RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4261 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 10Abs.
1 Zi. 1 Altfahrzeugeverordnungzu
- Paragraph 79, Absatz 3, Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Zi. 1 Altfahrzeugeverordnung zu
- § 79 Abs. 3 Ziff.1
§ 10Abs.
1 Zi. 2 Altfahrzeugeverordnungzu
- Paragraph 79, Absatz 3, Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Zi. 2 Altfahrzeugeverordnung zu
- § 79 Abs. 3 Ziff.1
§ 11Abs.
1 Altfahrzeugeverordnungzu
- Paragraph 79, Absatz 3, Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, Altfahrzeugeverordnung zu
- § 79 Abs. 2 Ziff.1
§ 10Abs.
1 Zi. 4 Altfahrzeugeverordnungzu
- Paragraph 79, Absatz 2, Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Zi. 4 Altfahrzeugeverordnung zu
- § 79 Abs. 2 Ziff.1
§ 10Abs.
1 Zi. 4 Altfahrzeugeverordnungzu
- Paragraph 79, Absatz 2, Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Zi. 4 Altfahrzeugeverordnung zu
- § 79 Abs. 2 Ziff.1
§ 10Abs.
1 Zi. 4 Altfahrzeugeverordnung“zu
- Paragraph 79, Absatz 2, Ziff.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Zi. 4 Altfahrzeugeverordnung“ Der Beschuldigte hat seine Berufung gegen die angeführten Spruchpunkte dieses Straferkenntnisses im Berufungsverfahren zurückgezogen, sodass das Straferkenntnis in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. Am *** erging seitens der Bezirkshauptmannschaft X zu *** an *** ein Straferkenntnis folgenden Inhaltes:Am *** erging seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu *** an *** ein Straferkenntnis folgenden Inhaltes: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: seit *** bis zumindest *** Ort: Gst. Nr. ***, *** und ***, KG *** Tatbeschreibung: Sie haben eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes begangen, da Sie die in den Bescheiden des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, und vom ***, ***, vorgeschriebenen Maßnahmen nur teilweise erfüllt haben. ln der Verhandlung vom *** wurden folgende nicht erfüllten Maßnahmen festgestellt:
- Die mit Bescheid vom *** vorgeschriebene Maßnahme, nämlich die Altreifen in der Anzahl von rund 3000 Stück bis spätestens *** zu entsorgen, wurde nicht erfüllt, da lediglich ca. 1.200 Stück Altreifen nachweislich entsorgt wurden.
- Die in der Beilage (Luftbild) eingezeichnete Fläche A im Südosten der Anlage wurde nicht entsprechend dem Bescheid vom *** freigeräumt
- Die in der Beilage (Luftbild) eingezeichnete Fläche B im Südosten der Anlage wurde nicht entsprechend dem Bescheid vom *** freigeräumt
- Die in der Beilage (Luftbild) eingezeichnete Fläche C im Südosten der Anlage wurde nicht entsprechend dem Bescheid vom *** freigelegt.
- Die restliche befestigte Fläche wurde nicht entsprechend dem Bescheid vom *** freigelegt. Sie haben dadurch eine Übertretung gem. § 62 Abs. 2 und 3 iVm § 79 Abs. 1 Zi. 17Sie haben dadurch eine Übertretung gem. Paragraph 62, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Zi. 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen. Die Beilage (Luftbild) ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 62 Abs. 2 und 3 iVm Bescheiden vom ***, ***, und vomParagraph 62, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Bescheiden vom ***, ***, und vom ***, ***, iVm § 79 Abs. 1 Zi. 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002“***, ***, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Zi. 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002“ Auch dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Zuletzt wurde *** von der Strafbehörde mit Straferkenntnis vom ***, ***, wegen folgender Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft:Zuletzt wurde *** von der Strafbehörde mit Straferkenntnis vom , ***, ***, wegen folgender Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft: „Zeit: *** bis zumindest *** Ort: Gst. Nr. ***, *** und ***, alle KG *** Tatbeschreibung: Sie haben eine Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes begangen, da Sie die mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***, vorgeschriebenen Maßnahmen im Zeitraum *** bis zumindest *** nur teilweise erfüllt haben. ln der Verhandlung vom *** wurden folgende nicht erfüllten Maßnahmen festgestellt: Die Auflage 1 wurde nicht erfüllt, da im letzten Jahr ca. 10 bis 15 Fahrzeuge übernommen wurden. Die Auflage 2 ist nur teilweise erfüllt, da weiterhin auf großen Bereichen des Areals Abfälle (zB Altfahrzeuge, Autoteile, Reifen mit oder ohne Felge) lagern. Die Auflage 3 ist nur teilweise erfüllt, da auf großen Bereichen des Areals Abfälle lagern. Die Auflage 4 ist teilweise erfüllt, da aufgrund der vorgelegten Entsorgungsnachweise im Jahr *** insgesamt nur 44 Fahrzeuge einer Entsorgung zugeführt wurden. Sie haben dadurch eine Übertretung gem. § 62 Abs. 2 und 3 iVm § 79 Abs. 1 Zi . 17Sie haben dadurch eine Übertretung gem. Paragraph 62, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Zi . 17 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 begangen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 79 Abs. 1 Zi. 17 iVm § 62 Abs. 2 und 3
Bescheid desParagraph 79, Absatz eins, Zi. 17 in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2 und 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 in Verbindung mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom ***, ***“
- Beweiswürdigung: Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der Verwaltungsbehörde, und werden vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel auch nicht bestritten.
