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{'item': 'LVwG-AV-336/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-336/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung der Firma ***, ***, ***, vertreten durch ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, in der Folge: B-VG Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, in der Folge: B-VG §§ 27 und 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVG§ 2 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, in der Folge: NÖ BO 2014Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG, Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, in der Folge: NÖ BO 2014 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Aus dem von der Marktgemeinde *** vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Aufgrund eines Berichtes der Gendarmerie *** vom *** betreffend Bodenverunreinigungen durch Fäkalien auf dem Grundstück mit der Adresse ***, *** sowie eines in der Folge ergangenen Schreibens der BH X vom *** führte die Baubehörde der Marktgemeinde *** am *** eine besondere Beschau zur Überprüfung der Senkgrube auf dem genannten Grundstück durch. Laut der aufgenommenen Niederschrift hielt der der Überprüfung beigezogene Bausachverständige im abgegebenen Gutachten ua. fest, „aufgrund des Alters des gegenständlichen Gebäudes liegen diesbez. keine Unterlagen in Form von Bauplänen, Baubescheiden, Niederschriften , etc. bei der Baubehörde auf, sodaß es auch erforderlich ist, entsprechende nachvollziehbare Bestandspläne der Baubehörde vorzulegen“. Es seien laut Gutachten näher genannte Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen, als Frist zu deren Durchführung wurde der *** festgesetzt. Die Niederschrift wurde dem damaligen Grundeigentümer mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben der Baubehörde vom *** wurde der Grundeigentümer aufgefordert, bei Vorlage der Bestandspläne der Liegenschaft gleichzeitig einen von einer befugten Fachfirma ausgestellten Dichtheitsbefund für die Senkgrube vorzulegen. Aufgrund eines Berichtes der Gendarmerie *** vom *** betreffend Bodenverunreinigungen durch Fäkalien auf dem Grundstück mit der Adresse ***, *** sowie eines in der Folge ergangenen Schreibens der BH römisch zehn vom *** führte die Baubehörde der Marktgemeinde *** am *** eine besondere Beschau zur Überprüfung der Senkgrube auf dem genannten Grundstück durch. Laut der aufgenommenen Niederschrift hielt der der Überprüfung beigezogene Bausachverständige im abgegebenen Gutachten ua. fest, „aufgrund des Alters des gegenständlichen Gebäudes liegen diesbez. keine Unterlagen in Form von Bauplänen, Baubescheiden, Niederschriften , etc. bei der Baubehörde auf, sodaß es auch erforderlich ist, entsprechende nachvollziehbare Bestandspläne der Baubehörde vorzulegen“. Es seien laut Gutachten näher genannte Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen, als Frist zu deren Durchführung wurde der *** festgesetzt. Die Niederschrift wurde dem damaligen Grundeigentümer mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben der Baubehörde vom *** wurde der Grundeigentümer aufgefordert, bei Vorlage der Bestandspläne der Liegenschaft gleichzeitig einen von einer befugten Fachfirma ausgestellten Dichtheitsbefund für die Senkgrube vorzulegen. Laut einem auf den in der Folge vorgelegten Bestandsplänen befindlichen Vermerk wurden diese seitens der Baubehörde am *** „zur Kenntnis genommen“. Mit Schreiben vom *** hatte der Grundeigentümer um Ausstellung eines „Feststellungsbescheides für den Bestandsplan des Hauses ***, ***“ ersucht. Eine bescheidmäßige Erledigung durch die Baubehörde erfolgte in der Folge nicht. Im Jahr *** wurde das verfahrensgegenständliche Grundstück mit der Adresse ***, ***, von der Firma *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) erworben. Am *** forderte die Baubehörde I. Instanz die Beschwerdeführerin auf, Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung des Senkgrubeninhaltes seit *** vorzulegen; weiters wurde aufgetragen, die gegenständliche Senkgrube durch eine hiezu befugte Fachfirma bis spätestens *** einer Überprüfung in Form einer Dichteprüfung zu unterziehen. Am *** legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre handelsrechtliche Geschäftsführerin, ***, Nachweise über Senkgrubenentleerungen vom *** bis *** vor. Am *** forderte die Baubehörde römisch eins. Instanz die Beschwerdeführerin auf, Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung des Senkgrubeninhaltes seit *** vorzulegen; weiters wurde aufgetragen, die gegenständliche Senkgrube durch eine hiezu befugte Fachfirma bis spätestens *** einer Überprüfung in Form einer Dichteprüfung zu unterziehen. Am *** legte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre handelsrechtliche Geschäftsführerin, ***, Nachweise über Senkgrubenentleerungen vom *** bis *** vor. Am *** erging ein Bescheid der Baubehörde I. Instanz, Zl. ***, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die im Zuge der Schornsteinkehrung am *** festgestellten Mängel zu beheben. Bei den durch den Bescheid erfassten Mängeln handelte es sich um folgende:Am *** erging ein Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz, Zl. ***, mit welchem die Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, die im Zuge der Schornsteinkehrung am *** festgestellten Mängel zu beheben. Bei den durch den Bescheid erfassten Mängeln handelte es sich um folgende: 1) Ein gesicherter Zugang zwecks Kehrung der Rauch- und Abgasfänge laut Dienstnehmerschutzverordnung sei herzustellen. 