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{'item': 'LVwG-AB-14-0916'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-0916 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Liebhart-Mutzl als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGVG §§ 7 und 8 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500-11, in der Folge: NÖ NSchG 2000Paragraphen 7 und 8 Niederösterreichisches Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, -11, in der Folge: NÖ NSchG 2000 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, in der Folge: VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, in der Folge: VwGG Entscheidungsgründe: I. Zum Sachverhalt:römisch eins. Zum Sachverhalt: Mit dem bekämpften Bescheid vom *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft X Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie § 8 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Kleinwindkraftanlage im Landschaftsschutzgebiet „***“ außerhalb des Ortsbereiches auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, unter Festsetzung mehrerer im Bescheid näher genannter Auflagen. Die Bewilligung wurde befristet bis *** erteilt; gemäß Auflage

  1. des Bescheides ist nach Fristablauf die gesamte Anlage samt allfälligen Fundamenten zu entfernen, sowie auf die beanspruchte Fläche eine mindestens 50 cm mächtige humose Schicht bis spätestens *** aufzubringen. Die dem Verwaltungsverfahren als Partei beigezogene Niederösterreichische Umweltanwaltschaft hatte im Schreiben vom *** keinen Einwand gegen die Erteilung der Bewilligung erhoben, sofern die vom naturschutzfachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen (ua. der Befristung der Bewilligung auf 10 Jahre) in den Bescheid aufgenommen würden. Mit dem bekämpften Bescheid vom *** erteilte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 8, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Kleinwindkraftanlage im Landschaftsschutzgebiet „***“ außerhalb des Ortsbereiches auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, unter Festsetzung mehrerer im Bescheid näher genannter Auflagen. Die Bewilligung wurde befristet bis *** erteilt; gemäß Auflage
  2. des Bescheides ist nach Fristablauf die gesamte Anlage samt allfälligen Fundamenten zu entfernen, sowie auf die beanspruchte Fläche eine mindestens 50 cm mächtige humose Schicht bis spätestens *** aufzubringen. Die dem Verwaltungsverfahren als Partei beigezogene Niederösterreichische Umweltanwaltschaft hatte im Schreiben vom *** keinen Einwand gegen die Erteilung der Bewilligung erhoben, sofern die vom naturschutzfachlichen Sachverständigen vorgeschlagenen Auflagen (ua. der Befristung der Bewilligung auf 10 Jahre) in den Bescheid aufgenommen würden. In der mit *** datierten Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auflage
  3. des Bewilligungsbescheides. Laut dem von der Behörde eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten lägen die „naturschutzgesetzlichen Voraussetzungen“ für die Erteilung der Bewilligung vor; eine Befristung der Bewilligung auf 10 Jahre sei daher nicht nachvollziehbar und ergebe keinen Sinn. Es fehle jedes schlüssige Argument, welches eine Befristung der Bewilligung bzw. die Entfernung einer voll funktionstüchtigen Windkraftanlage nach 10 Jahren rechtfertige. Es werde daher ersucht, die Bewilligung nicht zu befristen und die
  4. Auflage des Bescheides zu streichen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht holte dieses ergänzend die Gutachten zweier naturschutzfachlicher Amtssachverständiger zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Befristung der Bewilligung für die antragsgegenständliche Kleinwindkraftanlage im Hinblick auf die Bewilligungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 bis 4 sowie § 8 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 ein.Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht holte dieses ergänzend die Gutachten zweier naturschutzfachlicher Amtssachverständiger zu der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage der Befristung der Bewilligung für die antragsgegenständliche Kleinwindkraftanlage im Hinblick auf die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2 bis 4 sowie Paragraph 8, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 ein. Diese lauten wie folgt: Gutachten vom ***:„[…]Am *** wurde ein Ortsaugenschein in der o.a. Angelegenheit durchgeführt und ergeht auf Basis der im Akt vorliegenden Inhalte folgende Stellungnahme:Gutachten vom ***:, „[…], Am *** wurde ein Ortsaugenschein in der o.a. Angelegenheit durchgeführt und ergeht auf Basis der im Akt vorliegenden Inhalte folgende Stellungnahme: Vorausgeschickt wird, dass die folgende Stellungnahme auf die Belange des Landschaftsbildes eingeschränkt ist. BEFUND Auf dem Grundstück Nr. *** KG *** wurde eine Windkraftanlage mit einer Nabenhöhe von 18 m und einem Rotordurchmesser von 8,5 m errichtet. Die Anlage liegt außerhalb des Ortsbereiches, innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes und eines Natura 2000 Gebietes. Bezüglich der weiteren Beschreibung der Anlage wird zunächst auf die Einreichunterlagen und das Gutachten […] vom *** verwiesen. Das Landschaftsbild und die Auswirkungen der nunmehr bestehenden Windkraftanlage auf das Landschaftsbild werden wie folgt ergänzend beschrieben: Der Landschaftsraum in welchem die Kleinwindkraftanlage visuell in Erscheinung tritt, wird durch Sichtbarrieren (Wald) und die Geländeform (Hügelkuppen, Geländekanten) begrenzt. Vereinzelt sind auch Sichtbezüge von weiter entfernt liegenden Standorten gegeben. Auf Grund der Größe und Art der Anlage ist diese von Standorten welche mehr als 1 km entfernt liegen die Bildwirksamkeit der Anlage in der Landschaft bereits deutlich herabgesetzt. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… Abb.1: Abgrenzung des SichtraumesRoter Punkt: Standort der AnlageAbb.1: Abgrenzung des Sichtraumes, Roter Punkt: Standort der Anlage Grüne Schraffur: Landschaftsschutzgebiet Blaue Fläche: Landschaftsbereiche in welchem die Anlage deutlich wahrgenommen wird.“ Geländekanten und Waldränder sind die natürlichen Begrenzungen des Sichtraumes. Die hügelige Landschaft wird in den nicht bewaldeten Bereichen agrarisch genutzt. Diese Bereiche sind reich an Zwischenstrukturen und vermitteln einen hohen Grad an visueller Natürlichkeit. Die Windkraftanlage liegt in der Nähe von Gebäuden eines Hofes und steht mit diesem Hof in einem engen optischen Bezug und wird somit als Teil der Hofbebauung wahrgenommen. Die Obstgehölze im Umfeld des Hofes verstärken den Zusammenhang und stellen einen harmonischen Übergang von der Bebauung des Hofbereiches in die umgebende Landschaft dar. Die klare Trennung von Hofbebauung (incl. umgebenden Obstbaumbestand) und einer ansonsten von technogenen Elementen freien Landschaft, ist im Sichtraum klar ausgeprägt. Anmerkung: Lediglich eine Photovoltaikanlage - westlich des Hofes, am Waldrand- stellt eine Ausnahme dar. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… Abb.2: Blick vom nördlichen Rand des Sichtraumes auf den Hof und die Windkraftanlage“ GUTACHTEN Das NÖ Naturschutzgesetz legt in seiner Zielsetzung fest, dass die Natur in all ihren Erscheinungsformen (somit auch die von Menschenhand geschaffenen Kulturlandschaft) bestmöglich und regionstypisch zu erhalten ist. Dies gilt insbesondere in besonders geschützten - hier Landschaftsschutzgebiet - Bereichen.Die Errichtung einer Windkraftanlage in der bestehenden Größenordnung stellt einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild dar.Das NÖ Naturschutzgesetz legt in seiner Zielsetzung fest, dass die Natur in all ihren Erscheinungsformen (somit auch die von Menschenhand geschaffenen Kulturlandschaft) bestmöglich und regionstypisch zu erhalten ist. Dies gilt insbesondere in besonders geschützten - hier Landschaftsschutzgebiet - Bereichen., Die Errichtung einer Windkraftanlage in der bestehenden Größenordnung stellt einen wesentlichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Voraussetzung für eine positive Beurteilung - in Bezug auf das Landschaftsbild - war der Umstand, dass die Anlage mit dem Hofverband eine visuelle Einheit bildet. Da der Abbruch, die Errichtung bzw. die Abänderungen von Gebäuden nicht der Beurteilung des NÖ Naturschutzgesetzes unterliegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch Änderung im Bereich des Hofverbandes der optische Bezug des Hofes zur Windkraftanlage verloren geht und eine nachhaltige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entsteht oder/ und eine Verlust der Eigenart des Landschaftsraumes eintritt. Folgerichtig wurde daher eine Befristung vom ASV gefordert. [Abweichend vom Original – verkürzt wiedergegeben] „… Abb. 3 und 4:Blick von östilch bzw. südlich gelegenen Standorten auf den Hof mit Windkraftanlage.Auf den Bildern ist deutlich zu erkennen. dass Hofbebauung,Windkraftanlage und der den Hof umgebende Gehölzbestand eine Einheit bilden Die Zerstörung dieser Einheit (z.B.:Entfernen der Gehölze; Verlagerung der Bebauung, sodass zwischen Hof und Windkraftanlage eine Lücke entsteht würden zu einer nachhaltige Beeinträchtigung des Landschafsbildes führen. Hingewiesen wird. dass einerseits die Landschaft dynamischen Veränderungsprozessen unterworfen ist und andererseits einige Eingriffe in das Landschaftsbild keiner Bewilligung durch das durch das NÖ-Naturschutzgesetz bedürfen.“ Aus fachlicher Sicht ist in Bezug auf das Landschaftsbild im Sinne des - § 7 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie des Paragraph 7, Absatz 2 bis Absatz 4, sowie des - § 8 Abs. 1, 4 und 5 des NÖ NSchG 2000Paragraph 8, Absatz eins, 4 und 5 des NÖ NSchG 2000 eine Befristung der naturschutzrechtlichen [Bewilligung] notwendig um sicherzustellen, dass durch zukünftige Einflüsse es zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung - des Landschaftsbildes, - der Schönheit und Eigenart der Landschaft bzw. des - Charakters des betroffenen Landschaftsraumes kommt. Die gewählte Frist von 10 Jahren ist aus naturschutzfachlicher Sicht ausreichend um die Interessen des Naturschutzes im Hinblick auf das Landschaftsbild zu wahren und nimmt Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen des Konsenswerbers, da bei gleichen Voraussetzungen einer Verlängerung der naturschutzrechtlichen Bewilligung nichts entgegensteht. […]“. Gutachten vom ***: „[…] Konkret ist auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Befristung der Bewilligung für die Kleinwindkraftanlage in Hinblick auf die Bewilligungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 bis Abs. 4 sowie § 8 Abs. 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 einzugehen. Die Belange des Landschaftsbildes werden von Dl […] bearbeitet. Die folgende Stellungnahme bezieht sich daher ausschließlich auf den Aspekt der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum.Konkret ist auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Befristung der Bewilligung für die Kleinwindkraftanlage in Hinblick auf die Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 2 bis Absatz 4, sowie Paragraph 8, Absatz 4, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 einzugehen. Die Belange des Landschaftsbildes werden von Dl […] bearbeitet. Die folgende Stellungnahme bezieht sich daher ausschließlich auf den Aspekt der ökologischen Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum. Die Kleinwindkraftanlage beim Anwesen *** wurde bereits errichtet, die Windkraftanlage der Marke *** ist auf einem 18 m hohen Gitterrohrmast aufgesetzt. Die Kleinwindkraftanlage ist mit 3 Blättern ausgestattet und weist einen Rotordurchmesser von 8,5 m auf. Die max. Umdrehungszahl wird mit 100 U/min. angegeben. Weitere technische Daten sind den Einreichunterlagen zu entnehmen. Befund: Bei den am *** durchgeführten Erhebungen wurden sowohl der konkrete Standort der Kleinwindkraftanlage sowie auch die weitere Umgebung in Augenschein genommen. Die Erhebungen im Umfeld des Hauses fanden in Abstimmung mit Frau *** statt. Das Anwesen ***, in dessen Vorfeld die Kleinwindkraftanlage situiert ist, liegt in einer reich gegliederten Agrarlandschaft, in der die für das *** typischen Strukturen idealtypisch vorhanden sind. Dies umfasst insbesondere Raine, Heckenzüge, Baumreihen sowie Gehölz-bestandene Bühel. Ein typischer Bewohner dieser Landschaften ist die Feldlerche, welche in den reich gegliederten Lebensräumen hohe Dichten erreichen kann. Ein konkreter Nachweis dieses Zugvogels war auf Grund des Erhebungszeitraumes