der Schließung der *** Betriebe bis zum Zweiten Weltkrieg lägen keine Informationen vor;
dem Krieg sei der Standort parzelliert worden und stelle heute ein Siedlungsgebiet mit 55 Einfamilienhäusern sowie einen befestigten Zuckerrüben-lagerplatz dar. Es könne als unbestritten angesehen werden, dass die Boden- und Grundwasserkontaminationen, die zur Ausweisung des Altstandortes als Altlast geführt hätten, im Wesentlichen „während des Betriebs der *** Unternehmen“ verursacht worden seien. In der Folge stellt die Behörde zusammenfassend die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß §§ 13 und 14 AlSAG dar, welche massive Belastungen des Grundwassers ergeben hätten.In der Folge stellt die Behörde zusammenfassend die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Paragraphen 13 und 14 AlSAG dar, welche massive Belastungen des Grundwassers ergeben hätten. Die Altlast sei als Priorität 1 eingestuft worden, was bedeute, dass eine erhebliche Gefahr für Umwelt und Menschen von der Altlast ausginge. Durch Sofortmaßnahmen sei sichergestellt worden, dass eine akute Gefährdung der Bevölkerung ausgeschlossen würde. In rechtlicher Hinsicht führt die nun belangte Behörde –
Wiedergabe der Bestimmungen der §§ 31 WRG 1959 und 17 Abs. 1 AlSAG – Folgendes aus:In rechtlicher Hinsicht führt die nun belangte Behörde –
Wiedergabe der Bestimmungen der Paragraphen 31, WRG 1959 und 17 Absatz eins, AlSAG – Folgendes aus: Da sämtliche Betreiber der Teerfabrik nicht mehr existierten, könnten diese nicht mehr als Verpflichtete herangezogen werden; ebenso wenig der längst verstorbenen ***. Anderes gelte für die „Firma ***“, welche in Rechtskontinuität seit dem ***, ab dem *** in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, bis dato bestehe. Die *** könne als (Teil-)Verursacherin der Altlast angesehen werden, da davon auszugehen sei, dass die Bodenverunreinigungen kontinuierlich beim Betrieb der Anlagen bzw. im Zuge der Produktion verursacht worden seien. Neben Schadstoffherden im Bereich des ehemaligen Firmenareals der Imprägnieranstalt seien mobile Schadstoffe im Grundwasser vorhanden, die heute nicht mehr einem bestimmten Verursacher zugeordnet werden könnten, auch zumal die Ausgangsprodukte der vorgefundenen Schadstoffe in identischer bzw. weitgehend ähnlicher Form sowohl in der Teerfabrik als auch in der Imprägnierungsanstalt verwendet worden seien.
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne jedoch bei einer Mehrzahl von Verursachern jeder als solidarisch Haftender herangezogen werden, sodass es nicht erforderlich sei, die jeweiligen Anteile der einzelnen in Betracht kommenden Verpflichteten zu ermitteln. Im Übrigen sei ein Verschulden nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit von Anordnungen
3 WRG 1959; abgesehen davon könne im vorliegenden Fall von einer Sorgfaltswidrigkeit ausgegangen werden, da schon im Im Übrigen sei ein Verschulden nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit von Anordnungen
Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959; abgesehen davon könne im vorliegenden Fall von einer Sorgfaltswidrigkeit ausgegangen werden, da schon im § 64 des Landeswasserrechtsgesetzes für Niederösterreich vom
1 B-VG würden Gesetze, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten, womit sowohl der zeitliche Bedingungsbereich als auch der zeitliche Rechtsfolgenbereich verbindlich festgelegt würden. Auch wenn dem B-VG kein allgemeines Verbot der Erlassung rückwirkender Gesetze zu entnehmen sei, bedürfte es dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, welche in Bezug auf die allgemeine Reinhaltungsver-pflichtung des § 31 WRG 1959 nicht statuiert worden sei.
