RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.04.2015 GeschäftszahlLVwG-MB-14-0006 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, bezüglich Amtshandlungen von Organen der Polizeiinspektion ***, zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft X, als belangte Behörde, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, bezüglich Amtshandlungen von Organen der Polizeiinspektion ***, zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, als belangte Behörde, den BESCHLUSS gefasst:
- Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Nichtwiederausfolgung der sichergestellten Geräte vom ***, in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 i.Vm. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.Die Maßnahmenbeschwerde, der Beschwerdeführer sei durch die Nichtwiederausfolgung der sichergestellten Geräte vom ***, in seinen Rechten verletzt worden, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, i.Vm. Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.,
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Maßnahmenbeschwerde vom ***, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am ***, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er für den *** eine Ladung bei der Polizeiinspektion *** erhalten habe, wegen des Verdachtes der beharrlichen Verfolgung, gefährlichen Drohung und geschlechtlichen Nötigung. Eine gewisse Frau ***, die er über das Internet kennengelernt habe, habe durch falsche Beweisaussagen vor einer Verwaltungsbehörde – sprich die hs. Polizei – den Beschwerdeführer schwer belastet. Es habe keine staatsanwaltschaftliche bzw. gerichtliche Weisung gegeben. Man habe den Beschwerdeführer fotografiert, Fingerabdrücke und DNA vom Mund genommen und ihn natürlich auch einvernommen. Die amtshandelnden Beamten seien Herr *** und Herr *** gewesen. Nach dieser Prozedur sei der Beschwerdeführer mit den Beamten mit dem Auto zum Beschwerdeführer nach *** in die Wohnung mütterlicherseits gefahren, da der Beschwerdeführer dort vorübergehend wohne. Die Polizeibeamten haben drei Notebooks samt Zubehör (Maus, USB-Stick und Ladegerät) abgeholt und haben dem Beschwerdeführer zugesagt, dass er diese in zwei bis drei Wochen wieder erhalten werde. Dem sei nicht so gewesen und darum erhebe der Beschwerdeführer gegenständliche Maßnahmenbeschwerde. Er sei schwer sehbehindert mit 80 % und benötige er diese Notebooks für seine Ausbildung und Kurse, die er derzeit absolviere. Die Beschwerde sei berechtigt, da eine Prüfung nie so lange dauern könne und der Beschwerdeführer den Eindruck habe, dass sich die einschreitenden Organe bewusst so lange Zeit gelassen haben. Er habe keinen anderen Weg mehr gesehen und darum diese Schritte. Er werde noch an die Medien schreiben – sprich *** – und hoffe er, dass er seine Geräte samt Zubehör bald wieder erlangen werde. Er finde das Verhalten nicht in Ordnung und liege somit eindeutig eine Verletzung seiner Rechte vor, da diese Gegenstände in seinem Eigentum stehen und hoffe er, dass nichts gelöscht worden sei. Die Behörde möge seinen Sachverhalt prüfen und ihm helfen, dass er bald wieder seine Sachen erhalte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Bezirkshauptmannschaft X als belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde mit Schreiben vom *** und räumte der belangten Behörde eine zweiwöchige Frist zur Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Einbringung einer Gegenschrift ein. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als belangte Behörde die Maßnahmenbeschwerde mit Schreiben vom *** und räumte der belangten Behörde eine zweiwöchige Frist zur Vorlage des Verwaltungsaktes sowie zur Einbringung einer Gegenschrift ein. Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom *** mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am *** von Beamten der *** niederschriftlich einvernommen worden sei, da er der beharrlichen Verfolgung, gefährlichen Drohung, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung bezichtigt worden sei. Die betroffenen Geräte haben sich im Zeitraum von *** bis ***, aufgrund der kriminalpolizeilichen Untersuchungen durch das Landeskriminalamt Niederösterreich, nicht im Besitz des Beschwerdeführers befunden. Eine schriftliche Stellungnahme der PI *** sei diesem Schreiben angefügt. In dieser Stellungnahme wird seitens *** von der PI ***, festgehalten, dass der Beschwerdeführer am *** um 09:14 Uhr, auf der ho. Polizeidienststelle, vom Beamten *** und *** als Beschuldigter niederschriftlich einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei der beharrlichen Verfolgung, gefährlichen Drohung sowie der Vergewaltigung und versuchten Vergewaltigung bezichtigt worden. Im Zuge seiner Einvernahme habe der Beschwerdeführer zum Zweck der weiteren Erhebungen Folgendes angegeben: „Ich gebe weiters an, dass ich meine beiden Lap-Tops, welche sich an der Wohnanschrift meiner Mutter in ***, *** befindet, freiwillig für weitere polizeiliche Erhebungen, wie etwa einer Auswertung, zur Verfügung stelle.