im Februar nicht möglich. Die Heckenzüge bilden den Lebensraum für Kleinvogelarten wie Meisen, Finkenvögel oder Ammern. Kohlmeise und Goldammer als typische Bewohner dieser Landschaften wurden bei der Begehung auch vorgefunden. Ein Trupp aus Wachholderdrosseln und Staren nutzte die offene Feldflur zur Nahrungssuche. Weitere Vertreter der Avifauna waren Mäusebussarde, Rabenkrähen, Nebelkrähen sowie ein Raubwürger als Wintergast. Der Obstbaumbestand im Osten des Anwesens *** enthält einige Alt-Bäume, die bereits Aushöhlungen aufweisen und daher für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter geeignet sind. Konkret nachgewiesen wurden hier Kohlmeisen, eine Nutzung durch weitere Meisenarten und Finkenvögeln ist zu erwarten. Die Kleinwindkraftanlage wurde in einem Abstand von ca. 20 m zum Wirtschaftsgebäude errichtet. Zu den nächst-stehenden Obstbäumen besteht ein Abstand von ca. 8 - 10 m. Gutachten: Gemäß der Beauftragung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hier auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Befristung der Bewilligung für die Kleinwindkraftanlage einzugehen. Herr *** verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vom (Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft X), wonach aus fachlicher Sicht keine nachteilige Beeinträchtigung der ökol. Funktionstüchtigkeit zu erwarten ist. Im angesprochenen Schreiben wird die Befristung wie folgt begründet: Da die technische Entwicklung bei Windrädern sehr schnell voranschreitet, wäre die Bewilligung aus fachlicher Sicht bis zum *** zu befristen.‘ Im Bescheid vom *** wurde die 10-Jahresfrist übernommen und somit eine Befristung des Vorhabens mit *** formuliert.Gemäß der Beauftragung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist hier auf die in der Beschwerde aufgeworfene Frage der Befristung der Bewilligung für die Kleinwindkraftanlage einzugehen. Herr *** verweist in diesem Zusammenhang auf die Aussagen im Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz vom (Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn), wonach aus fachlicher Sicht keine nachteilige Beeinträchtigung der ökol. Funktionstüchtigkeit zu erwarten ist. Im angesprochenen Schreiben wird die Befristung wie folgt begründet: Da die technische Entwicklung bei Windrädern sehr schnell voranschreitet, wäre die Bewilligung aus fachlicher Sicht bis zum *** zu befristen.‘ Im Bescheid vom *** wurde die 10-Jahresfrist übernommen und somit eine Befristung des Vorhabens mit *** formuliert. Bei Betrachtung der Auswirkungen der Kleinwindkraftanlage auf die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum ist insbesondere auf zu erwartende Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse einzugehen. Im Gegensatz zu großen Windenergieanlagen, die aktuell eine Nabenhöhe von 180 m erreichen, liegen für Kleinwindkraftanlagen (i.e. < 20 m Nabenhöhe) sehr wenige wissenschaftlich fundierte Aussagen bzw. Publikationen zu den Auswirkungen auf die Avifauna vor. Konflikte bestehen in der Kollision von Vögeln mit den Windkraftanlagen oder der von diesen verursachten Scheuchwirkungen. Es liegen Hinweise vor, dass die meisten Kleinvögel von der Scheuchwirkung nicht betroffen sind, sehr wohl aber verstärkt Kollisionsgefahr besteht. Obstwiesen wie sie im unmittelbaren Umfeld der Kleinwindkraftanlage *** vorliegen, bieten jedenfalls einen geeigneten Lebensraum für Kleinvögel. Es ist davon auszugehen, dass es sich dabei weitaus überwiegend um häufige Arten des Kulturlandes wie Meisen, Finken, Ammern oder den hier ebenfalls zu erwartenden Hausrotschwanz handelt. Das Vorkommen weiterer naturschutzfachlich bedeutender Arten wie beispielsweise des Gartenrotschwanzes als Bewohner von Streuobstbeständen kann nicht ausgeschlossen werden, eine Erhebung ist zum aktuellen Zeitraum im Februar allerdings nicht möglich. Die geringe Zahl an wissenschaftlichen Studien zur Auswirkung von Kleinwindkraftanlagen trifft vermehrt auch beim Fledermausschutz zu. Hier ist darüber hinaus zu beachten, dass viele Fledermausarten bevorzugt menschliche Siedlungsräume und deren Umgebung zur Nahrungsaufnahme sowie auch als Quartier aufsuchen. Weiters