hat. Die Landwirteeigenschaft des Interessenten ist vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in Abrede und somit außer Streit gestellt worden. Die Flächenwidmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Mitteilung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** in unbedenklicher Weise und wurde im gesamten Verfahren nicht in Frage gestellt. Die außerlandwirtschaftlichen Einkünfte des Beschwerdeführers aufgrund seiner Funktion als angestellter Geschäftsführer der *** stützen sich auf seine Angaben für das Jahr ***, die sich im Großen und Ganzen mit den Beträgen in den im behördlichen Verfahren vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden aus den Jahren ***, *** und *** decken. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen seiner Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG, sohin zum derzeitigen Zeitpunkt und verneinendenfalls seine Landwirteeigenschaft nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG im Hinblick auf das von ihm vorgelegte Betriebskonzept behauptet hat, stützt sich das erkennende Gericht auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen und des forsttechnischen Amtssachverständigen, die die Einkommen sowohl für den landwirtschaftlichen Teil als auch für den forstwirtschaftlichen Teil aus den vom Rechtsmittelwerber bewirtschafteten Flächen bzw. künftig bewirtschafteten Flächen nachvollziehbar und schlüssig errechnet haben. Dieser Berechnung ist, was den forstwirtschaftlichen Bereich betrifft, zugunsten des Beschwerdeführers ein Raummeterpreis von € 70,-- für Brennholz entgegen der ursprünglichen Annahme des Amtssachverständigen (€ 40,-- pro Raummeter Brennholz) zugrunde gelegt worden, wodurch sich die Einkünfte aus der Forstwirtschaft um ca. € 300,-- pro Jahr gegenüber der ursprünglichen Annahme des Raummeterpreises erhöhen. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen seiner Landwirteeigenschaft nach , Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG, sohin zum derzeitigen Zeitpunkt und verneinendenfalls seine Landwirteeigenschaft nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG im Hinblick auf das von ihm vorgelegte Betriebskonzept behauptet hat, stützt sich das erkennende Gericht auf die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erstatteten Gutachten der agrartechnischen Amtssachverständigen und des forsttechnischen Amtssachverständigen, die die Einkommen sowohl für den landwirtschaftlichen Teil als auch für den forstwirtschaftlichen Teil aus den vom Rechtsmittelwerber bewirtschafteten Flächen bzw. künftig bewirtschafteten Flächen nachvollziehbar und schlüssig errechnet haben. Dieser Berechnung ist, was den forstwirtschaftlichen Bereich betrifft, zugunsten des Beschwerdeführers ein Raummeterpreis von € 70,-- für Brennholz entgegen der ursprünglichen Annahme des Amtssachverständigen (€ 40,-- pro Raummeter Brennholz) zugrunde gelegt worden, wodurch sich die Einkünfte aus der Forstwirtschaft um ca. € 300,-- pro Jahr gegenüber der ursprünglichen Annahme des Raummeterpreises erhöhen. Im Übrigen stützen sich beide Gutachten in ihrer Befundung auf die Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, sind bei der Verwendung der angewendeten Methoden transparent und legen sämtliche herangezogenen Parameter für die Einkommenserrechnung nachvollziehbar dar. So geht die agrartechnische Amtssachverständige von folgendem Befund aus: „Befund Herr *** besitzt

seiner vorgelegten Aufzeichnungen Grundstücke im Ausmaß von ca. 13 ha Eigenflächen und Pachtflächen in der Höhe von 3,3 ha. Zurzeit stehen zur landwirtschaftlichen Produktion 2,3 ha Flächen zur Verfügung. Es erfolgt eine Heugewinnung, wobei Kleinballen erzeugt werden, die sofort an die Abnehmer verkauft werden. Es gibt daher am Betrieb keine Wirtschaftsgebäude, die zur Heulagerung dienen. Im Zuge der Verhandlung legt Herr *** nochmals eine Liste der vorhandenen Maschinen und Geräte vor.