“ Die schreitenden Beamten seien mit dem Beschwerdeführer, nachdem seine Einvernahme beendet gewesen sei, zu seiner Wohnanschrift in ***, ***, gefahren, um die vom Beschwerdeführer genannten Lap-Tops, gegen Bestätigung, zu übernehmen. Es sei deshalb zuvor eine Zuteilungsverfügung betreffend der Amtshandlung außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches, durch die Beamten, eingeholt worden. Unter Anführung der sichergestellten Gegenstände wurde daher in der Stellungnahme festgehalten, dass die Übernahme der vorgenannten Geräte am ***, um 13:19 Uhr, an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers erfolgt sei. Auf die Frage des Beschwerdeführers, wie lange die kriminalpolizeiliche Untersuchung der Geräte dauern werde, sei ihm mitgeteilt worden, dass diesbezüglich keine genaue Auskunft gegeben werden könne, da die Geräte nicht von den Beamten der ho. Polizeidienststelle untersucht werden, sondern für die Untersuchung an das Landeskriminalamt weitergeleitet werden. Es könne sich dabei um einen Zeitraum von mindestens zwei bis drei Wochen, pro Gerät, handeln. Der Beschwerdeführer habe das Protokoll zur Sicherstellung am ***, um 13:19 Uhr, unterfertigt. Eine Kopie sei ihm ausgefolgt worden. Am ***, um 17:50 Uhr, seien die vom Beschwerdeführer freiwillig herausgegebenen Geräte sowie das Zubehör, gegen Unterschrift, an ihn ausgefolgt worden. Insgesamt haben sich oben angeführte Gegenstände des Beschwerdeführers für einen Zeitraum von ca. 51 Tagen nicht in seinem Besitz befunden. In dieser Zeit seien die drei Lap-Tops sowie die Speichermedien durch das LKA Niederösterreich, Außenstelle ***, ausgewertet worden. Es seien durch die Auswertung keine Daten gelöscht oder Geräte beschädigt worden. Der Beschwerdeführer habe sich innerhalb der 51 Tage mehrmals nach den Geräten erkundigt. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass die Geräte noch in der Auswertung seien und der genaue Ausfolgungstag nicht genannt werden könne. Eine Kopie des Sicherstellungsprotokolls werde dem erkennenden Gericht übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den *** eine öffentliche mündliche Verhandlung an, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist sowie die geladenen Zeugen *** und ***. Seitens der belangten Behörde wurde kein Vertreter entsandt, und wurde dieser Umstand bereits am *** telefonisch mitgeteilt und nicht um eine Verlegung der Verhandlung ersucht. Seitens des Beschwerdeführers wurde in der mündlichen Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass nicht nur die Nichtausfolgung der Geräte in Beschwerde gezogen werde, sondern auch, dass ihm im Rahmen der Vernehmung eingeredet worden sei, dass er alles zugeben solle, obwohl er die Taten nicht begangen habe, weiters den Umstand, dass die Geräte bei Wiederausfolgung defekt waren – dies zumindest bei einem Gerät – und haben auch Daten gefehlt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage – insbesondere unter Hinweis auf den Umstand, dass eine Maßnahmenbeschwerde binnen sechs Wochen beim zuständigen Landesverwaltungsgericht einzubringen ist und die diesbezügliche Frist hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung am *** genannten Amtshandlungen nicht eingehalten wurde, brachte der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor, dass er mit der Maßnahmenbeschwerde ausschließlich die Nichtausfolgung der Gerätschaften anfechte. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen an, dass er eine Ladung der Polizei im Dezember *** erhalten habe. Dieser Ladung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, woraufhin eine weitere Ladung am *** beim Beschwerdeführer einlangte, welche er dem erkennenden Gericht zur Durchsicht vorlegte. Dieser Ladung sei der Beschwerdeführer dann nachgekommen. Bei der vorgelegten Urkunde handelt es sich um eine Ladung des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren wegen beharrlicher Verfolgung, gefährlicher Drohung sowie geschlechtlicher Nötigung. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ihn eine Frau *** angezeigt habe. Der Beschwerdeführer habe den zuletzt genannten Ladungstermin wahrgenommen und sei zur Polizeiinspektion *** gefahren. Er sei von den Polizeibeamten vor Ort einvernommen worden, es seien Fingerabdrücke genommen worden und auch ein DNA-Abstrich. Die Amtshandlungen haben *** und *** durchgeführt. Die Vernehmung sei seines Erachtens nicht korrekt verlaufen, zumal ihm suggeriert worden sei, er solle alles zugeben, obwohl er diese Taten nicht begangen habe. Ihm gegenüber sei jedoch nie körperliche Gewalt ausgeübt oder eine Drohung ausgesprochen worden. Er sei von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gefragt worden, ob er Notebooks daheim habe. Er habe dies bestätigt und sei er von den einschreitenden Organen gefragt worden, ob er bereit sei, diese auszuhändigen. Zumal der Beschwerdeführer nichts zu verbergen gehabt habe, habe er dem zugestimmt. Sie seien alle zusammen nach Wien in seine Wohnung gefahren. Dort habe er alle Gerätschaften eingeschalten und die Passwörter eingegeben. Es habe alles reibungslos funktioniert und habe er sämtliche Gerätschaften freiwillig der Polizei übergeben. Auch im Zuge dieser Amtshandlung sei dem Beschwerdeführer gegenüber nie eine Drohung ausgesprochen oder physische Gewalt angewendet worden. Er habe sämtliche Amtshandlungen freiwillig zugelassen bzw. freiwillig die Gerätschaften samt Zubehör übergeben. Die einschreitenden Organe haben dann die Wohnung verlassen und sei der Beschwerdeführer in der Wohnung geblieben. Die Geräte seien nicht gegen seinen Willen mitgenommen worden, zumal er nichts zu verbergen gehabt habe. Er habe das Sicherstellungsprotokoll vom *** von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgehändigt erhalten. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich das Sicherstellungsprotokoll zur Durchsicht dem erkennenden Gericht vor, in welchem festgehalten wird, dass die oben angeführte Amtshandlung am ***, um 13:19 Uhr, erfolgt ist. Weiters wird darin festgehalten, dass die Herausgabe freiwillig erfolgt ist und es sich um eine freiwillige Nachschau und Sicherstellung der Kriminalpolizei gemäß § 110 Abs. 3 Z 1 lit. c StPO gehandelt hat. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich das Sicherstellungsprotokoll zur Durchsicht dem erkennenden Gericht vor, in welchem festgehalten wird, dass die oben angeführte Amtshandlung am ***, um 13:19 Uhr, erfolgt ist. Weiters wird darin festgehalten, dass die Herausgabe freiwillig erfolgt ist und es sich um eine freiwillige Nachschau und Sicherstellung der Kriminalpolizei gemäß Paragraph 110, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, StPO gehandelt hat. Im Sicherstellungsprotokoll sind sämtliche Gerätschaften samt Zubehör aufgelistet. Aus dem Sicherstellungsprotokoll auf Seite 3 geht hervor, dass die Ausfolgung der sichergestellten Geräte am ***, um 17:50 Uhr, an den Beschwerdeführer persönlich, erfolgt ist. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass ihm gegenüber mitgeteilt worden sei, dass die Untersuchung der Gerätschaften ca. drei Wochen beanspruchen werde. Er habe nach drei Wochen ein Schreiben an die Polizeiinspektion *** übermittelt. Diesbezüglich habe er nie eine Antwort erhalten und habe er sich daraufhin an die Landespolizeidirektion *** gewandt. Er habe in diesem Schreiben an die LPD mitgeteilt, dass er die Geräte benötige, zumal er sehbehindert sei und die Geräte für seine Kurse benötige. Ihm sei daraufhin von der LPD mitgeteilt worden, dass sie bemüht seien, die Geräte so schnell als möglich wieder zurückzustellen. In dem Schreiben sei jedoch kein Zeitraum angeführt worden. Der Beschwerdeführer legte ebenfalls dieses Schreiben dem erkennenden Gericht zur Durchsicht vor und ist in dem Schreiben der LPD NÖ vom *** Folgendes festgehalten: „Ich bestätige den Erhalt Ihrer Eingabe vom *** und darf Sie gleichzeitig darüber informieren, dass die Beschwerde von der Landespolizeidirektion Niederösterreich bearbeitet wird. Das Erhebungsergebnis wird Ihnen schriftlich mitgeteilt werden.“ Der Beschwerdeführer habe sich in weiterer Folge an die Volksanwaltschaft gewandt. Er sei dann von der Polizeiinspektion *** telefonisch kontaktiert worden, dies am ***, und habe er sich in weiterer Folge die Geräte abholen können. Er sei dann nach Hause gefahren und habe die Geräte eingeschalten. Dabei habe er feststellen müssen, dass Daten gefehlt haben und auch die Festplatte eines Lap-Tops kaputt gewesen sei. Zum Stand des Strafverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe freigesprochen und die Strafverfahren eingestellt worden seien. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer die Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft ***, GZ: ***, vom *** wegen der §§ 288 Abs. 1, Abs. 4, 297 Abs. 1 StGB sowie die Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens vom ***, GZ: ***, wegen §§ 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 201 Abs. 1 StGB mit dem Beisatz „Verdacht der Vergewaltigung am *** in *** und am *** in *** sowie Verdacht der beharrlichen Verfolgung im Dezember ***; Tatbestand jeweils nicht erfüllt.“ vor.Zum Stand des Strafverfahrens gab der Beschwerdeführer an, dass er hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe freigesprochen und die Strafverfahren eingestellt worden seien. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer die Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens der Staatsanwaltschaft ***, GZ: ***, vom *** wegen der Paragraphen 288, Absatz eins,, Absatz 4, 297, Absatz eins, StGB sowie die Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens vom ***, GZ: ***, wegen Paragraphen 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, 201, Absatz eins, StGB mit dem Beisatz „Verdacht der Vergewaltigung am *** in *** und am *** in *** sowie Verdacht der beharrlichen Verfolgung im Dezember ***; Tatbestand jeweils nicht erfüllt.