RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4203 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die als Beschwerde zu wertende Vorstellungen des Herrn ***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, auf der einen und des Herr *** auf der anderen Seite gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom ***, ohne Zahl, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrags I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:,
- Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und Herr *** gemäß § 33 NÖ BauO 2014 verpflichtet, binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, konsentierten Zustand der auf dem Grundstück ***, KG ***, befindlichen Garage insoweit wiederherzustellen, als Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und Herr *** gemäß Paragraph 33, NÖ BauO 2014 verpflichtet, binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses den mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom ***, Zl. ***, konsentierten Zustand der auf dem Grundstück ***, KG ***, befindlichen Garage insoweit wiederherzustellen, als a. die auf dem Flachdach der Garage angebrachte Dachkonstruktion (Pultdach) abzubrechen und b. die Garage westseitig um 16 cm zu verkürzen ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). II. römisch zwei. den Beschlussgefasst: Beschluss, gefasst:,
- Der Antrag der belangten Behörde und der Gemeinde *** auf Zuerkennung von Kostenersatz wird gemäß §§ 31 i.V.m. 17 VwGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 und 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag der belangten Behörde und der Gemeinde *** auf Zuerkennung von Kostenersatz wird gemäß Paragraphen 31, in Verbindung mit 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins und 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG). Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde *** Herrn *** und Frau *** die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch der bestehenden Bauwerke und die Errichtung eines Einfamilienhauses samt einer Garage und einer Einfriedung sowie einer Flüssiggasanlage in Unterflurausführung auf dem Grundstück ***, KG ***. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Dem Projekt zufolge sollte die Garage an der nördlichen Grundstücksgrenze (zum Grundstück ***, KG ***, des Herrn ***) sowie an der Straßenfluchtlinie errichtet werden und dort eine Wand aufweisen. Sie soll eine vordere Breite von 4,50 m und eine hintere Breite von 5,25 m, eine Länge von 6,25 m sowie eine Höhe von 3,20 m aufweisen und mit einem Flachdach (inklusive Kies, Dachhaut, Gefällsbeton, Folie, Wärmedämmung, Fertigteildecke) mit einer Attikaaufmauerung von 50 cm versehen werden. Die Fundierung sollte in Stampfbeton erfolgen, das Sockelmauerwerk 25 cm stark aus Schalsteinen mit Betonfüllung und das aufgehende Mauerwerk – ebenso 25 cm stark – aus Betonhohlblocksteinen hergestellt werden. Das Mauerwerk soll horizontal abisoliert und beiderseits verputzt werden. Mit Bescheid vom *** verlängerte der Bürgermeister der Gemeinde *** Herrn *** – bezugnehmend auf einen (im Akt im Übrigen nicht aufliegenden) Antrag vom selben Tag – die Ausführungsfrist zur Errichtung des gesamten Bauvorhabens um zwei Jahre. Hiegegen erhob Herr *** Berufung, die – infolge Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates vom ***, ohne Zahl, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (vgl. das hg. Erk. vom
- März 2015, LVwG-AV-191/001-2015) – offen ist. Mit Bescheid vom *** verlängerte der Bürgermeister der Gemeinde *** Herrn *** – bezugnehmend auf einen (im Akt im Übrigen nicht aufliegenden) Antrag vom selben Tag – die Ausführungsfrist zur Errichtung des gesamten Bauvorhabens um zwei Jahre. Hiegegen erhob Herr *** Berufung, die – infolge Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates vom ***, ohne Zahl, durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vergleiche das hg. Erk. vom
- März 2015, LVwG-AV-191/001-2015) – offen ist. Mit Schreiben vom *** beantragte Herr *** bei der Baubehörde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abänderung des bestehenden Flachdaches der Garage auf ein Satteldach (Krüppelwalmdach mit einer Neigung von 35°). In der Bauverhandlung vom *** führte er aus, nicht zu beabsichtigen, dieses Dach in nächster Zeit herzustellen, und habe er deshalb auch den entsprechenden Antrag nicht unterfertigt. Daraufhin brach die Behörde die diesbezügliche Bauverhandlung ab. Anlässlich des unter einem durchgeführten Lokalaugenscheins sei – der entsprechenden Niederschrift zufolge – festgestellt worden, dass die Garage im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden sei. Lediglich die Türe und das Fenster seien vertauscht hergestellt worden. Anstelle der Attikaaufmauerung sei ein gemauertes Gesimse errichtet worden. Die Garage besitze ein Flachdach. Laut Angabe des Herrn *** seien 3 Lagen Flämmpappe und 7 cm Estrich aufgebracht worden. Die Blecheinfassung als oberster Abschluss im Bereich des Gesimses sei noch nicht hergestellt. Durch das Fehlen dieser Einfassung fließe teilweise Niederschlagswasser auf die Außenfassade. Frostschäden an der Außenfassade am Grobputz seien vorhanden (Putzabplatzungen). Im Inneren des Gebäudes seien an der Decke Nässeschäden erkennbar. Im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke (Anschluss Wand an Decke) sei ein größerer, feuchter Fleck sichtbar. Herrn *** zufolge sei dies auf eine undichte Stelle beim Regenwasserablautrohr zurückzuführen. Der bautechnische Amtssachverständigen führte daraufhin unter Verweis auf § 33 Abs.1 der BÖ BauO 1996 aus, dass vorliegend durch die sichtbaren Baugebrechen die äußere Gestaltung und im weiteren Sinne auch die Standsicherheit der Garage beeinträchtigt sei. Das vorhandene Schadensbild lasse erkennen, dass offensichtlich undichte Stellen im Bereich der Flachdachausführung vorhanden seien. Durch die unsachgemäße Ausführung des Gesimsabschlusses komme es zu den sichtbaren Putzabplatzungen durch Nässeeinwirkung. Sodann hielt er fest, dass folgende Maßnahmen zur Behebung der Baugebrechen an der Garage erforderlich seien:Mit Schreiben vom *** beantragte Herr *** bei der Baubehörde die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Abänderung des bestehenden Flachdaches der Garage auf ein Satteldach (Krüppelwalmdach mit einer Neigung von 35°). In der Bauverhandlung vom *** führte er aus, nicht zu beabsichtigen, dieses Dach in nächster Zeit herzustellen, und habe er deshalb auch den entsprechenden Antrag nicht unterfertigt. Daraufhin brach die Behörde die diesbezügliche Bauverhandlung ab. Anlässlich des unter einem durchgeführten Lokalaugenscheins sei – der entsprechenden Niederschrift zufolge – festgestellt worden, dass die Garage im Wesentlichen plan- und beschreibungsgemäß ausgeführt worden sei. Lediglich die Türe und das Fenster seien vertauscht hergestellt worden. Anstelle der Attikaaufmauerung sei ein gemauertes Gesimse errichtet worden. Die Garage besitze ein Flachdach. Laut Angabe des Herrn *** seien 3 Lagen Flämmpappe und 7 cm Estrich aufgebracht worden. Die Blecheinfassung als oberster Abschluss im Bereich des Gesimses sei noch nicht hergestellt. Durch das Fehlen dieser Einfassung fließe teilweise Niederschlagswasser auf die Außenfassade. Frostschäden an der Außenfassade am Grobputz seien vorhanden (Putzabplatzungen). Im Inneren des Gebäudes seien an der Decke Nässeschäden erkennbar. Im Bereich der nordöstlichen Gebäudeecke (Anschluss Wand an Decke) sei ein größerer, feuchter Fleck sichtbar. Herrn *** zufolge sei dies auf eine undichte Stelle beim Regenwasserablautrohr zurückzuführen. Der bautechnische Amtssachverständigen führte daraufhin unter Verweis auf Paragraph 33, Absatz eins, der BÖ BauO 1996 aus, dass vorliegend durch die sichtbaren Baugebrechen die äußere Gestaltung und im weiteren Sinne auch die Standsicherheit der Garage beeinträchtigt sei. Das vorhandene Schadensbild lasse erkennen, dass offensichtlich undichte Stellen im Bereich der Flachdachausführung vorhanden seien. Durch die unsachgemäße Ausführung des Gesimsabschlusses komme es zu den sichtbaren Putzabplatzungen durch Nässeeinwirkung. Sodann hielt er fest, dass folgende Maßnahmen zur Behebung der Baugebrechen an der Garage erforderlich seien:
- Der fehlende Blechabschluss im Bereich des Gesimses sei herzustellen, um ein Abfließen von Wasser an der Außenfassade zu verhindern.
- Vom Bauführer sei eine Bestätigung vorzulegen, aus der hervorgehe, dass der Aufbau des Flachdaches entsprechend dem baubehördlich bewilligten Einreichplan ausgeführt worden sei.
- Das Flachdach sei vom Bauführer auf Dichtheit zu überprüfen und sei hierüber der Baubehörde eine Bestätigung vorzulegen.
