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{'item': 'LVwG-LF-14-0011'}

Obsah (10)§ 50§ 45§ 52Art. 133§ 64§ 4§ 99§ 19§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.04.2015 GeschäftszahlLVwG-LF-14-0011 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufgehoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. des angefochtenen Straferkenntnisses

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G betreffend der Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG betreffend der Spruchpunkte

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses eingestellt. Der Beschwerde wird

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -Vw

GVG betreffend des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und diese betreffend dieses Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG betreffend des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses keine Folge gegeben und diese betreffend dieses Spruchpunktes als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (betreffend des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) in der Höhe von € 30,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (betreffend des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Straferkenntnisses) in der Höhe von € 30,-- zu leisten. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 16:00 Uhr Ort: ***, ***, ***, *** Fahrzeug: ***, Personenkraftwagen Tatbeschreibung:

  1. Bei einem Verkehrsunfall an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand, da Sie sich vom Unfallort entfernt haben.
  2. Nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.
  3. Den entsprechenden Sicherheitsabstand beim Vorbeifahren (Einparken) nicht eingehalten, da Sie den links von ihrem Fahrzeug geparkten Pkw beschädigt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Zu
  4. § 4 Abs. 1 lit.c, § 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960Zu
  5. Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,, Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 Zu
  6. § 4 Abs. 5, § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960Zu
  7. Paragraph 4, Absatz 5,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 Zu
  8. § 17 Abs. 1, § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960Zu
  9. Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von Zu

  1. € 220,00 108 Stunden § 99 Abs. 2 lit.a StVO 1960Zu
  2. € 220,00 108 Stunden Paragraph 99, Absatz 2, Litera a, StVO 1960 Zu
  3. € 150,00 69 Stunden § 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960Zu
  4. € 150,00 69 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 Zu
  5. € 50,00 23 Stunden § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960Zu
  6. € 50,00 23 Stunden Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs. 2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10 % derVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 47,00 Gesamtbetrag: € 467,00“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom ***. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass es sich beim