den Angaben, die Herr *** im Zuge der Verhandlung abgegeben hat, werden derzeit 2,3 ha landwirtschaftliche Nutzflächen bewirtschaftet, da die Pachtflächen in *** im Ausmaß von 1,7 ha derzeit noch nicht selbst bewirtschaftet werden. Ausgehend von einem angegebenen Heuertrag von ca. 5 t pro ha ergibt sich ein Heuertrag von 11,5 t auf der angegebenen Fläche. Unter der Annahme eines derzeitigen Heupreises von € 0,22 pro kg werden Jahreseinnahmen aus der Heugewinnung von ca. € 2.532,-- errechnet. Zu den Maschinenkosten wird im Zuge der Verhandlung angegeben, dass die Aufteilung der Maschinenkosten auf Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 angenommen werden kann. Es errechnet sich daher für die Heuproduktion eine Abschreibung für die landwirtschaftlichen Maschinen und Geräte von rund € 600,--.“ Davon ausgehend lautet das von der agrartechnischen Amtssachverständigen erstattete Gutachten wie folgt: „Gutachten Zur Berechnung des landwirtschaftlichen Einkommens, das zum eigenen Lebensunterhalt und dem der Familie beiträgt, kann unter anderem der Deckungsbeitrag herangezogen werden. Das Einkommen nach dem Einkommensmaßstab Deckungsbeitrag kann aufgrund der dafür einzelbetrieblich notwendigen und relativ leicht erfassbaren bzw. einschätzbaren Parameter ermittelt werden. Die Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens nach anderen betriebswirtschaftlichen Einkommensmaßstäben gestaltet sich schwierig, weil dafür meistens die Datengrundlage (Buchführungspflicht) fehlt. Um den Deckungsbeitrag zu ermitteln, wird von den Erträgen aus Bodennutzung und eventueller Tierhaltung der variable Aufwand abgezogen. Will man die längerfristige Lebensfähigkeit eines Betriebes beurteilen, so ist der erweiterte Deckungsbeitrag ein gutes Instrument dazu. Beim erweiterten Deckungsbeitrag werden die Wiederbeschaffungskosten (fixe Kosten) der notwendigen Maschinen, Geräte und Gebäude je nach Nutzungsdauer in die Jahreskosten miteinbezogen. D.h. vom Rohertrag werden die subjektiven Kosten abgezogen. Geht man nun von einer bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche von 2,3 ha aus, so ergibt sich unter der Annahme, dass 5 t Heu pro ha geerntet werden können und ein Heupreis von € 0,22 pro kg erlöst werden kann, ein Deckungsbeitrag von ca. 2.532,--. Davon sind noch die Kosten für die Abschreibung der Maschinen abzuziehen. Dafür ergibt sich aufgrund der Angaben von Herrn *** ein Betrag von ca. € 600,--. Somit errechnet sich für das landwirtschaftliche Einkommen aus der Heuproduktion zum jetzigen Zeitpunkt ein Betrag von € 1.525,--.“ Hinsichtlich des forstwirtschaftlichen Teiles der vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen hat der beigezogene Amtssachverständige für Forsttechnik in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in seinem Gutachten Folgendes dargelegt: „Befund Am *** wurde eine Vor-Ort-Begutachtung der gegenständlichen Waldflächen und der Waldflächen, die sich in Besitz von Herrn *** befinden, abgehalten. Dabei wurden auch die im Wald verwendeten Maschinen und Geräte vor Ort begutachtet. Bei den vorliegenden Abrechnungen der Jahre *** bis *** wurden bei den Rechnungen, betreffend das astarme Kieferholz, Folgendes festgestellt: In der Rechnung wird das Schnittholz mit 16 lfm Kieferholz astarm angeführt, gemeint sind 16 m³ Kieferholz astarm. Nach Besprechung mit Herrn *** wurde man sich dahingehend einig, dass bei einem Festmeter Rundholz 30 % Brennholz, 30 % Faserholz und 40 % Schnittholz aufgeschnitten werden können. Aus den 40 % Schnittholz kann man 20 % beste Ware erzielen, 50 % prismierte Ware und 30 % Seitenware. Es ergibt sich somit Folgendes: Für die 20 % beste