- Das undichte Ablaufrohr sei durch ein dichtes Ablaufrohr zu ersetzen. Diese Baugebrechen seien bis zum *** zu beseitigen. Herr *** erklärte, dass Vorkehrungen zu treffen seien, die verhindern, dass das Niederschlagswasser von der Garage des Herrn *** auf sein Dach abfließen könnten. Die Decke, die auf·seiner Mauer aufliege, sei zu unterbrechen und auf einer eigenen noch herzustellenden Mauer aufzulegen. Herr *** wiederum verwies darauf, dass die beiden Garagen bzw. Garagendächer laut privatrechtlicher Vereinbarung so hergestellt worden seien, dass das südseitige Ende der Decke seiner Garage (***) an der nordseitigen Decke der Garage des Herrn *** aufliege; weiters seien die Garagendecken mit einem Gefälle zueinander hergestellt worden, um einen Niederschlagswasserabfluss in einem gemeinsamen Rohr an der Grenze zwischen den beiden Garagen herzustellen. Herr *** habe daher keinen Anspruch auf eine Änderung dieser konstruktiven Merkmale. Mit Schreiben vom *** ersuchte Herr *** die Baubehörde I. lnstanz, die Behebung der in der Bauverhandlung vom *** festgestellten Baugebrechen zu veranlassen, da durch diese das Niederschlagswasser nach wie vor in seine Garage eindringe und weitere Schäden verursache.Mit Schreiben vom *** ersuchte Herr *** die Baubehörde römisch eins. lnstanz, die Behebung der in der Bauverhandlung vom *** festgestellten Baugebrechen zu veranlassen, da durch diese das Niederschlagswasser nach wie vor in seine Garage eindringe und weitere Schäden verursache. Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am *** fand die Baubehörde die am *** festgestellten Mängel an der Garage unverändert vor und setzte Herrn *** eine neuerliche Frist bis *** zur Beseitigung der obgenannten Baumängel. Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte sie Herrn *** schließlich einen entsprechenden, auf § 35 Abs. 2 Z.3 NÖ BauO 1996 gestützten baupolizeilichen Auftrag, der in Rechtskraft erwuchs.Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am *** fand die Baubehörde die am *** festgestellten Mängel an der Garage unverändert vor und setzte Herrn *** eine neuerliche Frist bis *** zur Beseitigung der obgenannten Baumängel. Mit Bescheid vom ***, ***, erteilte sie Herrn *** schließlich einen entsprechenden, auf Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 gestützten baupolizeilichen Auftrag, der in Rechtskraft erwuchs. Da Herr *** diesem Auftrag nicht nachkam und der bautechnische Amtssachverständige im Zuge eines Lokalaugenscheines am *** feststellte, dass dem baupolizeilichen Auftrag noch nicht entsprochen wurde, ersuchte die Baubehörde mit Schreiben vom *** die Bezirkshauptmannschaft X um die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens und leitete diese ein solches ein.Da Herr *** diesem Auftrag nicht nachkam und der bautechnische Amtssachverständige im Zuge eines Lokalaugenscheines am *** feststellte, dass dem baupolizeilichen Auftrag noch nicht entsprochen wurde, ersuchte die Baubehörde mit Schreiben vom *** die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens und leitete diese ein solches ein. Im Zuge einer weiteren baubehördlichen Überprüfung am *** wurde festgehalten, dass der fehlende Blechabschluss noch nicht hergestellt worden sei und die Bauführerbestätigung über den Aufbau des Flachdaches noch nicht vorliege. Auch die Bestätigung über die Dichtheit des Flachdaches liege nicht vor und sei auch das undichte Ablaufrohr noch nicht ausgetauscht worden. Herr *** erklärte, dass er nach wie vor gewillt sei, die Baugebrechen zu beseitigen; dies sei ihm bisher jedoch nicht möglich gewesen. Im Schreiben der *** GmbH vom *** an die Baubehörde wurde u.a. festgehalten, dass der Flachdachausbau der Garage des Herrn *** nicht gemäß der Baubewilligung aus dem Jahre ***, sondern wie folgt ausgeführt worden sei: 1 Lage EKV 4 Flämmpappe, Voranstrich, 5 cm Estrich, 1 Lage PE- Folie 0/10, 2 Lagen GV 35 längs- und querverflämmt und 20 cm Betonfertigteildecke. Im Zuge einer weiteren baubehördlichen Überprüfung am *** stellte die Baubehörde erneut fest, dass die Baugebrechen noch nicht beseitigt wurden. Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde der Bezirkshauptmannschaft X als Vollstreckungsbehörde mit, dass Herr *** der Baubehörde am *** mündlich die Durchführung der Beseitigung der Baugebrechen angezeigt hätte. Die Baubehörde habe daraufhin am *** eine Überprüfung der Garage des Herrn *** durchgeführt (Anm: Beweissicherung im Zivilverfahren) und dabei festgestellt, dass die Punkte
- bis
- des Bescheides vom *** erfüllt worden seien, weshalb um die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens ersucht werde. Mit Schreiben vom *** stellte die Bezirkshauptmannschaft X sodann das Vollstreckungsverfahren betreffend die Beseitigung der Baugebrechen an der Garage des Herrn *** ein.Mit Schreiben vom *** teilte die Baubehörde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Vollstreckungsbehörde mit, dass Herr *** der Baubehörde am *** mündlich die Durchführung der Beseitigung der Baugebrechen angezeigt hätte. Die Baubehörde habe daraufhin am *** eine Überprüfung der Garage des Herrn *** durchgeführt Anmerkung, Beweissicherung im Zivilverfahren) und dabei festgestellt, dass die Punkte
- bis
- des Bescheides vom *** erfüllt worden seien, weshalb um die Einstellung des Vollstreckungsverfahrens ersucht werde. Mit Schreiben vom *** stellte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sodann das Vollstreckungsverfahren betreffend die Beseitigung der Baugebrechen an der Garage des Herrn *** ein. Mit Schreiben vom ***, bei der Baubehörde der Gemeinde *** am *** (!) eingelangt, zeigte Herr *** der Baubehörde schließlich die Fertigstellung der Beseitigung der Baugebrechen an und legte er gleichzeitig eine Bestätigung der *** GmbH in ihrer Eigenschaft als Bauführerin vom *** vor, wonach die Beseitigung der Baugebrechen·ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. ln seinen Schreiben vom *** und vom *** an die Baubehörde der Gemeinde *** zeigte Herr *** an, dass Herr *** entgegen dem rechtskräftigen Bescheid vom *** das Garagendach mit einer Pultdachkonstruktion in zimmermannsmäßiger Ausführung aufgeständert und dieses mit einem Blechfalzdach eingedeckt habe. Der umlaufende Abschluss dieser Dachkonstruktion sei auch im Bereich der Brandwand aus exdrudierten Schaumstoffplatten hergestellt worden. Für diese Dachstuhlkonstruktion liege keine Baubewilligung vor, obwohl es sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Er würde durch diese Konstruktion in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Der im Rahmen einer Beweissicherung durch das Bezirksgericht *** zur Geschäftszahl *** beauftragte Baumeister *** habe in seinem Gutachten unter dem Punkt „Beschreibung der zum Stichtag *** sichtbaren Bauschäden“ ausgeführt, dass – bis vor der Errichtung der Pultdachkonstruktion durch Herrn *** – das anfallende Niederschlagswasser beider Garagendächer gemeinsam über einen Regenwassereinlauf, welcher sich am Garagendach des Herrn *** befunden hätte, abgeleitet worden sei. Durch die Aufständerung des Garagendaches des Herrn *** sei dieser Regenwassereinlauf trocken, d.h. das Garagendach des Herrn *** werde über Dachrinnen entwässert. Das Dach seines Abstellraumes habe nunmehr wiederum keinen Ablauf und das Dachwasser werde rückgestaut; in der Folge rinne es über die Fassade bzw. dringe in die Konstruktion ein. Bei der Befundaufnahme am *** sei vom Sachverständigen auf die Problematik des nicht abfließenden Niederschlagswassers im Hinblick auf den bevorstehenden Winter hingewiesen worden. Im Falle von entsprechenden Frostperioden sei nicht auszuschließen, dass durch Sprengwirkungen und Überbelastungen die Dachtragwerke beider Garagen weiter beschädigt würden. Völlig verfehlt hätte die Baubehörde der Bezirkshauptmannschaft X in einem Schreiben vom *** daher mitgeteilt, dass Herr *** die Auflagenpunkte
- bis
- des rechtskräftigen Bescheides vom *** erfüllt hätte. Die Bezirkshauptmannschaft X hätte auf Grund dieser unrichtigen Information das gegen Herrn *** geführte Vollstreckungsverfahren zu seinem Nachteil eingestellt. Da die Baubehörde wisse, dass an der Garage des Herrn *** weiterhin Baugebrechen bestehen würden, fordere er die Baubehörde letztmalig auf, eine begründete Klarstellung bei der Bezirkshauptmannschaft X herbeizuführen, damit diese das Vollstreckungsverfahren neuerlich durchführe und den rechtmäßigen Zustand im Rahmen der behördlichen Befugnisse herbeiführe.ln seinen Schreiben vom *** und vom *** an die Baubehörde der Gemeinde *** zeigte Herr *** an, dass Herr *** entgegen dem rechtskräftigen Bescheid vom *** das Garagendach mit einer Pultdachkonstruktion in zimmermannsmäßiger Ausführung aufgeständert und dieses mit einem Blechfalzdach eingedeckt habe. Der umlaufende Abschluss dieser Dachkonstruktion sei auch im Bereich der Brandwand aus exdrudierten Schaumstoffplatten hergestellt worden. Für diese Dachstuhlkonstruktion liege keine Baubewilligung vor, obwohl es sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Er würde durch diese Konstruktion in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt. Der im Rahmen einer Beweissicherung durch das Bezirksgericht *** zur Geschäftszahl *** beauftragte Baumeister *** habe in seinem Gutachten unter dem Punkt „Beschreibung der zum Stichtag *** sichtbaren Bauschäden“ ausgeführt, dass – bis vor der Errichtung der Pultdachkonstruktion durch Herrn *** – das anfallende Niederschlagswasser beider Garagendächer gemeinsam über einen Regenwassereinlauf, welcher sich am Garagendach des Herrn *** befunden hätte, abgeleitet worden sei. Durch die Aufständerung des Garagendaches des Herrn *** sei dieser Regenwassereinlauf trocken, d.h. das Garagendach des Herrn *** werde über Dachrinnen entwässert. Das Dach seines Abstellraumes habe nunmehr wiederum keinen Ablauf und das Dachwasser werde rückgestaut; in der Folge rinne es über die Fassade bzw. dringe in die Konstruktion ein. Bei der Befundaufnahme am *** sei vom Sachverständigen auf die Problematik des nicht abfließenden Niederschlagswassers im Hinblick auf den bevorstehenden Winter hingewiesen worden. Im Falle von entsprechenden Frostperioden sei nicht auszuschließen, dass durch Sprengwirkungen und Überbelastungen die Dachtragwerke beider Garagen weiter beschädigt würden. Völlig verfehlt hätte die Baubehörde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn in einem Schreiben vom *** daher mitgeteilt, dass Herr *** die Auflagenpunkte
- bis