- Rechtslage: § 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel , 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf § 25a AWG 2002, welcher in seinen verfahrensrelevanten Absätzen wie folgt lautet: Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich stützt sich auf Paragraph 25 a, AWG 2002, welcher in seinen verfahrensrelevanten Absätzen wie folgt lautet:
(3)Absatz 3,Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person, 1.Ziffer eins der die Erlaubnis als Sammler oder Behandler von Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,der die Erlaubnis als Sammler oder Behandler von Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 26,) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde, 2.Ziffer 2 die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.die dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.
(4)Absatz 4,Unbeschadet Abs. 3 gilt weiters im Falle der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, eine Person keinesfalls als verlässlichUnbeschadet Absatz 3, gilt weiters im Falle der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen, ausgenommen Asbestzement, eine Person keinesfalls als verlässlich 1.Ziffer eins die von einem Gericht verurteilt worden ist a)Litera a wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oderwegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder b)Litera b wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, 2.Ziffer 2 über deren Vermögen das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder 3.Ziffer 3 die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, in der jeweils geltenden Fassung, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(6)Absatz 6,Wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Die Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.Wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Die Bescheide gemäß Absatz eins, sind im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften. Bis 15. Februar 2011 war die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen in § 25 AWG 2002 vergleichsweise wie folgt geregelt:Bis 15. Februar 2011 war die Erlaubnis für die Sammlung oder Behandlung von Abfällen in Paragraph 25, AWG 2002 vergleichsweise wie folgt geregelt:
(5)Absatz 5,Verlässlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, dass sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verlässlich gilt eine Person, 1.Ziffer eins der die Berechtigung als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (§ 26) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde,der die Berechtigung als Sammler oder Behandler von gefährlichen Abfällen oder als abfallrechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 26,) innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde, 2.Ziffer 2 die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften,die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden ist, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften, 3.Ziffer 3 die von einem Gericht verurteilt worden ist a)Litera a wegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974) oderwegen betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder b)Litera b wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und die Verurteilung noch nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, 4.Ziffer 4 über deren Vermögen der Konkurs mangels einer zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde, oder 5.Ziffer 5 die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist, wenn über sie wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn ein vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde.
