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{'item': 'LVwG-AB-14-0158'}

Obsah (17)§ 28§ 25aArt. 133§ 9Art. 151§ 17Art. 130§ 53§ 365g§ 373c§ 373d§ 19§ 38§ 8§ 41§ 44§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0158 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 28Abs. 1 und 2 i

Vm Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.1. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom *** wurde zur Zahl *** über das Vermögen von Herrn *** das Konkursverfahren eröffnet und RA *** als Masseverwalterin bestellt. Am *** hat Herr *** die Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit“ und „Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Holz, Horn, Kunststoff, Leder, textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff- und Filzelementen und das Bemalen von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien und Billets“ bei der Bezirkshauptmannschaft X angemeldet, welche in das Gewerberegister eingetragen wurden.Am *** hat Herr *** die Gewerbe „Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit“ und „Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Holz, Horn, Kunststoff, Leder, textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff- und Filzelementen und das Bemalen von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien und Billets“ bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angemeldet, welche in das Gewerberegister eingetragen wurden. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde Herrn *** mitgeteilt, dass mit Beschluss des Landesgerichts *** vom *** zur Zahl *** ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde Herrn *** mitgeteilt, dass mit Beschluss des Landesgerichts *** vom *** zur Zahl *** ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden sei. Eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung vor rechtswirksamer Aufhebung der Insolvenz sei zwar möglich, jedoch könne das gemeinschuldnerische Unternehmen infolge zivil- bzw. konkursrechtlicher Vorschriften nicht tätig werden, dies könne nur die Insolvenzmasse. Sollte eine gewerbliche Tätigkeit durch die Insolvenzmasse erfolgen, wäre eine Gewerbeneuanmeldung durch den Masseverwalter erforderlich, wobei dieses Gewerbe mit der Aufhebung des Konkurses automatisch enden würde. In weitere Folge hat Frau *** in ihrer Eigenschaft als Masseverwalterin mit Schreiben vom *** die Gewerbeanmeldung von Herrn *** und die Bestellung von Herrn *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer übermittelt. Als Gewerbeanmelder scheint in der Anmeldung Herr *** auf, vertreten durch *** als Masseverwalter. Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft X mit, dass entweder die Gewerbeanmeldung auf die Insolvenzverwalterin persönlich erfolgen und Herr *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden müsse oder die Gewerbeanmeldung zurückzuziehen sei. Für eine Stellungnahme wurde eine Frist bis *** gesetzt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.Mit Schreiben vom *** teilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit, dass entweder die Gewerbeanmeldung auf die Insolvenzverwalterin persönlich erfolgen und Herr *** als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt werden müsse oder die Gewerbeanmeldung zurückzuziehen sei. Für eine Stellungnahme wurde eine Frist bis *** gesetzt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, -***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit“ und „Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Holz, Horn, Kunststoff, Leder, textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff- und Filzelementen und das Bemalen von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien und Billets“ durch den Antragsteller, die Insolvenzmasse nach ***, nicht vorliegen würden. Die Gewerbeanmeldung werde daher nicht zur Kenntnis genommen und Herr *** werde nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Kenntnis genommen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, -***, wurde festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit“ und „Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Holz, Horn, Kunststoff, Leder, textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff- und Filzelementen und das Bemalen von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien und Billets“ durch den Antragsteller, die Insolvenzmasse nach ***, nicht vorliegen würden. Die Gewerbeanmeldung werde daher nicht zur Kenntnis genommen und Herr *** werde nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer zur Kenntnis genommen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass einer juristischen Person im Gewerberecht nur dann Rechtspersönlichkeit zukomme, wenn ihr diese durch die gewerberechtlichen Bestimmungen auch ausdrücklich eingeräumt werde. Für die Konkursmasse habe der Gesetzgeber diesbezüglich ausschließlich § 41 Abs. 1 Z 4 iVm § 44 GewO 1994 vorgesehen.Für die Konkursmasse habe der Gesetzgeber diesbezüglich ausschließlich Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 44, GewO 1994 vorgesehen. Dies stelle eine „lex specialis“ zu den allgemeinen Bestimmungen dar. Nach Rechtsauffassung der Gewerberechtsabteilung stehe der Konkursmasse daher die Gewerbeausübung

§ 9Gew

O 1994 nicht offen, da die Konkursmasse keine juristische Person im Sinne dieser zitierten Gesetzesstelle sei.Dies stelle eine „lex specialis“ zu den allgemeinen Bestimmungen dar. Nach Rechtsauffassung der Gewerberechtsabteilung stehe der Konkursmasse daher die Gewerbeausübung