2) Der Dachboden-Fußboden sei entsprechend den Brandschutzbestimmungen begehbar herzustellen. 3) Der Zugang in den Dachboden dürfe nur vom Stiegenhaus erfolgen. 4) Der vorhandene Fehlanschluss in der Wohnung 7 (Küche) sei betriebsdicht zu vermauern. 5) Die in der Wohnung 7 situierten Kehrtürchen seien in den allgemein zugänglichen Bereich zu verlegen (Dachboden). 6) Der Dachboden sei von sämtlichen Lagerungen freizuhalten. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Am *** stellte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft X den Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, da die mit Bescheid vom *** festgestellten Mängel, wie bei einer Kontrolle des Rauchfangkehrermeisters am *** festgestellt worden sei, weiterhin nicht behoben worden seien.Am *** stellte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Antrag auf Einleitung des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin, da die mit Bescheid vom *** festgestellten Mängel, wie bei einer Kontrolle des Rauchfangkehrermeisters am *** festgestellt worden sei, weiterhin nicht behoben worden seien. Am *** ersuchte die Beschwerdeführerin die Marktgemeinde *** um Stellungnahme, ob ein Anschluss an das öffentliche Kanalnetz möglich sei. Am *** teilte die Bürgermeisterin mit, dass dies aufgrund der Lage des Grundstücks nicht möglich sei. Im Zuge der Prüfung des Bauaktes sei jedoch aufgefallen, dass im Jahr *** eine Dichtheitsprüfung für die Senkgrube vorgeschrieben worden sei; das Ergebnis dieser Prüfung sei nicht bei der Marktgemeinde *** eingelangt. Es sei aus bautechnischer Sicht erforderlich, die Senkgrube einer Dichteprüfung durch eine hiezu befugte Firma zu unterziehen; dies bis spätestens ***. Die genannte Frist wurde in der Folge bis *** verlängert. Es sei weiters die mit Bescheid vom *** vorgeschriebene Behebung von feuerpolizeilichen Mängeln nicht erfolgt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, eine Bestätigung über die Behebung der im genannten Bescheid zu Punkt 1) bis 6) angeführten Mängel spätestens bis *** gemeinsam mit den Prüfberichten für die Senkgrube vorzulegen. Am *** legte die Beschwerdeführerin der Baubehörde ein Prüfprotokoll der Firma *** vom *** vor, welches die Dichtheit der in Rede stehenden Senkgrube bestätigt. Am *** fand ein Ortsaugenschein unter Beiziehung der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin statt. Der Bausachverständige gab im Zuge dieser Verhandlung eine Stellungnahme ab, in welcher er zusammengefasst ausführte, aus dem Prüfprotokoll der Firma *** vom *** gehe hervor, als Senkgrube sei ein Behälter mit einer Länge von 6 m, einer Breite von 1,4 m und einer Tiefe von 2,2 m vorhanden. Als Füllvolumen sei ein Inhalt von 9,68 m³ angegeben, die Senkgrube sei als dicht zu bezeichnen. Aus bautechnischer Sicht sei das Füllvolumen der gegenständlichen Senkgrube für die Nutzung des Wohngebäudes für insgesamt 7 Wohneinheiten laut Bestandsplan vom *** als zu klein anzusehen. Es werde daher empfohlen, die vorhandene Senkgrube durch eine entsprechende Erweiterung in ihrem Fassungsvermögen so zu vergrößern, dass eine Entleerung zumindest nur alle zwei Monate erforderlich sei. Weiters sei eine Überfüllsicherung in Form eines Schwimmerschalters mit Alarmweiterleitung einzubauen. Im Stiegenhaus seien unzulässige Lagerungen vorgefunden worden, welche zum einen den Fluchtweg behinderten und zum anderen eine unzulässige Brandlast darstellten. Entgegen dem vorliegenden Bestandsplan sei im Stiegenhaus eine Einstiegsluke vor der Zugangstüre zur Dachgeschoßwohnung eingebaut, welche keinen Brandwiderstand aufweise. Diese sei brandhemmend zu verschließen. Über den ordnungsgemäßen Einbau dieser Ausführung seien der Baubehörde ein entsprechender Nachweis sowie ein Prüfzertifikat vorzulegen. Aufgrund des vorliegenden Bestandsplanes sei ersichtlich, dass ein Dachbodenzugang über eine Dachbodenauszugstreppe in einem Zimmer vorgesehen gewesen sei. Der gegenständliche Dachbodeneinstieg sei aufgrund des nunmehrigen Zuganges vom Stiegenhaus zu verschließen, auch darüber sei der Behörde ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Im Stiegenhaus sei eine Gaszählernische ohne versperrbaren Türabschluss vorgefunden worden, diese sei mit einem entsprechenden Türabschluss auszustatten. Vom anwesenden Rauchfangkehrermeister sei festgehalten worden, dass eine Kehrung der Schornsteine im Spitzbogenbereich nur teilweise möglich sei, bzw. die Kehrung nur über Dach erfolgen könne. Zu den Mündungsöffnungen dieser Schornsteine seien jedoch nur bedingt Zugangsmöglichkeiten und entsprechend der AUVA ausgeführte Standflächen für eine sichere Kehrung der Schornsteine vorhanden. Von der Grundeigentümerin seien entsprechende Sanierungsmaßnahmen durchzuführen und der Baubehörde entsprechende Planskizzen samt Beschreibungen sowie Ausführungsbestätigungen vorzulegen. Mit Bescheid vom *** schrieb die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin gemäß „§ 33 Abs. 2“ (gemeint wohl: der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) „die Behebung der bei der Begehung am *** festgestellten Baumängeln“ unter spruchmäßiger Anführung der vom Bausachverständigen beim Ortsaugenschein vom *** festgehaltenen Mängel vor. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für die baulichen Abänderungen im

