RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-561/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zahl ***, betreffend baubehördliche Duldung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, wurde Herrn *** und Frau *** (im Folgenden Bewilligungsinhaber) die beantragte Bewilligung zur Errichtung einer überdachten Einfahrt als Zubau zur bestehenden landwirtschaftlichen Einstellhalle in ***, auf deren Grundstück Nr. *** (EZ ***, KG ***) erteilt. Diese Bewilligung erwuchs in Rechtskraft. Am *** meldeten die Bewilligungsinhaber der Baubehörde den am selben Tag erfolgten Baubeginn. Mit Schreiben vom *** ersuchten die Bewilligungsinhaber die Baubehörde um Anberaumung einer Beweissicherung über die Notwendigkeit, den Umfang und die Dauer der Inanspruchnahme des Eigentums des Anrainers *** (im Folgenden Beschwerdeführer) und begründeten dies damit, dass es mit diesem keine Einigung über die für die bewilligte Bauführung notwendige Entfernung dessen Dachüberstand und die notwendige Verblechung nach dem Stand der Technik gebe. Mit Ladung vom *** beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** für *** eine Beweissicherung gemäß § 7 NÖ Bauordnung 1996 an, in deren Zuge Folgendes niederschriftlich festgehalten wurde:Mit Ladung vom *** beraumte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** für *** eine Beweissicherung gemäß Paragraph 7, NÖ Bauordnung 1996 an, in deren Zuge Folgendes niederschriftlich festgehalten wurde: „SACHVERHALT: Die Bauwerber beabsichtigen auf ggst. Grundstück im rückwärtigen Bereich der landwirtschaftlichen Einstellhalle eine überdachte Einfahrt zuzubauen. Die Ausführung erfolgt in Massivbauweise im Ausmaß von 8,49 m x 9,26 m. An der nördlichen Grundstücksgrenze gegen die Nachbarliegenschaft *** (Grundstücke Nr. *** und ***) wird eine öffnungslose Brandwand errichtet. Entlang der neuen Brandwand wird beim niedrigeren Gebäude des Nachbarn *** eine Verblechung bzw. eine Saumrinne mit einem Gefälle nach Westen hergestellt und die Dachwässer auf die anschließende, bestehende Dachfläche des niedrigeren Nachbargebäudes ***, mittels einer Regenrinne (Ausmündung mind. 1,00 m Abstand zur Außenmauer Grundgrenze ***) abgeleitet. Grund des Lokalaugenscheines ist die Tatsache, dass der Anrainer *** die ordnungsgemäße Verblechung seines niedrigeren Nebengebäudes auf seinem Grund nicht zulässt. Das neue Gebäude der Bauwerber *** und *** wird an der nördlichen Grundgrenze *** höher als das Nebengebäudes des Herrn ***. Daher ist es erforderlich, eine ordnungsgemäße Regenwasserableitung der Dachflächen des Nebengebäudes *** mittels Attikarinne herzustellen. Lt. Beigefügter Skizze sollen ca. 0,80 m von der Grundgrenze aus gesehen die vorhandene Ziegeldeckung entfernt werden und eine Holzschalung mit entsprechender Attikarinne verlegt werden. In Abänderung zur Skizze wird das Baueternit an der neuen Außenwand des Gebäudes *** nicht ausgeführt. Die Grundgrenze wird daher nicht überragt. Es wird festgestellt, dass an der Grundgrenze eine öffnungslose Brandwand errichtet wird und daher die Systemskizze im Bereich der Mauerbank nicht richtig dargestellt wurde und die Mauerbank zurückversetzt wird. Davor wird eine Vormauerung errichtet. Am heutigen Tage wurde eine Beweissicherung in Form von Fotos aufgenommen (von beiden Seiten) und werden dem Akt angeschlossen. Nach Aussage des Herrn Baumeister *** werden die Arbeiten auf dem Dach des Herrn *** etwa 2 Wochen beanspruchen. Auf die rechtzeitige Verständigung des Nachbarn wird hingewiesen.Nach Aussage des Herrn Baumeister *** werden die Arbeiten auf dem Dach des Herrn *** etwa 2 Wochen beanspruchen. Auf die rechtzeitige Verständigung des Nachbarn wird hingewiesen., GUTACHTEN des bautechnischen Sachverständigen: Aus bautechnischer Sicht wird festgestellt, dass die Art und Weise der Regenwasserableitung des Nebengebäudes des Nachbarn *** wie vor beschrieben, dem Stand der Technik entspricht und notwendig ist.Aus bautechnischer Sicht wird festgestellt, dass die Art und Weise der Regenwasserableitung des Nebengebäudes des Nachbarn *** wie vor beschrieben, dem Stand der Technik entspricht und notwendig ist., ERKLÄRUNGEN: Der Nachbar, *** erklärt, dass das Bauvorhaben meine Grundgrenzen verletzt. Die dauerhafte Inanspruchnahme meines Gebäudes wird verweigert.