belegen Studien, dass die meisten Arten häufig in Höhen unter 20 m fliegen, somit im Gefährdungsbereich von Kleinwindkraftanlagen. Eine britische Studie aus dem Jahr *** weist darauf hin, dass in Betrieb befindliche Kleinwind kraftanlagen von Fledermäusen gemieden werden, wobei ein Effekt auf ca. 20 m angegeben wird. Dies ist insbesondere dann als problematisch anzusehen, wenn die davon betroffenen Bereiche wesentliche Funktionen als Quartier oder als Nahrungsraum aufweisen. Eine Rückfrage bei einem Fledermaus-Experten des Kuratoriums für Fledermausschutz und -forschung in Österreich (KFFÖ, Dr. ***) bestätigte die oben getroffene Einschätzung, dass in Hinsicht auf Fledermäuse und Kleinwind kraftanlagen sehr wenig an Information vorliegt. Von Seiten des KFFÖ's wurde ein Positionspapier zum Thema Fledermäuse und Windenergie herausgegeben, welches regelmäßig auf den neuesten Stand der wissenschaftlichen Forschung gebracht wird. Im Zusammenhang mit Kleinwindkraftanlagen wurde auf eine Tagung zum Thema im Frühjahr *** hingewiesen. Die Ergebnisse der Tagung werden in das Positionspapier eingearbeitet. Eine zusammenfassende naturschutzfachliche Stellungnahme zur Frage der Befristung der erteilten Betriebsbewilligung ergibt daher, dass neben der technischen Entwicklung bei Windrädern auch der Stand der Forschung zu deren Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse schnell voranschreitet und somit aus fachlicher Sicht eine Befristung gut begründet ist. Die Entwicklung bei den Großwindkraftanlagen zeigt, dass in einem Zeitraum von 10 Jahren ein wesentlicher Erkenntnisgewinn erreicht werden konnte. Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***gewählte Frist von 10 Jahren ist somit aus naturschutzfachlicher Sicht als geeignet anzusehen. […]“.Eine zusammenfassende naturschutzfachliche Stellungnahme zur Frage der Befristung der erteilten Betriebsbewilligung ergibt daher, dass neben der technischen Entwicklung bei Windrädern auch der Stand der Forschung zu deren Auswirkungen auf Vögel und Fledermäuse schnell voranschreitet und somit aus fachlicher Sicht eine Befristung gut begründet ist. Die Entwicklung bei den Großwindkraftanlagen zeigt, dass in einem Zeitraum von 10 Jahren ein wesentlicher Erkenntnisgewinn erreicht werden konnte. Die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***gewählte Frist von 10 Jahren ist somit aus naturschutzfachlicher Sicht als geeignet anzusehen. , […]“. Im Zuge des zu den erstellten Gutachten durchgeführten Parteiengehörs brachte die Marktgemeinde ***, vertreten durch deren Bürgermeister, vor, der Ausbau der Kleinwindkraft werde aus der Sicht der Marktgemeinde *** grundsätzlich positiv beurteilt. Auf Grund der Tatsache, dass die Marktgemeinde für Großwindanlagen nicht vorgesehen sei, bleibe nur der Ausbau von Kleinwindanlagen. Der Umstand, dass sich die Marktgemeinde in Streulage befinde, prädestiniere den Ausbau der Kleinwindkraft; die Bauernhöfe könnten in Hofnähe einen Großteil des Energiebedarfes selbst erzeugen und abdecken. Es sei aus behördlicher Sicht grundsätzlich eine Bewilligung auf Anlagenlebenszeit, nämlich auf die Dauer von 20 bis 25 Jahren, zu erteilen. Aufgrund der Kleinräumigkeit der Rotorflächen sei eine Gefährdung von Vögeln und Fledermäusen nicht zu erwarten. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei den verschiedenen Tierarten ein Gewöhnungseffekt eintreten werde; das Landschaftsbild sollte dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Errichtung von Kleinwindkraftanlagen könnte für einzelne Bauernhöfe ein neues Image vermitteln, welches identitätsfördernd sein könne. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme an das Landesverwaltungsgericht ab. II.römisch zwei. Zu den Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […]“ § 7 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie § 8 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 lauten:Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 8, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 lauten: § 7 BewilligungspflichtParagraph 7, Bewilligungspflicht
(1)Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde: 1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind; […]