  1. Stock des Gebäudes einen Einreichplan gemäß § 19 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) zur nachträglichen Bewilligung vorzulegen. Die Niederschrift des bautechnischen Sachverständigen vom *** sei dem Bescheid als Beilage angefügt und bilde einen Bestandteil dieses Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund einer Feststellungsverhandlung am *** bereits dem „Vorbesitzer“ aufgetragen worden sei, die Senkgrube von einer Fachfirma überprüfen zu lassen. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass für die Senkgrube bei monatlicher Entleerungsmöglichkeit eine Dimensionierung von 54.000 Litern erforderlich sei. Sollte sich bei der Überprüfung ein kleineres Volumen ergeben, sei ein Projekt für die Erweiterung zur baubehördlichen Bewilligung vorzulegen. Als Frist sei der *** festgesetzt worden. Am *** sei dem Vorbesitzer nochmals schriftlich mitgeteilt worden, dass mit der Vorlage eines Bestandsplans auch der Dichtheitsbefund für die Senkgrube zu übermitteln sei. Am *** sei die Beschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin wiederholt und nachweislich aufgefordert worden, die gegenständliche Senkgrube einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Am *** sei vom zuständigen Rauchfangkehrermeister eine Mängelliste an die Behörde übermittelt worden. Die Behebung der Mängel sei mit Bescheid vom *** aufgetragen worden. Nachdem sämtliche Mängelbehebungsfristen verstrichen seien, sei ein Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellt worden. Aufgrund einer Anfrage der Beschwerdeführerin im April *** zur Herstellung eines Kanalanschlusses wegen des Überlaufens der gegenständlichen Senkgrube aufgrund extremer Witterungsverhältnisse, sei der Bauakt kontrolliert worden und sei festgestellt worden, dass der Dichtheitsbefund für die Senkgrube sowie die Bestätigung über die Behebung der feuerpolizeilichen Mängel noch ausständig seien. Nach einer neuerlichen Mängelmeldung des Rauchfangkehrermeisters vom *** sei als letztmöglicher Termin der *** gesetzt worden. Am *** sei das Prüfprotokoll der Dichtheitsprüfung der Senkgrube, ausgestellt von der Fa. *** am ***, bei der Baubehörde eingelangt. Für die Behebung der feuerpolizeilichen Mängel sei mit Schreiben vom *** nochmals um Fristverlängerung angesucht worden. Mit Bescheid vom *** schrieb die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** der Beschwerdeführerin gemäß „§ 33 Absatz 2, (gemeint wohl: der Niederösterreichischen Bauordnung 1996) „die Behebung der bei der Begehung am *** festgestellten Baumängeln“ unter spruchmäßiger Anführung der vom Bausachverständigen beim Ortsaugenschein vom *** festgehaltenen Mängel vor. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, für die baulichen Abänderungen im
  2. Stock des Gebäudes einen Einreichplan gemäß Paragraph 19, der Niederösterreichischen Bauordnung 1996 (NÖ BauO 1996) zur nachträglichen Bewilligung vorzulegen. Die Niederschrift des bautechnischen Sachverständigen vom *** sei dem Bescheid als Beilage angefügt und bilde einen Bestandteil dieses Bescheides. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund einer Feststellungsverhandlung am *** bereits dem „Vorbesitzer“ aufgetragen worden sei, die Senkgrube von einer Fachfirma überprüfen zu lassen. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass für die Senkgrube bei monatlicher Entleerungsmöglichkeit eine Dimensionierung von 54.000 Litern erforderlich sei. Sollte sich bei der Überprüfung ein kleineres Volumen ergeben, sei ein Projekt für die Erweiterung zur baubehördlichen Bewilligung vorzulegen. Als Frist sei der *** festgesetzt worden. Am *** sei dem Vorbesitzer nochmals schriftlich mitgeteilt worden, dass mit der Vorlage eines Bestandsplans auch der Dichtheitsbefund für die Senkgrube zu übermitteln sei. Am *** sei die Beschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin wiederholt und nachweislich aufgefordert worden, die gegenständliche Senkgrube einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Am *** sei vom zuständigen Rauchfangkehrermeister eine Mängelliste an die Behörde übermittelt worden. Die Behebung der Mängel sei mit Bescheid vom *** aufgetragen worden. Nachdem sämtliche Mängelbehebungsfristen verstrichen seien, sei ein Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gestellt worden. Aufgrund einer Anfrage der Beschwerdeführerin im April *** zur Herstellung eines Kanalanschlusses wegen des Überlaufens der gegenständlichen Senkgrube aufgrund extremer Witterungsverhältnisse, sei der Bauakt kontrolliert worden und sei festgestellt worden, dass der Dichtheitsbefund für die Senkgrube sowie die Bestätigung über die Behebung der feuerpolizeilichen Mängel noch ausständig seien. Nach einer neuerlichen Mängelmeldung des Rauchfangkehrermeisters vom *** sei als letztmöglicher Termin der *** gesetzt worden. Am *** sei das Prüfprotokoll der Dichtheitsprüfung der Senkgrube, ausgestellt von der Fa. *** am ***, bei der Baubehörde eingelangt. Für die Behebung der feuerpolizeilichen Mängel sei mit Schreiben vom *** nochmals um Fristverlängerung angesucht worden. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass vor der Vornahme der Dichtheitsprüfung durch die Firma *** und anlässlich des Hochwassers in Österreich im Spätfrühling bzw. Frühsommer *** die Entleerung der Senkgrube öfters vorgenommen worden sei. Die Senkgrube sei jedoch im Juli *** aufwendig saniert und ihre Dichtheit überprüft worden. Derzeit werde sie in unregelmäßigen Abständen, durchschnittlich alle fünf Wochen, entleert, und seien nach der erfolgten Sanierung keinerlei Unregelmäßigkeiten aufgetreten, sodass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Erweiterung des Fassungsvermögens nicht erforderlich sei. Zu den vorgeworfenen unzulässigen Lagerungen im Stiegenhaus werde ausgeführt, dass sämtliche Mieter angewiesen seien, Ablagerungen im Stiegenhaus zu unterlassen. Nach Informationen der Beschwerdeführerin seien die unzulässigen Lagerungen seitens der Mieterin im ersten Stock bereits entfernt worden. Es obliege der Sorgfalt der einzelnen Mieter, die ordnungsgemäße Entsorgung durchzuführen. Sobald eine passende brandhemmende Einstiegsklappe für die Einstiegsluke vor der Zugangstüre zur Dachgeschoßwohnung gefunden werde, werde der Einbau vorgenommen. Die Maßnahme des Verschlusses des Dachbodenzuganges über eine Dachbodenauszugstreppe sei nicht nachvollziehbar. Die erforderlichen Arbeiten an der Gaszählernische würden innerhalb der gesetzten Frist durchgeführt. Die Maßnahme für die Zugangsmöglichkeiten zur sicheren Kehrung der Schornsteine sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Zur Vorlage eines Einreichplanes für bauliche Änderungen im ersten Stock sei festzuhalten, dass die Top 3 und 4 in natura immer schon eine einzige Wohneinheit dargestellt hätten. Ein aktueller Plan werde im Zuge der Berufung vorgelegt. Es werde beantragt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos aufzuheben. Am *** fand eine Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** statt, in welcher ein Beschluss über die Berufung der Beschwerdeführerin gefasst wurde. Dem Sitzungsprotokoll ist bezüglich der Beschlussfassung über die Berufung der Beschwerdeführerin Folgendes zu entnehmen: „TOP 4.Berufung *** gegen den Bescheid *** Baumängel Frau ***, ***, hat gegen den Bescheid der Bürgermeisterin vom *** Behebung von Baumängeln und feuerpolizeilichen Mängeln rechtzeitig berufen. Als Begründung wurde angegeben, dass ihrer Meinung nach teilweise die rechtlichen Grundlagen fehlen und einige Punkte nicht erforderlich bzw. nachvollziehbar sind. Frau Bürgermeister […] teilt dazu mit, dass sowohl die baulichen als auch die feuerpolizeilichen Mängel bereits seit mehreren Jahren aktuell sind, alte Mängelbescheide seitens der Hausverwaltung nicht zur Kenntnis genommen und diese bereits an die BH X zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens weitergeleitet wurden. Sämtliche Unterlagen liegen dem Bauakt bei und können eingesehen werden. Als Begründung wurde angegeben, dass ihrer Meinung nach teilweise die rechtlichen Grundlagen fehlen und einige Punkte nicht erforderlich bzw. nachvollziehbar sind. Frau Bürgermeister […] teilt dazu mit, dass sowohl die baulichen als auch die feuerpolizeilichen Mängel bereits seit mehreren Jahren aktuell sind, alte Mängelbescheide seitens der Hausverwaltung nicht zur Kenntnis genommen und diese bereits an die BH römisch zehn zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens weitergeleitet wurden. Sämtliche Unterlagen liegen dem Bauakt bei und können eingesehen werden. Es ergeht der Antrag an den Gemeindevorstand, den Bescheid der Bürgermeisterin vom *** zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen. Der Antrag wird angenommen. Abstimmungsergebnis: einstimmig“ Eine weitere Begründung für den Beschluss des Gemeindevorstandes ist dem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen; auch enthält das Sitzungsprotokoll keinen Hinweis auf ein diesem beigelegtes Bescheidkonzept. Am *** erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Baubehörde I. Instanz vom *** vollinhaltlich bestätigt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Feststellungsverhandlung am *** bereits dem Vorbesitzer des Grundstückes mit der Adresse ***, ***, aufgetragen worden sei, die Senkgrube von einer Fachfirma überprüfen zu lassen. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass für die Senkgrube bei monatlicher Entleerungsmöglichkeit eine Dimensionierung von 54.000 Litern erforderlich sei. Sollte sich bei der Überprüfung ein kleineres Volumen ergeben, sei ein Projekt für die Erweiterung zur baubehördlichen Bewilligung vorzulegen. Als Frist sei der *** festgesetzt worden. Am *** sei dem Vorbesitzer nochmals schriftlich mitgeteilt worden, dass mit der Vorlage eines Bestandsplans auch der Dichtheitsbefund für die Senkgrube zu übermitteln sei. Der vorgelegte Bestandsplan mit Datum Mai *** sei am *** von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden, der Prüfbericht für die Dichtheitsprüfung sei nicht übermittelt worden. Am *** sei die Beschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin wiederholt und nachweislich aufgefordert worden, die gegenständliche Senkgrube einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Für die Durchführung der Überprüfungsmaßnahmen sei als Termin der *** festgesetzt worden, die Überprüfung sei aber nicht durchgeführt worden. Aufgrund einer Anfrage zum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz vom *** sei der Bauakt kontrolliert und festgestellt worden, dass vorgeschriebene Überprüfungen und Mängelbehebungen noch nicht erfolgt seien. Am *** sei schließlich ein Prüfbericht der Firma *** übermittelt worden. Vom bautechnischen Sachverständigen sei das Füllvolumen der gegenständlichen Senkgrube, wie bereits im Jahr ***, für die Nutzung des Wohngebäudes für insgesamt 7 Wohneinheiten laut Bestandsplan vom ***, derzeit mit 13 Hauptwohnsitz- und 1 Nebenwohnsitzmeldungen, als zu klein anzusehen. Die gegenständliche Senkgrube sei daher entsprechend zu erweitern und sei eine Überfüllsicherung in Form eines Schwimmerschalters mit Alarmweiterleitung an eine Person, welche für die Agenden des Objektes zuständig sei, einzubauen. Die ständige Kontrolle der Fluchtwege obliege dem Hausbesitzer bzw. der Hausverwaltung und hätten diese dafür zu sorgen, dass Behinderungen im Fluchtweg vermieden werden. Die im vorliegenden Bestandsplan ausgewiesene Einstiegsluke vor der Zugangstüre zur Dachgeschoßwohnung sei hochbrandhemmend zu verschließen. Über den ordnungsgemäßen Einbau dieser Ausführung seien der Baubehörde ein entsprechender Einbaunachweis sowie ein Prüfzertifikat vom Hersteller gemäß ÖNORM EN 13501 vorzulegen. Gemäß § 109 der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung seien Aufenthaltsräume im Dachgeschoß von der Dachkonstruktion und vom nicht ausgebauten Dachraum durch brandbeständige Bauteile zu trennen. Aufgrund des nunmehrigen Zuganges vom Stiegenhaus aus sei der Zugang im Wohnbereich nicht mehr notwendig, aus brandtechnischen Gründen zu verschließen und der Behörde über deren hoch brandhemmende Ausführung bzw. ordnungsgemäßen Abschluss im Spitzboden ein entsprechender Ausführungsnachweis vorzulegen. Im Stiegenhaus sei eine Gaszählernische ohne versperrbaren Türabschluss vorgefunden worden, diese Nische werde laut Berufung vom *** mit einem entsprechenden Türabschluss ausgestattet werden. Vom anwesenden Rauchfangkehrermeister sei festgehalten worden, dass eine Kehrung der Schornsteine im Spitzbogenbereich nur teilweise möglich sei, bzw. die Kehrung nur über Dach erfolgen könne. Zu den Mündungsöffnungen dieser Schornsteine seien jedoch nur bedingt Zugangsmöglichkeiten und entsprechend der AUVA ausgeführte Standflächen für eine sichere Kehrung der Schornsteine vorhanden. Am *** erging der nunmehr bekämpfte Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Baubehörde römisch eins. Instanz vom *** vollinhaltlich bestätigt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund einer Feststellungsverhandlung am *** bereits dem Vorbesitzer des Grundstückes mit der Adresse ***, ***, aufgetragen worden sei, die Senkgrube von einer Fachfirma überprüfen zu lassen. Gleichzeitig sei festgestellt worden, dass für die Senkgrube bei monatlicher Entleerungsmöglichkeit eine Dimensionierung von 54.000 Litern erforderlich sei. Sollte sich bei der Überprüfung ein kleineres Volumen ergeben, sei ein Projekt für die Erweiterung zur baubehördlichen Bewilligung vorzulegen. Als Frist sei der *** festgesetzt worden. Am *** sei dem Vorbesitzer nochmals schriftlich mitgeteilt worden, dass mit der Vorlage eines Bestandsplans auch der Dichtheitsbefund für die Senkgrube zu übermitteln sei. Der vorgelegte Bestandsplan mit Datum Mai *** sei am *** von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden, der Prüfbericht für die Dichtheitsprüfung sei nicht übermittelt worden. Am *** sei die Beschwerdeführerin als nunmehrige Eigentümerin wiederholt und nachweislich aufgefordert worden, die gegenständliche Senkgrube einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen. Für die Durchführung der Überprüfungsmaßnahmen sei als Termin der *** festgesetzt worden, die Überprüfung sei aber nicht durchgeführt worden. Aufgrund einer Anfrage zum Anschluss an das öffentliche Kanalnetz vom *** sei der Bauakt kontrolliert und festgestellt worden, dass vorgeschriebene Überprüfungen und Mängelbehebungen noch nicht erfolgt seien. Am *** sei schließlich ein Prüfbericht der Firma *** übermittelt worden. Vom bautechnischen Sachverständigen sei das Füllvolumen der gegenständlichen Senkgrube, wie bereits im Jahr ***, für die Nutzung des Wohngebäudes für insgesamt 7 Wohneinheiten laut Bestandsplan vom ***, derzeit mit 13 Hauptwohnsitz- und 1 