“ Der Niederschrift sind 15 Farbfotos angeschlossen. Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz dem Beschwerdeführer den „Auftrag die Durchführung folgender Arbeiten: • Entfernung der Ziegeldeckung auf ca. 0,80 m • Anbringung einer Holzverschalung und einer Attikarinne an Ihren Gebäuden auf den Gst. Nr. *** und *** im Bereich des zukünftigen vorbeschriebenen neu zu errichtenden Einfahrtszubaues, für die erforderliche Dauer von 2 Wochen an einem zuvor gem. § 7 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 rechtzeitig bekanntgegebenen Termin, zu dulden“. Die Verhandlungsschrift vom *** wurde zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt.an Ihren Gebäuden auf den Gst. Nr. *** und *** im Bereich des zukünftigen vorbeschriebenen neu zu errichtenden Einfahrtszubaues, für die erforderliche Dauer von 2 Wochen an einem zuvor gem. Paragraph 7, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 rechtzeitig bekanntgegebenen Termin, zu dulden“. Die Verhandlungsschrift vom *** wurde zum wesentlichen Bestandteil des Bescheides erklärt. In der Begründung wird im Wesentlichen auf den oben beschriebenen Verfahrensgang sowie auf das bautechnische Gutachten vom *** verwiesen und die Entscheidung auf § 7 NÖ Bauordnung 1996 gestützt.In der Begründung wird im Wesentlichen auf den oben beschriebenen Verfahrensgang sowie auf das bautechnische Gutachten vom *** verwiesen und die Entscheidung auf Paragraph 7, NÖ Bauordnung 1996 gestützt. In seiner dagegen erhobenen Berufung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Bereits in der Verhandlung vom *** habe der Beschwerdeführer auf die Verletzung seiner Grundgrenze hingewiesen und erklärt, dass er die dauerhafte Inanspruchnahme seines Gebäudes verweigere. Der Bescheid sei wegen falscher Auslegung des § 7 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 insoweit rechtswidrig, als die aufgetragene Duldung über das gesetzliche Maß weit hinausgehe. Die Grundgrenze werde nämlich nicht durch das bestehende Mauerwerk sondern durch das Ende der Dachziegel gebildet. Daher werde das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers schon durch die im angefochtenen Bescheid erwähnte Entfernung der Dachziegel und durch die Errichtung der Außenwand des Gebäudes der Bewilligungsinhaber verletzt. Darüber hinaus ermögliche es § 7 Abs. 3 NÖ Bauordnung keineswegs, Teile einer Ziegelabdeckung zu entfernen, und noch weniger, eine auf Dauer angelegte Veränderung der Baulichkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Diese Maßnahmen würden eine entschädigungslose Enteignung darstellen, was nur durch eine Verfassungsbestimmung möglich sei, die hier nicht vorläge.Bereits in der Verhandlung vom *** habe der Beschwerdeführer auf die Verletzung seiner Grundgrenze hingewiesen und erklärt, dass er die dauerhafte Inanspruchnahme seines Gebäudes verweigere. Der Bescheid sei wegen falscher Auslegung des Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 insoweit rechtswidrig, als die aufgetragene Duldung über das gesetzliche Maß weit hinausgehe. Die Grundgrenze werde nämlich nicht durch das bestehende Mauerwerk sondern durch das Ende der Dachziegel gebildet. Daher werde das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers schon durch die im angefochtenen Bescheid erwähnte Entfernung der Dachziegel und durch die Errichtung der Außenwand des Gebäudes der Bewilligungsinhaber verletzt. Darüber hinaus ermögliche es Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Bauordnung keineswegs, Teile einer Ziegelabdeckung zu entfernen, und noch weniger, eine auf Dauer angelegte Veränderung der Baulichkeit des Beschwerdeführers zu ermöglichen. Diese Maßnahmen würden