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{'item': 'LVwG-AB-14-0944'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0944 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 19Abs.

2 NAG unzulässig sei, müsse der weitere Antrag vom *** zurückgewiesen werden.1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom ***, Zl. ***, wurde der am *** gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zurückgewiesen. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am *** einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ und am *** einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gestellt habe. Ihr sei die Möglichkeit gewährt worden, den erstgenannten Antrag zurückzuziehen. Der Antrag sei nicht zurückgezogen worden und es sei auch keine schriftliche Stellungnahme eingebracht worden. Da somit zwei Anträge anhängig seien und dies

Paragraph 19, Absatz 2, NAG unzulässig sei, müsse der weitere Antrag vom *** zurückgewiesen werden. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Ehemann der Beschwerdeführerin als Bevollmächtigter, fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wird – auf das Wesentlichste zusammengefasst – ausgeführt, dass ein näher bezeichneter Rechtsanwalt mit der Zurückziehung des ersten Antrages beauftragt worden sei.
  2. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
  3. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Mitgeteilt wurde dabei im Vorlageschreiben, dass der in der Beschwerde genannte Rechtsanwalt bis dato in keiner Weise in Erscheinung getreten sei. 2.
  4. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom *** der bisherige Verfahrensgang vorgehalten und es wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der vorliegenden Aktenlage keine Zurückziehung des ersten Antrages vom *** ergebe. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen Beweismittel zum Beweis der erfolgten Zurückziehung des Antrages vom *** vorzulegen. Darauf hingewiesen wurde, dass – sollte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gewünscht werden – dies unter konkreter Angabe, aus welchen Gründen die Abhaltung einer Verhandlung aus ihrer Sicht notwendig erscheine, bekannt gegeben werden möge und dass die Entscheidung über die eingebrachte Beschwerde anhand der derzeit gegebenen Aktenlage erfolgen werde, sollte keine entsprechende Stellungnahme erfolgen. 2.
  5. Seitens der Beschwerdeführerin wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Beweismittel vorgelegt und es wurde auch keine Stellungnahme eingebracht. Am *** nahm der Ehemann der Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt mit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf, wobei er sich im Wesentlichen lediglich danach erkundigte, ob die im Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich genannte Zurückweisung beide Anträge oder nur einen betreffe.
  6. Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, Frau ***, stellte am *** über die Österreichische Botschaft in *** den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Bereits zuvor hatte sie am *** bei der Österreichischen Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ eingebracht. Eine Zurückziehung dieses Antrages vom *** erfolgte bis dato nicht. Der Antrag vom *** war im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag vom *** somit aufrecht und unerledigt und er ist beides auch noch im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. 3.
  8. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich – ebenso wie im Übrigen der dargestellte Verfahrensgang – auf die unbedenklichen Inhalte des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes. Konkret ist Folgendes hervorzuheben: Dass sowohl am *** als auch bereits zuvor am *** jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt wurde, ist im Verfahren nicht strittig. Dass der Antrag vom *** bis dato nicht zurückgezogen wurde, ergibt sich daraus, dass dem gesamten Akteninhalt nichts Gegenteiliges zu entnehmen ist. In der eingebrachten Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass ein näher bezeichneter Rechtsanwalt mit der Zurückziehung des ersten Antrages beauftragt worden sei, eine tatsächlich erfolgte Antragszurückziehung wird allerdings nicht nachvollziehbar dargelegt. Seitens der belangten Behörde wurde dazu im Vorlageschreiben auch darauf hingewiesen, dass der in der Beschwerde genannte Rechtsanwalt bis dato in keiner Weise in Erscheinung getreten sei. Mit hg. Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Vorlage von Beweismitteln gegeben. Es wurden jedoch bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Beweismittel vorgelegt und es wurde auch keine Stellungnahme eingebracht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat am *** telefonischen Kontakt mit dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgenommen, wobei jedoch ebenfalls kein konkretes fallbezogenes Vorbringen erstattet wurde. Auch in vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters scheint keine Antragszurückziehung auf. Es ist daher in einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass eine Zurückziehung nicht erfolgt ist. Der Antrag vom *** war im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag vom *** somit aufrecht und unerledigt. Die Feststellung, dass er beides auch noch im Entscheidungszeitpunkt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist, ergibt sich mangels Vorliegen gegenteiliger Anhaltspunkte sowie auf Grund der genannten Abfragen des Zentralen Fremdenregisters.
  9. Maßgebliche Rechtslage: Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 19 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich): Der im vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 19, Absatz 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich): „
  10. Hauptstück Verfahren Allgemeine Verfahrensbestimmungen §
  11. […]Paragraph 19, […]

(2)Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zurückgewiesen und dies damit begründet, dass zwei NAG-Anträge anhängig seien, was

§ 19Abs.

2 NAG unzulässig sei. 5.1. Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin vom *** auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zurückgewiesen und dies damit begründet, dass zwei NAG-Anträge anhängig seien, was

Paragraph 19, Absatz 2, NAG unzulässig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ausgeführt, dass vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinne des § 19 Abs. 2 NAG nur dann die Rede sein kann, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist (s. VwGH 28.3.2012, 2009/22/0297).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur ausgeführt, dass vom Stellen eines weiteren Antrages im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, NAG nur dann die Rede sein kann, wenn ein weiterer Antrag trotz Anhängigkeit des Verfahrens über einen früheren Antrag eingebracht wird. Diese Bestimmung zielt nicht auf das Vorhandensein zweier Verfahren über zwei Anträge ab, sondern darauf, dass ein weiterer Antrag dann gestellt wird, wenn das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist (s. VwGH 28.3.2012, 2009/22/0297). Genau eine solche Konstellation – Stellung eines weiteren Antrages, obwohl das Verfahren über den ersten Antrag noch offen ist – ist nach den getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall gegeben. Da die Beschwerdeführerin somit mit ihrem Antrag vom *** in unzulässiger Weise entgegen § 19 Abs. 2 NAG einen weiteren Antrag während eines anhängigen Verfahrens (Antrag vom ***) gestellt hat, ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die Beschwerdeführerin somit mit ihrem Antrag vom *** in unzulässiger Weise entgegen Paragraph 19, Absatz 2, NAG einen weiteren Antrag während eines anhängigen Verfahrens (Antrag vom ***) gestellt hat, ist der angefochtene Bescheid zu bestätigen und die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 5.

  1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die belangte Behörde hat darauf bei Aktenvorlage verzichtet und auch seitens der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren kein Verhandlungswunsch bekannt gegeben (auf diese Möglichkeit wurde im hg. Schreiben vom *** hingewiesen). Darüber hinaus würde eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht einem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (§ 24 Abs. 4 VwGVG). 5.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich und wurde auch nicht beantragt. Die belangte Behörde hat darauf bei Aktenvorlage verzichtet und auch seitens der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren kein Verhandlungswunsch bekannt gegeben (auf diese Möglichkeit wurde im hg. Schreiben vom *** hingewiesen). Darüber hinaus würde eine mündliche Erörterung im vorliegenden Fall auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und es steht einem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). 5.
  3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der eindeutigen Rechtslage ab und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich weichen nicht von der eindeutigen Rechtslage ab und sie folgen der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0944

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.