“ vor. Der Beschwerdeführer gab dazu ergänzend an, dass er auch bezüglich der übrigen Anklagepunkte freigesprochen worden sei. Er glaube aber nicht, dass er Einspruch nach § 106 StPO hinsichtlich der Sicherstellung der Gerätschaften erhoben habe. Er glaube aber nicht, dass er Einspruch nach Paragraph 106, StPO hinsichtlich der Sicherstellung der Gerätschaften erhoben habe. Seitens des Beschwerdeführers wurden ein Protokollsvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung der Hauptverhandlung vom ***, zur GZ: ***, wegen § 107 Abs. 1 StGB vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde darin gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Seitens des Beschwerdeführers wurden ein Protokollsvermerk und eine gekürzte Urteilsausfertigung der Hauptverhandlung vom ***, zur GZ: ***, wegen Paragraph 107, Absatz eins, StGB vorgelegt. Der Beschwerdeführer wurde darin gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge *** gab zu diesen Vorfällen sinngemäß an, dass er lediglich bei der Einvernahme des Beschwerdeführers involviert gewesen sei, zumal ihn ein Kollege ersucht habe, dabei mitzuwirken, da sein Kollege noch nie eine Einvernahme im Bereich der Sittlichkeitsdelikte durchgeführt habe. Im Vorfeld bzw. nach der Einvernahme sei der Zeuge nicht an der Amtshandlung beteiligt gewesen. Welche Delikte dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden seien, könne er heute nicht mehr sagen. Der Beschwerdeführer sei als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren geladen und einvernommen worden. Es seien die Fingerabdrücke und die DNA des Beschwerdeführers genommen worden und sei alles auf freiwilliger Basis erfolgt. Der Beschwerdeführer sei natürlich auch über seine Rechte als Beschuldigter belehrt worden. Es sei zu keinerlei Drohungen bzw. zur Anwendung von Gewalt oder ähnlichem gekommen. Der Beschwerdeführer sei von den einschreitenden Organen lediglich bezüglich der Vorwürfe der Anzeige von Frau *** konfrontiert worden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes seien im Sinne der Kriminalpolizei tätig gewesen, dies auf Grundlage der Bestimmungen der Strafprozessordnung. Es habe eine Anzeige der Frau *** vorgelegen. Angeblich seien im Namen des Opfers Inserate geschaltet worden. Es habe der Verdacht bestanden, dass diese Inserate vom Beschwerdeführer geschaltet worden seien. Daraufhin sei dieser gefragt worden, ob er Lap-Tops oder PCs zu Hause habe und habe der Beschwerdeführer dies bestätigt. Auf die Frage der einschreitenden Organe, ob sie diese haben dürfen, habe der Beschwerdeführer zugestimmt und seien sie zusammen mit dem Beschwerdeführer an seine Wohnanschrift gefahren. Der Beschwerdeführer habe sie in die Wohnung gelassen und sämtliche Lap-Tops und die dazugehörigen Gerätschaften übergeben, alles auf freiwilliger Basis. Es sei dann das Sicherstellungsprotokoll ausgefüllt worden und seien die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder gefahren. Es sei im Zuge der gesamten Amtshandlung weder ein Befehl gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen noch Zwang ausgeübt worden. Der Beschwerdeführer habe gefragt, wie lange die Überprüfung der Gerätschaften in Anspruch nehmen werde und sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, dass mit einem Arbeitsaufwand von ca. drei Wochen pro Gerät zu rechnen sei. Ihm sei jedoch auch mitgeteilt worden, dass es nicht von den einschreitenden Organen abhänge, zumal die Geräte eben an das LKA übermittelt werden. Ob die Geräte am selben Tag der Sicherstellung oder ein bis zwei Tage darauf an das LKA übermittelt worden seien, könne der Zeuge nicht mehr angeben. Auf der PI sei ein Untersuchungsantrag geschrieben worden und könne der Zeuge nicht mehr sagen, ob die Geräte zeitgleich mit dem Untersuchungsantrag oder eben ein bis zwei Tage später an das LKA übermittelt worden seien. Für den Zeugen sei die Amtshandlung damit abgeschlossen gewesen und habe sein Kollege *** alle weiteren Amtshandlungen durchgeführt. Der Zeuge sei auch bei der Aushändigung der Geräte an den Beschwerdeführer nicht dabei gewesen. Der Zeuge wisse auch nicht, wie das Strafverfahren ausgegangen sei. Hinsichtlich der Untersuchung der Geräte teilte der Zeuge ergänzend mit, dass es immer davon abhänge, wie viele Daten sich auf dem zu untersuchenden Gerät befinden, aber seien drei Wochen pro Gerät durchschnittliche Untersuchungsdauer. Er glaube, dass er einmal mit dem Beschwerdeführer telefoniert habe und sich der Beschwerdeführer erkundigt habe, wie lange die Untersuchungen noch dauern werden, woraufhin er dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er keinen Einfluss auf die Untersuchung der Geräte habe. Zumal die Gerätschaften freiwillig vom Beschwerdeführer herausgegeben worden seien, sei weder eine staatsanwaltschaftliche noch eine gerichtliche Anordnung erforderlich gewesen. Der ebenfalls in dieser Verhandlung einvernommene Zeuge ***, gab im Wesentlichen an, dass er mit dem Beschwerdeführer aufgrund einer Anzeigenerstattung in Kontakt getreten sei. Der Beschwerdeführer sei von einer Frau *** angezeigt worden und sei ihm bei der Anzeigeerstattung vorgeworfen worden, sie beharrlich verfolgt und gefährlich