Nebenwohnsitzmeldungen, als zu klein anzusehen. Die gegenständliche Senkgrube sei daher entsprechend zu erweitern und sei eine Überfüllsicherung in Form eines Schwimmerschalters mit Alarmweiterleitung an eine Person, welche für die Agenden des Objektes zuständig sei, einzubauen. Die ständige Kontrolle der Fluchtwege obliege dem Hausbesitzer bzw. der Hausverwaltung und hätten diese dafür zu sorgen, dass Behinderungen im Fluchtweg vermieden werden. Die im vorliegenden Bestandsplan ausgewiesene Einstiegsluke vor der Zugangstüre zur Dachgeschoßwohnung sei hochbrandhemmend zu verschließen. Über den ordnungsgemäßen Einbau dieser Ausführung seien der Baubehörde ein entsprechender Einbaunachweis sowie ein Prüfzertifikat vom Hersteller gemäß ÖNORM EN 13501 vorzulegen. Gemäß Paragraph 109, der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung seien Aufenthaltsräume im Dachgeschoß von der Dachkonstruktion und vom nicht ausgebauten Dachraum durch brandbeständige Bauteile zu trennen. Aufgrund des nunmehrigen Zuganges vom Stiegenhaus aus sei der Zugang im Wohnbereich nicht mehr notwendig, aus brandtechnischen Gründen zu verschließen und der Behörde über deren hoch brandhemmende Ausführung bzw. ordnungsgemäßen Abschluss im Spitzboden ein entsprechender Ausführungsnachweis vorzulegen. Im Stiegenhaus sei eine Gaszählernische ohne versperrbaren Türabschluss vorgefunden worden, diese Nische werde laut Berufung vom *** mit einem entsprechenden Türabschluss ausgestattet werden. Vom anwesenden Rauchfangkehrermeister sei festgehalten worden, dass eine Kehrung der Schornsteine im Spitzbogenbereich nur teilweise möglich sei, bzw. die Kehrung nur über Dach erfolgen könne. Zu den Mündungsöffnungen dieser Schornsteine seien jedoch nur bedingt Zugangsmöglichkeiten und entsprechend der AUVA ausgeführte Standflächen für eine sichere Kehrung der Schornsteine vorhanden. Zur Vorlage eines Einreichplanes für die nachträgliche Bewilligung der Änderungen im
  3. Obergeschoß werde festgehalten, dass der Baubehörde mehrere Pläne vorliegen würden: Ein Bestandsplan mit Datum Mai ***, welcher von der Marktgemeinde *** am *** zur Kenntnis genommen worden sei; ein Auszug aus dem Immobilienprospekt […] mit Datum ***, sowie ein Entwurfsplan für einen Lifteinbau mit Datum ***. In allen vorhandenen Plänen seien im ersten Obergeschoß zwei Wohnungen ausgewiesen, ein Bauansuchen aus dem Jahr *** bzw. eine dazugehörige Baubewilligung würden nicht vorliegen. Dieser Bescheid ist durch den Vizebürgermeister der Marktgemeinde *** unterfertigt. In der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung vom *** führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Dichtheitsprüfung und Sanierung der Senkgrube durch die Firma *** durchgeführt worden sei. Weder seitens der Behörde noch seitens der Firma *** sei die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Senkgrube offensichtlich nicht über das erforderliche Füllvolumen verfügen solle. Eine entsprechende Aufforderung seit dem Jahr *** sei bis dato nicht bekannt gewesen. Die gegenständliche Liegenschaft sei erst im Jahre *** vom Vorbesitzer erworben worden; daher sei einerseits der Vorbesitzer und andererseits die Baubehörde säumig geworden, sodass diesbezüglich Verjährung eingewendet werde, wenn überhaupt ein Anspruch für die Öffentlichkeit bestehe. Weiters werde darauf hingewiesen, dass spätestens seit der Dichtheitsprüfung und Sanierung der Senkgrube keinerlei Probleme aufgetreten seien, sodass eine Erweiterung des Fassungsvermögens nicht erforderlich sei. Es seien sämtliche Mieter angewiesen, sich an die Hausordnung zu halten und Ablagerungen im Stiegenhaus zu unterlassen. Die Einstiegsluke vor der Zugangstüre zur Dachgeschoßwohnung sei verschlossen worden, die Gaszählernische im Stiegenhaus sei mit einem Türabschluss versehen worden, weiters seien Standflächen zwecks Zugang zu den Mündungsöffnungen der Schornsteine angebracht worden, eine diesbezügliche Rechnung liege bei. Hinsichtlich der Wohneinheiten im
  4. Stock werde ausgeführt, dass das gesamte Stockwerk in natura eine Wohneinheit darstelle und als Gesamtheit vermietet sei. Ein aktueller Plan, wie sich diese Wohneinheit in natura tatsächlich darstelle, werde nochmals zur Genehmigung vorgelegt. Lediglich der Stiegenaufgang in der Dachgeschoßwohnung sei nicht entfernt worden. Dieser bestehe seit 20 Jahren und sei deshalb auch so baubewilligt. Eine Kehrung der Schornsteine im Spitzbodenbereich sei nur über diesen Zugang möglich und seien die Mieter in der Dachgeschoßwohnung jederzeit bereit, dem Rauchfangkehrer zwecks Reinigung über diesen Stiegenaufgang den Zugang zu gewähren. Sollte ein öffentlicher Anspruch zur Schließung dieses Zugangs bestehen, so sei dieser durch Verjährung verwirkt. Es werde beantragt, der Beschwerde im angefochtenen Umfang Folge zu geben und den bekämpften Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben. II. Rechtsgrundlagen: römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG lautet:Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG lautet: „Art. 151.

(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:„"Art". 151.