(2)Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn
(2)Die Bewilligung nach Absatz eins, ist zu versagen, wenn
  1. das Landschaftsbild,
  2. der Erholungswert der Landschaft oder
  3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen. […]
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
(4)Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Absatz 2, sind: - die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, […]“ „§ 8Landschaftsschutzgebiet„§ 8, Landschaftsschutzgebiet […]
(4)In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3) zu versagen, wenn
(4)In Landschaftsschutzgebieten sind bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz 3,) zu versagen, wenn
  1. das Landschaftsbild,
  2. der Erholungswert der Landschaft,
  3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum,
  4. die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder
  5. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes
  6. das Landschaftsbild,,
  7. der Erholungswert der Landschaft,,
  8. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum,,
  9. die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder,
  10. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (Paragraph 7, Absatz 4,) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung soweit wie möglich Bedacht zu nehmen. § 25a Abs. 1 VwGG lautet:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. […]“. III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Mit dem bekämpften Bescheid vom *** wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Kleinwindkraftanlage außerhalb des Ortsbereiches auf dem Grst. Nr. ***, KG ***, befristet auf 10 Jahre, sohin bis *** erteilt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „***“ (nicht aber, wie im Gutachten vom *** auch ausgeführt, im „Natura 2000“-Gebiet; indem das betreffende Gutachten in Bezug auf die Frage der Hintanhaltung der Interessen des Landschaftsbildes erstellt wurde, ist diese Feststellung im Befund für die vorliegende Entscheidung jedoch insofern unbeachtlich). Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Befristung der Bewilligung mit dem Argument, aus naturschutzrechtlicher Sicht lägen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung vor; eine Befristung sei nicht nachvollziehbar und es fehle jedes schlüssige Argument, welches eine solche rechtfertige. Dem ist Folgendes zu entgegnen: Die Befristung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 stellt gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. eine Vorkehrung gemäß § 7 Abs. 2 (bzw. in Landschaftsschutzgebieten gemäß § 8 Abs. 4) dieses Gesetzes dar, mit der eine Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen weitgehend ausgeschlossen werden soll. Derartige Vorkehrungen ermöglichen die Bewilligung eines Projektes, das sonst nicht bewilligt werden dürfte (vgl. z.B. VwGH vom 24.7.2013, Zl. AW 2013/10/0024). Anders, als der Beschwerdeführer vermeint, lagen daher schon nach Ansicht der Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht uneingeschränkt, sondern nur unter der Vorschreibung gewisser Vorkehrungen, wie ua. der gegenständlichen Befristung, vor.Die Befristung einer naturschutzbehördlichen Bewilligung nach dem NÖ NSchG 2000 stellt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, leg.cit. eine Vorkehrung gemäß Paragraph 7, Absatz 2, (bzw. in Landschaftsschutzgebieten gemäß Paragraph 8, Absatz 4,) dieses Gesetzes dar, mit der eine Beeinträchtigung von Naturschutzinteressen weitgehend ausgeschlossen werden soll. Derartige Vorkehrungen ermöglichen die Bewilligung eines Projektes, das sonst nicht bewilligt werden dürfte vergleiche z.B. VwGH vom 24.7.2013, Zl. AW 2013/10/0024). Anders, als der Beschwerdeführer vermeint, lagen daher schon nach Ansicht der Verwaltungsbehörde im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung nicht uneingeschränkt, sondern nur unter der Vorschreibung gewisser Vorkehrungen, wie ua. der gegenständlichen Befristung, vor. Beide nunmehr ergänzend und unter unterschiedlichen naturschutzfachlichen Gesichtspunkten eingeholten, oben wiedergegebenen Gutachten der dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht beigezogenen naturschutzfachlichen Amtssachverständigen gelangen im Ergebnis zur gleichen Schlussfolgerung wie der naturschutzfachliche Amtssachverständige im Verwaltungsverfahren der belangten Behörde. Dies, dass im gegenständlichen Fall (nur) durch eine Befristung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Windkraftanlage sicherzustellen ist, dass es durch zukünftige Einflüsse nicht zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, der Schönheit und Eigenart der Landschaft, bzw. des Charakters des betroffenen Lebensraumes kommen kann, da die Landschaft dynamischen Veränderungsprozessen unterworfen ist bzw. künftige Eingriffe in das Landschaftsbild (wie z.B. eine Änderung hinsichtlich des mit der Windkraftanlage derzeit eine visuelle Einheit bildenden Hofverbandes) denkbar sind, welche gegenüber der momentanen Ausgangssituation zu einer maßgeblichen Veränderung führen würden, jedoch keiner naturschutzbehördlichen Bewilligungspflicht unterliegen. Weiters, dass im Hinblick auf die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum die meisten Fledermausarten in Höhen unter 20 m, und somit im Gefährdungsbereich von Kleinwindkraftanlagen, fliegen, bzw. für Vögel verstärkt Kollisionsgefahr besteht, und aufgrund der derzeit geringen Zahl an wissenschaftlichen Studien zur Auswirkung von Kleinwindkraftanlagen eine Befristung zur weiteren Berücksichtigung von folgenden Erkenntnisgewinnen aus fachlicher Sicht begründet ist. In beiden Gutachten wurde die Befristung der Bewilligung für die Kleinwindkraftanlage von 10 Jahren als ausreichend und geeignet angesehen, um die jeweils gutachterlich betrachteten Interessen des Naturschutzes zu wahren. Auch der von der NÖ Umweltanwaltschaft in ihrer im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme liegt im Ergebnis dieselbe naturschutzfachliche Beurteilung zu Grunde. Wirtschaftliche Interessen des Bewilligungswerbers, mögen sie auch grundsätzlich nachvollziehbar sein, haben bei der angestellten, gemäß den Vorgaben des NÖ NSchG 2000 rein auf die Interessen des Naturschutzes abzustellenden Beurteilung außer Betracht zu bleiben. Insbesondere im Hinblick auf die Lage des verfahrensgegenständlichen Grundstückes in einem Landschaftsschutzgebiet vermag das Verwaltungsgericht daher den Ausführungen der Naturschutzsachverständigen nicht entgegenzutreten. Beide beigezogenen Sachverständigen haben, nach Durchführung eines Ortsaugenscheines, die oben wiedergegebenen, ausführlichen Gutachten erstellt, in welchen sowohl die landschaftlich als auch die ökologisch vorliegenden Umstände näher beschrieben wurden und jeweils auf die Frage der Befristung der Bewilligung eingegangen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat der Beurteilung der Naturschutzsachverständigen im gegenständlichen Fall aus fachlicher Sicht nichts entgegenzusetzen. Beide, auf der Grundlage der jeweils beschriebenen örtlichen Verhältnisse erstellten Gutachten sind fachlich plausibel, nachvollziehbar und schlüssig und kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine neuerliche naturschutzfachliche Beurteilung nach Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Bewilligungserteilung geboten ist (vgl. in ähnlichem Zusammenhang z.B. VwGH vom 14.3.2008, Zl. 2007/10/0277); der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen des dazu eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat der Beurteilung der Naturschutzsachverständigen im gegenständlichen Fall aus fachlicher Sicht nichts entgegenzusetzen. Beide, auf der Grundlage der jeweils beschriebenen örtlichen Verhältnisse erstellten Gutachten sind fachlich plausibel, nachvollziehbar und schlüssig und kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine neuerliche naturschutzfachliche Beurteilung nach Ablauf eines Zeitraumes von 10 Jahren nach Bewilligungserteilung geboten ist vergleiche , in ähnlichem Zusammenhang z.B. VwGH vom 14.3.2008, Zl. 2007/10/0277); der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der Sachverständigen im Rahmen des dazu eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Gemäß § 8 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 sind in Landschaftsschutzgebieten bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (§§ 7 Abs. 1 und 8 Abs. 3) zu versagen, wennGemäß Paragraph 8, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 sind in Landschaftsschutzgebieten bewilligungspflichtige Vorhaben oder Maßnahmen (Paragraphen 7, Absatz eins und 8 Absatz 3,) zu versagen, wenn