(7)Absatz 7,Wenn die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Bescheide gemäß Abs. 1 sind im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß Abs. 2 Z 7 ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften.Wenn die Voraussetzungen des Absatz 4, nicht mehr vorliegen, ist die Erlaubnis zu entziehen. Bescheide gemäß Absatz eins, sind im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG mit Nichtigkeit bedroht, wenn der Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten oder die Angaben über die Verlässlichkeit unrichtig sind. Einem Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis gemäß Absatz 2, Ziffer 7, ist die weitere Durchführung der Sammlung oder Behandlung zu untersagen, wenn der Erlaubnisinhaber oder eine verantwortliche Person des Erlaubnisinhabers mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der GewO 1994, des WRG 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften bestraft worden sind, solange die Strafen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften. Bis zum Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 am 2. November 2002 war in § 15 Abs. 3 AWG 1990 idF BGBl I. 151/1998 zur Verlässlichkeit eines Abfallsammlers und –behandlers Folgendes normiert:Bis zum Inkrafttreten des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 am 2. November 2002 war in Paragraph 15, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 151 aus 1998, zur Verlässlichkeit eines Abfallsammlers und –behandlers Folgendes normiert:
(3)Absatz 3,Verläßlich im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Person, deren Qualifikation und bisherige Tätigkeit die Annahme rechtfertigen, daß sie die beantragte Tätigkeit sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird. Keinesfalls als verläßlich gilt eine Person, 1.Ziffer eins die mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (§ 42 Abs. 1) bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften, oderdie mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt, wie insbesondere dieses Bundesgesetzes, der Gewerbeordnung 1994, des Wasserrechtsgesetzes 1959 oder der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften (Paragraph 42, Absatz eins,) bestraft worden ist, solange die Bestrafungen noch nicht getilgt sind; nicht einzubeziehen sind dabei geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften, oder 2.Ziffer 2 auf die ein Ausschließungsgrund gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 zutrifft.auf die ein Ausschließungsgrund gemäß Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 zutrifft. Den Erläuterungen zur RV 1201 GP XX zu BGBl. 151/1998 ist zu dieser Bestimmung Folgendes zu entnehmen:Den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1201 Gesetzgebungsperiode römisch zwanzig zu Bundesgesetzblatt 151 aus 1998, ist zu dieser Bestimmung Folgendes zu entnehmen: „Die Ausschließungsgründe gemäß § 13 Gewerbeordnung 1994 sollen auch bei der Beurteilung der Verläßlichkeit eines Abfallsammlers oder -behandlers für gefährliche Abfälle herangezogen werden. Lediglich geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften sollen bei der Prüfung der Verläßlichkeit nicht einbezogen werden; zB das Ausfüllen eines Begleitscheins ohne die zugeteilte Abfallbesitzer-Nummer,„Die Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 sollen auch bei der Beurteilung der Verläßlichkeit eines Abfallsammlers oder -behandlers für gefährliche Abfälle herangezogen werden. Lediglich geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften sollen bei der Prüfung der Verläßlichkeit nicht einbezogen werden; zB das Ausfüllen eines Begleitscheins ohne die zugeteilte Abfallbesitzer-Nummer, aber mit eindeutiger Zuordnung zum Übergeber und Übernehmer; keine Angabe der Telefonnummer; keine Abfallbezeichnung wortwörtlich nach der ÖNORM S 2100, jedoch einer Abfallart eindeutig zuordenbar. Sofern eine Tilgung der Strafe erfolgt ist (vgl. auch § 55 VStG), ist diese nicht zu berücksichtigen.“Sofern eine Tilgung der Strafe erfolgt ist vergleiche auch Paragraph 55, VStG), ist diese nicht zu berücksichtigen.“ Der Gesetzgeber hat somit in § 15 Abs. 3 AWG 1990 idF BGBl I. 151/1998 klargestellt, dass lediglich geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften in Bundes- und Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht zu berücksichtigen sind. Anders als in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 ist im abfallrechtlichen Entziehungsverfahren die Schwere einer Verwaltungsübertretung nicht Tatbestandsvoraussetzung. Durch diese differente Normierung kann die zur gewerberechtlichen Rechtsnorm ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Tatbestandselement nicht ins Abfallwirtschaftsrecht übertragen werden, sodass auf das entsprechende Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen werden braucht.Der Gesetzgeber hat somit in Paragraph 15, Absatz 3, AWG 1990 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. 