- des rechtskräftigen Bescheides vom *** erfüllt hätte. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hätte auf Grund dieser unrichtigen Information das gegen Herrn *** geführte Vollstreckungsverfahren zu seinem Nachteil eingestellt. Da die Baubehörde wisse, dass an der Garage des Herrn *** weiterhin Baugebrechen bestehen würden, fordere er die Baubehörde letztmalig auf, eine begründete Klarstellung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn herbeizuführen, damit diese das Vollstreckungsverfahren neuerlich durchführe und den rechtmäßigen Zustand im Rahmen der behördlichen Befugnisse herbeiführe. Mit Schreiben vom *** beraumte der Bürgermeister für den *** einen Lokalaugenschein zwecks Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Garage an, da Herr *** für diese eine Fertigstellunganzeige sowie eine Bescheinigung der Fa. *** GmbH über die Fertigstellung der mit baupolizeiliehen Auftrag vom *** vorgeschriebenen Baumaßnahmen vorgelegt habe und seien auch neuerlich Anrainerbeschwerden vorgebracht worden. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass im Zuge dieser Verhandlung über die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung des Pultdaches auf der Garage entschieden werde. Diese Ladung wurde auch Herrn *** zugestellt. ln seinem Schreiben an die Baubehörde vom ***, bei der Behörde eingelangt am ***, wiederholte dieser seine Ausführungen und verwies darauf, dass das konsenslose Pultdach nachträglich nicht genehmigungsfähig sei und könne für dieses im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden. Unter einem wiederholte er u.a. seine Anträge vom *** und teilte mit, an der Verhandlung vom *** nicht teilnehmen zu werden. In der Verhandlung vom *** auf dem Baugrundstück wurde festgestellt, dass auf die bestehende Flachdachgarage ein Pultdach aufgesetzt worden sei. Das Pultdach sei in Holzkonstruktion hergestellt worden und sei die Dacheindeckung mit Blech erfolgt. Das Dachabwasser werde auf das Grundstück des Herrn *** in eine Regenwassertonne abgeleitet und soll das Wasser von dieser Tonne im Garten versprüht werden. Entlang zur bestehenden Garage des Herrn *** sei die senkrechte Mauer (Brandwanderhöhung durch Pultdachkonstruktion) ebenfalls in Holzkonstruktion hergestellt und seien die senkrechten Außenflächen des Daches mit Styropor verkleidet und gespachtelt worden. Diese Fläche zum Nachbarn sei zusätzlich mit Blech verkleidet. Laut Auskunft des Herrn *** sei der Anschluss des Bleches zum Dach des Herrn *** mit einer Flämmpappe auf die bestehende Dachpappe des Nachbarn aufgeklebt worden. Stirnseitig sei zur Straße und zum Hof eine Lüftungsöffnung zur Durchlüftung des Dachbodenraumes in einer Größe von 60 cm x 30 cm hergestellt worden. Durch die Lüftungsöffnungen hätte der Dachbodenraum eingesehen werden können. Dabei sei festgestellt worden, dass auf der Decke im Dachbodenraum Niederschlagswasser stehe. Das heiße, soweit dies vom bloßen Augenschein her festgestellt werden könne, es bestehe die Möglichkeit, dass das Wasser vom Nachbarflachdach in Richtung Dachboden des Herrn *** ablaufe (undichte Stellen beim Anschluss). Laut Auskunft des Herrn *** besitze das Flachdach des Herrn *** keinen Regenwasserabfluss, sodass sich das Niederschlagswasser auf der Dachfläche staue. Das Wasser sammle sich auf dieser Dachfläche ca. 20 bis 30 cm hoch und werde dann von Herrn *** abgepumpt. Für das errichtete Pultdach des Herrn *** liege eine Bauführerbestätigung gemäß § 30 der NÖ BauO 1996 durch die Fa. *** GmbH vom *** vor. Aus dieser Bestätigung gehe hervor, dass die Auflagenpunkte
- bis
- durch die Herstellung des neuen Daches erfüllt worden seien. Der bautechnische·Amtssachverständige hielt dazu fest, dass es sich beim neuen Dachaufbau um eine bewilligungspflichtige Maßnahme i.S.d. § 14 NÖ BauO 1996 handle. Herr *** sei daher aufzufordern, bei der Baubehörde unter Vorlage von Einreichplänen und einer Baubeschreibung einen Antrag auf Baubewilligung, unter Setzung einer Frist, einzubringen. Es werde darauf hingewiesen, dass entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Herrn *** im Bereich der Dachaufmauerung eine Brandwand (Mauerwerk in brandbeständiger Ausführung bis zur Dacheindeckung) herzustellen sei. Eine Styroporplatte mit Spachtelung reiche nicht aus. Ein dichter Anschluss des Flachdaches des Herrn *** an diese Mauer sei herzustellen. *** keinen Regenwasserabfluss, sodass sich das Niederschlagswasser auf der Dachfläche staue. Das Wasser sammle sich auf dieser Dachfläche ca. 20 bis 30 cm hoch und werde dann von Herrn *** abgepumpt. Für das errichtete Pultdach des Herrn *** liege eine Bauführerbestätigung gemäß Paragraph 30, der NÖ BauO 1996 durch die Fa. *** GmbH vom *** vor. Aus dieser Bestätigung gehe hervor, dass die Auflagenpunkte
- bis
- durch die Herstellung des neuen Daches erfüllt worden seien. Der bautechnische·Amtssachverständige hielt dazu fest, dass es sich beim neuen Dachaufbau um eine bewilligungspflichtige Maßnahme i.S.d. Paragraph 14, NÖ BauO 1996 handle. Herr *** sei daher aufzufordern, bei der Baubehörde unter Vorlage von Einreichplänen und einer Baubeschreibung einen Antrag auf Baubewilligung, unter Setzung einer Frist, einzubringen. Es werde darauf hingewiesen, dass entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Herrn *** im Bereich der Dachaufmauerung eine Brandwand (Mauerwerk in brandbeständiger Ausführung bis zur Dacheindeckung) herzustellen sei. Eine Styroporplatte mit Spachtelung reiche nicht aus. Ein dichter Anschluss des Flachdaches des Herrn *** an diese Mauer sei herzustellen. Diese Brandwand hätte noch nicht hergestellt werden können, da die Grundgrenze zum Herrn *** zur Zeit gerichtsanhängig sei und vom Nachbarn bestritten werde. Zur Behebung der Punkte
- bis
- sei festzuhalten, dass durch das Aufsetzen des Pultdaches dieser Blechabschluss nicht mehr erforderlich sei, da dieser Blechabschluss am Pultdach selbst als Randverblechung hergestellt worden sei (Punkt 1). Die Bauführerbestätigung der Firma *** GmbH vom *** liege vor (Punkt 2). Die Prüfung des Flachdaches auf Dichtheit sei nicht mehr erforderlich, da auf das Flachdach ein neues Dach aufgesetzt worden sei. Dabei werde wieder auf die Bauführerbestätigung der Fa. *** GmbH verwiesen (Punkt 3). Das undichte Ablaufrohr, das zur Entwässerung des Flachdaches gedient habe, sei vorerst noch eingebaut (Punkt 4). Dieses Rohr sei aufgrund der Herstellung des neuen Daches nicht mehr erforderlich. Abschließend könne sohin festgehalten werden, dass die Punkte
- bis
- durch das Aufsetzen des Pultdaches teilweise erfüllt worden seien. Es sei jedoch erforderlich, dass Herr *** für dieses Dach eine rechtskräftige Baubewilligung erwirke. Erst danach und nach Fertigstellung der Dachkonstruktion inklusive Brandwand entlang der Grundgrenze könnten diese Auflagenpunkte als erfüllt betrachtet werden. Herr *** erklärte, dass er das Bauansuchen für die Dachkonstruktion nach Klärung der Grundgrenze durch das Gericht sofort bei der Baubehörde mit den erforderlichen Unterlagen vorlegen werde. Die Baubehörde teilte ihm mit, dass die Frist für die Vorlage des Ansuchens mit Einreichunterlagen für dieses Dach mit *** festgesetzt werde. Weiters wurde festgehalten, dass Herr *** trotz nachweislicher Ladung zur Verhandlung nicht erschienen sei. Er habe in einer schriftlichen Erklärung vom *** bezüglich dieses Daches festgestellt, dass er einer Baubewilligung für dieses Dach nicht zustimmen werde. Da am heutigen Tage diesbezüglich noch kein Bewilligungsverfahren anhängig sei, sei dieser Einwand im Bewilligungsverfahren vorzubringen. Mit Schreiben vom *** forderte die Baubehörde Herrn *** auf, für die von ihm konsenslos hergestellte Dachkonstruktion auf seiner Garage gemäß§ 14 der NÖ BauO 1996 umgehend nach Klärung der Grundstücksgrenzen durch das (Zivil-) Gericht die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung zu beantragen. Die Ergebnisse der Verhandlung teilt der Bürgermeister Herrn *** mit Schreiben vom *** mit und übermittelte ihm die Verhandlungsniederschrift. Unter einem verwies er darauf, dass Herrn *** eine Frist zur Antragstellung betreffend des Dachaufbauen gesetzt worden sei. Mit Schreiben vom *** erhob Herr *** hiegegen Berufung, weil es sich bei diesem Schreiben in Verbindung mit der Niederschrift vom *** um einen Bescheid i.S.d. AVG handle, da der Bürgermeister seinen Nachbarn *** und *** eine Frist bis zum *** eingeräumt habe, um für die baubehördliche Bewilligung einer bauordnungswidrig errichteten Dachkonstruktion anzusuchen. Da die tatsächlich errichtete Garage gegenüber dem genehmigten Projekt Unterschiede aufweise und diese Abweichungen in seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte eingreifen würden, besitze er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung, sodass er einen Anspruch darauf habe, dass über seinen Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergehe. Er sei daher befugt, die rechtswidrige Verfügung des Bürgermeisters vom *** zu bekämpfen, weshalb er gegen diese Berufung erhebe und beantrage, dass Herrn *** sowie den als Bauwerber genannten *** und *** gemäß § 35 Abs. 2 Z.3 der NÖ BauO 1996 aufgetragen werde, die konsenswidrige Dachkonstruktion abzubrechen und den konsensmäßigen Zustand wiederherzustellen. Hierzu führte er aus, dass seine Nachbarn *** und *** und er in der Zeit von *** bis *** gemeinsam einen einheitlichen Grenzbau über die Grenze der Grundstücke *** und ***, beide KG ***, errichtet hätten; einheitlich deshalb, weil sie dieses Gebäude nicht nur gemeinsam errichtet hätten, sondern weil das Gebäude samt Deckenkonstruktion eine bautechnische und wirtschaftlich untrennbare Einheit bilde. Sie hätten gemeinsam entsprechend den Baubewilligungen ein Flachdach hergestellt. Den auf der Seite der Nachbarn *** und *** gelegenen Raum hätten diese als Garage genutzt. Er hätte den auf seiner Seite gelegenen Raum als Abstellraum genutzt. Beide Raumeinheiten seien baubehördlich genehmigt. Der Dachablauf sei straßenseitig im Bereich der Mittelmauer durch ein gemeinsames Ablaufrohr hergestellt worden, wie im Punkt
