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{'item': 'LVwG-AB-14-2023'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-2023 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, soweit die Beschwerdeführerin damit zum Kostenersatz verpflichtet wird, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, soweit die Beschwerdeführerin damit zum Kostenersatz verpflichtet wird, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Kostenausspruchs gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der zu ersetzende Betrag mit € 1.441,20 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag binnen 3 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Der Beschwerde wird hinsichtlich des Kostenausspruchs gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der zu ersetzende Betrag mit € 1.441,20 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag binnen 3 Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG).
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe Dem Erhebungsbericht vom *** der Amtstierärztin der belangten Behörde habe die Beschwerdeführerin an diesem Tag in ***, ***, sechs näher bezeichnete Hunde, darunter einen Doggen-Rüden gehalten. Diesem habe sie dadurch Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, dass sie die Unterbringung, Ernährung und Betreuung des Tieres insoweit vernachlässigt habe, als diese extrem abgemagert gewesen sei (43 kg), unter hochgradiger Augenentzündung und schwerer milbenbedingter Dermatopathie gelitten habe. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es sich um einen kranken Hund handle, der erst während der letzten Zeit derart abgemagert sei. Sie habe am *** einen Tierarzt, ***, gerufen, der sie jedoch an einen Kleintierspezialisten verwiesen habe. Über Aufforderung seitens der Amtstierärztin, das Tier zu füttern, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es am fraglichen Tag schon gefressen habe und sie ihm kein Futter mehr verabreichen könne, da es das Tier erbrechen würde. Der Aufforderung, das Tier sofort in eine Tierklinik zu verbringen, könne sie nicht nachkommen, zumal sie psychisch krank sei und weder ein Auto noch Helfer zur Verfügung habe. Wegen Gefahr im Verzug sei das Tier gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG abgenommen worden und nach einer Untersuchung und tierärztlichen Behandlung bei den Tierärzten *** im Tierheim *** untergebracht worden. Am *** habe dieses der Amtstierärztin mitgeteilt, dass das Tier bereits 54,5 kg bei gutem Allgemeinbefinden wiege.Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es sich um einen kranken Hund handle, der erst während der letzten Zeit derart abgemagert sei. Sie habe am *** einen Tierarzt, ***, gerufen, der sie jedoch an einen Kleintierspezialisten verwiesen habe. Über Aufforderung seitens der Amtstierärztin, das Tier zu füttern, habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass es am fraglichen Tag schon gefressen habe und sie ihm kein Futter mehr verabreichen könne, da es das Tier erbrechen würde. Der Aufforderung, das Tier sofort in eine Tierklinik zu verbringen, könne sie nicht nachkommen, zumal sie psychisch krank sei und weder ein Auto noch Helfer zur Verfügung habe. Wegen Gefahr im Verzug sei das Tier gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG abgenommen worden und nach einer Untersuchung und tierärztlichen Behandlung bei den Tierärzten *** im Tierheim *** untergebracht worden. Am *** habe dieses der Amtstierärztin mitgeteilt, dass das Tier bereits 54,5 kg bei gutem Allgemeinbefinden wiege. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte die Zeugin *** im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren und ergänzte dahingehend, dass das Tier anlässlich der Kontrolle angesichts eines in der Küche befindlichen Sackes mit Trockenfutter versucht habe, mit den Pfoten an Futter heranzukommen und Futter aufzunehmen. Infolge der Abnahme sei das Tier dann *** vorgestellt und untersucht worden. Es habe Futter aufgenommen, nicht erbrochen und habe sich der Allgemeinzustand verbessert. Im Zuge der Kontrollen habe Frau *** wiederholt auf einen Tierarzt in *** verwiesen, von dem sie angegeben habe, dass er „am Wochenende“ kommen werde. Aufbauend auf dem Verfahrensergebnis hielt der veterinärmedizinische Amtssachverständige fest, dass beim gegenständlichen Tier eine milbenbedingte Dermatopathie erkennbar sei. Einerseits führe dies zu Veränderungen, nämlich Verdickungen der Haut und äußere sich auch durch unangenehmen Geruch. Die Augenentzündung sei am Ausfluss und an der Rötung zu erkennen. Bei der ins Treffen geführten Demodikose handle es sich um eine Krankheit, die durch relativ weitverbreitete Milben verursacht würde und beispielsweise bei einer Grunderkrankung, Nahrungsmittelmangel oder Stresszustände zum Ausbruch gelange. Sie sei heilbar, wobei es sich allerdings eine langwierige Behandlung erforderlich sei, die mit systemischen und antiparasitischen Präparaten, allenfalls Antibiotika und unter Umständen der Verabreichung von Cortison erfolge. Dass die Fütterung des Tieres nicht seinen Anforderungen entsprochen habe, könne zwar nicht aus den Lichtbildern, wohl aber aus den Schilderungen der Zeugin *** abgeleitet werden, aus denen sich ergäbe, dass das Tier starken Hunger gelitten habe. So benötige eine Dogge quantitativ deutlich mehr Futter als kleinere Hunde, mag auch die erforderliche Menge nicht proportional zum Körpergewicht ansteigen. Neben einer quantitativ mangelhaften Fütterung könne für die Hauterkrankung auch eine qualitativ unzureichende Fütterung ursächlich sein. Sowohl die Hautveränderung als auch die Abmagerung seien als Schäden zu werten, mit den Entzündungen seien definitionsgemäß Schmerzen verbunden und sei darüber hinaus von der Zufügung von Leiden durch ständigen Hunger auszugehen. Mit Straferkenntnis vom ***, ***, insoweit bestätigt mit dem HG. Erkenntnis vom
  3. März 2015, LVwG ZT-14-0016, verfügte die belangte Behörde den Verfall des gegenständlichen Tieres. Das Tier konnte bislang nicht vermittelt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin unter anderem zur Tragung von Unterbringungskosten in Höhe von € 2.438,
  4. Näherhin umfasst die Vorschreibung den Ersatz der Transportkosten des Tieres zum Tierheim (€ 25,50), der Verwahrung des Tieres (€ 20 pro Tag) sowie der tierärztlichen Behandlung (€ 213,20). Dazu führte der veterinärmedizinische Amtssachverständige in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass die Transportkosten insoweit angemessen seien, als darin neben den Kosten der Verwendung des Fahrzeuges auch Personalkosten sowie (idealerweise) die vor und nach dem Transport durchzuführende Reinigung des Fahrzeuges in Anschlag zu bringen seien. Als angemessen seien – unter Berücksichtigung des Futter- und Betreuungsaufwandes – auch die Unterbringungskosten in Höhe von € 20,-- pro Tag anzusehen, wobei diese neben der üblichen fachgerechten Betreuung auch alle in diesem Rahmen üblicherweise anfallenden Kosten für tierärztliche Betreuung (z.B. Eingangsuntersuchung, Parasitenbekämpfung) und dgl. umfassten. Demnach seien die Kosten für die Wurmtabletten bereits im Betreuungsaufwand inkludiert. Hinsichtlich der verwendeten Pflegeprodukte erscheine der angesetzte Betrag in Höhe von € 21,50 sehr hoch und seien deutlich günstigere Produkte verfügbar. Die darüber hinaus gesetzten Maßnahmen seien hingegen als außerordentlich zu werten, seien diese veterinärfachlich erforderlich gewesen und seien die dafür angesetzten Kosten angemessen. Namentlich blieben die für die Therapie angesetzten Kosten erheblich hinter dem nunmehr in der tierärztlichen Honorarordnung vorgesehenen Stundensatz von € 105,-- (netto), der auch bei bloß kurzen Untersuchungen zustehe, deutlich zurück. Im Übrigen komme dem Tier aktuell kein wirtschaftlicher Wert mehr zu, da erfahrungsgemäß junge Hunde bevorzugt würden, Doggen sehr anspruchsvolle Tiere seien und bei der Bemessung des wirtschaftlichen Wertes anstehende Behandlungskosten vom Wert des Tieres abzuziehen seien. Vorliegend handle es sich um ein Tier, das ursprünglich erkrankt gewesen sei, wobei es sich dabei um eine chronische Erkrankung handeln könne, die eine weitere Behandlung erfordere. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat es – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