151 aus 1998, klargestellt, dass lediglich geringfügige Verstöße gegen Formvorschriften in Bundes- und Landesgesetzen zum Schutz der Umwelt im Anwendungsbereich dieser Norm nicht zu berücksichtigen sind. Anders als in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist im abfallrechtlichen Entziehungsverfahren die Schwere einer Verwaltungsübertretung nicht Tatbestandsvoraussetzung. Durch diese differente Normierung kann die zur gewerberechtlichen Rechtsnorm ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu diesem Tatbestandselement nicht ins Abfallwirtschaftsrecht übertragen werden, sodass auf das entsprechende Beschwerdevorbringen nicht näher eingegangen werden braucht. Bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 vorliegt, bedarf es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Erlaubnisinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung der Erlaubnis als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten Verstößen ergibt (vgl VwGH 26.6.2001, 2000/04/0179). Im Falle einer mindestens dreimaligen Bestrafung wegen der Begehung bestimmter Verwaltungsübertretungen ist die Verlässlichkeit keinesfalls mehr gegeben, ohne dass es noch einer Prognose bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird (so VwGH vom 28.3.1996, 95/07/0195).Bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 vorliegt, bedarf es keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Erlaubnisinhabers, weil nach der Regelung dieser Gesetzesstelle sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung der Erlaubnis als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten Verstößen ergibt vergleiche VwGH 26.6.2001, 2000/04/0179). Im Falle einer mindestens dreimaligen Bestrafung wegen der Begehung bestimmter Verwaltungsübertretungen ist die Verlässlichkeit keinesfalls mehr gegeben, ohne dass es noch einer Prognose bedarf, ob die betreffende Person die Tätigkeit eines Abfallsammlers sorgfältig und sachgerecht ausüben und die gesetzlichen Verpflichtungen vollständig erfüllen wird (so VwGH vom 28.3.1996, 95/07/0195). Demnach ist der Verlust der Verlässlichkeit dann anzunehmen, wenn dreimalig eine Norm zum Schutz der Umwelt, wozu insbesondere das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zählt, übertreten wird, solange nicht lediglich eine Formvorschrift geringfügig verletzt wurde. Zu den festgestellten, rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der in den zu berücksichtigenden Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung nicht nur entbehrlich, sondern unter Berücksichtigung der Rechtskraft der Straferkenntnisse auch nicht mehr zulässig ist (vgl VwGH Slg 7827 A, 1970). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich demnach verwehrt, die Rechtmäßigkeit dieser Bestrafungen zu prüfen.Zu den festgestellten, rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass hinsichtlich der in den zu berücksichtigenden Strafverfahren als erwiesen angenommenen Tatsachen eine neuerliche Sachverhaltsfeststellung nicht nur entbehrlich, sondern unter Berücksichtigung der Rechtskraft der Straferkenntnisse auch nicht mehr zulässig ist vergleiche VwGH Slg 7827 A, 1970). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich demnach verwehrt, die Rechtmäßigkeit dieser Bestrafungen zu prüfen. Zum Straferkenntnis vom ***, *** ist darauf hinzuweisen, dass § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 keinen Anhaltspunkt enthält, dass der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Straferkenntnissen ausgesprochen wurden. Auch ist dieser Norm nicht zu entnehmen, dass zwischen den einzelnen Bestrafungen – oder auch zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten – ein bestimmter Zeitraum liegen müsse (so VwGH vom 20.7.1995, 95/07/0075).Zum Straferkenntnis vom ***, *** ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 keinen Anhaltspunkt enthält, dass der Tatbestand der dreimaligen Bestrafung wegen bestimmter Übertretungen nur dann erfüllt ist, wenn diese Bestrafungen in drei voneinander getrennten Straferkenntnissen ausgesprochen wurden. Auch ist dieser Norm nicht zu entnehmen, dass zwischen den einzelnen Bestrafungen – oder auch zwischen den einzelnen Tatzeitpunkten – ein bestimmter Zeitraum liegen müsse (so VwGH vom 20.7.1995, 95/07/0075). Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, enthält sechs Verwaltungsübertretungen. Da die Betretungen nicht aus der Verletzung von Formvorschriften, sondern vielmehr aus der Verletzung von Melde- und Behandlungspflichten resultieren, liegen im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Höchstgerichtes sechs, im Anwendungsbereich des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 zu berücksichtigende Verwaltungsübertretungen vor, weil es nicht auf die Anzahl allfälliger Strafbescheide ankommt. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, enthält sechs Verwaltungsübertretungen. Da die Betretungen nicht aus der Verletzung von Formvorschriften, sondern vielmehr aus der Verletzung von Melde- und Behandlungspflichten resultieren, liegen im Sinne der wiedergegebenen Rechtsprechung des Höchstgerichtes sechs, im Anwendungsbereich des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 zu berücksichtigende Verwaltungsübertretungen vor, weil es nicht auf die Anzahl allfälliger Strafbescheide ankommt. Die von der AltfahrzeugeVO dem Behandler auferlegten Pflichten, wozu insbesondere Melde- und Behandlungspflichten gehören, sind vor dem Hintergrund der im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 festgelegten Ziele zu sehen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Gemäß der Judikatur des Höchstgerichtes dienen nicht nur solche Vorschriften dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Auswirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Danach sind auch Ordnungsvorschriften, die den Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt gar nicht erst entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen, solche Vorschriften. Dazu gehören aber auch die im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und in den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen und in § 79 leg cit sanktionierten Melde- und Behandlungspflichten (so VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Dem Beschwerdeführer ist demnach nicht beizupflichten, dass nur geringfügige Formvorschriften vom Einschreiter verletzt worden wären.Die von der AltfahrzeugeVO dem Behandler auferlegten Pflichten, wozu insbesondere Melde- und Behandlungspflichten gehören, sind vor dem Hintergrund der im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 festgelegten Ziele zu sehen, die dem Schutz der Umwelt dienen. Gemäß der Judikatur des Höchstgerichtes dienen nicht nur solche Vorschriften dem Umweltschutz, die ausdrücklich und direkt das Verbot enthalten, Luft, Wasser oder Boden zu verunreinigen oder schädlichen Auswirkungen auszusetzen oder störenden Lärm zu erzeugen, sondern auch alle Vorschriften, die auf andere Weise - und sei es auch nur mittelbar - eine Beeinträchtigung dieser Schutzgüter zu verhindern suchen. Danach sind auch Ordnungsvorschriften, die den Umgang mit potenziell umweltgefährdenden Stoffen so regeln, dass eine Gefahr für die Umwelt gar nicht erst entsteht, und für eine entsprechende Kontrolle dieses Umganges sorgen, solche Vorschriften. Dazu gehören aber auch die im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und in den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen und in Paragraph 79, leg cit sanktionierten Melde- und Behandlungspflichten (so VwGH vom 29.3.2007, 2004/07/0041). Dem Beschwerdeführer ist demnach nicht beizupflichten, dass nur geringfügige Formvorschriften vom Einschreiter verletzt worden wären. Im Straferkenntnis vom ***, ***, wurde der Rechtsmittelwerber wegen der Nichteinhaltung von Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungs-bescheides bestraft. Die Strafbescheide vom ***, ***, sowie vom ***, ***, haben die Nichtbefolgung von Maßnahmenaufträgen zum Inhalt. Der Beschwerdeführer wurde demnach neunmal wegen der Verletzung von Verwaltungsvorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 rechtskräftig bestraft, welche Übertretungen im Sinne des § 55 VStG noch nicht getilgt und im Anwendungsbereich des § 25a Abs. 3 Z 2 AWG 2002 relevant sind, und nicht als geringfügige Übertretungen von reinen Formvorschriften zu werten sind. Der Beschwerdeführer wurde demnach neunmal wegen der Verletzung von Verwaltungsvorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 rechtskräftig bestraft, welche Übertretungen im Sinne des Paragraph 55, VStG noch nicht getilgt und im Anwendungsbereich des Paragraph 25 a, Absatz 3, Ziffer 2, AWG 2002 relevant sind, und nicht als geringfügige Übertretungen von reinen Formvorschriften zu werten sind. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dem Rechtsmittelwerber die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, nämlich von Abfällen der Schlüsselnummer 35203, Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeiten, Motoröl) entsprechend der AbfallverzeichnisVO idF BGBl. II Nr. 89/2005, erteilt worden war. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass dem Rechtsmittelwerber die Erlaubnis zur Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen, nämlich von Abfällen der Schlüsselnummer 35203, Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, mit umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (zB Starterbatterien, Bremsflüssigkeiten, Motoröl) entsprechend der AbfallverzeichnisVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2005,, erteilt worden war. Wenn der Einschreiter behauptet, seine Tätigkeit hätte sich nur auf die Aufbewahrung – nicht aber Behandlung - von Altfahrzeugen bezogen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelwerber über die abfallrechtliche Genehmigung zur Behandlung dieser Fahrzeuge entsprechend der Legaldefinition des § 2 Z 6 AltfahrzeugeVO verfügt hat. Wenn der Einschreiter behauptet, seine Tätigkeit hätte sich nur auf die Aufbewahrung – nicht aber Behandlung - von Altfahrzeugen bezogen, so ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsmittelwerber über die abfallrechtliche Genehmigung zur Behandlung dieser Fahrzeuge entsprechend der Legaldefinition des Paragraph 2, Ziffer 6, AltfahrzeugeVO verfügt hat. Aus all diesen Gründen kann eine Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung nicht erkannt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen ist, welche Verwaltungsübertretungen im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen sind, deren Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Art. 6 der EMRK bzw. dem Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (§ 24 Abs. 1 und 4 VwGVG).Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich die Rechtsfrage zu beurteilen ist, welche Verwaltungsübertretungen im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen sind, deren Klärung durch eine mündliche Verhandlung nicht zu erwarten ist. Der Entfall der mündlichen Verhandlung widerspricht auch nicht dem Artikel 6, der EMRK bzw. dem Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG). 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil das Erkenntnis von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4261