GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufgehoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G betreffend der Spruchpunkte
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG betreffend der Spruchpunkte
GVG betreffend des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und diese betreffend dieses Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG betreffend des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und diese betreffend dieses Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (betreffend des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) in der Höhe von € 30,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (betreffend des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) in der Höhe von € 30,-- zu leisten. Die ordentliche Revision
4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 16:00 Uhr Ort: ***, ***, ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:
Ersatzfreiheitsstrafe von Zu
G), das sind 10 % derVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 47,00 Gesamtbetrag: € 467,00“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom ***. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass es sich beim
VO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.
Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich zwar nach Abstellen des Fahrzeuges von der Unfallstelle entfernt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren aber vor Ort noch keine Organe der öffentlichen Aufsicht zur Unfallaufnahme tätig, sodass auch keine Mitwirkungspflicht bestanden hätte. Soweit sich aus der Aktenlage aber auch im Zuge des Verfahrens (Verhandlung im Beschwerdeverfahren) ergab, war der Beschwerdeführer bei der Unfallaufnahme anwesend und hat sich weder selbst noch das unfallbeteiligte Fahrzeug (auch nicht lagemäßig verändert) entfernt. Es ergibt sich aus der gesamten Aktenlage kein Verhalten des Beschwerdeführers, das eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960 aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich rechtfertigen würde. Eine allgemeine Aussagepflicht – wie sie etwa für Zeugen besteht – ist durch diese Bestimmung nicht umfasst. Die Behauptung, am Zustandekommen des Unfalls nicht beteiligt gewesen zu sein, stellt ebenso wenig wie das Bestreiten des Verschuldens am Unfall einen Verstoß der Pflicht dar, an der Feststellung des Sachverhaltes (z.B. Sicherung von Spuren am Unfallsort, Nachweis der Lenkberechtigung und des geistigen und körperlichen Zustandes des Lenkers, etc.) mitzuwirken (vgl. z.B. VwGH vom 28.01.1985, 85/13/0008). Es ergibt sich aus der gesamten Aktenlage kein Verhalten des Beschwerdeführers, das eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich rechtfertigen würde. Eine allgemeine Aussagepflicht – wie sie etwa für Zeugen besteht – ist durch diese Bestimmung nicht umfasst. Die Behauptung, am Zustandekommen des Unfalls nicht beteiligt gewesen zu sein, stellt ebenso wenig wie das Bestreiten des Verschuldens am Unfall einen Verstoß der Pflicht dar, an der Feststellung des Sachverhaltes (z.B. Sicherung von Spuren am Unfallsort, Nachweis der Lenkberechtigung und des geistigen und körperlichen Zustandes des Lenkers, etc.) mitzuwirken vergleiche z.B. VwGH vom 28.01.1985, 85/13/0008). Entsprechend der Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer zunächst nach dem gegenständlichen Vorfall entfernt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch kein öffentliches Aufsichtsorgan eingeschritten bzw. angefordert. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich an der Sachverhaltserhebung mitgewirkt. Es war daher das Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. aufzuheben und das Verfahren in diesem Spruchpunkt einzustellen. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
VO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.
Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Sicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfall mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417).Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Sicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfall mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Schaden am Fahrzeug des Zeugen ***) verursacht hat. Ebenso ergab sich aufgrund der zweifelsfreien und schlüssigen Aussage des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen, dass der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit den gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden erkennen musste. Ebenso konnte als erwiesen angesehen werden, dass ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift zwischen dem Zeugen *** und dem Beschwerdeführer nicht erfolgte. Weiters konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigte. Das Tatbild der aus § 4 Abs. 5 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfall mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (vgl. VwGH vom 08.01.1968, 1351/67, 11.5.2004, 2004/02/0003).Das Tatbild der aus Paragraph 4, Absatz 5, StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfall mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird vergleiche VwGH vom 08.01.1968, 1351/67, 11.5.2004, 2004/02/0003). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angesehen werden. Diese sind vom Beschwerdeführer auch zu verantworten. Dabei ist unbeachtlich ob der Beschwerdeführer tatsächlich den gegenständlichen Verkehrsunfall gemerkt hat, vielmehr ist von Relevanz, dass er diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit merken hätte müssen.
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneter Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneter Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers , (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Durchschnittspension von ca. € 1.800,--, kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten). Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung
VO 1960 zur Last gelegt.Mit diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 17, Absatz eins, StVO 1960 zur Last gelegt. § 17 Abs. 1 StVO 1960 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, StVO 1960 lautet: „Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.“„Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (Paragraph 15,). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (Paragraph 13, Absatz 2,), ist rechts vorbeizufahren.“ Auf Grund der Aktenlage war bereits ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am Fahrzeug des Zeugen *** nicht vorbeigefahren ist und konnte auch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch ihn nicht begangen werden. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
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