  6. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus können Organe der Behörde nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Darüber hinaus können Organe der Behörde nach Absatz 2, Satz 1 dieser Bestimmung Personen, die gegen Paragraphen 5 bis 7 verstoßen, das betreffende Tier abnehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist. Nach § 37 Abs. 3 TSchG gilt für alle abgenommenen Tiere § 30, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Solange sich Tiere i.S.d. § 30 Abs. 1 TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [vgl. Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz § 30 Anm. 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 § 30 Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach § 3 VVG hereinzubringen sind. Nach Paragraph 37, Absatz 3, TSchG gilt für alle abgenommenen Tiere Paragraph 30,, sodass sie zunächst – soweit eine Übergabe an einen Halter nicht in Betracht kommt – an Personen, Institutionen und Vereinigungen (sog. Verwahrer) zu übergeben sind, die eine Tierhaltung i.S.d. TSchG gewährleisten können. Solange sich Tiere i.S.d. Paragraph 30, Absatz eins, TSchG in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, wobei die für die Unterbringung und Versorgung auflaufenden Kosten dem (bisherigen [vgl. Irresberger/Obenaus/Eberhard, Tierschutzgesetz Paragraph 30, Anmerkung 109]) Tierhalter bescheidmäßig vorzuschreiben (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497; Herbrüggen/Randl/N.Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I2 Paragraph 30, Rz 3; Riener/Thunhart, Fundsache Tier, ÖJZ 2006/38 [622]) und erforderlichenfalls nach Paragraph 3, VVG hereinzubringen sind. Die Abnahme eines Tieres kann nun – je nach Fallkonstellation – entweder auf Abs.1 Z 2 oder Abs. 2, aber auch kumulativ auf beide Bestimmungen gestützt werden (vgl. UVS Ktn 14.3.2013, KUVS-1990/18/201). Während Abs. 1 Fälle vor Augen hat, in denen die Abnahme erforderlich ist, um dem unmittelbar drohenden Eintritt von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst entgegen zu wirken, sodass der Zweck der Abnahme mit der Abwendung dieser Gefahr wegfällt (und die Tiere danach zurückzustelle sind), betrifft Abs. 2 solche Konstellationen, in denen aufgrund eines bestimmten Vorverhaltens (Übertretung der §§ 5 ff TSchG) i.S. einer Prognosebeurteilung mit der Fortsetzung für das Tier nachteiliger Haltungsumstände zu rechnen ist. Lediglich auf den letzten Fall beziehen sich § 30 Abs. 3 Satz 2 und 3 TSchG: Sind diesfalls innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Ist dies nicht der Fall, gelten die Tiere als verfallen und geht das Eigentum an ihnen ex lege auf das Land über. Die Abnahme eines Tieres kann nun – je nach Fallkonstellation – entweder auf Absatz eins, Ziffer 2, oder Absatz 2,, aber auch kumulativ auf beide Bestimmungen gestützt werden vergleiche UVS Ktn 14.3.2013, KUVS-1990/18/201). Während Absatz eins, Fälle vor Augen hat, in denen die Abnahme erforderlich ist, um dem unmittelbar drohenden Eintritt von Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwerer Angst entgegen zu wirken, sodass der Zweck der Abnahme mit der Abwendung dieser Gefahr wegfällt (und die Tiere danach zurückzustelle sind), betrifft Absatz 2, solche Konstellationen, in denen aufgrund eines bestimmten Vorverhaltens (Übertretung der Paragraphen 5, ff TSchG) i.S. einer Prognosebeurteilung mit der Fortsetzung für das Tier nachteiliger Haltungsumstände zu rechnen ist. Lediglich auf den letzten Fall beziehen sich Paragraph 30, Absatz 3, Satz 2 und 3 TSchG: Sind diesfalls innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach geschaffen, so ist es zurückzustellen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu Paragraph 39, VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Ist dies nicht der Fall, gelten die Tiere als verfallen und geht das Eigentum an ihnen ex lege auf das Land über. Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass in den Fällen des § 37 Abs. 2 TSchG nach maximal zwei Monaten Klarheit darüber herrschen soll, ob die behördliche Verwahrung abgenommener Tier aufgehoben werde kann oder – verneinendenfalls – ein Eigentumsübergang am Tier bewirkt wird. Sowohl im einen als auch im anderen Fall endet damit die Pflicht des (bisherigen) Tierhalters, der Behörde (bzw. dem hinter ihr stehenden Rechtsträger) auf Basis des § 30 Abs. 3 TSchG für die Verwahrung der Tiere entsprechenden Kostenersatz zu leisten. Eine darüber hinausgehende Kostenersatzpflicht soll demnach aufgrund der gewählten Konstruktion offenkundig nicht entstehen können. Damit bringt der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass in den Fällen des Paragraph 37, Absatz 2, TSchG nach maximal zwei Monaten Klarheit darüber herrschen soll, ob die behördliche Verwahrung abgenommener Tier aufgehoben werde kann oder – verneinendenfalls – ein Eigentumsübergang am Tier bewirkt wird. Sowohl im einen als auch im anderen Fall endet damit die Pflicht des (bisherigen) Tierhalters, der Behörde (bzw. dem hinter ihr stehenden Rechtsträger) auf Basis des Paragraph 30, Absatz 3, TSchG für die Verwahrung der Tiere entsprechenden Kostenersatz zu leisten. Eine darüber hinausgehende Kostenersatzpflicht soll demnach aufgrund der gewählten Konstruktion offenkundig nicht entstehen können. Abweichendes kann dann bloß angenommen werden, wenn die Behörde von der Möglichkeit der Beschlagnahme abgenommener Tiere nach § 39 VStG Gebrauch macht. Gleichwohl kann die Behörde auch dort gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung beschlagnahmten Gegenstände dann vorzeitig verwerten, wenn diese raschem Verderben unterliegen oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen und ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Im letztgenannten Fall hat die Verwertung zu unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. Wie vergleichbaren Regelungen (§ 377 StPO, § 90 Abs 2 FinStrG) verfolgt auch diese damit das Ziel, im Interesse des Eigentümers einem völligen Wertverfall oder gar dem Verderben und damit der drohenden Wertlosigkeit beschlagnahmter Gegenstände entgegenzuwirken (OGH 23.2.1999, 1 Ob 376/98w), wobei es im Fall unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten zufolge des letztes Satzes des § 39 Abs. 5 VStG ins Ermessen des Beschuldigten gestellt ist, die Verwertung durchführen zu lassen oder durch den Erlag eines Kostenvorschusses zu verhindern. Von dieser in seinem Interesse statuierten Wahlmöglichkeit kann er freilich nur dann Gebrauch machen, wenn ihm seitens der Behörde eine solche eingeräumt wird. Abermals mit Blick auf den Umstand, dass durch diese Regelung der durch die Beschlagnahme bewirkte Eigentumseingriff (VfSlg. 11.820/1988) möglichst gering gehalten werden soll, trifft die Behörde insoweit aus der Gesetzessystematik heraus sowie aus verfassungsrechtlichen Gründen, näherhin aus Verhältnismäßigkeitsüberlegungen, eine diesbezügliche Prüfpflicht (dies offen lassend OGH 23.2.1999, 1 Ob 376/98w). Die Regelung, dass die Behörde beschlagnahmte Gegenstände vorzeitig verwerten kann ist daher dahingehend zu lesen, dass sie diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig zu verwerten hat (vgl. die gleichartige Interpretation des Art. 20 Abs. 3 B-VG, aber auch die entsprechende Diktion des § 377 StPO).Abweichendes kann dann bloß angenommen werden, wenn die Behörde von der Möglichkeit der Beschlagnahme abgenommener Tiere nach Paragraph 39, VStG Gebrauch macht. Gleichwohl kann die Behörde auch dort gemäß Absatz 5, dieser Bestimmung beschlagnahmten Gegenstände dann vorzeitig verwerten, wenn diese raschem Verderben unterliegen oder sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen und ihre Aufbewahrung nicht zur Sicherung des Beweises erforderlich ist. Im letztgenannten Fall hat die Verwertung zu unterbleibt, wenn rechtzeitig ein zur Deckung dieser Kosten ausreichender Betrag erlegt wird. Wie vergleichbaren Regelungen (Paragraph 377, StPO, Paragraph 90, Absatz 2, FinStrG) verfolgt auch diese damit das Ziel, im Interesse des Eigentümers einem völligen Wertverfall oder gar dem Verderben und damit der drohenden Wertlosigkeit beschlagnahmter Gegenstände entgegenzuwirken (OGH 23.2.1999, 1 Ob 376/98w), wobei es im Fall unverhältnismäßiger Aufbewahrungskosten zufolge des letztes Satzes des Paragraph 39, Absatz 5, VStG ins Ermessen des Beschuldigten gestellt ist, die Verwertung durchführen zu lassen oder durch den Erlag eines Kostenvorschusses zu verhindern. Von dieser in seinem Interesse statuierten Wahlmöglichkeit kann er freilich nur dann Gebrauch machen, wenn ihm seitens der Behörde eine solche eingeräumt wird. Abermals mit Blick auf den Umstand, dass durch diese Regelung der durch die Beschlagnahme bewirkte Eigentumseingriff (VfSlg. 11.820 aus 1988,) möglichst gering gehalten werden soll, trifft die Behörde insoweit aus der Gesetzessystematik heraus sowie aus verfassungsrechtlichen Gründen, näherhin aus Verhältnismäßigkeitsüberlegungen, eine diesbezügliche Prüfpflicht (dies offen lassend OGH 23.2.1999, 1 Ob 376/98w). Die Regelung, dass die Behörde beschlagnahmte Gegenstände vorzeitig verwerten kann ist daher dahingehend zu lesen, dass sie diese bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vorzeitig zu verwerten hat vergleiche die gleichartige Interpretation des Artikel 20, Absatz 3, B-VG, aber auch die entsprechende Diktion des Paragraph 377, StPO). Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Abgabe des Tieres auf § 37 TSchG und damit – wie oben dargelegt – auf eine Bestimmung, die (losgelöst von einem Strafverfahren) die (Wieder-) Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes ermöglichen soll. In diesem Zusammenhang auflaufende Kosten sind daher (anders als solche im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach § 39 VStG) nicht als solche zu verstehen, die im Verwaltungsstrafverfahren entstehen. Vielmehr sind sie mit gesondertem, administrativem Kostenbescheid vorzuschreiben. Die Kostentragungspflicht des (bisherigen) Tierhalters ergibt demgemäß aus § 30 Abs. 3 TSchG, wobei im Hinblick auf den zwischenzeitig verfügten Verfall des Tieres die Anrechnungsregel des § 40 Abs. 3 TSchG zu beachten ist.Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Abgabe des Tieres auf Paragraph 37, TSchG und damit – wie oben dargelegt – auf eine Bestimmung, die (losgelöst von einem Strafverfahren) die (Wieder-) Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes ermöglichen soll. In diesem Zusammenhang auflaufende Kosten sind daher (anders als solche im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach Paragraph 39, VStG) nicht als solche zu verstehen, die im Verwaltungsstrafverfahren entstehen. Vielmehr sind sie mit gesondertem, administrativem Kostenbescheid vorzuschreiben. Die Kostentragungspflicht des (bisherigen) Tierhalters ergibt demgemäß aus Paragraph 30, Absatz 3, TSchG, wobei im Hinblick auf den zwischenzeitig verfügten Verfall des Tieres die Anrechnungsregel des Paragraph 40, Absatz 3, TSchG zu beachten ist. Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Haltung eines abgenommenen Tieres hat sind dabei nur dann und insoweit zu tragen, als die Abnahme und deren Aufrechterhaltung rechtmäßig erfolgte und das nach § 76 Abs 2 Satz 2 AVG erforderliche (nach § 1294 ABGB zu beurteilende) Verschulden des Betroffenen für die Herbeiführung der Amtshandlung gegeben war (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497). Ist dies der Fall, so sind die für die Haltung – sowohl dem Grunde (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140) als auch der Höhe nach (VwGH 26.5.2014, 2012/03/0061) – notwendigen Kosten zu ersetzen.Eine