Ware werden € 400 pro m³ angesetzt. Für die 50 % prismierte Ware werden € 200,-- angesetzt und für die 30 % Seitenware werden marktübliche € 150,-- angesetzt. Es ergibt sich somit für die Gesamtwaldfläche, die rund 12 ha ausmacht, eine nachhaltige Nutzungsmenge von in Summe 36 Erntefestmetern. Dies begründet sich auf eine Bonität von € 4,-- Vorratsfestmeter pro ha abzüglich üblicher Ernteverluste von rund 30 %, also in Summe 3 Erntefestmeter, die verwertet werden können. Beim Brennholz wird ein orts- und ein marktüblicher Preis von € 40,-- pro Raummeter angesetzt. Ausgehend von den 36 Erntefestmetern ergeben sich 10,8 fm Brennholz, die umgerechnet wieder 15,1 Raummeter Brennholz ausmachen. Abzüglich üblicher Produktionskosten von rund € 20,-- pro Raummeter ergeben sich Einnahmen von € 302,--. Beim Faserholz liegt der aktuelle Preis bei € 75,-- pro Atrotonne. Ausgehend von den 10,8 fm kommt man auf rund 5,12 t Atro Faserholz. Die Produktionskosten liegen hier ebenfalls bei € 20,-- pro fm. In Summe ergeben sich Einnahmen von € 168,--. Beim Blochholz wird davon ausgegangen, dass mit einer Bandsäge die Schnittware erzeugt wird und eine Ausbeute von 85 % erreicht wird. Somit ergeben sich 12,25 fm verwertbares Schnittholz. Wie eingangs erwähnt, werden nun 20 % dieser Menge mit € 400,-- pro m³ berechnet, 50 % dieser Menge mit € 200,-- pro m³ berechnet und 30 % mit € 150,-- pro m³ berechnet. Das ergibt eine Summe von € 3.240,--. Abzüglich der Produktionskosten, dies ohne Berücksichtigung der Rundholzkosten, da das Rundholz vom Beschwerdeführer selbst geliefert werden kann, werden in Summe € 115,-- pro fm für Zufuhr und Schnittkosten abgezogen, ergibt in Summe Einnahmen von € 1.584,--.Wie eingangs erwähnt, werden nun 20 % dieser Menge mit € 400,-- pro m³ berechnet, 50 % dieser Menge mit € 200,-- pro m³ berechnet und 30 % mit , € 150,-- pro m³ berechnet. Das ergibt eine Summe von € 3.240,--. Abzüglich der Produktionskosten, dies ohne Berücksichtigung der Rundholzkosten, da das Rundholz vom Beschwerdeführer selbst geliefert werden kann, werden in Summe € 115,-- pro fm für Zufuhr und Schnittkosten abgezogen, ergibt in Summe Einnahmen von € 1.584,--. Die Summe Brennholz, Faserholz und Schnittholz ergibt somit, abzüglich der erwähnten Produktionskosten, einen Wert von € 2.054,--.“ Die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern dem Rechtsmittelwerber vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung offengelegt und konnten diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf ein „Betriebskonzept“ beruft, war unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens lediglich im Bereich der Heuproduktion auf den landwirtschaftlichen Flächen eine zusätzliche Fläche von 1,7 ha zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Forstflächen liegt nach dem Betriebskonzept keine Änderung im Vergleich zur derzeitigen Bewirtschaftung vor. In Berücksichtigung dieser vergrößerten landwirtschaftlichen Nutzfläche nach dem Betriebskonzept hat die Amtssachverständige für Agrartechnik eine Berechnung des sich daraus ergebenden landwirtschaftlichen Einkommens wie folgt vorgenommen: „Aufgrund der zukünftigen, im Betriebskonzept angegebenen, Bewirtschaftung von ca. 4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ergibt sich eine Änderung bezüglich des Deckungsbeitrages und der variablen Kosten und somit auch eine Änderung des landwirtschaftlichen Einkommens. Ausgehend von der Bewirtschaftung von 4 ha Wiesen zur Heuproduktion wird unter den gleichen Annahmen, dass ca. 5 t Heu pro ha, das ergibt somit 20 t Heu, geerntet werden und der Heupreis mit € 0,22 pro kg angenommen wird, sich Jahreseinnahmen

