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{'item': 'LVwG-AV-5/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-5/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungsflächen dem Grunde nach außer Streit stehen. Das Beschwerdevorbringen lässt sich vielmehr auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe an sich zu Recht erfolgt ist, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der faktische Anschluss an den Ortskanal bereits in den ***er Jahren erfolgt sein dürfte. Von den Beschwerdeführern wurde diesbezüglich eine Verjährungseinrede erhoben. Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer im Recht. 3.1.
  4. Aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  5. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. des Gemeindeverbandes) aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der KanaleinmündungsabgabeAus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass diese bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entstehen. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. des Gemeindeverbandes) aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. Hinsichtlich der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 (sowohl in den Fassungen vor und nach der
  7. Novelle). Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  8. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  9. April 1996, Zl. 95/17/0452).ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 (sowohl in den Fassungen vor und nach der
  10. Novelle). Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  11. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  12. April 1996, Zl. 95/17/0452). 3.1.
  13. Gemäß § 12 Abs.1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230-4 (Regelung aus der Stamm-fassung LGBl.8230-0 unverändert bis zum Inkrafttreten der
  14. Novelle am
  15. Jänner 997) entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich einer Bauführung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230-4 (Regelung aus der Stamm-fassung LGBl.8230-0 unverändert bis zum Inkrafttreten der
  16. Novelle am
  17. Jänner 997) entsteht der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) für die Kanaleinmündungsabgabe anlässlich einer Bauführung mit dem Eintritt der Rechtskraft der Benützungsbewilligung. Diese Bestimmung war bis einschließlich
  18. Dezember 1996 geltendes Recht und wurde mit Wirksamkeit ab
  19. Jänner 1997 mit Inkrafttreten der
  20. Novelle zum NÖ Kanalgesetz 1977 (LGBl. 8230-5) durch eine Neuregelung des § 12 NÖ Kanalgesetz 1977 ersetzt.Diese Bestimmung war bis einschließlich
  21. Dezember 1996 geltendes Recht und wurde mit Wirksamkeit ab
  22. Jänner 1997 mit Inkrafttreten der
  23. Novelle zum NÖ Kanalgesetz 1977 Landesgesetzblatt 8230-5) durch eine Neuregelung des Paragraph 12, NÖ Kanalgesetz 1977 ersetzt. Die Errichtung des gegenständlichen Geschäftes und einer Wohnung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** bewilligt. Vor dem *** wurde – unbestritten - ein Benützungsbewilligungsbescheid weder erlassen noch rechtskräftig. Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230-4 (in der Fassung vor dem Inkrafttreten der
  24. Novelle am
  25. Jänner 1997), konnte daher ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe vor dem *** nicht entstehen. Die Errichtung des gegenständlichen Geschäftes und einer Wohnung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** bewilligt. Vor dem *** wurde – unbestritten - ein Benützungsbewilligungsbescheid weder erlassen noch rechtskräftig. Nach der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl.8230-4 (in der Fassung vor dem Inkrafttreten der
  26. Novelle am
  27. Jänner 1997), konnte daher ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe vor dem *** nicht entstehen. Artikel II Abs.4 (Übergangsbestimmungen) der
  28. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 regelt allerdings, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) für die Kanaleinmündungsabgabe, sofern er nach den bisherigen Vorschriften noch nicht entstanden ist, am *** entsteht, wenn die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung (gemeint wohl im Sinne des bis
  29. Dezember 1996 geltenden § 110 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996) vor diesem Tag bei der Behörde eingelangt ist. Mangels einer vor dem *** rechtskräftigen Benützungsbewilligung konnte vor diesem Zeitpunkt (nach der bisherigen Vorschrift) ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe nicht entstehen.Artikel römisch zwei Absatz 4, (Übergangsbestimmungen) der
  30. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 regelt allerdings, dass der Abgabenanspruch der Gemeinde (bzw. die Abgabenschuld des Liegenschaftseigentümers) für die Kanaleinmündungsabgabe, sofern er nach den bisherigen Vorschriften noch nicht entstanden ist, am *** entsteht, wenn die Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung (gemeint wohl im Sinne des bis
  31. Dezember 1996 geltenden Paragraph 110, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996) vor diesem Tag bei der Behörde eingelangt ist. Mangels einer vor dem *** rechtskräftigen Benützungsbewilligung konnte vor diesem Zeitpunkt (nach der bisherigen Vorschrift) ein Abgabenanspruch auf die Kanaleinmündungsabgabe nicht entstehen. 3.1.