Ersatzpflicht für die Kosten der Haltung eines abgenommenen Tieres hat sind dabei nur dann und insoweit zu tragen, als die Abnahme und deren Aufrechterhaltung rechtmäßig erfolgte und das nach Paragraph 76, Absatz 2, Satz 2 AVG erforderliche (nach Paragraph 1294, ABGB zu beurteilende) Verschulden des Betroffenen für die Herbeiführung der Amtshandlung gegeben war (VwGH 23.2.2001, 96/02/0497). Ist dies der Fall, so sind die für die Haltung – sowohl dem Grunde (VwGH 17.3.2005, 2004/11/0140) als auch der Höhe nach (VwGH 26.5.2014, 2012/03/0061) – notwendigen Kosten zu ersetzen. Im konkreten Fall ergibt sich zunächst aus dem obigen Schuldspruch sowie aus dem wiedergegebenen Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle am ***, dass die Abnahme des verfahrensgegenständlichen Tieres erforderlich war, um einer akuten Bedrohung des Wohlbefindens entgegenzuwirken, zumal die Beschwerdeführerin weder imstande noch willens war, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Insoweit ist der belangten Behörde beizutreten, dass die Abnahme des Tieres wegen Gefahr im Verzug geboten war und damit die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Z 2 TSchG vorlagen. Damit sind all jene Kosten als erforderlich zu werten, die zur Abwendung dieser Gefahr aufgelaufen sind, wobei insoweit neben Kosten der tierärztlichen Versorgung auch jene der Haltung des Tieres bis zur Umsetzung der Gefahrenabwehr zu rechnen sind.Im konkreten Fall ergibt sich zunächst aus dem obigen Schuldspruch sowie aus dem wiedergegebenen Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Kontrolle am ***, dass die Abnahme des verfahrensgegenständlichen Tieres erforderlich war, um einer akuten Bedrohung des Wohlbefindens entgegenzuwirken, zumal die Beschwerdeführerin weder imstande noch willens war, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachzukommen. Insoweit ist der belangten Behörde beizutreten, dass die Abnahme des Tieres wegen Gefahr im Verzug geboten war und damit die Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, TSchG vorlagen. Damit sind all jene Kosten als erforderlich zu werten, die zur Abwendung dieser Gefahr aufgelaufen sind, wobei insoweit neben Kosten der tierärztlichen Versorgung auch jene der Haltung des Tieres bis zur Umsetzung der Gefahrenabwehr zu rechnen sind. Ausweislich der der Strafbehörde am *** vorgelegten Sachverhaltsdarstellung lag der Aufrechterhaltung der Abnahme die aufgrund der Nachkontrollen am ***, *** und *** gebildete Ansicht zugrunde, dass der Beschwerdeführerin auch künftig nicht imstande sein werde, die Dogge fachgerecht zu versorgen. Näher hin sei sie trotz mehrmaliger eindringlicher Aufforderung durch die Amtstierärztin im Zeitraum vom *** bis *** auch der Aufforderung nicht nachgekommen, ein anderes Tier veterinärmedizinisch versorgen zu lassen, obwohl dieses starke Schmerzen an der Pfote gezeigt habe. Damit stützt sich die belangte Behörde inhaltlich (ohne die Bestimmung ausdrücklich zu nennen) auf § 37 Abs. 2 TSchG, wobei auch insoweit der Wertung der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, dass die Beschwerdeführerin künftighin nicht in der Lage sein werde, die Dogge betreffend ihren Verpflichtungen als Tierhalterin nachzukommen. Bestätigt wurde dies letztendlich durch den dieses Tier betreffenden Verfallsausspruch. Auch insoweit waren daher die Kosten der Haltung der Beschwerdeführerin grundsätzlich aufzuerlegen. Ausweislich der der Strafbehörde am *** vorgelegten Sachverhaltsdarstellung lag der Aufrechterhaltung der Abnahme die aufgrund der Nachkontrollen am ***, *** und *** gebildete Ansicht zugrunde, dass der Beschwerdeführerin auch künftig nicht imstande sein werde, die Dogge fachgerecht zu versorgen. Näher hin sei sie trotz mehrmaliger eindringlicher Aufforderung durch die Amtstierärztin im Zeitraum vom *** bis *** auch der Aufforderung nicht nachgekommen, ein anderes Tier veterinärmedizinisch versorgen zu lassen, obwohl dieses starke Schmerzen an der Pfote gezeigt