den Angaben von Herrn ***, von rund € 4.200,-- ergeben. Die variablen Kosten betragen für die Bewirtschaftung von 4 ha Wiesen € 708,--. Es ergibt sich somit ein jährlicher Deckungsbeitrag von € 3.492,--, wovon ebenfalls die Abschreibungen für Maschinen und Geräte in der Höhe von € 600,-- abzuziehen sind. Dadurch ergibt sich ein landwirtschaftliches Einkommen von € 2.892,-- pro Jahr.“„Aufgrund der zukünftigen, im Betriebskonzept angegebenen, Bewirtschaftung von ca. 4 ha landwirtschaftliche Nutzfläche ergibt sich eine Änderung bezüglich des Deckungsbeitrages und der variablen Kosten und somit auch eine Änderung des landwirtschaftlichen Einkommens. Ausgehend von der Bewirtschaftung von , 4 ha Wiesen zur Heuproduktion wird unter den gleichen Annahmen, dass , ca. 5 t Heu pro ha, das ergibt somit 20 t Heu, geerntet werden und der Heupreis mit € 0,22 pro kg angenommen wird, sich Jahreseinnahmen

den Angaben von Herrn ***, von rund € 4.200,-- ergeben. Die variablen Kosten betragen für die Bewirtschaftung von 4 ha Wiesen € 708,--. Es ergibt sich somit ein jährlicher Deckungsbeitrag von € 3.492,--, wovon ebenfalls die Abschreibungen für Maschinen und Geräte in der Höhe von € 600,-- abzuziehen sind. Dadurch ergibt sich ein landwirtschaftliches Einkommen von € 2.892,-- pro Jahr.“ Damit ist dem im Verfahren vorgetragenen Betriebskonzept im Hinblick auf die sich daraus ergebende Einkommenserhöhung ausreichend und nachvollziehbar Rechnung getragen worden. Festzuhalten ist auch, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Aufteilung der Maschinenkosten auf seine Landwirtschaft und seine Forstwirtschaft im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 den Berechnungen der Sachverständigen zugrunde gelegt worden ist. Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Ausbildung zum Land- und Forstwirt keine einschlägigen Kurse besucht hat und auch keine Zeugnisse vorlegen kann, stützt sich auf dessen eigene Angaben. Bezüglich der ausgeübten praktischen Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft waren die von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Praxisbestätigungen heranzuziehen. In rechtlicher Hinsicht war somit Folgendes zu erwägen:

§ 1NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

Gemäß Paragraph eins, NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes 1.Ziffer eins primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich; 2.Ziffer 2 sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes; 3.Ziffer 3 die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische Personen.

§ 3Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke

Gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Grundstücke, die a)Litera a im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als Grünland/Freihalteflächen oder b)Litera b im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind, wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

§ 3

Z 2 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb):

Paragraph 3, Ziffer 2, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder Nebenerwerb): a)Litera a wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder b)Litera b wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und -Strichaufzählung diese Absicht durch ausreichende Gründe und -Strichaufzählung aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.

§ 3Z 4 lit.

a NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als Interessenten oder Interessentinnen Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist.

Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als Interessenten oder Interessentinnen Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist.

§ 6Abs.

2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wennGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht. Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist insbesondere nicht zu erteilen, wenn 1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist; 2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages überwiegt; 3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder 4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung erheblich übersteigt.

§ 11Abs.

2 NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

2 den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

Paragraph 11, Absatz 2, NÖ GVG die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz 2, den Gemeinden und den Bezirksbauern-kammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

  1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 - 4;Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - 4;
  2. Grundstücksnummer;
  3. Katastralgemeinde;
  4. Flächenausmaß;
  5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist. Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3 Z.1) zu übermitteln.Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins,) zu übermitteln.

§ 11Abs.

3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Paragraph 11, Absatz 3, NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

§ 11Abs.

4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Paragraph 11, Absatz 4, NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

§ 11Abs.

5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Paragraph 11, Absatz 5, NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren, jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

§ 11Abs.

6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

§ 8

AVG.

Paragraph 11, Absatz 6, NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

Paragraph 8, AVG.

§ 11Abs.

7 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer

Paragraph 11, Absatz 7, NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer 1. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

§ 6Abs.

1 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach § 11 Abs.1 eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht;im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung

Paragraph 6, Absatz eins, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Einlangen der Verständigung nach Paragraph 11, Absatz eins, eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht; 2. im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefristim Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach Paragraph 6, Absatz 2, der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des Paragraph 6, widerspricht.

§ 11Abs.

8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Paragraph 11, Absatz 8, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine Verständigung

Absatz 7, einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

§ 11Abs.