- des Bescheides des Bürgermeisters vom *** festgehalten worden sei. Beide Dachflächenbereiche sollten im Gefälle zu diesem gemeinsamen Einlauf hergestellt werden, was dann auch geschehen sei. Er und seine Nachbarn *** und *** hätten vereinbart, dass sie die Abdichtung der beiden Dachflächenbereiche sowie den Verputz und die Fassade jeweils selbständig gestalten würden. Er habe dieser Vereinbarung entsprochen, die Nachbarn *** aber nicht. Entgegen der technischen Notwendigkeit habe Herr *** auf seinem Dachbereich lediglich eine Flämmpappe aufgebracht. Er hätte eine entsprechende Flachdachabdichtung vornehmen müssen. Dazu hätte eine Verblechung der Attika genau wie die Ausbildung eines entsprechenden Einlaufbereiches gehört. Weiters hielt er fest, dass bei Beantwortung der Eigentumsfrage zunächst zu beachten sei, dass ein Gebäude gemäß § 417 ABGB das rechtliche Schicksal des Grundes teile, auf dem es errichtet sei. Im konkreten Fall hätten jedoch beide Grundeigentümer, nämlich Herr *** und er, nicht nur von der Bauführung gewusst und ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben, sondern sie hätten den Grenzbau sogar gemeinsam ausgeführt. Weder der von ihm genutzte Bereich noch der von Herrn *** genutzte Teil bilde eine Nebensache. Sowohl er als auch Herr *** hätten gewusst, dass der gemeinsame Bau ein Grenzbau sei. Es sei daher Miteigentum am Grenzbau entstanden und würden §§ 415 und 416 ABGB (Miteigentum) analog Anwendung finden. Grundsätzlich habe jeder Grund- und Gebäudeinhaber dafür zu sorgen, dass die Niederschlagswässer auf seinem eigenen Grund abgeleitet würden. Dies gelte für einen gemeinsamen Grenzbau nicht. Die Baubehörde und der bautechnische Amtssachverständige hätten die zivilrechtliche Vorfrage gemäß § 38 AVG unrichtig gelöst. Es gehe nicht um das Eigentum der „Brandwand“, sondern des Grenzbaues. Vor Erteilung des baupolizeiliehen Auftrages nach § 35 Abs.2 2.3 der NÖ BauO 1996 sei zu klären, ob nicht durch die gemeinsame Bauführung des Grenzbaus Miteigentum entstanden sei. Dass es sich um eine zu einer Einheit verschmolzene Bausubstanz handle, sei dem Bausachverständigen erkennbar. Dieser habe dies offensichtlich zu seinem Nachteil verkannt. Aus völlig unsachlichen Gründen bezeichne dieser die nachträglich errichtete Pultdachkonstruktion unter bestimmten Voraussetzungen als bewilligungsfähig. Der Amtssachverständige setze sich trotz seines Schreibens vom *** mit dem (obgenannten) Gutachten des Baumeisters *** im Beweissicherungsverfahren beim Bezirksgericht *** zur Geschäftszahl *** nicht einmal ansatzweise auseinander. Bereits in der Bauverhandlung vom ***, bei der Herr *** von seinem Bauvorhaben betreffend die Errichtung eines Satteldaches wieder Abstand genommen habe, sei dieser seitens der Baubehörde aufgefordert worden, ein dichtes Dach herzustellen und den – auch dessen gesamtes Bauwerk bereits sehr schädigenden – Bauzustand auf den Stand der heutigen Technik in Ordnung zu bringen. Im Besonderen sei ihm aufgetragen worden, das angeblich kaputte Ablaufrohr zu sanieren. Dafür sei ihm eine Frist bis zum *** eingeräumt worden. Der bautechnische Amtssachverständige stelle nun nach Ablauf von 5 Jahren sogar fest, dass sich auf dem gesamten Dachbereich Regenwasser befinde. Dies berühre ihn trotz der oben, wiedergegebenen Aussage des Baumeisters *** offensichtlich nicht; vielmehr hätte dieser im vorliegenden Fall den Eintritt von Gefahr im Verzug eindeutig erkennen müssen. Bei Gefahr im Verzug seien unabhängig von den aufgezeigten rechtlichen Erwägungen unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen nach der NÖ BauO 1996 vorzunehmen. Trotz seiner Bedenken habe der bautechnische Amtssachverständige feststellen müssen, dass der Nachbar *** keinen der im baupolizeilichen Auftrag vorgeschriebenen Punkte erfüllt habe. Schließlich stellt, falls das Schreiben des Bürgermeisters kein Bescheid sei, insbesondere den Antrag, Herrn *** den Auftrag zu erteilen, die konsenswidrige Dachkonstruktion abzubrechen und den konsensmäßigen Zustand wiederherzustellen.Mit Schreiben vom *** erhob Herr *** hiegegen Berufung, weil es sich bei diesem Schreiben in Verbindung mit der Niederschrift vom *** um einen Bescheid i.S.d. AVG handle, da der Bürgermeister seinen Nachbarn *** und *** eine Frist bis zum *** eingeräumt habe, um für die baubehördliche Bewilligung einer bauordnungswidrig errichteten Dachkonstruktion anzusuchen. Da die tatsächlich errichtete Garage gegenüber dem genehmigten Projekt Unterschiede aufweise und diese Abweichungen in seine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte eingreifen würden, besitze er im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren Parteistellung, sodass er einen Anspruch darauf habe, dass über seinen Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergehe. Er sei daher befugt, die rechtswidrige Verfügung des Bürgermeisters vom *** zu bekämpfen, weshalb er gegen diese Berufung erhebe und beantrage, dass Herrn *** sowie den als Bauwerber genannten *** und *** gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BauO 1996 aufgetragen werde, die konsenswidrige Dachkonstruktion abzubrechen und den konsensmäßigen Zustand wiederherzustellen. Hierzu führte er aus, dass seine Nachbarn *** und *** und er in der Zeit von *** bis *** gemeinsam einen einheitlichen Grenzbau über die Grenze der Grundstücke *** und ***, beide KG ***, errichtet hätten; einheitlich deshalb, weil sie dieses Gebäude nicht nur gemeinsam errichtet hätten, sondern weil das Gebäude samt Deckenkonstruktion eine bautechnische und wirtschaftlich untrennbare Einheit bilde. Sie hätten gemeinsam entsprechend den Baubewilligungen ein Flachdach hergestellt. Den auf der Seite der Nachbarn *** und *** gelegenen Raum hätten diese als Garage genutzt. Er hätte den auf seiner Seite gelegenen Raum als Abstellraum genutzt. Beide Raumeinheiten seien baubehördlich genehmigt. Der Dachablauf sei straßenseitig im Bereich der Mittelmauer durch ein gemeinsames Ablaufrohr hergestellt worden, wie im Punkt
- des Bescheides des Bürgermeisters vom *** festgehalten worden sei. Beide Dachflächenbereiche sollten im Gefälle zu diesem gemeinsamen Einlauf hergestellt werden, was dann auch geschehen sei. Er und seine Nachbarn *** und *** hätten vereinbart, dass sie die Abdichtung der beiden Dachflächenbereiche sowie den Verputz und die Fassade jeweils selbständig gestalten würden. Er habe dieser Vereinbarung entsprochen, die Nachbarn *** aber nicht. Entgegen der technischen Notwendigkeit habe Herr *** auf seinem Dachbereich lediglich eine Flämmpappe aufgebracht. Er hätte eine entsprechende Flachdachabdichtung vornehmen müssen. Dazu hätte eine Verblechung der Attika genau wie die Ausbildung eines entsprechenden Einlaufbereiches gehört. Weiters hielt er fest, dass bei Beantwortung der Eigentumsfrage zunächst zu beachten sei, dass ein Gebäude gemäß Paragraph 417, ABGB das rechtliche Schicksal des Grundes teile, auf dem es errichtet sei. Im konkreten Fall hätten jedoch beide Grundeigentümer, nämlich Herr *** und er, nicht nur von der Bauführung gewusst und ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben, sondern sie hätten den Grenzbau sogar gemeinsam ausgeführt. Weder der von ihm genutzte Bereich noch der von Herrn *** genutzte Teil bilde eine Nebensache. Sowohl er als auch Herr *** hätten gewusst, dass der gemeinsame Bau ein Grenzbau sei. Es sei daher Miteigentum am Grenzbau entstanden und würden Paragraphen 415 und 416 ABGB (Miteigentum) analog Anwendung finden. Grundsätzlich habe jeder Grund- und Gebäudeinhaber dafür zu sorgen, dass die Niederschlagswässer auf seinem eigenen Grund abgeleitet würden. Dies gelte für einen gemeinsamen Grenzbau nicht. Die Baubehörde und der bautechnische Amtssachverständige hätten die zivilrechtliche Vorfrage gemäß Paragraph 38, AVG unrichtig gelöst. Es gehe nicht um das Eigentum der „Brandwand“, sondern des Grenzbaues. Vor Erteilung des baupolizeiliehen Auftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, 2.3 der NÖ BauO 1996 sei zu klären, ob nicht durch die gemeinsame Bauführung des Grenzbaus Miteigentum entstanden sei. Dass es sich um eine zu einer Einheit verschmolzene Bausubstanz handle, sei dem Bausachverständigen erkennbar. Dieser habe dies offensichtlich zu seinem Nachteil verkannt. Aus völlig unsachlichen Gründen bezeichne dieser die nachträglich errichtete Pultdachkonstruktion unter bestimmten Voraussetzungen als bewilligungsfähig. Der Amtssachverständige setze sich trotz seines Schreibens vom *** mit dem (obgenannten) Gutachten des Baumeisters *** im Beweissicherungsverfahren beim Bezirksgericht *** zur Geschäftszahl *** nicht einmal ansatzweise auseinander. Bereits in der Bauverhandlung vom ***, bei der Herr *** von seinem Bauvorhaben betreffend die Errichtung eines Satteldaches wieder Abstand genommen habe, sei dieser seitens der Baubehörde aufgefordert worden, ein dichtes Dach herzustellen und den – auch dessen gesamtes Bauwerk bereits sehr schädigenden – Bauzustand auf den Stand der heutigen Technik in Ordnung zu bringen. Im Besonderen sei ihm aufgetragen worden, das angeblich kaputte Ablaufrohr zu sanieren. Dafür sei ihm eine Frist bis zum *** eingeräumt worden. Der bautechnische Amtssachverständige stelle nun nach Ablauf von 5 Jahren sogar fest, dass sich auf dem gesamten Dachbereich Regenwasser befinde. Dies berühre ihn trotz der oben, wiedergegebenen Aussage des Baumeisters *** offensichtlich nicht; vielmehr hätte dieser im vorliegenden Fall den Eintritt von Gefahr im Verzug eindeutig erkennen müssen. Bei Gefahr im Verzug seien unabhängig von den aufgezeigten rechtlichen Erwägungen unbedingt notwendige Sicherungsmaßnahmen nach der NÖ BauO 1996 vorzunehmen. Trotz seiner Bedenken habe der bautechnische Amtssachverständige feststellen müssen, dass der Nachbar *** keinen der im baupolizeilichen Auftrag vorgeschriebenen Punkte erfüllt habe. Schließlich stellt, falls das Schreiben des Bürgermeisters kein Bescheid sei, insbesondere den Antrag, Herrn *** den Auftrag zu erteilen, die konsenswidrige Dachkonstruktion abzubrechen und den konsensmäßigen Zustand wiederherzustellen. Mit Schreiben vom *** stellte Herr *** einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand, da der Bürgermeister insbesondere über seine Anträge in seinem Schreiben vom ***, welches am *** bei der Baubehörde eingelangt sei, nämlich die Erteilung eines baupolizeiliehen Auftrages gemäß § 35 Abs.2 Z.3 NÖ BauO 1996 an Herrn *** und an die als Bauwerber genannten *** und *** aufzutragen, die konsenswidrige Dachkonstruktion abzubrechen und den konsensmäßigen Zustand wiederherzustellen, sowie der Bezirkshauptmannschaft X unverzüglich mitzuteilen, dass Herr *** entgegen dem Schreiben vom *** die Auflagenpunkte
- bis
- des rechtskräftigen Bescheides vom *** nicht erfüllt hätte, nicht rechtzeitig entschieden hätte. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Bürgermeister Herrn *** nicht aufgetragen, die konsenswidrige Dachkonstruktion·abzubrechen·und einen konsgemäßen Zustand herzustellen. Mit Schreiben vom *** stellte Herr *** einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand, da der Bürgermeister insbesondere über seine Anträge in seinem Schreiben vom ***, welches am *** bei der Baubehörde eingelangt sei, nämlich die Erteilung eines baupolizeiliehen Auftrages gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 an Herrn *** und an die als Bauwerber genannten *** und *** aufzutragen, die konsenswidrige Dachkonstruktion abzubrechen und den konsensmäßigen Zustand wiederherzustellen, sowie der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn unverzüglich mitzuteilen, dass Herr *** entgegen dem Schreiben vom *** die Auflagenpunkte
- bis