  1. Delikt um eine Doppelbestrafung handle. Er halte den Antrag auf Durchführung einer Stellprobe im Beisein eines Amtssachverständigen aufrecht. Um Wiederholungen zu vermeiden, verweise er auf seine Stellungnahme vom ***. Er beantrage die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen *** und *** einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger beigezogen und wurde eine Stellprobe mit den verfahrensbeteiligten Kraftfahrzeugen durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen *** und *** einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein kraftfahrzeugtechnischer Amtssachverständiger beigezogen und wurde eine Stellprobe mit den verfahrensbeteiligten Kraftfahrzeugen durchgeführt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes aber auch auf Grund des Ergebnisses der Verhandlung im Zuge des Beschwerdeverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer lenkte zum Tatzeitpunkt am Tatort das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug. Bei dieser Fahrt touchierte er das vom Zeugen *** abgestellte (geparkte) Fahrzeug. Durch die Touchierung dieses Fahrzeuges entstand beim Fahrzeug des Zeugen *** folgendes Schadensbild: Lackabrieb bzw. Lackauftrag und jedenfalls leichte Eindrückungen im Bereich der rechten Türen. Der Beschwerdeführer verständigte nicht die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall mit Sachschaden. Weiters wurde kein gegenseitiger Austausch von Name und Anschrift (zwischen dem Beschwerdeführer und des Zeugen ***) vorgenommen. Dieser Sachverhalt wurde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, sowie der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen *** und *** im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren sowie der durchgeführten Stellprobe und den schlüssigen Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen als erwiesen angesehen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht bestritten, dass er am Tatort das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat. Soweit der Beschwerdeführer ausführte, er sei zur Tatzeit nicht vor Ort gewesen, wird dies als Schutzbehauptung angesehen. Ein Parkzettel, der bis 16.00 Uhr läuft, ist kein Beweis dafür, dass das Fahrzeug tatsächlich woanders abgestellt war. Im Übrigen wird ausgeführt, dass der Zeuge *** angab, es sei zwischen 15.45 Uhr und 16.30 Uhr gewesen und ergibt sich aus der Anzeige eine Tatzeit von 16.00 Uhr und eine Verständigung der Polizei von 16.10 Uhr. Diesbezüglich ergibt sich zweifelsfrei auch die zur Last gelegte Tatzeit und ist mit dieser Tatzeit auch Sorge getragen, dass der Beschwerdeführer zum vorgeworfenen Sachverhalt Beweise anbieten kann und vor einer Doppelbestrafung geschützt wird. Hinsichtlich des Schadenseintrittes wird ergänzt ausgeführt, dass aufgrund der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen *** sowie der nachvollziehbaren Ausführungen des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren der Schadenseintritt beim gegenständlichen Vorfall als erwiesen angesehen wird. Der Zeuge *** führte aus, dass das Fahrzeug diesen Schaden vor dem Abstellen des Fahrzeuges nicht hatte. Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige führte aus, dass auf Grund der übereinstimmenden Höhenverhältnisse der Beschädigungen und die grundsätzliche Möglichkeit des Kontaktes durch ein im Akt beschriebenes Fahrmanöver (wie vom Beschwerdeführer selbst angegeben) aus technischer Sicht eine Übereinstimmung festgestellt werden kann. Der Kontakt kann daher in der beschriebenen Form stattgefunden haben. Weiters konnte aufgrund der nachvollziehbaren schlüssigen Ausführungen des kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren als erwiesen angesehen werden, dass ein aufmerksamer Lenker das Naheverhältnis erkennen hätte können und den Kontakt für möglich halten müssen, sodass er sich jedenfalls im Anschluss daran überzeugen hätte müssen, das Fahrzeug des Zeugen *** nicht beschädigt zu haben. Es konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit die Kontaktierung und den Verkehrsunfall merken hätte müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 4Abs. 1 lit.c St

VO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich zwar nach Abstellen des Fahrzeuges von der Unfallstelle entfernt hat. Zu diesem Zeitpunkt waren aber vor Ort noch keine Organe der öffentlichen Aufsicht zur Unfallaufnahme tätig, sodass auch keine Mitwirkungspflicht bestanden hätte. Soweit sich aus der Aktenlage aber auch im Zuge des Verfahrens (Verhandlung im Beschwerdeverfahren) ergab, war der Beschwerdeführer bei der Unfallaufnahme anwesend und hat sich weder selbst noch das unfallbeteiligte Fahrzeug (auch nicht lagemäßig verändert) entfernt. Es ergibt sich aus der gesamten Aktenlage kein Verhalten des Beschwerdeführers, das eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 4 Abs. 1 lit.c StVO 1960 aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich rechtfertigen würde. Eine allgemeine Aussagepflicht – wie sie etwa für Zeugen besteht – ist durch diese Bestimmung nicht umfasst. Die Behauptung, am Zustandekommen des Unfalls nicht beteiligt gewesen zu sein, stellt ebenso wenig wie das Bestreiten des Verschuldens am Unfall einen Verstoß der Pflicht dar, an der Feststellung des Sachverhaltes (z.B. Sicherung von Spuren am Unfallsort, Nachweis der Lenkberechtigung und des geistigen und körperlichen Zustandes des Lenkers, etc.) mitzuwirken (vgl. z.B. VwGH vom 28.01.1985, 85/13/0008). Es ergibt sich aus der gesamten Aktenlage kein Verhalten des Beschwerdeführers, das eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, StVO 1960 aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich rechtfertigen würde. Eine allgemeine Aussagepflicht – wie sie etwa für Zeugen besteht – ist durch diese Bestimmung nicht umfasst. Die Behauptung, am Zustandekommen des Unfalls nicht beteiligt gewesen zu sein, stellt ebenso wenig wie das Bestreiten des Verschuldens am Unfall einen Verstoß der Pflicht dar, an der Feststellung des Sachverhaltes (z.B. Sicherung von Spuren am Unfallsort, Nachweis der Lenkberechtigung und des geistigen und körperlichen Zustandes des Lenkers, etc.) mitzuwirken vergleiche z.B. VwGH vom 28.01.1985, 85/13/0008). Entsprechend der Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer zunächst nach dem gegenständlichen Vorfall entfernt. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch noch kein öffentliches Aufsichtsorgan eingeschritten bzw. angefordert. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich an der Sachverhaltserhebung mitgewirkt. Es war daher das Straferkenntnis im Spruchpunkt 1. aufzuheben und das Verfahren in diesem Spruchpunkt einzustellen. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