9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Paragraph 11, Absatz 9, NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine Verständigung

Absatz 7, einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist im vorliegenden Fall zunächst davon auszugehen, dass der im Verfahren aufgetretene Interessent Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG ist und aufgrund seiner Interessentenmeldung Parteistellung im Verfahren erlangt hat.Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist im vorliegenden Fall zunächst davon auszugehen, dass der im Verfahren aufgetretene Interessent Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG ist und aufgrund seiner Interessentenmeldung Parteistellung im Verfahren erlangt hat. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer bereits derzeit die Landwirteeigenschaft im Sinne des § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG zukommt oder ob ihm diese Eigenschaft zukünftig nach Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund des von ihm vorgelegten Betriebskonzeptes nach § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu attestieren ist. Im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG, die einen Versagungsgrund für die Genehmigung eines Rechtsgeschäftes normiert, wenn der Rechtserwerber kein Landwirt ist und ein Interessent, dem die Landwirteeigenschaft zukommt, vorhanden ist, ist daher im vorliegenden Verfahren zu untersuchen, ob dem Beschwerdeführer bereits derzeit die Landwirteeigenschaft im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG zukommt oder ob ihm diese Eigenschaft zukünftig nach Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke aufgrund des von ihm vorgelegten Betriebskonzeptes nach Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu attestieren ist. Ausgehend vom außerlandwirtschaftlichen Einkommen des Beschwerdeführers in Höhe von € 18.971,69 pro Jahr und dem im Beweisverfahren vor dem erkennenden Gericht ermittelten landwirtschaftlichen Einkommen in Höhe von € 1.525,-- pro Jahr hinsichtlich der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und dem forstwirtschaftlichen Einkommen in Höhe von € 2.354,-- pro Jahr hinsichtlich der forstwirtschaftlichen Nutzflächen, ergibt sich nach Abzug der von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.787,-- pro Jahr ein Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft in Höhe von € 2.092,--. In Relation zum Gesamteinkommen in Höhe von € 21.063,69 pro Jahr gesetzt macht das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft somit lediglich einen Anteil von ca. 10 % vom Gesamteinkommen aus. Damit bestreitet aber der Rechtsmittelwerber seinen eigenen und den Lebensunterhalt der Familie nicht zu einem erheblichen Teil aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Bei dieser Bewertung stützt sich das erkennende Gericht auf den Motivenbericht zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, wonach der Lebensunterhalt entweder zur Gänze (Vollerwerbslandwirt) oder zu einem erheblichen Teil (Nebenerwerbslandwirt) aus der Bewirtschaftung erzielt werden muss, wobei als erheblich ein Anteil von etwa 25 % des Gesamteinkommens der Familie gilt. Dem Beschwerdeführer kommt daher im Hinblick auf die aktuelle Bewirtschaftungssituation seiner agrarischen Flächen die Landwirteeigenschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 nicht zu. In Untersuchung der weiteren Frage, ob er als Land- und Forstwirt aufgrund des von ihm dargelegten Betriebskonzeptes im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu gelten hat, war lediglich bezüglich der Heuproduktion aus den landwirtschaftlichen Flächen die zukünftig zu berücksichtigende größere Gesamtfläche im Ausmaß von insgesamt ca. 4 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche gegenüber einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von derzeit im Ausmaß von 2,3 ha in Rechnung zu stellen. Das jährliche landwirtschaftliche Einkommen erhöht sich dadurch zukünftig auf den Betrag von € 2.892,--. Bei Berücksichtigung des forstwirtschaftlichen Jahreseinkommens von € 2.354,-- ergibt sich somit ein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund des im Verfahren dargetanen Betriebskonzeptes von € 5.246,--. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.787,-- pro Jahr verbleibt ein Jahreseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Betriebskonzeptes in der Höhe von € 3.459,--. In Untersuchung der weiteren Frage, ob er als Land- und Forstwirt aufgrund des von ihm dargelegten Betriebskonzeptes im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu gelten hat, war lediglich bezüglich der Heuproduktion aus den landwirtschaftlichen Flächen die zukünftig zu berücksichtigende größere Gesamtfläche im Ausmaß von insgesamt ca. 4 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche gegenüber einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von derzeit im Ausmaß von 2,3 ha in Rechnung zu stellen. Das jährliche landwirtschaftliche Einkommen erhöht sich dadurch zukünftig auf den Betrag von € 2.892,--. Bei Berücksichtigung des forstwirtschaftlichen Jahreseinkommens von € 2.354,-- ergibt sich somit ein Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund des im Verfahren dargetanen Betriebskonzeptes von € 5.246,--. Nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 1.787,-- pro Jahr verbleibt ein Jahreseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Betriebskonzeptes in der Höhe von € 3.459,--. Unter Berücksichtigung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens ergibt sich zukünftig sohin ein Gesamteinkommen von € 22.430,