, Absatz eins, B-VG würden Gesetze, soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt, mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft treten, womit sowohl der zeitliche Bedingungsbereich als auch der zeitliche Rechtsfolgenbereich verbindlich festgelegt würden. Auch wenn dem B-VG kein allgemeines Verbot der Erlassung rückwirkender Gesetze zu entnehmen sei, bedürfte es dazu einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, welche in Bezug auf die allgemeine Reinhaltungsver-pflichtung des Paragraph 31, WRG 1959 nicht statuiert worden sei. Dadurch, dass die belangte Behörde ihren Bescheid auf § 17 AlSAG iVm § 31 Abs. 3 WRG 1959 gestützt hätte, unterstelle sie letzterer Bestimmung eine Rückwirkung und damit einen verfassungswidrigen Inhalt.Dadurch, dass die belangte Behörde ihren Bescheid auf Paragraph 17, AlSAG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 gestützt hätte, unterstelle sie letzterer Bestimmung eine Rückwirkung und damit einen verfassungswidrigen Inhalt. Im Übrigen ergebe sich aus dem von der belangten Behörde angeführten § 64 des Landeswasserrechtsgesetztes für Niederösterreich keine Verpflichtung zur allgemeinen Gewässerreinhaltung.Im Übrigen ergebe sich aus dem von der belangten Behörde angeführten Paragraph 64, des Landeswasserrechtsgesetztes für Niederösterreich keine Verpflichtung zur allgemeinen Gewässerreinhaltung. Die im genannten Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Beseitigung eigenmächtiger Neuerungen hätte sich auf wasserrechtlich konsenslose Zustände im Zusammen-hang mit der Benutzung von Gewässern bezogen und sei außerdem von keiner folgenden Überleitungsregelung erfasst. Der Beschwerdeführerin könne daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Novelle 1969 denkunmöglich eine Sorgfaltsverletzung
1 WRG 1959 vorgeworfen werden, da sie seit *** keine Aktivitäten (gemeint wohl: gewässerrelevante Maßnahmen am Standort der nunmehrigen Altlast) entfaltet hätte, weshalb sie auch nicht verpflichtet sei, für allfällige Kontaminationen durch den ihr zurechenbaren Betrieb der Imprägnierungsanlage einzustehen.Der Beschwerdeführerin könne daher zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der WRG-Novelle 1969 denkunmöglich eine Sorgfaltsverletzung
Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 vorgeworfen werden, da sie seit *** keine Aktivitäten (gemeint wohl: gewässerrelevante Maßnahmen am Standort der nunmehrigen Altlast) entfaltet hätte, weshalb sie auch nicht verpflichtet sei, für allfällige Kontaminationen durch den ihr zurechenbaren Betrieb der Imprägnierungsanlage einzustehen. Weiters bestreitet die Beschwerdeführerin die Verursachung der festgestellten Kontaminationen; sie hätte Imprägnierungstätigkeiten nur im Zeitraum von *** bis *** ausgeübt; für diesen Zeitraum fehlten jegliche Hinweise auf Kontaminationen durch die Beschwerdeführerin. Überdies hätten erst Maßnahmen
den *** Jahren zu einem Austritt der Schadstoffe aus den bisher dichten Becken geführt, wofür die Beschwerdeführerin nicht verantwortlich sei. Weiters hätte die Behörde unterlassen, die Anteile der Kontamination den potentiellen Verpflichteten zuzuordnen; erst wenn dies nicht möglich sei, käme eine Solidarhaftung mehrerer Verursacher in Betracht. Zumindest hinsichtlich der Schadstoffherde nördlich und östlich der ehemaligen Holzimprägnierungsanstalt hätte die Beschwerdeführerin keinen Beitrag gesetzt; jedenfalls bedürfe es weiterer Ermittlungen und könne die Beschwerdeführerin keinesfalls zur Sanierung der gesamten Altlast verpflichtet werden. Eine Solidarhaftung käme im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht. Schließlich werden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben bzw. die Sache zur neuerlichen Entscheidung
Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. 2.2.Im Zuge der Vorlage der Akten mit der unerledigt gebliebenen Berufung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: Bundesministerium) eine Stellungnahme ab, in der sie sich mit der Frage der Anwendbarkeit des § 31 Abs. 3 WRG 1959 auf den vorliegenden Sachverhalt befasst. 2.2.Im Zuge der Vorlage der Akten mit der unerledigt gebliebenen Berufung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gab das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (in der Folge: Bundesministerium) eine Stellungnahme ab, in der sie sich mit der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 auf den vorliegenden Sachverhalt befasst.