eine entschädigungslose Enteignung darstellen, was nur durch eine Verfassungsbestimmung möglich sei, die hier nicht vorläge. Unverständlich sei die im Spruch genannte Dauer von zwei Wochen, da die Veränderung am Dach auf Dauer erfolgen solle. Der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht die Bestimmung des § 7 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1996, der die Wiederherstellung des vorigen Zustandes verlange. Der Bescheid sei daher unter Abweisung des Antrags der Bewilligungsinhaber aufzuheben.Der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 5, NÖ Bauordnung 1996, der die Wiederherstellung des vorigen Zustandes verlange. Der Bescheid sei daher unter Abweisung des Antrags der Bewilligungsinhaber aufzuheben. Mit Schreiben vom *** brachte der Bürgermeister der der Marktgemeinde *** den Bewilligungsinhabern die wesentlichen Berufungsgründe zur Stellungnahme bekannt. Die Bewilligungsinhaber gaben dazu die Stellungnahme ab, dass der Grenzverlauf mit der Außenkante der Mauer niemals strittig gewesen sei, was auch durch das Unterbleiben eines derartigen Einwands in einem (konkret bezeichneten) Baubewilligungsverfahren aus dem Jahr *** für ein Bauvorhaben an derselben Stelle dokumentiert sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Baubewilligungsverfahren sei die Grundgrenze als unbestritten bekannt. Aufgrund des Gutachtens des bautechnischen Sachverständigen vom *** sei die Entfernung der Ziegeldeckung auf ca. 0,80 m und die Anbringung einer Holzverschalung und einer Attikarinne sowohl dem Stand der Technik entsprechend als auch notwendig. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie in seiner Berufung gegen den Erstbescheid und ergänzt seine rechtlichen Ausführungen um den Hinweis auf § 354 ABGB, der ihn zur alleinigen Verfügung über sein Eigentum berechtige. § 7 Abs. 3 NÖ Bauordnung berechtige lediglich zu Abdichtungsmaßnahmen ohne Überschreitung der Grundgrenze, nicht jedoch zur Entfernung von Teilen einer Baulichkeit auf dem Nachbargrundstück und auch nicht zur dauerhaften Verpflichtung, eine vom Nachbarn errichtete Baulichkeit auf eigenem Grund dulden zu müssen. Der Antrag der Bewilligungsinhaber sei daher abzuweisen.Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor wie in seiner Berufung gegen den Erstbescheid und ergänzt seine rechtlichen Ausführungen um den Hinweis auf Paragraph 354, ABGB, der ihn zur alleinigen Verfügung über sein Eigentum berechtige. Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Bauordnung berechtige lediglich zu Abdichtungsmaßnahmen ohne Überschreitung der Grundgrenze, nicht jedoch zur Entfernung von Teilen einer Baulichkeit auf dem Nachbargrundstück und auch nicht zur dauerhaften Verpflichtung, eine vom Nachbarn errichtete Baulichkeit auf eigenem Grund dulden zu müssen. Der Antrag der Bewilligungsinhaber sei daher abzuweisen. Rechtslage: Gemäß § 70 NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.Gemäß Paragraph 70, NÖ Bauordnung 2014, in Kraft getreten am 01.02.2015, sind die am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 7 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, lautet:Paragraph 7, der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, lautet: „§ 7 Verpflichtungen gegenüber den Nachbarn
(1)Die Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte müssen die vorübergehende Benützung von Grundstücken und Bauwerken sowie des Luftraumes über diesen durch die Eigentümer der bestehenden oder zu errichtenden Bauwerke auf den Nachbargrundstücken und durch die von diesen Beauftragten dulden, wenn diese nur so oder anders nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten Baupläne verfassen, Bauwerke errichten, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten durchführen oder Baugebrechen beseitigen können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten sind, außer bei Gefahr im Verzug, jeweils mindestens 4 Wochen vor der Inanspruchnahme der Grundstücke oder Bauwerke zu verständigen.