  1. das Landschaftsbild,
  2. der Erholungswert der Landschaft,
  3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum,
  4. die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder
  5. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes
  6. das Landschaftsbild,,
  7. der Erholungswert der Landschaft,,
  8. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum,,
  9. die Schönheit oder Eigenart der Landschaft oder,
  10. der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (§ 7 Abs. 4) weitgehend ausgeschlossen werden kann.nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen (Paragraph 7, Absatz 4,) weitgehend ausgeschlossen werden kann. Auch aufgrund der gutachterlichen Aussagen der beigezogenen naturschutzfachlichen Sachverständigen erweist sich die Befristung der erteilten naturschutzbehördlichen Bewilligung gemäß der genannten Gesetzesbestimmung im vorliegenden Fall daher als Bewilligungsvoraussetzung. Abgesehen davon, dass die von der Marktgemeinde *** im Verfahren abgegebene Stellungnahme die vorliegenden naturschutzfachlichen gutachterlichen Aussagen nicht zu erschüttern vermag, stellt ihr Vorbringen auch nicht auf eines der einer betroffenen Gemeinde gemäß § 27 NÖ NschG 2000 eingeräumten Mitspracherechte ab, sodass an dieser Stelle darauf nicht weiter einzugehen ist.Abgesehen davon, dass die von der Marktgemeinde *** im Verfahren abgegebene Stellungnahme die vorliegenden naturschutzfachlichen gutachterlichen Aussagen nicht zu erschüttern vermag, stellt ihr Vorbringen auch nicht auf eines der einer betroffenen Gemeinde gemäß Paragraph 27, NÖ NschG 2000 eingeräumten Mitspracherechte ab, sodass an dieser Stelle darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Bezirkshauptmannschaft X hat daher zusammenfassend im Ergebnis zu Recht die in Rede stehende naturschutzbehördliche Bewilligung unter der Vorschreibung einer Befristung von 10 Jahren erteilt; insbesondere indem der Beschwerdeführer den Ausführungen der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen naturschutzfachlichen Sachverständigen nicht entgegengetreten ist, sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dabei den beschriebenen Sachverhalt und die daraus von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen als unstrittig an, sodass die erstellten Gutachten dieser Entscheidung zugrundegelegt werden konnten.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat daher zusammenfassend im Ergebnis zu Recht die in Rede stehende naturschutzbehördliche Bewilligung unter der Vorschreibung einer Befristung von 10 Jahren erteilt; insbesondere indem der Beschwerdeführer den Ausführungen der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen naturschutzfachlichen Sachverständigen nicht entgegengetreten ist, sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dabei den beschriebenen Sachverhalt und die daraus von den Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen als unstrittig an, sodass die erstellten Gutachten dieser Entscheidung zugrundegelegt werden konnten. Ergänzend zu bemerken ist, dass die vorliegende Entscheidung einem Antrag auf Verlängerung der naturschutzbehördlichen Bewilligung vor Fristablauf bzw. einem späteren Antrag auf Neuerteilung der Bewilligung für einen nach Fristablauf gelegenen Zeitraum nicht entgegensteht. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus von keiner Partei des Verfahrens beantragt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde darüberhinaus von keiner Partei des Verfahrens beantragt. IV.römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben unter III.2 zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben unter römisch drei.2 zitierte Judikatur) vorliegt. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0916

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.