Darlegung der Entstehungsgeschichte des § 31 WRG 1959 i.d.g.F. vertritt das Bundesministerium die Auffassung, dass die Handlungspflicht
2 leg.cit. gelte, wenn und soweit der Eintritt einer Gewässerverunreinigung oder „die Ausbreitung einer bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung“ drohe, wobei es nicht auf den Zeitpunkt des diese Gewässergefährdung verursachenden Ereignisses ankäme. Handlungspflichtig sei der
1 leg.cit. Sorgfaltspflichtige.
Darlegung der Entstehungsgeschichte des Paragraph 31, WRG 1959 i.d.g.F. vertritt das Bundesministerium die Auffassung, dass die Handlungspflicht
Paragraph 31, Absatz 2, leg.cit. gelte, wenn und soweit der Eintritt einer Gewässerverunreinigung oder „die Ausbreitung einer bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung“ drohe, wobei es nicht auf den Zeitpunkt des diese Gewässergefährdung verursachenden Ereignisses ankäme. Handlungspflichtig sei der
Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. Sorgfaltspflichtige. Auch wenn eine Rückwirkung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 vor den 01.05.1959 vom Gesetzgeber nicht statuiert worden sei, bedeute dies nicht, dass nicht auch vor diesem Zeitpunkt eine allgemeine öffentlich-rechtliche Sorgfaltsverpflichtung ähnlich der des § 31 Abs. 1 WRG 1959 bestanden hätte.Auch wenn eine Rückwirkung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 vor den 01.05.1959 vom Gesetzgeber nicht statuiert worden sei, bedeute dies nicht, dass nicht auch vor diesem Zeitpunkt eine allgemeine öffentlich-rechtliche Sorgfaltsverpflichtung ähnlich der des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 bestanden hätte. Bereits § 10 des Reichswassergesetzes (gemeint: Reichswasserrechtsgesetzes) 1869 hätte die Verunreinigung der Privatgewässer durch den Eigentümer insoweit verboten, als dadurch das Recht eines anderen beeinträchtigt wurde. Weiters seien durch § 398 des Strafgesetzes 1852 gesundheitsschädliche Verunreinigungen verboten worden; danach sei zu bestrafen gewesen, wer in einen Brunnen, eine Zisterne, einen Fluss oder Bach, dessen Wasser einer Ortschaft zum Trunke oder Gebräue dient, totes Vieh oder sonst was wirft, wodurch das Wasser verunreinigt oder ungesund werden kann. Bereits Paragraph 10, des Reichswassergesetzes (gemeint: Reichswasserrechtsgesetzes) 1869 hätte die Verunreinigung der Privatgewässer durch den Eigentümer insoweit verboten, als dadurch das Recht eines anderen beeinträchtigt wurde. Weiters seien durch Paragraph 398, des Strafgesetzes 1852 gesundheitsschädliche Verunreinigungen verboten worden; danach sei zu bestrafen gewesen, wer in einen Brunnen, eine Zisterne, einen Fluss oder Bach, dessen Wasser einer Ortschaft zum Trunke oder Gebräue dient, totes Vieh oder sonst was wirft, wodurch das Wasser verunreinigt oder ungesund werden kann. Überdies seien „in den meisten“ Landeswasserrechtsgesetzen 1870 bis 1872 gesundheitsschädliche Verunreinigungen der Gewässer untersagt worden.
des Reichswasserrechtsgesetzes 1869 sei jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit des Wassers Einfluss nehmen, einer vorläufigen Bewilligung der dazu berufenen Behörde unterworfen worden.