(2)Sind in einem Schornstein ausreichende Zugverhältnisse nur dann herzustellen, wenn der Schornstein am angebauten höheren Gebäude des Nachbarn emporgeführt und verankert wird, dann hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des höheren Gebäudes diese Maßnahmen zu dulden. Werden die Maßnahmen durch eine Bauführung am höheren Gebäude notwendig, dann sind die notwendigen Kosten vom Eigentümer dieses Gebäudes zu tragen.
(3)Ist das Eindringen von Niederschlagswässern von einem Bauwerk in ein an einer Nachbargrundstücksgrenze stehendes Bauwerk nur durch Abdichtungsmaßnahmen (z.B. Wandanschlußblech, Zwischenrinne) an diesem zu verhindern, dann hat dies der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Bauwerks zu dulden.
(4)Jeder Miteigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte einer gemeinsamen Brandwand an einer Grundstücksgrenze hat den Einbau und die Erhaltung von Leitungen und anderen Anlagen in dieser zu dulden. Die Brand- und Schallschutzwirkung der gemeinsamen Brandwand darf hiedurch aber nicht verringert werden. Wird ein Gebäude mit gemeinsamer Brandwand abgebrochen, muß diese Brandwand mit den Anlagen des anderen Miteigentümers erhalten bleiben.
(5)Bevor die Arbeiten nach Abs. 1 bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Abs. 1 bis 4 zu ersetzen.
(5)Bevor die Arbeiten nach Absatz eins bis 4 durchgeführt werden, haben der Berechtigte und der Belastete gemeinsam den bestehenden Zustand des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks festzustellen (Beweissicherung). Sind die Arbeiten abgeschlossen, ist ein Zustand, der dem bisherigen entspricht, herzustellen. Ein nicht behebbarer Schaden ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstücks oder Bauwerks vom Berechtigten nach Absatz eins bis 4 zu ersetzen.
(6)Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Abs. 1 bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Abs. 2
- Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Abs. 5
- Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren anzuordnen.
(6)Wird die Inanspruchnahme fremden Eigentums (Absatz eins bis 4) verweigert oder der Verpflichtung nach Absatz 2,
- Satz nicht nachgekommen, hat die Baubehörde die Beweissicherung nach Absatz 5,
- Satz durchzuführen und über Notwendigkeit, Umfang und Dauer der Inanspruchnahme oder Verpflichtung zu entscheiden und die Duldung oder Verpflichtung dem belasteten Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten aufzutragen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Baubehörde die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren anzuordnen.
