RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-372/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über den mit *** datierten Antrag des Herrn ***, ***, ***, auf Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren betreffend eine Berufung gegen den Bescheid der Baubehörde der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, mit welchem dem Antragsteller die Nutzung des Bauwerks auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, untersagt und die Räumung bis spätestens ***, 24.00 Uhr, angeordnet worden ist, den BESCHLUSS gefasst:
- Der Antrag vom *** auf Bewilligung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 3, B-VG nicht zulässig. Begründung: Den mit E-Mail vom *** vom Antragsteller an das Verwaltungsgericht Niederösterreich übermittelten zahlreichen Unterlagen ist auch ein mit *** datierter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beigelegt. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich insoweit Folgendes: Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom *** die Nutzung des Bauwerks auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, und ordnete die Räumung bis spätestens ***, 24.00 Uhr, gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 an.Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** untersagte dem Antragsteller mit Bescheid vom *** die Nutzung des Bauwerks auf der Liegenschaft ***, ***, Grundstück Nr. ***, EZ ***, und ordnete die Räumung bis spätestens ***, 24.00 Uhr, gemäß Paragraph 35, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 an. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass eine im Jahr *** vorgelegte Fertigstellungsanzeige und Bauführerbescheinigung von der Baubehörde nicht anerkannt worden sei, da eine Holztreppe als Verbindung in den Spitzboden entgegen der Baubewilligung errichtet worden sei. Seit dem Jahr *** sei der Baubehörde der Zutritt zur Liegenschaft hinsichtlich mehrerer anvisierter Termine zur Feststellung der Übereinstimmung der Ausführung des Bauvorhabens mit der Bewilligung verweigert worden. Da der Bauwerber trotz mehrfacher Aufforderung zur Nachholung etwaiger notwendiger behördlicher Genehmigungen keine Fertigstellungsanzeige vorgelegt habe, sei die Nutzung zu untersagen und das Gebäude zur Wahrung der Sicherheit von Personen zu räumen. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller nach eigenen Angaben am *** zugestellt. Aus dem an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gerichteten Schreiben des Antragstellers vom *** geht hervor, dass der Antragsteller davon ausgeht, dass eine von ihm selbst eingebrachte Berufung jedenfalls abgewiesen werden würde. Jedoch hege er die Hoffnung, dass die Erfolgsaussichten weitaus höher liegen würden, wenn ein Rechtsanwalt die Berufung einbringe, allerdings sei er zur Finanzierung eines Rechtsbeistandes nicht in der Lage. Zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes festzustellen: Wie sich bereits aus dem Formular des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ergibt, entscheidet das Landesverwaltungsgericht ausschließlich über Anträge, welche im Hinblick auf die Vertretung der Interessen der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gestellt werden. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, somit die Voraussetzungen für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, ist im Wesentlichen im Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geregelt. Zwar entscheiden Verwaltungsgerichte gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, jedoch kann gemäß Art. 132 Abs. 6 B-VG in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, somit die Voraussetzungen für ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, ist im Wesentlichen im Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geregelt. Zwar entscheiden Verwaltungsgerichte gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, jedoch kann gemäß Artikel 132, Absatz 6, B-VG in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Im gegenständlichen Fall ist der Instanzenzug im gemeindebehördlichen Verfahren unbestritten noch nicht ausgeschöpft. Der Antragsteller beantragt die Verfahrenshilfe ausdrücklich für die Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom ***. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist im gegebenen Zusammenhang gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 6 B-VG das Vorliegen eines Bescheides nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nichts anderes gilt für einen mit der Beschwerdeerhebung untrennbar verbundenen Antrag auf Verfahrenshilfe (vgl. hierfür nur die Wendung „ab Erlassung des Bescheides“ in § 40 Abs. 2 zweiter Satz VwGVG). Da im konkreten Fall der Instanzenzug noch nicht erschöpft ist und noch keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden kann, fehlt es dem Landesverwaltungsgericht bereits an der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und ist der Antrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ist im gegebenen Zusammenhang gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz 6, B-VG das Vorliegen eines Bescheides nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nichts anderes gilt für einen mit der Beschwerdeerhebung untrennbar verbundenen Antrag auf Verfahrenshilfe vergleiche hierfür nur die Wendung „ab Erlassung des Bescheides“ in Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz VwGVG). Da im konkreten Fall der Instanzenzug noch nicht erschöpft ist und noch keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht werden kann, fehlt es dem Landesverwaltungsgericht bereits an der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und ist der Antrag bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da ausgehend von der klaren Rechtslage auch keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da ausgehend von der klaren Rechtslage auch keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.372.001.2015