- des rechtskräftigen Bescheides vom *** nicht erfüllt hätte, nicht rechtzeitig entschieden hätte. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe der Bürgermeister Herrn *** nicht aufgetragen, die konsenswidrige Dachkonstruktion·abzubrechen·und einen konsgemäßen Zustand herzustellen. Im Zuge der baubehördlichen Überprüfung· des bestehenden Garagendaches auf dem Grundstück Nr. *** des Herrn *** am *** wurde festgehalten, dass beide betroffenen Gebäude betreten worden seien bzw. die konkrete Umgebung erkundet worden sei. Offensichtlich seien beide Gebäudeteile (*** und ***) in einem „Guss“ errichtet worden. Beide Deckenkonstruktionen seien auf eine gemeinsame Wand, die im Bereich der gemeinsamen Grundgrenze aufgestellt sei, aufgelegt worden. Der konkrete Verlauf der Grundgrenze sei jedoch strittig. Damit könne auch diese gemeinsame Wand lagemäßig nicht exakt einen der Grundeigentümer zugeordnet werden. Derzeit werde bei Gericht die Festlegung bzw. die tatsächliche Lage der Grundgrenze behandelt. Eine Entscheidung sei noch nicht gefallen. Ca. 2 Jahr zuvor sei auf dem Gebäudeteil auf dem Grundstück des Herrn *** eine neue Dachkonstruktion aufgesetzt worden. Die gesamte Dachfläche entwässere offensichtlich auf Eigengrund. Durch diese neue Dachkonstruktion sei der bisher gemeinsame Ablauf der Dachwässer blockiert worden. Dadurch komme es im Niederschlagsfall zu Wasseransammlungen am Flachdach des Gebäudeteils, welcher auf dem Grundstück des Herrn *** errichtet sei. Dieses Wasser könne nicht ablaufen. Dazu erkläre Herr ***, dass derzeit bei Bedarf das angesammelte Wasser abgepumpt werde. Hinsichtlich allfälliger Abflusslöcher vom Flachdach des Herrn *** in Richtung des Herrn *** hätten am heutigen Tag auf Grund der vorhandenen Vereisung keine nachvollziehbaren Fakten erhoben werden können. Gleiches gelte für die Einschätzung der Funktionstüchtigkeit der Abdichtung am Flachdach des Objektes des Herrn ***. Neben dem Lokalaugenschein sei auch ausführlich auf die Aktenlage eingegangen worden. Von entscheidender Bedeutung sei, dass beide Objekte (*** und ***) offensichtlich baubehördlich bewilligt seien. Ob tatsächlich eine bewilligungsgemäße Ausführung vorliege, könne in der Kürze eines Lokalaugenscheines nicht festgestellt werden. Dies bedinge ein längeres Aktenstudium. Auf Grund dieses Erhebungsergebnisses werde seitens der Baubehörde zugesagt, dass eine vertiefte Stellungnahme durch den beigezogenen Amtssachverständigen, Herrn ***, auf Basis der heutigen Erkenntnisse eingeholt werde. Jedenfalls liege eine Bewilligungspflicht für den bereits vorgenommenen Dachaufbau auf der Garage des Herrn *** vor. Dazu seien der Baubehörde geeignete Unterlagen für die erforderliche Durchführung eines Bewilligungsverfahrens vorzulegen. Dazu sei anzumerken, dass geeignete Unterlagen naturgemäß erst nach Kenntnis des tatsächlichen Grenzverlaufes erstellt werden könnten. Dies gelte sinngemäß auch für allfällige weitere baubehördliche Verfahrensschritte. Festgelegt werde, dass nach Eingang der vertieften bautechnischen Stellungnahme von Herrn *** beide betroffene Parteien vom Inhalt dieser Stellungnahme verständigt würden, um die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme durch die Parteien zu gewährleisten. Unabhängig von den angeführten rechtlichen Ausführungen bzw. technischen Einschätzungen werde als Empfehlung ausgesprochen, dass auf dem Flachdach des Herrn *** umgehend eine ständig wirksame Regenwasserableitung installiert werden sollte. Außerdem scheine es zweckmäßig, auf Grund des Baualters und der vorhandenen Flachdachabdichtung eine neue Abdichtung des Flachdaches mit einer entsprechenden Gefällsausbildung zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufes der Dachwässer herzustellen. Auf Grund der Sachlage seien solche Maßnahmen naturgemäß nur in Absprache mit dem Nachbarn *** bzw. unter Einbindung der Baubehörde vorzunehmen. Mit Bescheid vom ***, ohne Zahl, erteilte der Gemeindevorstand als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Herrn *** als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Garage gemäß § 33 Abs.1 und 2 der NÖ BauO 1996 sodann den baupolizeiliehen Auftrag „zum Abbruch der nachstehend angeführten Baulichkeit bis längstens ***“. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im Zuge der baubehördlichen Überprüfung vom *** durch den bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass das mit Bescheid vom ***, ***, baubehördlich bewilligte Einfamilienhaus samt Garage auf dem Baugrundstück ***, Grundstück Nr. ***, KG. ***, in Abweichung vom baubehördlichen Konsens ohne dafür die baubehördliche Bewilligung erwirkt zu haben, insofern geändert worden sei, als dem Flachdach der Garage die Konstruktion eines Pultdaches aufgesetzt worden sei. Der Bausachverständige habe festgehalten, dass diese neue Dachkonstruktion eine baubehördlich bewilligungspflichtige Abänderung darstelle. Durch die Errichtung des Pultdaches auf der Garage sei eine Abweichung von der bestehenden baubehördlichen Bewilligung erfolgt. Es liege daher ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des § 33 leg.cit. vor und sei er als Eigentümer der Garage sohin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der konsensgemäße Zustand wiederhergestellt und das Baugebrechen behoben werde. Da er trotz schriftlicher Aufforderung vom *** ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für die ohne Baubewilligung durchgeführten Baumaßnahmen betreffend die Errichtung einer Dachkonstruktion (Pultdach) auf dem Flachdach seiner Garage nicht vorgelegt habe, sei gemäß § 33 NÖ BauO 1996 der Abbruch anzuordnen gewesen. Die geänderte Ausführung gegenüber dem baubehördlich bewilligten Einreichplan sei in der Verhandlungsniederschrift vom *** vom Umfang her genau beschrieben. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides sei die beiliegende Verhandlungsschrift vom ***. Die ohne Baubewilligung durchgeführten Baumaßnahmen seien daher abzubrechen und sei der bewilligte Zustand entsprechend dem baubehördlich bewilligten Einreichplan der Baufirma *** vom ***, Zl. ***, herzustellen.Mit Bescheid vom ***, ohne Zahl, erteilte der Gemeindevorstand als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde Herrn *** als Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Garage gemäß Paragraph 33, Absatz eins und 2 der NÖ BauO 1996 sodann den baupolizeiliehen Auftrag „zum Abbruch der nachstehend angeführten Baulichkeit bis längstens ***“. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass im Zuge der baubehördlichen Überprüfung vom *** durch den bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass das mit Bescheid vom ***, ***, baubehördlich bewilligte Einfamilienhaus samt Garage auf dem Baugrundstück ***, Grundstück Nr. ***, KG. ***, in Abweichung vom baubehördlichen Konsens ohne dafür die baubehördliche Bewilligung erwirkt zu haben, insofern geändert worden sei, als dem Flachdach der Garage die Konstruktion eines Pultdaches aufgesetzt worden sei. Der Bausachverständige habe festgehalten, dass diese neue Dachkonstruktion eine baubehördlich bewilligungspflichtige Abänderung darstelle. Durch die Errichtung des Pultdaches auf der Garage sei eine Abweichung von der bestehenden baubehördlichen Bewilligung erfolgt. Es liege daher ein Baugebrechen im Sinne der Bestimmung des Paragraph 33, leg.cit. vor und sei er als Eigentümer der Garage sohin verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der konsensgemäße Zustand wiederhergestellt und das Baugebrechen behoben werde. Da er trotz schriftlicher Aufforderung vom *** ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für die ohne Baubewilligung durchgeführten Baumaßnahmen betreffend die Errichtung einer Dachkonstruktion (Pultdach) auf dem Flachdach seiner Garage nicht vorgelegt habe, sei gemäß Paragraph 33, NÖ BauO 1996 der Abbruch anzuordnen gewesen. Die geänderte Ausführung gegenüber dem baubehördlich bewilligten Einreichplan sei in der Verhandlungsniederschrift vom *** vom Umfang her genau beschrieben. Ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides sei die beiliegende Verhandlungsschrift vom ***. Die ohne Baubewilligung durchgeführten Baumaßnahmen seien daher abzubrechen und sei der bewilligte Zustand entsprechend dem baubehördlich bewilligten Einreichplan der Baufirma *** vom ***, Zl. ***, herzustellen. ln seiner hiegegen erhobenen Vorstellung führte Herr *** zunächst aus, im gegenständlichen Auftragsverfahren Parteistellung zu besitzen. Das Fehlen einer Brandwand des errichteten Garagenraums des Herrn *** führe zu einer offensichtlichen Gefährdung seines angrenzenden Gebäudes, sei doch allgemein bekannt, dass Styroporplatten leicht entflammbar seien. Darüber hinaus liege die Dachkonstruktion zum Teil auf seinem angrenzenden Grundstück. Obwohl der Gemeindevorstand als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit dem nun angefochtenen Bescheid über seinen Devolutionsantrag vom *** entschieden habe, habe der Gemeindevorstand ihm diesen Bescheid nicht zugestellt. Durch die nachweisliche Zustellung des Bescheides an Herrn *** sei dieser angefochtene Bescheid rechtswirksam und habe nach Hörensagen auch Herr *** gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben. Er habe sich selbst eine Kopie dieses Bescheides verschafft und fechte diesen nunmehr an. Beim seinem Abstellraum und beim Garagenraum des Herrn *** handle es sich um einen Grenzbau, den er, Herr *** und dessen Schwager *** im Herbst *** errichtet hätten. ln der Mitte befinde sich eine gemeinsame Brandmauer. Diese Brandmauer liege auf seinem Grundstück (jenem des Herrn ***). Dass der Gebäudeteil direkt an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei, sei unrichtig und werde bestritten. Ebenso unrichtig sei die Behauptung, dass das von ihm ausgeführte Garagendach keinen Wasserabfluss besitze, zumal das Bauwerk als Grenzbau gemeinsam ausgeführt worden sei. *** sei Schwager des Herrn *** gewesen und sei von Beruf gelernter Maurer. Er habe nicht nur *** bei der Errichtung von dessen Wohnhaus, sondern auch bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Grenzbaues, der Garage des Herrn *** und seines Abstellraumes, geholfen. Die Garage und der Abstellraum seien in einem als ein gemeinsames Bauwerk errichtet worden. Die gemeinsame Decke sei im Herbst *** von der Baufirma *** aus *** berechnet und geliefert worden. Er, *** und dessen Schwager *** hätten gemeinsam den Aufbeton der Decke hergestellt. Auch die Entwässerung sei durch eine gemeinsame Konstruktion einvernehmlich erfolgt. Es stehe fest, dass sich das sogenannte Entwässerungsrohr nicht nur in einer gemeinschaftlichen Brandschutzmauer befunden habe, sondern auch den Zweck gehabt habe, die Dachwässer des gemeinschaftlichen Grenzüberbaus abzuleiten. Aus dem Verhältnis des gemeinsamen Bauwerks sei Herr *** weiterhin zivilrechtlich verpflichtet, das Dach der von ihm benutzten Garage wasserdicht zu gestalten und das sogenannte Entwässerungsrohr offen zu halten. Herr *** habe sich jedoch rechtswidrig verhalten, indem er dieses Rohr eigenmächtig abgedichtet und so den Abfluss von Regenwasser verhindert habe. Er habe sich damit ins Unrecht gesetzt. Besonders schwer wiege, dass er den rechtskräftigen Bauauftrag vom ***, das Entwässerungsrohr zu öffnen, ignoriere. Auch durch die rechtswidrige Aufständerung des Garagendaches verletze er seine besondere Treuepflicht, die ihn als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft treffe. Er verhalte