  32. Es stellt sich daher die Frage, ob und wann im gegenständlichen Fall eine Fertigstellungsanzeige der Beschwerdeführer bzw. ihres Rechtsvorgängers bei der Baubehörde eingelangt ist. Wäre eine solche vor dem *** eingelangt, so wäre der Abgabenanspruch am *** entstanden (vgl. Art. II Abs.4 der Übergangsbestimmungen zur
  33. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977; anzumerken ist, dass ein Abgabenanspruch ohne diese Übergangsregelung erst mit der Benützungsbewilligung entstehen könnte). Der Abgabenanspruch entsteht erst dann, wenn alle Elemente des Abgabentatbestandes erfüllt sind (vgl. VwGH vom
  34. Juni 1999, Zl. 95/17/0607).Es stellt sich daher die Frage, ob und wann im gegenständlichen Fall eine Fertigstellungsanzeige der Beschwerdeführer bzw. ihres Rechtsvorgängers bei der Baubehörde eingelangt ist. Wäre eine solche vor dem *** eingelangt, so wäre der Abgabenanspruch am *** entstanden vergleiche Artikel römisch zwei, Absatz 4, der Übergangsbestimmungen zur
  35. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977; anzumerken ist, dass ein Abgabenanspruch ohne diese Übergangsregelung erst mit der Benützungsbewilligung entstehen könnte). Der Abgabenanspruch entsteht erst dann, wenn alle Elemente des Abgabentatbestandes erfüllt sind vergleiche VwGH vom
  36. Juni 1999, Zl. 95/17/0607). Es ist unbestritten, dass eine solche Fertigstellungsanzeige – in Gestalt des Ansuchens des Herrn *** um Kollaudierung vom *** - bereits am *** eingebracht wurde bzw. bei der Baubehörde eingelangt ist. Im gegenständlichen Fall ist somit wegen des Vorliegens der vor dem *** (im Jahr ***) eingelangten Fertigstellungsanzeige der Abgabenanspruch zufolge Art. II Abs.4 der Übergangsbestimmungen zur
  37. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 am *** entstanden. Die Verjährungsfrist hat diesfalls gemäß § 157 Abs.1 lit. a NÖ Abgabenordnung 1977 (nunmehr § 208 Abs. 1 lit. a BAO), wonach die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, mit *** begonnen und ist zumindest (ohne Unterbrechungen) bis *** gelaufen. Es ist unbestritten, dass eine solche Fertigstellungsanzeige – in Gestalt des Ansuchens des Herrn *** um Kollaudierung vom *** - bereits am *** eingebracht wurde bzw. bei der Baubehörde eingelangt ist. Im gegenständlichen Fall ist somit wegen des Vorliegens der vor dem *** (im Jahr ***) eingelangten Fertigstellungsanzeige der Abgabenanspruch zufolge Artikel römisch zwei, Absatz 4, der Übergangsbestimmungen zur
  38. Novelle des NÖ Kanalgesetzes 1977 am *** entstanden. Die Verjährungsfrist hat diesfalls gemäß Paragraph 157, Absatz eins, Litera a, NÖ Abgabenordnung 1977 (nunmehr Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, BAO), wonach die Verjährung mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, mit *** begonnen und ist zumindest (ohne Unterbrechungen) bis *** gelaufen. Die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten ist, setzt ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. VwGH vom
  39. Oktober 1988, Zl. 87/14/0173, und vom
  40. September 2005, Zl. 2005/17/0029). Einer Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe im Jahre *** steht somit die eingetretene Verjährung entgegen. Die Beurteilung, ob Verjährung eingetreten ist, setzt ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen voraus, und zwar auch dann, wenn im Verwaltungsverfahren noch keine Verjährungseinrede erhoben wurde, zumal Verjährung im Abgabenverfahren von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche VwGH vom
  41. Oktober 1988, Zl. 87/14/0173, und vom
  42. September 2005, Zl. 2005/17/0029). Einer Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe im Jahre *** steht somit die eingetretene Verjährung entgegen. Die Abgabenbehörden des mitbeteiligten Gemeindeverbandes haben im Ergebnis die Beschwerdeführer in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des NÖ Kanalgesetzes 1997 und der BAO entsprechenden Verfahrens verletzt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.1.
  43. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  44. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.5.001.2015

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