Paragraph 16, des Reichswasserrechtsgesetzes 1869 sei jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu erforderlichen Vorrichtungen und Anlagen, welche auf die Beschaffenheit des Wassers Einfluss nehmen, einer vorläufigen Bewilligung der dazu berufenen Behörde unterworfen worden. In der Festsetzung der Bewilligungspflicht durch das Gesetz sei ein an die Allgemeinheit gerichtetes Verbot enthalten, Einwirkungen und Maßnahmen ohne wasserrechtliche Bewilligung vorzunehmen. Zusammenfassend zieht die vormalige Berufungsbehörde daraus den Schluss, dass schon zu Zeiten des Reichswasserrechtsgesetzes die Verpflichtung bestanden hätte, Gewässerverunreinigungen zu vermeiden bzw. zu unterlassen, die nicht durch wasserrechtliche Bewilligungen gedeckt waren. Wie auch § 31 Abs. 2 knüpfe auch § 31 Abs. 3 WRG 1959 allein am Bestehen der konkreten Gefahr des Eintritts oder „Ausbreitung einer bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung“ an, wobei es auf den Zeitpunkt des die Gefährdung verursachenden Ereignisses nicht ankäme. Somit sei § 31 Abs. 3 WRG 1959 auch auf den konkreten Fall anzuwenden.Wie auch Paragraph 31, Absatz 2, knüpfe auch Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 allein am Bestehen der konkreten Gefahr des Eintritts oder „Ausbreitung einer bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung“ an, wobei es auf den Zeitpunkt des die Gefährdung verursachenden Ereignisses nicht ankäme. Somit sei Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 auch auf den konkreten Fall anzuwenden. 3. Erwägungen des Gerichts Da die zunächst zuständige Berufungsbehörde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bis zum 31. Dezember 2013 über die Berufung der *** nicht entschieden hat, obliegt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung.Da die zunächst zuständige Berufungsbehörde, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, bis zum 31. Dezember 2013 über die Berufung der *** nicht entschieden hat, obliegt gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG nunmehr dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Weiterführung des Verfahrens und die Entscheidung über die nun als Beschwerde zu behandelnde Berufung. Das Gericht hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 31.
Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht
anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem
der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächst Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. Bei Tankfahrzeugunfällen hat der Lenker, sofern dieser hiezu nicht oder nicht allein in der Lage ist auch der Beifahrer, die erforderlichen Sofortmaßnahmen im Sinne der Betriebsanweisung für Tankfahrzeuge zu treffen. Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht
anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem
der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. Sind außer den Sofortmaßnahmen weitere Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlich, so ist zu ihrer Durchführung der Halter des Tankfahrzeuges verpflichtet.
den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
den einschlägigen Katastrophenschutzbestimmungen.
Abs. 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs. 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
Absatz eins, Verpflichtete nicht gemäß Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten.
anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet § 72 Anwendung.
anderen Vorschriften. Soweit durch solche Maßnahmen Rechte Dritter berührt werden, findet Paragraph 72, Anwendung.
Abs. 3 herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie
dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen
teile – ausgenommen die Leistungspflicht
Abs. 4 – zu bemessen.
Absatz 3, herangezogen werden kann, wenn er die Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen, welche die Gewässerverunreinigung verursachen, auf eigenem Boden ausdrücklich gestattet und daraus in Form einer Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums einen Vorteil gezogen hat. Seine Leistungspflicht ist jedoch auf jenen Wert des Vorteils begrenzt, der die übliche Vergütung für die Inanspruchnahme seines Eigentums überstieg. Läßt sich die übliche Vergütung nicht vergleichsweise feststellen, ist sie
dem Wert des verursachten Nutzungsentganges und der verursachten sonstigen
teile – ausgenommen die Leistungspflicht
Absatz 4, – zu bemessen. WRG-Novelle 1969, BGBl. Nr. 207/1969WRG-Novelle 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, Artikel IIArtikel römisch zwei Ist bei Anlagen
1 WRG (Art. I Z. 5), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes schon bestehen und bisher
den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht behandelt wurden, im Hinblick auf denIst bei Anlagen
Paragraph 31, a Absatz eins, WRG (Artikel römisch eins, Ziffer 5,), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes schon bestehen und bisher
den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes nicht behandelt wurden, im Hinblick auf den Zustand oder die Beschaffenheit der Anlage mit einer öffentliche Interessen gefährdenden Gewässerverunreinigung zu rechnen, so hat die
1 WRG. (Art. I Z. 5) zuständige Wasserrechtsbehörde dem Inhaber aufzutragen,zu rechnen, so hat die
Paragraph 31, a Absatz eins, WRG. (Artikel römisch eins, Ziffer 5,) zuständige Wasserrechtsbehörde dem Inhaber aufzutragen, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Frist zu treffen; hinsichtlich dem Bergrecht unterliegender Anlagen außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete obliegt diese Aufgabe der zuständigen Bergbehörde. In wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten sind solche Anlagen der Wasserrechtsbehörde unter Anschluß von Plänen und Erläuterungen bis 31. Dezember 1970 anzuzeigen; sie sind in das in § 31 a Abs. 8 WRG. (Art. I Z. 5) vorgesehene Verzeichnis aufzunehmen.das in Paragraph 31, a Absatz 8, WRG. (Artikel römisch eins, Ziffer 5,) vorgesehene Verzeichnis aufzunehmen. AlSAG § 17.