sich rechtswidrig, weil er den einvernehmlich geschaffenen Wasserabfluss unerlaubt verhindere. Die Anforderungen von Treu und Glauben seien vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen stehe. Diese besondere Treuepflicht gehe so weit, dass unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen der anderen Teile geboten sei. Entgegen dem rechtskräftigen Bescheid vom *** habe Herr *** im Herbst *** die Dachfläche seines Garagenraumes mit einer Pultdachkonstruktion ohne Einvernehmen mit ihm und ohne baubehördliche Bewilligung aufgeständert und diese mit einem Blechfalzdach eingedeckt. Der umlaufende Abschluss dieser Dachkonstruktion sei aus exdrudierten Schaumstoffplatten hergestellt worden. Von einer Mauer könne daher nicht die Rede sein. Für diese Dachstuhlkonstruktion liege keine Baubewilligung vor, obwohl es sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Er werde durch diese Konstruktion in seinen subjektivöffentlichen Nachbarrechten offensichtlich verletzt, wobei er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Die mit dem Pultdach verbundene bauliche Veränderung sei nach den Bestimmungen der NÖ BauO bewilligungspflichtig und im derzeitigen Zustand gar nicht bewilligungsfähig. Herr *** habe das Pultdach sogar so errichtet, dass die zu seinem Grundstück gelegene Seite des Pultdaches weit über die gemeinsam errichtete Mittelmauer auf seinem Grundstück verlaufe. Schließlich sei die Bewilligung für die Errichtung der Garage bereits erloschen, zumal sich im Akt keine Fertigstellungsanzeige i.S.d. § 30 NÖ BauO 1996 fände und die Garage weder bauvollendet noch fertiggestellt zu, zumal das Dach nicht hergestellt worden sei. Aus diesem Grunde hätte die Baubehörde gegenüber Herrn *** hinsichtlich der Garage insgesamt einen Beseitigungsauftrag nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 1996 ohne Fristsetzung erteilen müssen. Zumal es der Garage zwischenzeitig an einer baubehördlichen Bewilligung fehle, sei auch das Pultdach nicht bewilligungsfähig. ln seiner hiegegen erhobenen Vorstellung führte Herr *** zunächst aus, im gegenständlichen Auftragsverfahren Parteistellung zu besitzen. Das Fehlen einer Brandwand des errichteten Garagenraums des Herrn *** führe zu einer offensichtlichen Gefährdung seines angrenzenden Gebäudes, sei doch allgemein bekannt, dass Styroporplatten leicht entflammbar seien. Darüber hinaus liege die Dachkonstruktion zum Teil auf seinem angrenzenden Grundstück. Obwohl der Gemeindevorstand als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mit dem nun angefochtenen Bescheid über seinen Devolutionsantrag vom *** entschieden habe, habe der Gemeindevorstand ihm diesen Bescheid nicht zugestellt. Durch die nachweisliche Zustellung des Bescheides an Herrn *** sei dieser angefochtene Bescheid rechtswirksam und habe nach Hörensagen auch Herr *** gegen diesen Bescheid ein Rechtsmittel erhoben. Er habe sich selbst eine Kopie dieses Bescheides verschafft und fechte diesen nunmehr an. Beim seinem Abstellraum und beim Garagenraum des Herrn *** handle es sich um einen Grenzbau, den er, Herr *** und dessen Schwager *** im Herbst *** errichtet hätten. ln der Mitte befinde sich eine gemeinsame Brandmauer. Diese Brandmauer liege auf seinem Grundstück (jenem des Herrn ***). Dass der Gebäudeteil direkt an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei, sei unrichtig und werde bestritten. Ebenso unrichtig sei die Behauptung, dass das von ihm ausgeführte Garagendach keinen Wasserabfluss besitze, zumal das Bauwerk als Grenzbau gemeinsam ausgeführt worden sei. *** sei Schwager des Herrn *** gewesen und sei von Beruf gelernter Maurer. Er habe nicht nur *** bei der Errichtung von dessen Wohnhaus, sondern auch bei der Errichtung des gemeinschaftlichen Grenzbaues, der Garage des Herrn *** und seines Abstellraumes, geholfen. Die Garage und der Abstellraum seien in einem als ein gemeinsames Bauwerk errichtet worden. Die gemeinsame Decke sei im Herbst *** von der Baufirma *** aus *** berechnet und geliefert worden. Er, *** und dessen Schwager *** hätten gemeinsam den Aufbeton der Decke hergestellt. Auch die Entwässerung sei durch eine gemeinsame Konstruktion einvernehmlich erfolgt. Es stehe fest, dass sich das sogenannte Entwässerungsrohr nicht nur in einer gemeinschaftlichen Brandschutzmauer befunden habe, sondern auch den Zweck gehabt habe, die Dachwässer des gemeinschaftlichen Grenzüberbaus abzuleiten. Aus dem Verhältnis des gemeinsamen Bauwerks sei Herr *** weiterhin zivilrechtlich verpflichtet, das Dach der von ihm benutzten Garage wasserdicht zu gestalten und das sogenannte Entwässerungsrohr offen zu halten. Herr *** habe sich jedoch rechtswidrig verhalten, indem er dieses Rohr eigenmächtig abgedichtet und so den Abfluss von Regenwasser verhindert habe. Er habe sich damit ins Unrecht gesetzt. Besonders schwer wiege, dass er den rechtskräftigen Bauauftrag vom ***, das Entwässerungsrohr zu öffnen, ignoriere. Auch durch die rechtswidrige Aufständerung des Garagendaches verletze er seine besondere Treuepflicht, die ihn als Mitglied einer Rechtsgemeinschaft treffe. Er verhalte sich rechtswidrig, weil er den einvernehmlich geschaffenen Wasserabfluss unerlaubt verhindere. Die Anforderungen von Treu und Glauben seien vor allem jenen gegenüber zu beachten, zu denen man in konkreten Rechtsbeziehungen stehe. Diese besondere Treuepflicht gehe so weit, dass unter Umständen sogar die tätige Wahrnehmung der Interessen der anderen Teile geboten sei. Entgegen dem rechtskräftigen Bescheid vom *** habe Herr *** im Herbst *** die Dachfläche seines Garagenraumes mit einer Pultdachkonstruktion ohne Einvernehmen mit ihm und ohne baubehördliche Bewilligung aufgeständert und diese mit einem Blechfalzdach eingedeckt. Der umlaufende Abschluss dieser Dachkonstruktion sei aus exdrudierten Schaumstoffplatten hergestellt worden. Von einer Mauer könne daher nicht die Rede sein. Für diese Dachstuhlkonstruktion liege keine Baubewilligung vor, obwohl es sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handle. Er werde durch diese Konstruktion in seinen subjektivöffentlichen Nachbarrechten offensichtlich verletzt, wobei er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Die mit dem Pultdach verbundene bauliche Veränderung sei nach den Bestimmungen der NÖ BauO bewilligungspflichtig und im derzeitigen Zustand gar nicht bewilligungsfähig. Herr *** habe das Pultdach sogar so errichtet, dass die zu seinem Grundstück gelegene Seite des Pultdaches weit über die gemeinsam errichtete Mittelmauer auf seinem Grundstück verlaufe. Schließlich sei die Bewilligung für die Errichtung der Garage bereits erloschen, zumal sich im Akt keine Fertigstellungsanzeige i.S.d. Paragraph 30, NÖ BauO 1996 fände und die Garage weder bauvollendet noch fertiggestellt zu, zumal das Dach nicht hergestellt worden sei. Aus diesem Grunde hätte die Baubehörde gegenüber Herrn *** hinsichtlich der Garage insgesamt einen Beseitigungsauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 ohne Fristsetzung erteilen müssen. Zumal es der Garage zwischenzeitig an einer baubehördlichen Bewilligung fehle, sei auch das Pultdach nicht bewilligungsfähig. Zum Verlauf der Grundstücksgrenze hielt Herr *** fest, dass seine ursprünglich bewilligte Garage entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Herrn *** in den Plänen als Abstellraum für Geräte dargestellt sei. Die Grundstücksgrenze selbst sei strittig und sei ein diesbezügliches Gerichtsverfahren anhängig. Am *** habe das Vermessungsamt ***, Herr Hofrat ***, auf den Grundstücken *** (*** und ***), *** (***), *** (***), *** (***) und *** (Gemeinde ***-öffentliches Gut) entsprechend den vorliegenden Unterlagen des Vermessungsamtes *** zur Geschäftszahl *** Vermessungen durchgeführt. Der Lageplan enthalte näher bezeichnete Fixpunkte. Alle betroffenen Liegenschaftseigentümer hätten diesem Ergebnis ohne Vorbehalt zugestimmt. Die Baubehörde mache die Lösung der Frage dieses Grenzverlaufs zur Voraussetzung der weiteren Vorgangsweise. Seit dem Zeitpunkt der Vermessung vom *** habe sich am Grenzverlauf rechtlich wie sachlich nichts verändert. Es habe seither keine Veränderung der natürlichen Grenzen stattgefunden. Er gehe davon aus, dass eine sogenannte Grenzerneuerung sowie eine Neuvermarkung des Grenzverlaufes nach den Festpunkten *** und *** samt dem Sperrmaß von 5,22 m vorgenommen werden müsse. Das in der Niederschrift angesprochene Gerichtsverfahren habe über den Verlauf der Grundgrenze nichts Neues ergeben. Der Grenzverlauf sei von der Baubehörde als Vorfrage zu beantworten. Das Vermessungsergebnis vom *** sei ein amtliches. Es finde sich kein vernünftiger Grund, warum dieses Ergebnis für die Baubehörde unbeachtlich sein soll und die Baubehörde daher erst nach der Feststellung des Grenzverlaufes durch das Gericht über das (mittlerweile bewilligte) Bauvorhaben des Herrn *** entscheiden soll. Vielmehr sei der Garagenbau des Herrn *** konsenswidrig. Nach dem Vermessungsergebnis vom *** liege die zu seinem Grundstück befindliche Mauer des von Herrn *** genutzten Garagenraums eindeutig, und zwar zumindest zum überwiegenden Teil, auf seinem Grundstück. Der Grenzbau sei nicht bewilligungsfähig. Die Gemeindebehörde habe diese Garage auch nicht genehmigt. Die mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligte Garage weise nämlich gegenüber dem nun tatsächlich errichteten Objekt erhebliche Unterschiede auf. Damit sei – entgegen der Niederschrift vom *** – die Errichtung der Pultdachkonstruktion durch Herrn *** nach der NÖ BauO 1996 nicht bewilligungsfähig. Die von der Baubehörde in der Verhandlung vom *** zum Gegenstand gemachten Abweichungen würden in seine subjektiv-öffentlichen Rechte als Nachbar eingreifen, weshalb er im baupolizeiliehen Verfahren nach § 33 Abs.2 NÖ BauO 1996 Parteistellung besitze. Er habe nach der NÖ BauO 1996 also einen Anspruch darauf, dass über seinen nun vorliegenden Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergehe. Die am *** aufgegriffene Grenzproblematik führe zwingend dazu, dass auch die von Herrn *** errichtete Pultdachkonstruktion nach der NÖ BauO als nicht bewilligungsfähig angesehen werden müsse. Dies entgegen der Niederschrift vom ***. Er stelle daher an den Bürgermeister den Antrag auf Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens nach § 33 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1996 und auf Feststellung, dass der konsenslose Garagenbau des Herrn *** ein konsensloser Grenzbau sei. Zum Verlauf der Grundstücksgrenze hielt Herr *** fest, dass seine ursprünglich bewilligte Garage entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Herrn *** in den Plänen als Abstellraum für Geräte dargestellt sei. Die Grundstücksgrenze selbst sei strittig und sei ein diesbezügliches Gerichtsverfahren anhängig. Am *** habe das Vermessungsamt ***, Herr Hofrat ***, auf den Grundstücken *** (*** und ***), *** (***), *** (***), *** (***) und *** (Gemeinde ***-öffentliches Gut) entsprechend den vorliegenden Unterlagen des Vermessungsamtes *** zur Geschäftszahl *** Vermessungen durchgeführt. Der Lageplan enthalte näher bezeichnete Fixpunkte. Alle betroffenen Liegenschaftseigentümer hätten diesem Ergebnis ohne Vorbehalt zugestimmt. Die Baubehörde mache die Lösung der Frage dieses Grenzverlaufs zur Voraussetzung der weiteren Vorgangsweise. Seit dem Zeitpunkt der Vermessung vom *** habe sich am Grenzverlauf rechtlich wie sachlich nichts verändert. Es habe seither keine Veränderung der natürlichen Grenzen stattgefunden. Er gehe davon aus, dass eine sogenannte Grenzerneuerung sowie eine Neuvermarkung des Grenzverlaufes nach den Festpunkten *** und *** samt dem Sperrmaß von 5,22 m vorgenommen werden müsse. Das in der Niederschrift angesprochene Gerichtsverfahren habe über den Verlauf der Grundgrenze nichts Neues ergeben. Der Grenzverlauf sei von der Baubehörde als Vorfrage zu beantworten. Das Vermessungsergebnis vom *** sei ein amtliches. Es finde sich kein vernünftiger Grund, warum dieses Ergebnis für die Baubehörde unbeachtlich sein soll und die Baubehörde daher erst nach der Feststellung des Grenzverlaufes durch das Gericht über das (mittlerweile bewilligte) Bauvorhaben des Herrn *** entscheiden soll. Vielmehr sei der Garagenbau des Herrn *** konsenswidrig. Nach dem Vermessungsergebnis vom *** liege die zu seinem Grundstück befindliche Mauer des von Herrn *** genutzten Garagenraums eindeutig, und zwar zumindest zum überwiegenden Teil, auf seinem Grundstück. Der Grenzbau sei nicht bewilligungsfähig. Die Gemeindebehörde habe diese Garage auch nicht genehmigt. Die mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligte Garage weise nämlich gegenüber dem nun tatsächlich errichteten Objekt erhebliche Unterschiede auf. Damit sei – entgegen der Niederschrift vom *** – die Errichtung der Pultdachkonstruktion durch Herrn *** nach der NÖ BauO 1996 nicht bewilligungsfähig. Die von der Baubehörde in der Verhandlung vom *** zum Gegenstand gemachten Abweichungen würden in seine subjektiv-öffentlichen Rechte als Nachbar eingreifen, weshalb er im baupolizeiliehen Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BauO 1996 Parteistellung besitze. Er habe nach der NÖ BauO 1996 also einen Anspruch darauf, dass über seinen nun vorliegenden Antrag ein Abbruch- bzw. Beseitigungsauftrag ergehe. Die am *** aufgegriffene Grenzproblematik führe zwingend dazu, dass auch die von Herrn *** errichtete Pultdachkonstruktion nach der NÖ BauO als nicht bewilligungsfähig angesehen werden müsse. Dies entgegen der Niederschrift vom ***. Er stelle daher an den Bürgermeister den Antrag auf Einleitung eines baupolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 33, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 und auf Feststellung, dass der konsenslose Garagenbau des Herrn *** ein konsensloser Grenzbau sei. Mit Bescheid vom ***, Zl. *** u.a., wies die NÖ Landesregierung diese Vorstellung sowie jene des Herrn *** als unbegründet ab. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Herrn *** gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2014, Zl. 2013/05/0014-10, Folge. Begründend führte er aus, dass der baupolizeiliche Auftrag zu unbestimmt sei, zumal es im Spruch an einer genauen Umschreibung jener Maßnahmen fehle, die gesetzt werden sollten. Im fortgesetzten Verfahren verwies Herr *** darauf, dass – entgegen der baubehördlichen Bewilligung aus *** – *** ein Grenzbau mit gemeinsamer Mittelmauer als tragender Teil der Deckenkonstruktion und damit ein „aliud“ errichtet worden sei, wobei es hinsichtlich des Flachdaches über dem Garagenraum *** zu keiner Fertigstellung gekommen sei. Es lägen sohin Abweichungen vor, die nicht bloß auf Messungenauigkeiten zurückzuführen seien. Die Mittelmauer sei 25 cm stark und befände sich zur Gänze auf dem Grundstück ***. Ausweichlich der Pläne müsse der Abstand zwischen der Innenseite der nördlichen und der Außenseite der südlichen Mauer 4,25 m betragen, betrage jedoch 4,65 m. Daraus ergäbe sich zwingend, dass die Mauer zur Gänze auf dem Grundstück des Herrn *** errichtet worden sei. Demnach beantrage Herr ***, den Spruch dahingehend zu präzisieren, dass der gesamte Grenzbau samt Pultdach zu beseitigen sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der bautechnische Amtssachverständige unter Zugrundelegung des im Zivilverfahren eingeholten Geometergutachtens fest, dass die nördliche Garagenwand außenseitig (zum Grundstück ***) im Wesentlichen an der Grundstücksgrenze errichtet worden sei. Die innere Breite der Garage bei der Straßenfluchtlinie betrage 3,96 m (plangemäß 4,0 m), die innere Tiefe 5,91 m (plangemäß 5,75 m), die Höhe hofseitig bis zur Gesimseoberkante ohne Pultdach 2,85 m (plangemäß 3,20 m), wobei insoweit zum einen der Umstand der in diesem Bereich später errichteten Betondecke ebenso zu berücksichtigen sei wie der Umstand, dass es den Einreichunterlagen (wie 1987 üblich) an nachvollziehbaren Höhenkoten bzw. entsprechenden Fixpunkten fehle. Dementsprechend weiche das Gebäude vom projektierten Zustand zum einen durch das aufgesetzte Pultdach, zum anderen durch die Überschreitung der Tiefe um 16 cm ab. Weiters gehe er aufgrund der Konstruktion des Flachdaches (auf die nördliche Mauer der Garage *** aufgelegte Einhängedecke ohne durchgehende Träger aber mit in einem aufgetragenem Beton mit Zusatzbewehrung) davon aus, dass eine bautechnische Trennung möglich sei, wenn man auf Seite des Abstellraums *** im südlichen Bereich eine tragende Wand errichte. Ferner wurde in der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück *** erst *** erteilt wurde und sowohl diese Garage (nunmehr Abstellraum) als auch die verfahrensgegenständliche bereits in den ***er Jahren fertig gestellt waren. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach diesem Gesetz zu Ende zu führen. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach diesem Gesetz zu Ende zu führen. Gemäß § 34 Abs. 1 NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben. Kommt der Eigentümer eines Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde nach Abs. 2 nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.Kommt der Eigentümer eines Bauwerks dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Baubehörde nach Absatz 2, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Ein Vorgehen nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen eines aufrechten Konsens insbesondere in Form einer baubehördlichen Bewilligung voraus; fehlt es daran, etwa weil die Baubewilligung untergegangen ist, hat die Behörde nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 vorzugehen. Insoweit verweist Herr *** zum einen darauf, dass es an einer entsprechenden Baufertigstellungsanzeige gefehlt habe, sodass der Konsens untergangen sei. Zum anderen sei das Gebäude gänzlich anders errichtet worden, als es bewilligt worden sei. Das Gericht vermag beiden Argumenten nicht näher zu treten.Ein Vorgehen nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen eines aufrechten Konsens insbesondere in Form einer baubehördlichen Bewilligung voraus; fehlt es daran, etwa weil die Baubewilligung untergegangen ist, hat die Behörde nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 vorzugehen. Insoweit verweist Herr *** zum einen darauf, dass es an einer entsprechenden Baufertigstellungsanzeige gefehlt habe, sodass der Konsens untergangen sei. Zum anderen sei das Gebäude gänzlich anders errichtet worden, als es bewilligt worden sei. Das Gericht vermag beiden Argumenten nicht näher zu treten. So ergibt sich ersteres betreffend zunächst aus dem vorliegenden Bauakt sowie aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass die verfahrensgegenständliche Garage bereits in den Jahren *** und *** errichtet und diese damals bereits mit den wesentlichen konstruktiven Merkmalen hergestellt worden ist. Ist dies aber der Fall, so ist bereits alleine aufgrund dieses Faktums von einer Fertigstellung auszugehen (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0130; 24.4.2004, 2003/06/0067), ohne dass es dafür der Erteilung einer Benützungsbewilligung oder einer entsprechenden Anzeige bedurfte. Dass Herr *** gleichwohl *** die Verlängerung eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist beantragte (und ihm dies zunächst auch bewilligt wurde; vgl. das hg. Erk. vom
- März 2015, LVwG-AV-191/001-2015) ändert daran nicht.So ergibt sich ersteres betreffend zunächst aus dem vorliegenden Bauakt sowie aus dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass die verfahrensgegenständliche Garage bereits in den Jahren *** und *** errichtet und diese damals bereits mit den wesentlichen konstruktiven Merkmalen hergestellt worden ist. Ist dies aber der Fall, so ist bereits alleine aufgrund dieses Faktums von einer Fertigstellung auszugehen (VwGH 17.2.2004, 2002/06/0130; 24.4.2004, 2003/06/0067), ohne dass es dafür der Erteilung einer Benützungsbewilligung oder einer entsprechenden Anzeige bedurfte. Dass Herr *** gleichwohl *** die Verlängerung eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist beantragte (und ihm dies zunächst auch bewilligt wurde; vergleiche das hg. Erk. vom
- März 2015, LVwG-AV-191/001-2015) ändert daran nicht. Der fehlende Konsens ergäbe sich – Herrn *** zufolge – ferner aus dem Umstand, dass konkret ein „aliud“ gegenüber dem ursprünglich konsentierten Zustand errichtet worden sei, der den Untergang des Konsenses zur Folge gehabt habe. Angesprochen sind damit Fälle, in denen ein hergestelltes Vorhaben vom Projekt nach Art und Ausmaß mehr als bloß geringfügig abweicht, mithin die Abweichungen ein solches Ausmaß erreichen, dass das Bauvorhaben als ein anderes zu beurteilen wäre, bzw. sie das Wesen (den Charakter) des Vorhabens betreffen (VwGH 21.03.2007, 2006/05/0172). Kein „aliud“ liegt daher dann vor, wenn ein (teilbares) Vorhaben nur zum Teil verwirklicht wird (also die Verwirklichung hinter dem Konsens zurückbleibt), aber auch dann, wenn von (wertungsmäßig) bloß geringfügigen Abweichungen auszugehen ist. Im konkreten Fall ergab das Ermittlungsverfahren (näherhin die Begutachtung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung), dass das Projekt ursprünglich (mithin vor Anbringung des Pultdaches) nach Lage, Ausmaß und Wesen im Wesentlichen dem Konsens entsprechend hergestellt wurde. Die einzige diesbezügliche Abweichung besteht in einer Überschreitung der Tiefe um 16 cm. Die von Herrn *** ins Treffen geführte Überbauung der Grundstücksgrenze konnte demgegenüber nicht verifiziert werden und beliefe sich – selbst wenn man davon ausgehen wollte – (basierend auf dem Gutachten des *** vom *** und dem Ergänzungsgutachten vom ***, *** und dem Ergänzungsgutachten) lediglich auf wenige (12,5) Centimeter (sich ebenso an das Gutachten anlehnend LG *** ***, ***). Bestätigt wird der Umstand der Erreichung unmittelbar an der Grundstücksgrenze im Übrigen dadurch, dass die fragliche Wand von Herrn *** gemeinsam mit Herrn *** an der Stelle errichtet wurde, wo sich bis dahin eine an der Grundstücksgrenze errichtete Zielmauer befand (dass man *** die Mauer abseits der Grundstücksgrenze errichtet habe, wird von Herr *** nicht behauptet und wäre auch ein Grund hiefür nicht ersichtlich). Geht man nun davon aus, dass es sich vorliegend um eine Mauer handelt, die je zur Hälfte auf den Grundstücken *** und *** errichtet wurde, so wäre zwar von einem Grenzüberbau auszugehen, der jedoch so gering wäre, dass er an der Identität des Vorhabens nicht ändern könnte (VwGH 15.3.2012, 2010/06/0141). Vielmehr hätte er – nach einschlägiger Rechtsprechung des OGH zu § 416 ABGB (OGH 27.9.2005, 10 Ob 18/05b; vgl. auch VwGH 15.3.2012, 2010/06/0141) – zur Folge, dass durch die Errichtung des Gebäudes der davon umfasste Teil dem Grundstück *** zugewachsen ist. Selbst die Grenze eines im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes wäre diesfalls richtig zu stellen (siehe abermals OGH 27.9.2005, 10 Ob 18/05b). Unerheblich ist aber auch der Umstand, dass die Decke mit Zusatzbewehrung in einem über beide (damaligen) Garagen aufgebracht wurde, zumal die Decken – nach Angaben des Sachverständigen – ohne Einfluss auf die gegenständliche Garage technisch getrennt werden könnten (dass von einem einheitlichen Vorhaben nicht ausgegangen werden kann, weil im Zeitpunkt der Errichtung ein Konsens für die damalige Garage *** noch überhaupt nicht bestand, sei im Übrigen angemerkt).Im konkreten Fall ergab das Ermittlungsverfahren (näherhin die Begutachtung im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung), dass das Projekt ursprünglich (mithin vor Anbringung des Pultdaches) nach Lage, Ausmaß und Wesen im Wesentlichen dem Konsens entsprechend hergestellt wurde. Die einzige diesbezügliche Abweichung besteht in einer Überschreitung der Tiefe um 16 cm. Die von Herrn *** ins Treffen geführte Überbauung der Grundstücksgrenze konnte demgegenüber nicht verifiziert werden und beliefe sich – selbst wenn man davon ausgehen wollte – (basierend auf dem Gutachten des *** vom *** und dem Ergänzungsgutachten vom ***, *** und dem Ergänzungsgutachten) lediglich auf wenige (12,5) Centimeter (sich ebenso an das Gutachten anlehnend LG *** ***, ***). Bestätigt wird der Umstand der Erreichung unmittelbar an der Grundstücksgrenze im Übrigen dadurch, dass die fragliche Wand von Herrn *** gemeinsam mit Herrn *** an der Stelle errichtet wurde, wo sich bis dahin eine an der Grundstücksgrenze errichtete Zielmauer befand (dass man *** die Mauer abseits der Grundstücksgrenze errichtet habe, wird von Herr *** nicht behauptet und wäre auch ein Grund hiefür nicht ersichtlich). Geht man nun davon aus, dass es sich vorliegend um eine Mauer handelt, die je zur Hälfte auf den Grundstücken *** und *** errichtet wurde, so wäre zwar von einem Grenzüberbau auszugehen, der jedoch so gering wäre, dass er an der Identität des Vorhabens nicht ändern könnte (VwGH 15.3.2012, 2010/06/0141). Vielmehr hätte er – nach einschlägiger Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 416, ABGB (OGH 27.9.2005, 10 Ob 18/05b; vergleiche auch VwGH 15.3.2012, 2010/06/0141) – zur Folge, dass durch die Errichtung des Gebäudes der davon umfasste Teil dem Grundstück *** zugewachsen ist. Selbst die Grenze eines im Grenzkataster eingetragenen Grundstückes wäre diesfalls richtig zu stellen (siehe abermals OGH 27.9.2005, 10 Ob 18/05b). Unerheblich ist aber auch der Umstand, dass die Decke mit Zusatzbewehrung in einem über beide (damaligen) Garagen aufgebracht wurde, zumal die Decken – nach Angaben des Sachverständigen – ohne Einfluss auf die gegenständliche Garage technisch getrennt werden könnten (dass von einem einheitlichen Vorhaben nicht ausgegangen werden kann, weil im Zeitpunkt der Errichtung ein Konsens für die damalige Garage *** noch überhaupt nicht bestand, sei im Übrigen angemerkt). Der Ansicht, dass Herr *** und Herr *** durch den Grenzüberbau Miteigentum am gesamten Gebäude erworben hätten, vermag mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte, von der abzuweichen das Landesverwaltungsgericht NÖ keinen Grund sieht, nicht gefolgt zu werden. Namentlich begründet alleine der Umstand einer gemeinschaftlichen Errichtung i.S. einer wechselseitigen Hilfeleistung (nach Art einer Nachbarschaftshilfe) evidentermaßen kein Miteigentum an solcherart errichteten Objekten. Dass aber bei der Errichtung der Gebäude Material vermengt worden wäre, ist für das Gericht nicht ersichtlich und wird auch von keiner der Parteien behauptet; auf welche Überlegungen sich ein von Herrn *** – im Übrigen eine planwidrige Lücke voraussetzender – relevierter Analogieschluss stützen soll, bleibt dunkel. Der Fall ist daher im Lichte des § 34 NÖ BauO 2014 zu beurteilen. Der Fall ist daher im Lichte des Paragraph 34, NÖ BauO 2014 zu beurteilen. Ein Baugebrechen i.S. dieser Bestimmung ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte, Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerkes, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen kann (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292). Hiezu zählt namentlich auch eine Durchfeuchtung von Mauerwerk (vgl. u.a VwGH 16.12.1968, 918/68). Unter Zugrundelegung der Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen steht fest, dass die errichtete Pultdachkonstruktion zum einen ein nach § 14 Z.3 der NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt, welches ohne die erforderliche baubehördlichen Bewilligung errichtet worden ist und somit als ein Baugebrechen i.S.d. obzitierten Bestimmung qualifiziert werden muss. Zum anderen besteht durch die konsenslose Ausführung dieser Dachkonstruktion die Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Herrn *** i.S.d. § 6 Abs.2 Z.1 der NÖ BauO 2014 (Trockenheit, Brandschutz und Standsicherheit des an die Garage des Herrn *** anschließenden Bauwerks des Herrn ***). Gleichermaßen handelt es sich bei der Verlängerung der Garage Richtung Westen um eine nach § 14 Z 1 NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtige Maßnahme (Zubau; VwGH 7.9.1993, 91/05/0183), deren konsenslose Verwirklichung gleichermaßen als Baugebrechen zu werten ist. Ein Baugebrechen i.S. dieser Bestimmung ist ein durch Alter, Abnützung, Verwitterung oder Beschädigung (Verschlechterung) oder eine bewilligungsbedürftige, aber nicht bewilligte, oder anzeigepflichtige, aber nicht angezeigte, Abänderung oder das Fehlen eines unentbehrlichen Bauteils oder Zubehörs (Konsenswidrigkeit) verursachter Zustand eines Bauwerkes, der seine Standfestigkeit, sein Aussehen, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigt oder zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarschaft führen kann (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292). Hiezu zählt namentlich auch eine Durchfeuchtung von Mauerwerk vergleiche u.a VwGH 16.12.1968, 918/68). Unter Zugrundelegung der Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen steht fest, dass die errichtete Pultdachkonstruktion zum einen ein nach Paragraph 14, Ziffer 3, der NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtiges Bauvorhaben darstellt, welches ohne die erforderliche baubehördlichen Bewilligung errichtet worden ist und somit als ein Baugebrechen i.S.d. obzitierten Bestimmung qualifiziert werden muss. Zum anderen besteht durch die konsenslose Ausführung dieser Dachkonstruktion die Möglichkeit der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Herrn *** i.S.d. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ BauO 2014 (Trockenheit, Brandschutz und Standsicherheit des an die Garage des Herrn *** anschließenden Bauwerks des Herrn ***). Gleichermaßen handelt es sich bei der Verlängerung der Garage Richtung Westen um eine nach Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 2014 bewilligungspflichtige Maßnahme (Zubau; VwGH 7.9.1993, 91/05/0183), deren konsenslose Verwirklichung gleichermaßen als Baugebrechen zu werten ist. Der Umstand, dass für diese Maßnahmen keine baubehördliche Bewilligung vorliegt, wird auch von Herrn *** nicht in Zweifel gezogen. Soweit er im Übrigen vermeint, die Baubehörde hätte den baupolizeilichen Auftrag erst nach Klärung der Grenzfrage erlassen dürfen, vermag dieses Vorbringen der Beschwerde insoweit nicht zum Durchbruch zu verhelfen, als aufgrund der durchgeführten Ermittlungen davon auszugehen ist, dass die Garage grundsätzlich lagerichtig errichtet wurde. Davon ausgehend war der im Spruch genannte baupolizeiliche Auftrag zu erteilen. Im Übrigen wird der nach wie vor aufrechte baupolizeiliche Auftrag vom ***, ***, in Erinnerung gerufen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Zu II.Zu römisch zwei. Soweit die Gemeinde sowie die belangte Behörde Kostenersatz betreffend Verhandlungsaufwand beantragen, ist darauf zu verweisen, dass zufolge der auch beim Verwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmung des § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Beteiligten – sofern (hier nicht einschlägig) gesetzlich nicht anderes geregelt ist – die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen haben. Die Verpflichtung des § 74 AVG besteht ohne Rücksicht darauf, ob das Verfahren von Amts wegen oder etwa auf Antrag einer – gleichgültig welcher – anderen Partei durchgeführt wurde, ob der Beteiligte im Verfahren mit seinen Interessen durchgedrungen ist (also ob er obsiegt hat, anders hingegen § 41 ZPO) und um welche Art von Kosten (Reisekosten, Anwaltskosten u.a.) es sich handelt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², § 74 AVG Anm. 2). Worauf die Antragsteller vorliegend ihren Anspruch stützen wollen, bleibt völlig dunkel.Soweit die Gemeinde sowie die belangte Behörde Kostenersatz betreffend Verhandlungsaufwand beantragen, ist darauf zu verweisen, dass zufolge der auch beim Verwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 74, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Beteiligten – sofern (hier nicht einschlägig) gesetzlich nicht anderes geregelt ist – die ihnen im Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen haben. Die Verpflichtung des Paragraph 74, AVG besteht ohne Rücksicht darauf, ob das Verfahren von Amts wegen oder etwa auf Antrag einer – gleichgültig welcher – anderen Partei durchgeführt wurde, ob der Beteiligte im Verfahren mit seinen Interessen durchgedrungen ist (also ob er obsiegt hat, anders hingegen Paragraph 41, ZPO) und um welche Art von Kosten (Reisekosten, Anwaltskosten u.a.) es sich handelt vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I², Paragraph 74, AVG Anmerkung 2). Worauf die Antragsteller vorliegend ihren Anspruch stützen wollen, bleibt völlig dunkel. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich das Gericht dabei auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen konnte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal sich das Gericht dabei auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4203