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: […]
  1. Mit
  2. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
  4. Mit
  5. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  6. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. […]“ §§ 27 und 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
  7. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „Zuständigkeit
(1)Baubehörde erster Instanz ist - der Bürgermeister - der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut)
(1)Baubehörde erster Instanz ist, - der Bürgermeister, - der Magistrat (in Städten mit eigenem Statut) Baubehörde zweiter Instanz ist - der Gemeindevorstand (Stadtrat) - der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut) (örtliche Baupolizei)Baubehörde zweiter Instanz ist, - der Gemeindevorstand (Stadtrat), - der Stadtsenat (in Städten mit eigenem Statut), (örtliche Baupolizei) […]“ § 70 Abs. 1 leg.cit. lautet:Paragraph 70, Absatz eins, leg.cit. lautet: „§ 70 Übergangsbestimmungen
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. […]“ § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der damit einhergehenden Einrichtung eines Landesverwaltungsgerichtes für Niederösterreich ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  3. Dezember 2013 bei der NÖ Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der NÖ Bauordnung 1996 anhängigen Vorstellungsverfahren gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übergegangen. Die Vorstellung gilt nunmehr als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
  4. In der Sache: Gemäß § 2 Abs. 1 NÖ BO 2014 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es im gegenständlichen Fall der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung, als auch die wesentlichen Grundzüge der Begründung zu sein (vgl. u.a. VwGH vom 19.3.1991, Zl. 86/05/0139, vom 27.8.1996, Zl. 95/05/0186 oder vom 17.5.2004, Zl. 2003/06/0149). Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, da diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. ua. VwGH vom 12.6.1991, Zl. 90/13/0028, vom 17.9.1991, Zl. 91/05/0068, vom 20.10.1992, Zl. 92/04/0188, vom 16.3.1995, Zl. 94/06/0083 und vom 29.5.1996, Zl. 93/13/0008). Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, NÖ BO 2014 ist Baubehörde erster Instanz der Bürgermeister, Baubehörde zweiter Instanz ist der Gemeindevorstand. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat Gegenstand der Beschlussfassung eines Kollegialorganes, wie es im gegenständlichen Fall der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** ist, sowohl der Spruch der Entscheidung, als auch die wesentlichen Grundzüge der Begründung zu sein vergleiche u.a. VwGH vom 19.3.1991, Zl. 86/05/0139, vom 27.8.1996, Zl. 95/05/0186 oder vom 17.5.2004, Zl. 2003/06/0149). Entspricht der Spruch und die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, da diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss dieses Organs zugrunde liegt; ein solcher Bescheid ist in diesem Fall also so zu betrachten, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche ua. VwGH vom 12.6.1991, Zl. 90/13/0028, vom 17.9.1991, Zl. 91/05/0068, vom 20.10.1992, Zl. 92/04/0188, vom 16.3.1995, Zl. 94/06/0083 und vom 29.5.1996, Zl. 93/13/0008). Im vorliegenden Fall musste das Landesverwaltungsgericht bei Prüfung des von der Baubehörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vorgelegten Gemeindevorstandssitzungsprotokolles feststellen, dass aus dem letztgenannten betreffend TOP 4., mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin behandelt wurde, nicht die im Sinne des Gesetzes und der Judikatur erforderliche Begründung, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, aufscheint. Im Protokoll ist nur ersichtlich, dass der Gemeindevorstand über die Frage der Stattgebung oder Abweisung der Berufung entschieden hat. Weiters findet sich ein allgemeiner Hinweis der Bürgermeisterin auf bauliche bzw. feuerpolizeiliche Mängel bzw. „alte Mängelbehebungsbescheide“. Dem Sitzungsprotokoll kann demgegenüber nicht entnommen werden, dass der Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag, bzw. dass der Gemeindevorstand auch die spätere, auf die einzelnen Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides abstellende, Begründung, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, für seine Erledigung beschlossen hat. Nach Maßgabe des Gesetzes und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wäre es jedoch zwingend erforderlich gewesen, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung auf Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin auch entsprechend begründet und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hätte, zumal der bekämpfte Berufungsbescheid vom *** sehr wohl eine Begründung betreffend die Abweisung der Berufung (siehe oben unter I.) enthält. Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom ***, welcher eine weitgehende Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom selben Tag, der die Begründung nicht einmal in seinen wesentlichen Grundzügen umfasst. Der angefochtene Berufungsbescheid ist daher durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit im Lichte der oben genannten höchstgerichtlichen Judikatur rechtswidrig, da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ist daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. u.a. VwGH vom
  5. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  6. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  7. April 1985, Zl. 81/05/0090, BauSlg. Nr. 433), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß § 27 VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  8. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Im vorliegenden Fall musste das Landesverwaltungsgericht bei Prüfung des von der Baubehörde vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des vorgelegten Gemeindevorstandssitzungsprotokolles feststellen, dass aus dem letztgenannten betreffend TOP 4., mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin behandelt wurde, nicht die im Sinne des Gesetzes und der Judikatur erforderliche Begründung, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, aufscheint. Im Protokoll ist nur ersichtlich, dass der Gemeindevorstand über die Frage der Stattgebung oder Abweisung der Berufung entschieden hat. Weiters findet sich ein allgemeiner Hinweis der Bürgermeisterin auf bauliche bzw. feuerpolizeiliche Mängel bzw. „alte Mängelbehebungsbescheide“. Dem Sitzungsprotokoll kann demgegenüber nicht entnommen werden, dass der Sitzung des Gemeindevorstandes ein Erledigungsentwurf vorlag, bzw. dass der Gemeindevorstand auch die spätere, auf die einzelnen Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides abstellende, Begründung, zumindest in ihren wesentlichen Zügen, für seine Erledigung beschlossen hat. Nach Maßgabe des Gesetzes und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wäre es jedoch zwingend erforderlich gewesen, dass der Gemeindevorstand seine Entscheidung auf Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin auch entsprechend begründet und die maßgebliche Begründung in das Sitzungsprotokoll aufgenommen hätte, zumal der bekämpfte Berufungsbescheid vom *** sehr wohl eine Begründung betreffend die Abweisung der Berufung (siehe oben unter römisch eins.) enthält. Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses ergangene Berufungsbescheid vom ***, welcher eine weitgehende Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Gemeindevorstandsbeschluss vom selben Tag, der die Begründung nicht einmal in seinen wesentlichen Grundzügen umfasst. Der angefochtene Berufungsbescheid ist daher durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit im Lichte der oben genannten höchstgerichtlichen Judikatur rechtswidrig, da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** ist daher wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben vergleiche u.a. VwGH vom