bedroht zu haben. Es habe sich im Zuge der weiteren Ermittlungstätigkeiten herauskristallisiert, dass auch möglicherweise der Tatbestand der geschlechtlichen Nötigung bzw. versuchten Vergewaltigung erfüllt sein könne. Aufgrund von Ersterhebungen haben sie den Beschwerdeführer ausfindig gemacht und geladen. Der ersten Ladung habe der Beschwerdeführer nicht Folge geleistet, der zweiten hingegen schon. Er sei von dem Zeugen einvernommen und auch erkennungsdienstlich behandelt worden. Der Beschwerdeführer habe an sämtlichen Amtshandlungen freiwillig mitgewirkt. Es sei um eine Anzeigenschaltung auf „***“ und „***“ gegangen und seien personenbezogene Daten der Anzeigerin *** in diesen Inseraten aufgeschienen, wobei Frau *** mitgeteilt habe, dass sie diese Inserate nicht geschaltet habe. Aufgrund dieser Tatsachen und weiterer Ermittlungsergebnisse haben sie den Beschwerdeführer gefragt, ob dieser Lap-Tops oder PCs besitze. Dies habe der Beschwerdeführer bestätigt und auch mitgeteilt, dass er zur freiwilligen Übergabe der Gerätschaften bereit sei, zumal ihn diese Anschuldigungen erschüttern würden. Sie haben folglich eine Zuteilungsverfügung eingeholt und seien gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu dessen Wohnung gefahren. Der Beschwerdeführer habe die einschreitenden Organe freiwillig in die Wohnung gelassen und auch die Geräte übergeben. Die einschreitenden Organe seien im kriminalpolizeilichen Sinne tätig gewesen. Dem Beschwerdeführer sei diesbezüglich ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt worden. Der Beschwerdeführer habe noch vor Ort die Geräte eingeschalten und die Passwörter für alle Geräte genannt. Dem Beschwerdeführer sei von dem Zeugen mitgeteilt worden, dass mit in einer Untersuchungsdauer pro Gerät von ca. zwei bis drei Wochen zu rechnen sei, wobei der Zeuge diesbezüglich anmerke, dass sie selbst die Untersuchung nicht durchgeführt haben. Die gesamte Amtshandlung sei ohne Befehl und Zwang erfolgt. Es sei alles auf freiwilliger Basis des Beschwerdeführers erfolgt. Die Organe seien dann wieder auf die Polizeiinspektion gefahren und sei der Beschwerdeführer in seiner Wohnung geblieben. Alle weiteren Schritte seien dann vom Zeugen eingeleitet worden und habe er einen Untersuchungsantrag an das LKA – Außenstelle *** – gestellt. Die elektronische Aktenübernahme des LKA sowie die Übernahme der Geräte erfolgten am ***. Der Zeuge habe die Gerätschaften dann maximal zwei Tage vor der Wiederausfolgung an den Beschwerdeführer erhalten. Den genauen Tag könne er nicht mehr angeben. Er habe den Beschwerdeführer dann aber unverzüglich telefonisch verständigt und erfolgte die Übergabe an denselben am ***. Es habe in dieser Zeit auch telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer bzw. der Schwester gegeben. Auf Rückrufe des Zeugen habe der Beschwerdeführer nicht reagiert. Der Zeuge gab weiters an, dass die Gerätschaften natürlich nicht zwangsweise zurückbehalten worden seien, zumal sie ja nicht einmal bei der PI *** befindlich gewesen seien. Seines Wissens seien sämtliche Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer Anzeigenerstattung einer Frau *** im Dezember *** von der Polizeiinspektion *** als Beschuldigter zur Einvernahme wegen des Verdachts der beharrlichen Verfolgung, gefährlichen Drohung, Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung geladen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Aufforderung nicht Folge, weshalb eine neuerliche Ladung mit selbigem Inhalt an den Beschwerdeführer übermittelt wurde. Dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer Folge und wurde am *** von Beamten der Polizeiinspektion ***, namentlich von *** und ***, einvernommen sowie erkennungsdienstlich behandelt. Sämtliche Amtshandlungen erfolgten auf freiwilliger Basis und wurde dem Beschwerdeführer gegenüber weder ein Befehl geäußert noch Zwang angedroht bzw. ausgeübt. Aufgrund der Anzeigenerstattung durch Frau *** und der Ermittlungsergebnisse wurde der Beschwerdeführer von den einschreitenden Exekutivbeamten gefragt, ob dieser im Besitz von PCs und Lap-Tops ist. Der Beschwerdeführer hat dies bejaht und mitgeteilt, dass diese Gerätschaften in seiner Wohnung in ***, ***, befindlich sind. Dort war der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt wohnhaft. Die einschreitenden Exekutivorgane fragten diesbezüglich beim Beschwerdeführer nach, ob er zu einer freiwilligen Herausgabe der Gerätschaften samt Zubehör bereit wäre und stimmte dieser zu, zumal er über die Vorwürfe erschüttert war und nichts zu verheimlichen hatte. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit den einschreitenden Exekutivorganen zu seiner Wohnanschrift gefahren, hat die Beamten freiwillig in die Wohnung gelassen, die Gerätschaften eingeschaltet sowie die Passwörter eingegeben bzw. zur Verfügung gestellt und die Geräte samt Zubehör an die Exekutivorgane übergeben. Der Beschwerdeführer fragte bezüglich der Dauer der Untersuchungen nach und wurde ihm von *** und *** mitgeteilt, dass die Untersuchung pro Gerät ca. zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen wird. Dem Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Übernahme der Gerätschaften ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt. Die Exekutivorgane verließen daraufhin die Wohnung des Beschwerdeführers und verblieb dieser in seiner Wohnung. In weiterer Folge wurde von *** ein Untersuchungsantrag an das LKA – Außenstelle *** – gestellt und dieser samt Gerätschaften an das LKA übermittelt. Die Übernahme sowohl des Untersuchungsantrages als auch der Geräte war am ***. Von diesem Zeitpunkt an befanden sich die Geräte bis jedenfalls *** beim LKA zur Durchführung von Untersuchungen. Am *** wurde der Beschwerdeführer von *** telefonisch kontaktiert, dass er die Geräte abholen könne, was dieser auch am selben Tag getan hat und wurden diesem gegen Unterschrift gegen 17:50 Uhr sämtliche Geräte ausgefolgt. Der Beschwerdeführer hat gegen die Sicherstellung keinen Einspruch nach § 106 StPO erhoben.Der Beschwerdeführer hat gegen die Sicherstellung keinen Einspruch nach , Paragraph 106, StPO erhoben. Die einschreitenden Exekutivorgane wurden auf Grundlage der StPO im kriminalpolizeilichen Sinne tätig. Im Zuge der Untersuchungen der Gerätschaften beim LKA urgierte der Beschwerdeführer bezüglich der Rückgabe der Geräte. Von den amtshandelnden Organen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich die Gerätschaften nicht bei der Polizeiinspektion *** befinden und sie keine Handhabe hinsichtlich der Dauer der Untersuchungen haben. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin auch an die Landespolizeidirektion Niederösterreich und wurde ihm auf sein schriftliches Ersuchen bezüglich der Rückgabe der Gerätschaften mitgeteilt, dass die Angelegenheit bearbeitet und er schriftlich über das Ergebnis informiert wird. Die gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wegen beharrlicher Verfolgung, gefährlicher Drohung sowie Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung wurden eingestellt bzw. wurde der Beschwerdeführer freigesprochen. Der Beschwerdeführer ist mittlerweile wieder im Besitz sämtlicher am *** sichergestellten Geräte samt Zubehör. Mit *** langte die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ein. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sowie aufgrund der Maßnahmenbeschwerde und der Stellungnahme der PI *** vom ***. Aus dem schriftlichen Vorbringen ergab sich bereits der wesentliche entscheidungsrelevante Sachverhalt, und konnten nahezu sämtliche Feststellungen aufgrund der übereinstimmenden Angaben sowohl des Beschwerdeführers als auch der in der Verhandlung einvernommenen Zeugen getroffen werden. Insbesondere führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass sämtliche Amtshandlungen der einschreitenden Organe auf freiwilliger Basis des Beschwerdeführers erfolgt seien und fanden seine Angaben auch Deckung in den Aussagen der Zeugen. Widersprüchliche Angaben waren lediglich im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung bezüglich der Dauer der Untersuchungen auszumachen, wobei das erkennende Gericht diesbezüglich den übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben der einvernommenen Zeugen folgte, die sich auch mit den Angaben in der Sachverhaltsdarstellung vom *** der PI *** deckten. Beide Zeugen gaben übereinstimmend und glaubwürdig an, dass pro Gerät eine Untersuchungsdauer von drei Wochen genannt wurde und dass es sich hierbei um eine übliche Untersuchungsdauer handle. Es war für das erkennende Gericht sohin nicht erkennbar, weshalb beide Zeugen unwahre Angaben bezüglich der Auskunftserteilung gegenüber dem Beschwerdeführer machen sollten, wohingegen der Beschwerdeführer ohnedies selbst angab, dass ihm zwei bis drei Wochen genannt wurden. Die einzige Diskrepanz in den Aussagen lag darin, dass der Beschwerdeführer diese Dauer auf sämtliche Geräte bezog. Für das erkennende Gericht waren aber dennoch die übereinstimmenden Angaben der beiden Zeugen schlüssig, zumal diese selbiges in der Verhandlung aussagten und für das Gericht auch keine Veranlassung bestand, an den diesbezüglichen Angaben zu zweifeln, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die einschreitenden Exekutivorgane – ausgehend von der allgemeinen Lebenserfahrung – sicher Kenntnis von der ungefähren Dauer solcher Untersuchungen haben – und somit nicht ersichtlich war, weshalb diese eine kürzere Dauer als wahrscheinlich erforderlich, gegenüber dem Beschwerdeführer angeben sollten. Somit legte das erkennende Gericht die Angaben der Zeugen den Feststellungen zugrunde, sodass Obiges zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Zu den übrigen Feststellungen wird darauf hingewiesen, dass diese – wie bereits festgehalten – auf den nahezu identen Angaben des Beschwerdeführers sowie der einvernommenen Zeugen beruhen. Wesentliche Abweichungen in den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen gab es nicht, sodass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nahezu unstrittig (mit der obigen Ausnahme) feststand. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG ist, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidung und Anordnung durch Beschluss zu treffen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ist, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidung und Anordnung durch Beschluss zu treffen. Nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsbehörden über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gegenstand dieser Beschwerde sind im einzelnen Verwaltungsakte, mithin Sachverhalte, wobei vorliegend die Nichtwiederausfolgung der oben angeführten Gerätschaften samt Zubehör gegenständlich war. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsbehörden über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Gegenstand dieser Beschwerde sind im einzelnen Verwaltungsakte, mithin Sachverhalte, wobei vorliegend die Nichtwiederausfolgung der oben angeführten Gerätschaften samt Zubehör gegenständlich war. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er von Verwaltungsorganen im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehles ergeht oder eben in der Anwendung physischen Zwangs besteht. Merkmale der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind unter anderem, dass der Akt individuell konkretisiert sein muss und durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen. Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Dies manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach ständiger Rechtsprechung somit ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung eines Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach ständiger Rechtsprechung somit ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung eines Befehls unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren eine physische Sanktion droht, wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme vergleiche VfSlg. 10.662 aus 1985,). Die Maßnahmenbeschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG binnen einer Frist von sechs Wochen beim jeweiligen zuständigen Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Maßnahmenbeschwerde gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen einer Frist von sechs Wochen beim jeweiligen zuständigen Landesverwaltungsgericht einzubringen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt erfolgte die Beschwerdeerhebung jedenfalls rechtzeitig. Zur Frage, ob die Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde gegen oben genannte Handlungen überhaupt zulässig ist, war Folgendes zu erwägen: § 106 Abs. 1 StPOParagraph 106, Absatz eins, StPO Einspruch an das Gericht steht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
- ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
- eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in § 65 Z 1 lit. b erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.Im Fall des Todes der zum Einspruch berechtigten Person kommt dieses Recht den in Paragraph 65, Ziffer eins, Litera b, erwähnten Angehörigen zu. Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Das polizeiliche Einschreiten der Exekutivorgane (sowohl hinsichtlich der Einvernahme, der erkennungsdienstlichen Behandlung als auch hinsichtlich der Entgegennahme der Gerätschaften samt Zubehör und der Übermittlung an das LKA) stützt sich – wie aus den Zeugenaussagen zweifelsfrei hervorging – ausschließlich auf die Bestimmungen der StPO. Die Entgegennahme der Gerätschaften sowie die durchgeführte Untersuchung derselben betraf den Beschwerdeführer ausschließlich im Rahmen des kriminalpolizeilichen Ermittlungsverfahrens. In diesem Zusammenhang ist es rechtlich nicht relevant, ob die Sicherstellung von der Staatsanwaltschaft angeordnet wurde oder von der Kriminalpolizei aus eigenem Antrieb und in eigener Verantwortung durchgeführt wurde. Wenn bei kriminalpolizeilichem Handeln (im Dienste der Strafjustiz) ohne richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Auftrag ein Verwaltungsorgan einen Zwangsakt setzt, konnte dieser nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mittels Maßnahmenbeschwerde bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten bekämpft werden. Seit Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes ist dieser sachliche Zuständigkeitsbereich der Unabhängigen Verwaltungssenate bzw. der Landesverwaltungsgerichte seit 01.01.2014 jedoch eingeschränkt. § 106 StPO verdrängt die sogenannte Maßnahmenbeschwerde für den Bereich kriminalpolizeilichen Handelns durch Schaffung eines – bei der Staatsanwaltschaft einzubringenden – „Einspruchs“ an das zuständige Gericht. Einspruchsberechtigt ist, wer behauptet, durch einen der Kriminalpolizei zurechenbaren Akt unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Nach dem Wortlaut des § 106 Abs. 1 Z 1 StPO können auch Sicherstellungen unter die genannte Gesetzesbestimmung subsumiert werden, zumal dem Beschwerdeführer hiedurch zumindest faktisch die Ausübung eines Rechtes – nämlich die Verwendung der Lap-Tops und der Gerätschaften als Eigentümer – verweigert wird. Paragraph 