den §§ 21a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, den §§ 79, 79a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, und den §§ 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren
der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren
dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.Paragraph 17,
den Paragraphen 21 a, 30 bis 35 und 138 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215, den Paragraphen 79, 79 a und 83 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, und den Paragraphen 73 und 74 AWG 2002. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren
der GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und in Verfahren
dem WRG 1959 und dem AWG 2002 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie
Abs. 3 ist
Möglichkeit unter einem durchzuführen.
den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sowie
Absatz 3, ist
Möglichkeit unter einem durchzuführen.
anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist § 16 sinngemäß anzuwenden.
anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.
den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung
erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung
Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
dem Veräußerungszeitpunkt über diese Liegenschaften und dort allenfalls vorhandene Anlagen nicht verfügungsberechtigt war und Aktivitäten der nunmehrigen Beschwerdeführerin, welche zur in Rede stehenden Boden- und Grundwasserkontamination geführt haben könnten,
dem Jahre *** nicht stattgefunden haben. Es geht also um die allenfalls für das Entstehen der Altlast *** „***“ kausale Betriebstätigkeit der Beschwerdeführerin in der Zeit bis ***. Unzweifelhaft ist, dass die von der belangten Behörde angewendeten wasser-rechtlichen Bestimmungen zum damaligen Zeitpunkt (als die nunmehrige Beschwerdeführerin ihre Betriebstätigkeit einstellte und ihre Liegenschaft veräußerte) noch nicht erlassen waren. Es ist daher – schon im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen – zu prüfen, ob diese Rechtsvorschriften eine taugliche Grundlage zur Anordnung der Sanierung der genannten Altlast gegenüber der Beschwerdeführerin bilden. Die Bestimmung des § 31 Abs. 1 WRG 1959 wurde ursprünglich mit der WRG-Novelle 1959 eingeführt, die Abs. 2 und 3 wurden – unter gleichzeitiger „Präzisierung“ des Abs. 1 unter „Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Reinhaltungsverpflichtung“ (vgl. EBRV 1217 BlgNR XI. GP) - mit der WRG-Novelle 1969, BGBl. Nr. 207/1969 geschaffen. Während § 31 Abs. 1 die sogenannte allgemeine Sorgfaltspflicht beinhaltet, regelt dessen Abs. 2 die Verpflichtungen im Fall des verschuldet oder unverschuldeten (arg: „dennoch“) Eintretens einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung, woran wiederum Abs. 3 anknüpft, welcher behördliche Anordnungen für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung
Abs. 2 vorsieht. Dieses System von Sorgfalts- und Handlungspflichten stellt ein Rechtsinstitut dar, welches den vorangegangenen wasserrechtlichen Bestimmungen fremd war. Dies wird auch aus den Gesetzesmaterialen deutlich, insbesondere den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle 1969 (EBRV 1217 BlgNR XI. GP), deren auf die Bestimmungen der §§ 31 und 31a bezügliche Ausführungen auszugsweise lauten:Die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 wurde ursprünglich mit der WRG-Novelle 1959 eingeführt, die Absatz 2 und 3 wurden – unter gleichzeitiger „Präzisierung“ des Absatz eins, unter „Umwandlung in eine öffentlich-rechtliche Reinhaltungsverpflichtung“ vergleiche EBRV 1217 BlgNR römisch elf. Gesetzgebungsperiode - mit der WRG-Novelle 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969, geschaffen. Während Paragraph 31, Absatz eins, die sogenannte allgemeine Sorgfaltspflicht beinhaltet, regelt dessen Absatz 2, die Verpflichtungen im Fall des verschuldet oder unverschuldeten (arg: „dennoch“) Eintretens einer Gefahr einer Gewässerverunreinigung, woran wiederum Absatz 3, anknüpft, welcher behördliche Anordnungen für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung
Absatz 2, vorsieht. Dieses System von Sorgfalts- und Handlungspflichten stellt ein Rechtsinstitut dar, welches den vorangegangenen wasserrechtlichen Bestimmungen fremd war. Dies wird auch aus den Gesetzesmaterialen deutlich, insbesondere den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle 1969 (EBRV 1217 BlgNR römisch elf. GP), deren auf die Bestimmungen der Paragraphen 31 und 31 a bezügliche Ausführungen auszugsweise lauten: „Im Hinblick auf dieses grundsätzliche Erkenntnis und auf die Notwendigkeit des Schutzes der Gewässer vor wassergefährdenden Stoffen ist eine Novellierung des Wasserrechtsgesetzes unerläßlich. Der vorliegende Entwurf geht in seinem Hauptinhalt davon aus, einerseits die Änderungen des bestehenden einheitlichen Wasserrechtsgesetzes auf das Notwendigste zu beschränken, andererseits die im Interesse des Gewässerschutzes erforderliche behördliche Ein- fIußnahme bei wassergefährdenden Stoffen und Maßnahmen zu gewährleisten. Diese Einflußnahme soll durch die Bewilligungspflicht erreicht werden, aber möglichst verwaltungsökonomisch sein, damit ohne zusätzliche Belastung von Be- hörden und Wirtschaft der Gewässerschutz wirksam wahrgenommen werden kann. Diesem Zweck soll vor allem die Bestimmung des § 31 a Abs. 6 dienen, wonach außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete die Gewerbe-, Berg- und Schiffahrtsbehörde in ihrem Verfahren auch den Gewässerschutz wahrzunehmen hat. Damit wird erreicht, daß in solchen Fällen wegen des Gewässerschutzes kein zusätzliches Verfahren notwendig ist. Als weitere Ergänzung der Gewässerschutz-vorschriften in nicht bewiIIigungspflichtigen Fällen soll § 31, der in Judikatur und Literatur keine einheitliche Aufnahme gefunden hat, rechtlich präziser gefaßt und durch die Regelung der Vorgangsweise bei wassergefährdenden Unfällen ergänzt werden.“ (…)hörden und Wirtschaft der Gewässerschutz wirksam wahrgenommen werden kann. Diesem Zweck soll vor allem die Bestimmung des Paragraph 31, a Absatz 6, dienen, wonach außerhalb wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete die Gewerbe-, Berg- und Schiffahrtsbehörde in ihrem Verfahren auch den Gewässerschutz wahrzunehmen hat. Damit wird erreicht, daß in solchen Fällen wegen des Gewässerschutzes kein zusätzliches Verfahren notwendig ist. Als weitere Ergänzung der Gewässerschutz-vorschriften in nicht bewiIIigungspflichtigen Fällen soll Paragraph 31,, der in Judikatur und Literatur keine einheitliche Aufnahme gefunden hat, rechtlich präziser gefaßt und durch die Regelung der Vorgangsweise bei wassergefährdenden Unfällen ergänzt werden.“ (…) Die verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung
10 Abs. 1 Z. 10 B-VG). Das Verbot der Gewässerverunreinigung ist ein alter Bestand des Wasserrechtes und war schon in den Landeswasserrechtsgesetzen (§§ 16 und 20) enthaIten.
der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erschöpft sich ferner der Inhalt eines Kompetenzartikels nicht in der Gesamtheit der am Tage seines Wirksamwerdens geltenden Gesetze. Vielmehr sind auch Neuregelungen zulässig, sofern sie
ihrem Inhalt systematisch dem Kompetenzgrund angehören. Nun steht es außer Zweifel, daß die Gefährdung der Gewässer insbesondere durch die überall verbreitete Verwendung von Mineralöl in einem Ausmaß zugenommen hat, daß für die Sicherheit der weiteren WassernutzungDie verfassungsrechtliche Grundlage für die Regelung
Paragraph 31 und Paragraph 31, a bildet der Kompetenztatbestand "Wasserrecht" (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG). Das Verbot der Gewässerverunreinigung ist ein alter Bestand des Wasserrechtes und war schon in den Landeswasserrechtsgesetzen (Paragraphen 16, und 20) enthaIten.