  9. November 1976, Zlen. 2086, 2087/76, sowie VwGH vom
  10. Februar 1977, Zl. 2266/76, sowie VwGH vom
  11. April 1985, Zl. 81/05/0090, BauSlg. Nr. 433), wobei Verletzungen von Rechten der Beschwerdeführerin betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde gemäß Paragraph 27, VwGVG – aber auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  12. März 1984, Zl. 83/05/0137) - selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden. Da im Gemeinvorstand nur über den Antrag abgestimmt wurde, die Berufung als unbegründet abzuweisen, die spätere Bescheidbegründung aber nicht zumindest in ihren wesentlichen Zügen Gegenstand der Beschlussfassung war und somit anlässlich der Abstimmung im Gemeindevorstand eine Begründung für die Berufungserledigung auch nicht beschlossen worden ist, erweist sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde schon aus diesem Grund Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben war, ohne auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Ergänzend darf jedoch auf Folgendes hingewiesen werden: Die Vorschreibung von Mängelbehebungsaufträgen gemäß § 18 Abs. 2 Niederösterreichisches Feuerwehrgesetz (NÖ FG) ist von der Vorschreibung baupolizeilicher Instandsetzungsaufträge zu unterscheiden. Die Vorschreibung von Mängelbehebungsaufträgen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Niederösterreichisches Feuerwehrgesetz (NÖ FG) ist von der Vorschreibung baupolizeilicher Instandsetzungsaufträge zu unterscheiden. Hinsichtlich letzterer wird die Baubehörde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, inwieweit im vorliegenden Fall Baugebrechen vorliegen, welche die Erlassung baupolizeilicher Instandsetzungsaufträge rechtfertigen, bzw. weiters, inwieweit bereits entschiedene Sache durch den rechtskräftigen Bescheid vom *** besteht. Ein Baugebrechen ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks (Pallitsch/ Pallitsch,/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S 531 f). Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (vgl. u.a. VwGH vom
  13. September 1971, Zl. 2252/70, sowie VwSlg. 8059 A/1971, sowie VwGH vom
  14. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung ist (vgl. u.a. VwGH vom
  15. Dezember 1968, Zl. 918/68), sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte - nicht ankommt (vgl. u.a. VwGH vom
  16. April 1958, Zl. 2302/56, sowie VwGH vom
  17. November 1975, Zl. 967/75, sowie VwGH vom
  18. Jänner 1998, Zl. 97/05/0064).Ein Baugebrechen ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerks (Pallitsch/ Pallitsch,/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S 531 f). Die Beseitigung von Baugebrechen trifft den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war und ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde vergleiche u.a. VwGH vom
  19. September 1971, Zl. 2252/70, sowie VwSlg. 8059 A/1971, sowie VwGH vom
  20. Mai 2002, Zl. 2001/05/0835). Weiters ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung ist vergleiche u.a. VwGH vom
  21. Dezember 1968, Zl. 918/68), sodass es im Bauverfahren auf die Frage des Verschuldens oder der Verursachung – z.B. durch den Bauwerkseigentümer selbst oder durch Nachbarn bzw. Dritte - nicht ankommt vergleiche u.a. VwGH vom
  22. April 1958, Zl. 2302/56, sowie VwGH vom
  23. November 1975, Zl. 967/75, sowie VwGH vom
  24. Jänner 1998, Zl. 97/05/0064). Ein Baugebrechen liegt jedoch nicht vor, wenn ein seit längerer Zeit bestehendes, konsensgemäß errichtetes Bauwerk nicht der nunmehr geltenden Rechtslage und/oder nicht dem nunmehrigen Stand der Technik entspricht. Insofern ist es daher auch unzulässig, mit einem baupolizeilichen Instandsetzungsauftrag nicht die Herstellung des konsensgemäßen Zustandes, sondern eines Zustandes zu beauftragen, der der nunmehrigen Rechtslage und/oder dem nunmehrigen Stand der Technik, aber nicht dem Konsens entspricht. Die Erlassung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages setzt daher die Feststellung eines Baugebrechens durch die Baubehörde voraus. Im Erkenntnis vom
  25. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0246, sprach der Verwaltungsgerichtshof hierzu aus, dass für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wie der in Rede stehenden feststehen müsse, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden sei, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden sei, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen würden und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entsprechen würde (vgl. weiters VwGH vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0324). Die Erlassung eines baupolizeilichen Instandsetzungsauftrages setzt daher die Feststellung eines Baugebrechens durch die Baubehörde voraus. Im Erkenntnis vom
  26. Oktober 2006, Zl. 2005/05/0246, sprach der Verwaltungsgerichtshof hierzu aus, dass für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages wie der in Rede stehenden feststehen müsse, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden sei, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden sei, ob für diese festgestellten Abweichungen die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen würden und ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entsprechen würde vergleiche weiters VwGH vom 10.10.2006, Zl. 2005/05/0324). Der Baubehörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zum bewilligten Konsens bezüglich der verfahrensgegenständlichen Bauwerke zu treffen haben, da nur aufgrund solcher konkreter Feststellungen Bauaufträge zu dessen Wiederherstellung in Betracht kommen. Dass der im Jahr *** vom Voreigentümer vorgelegte Bestandsplan einem allenfalls vorliegenden vermuteten Konsens entspricht, wurde dem vorliegenden Akteninhalt zufolge von der Baubehörde nicht festgestellt. Die Verpflichtung zur Behebung nicht den Baukonsens betreffender feuerpolizeilicher Missstände (§ 18 Abs. 1 NÖ FG) bleibt vom Gesagten unberührt.Die Verpflichtung zur Behebung nicht den Baukonsens betreffender feuerpolizeilicher Missstände (Paragraph 18, Absatz eins, NÖ FG) bleibt vom Gesagten unberührt. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die unter III.
  27. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die unter römisch drei.
  28. zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.336.001.2014

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