106, StPO verdrängt die sogenannte Maßnahmenbeschwerde für den Bereich kriminalpolizeilichen Handelns durch Schaffung eines – bei der Staatsanwaltschaft einzubringenden – „Einspruchs“ an das zuständige Gericht. Einspruchsberechtigt ist, wer behauptet, durch einen der Kriminalpolizei zurechenbaren Akt unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Nach dem Wortlaut des Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO können auch Sicherstellungen unter die genannte Gesetzesbestimmung subsumiert werden, zumal dem Beschwerdeführer hiedurch zumindest faktisch die Ausübung eines Rechtes – nämlich die Verwendung der Lap-Tops und der Gerätschaften als Eigentümer – verweigert wird. Zweck des Einspruches nach § 106 StPO ist es, den bisher bestehenden Rechtszug zu den (vormals UVS) Landesverwaltungsgerichten gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz zu beseitigen. Über die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte im Zuge der Ausübung der Befugnisse der StPO soll nunmehr ein Justizorgan iSd StPO entscheiden.Zweck des Einspruches nach Paragraph 106, StPO ist es, den bisher bestehenden Rechtszug zu den (vormals UVS) Landesverwaltungsgerichten gegen die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane im Dienste der Strafjustiz zu beseitigen. Über die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in subjektive Rechte im Zuge der Ausübung der Befugnisse der StPO soll nunmehr ein Justizorgan iSd StPO entscheiden. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren eingeräumt werden kann, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, woraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz mit Beschwerde nach § 106 StPO bekämpft werden können, eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist.Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren eingeräumt werden kann, kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein, woraus folgt, dass dann, wenn Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz mit Beschwerde nach Paragraph 106, StPO bekämpft werden können, eine Maßnahmenbeschwerde unzulässig ist. Ob die Sicherstellung der Gerätschaften der StPO entspricht, ist – unter Berücksichtigung obiger Ausführungen – im Einspruchsverfahren nach §§ 106 StPO ff zu klären. Nur allfällige Verletzungen der Bestimmung des SPG sind demgegenüber weiterhin beim Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen. Solche wurden allerdings weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Ob die Sicherstellung der Gerätschaften der StPO entspricht, ist – unter Berücksichtigung obiger Ausführungen – im Einspruchsverfahren nach Paragraphen 106, StPO ff zu klären. Nur allfällige Verletzungen der Bestimmung des SPG sind demgegenüber weiterhin beim Landesverwaltungsgericht zu bekämpfen. Solche wurden allerdings weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Da sich gegenständliche Amtshandlung nur auf die StPO gestützt hat, kam für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Prüfung der Bestimmungen des SPG nicht in Betracht. Eine Verletzung eines konkreten Rechtes durch Amtshandlungen außerhalb der StPO wurde nicht behauptet und fanden sich diesbezüglich auch keinerlei Anhaltspunkte für das erkennende Gericht. Da die Beschwerde inhaltlich einen Einspruch nach § 106 StPO darstellt, für dessen Behandlung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sachlich nicht zuständig ist, war die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen.Da die Beschwerde inhaltlich einen Einspruch nach Paragraph 106, StPO darstellt, für dessen Behandlung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sachlich nicht zuständig ist, war die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen. Darüber hinaus sei der Vollständigkeit halber noch darauf hingewiesen, dass es der Amtshandlung – unabhängig von obigen rechtlichen Ausführungen – ohnehin auch an einer Maßnahmenqualität gefehlt hätte, zumal der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung – in Übereinstimmung mit den Zeugenangaben – mehrmals außer Streit stellte, dass sämtliche Amtshandlungen auf freiwilliger Basis erfolgt sind und der Beschwerdeführer auch sämtlichen Anordnungen freiwillig Folge geleistet hat, womit es schon an einer Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifikation einer Amtshandlung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gefehlt hätte und der Maßnahmenbeschwerde auf Grund der Freiwilligkeit auch aus diesem Grund der Erfolg zu versagen gewesen wäre. Kosten waren der belangten Behörde mangels Antrags derselben – trotz Obsiegens - nicht zuzusprechen, zumal gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten ist. Mangels Antrages waren sohin auch keine Kosten zuzusprechen.Kosten waren der belangten Behörde mangels Antrags derselben – trotz Obsiegens - nicht zuzusprechen, zumal gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten ist. Mangels Antrages waren sohin auch keine Kosten zuzusprechen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.14.0006