(7)Ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach § 8 Abs. 2 steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Abs. 6 nicht entgegen, wenn der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.“
(7)Ein Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung oder der Kostenersatzleistung nach Paragraph 8, Absatz 2, steht der Vollstreckung einer Entscheidung nach Absatz 6, nicht entgegen, wenn der von der Baubehörde festgesetzte Betrag bei Gericht erlegt ist.“ Erwägungen: Im vorliegenden Fall wirft der Beschwerdeführer lediglich die Rechtsfrage auf, ob die angefochtene Duldung einer dauerhaften Baulichkeit in Form einer Attikarinne anstelle der zu entfernenden Dachziegel auf seinem Grund von § 7 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 getragen wird. Dahingegen ist zu seinem Vorbringen über die angebliche Errichtung der Außenmauer der Bewilligungsinhaber auf seinem Grund entgegenzuhalten, dass diese Errichtung nicht Gegenstand der angefochtenen Duldung ist. Im vorliegenden Fall wirft der Beschwerdeführer lediglich die Rechtsfrage auf, ob die angefochtene Duldung einer dauerhaften Baulichkeit in Form einer Attikarinne anstelle der zu entfernenden Dachziegel auf seinem Grund von Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 getragen wird. Dahingegen ist zu seinem Vorbringen über die angebliche Errichtung der Außenmauer der Bewilligungsinhaber auf seinem Grund entgegenzuhalten, dass diese Errichtung nicht Gegenstand der angefochtenen Duldung ist. Der Wortlaut des § 7 Abs. 3 NÖ Bauordnung 1996 lässt keinen ernsthaften Zweifel daran zu, dass er zur Erzwingung bautechnisch notwendiger Maßnahmen wie die angefochtene auch auf Dauer dienen soll. Insoweit geht die Rechtsrüge des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Anfechtung dem Grunde nach ins Leere. Hinsichtlich Umfang und Dauer der aufgetragenen Duldung tritt der Beschwerdeführer dem bautechnischen Gutachten zu keinem Zeitpunkt auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Veranlassung zum Zweifel an dessen Schlüssigkeit erkennt. Hinsichtlich der zu entfernenden Dachziegel tritt keine Enteignung und somit kein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums des Beschwerdeführers ein. Dahingegen beschränkt sich die aufgetragene Duldung auf das vom Schutzzweck des Gesetzes gerechtfertigte Mindestmaß gemäß dem bautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen. Der Wortlaut des Paragraph 7, Absatz 3, NÖ Bauordnung 1996 lässt keinen ernsthaften Zweifel daran zu, dass er zur Erzwingung bautechnisch notwendiger Maßnahmen wie die angefochtene auch auf Dauer dienen soll. Insoweit geht die Rechtsrüge des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Anfechtung dem Grunde nach ins Leere. Hinsichtlich Umfang und Dauer der aufgetragenen Duldung tritt der Beschwerdeführer dem bautechnischen Gutachten zu keinem Zeitpunkt auf gleicher fachlicher Ebene entgegen, sodass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine Veranlassung zum Zweifel an dessen Schlüssigkeit erkennt. Hinsichtlich der zu entfernenden Dachziegel tritt keine Enteignung und somit kein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums des Beschwerdeführers ein. Dahingegen beschränkt sich die aufgetragene Duldung auf das vom Schutzzweck des Gesetzes gerechtfertigte Mindestmaß gemäß dem bautechnischen Gutachten des Amtssachverständigen. Mit seinem Vorbringen zur gebotenen Wiederherstellung des bisherigen Zustandes kann der Beschwerdeführer nicht erfolgreich den Gegenstand der aufgetragenen Duldung, sondern allenfalls sich aus dessen Errichtung ergebende Flurschäden abwenden und daher für die gegenständliche Beschwerde nichts gewinnen. Zum Vorbringen über die vermeintliche Widersprüchlichkeit der vom angefochtenen Bescheid mit zwei Wochen festgesetzten Dauer der zu duldenden Anbringung der Holzverschalung und Attikarinne zu deren dauerhaften Duldung ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid mühelos der unbefristet zu duldende Bestand dieser Einbauten zu entnehmen ist, wohingegen sich die vorgeschriebene Frist deutlich erkennbar lediglich auf die dazu erforderlichen Bauarbeiten beschränkt. Im Ergebnis vermag die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.561.001.2014