habe. Damit stützt sich die belangte Behörde inhaltlich (ohne die Bestimmung ausdrücklich zu nennen) auf Paragraph 37, Absatz 2, TSchG, wobei auch insoweit der Wertung der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden kann, dass die Beschwerdeführerin künftighin nicht in der Lage sein werde, die Dogge betreffend ihren Verpflichtungen als Tierhalterin nachzukommen. Bestätigt wurde dies letztendlich durch den dieses Tier betreffenden Verfallsausspruch. Auch insoweit waren daher die Kosten der Haltung der Beschwerdeführerin grundsätzlich aufzuerlegen. Zumal die Abnahme der hier inhaltlich sowohl auf § 37 Abs. 1 Z 2 als auch auf Abs. 2 dieser Bestimmung gestützt wurde, findet darauf § 37 Abs. 3 TSchG Anwendung. Dieser Bestimmung zufolge ist das Tier zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach geschaffen sind.Zumal die Abnahme der hier inhaltlich sowohl auf Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, als auch auf Absatz 2, dieser Bestimmung gestützt wurde, findet darauf Paragraph 37, Absatz 3, TSchG Anwendung. Dieser Bestimmung zufolge ist das Tier zurückzustellen, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Abnahme die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung aller Voraussicht nach geschaffen sind. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu § 39 VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Zumal demnach (auch) nach § 37 Abs. 2 TSchG abgenommene Tiere dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge nicht länger als zwei Monate seitens der Behörde auf Kosten des Tierhalters untergebracht werden sollen, und es demnach Sache der belangten Behörde gewesen wäre, spätestens nach Ablauf dieser Frist den Eintritt des Verfalls im Sinn des § 37 Abs. 3 TSchG festzustellen, können der Beschwerdeführerin nur jene Haltungskosten auferlegt werden, die bis zum Ablauf von zwei Monaten ab Abnahme des Tieres angelaufen sind. Von diesen Kosten ist zufolge § 40 Abs. 3 TSchG (der sich – lege non distinguent – auch auf die Verfallsfiktion erstreckt) der Erlös des verfallenen Tieres anzurechnen. Andernfalls ist das Tier als verfallen anzusehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde spätestens am Ende dieser Frist amtswegig zu prüfen (UVS Stmk 14.11.2007, 41.19-7/2007) und das Tier ebenso amtswegig und ohne Erfordernis eines darauf hinauslaufenden Antrages (UVS OÖ 22.12.2005, VwSen-590122/2/Ste) herauszugeben (VwGH 16.5.2002, 2001/16/0525; 13.9.2003, 2002/05/1033; VwSlg 17.496 A/2008 [jeweils zu Paragraph 39, VStG]), wenn von einer positiven Prognose auszugehen ist. Zumal demnach (auch) nach Paragraph 37, Absatz 2, TSchG abgenommene Tiere dem klaren Gesetzeswortlaut zufolge nicht länger als zwei Monate seitens der Behörde auf Kosten des Tierhalters untergebracht werden sollen, und es demnach Sache der belangten Behörde gewesen wäre, spätestens nach Ablauf dieser Frist den Eintritt des Verfalls im Sinn des Paragraph 37, Absatz 3, TSchG festzustellen, können der Beschwerdeführerin nur jene Haltungskosten auferlegt werden, die bis zum Ablauf von zwei Monaten ab Abnahme des Tieres angelaufen sind. Von diesen Kosten ist zufolge Paragraph 40, Absatz 3, TSchG (der sich – lege non distinguent – auch auf die Verfallsfiktion erstreckt) der Erlös des verfallenen Tieres anzurechnen. Demgemäß waren die Kosten spruchgemäß neu zu bestimmen, wobei diese € 25,50 für den Transport, € 1.240,-- für die Unterbringung (bis zum ***; 62 Tage) sowie € 175,70 für die tierärztliche Behandlung zu berücksichtigen waren. Zumal das Tier bislang nicht verwertet werden konnte und ihm im Übrigen – dem eingeholten Gutachten zufolge – auch kein wirtschaftlicher Wert mehr zukommt, war insoweit nichts in Abzug zu bringen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Übrigen auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich Entscheidung auf die obzitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung und im Übrigen auf den klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.