Paragraph 9, GewO 1994 nicht offen, da die Konkursmasse keine juristische Person im Sinne dieser zitierten Gesetzesstelle sei. Die Konkursmasse könne alleine aus gewerberechtlichen Überlegungen nur im Rahmen des Fortbetriebsrechtes „Inhaberin“ einer Gewerbeberechtigung sein. Ob darüber hinaus andere, z.B. zivilrechtliche oder konkursrechtliche Bestimmungen ebenfalls einer Gewerbeanmeldung entgegenstünden, sei nicht von den Gewerbebehörden zu prüfen und zu beantworten. Mit Schreiben vom *** sei nachweislich die Möglichkeit gegeben gewesen, die Gewerbeanmeldung abzuändern, indem die Gewerbeanmeldung auf die Masseverwalterin persönlich anzumelden gewesen wäre und Herr *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen sei oder die Gewerbeanmeldung zurückzuziehen sei. Für eine Stellungnahme sei eine Frist bis *** eingeräumt worden. Bis Entscheidungsdatum sei keine Eingabe erfolgt. Dagegen hat ***, vertreten durch RA *** als Insolvenzverwalterin, ***, ***, fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die von ihr als Masseverwalterin beantragten Gewerbeanmeldungen samt Geschäftsführerbestellung des *** in das Gewerberegister bei der Bezirkshauptmannschaft X einzutragen.Dagegen hat ***, vertreten durch RA *** als Insolvenzverwalterin, ***, ***, fristgerecht Berufung erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die von ihr als Masseverwalterin beantragten Gewerbeanmeldungen samt Geschäftsführerbestellung des *** in das Gewerberegister bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn einzutragen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass mit Beschluss des Landesgerichts *** vom *** zu *** über das Vermögen von Herrn *** das Konkursverfahren eröffnet worden sei und RA *** zur Insolvenzverwalterin bestellt worden sei. Herr *** habe die Gewerbeanmeldungen eingebracht, allerdings seien diese erst nach Insolvenzeröffnung eingetragen worden. Es handle sich hierbei um die Gewerberechte Registernummer *** sowie ***. Die Insolvenzverwalterin habe in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin das Fortbetriebsrecht angezeigt. Seitens der Behörde sei mitgeteilt worden, dass eine Gewerbeanmeldung zwar möglich, jedoch infolge konkursrechtlicher Vorschriften ein Tätigwerden des gemeinschuldnerischen Unternehmens nicht möglich sei. Zugleich wurde mitgeteilt, dass eine Gewerbeneuanmeldung durch die Insolvenzverwalterin erforderlich wäre und diese Gewerbeberechtigungen mit Aufhebung des Konkurses automatisch enden würden. Die entsprechenden Gewerbeanmeldungen unter Vorlage sämtlicher erforderlicher Urkunden sowie unter Nennung von Herrn *** als gewerberechtlichem Geschäftsführer sei von der Insolvenzverwalterin vorgenommen worden. Allerdings seien mit dem angefochtenen Bescheid vom *** diese Gewerbeanmeldungen nicht zu Kenntnis genommen worden. Weiters wurde ausgeführt, dass Antragsteller nicht die Insolvenzmasse, sondern RA *** in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin von Herrn *** sei. In der Bescheidbegründung werde lediglich darauf hingewiesen, dass einer juristischen Person im Gewerberecht nur dann Rechtspersönlichkeit zukomme, wenn ihr diese durch die gewerberechtlichen Bestimmungen auch ausdrücklich eingeräumt werde. Nach Rechtsauffassung der Gewerberechtsabteilung würde daher der Konkursmasse die Gewerbeausübung

§ 9Gew

O nicht offen stehen, da die Konkursmasse keine juristische Person im Sinne dieser zitierten Gesetzesstelle wäre und nur im Rahmen des Fortbetriebsrechtes „Inhaberin“ einer Gewerbeanmeldung sein könne.Weiters wurde ausgeführt, dass Antragsteller nicht die Insolvenzmasse, sondern RA *** in ihrer Eigenschaft als Insolvenzverwalterin von Herrn *** sei. In der Bescheidbegründung werde lediglich darauf hingewiesen, dass einer juristischen Person im Gewerberecht nur dann Rechtspersönlichkeit zukomme, wenn ihr diese durch die gewerberechtlichen Bestimmungen auch ausdrücklich eingeräumt werde. Nach Rechtsauffassung der Gewerberechtsabteilung würde daher der Konkursmasse die Gewerbeausübung