§ 4Abs. 5 St

VO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 haben die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben. Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960 und Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und § 4 Abs. 5 StVO 1960 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Sicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfall mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417).Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Sicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfall mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (Schaden am Fahrzeug des Zeugen ***) verursacht hat. Ebenso ergab sich aufgrund der zweifelsfreien und schlüssigen Aussage des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen, dass der Beschwerdeführer bei gehöriger Aufmerksamkeit den gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden erkennen musste. Ebenso konnte als erwiesen angesehen werden, dass ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift zwischen dem Zeugen *** und dem Beschwerdeführer nicht erfolgte. Weiters konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigte. Das Tatbild der aus § 4 Abs. 5 StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfall mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird (vgl. VwGH vom 08.01.1968, 1351/67, 11.5.2004, 2004/02/0003).Das Tatbild der aus Paragraph 4, Absatz 5, StVO abzuleitenden Verwaltungsübertretung besteht in der Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfall mit ausschließlichem Sachschaden und darin, dass die Meldung nicht ohne unnötigen Aufschub erstattet wird vergleiche VwGH vom 08.01.1968, 1351/67, 11.5.2004, 2004/02/0003). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnten daher die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen angesehen werden. Diese sind vom Beschwerdeführer auch zu verantworten. Dabei ist unbeachtlich ob der Beschwerdeführer tatsächlich den gegenständlichen Verkehrsunfall gemerkt hat, vielmehr ist von Relevanz, dass er diesen bei gehöriger Aufmerksamkeit merken hätte müssen.

§ 99Abs. 3 lit. b St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneter Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 726,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Absatz 2, Litera a, bezeichneter Weise gegen die Bestimmungen des Paragraph 4, verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers , (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliche Durchschnittspension von ca. € 1.800,--, kein Vermögen, keine Schulden, keine Sorgepflichten). Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses: Mit diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

§ 17Abs. 1 St

VO 1960 zur Last gelegt.Mit diesem Spruchpunkt wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 17, Absatz eins, StVO 1960 zur Last gelegt. § 17 Abs. 1 StVO 1960 lautet:Paragraph 17, Absatz eins, StVO 1960 lautet: „Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (§ 15). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (§ 13 Abs. 2), ist rechts vorbeizufahren.“„Das Vorbeifahren ist nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Anzeige des Vorbeifahrens, die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes und das Vorbeifahren an Schienenfahrzeugen gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften (Paragraph 15,). An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen anzeigt (Paragraph 13, Absatz 2,), ist rechts vorbeizufahren.“ Auf Grund der Aktenlage war bereits ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am Fahrzeug des Zeugen *** nicht vorbeigefahren ist und konnte auch die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch ihn nicht begangen werden. Zum Ausspruch der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

  1. eine Geldstrafe von bis zu 750,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400,-- Euro verhängt wurde. Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) – hinsichtlich des Spruchpunktes
  3. - nicht zulässig. Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Im gegenständlichen Fall war daher auf Grund der Bestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) – hinsichtlich des Spruchpunktes
  4. - nicht zulässig. Des Weiteren war im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.LF.14.0011

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