  1. Das aus der Land- und Forstwirtschaft lukrierte Einkommen macht in diesem Fall ca. 15,5 % vom Gesamteinkommen aus und kann somit unter Berücksichtigung des oben gesagten ebenfalls nicht als ausreichend für die Qualifizierung des Beschwerdeführers als „werdender Landwirt“ herangezogen werden. § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG fordert für den werdenden Landwirt ebenso wie § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG, dass aus dem (zukünftig) geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen der eigene und der Lebensunterhalt der Familie „zumindest zu einem erheblichen Teil“ bestritten werden kann. Auch nach dem Betriebskonzept ist daher aufgrund des zu erwartenden Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft im Verhältnis zum Gesamteinkommen nicht von einer Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Unter Berücksichtigung des außerlandwirtschaftlichen Einkommens ergibt sich zukünftig sohin ein Gesamteinkommen von € 22.430,
  2. Das aus der Land- und Forstwirtschaft lukrierte Einkommen macht in diesem Fall ca. 15,5 % vom Gesamteinkommen aus und kann somit unter Berücksichtigung des oben gesagten ebenfalls nicht als ausreichend für die Qualifizierung des Beschwerdeführers als „werdender Landwirt“ herangezogen werden. Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG fordert für den werdenden Landwirt ebenso wie Paragraph 3, Ziffer 2, Litera a, NÖ GVG, dass aus dem (zukünftig) geführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbstständige Wirtschaftseinheit allein oder zusammen mit Familienangehörigen der eigene und der Lebensunterhalt der Familie „zumindest zu einem erheblichen Teil“ bestritten werden kann. Auch nach dem Betriebskonzept ist daher aufgrund des zu erwartenden Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft im Verhältnis zum Gesamteinkommen nicht von einer Landwirteeigenschaft des Beschwerdeführers auszugehen. Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer somit eine wesentliche Voraussetzung dafür, als Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG zu gelten, nicht erfüllt, fehlt es ihm auch an der fachlichen Ausbildung zum Land- und Forstwirt, die jedenfalls zusätzlich zu einer allfälligen praktischen Tätigkeit aufgrund der genannten Gesetzesbestimmung gefordert ist.Unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer somit eine wesentliche Voraussetzung dafür, als Landwirt im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, Litera b, NÖ GVG zu gelten, nicht erfüllt, fehlt es ihm auch an der fachlichen Ausbildung zum Land- und Forstwirt, die jedenfalls zusätzlich zu einer allfälligen praktischen Tätigkeit aufgrund der genannten Gesetzesbestimmung gefordert ist. Somit ist als Ergebnis des durchgeführten Verfahrens festzustellen, dass der Versagungsgrund für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zum Tragen kommt, ist der Beschwerdeführer als Rechtserwerber bzw. Käufer doch nicht Landwirt, während dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten diese Landwirteeigenschaft zweifellos und vom Beschwerdeführer eingestandener Maßen zukommt. Somit ist als Ergebnis des durchgeführten Verfahrens festzustellen, dass der Versagungsgrund für die Genehmigung des Rechtsgeschäftes nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ GVG zum Tragen kommt, ist der Beschwerdeführer als Rechtserwerber bzw. Käufer doch nicht Landwirt, während dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten diese Landwirteeigenschaft zweifellos und vom Beschwerdeführer eingestandener Maßen zukommt. Soweit in der Beschwerde Verfahrensfehler im Zusammenhang mit dem nicht gewährten bzw. nicht berücksichtigten Parteiengehör geltend gemacht werden, ist auf die umfangreich erfolgte Beweisaufnahme im Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zu verweisen. Dabei sind auch die inhaltlich zu den im Behördenverfahren berücksichtigten Sachverständigengutachten vorgebrachten Argumente berücksichtigt worden; zudem ist auch auf die aktuelle Bewirtschaftungssituation eingegangen worden und dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seines Betriebskonzeptes geboten worden. Zugunsten des Beschwerdeführers wurde nicht nur berücksichtigt, dass die aus dem Forstbetrieb veräußerten rohen Bretter jedenfalls zur land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zählen, sondern auch dass durch die Aufbereitung des Brennholzes von einem höheren Brennholzpreis als dem zunächst aufgrund des Holzmarktberichtes der Landwirtschaftskammer Österreich angenommenen Preises ausgegangen worden ist. Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogene agrartechnische Amtssachverständige bereits im Verfahren der Behörde ein agrartechnisches Gutachten erstattet hat und sie deswegen aufgrund der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 4 i.V.m. § 53 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) befangen sei, ist Folgendes festzustellen: Soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigezogene agrartechnische Amtssachverständige bereits im Verfahren der Behörde ein agrartechnisches Gutachten erstattet hat und sie deswegen aufgrund der Bestimmung des , Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 53, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) befangen sei, ist Folgendes festzustellen:

§ 7Abs.

1 Z 4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (§ 64a) mitgewirkt haben.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung (Paragraph 64 a,) mitgewirkt haben.

§ 53Abs.

1 erster Satz AVG ist auf Amtssachverständige § 7 anzuwenden.

Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz AVG ist auf Amtssachverständige Paragraph 7, anzuwenden. Die Amtssachverständige für Agrartechnik hat ihre Dienststelle beim Gebietsbauamt *** und wurde im gegenständlichen Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft X als Amtssachverständige für Agrartechnik beigezogen. Nach Vorgabe eines Beweisthemas hat sie in diesem Verfahren Befund und Gutachten erstattet. Eine darüber hinaus gehende weitere Funktion in diesem Verfahren hat sie nicht inne gehabt. Die Amtssachverständige für Agrartechnik hat ihre Dienststelle beim Gebietsbauamt *** und wurde im gegenständlichen Verfahren von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Amtssachverständige für Agrartechnik beigezogen. Nach Vorgabe eines Beweisthemas hat sie in diesem Verfahren Befund und Gutachten erstattet. Eine darüber hinaus gehende weitere Funktion in diesem Verfahren hat sie nicht inne gehabt. Der – geltend gemachte - bloße Umstand, dass die Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein Gutachten bzw. ein ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl. VwGH vom 22.5.2013, 2011/03/0168). Der – geltend gemachte - bloße Umstand, dass die Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren ein Gutachten bzw. ein ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag für sich allein eine Befangenheit nicht zu begründen vergleiche VwGH vom 22.5.2013, 2011/03/0168). Zudem ist auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2010, Zl. 2009/07/0052, zu verweisen, in der klargelegt ist, dass das im Rahmen eines Beweisverfahrens abgegebene Gutachten eines Sachverständigen zu dem Bescheid, dem es als Erkenntnismittel gedient hat, in dem selben Verhältnis steht wie ein Abschnitt des Erzeugungsvorgangs zu dem entsprechenden Endergebnis der Erzeugung. Das Gutachten ist nicht Bestandteil des Spruchs, sondern Behelf zur Klärung des dem Spruch zugrundeliegenden Sachstandes, es ist nicht Entscheidung, sondern Entscheidungsgrundlage. Das im Beweisverfahren erstattete Gutachten kann daher als Mitwirkung am Erzeugungsvorgang, nicht Mitwirkung an der Bescheiderlassung sein. Da im vorliegenden Fall eine Mitwirkung an der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch die im Beschwerdeverfahren beigezogene agrartechnische Amtssachverständige nicht erfolgt ist und auch sonst keine Gründe für das Vorliegen einer Befangenheit geltend gemacht bzw. dargelegt worden sind, ist der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers zu verwerfen gewesen. Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, da vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Versagungsgründe nach § 6 Abs. 2 NÖ GVG derzeit noch fehlt.Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall zuzulassen, da vor der Einrichtung der Landesverwaltungsgerichte eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach Entscheidungen der Grundverkehrslandeskommission nicht zulässig gewesen ist und aus diesem Grund eine Judikatur zum NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 durch den Verwaltungsgerichtshof zu den im vorliegenden Erkenntnis aufgeworfenen Rechtsfragen zur Auslegung der Versagungsgründe nach Paragraph 6, Absatz 2, NÖ GVG derzeit noch fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0932

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.