Paragraph 9, GewO nicht offen stehen, da die Konkursmasse keine juristische Person im Sinne dieser zitierten Gesetzesstelle wäre und nur im Rahmen des Fortbetriebsrechtes „Inhaberin“ einer Gewerbeanmeldung sein könne. Diese rechtlichen Folgerungen seien nicht richtig. Zwar habe die Insolvenzmasse als solche keine Rechtspersönlichkeit und sei auch keine juristische Person, mit Konkurseröffnung ändere sich jedoch nichts an der Rechtspersönlichkeit des Schuldners. Im konkreten Fall bleibe Herr *** die einzige hier relevante Rechtsperson. Allein in Bezug auf das der Insolvenz bezogene Vermögen könne er sich nicht mehr selbst vertreten, sondern liege das Vertretungsrecht beim Masseverwalter. In dieser Eigenschaft habe sie die Gewerbeanmeldung, welche auch eingetragen worden sei, genehmigt und nochmals zur Klarstellung in ihrer Eigenschaft als Masseverwalter von Herrn *** die erforderlichen Gewerbeanmeldungen vorgenommen. Die Auffassung, dass derartige Anmeldungen nach Insolvenzeröffnung vom gesetzlichen Vertreter für Herrn *** nicht vorgenommen werden könnten, sei nicht durch das Gesetz gedeckt. Jedenfalls unrichtig sei die Auffassung der Behörde, dass die Gewerbeanmeldung durch die Masseverwalterin persönlich und auf ihren Namen erfolgen müsse, da sie selbst kein Interesse an den beantragten Gewerberechten bzw. an der Fortführung der damit zu betreibenden Unternehmen habe. Ein entsprechendes Interesse habe allein Herrn *** bzw. die Insolvenzmasse, die durch sie vertreten werde. Eine Gewerbeanmeldung auf die Masseverwalterin könne auch nicht dazu führen, dass die Insolvenzmasse das Gewerbe ausüben könne, die Gewerbeanmeldung müsse vielmehr auf das entsprechende Rechtssubjekt lauten, das das Gewerbe ausübe, somit auf den Schuldner, vertreten durch den Masseverwalter. Die von der Behörde vertretene unrichtige Auffassung würde in vielen Fällen eine Sanierung und Entschuldung unmöglich machen, wenn erst nach Insolvenzeröffnung die erforderlichen Gewerberechte beantragt würden. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Berufung und den Verfahrensakt dem Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Berufung und den Verfahrensakt dem Landeshauptmann von Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt.

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit

  1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Somit hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung des *** zu entscheiden und hat dementsprechend der Landeshauptmann von Niederösterreich die Berufung samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** zuständigkeitshalber abgetreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen: Von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszugehen: Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom *** wurde zur Zahl *** über das Vermögen von Herrn *** das Konkursverfahren eröffnet und RA *** als Masseverwalterin bestellt. Mit Schreiben vom *** hat Frau *** in ihrer Eigenschaft als Masseverwalterin die Gewerbeanmeldungen von Herrn *** und die Bestellung von Herrn *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer übermittelt. Als Gewerbeanmelder scheint in der Anmeldung Herr *** auf, vertreten durch *** als Masseverwalter. Mit Beschluss des Landesgerichts *** vom ***, ***, wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft X, ***, ***, ***, ***, insbesondere aus der Gewerbeanmeldung vom ***, aus der eindeutig hervorgeht, dass Herr ***, vertreten durch RA *** als Masseverwalterin die gegenständlichen Gewerbe angemeldet hat. Die Feststellungen bezüglich Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens beruhen auf einer Einsicht in die Ediktsdatei betreffend den Gemeinschuldner ***.Diese Feststellungen ergeben sich aus den vorliegenden unbedenklichen Akten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, ***, ***, ***, ***, insbesondere aus der Gewerbeanmeldung vom ***, aus der eindeutig hervorgeht, dass Herr ***, vertreten durch RA *** als Masseverwalterin die gegenständlichen Gewerbe angemeldet hat. Die Feststellungen bezüglich Eröffnung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens beruhen auf einer Einsicht in die Ediktsdatei betreffend den Gemeinschuldner ***. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten wie folgt: § 5 GewO 1994 lautet:Paragraph 5, GewO 1994 lautet:

(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.
(1)Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(2)Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1, die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94) oder Teilgewerbe (§ 31) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen.
(2)Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die nicht als reglementierte Gewerbe (Paragraph 94,) oder Teilgewerbe (Paragraph 31,) ausdrücklich angeführt sind, sind freie Gewerbe. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis zu erbringen. § 8 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 8, Absatz eins, GewO 1994 lautet:
(1)Voraussetzung der Ausübung eines Gewerbes durch eine natürliche Person ist ihre Eigenberechtigung. § 9 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, GewO 1994 lautet:
(1)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (§ 39) bestellt haben.
(1)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) bestellt haben. § 38 GewO 1994 lautet:Paragraph 38, GewO 1994 lautet:
(1)Das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ist ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann; es kann durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.
(2)Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen. § 41 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, GewO 1994 lautet:
(1)Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu: 1.Ziffer eins der Verlassenschaft nach dem Gewerbeinhaber; 2.Ziffer 2 dem überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partner, in dessen rechtlichen Besitz der Gewerbebetrieb des Gewerbeinhabers auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall ganz oder teilweise übergeht; 3.Ziffer 3 unter den Voraussetzungen der Z 2 auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres;unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, auch den Kindern und Wahlkindern sowie den Kindern der Wahlkinder des Gewerbeinhabers bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres; 4.Ziffer 4 der Insolvenzmasse; 5.Ziffer 5 dem vom Gericht bestellten Zwangsverwalter oder Zwangspächter. § 339 Abs. 1 bis 3 GewO 1994 lauten:Paragraph 339, Absatz eins bis 3 GewO 1994 lauten:
(1)Wer ein Gewerbe ausüben will, hat die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.
(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens

§ 53Abs.

1 Z 1 hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(2)Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortes zu enthalten. Bei der Anmeldung des freien Gewerbes der Marktfahrer oder des freien Gewerbes des Feilbietens

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, hat der Anmelder an Stelle der Bezeichnung eines Standortes die genaue Anschrift seiner Wohnung anzugeben; diese Wohnung gilt als Standort. Wenn es sich um Gewerbe handelt, die auf einem öffentlichen Verkehrsmittel, dessen Fahrt durch zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke eines Bundeslandes oder durch zwei oder mehrere Bundesländer führt, oder in Verbindung mit Wanderveranstaltungen ausgeübt werden, hat der Anmelder als Standort die genaue Anschrift des Bürobetriebes anzugeben.

(3)Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
  1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen der Person, ihre Wohnung, ihr Alter und ihre Staatsangehörigkeit dienen,
  2. falls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des § 16 Abs. 1 zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers undfalls ein Befähigungsnachweis für das betreffende Gewerbe vorgeschrieben ist, die entsprechenden Belege, im Fall des Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz die Anzeige der erfolgten Bestellung eines Geschäftsführers und
  3. ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

§ 365g

einholt.ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf, falls eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft die Anmeldung erstattet und der Anmelder den Firmenbuchauszug nicht bei der Behörde

Paragraph 365 g, einholt. § 340 GewO 1994 lautet:Paragraph 340, GewO 1994 lautet:

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373d

oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

§ 19

, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

§ 373c

oder eine Gleichhaltung

§ 373doder § 373e rechtswirksam erfolgt ist.

Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung

Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung

Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung

Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.

(2)Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (§ 94 Z 55) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.

(2)Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe (Paragraph 94, Ziffer 55,) zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen

Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das Gewerberegister einzutragen.

(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise:
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. …

(5)Absatz 5,Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. … Bei der Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Dabei handelt es sich um eine Form der negativen Sachentscheidung, die von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 38 VwGVG Anm. 17).Bei der Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Dabei handelt es sich um eine Form der negativen Sachentscheidung, die von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 38, VwGVG Anmerkung 17). Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes entsteht grundsätzlich am Tag der Gewerbeanmeldung, also an jenem Tag, an dem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs 3 GewO 1994) bei der Behörde eingelangt sind und eine allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung rechtswirksam erfolgt ist (§ 5 Abs. 1 iVm § 340 Abs. 4 GewO 1994), sofern es sich nicht um ein in § 95 GewO 1994 erwähntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe handelt.Das Recht zur Ausübung eines Gewerbes entsteht grundsätzlich am Tag der Gewerbeanmeldung, also an jenem Tag, an dem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3, GewO 1994) bei der Behörde eingelangt sind und eine allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung rechtswirksam erfolgt ist (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 340, Absatz 4, GewO 1994), sofern es sich nicht um ein in Paragraph 95, GewO 1994 erwähntes Gewerbe oder das Rauchfangkehrergewerbe handelt.

§ 38Abs. 1 Gew

O 1994 ist das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann.

Paragraph 38, Absatz eins, GewO 1994 ist das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), ein persönliches Recht, das nicht übertragen werden kann. Die Gewerbeberechtigung wird umschreiben als das „Recht, ein Gewerbe auszuüben“. Gemeint ist damit die Rechtsbefugnis, die für ein Gewerbe typischen Tätigkeiten durchführen zu dürfen. Die Gewerbeberechtigung ist zunächst ein subjektives öffentliches Recht, das jeweils erlangte Gewerbe unter den gesetzlichen Bestimmungen ausüben zu dürfen. Es ist also grundsätzlich persönlich durch den Gewerbeinhaber auszuüben. Ein angemeldetes Gewerbe kann von natürlichen Personen

§ 8Gew

O 1994 bzw. auch von juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) ausgeübt werden. Da die Insolvenzmasse keine juristische Person ist, ist ihr ex lege kein Recht eingeräumt, ein Gewerbe auszuüben, jedoch steht der Insolvenzmasse bei bereits vorhandener Gewerbeberechtigung und nachfolgender Insolvenz des Gemeinschuldners

§ 41Abs. 1 Z. 4 Gew

O 1994 ein Fortbetriebsrecht zu, welches

§ 44Gew

O 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet.Ein angemeldetes Gewerbe kann von natürlichen Personen

Paragraph 8, GewO 1994 bzw. auch von juristischen Personen und eingetragene Personengesellschaften (offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften) ausgeübt werden. Da die Insolvenzmasse keine juristische Person ist, ist ihr ex lege kein Recht eingeräumt, ein Gewerbe auszuüben, jedoch steht der Insolvenzmasse bei bereits vorhandener Gewerbeberechtigung und nachfolgender Insolvenz des Gemeinschuldners

Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 ein Fortbetriebsrecht zu, welches

Paragraph 44, GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet. Da somit die Insolvenzmasse nicht Inhaberin einer (neu anzumeldenden) Gewerberechtigung sein kann, sondern nur eine bereits bestehende Gewerbeberechtigung im Rahmen des Fortbetriebsrechts ausüben kann, hat Herr *** als Gemeinschuldner, vertreten durch RA *** als Masseverwalterin, am *** die gegenständlichen Gewerbe angemeldet. Die Insolvenzmasse hat hingegen zu keinem Zeitpunkt die gegenständlichen Gewerbe angemeldet. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, wird jedoch festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit “und „Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Holz, Horn, Kunststoff, Leder, textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff- und Filzelementen und das Bemalen von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien und Billets“ durch den Antragsteller, die Insolvenzmasse nach ***, nicht vorliegen würden. Da die gegenständliche Gewerbeanmeldung aber eben nicht durch die Insolvenzmasse nach *** vorgenommen wurde, sondern durch den Gemeinschuldner selbst, vertreten durch die Masseverwalterin, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.Im gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, wird jedoch festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes „Namhaftmachung von Personen, die an einem Vertragsabschluss über Immobilien interessiert sind, an einen befugten Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Bauträger) ohne ständig vom selben Auftraggeber betraut zu sein unter Ausschluss jeder einem Immobilientreuhänder vorbehaltenen Tätigkeit “und „Erzeugung von kunstgewerblichen Zier- und Schmuckgegenständen aus unedlen Metallen, Draht, Gips, Holz, Horn, Kunststoff, Leder, textilen Materialien, Stroh, Papier und Glaselementen, Gemüse und Obst sowie durch Fädeln von Edelsteinen, Silber-, Glas-, Kunststoff- und Filzelementen und das Bemalen von Holz, Keramik, Porzellan, Seide, Textilien und Billets“ durch den Antragsteller, die Insolvenzmasse nach ***, nicht vorliegen würden. Da die gegenständliche Gewerbeanmeldung aber eben nicht durch die Insolvenzmasse nach *** vorgenommen wurde, sondern durch den Gemeinschuldner selbst, vertreten durch die Masseverwalterin, war der angefochtene Bescheid aufzuheben. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, ist die mündliche Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG entfallen. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, ist die mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0158

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