der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erschöpft sich ferner der Inhalt eines Kompetenzartikels nicht in der Gesamtheit der am Tage seines Wirksamwerdens geltenden Gesetze. Vielmehr sind auch Neuregelungen zulässig, sofern sie
ihrem Inhalt systematisch dem Kompetenzgrund angehören. Nun steht es außer Zweifel, daß die Gefährdung der Gewässer insbesondere durch die überall verbreitete Verwendung von Mineralöl in einem Ausmaß zugenommen hat, daß für die Sicherheit der weiteren Wassernutzung auch die Erfassung typischer Wassergefährdungen notwendig ist. (…) Zu Abs. 2:Zu Absatz 2 : Bei der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung hat in erster Linie der
Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen werden ganz allgemein in Vorkehrungen bestehen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefähr-denden Stoffen verhindern, bereits ausgelaufene Stoffe lokalisieren, einsammeln undBei der konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung hat in erster Linie der
Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen werden ganz allgemein in Vorkehrungen bestehen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefähr-denden Stoffen verhindern, bereits ausgelaufene Stoffe lokalisieren, einsammeln und schadlos beseitigen. Je
dem, ob es sich um Manipulationen einfacher Art oder um Arbeiten in größenen Betrieben handelt, werden diese Vorkehrungen
Art und Umfang verschieden sein. In Betrieben, in denen wassergefährdende Stoffe verwendet werden, wird das für einen Unfall Erforderliche rechtzeitig vorzusehen sein, insbesondere durch Bereitstellung entsprechender Geräte und Ausarbeitung eines Alarmplanes. Die Verständigungspflicht soll sicherstellen, daß die
den Alarmplänen des betreffenden Bundeslandes vorgesehenen Maßnahmen möglichst rasch durchgeführt werden und die Behörden je
der Situation lenkend eingreifen können. Eine weitverbreitete und ernste Gefahr für die Gewässer bedeutet die Manipulation mit Mineralölen. Der Österreichische Wasserwirtschaftsverband hat daher im Jahre 1963 Richtlinien zum Schutz des Wassers bei Auslaufen von Mineralöl im Zusammenwirken mit Behörde und Wirtschaft ausgearbeitet und herausgegeben. (…) Zu. Abs.· 3: Diese Bestimmung schafft eine klare Rechtsgrundlage für das Einschreiten der Wasserrechtsbehörde, wenn infolge besonderer Umstände, zum Beispiel durch einen Unfall, die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eintritt und der Verpflichtete nicht oder nicht rechtzeitig die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen trifft. Damit die Behörde von solchen Vorfällen Kenntnis erhält, ist die Verständigungs-pflicht im Abs. 2 verankert. (…)Damit die Behörde von solchen Vorfällen Kenntnis erhält, ist die Verständigungs-pflicht im Absatz 2, verankert. (…) Die Beschwerdeführerin hat auf Art. 49 Abs. 1 B-VG verwiesen und geltend gemacht, dass eine Rückwirkung des § 31 WRG 1959 vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich angeordnet worden sei. Gegenteiliges vermag auch das Gericht nicht festzustellen, als es eine Rückwirkung im dem Sinne betrifft, dass im Jahre *** eine Handlungsplicht für das Jahr *** (oder die Zeit davor) begründet worden wäre. Da die dafür zweifellos erforderliche ausdrückliche Regelung fehlt, erübrigt sich die Heranziehung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Rahmen einer verfassungs-konformen Interpretation.Die Beschwerdeführerin hat auf Artikel 49, Absatz eins, B-VG verwiesen und geltend gemacht, dass eine Rückwirkung des Paragraph 31, WRG 1959 vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich angeordnet worden sei. Gegenteiliges vermag auch das Gericht nicht festzustellen, als es eine Rückwirkung im dem Sinne betrifft, dass im Jahre *** eine Handlungsplicht für das Jahr *** (oder die Zeit davor) begründet worden wäre. Da die dafür zweifellos erforderliche ausdrückliche Regelung fehlt, erübrigt sich die Heranziehung verfassungsrechtlicher Grundsätze im Rahmen einer verfassungs-konformen Interpretation. Mit seinem Vorbringen macht das Bundesministerium aber offensichtlich geltend, dass § 31 Abs. 2 WRG dennoch zur Anwendung käme, weil nicht der Zeitpunkt des schadensverursachenden Ereignisses maßgebend sei, sondern lediglich, ob die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein Handeln gebiete.Mit seinem Vorbringen macht das Bundesministerium aber offensichtlich geltend, dass Paragraph 31, Absatz 2, WRG dennoch zur Anwendung käme, weil nicht der Zeitpunkt des schadensverursachenden Ereignisses maßgebend sei, sondern lediglich, ob die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein Handeln gebiete. Dem ist insoweit zuzustimmen, als es für die Anwendbarkeit der § 31 Abs. 2 und 3 leg.cit. auf den Zeitpunkt des schadensauslösenden Verhaltens allein nicht ankommt, auch zumal die Handlungspflicht gemäß § 31 Abs. 2 leg.cit. unabhängig vom Verschulden und der Erfüllung der Verpflichtungen des Abs. 1 ist (z.B. VwGH 5.7.1979, 580/79). Andernfalls käme es zu einem sachlich nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch, weil dann der vor Inkrafttreten des § 31 WRG 1959 fahrlässig Handelnde gegenüber dem vom Zufall Getroffenen bevorzugt wäre. So wäre nicht einzusehen, weshalb der bei der Errichtung einer Anlage vor Inkrafttreten des § 31 WRG 1959 fahrlässig Handelnde von einer Haftung befreit wäre, während im Falle des Vorliegens eines von niemandem zu vertretenden Materialfehlers bei der Herstellung derselben Anlage die Verpflichtung eintreten würde, etwa wenn heute das damalige Fehlverhalten bzw. der ursprüngliche Materialfehler zu einem Schadensfall führt, der in weiterer Folge die Gefahr einer Gewässerverunreinigung hervorruft. Dem ist insoweit zuzustimmen, als es für die Anwendbarkeit der Paragraph 31, Absatz 2 und 3 leg.cit. auf den Zeitpunkt des schadensauslösenden Verhaltens allein nicht ankommt, auch zumal die Handlungspflicht gemäß Paragraph 31, Absatz 2, leg.cit. unabhängig vom Verschulden und der Erfüllung der Verpflichtungen des Absatz eins, ist (z.B. VwGH 5.7.1979, 580/79). Andernfalls käme es zu einem sachlich nicht zu rechtfertigenden Wertungswiderspruch, weil dann der vor Inkrafttreten des Paragraph 31, WRG 1959 fahrlässig Handelnde gegenüber dem vom Zufall Getroffenen bevorzugt wäre. So wäre nicht einzusehen, weshalb der bei der Errichtung einer Anlage vor Inkrafttreten des Paragraph 31, WRG 1959 fahrlässig Handelnde von einer Haftung befreit wäre, während im Falle des Vorliegens eines von niemandem zu vertretenden Materialfehlers bei der Herstellung derselben Anlage die Verpflichtung eintreten würde, etwa wenn heute das damalige Fehlverhalten bzw. der ursprüngliche Materialfehler zu einem Schadensfall führt, der in weiterer Folge die Gefahr einer Gewässerverunreinigung hervorruft. Aus diesem Grund ist es aber auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob bereits zu Zeiten der Geltung des Reichswasserrechtsgesetzes bzw. des Landes-wasserrechtsgesetzes für NÖ eine dem § 31 Abs. 1 WRG 1959 vergleichbare Sorgfaltsnorm bestanden hat bzw. dessen Inhalt nur eine „Wiederholung, bestenfalls eine Klarstellung der bereits durch das ABGB geschaffenen Rechtslage“ (Krizizek, WRG, S 153, zur Rechtslage vor der Novelle 1969) darstellt(e). Es macht nämlich für die Verpflichtung
2 WRG 1959, von welcher wiederum die Anordnungsbefugnis der Wasserrechtsbehörde
Abs. 3 abhängt, keinen Unterschied, ob die Gefahr der Gewässerverunreinigung verschuldet oder unverschuldet herbeigeführt worden ist und wann die erste diese Gefahr bedingende Ursache entstanden ist. Damit ist es aber auch irrelevant, ob Kontaminationen im Bereich des ehemaligen Imprägnierwerkes durch Fahrlässigkeit, Höhere Gewalt oder späteres Fehlverhalten Dritter (etwa in Bezug auf ein ursprünglich dichtes Becken) herbeigeführt worden sind.Aus diesem Grund ist es aber auch nicht von entscheidender Bedeutung, ob bereits zu Zeiten der Geltung des Reichswasserrechtsgesetzes bzw. des Landes-wasserrechtsgesetzes für NÖ eine dem Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959 vergleichbare Sorgfaltsnorm bestanden hat bzw. dessen Inhalt nur eine „Wiederholung, bestenfalls eine Klarstellung der bereits durch das ABGB geschaffenen Rechtslage“ (Krizizek, WRG, S 153, zur Rechtslage vor der Novelle 1969) darstellt(e). Es macht nämlich für die Verpflichtung
Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959, von welcher wiederum die Anordnungsbefugnis der Wasserrechtsbehörde
Absatz 3, abhängt, keinen Unterschied, ob die Gefahr der Gewässerverunreinigung verschuldet oder unverschuldet herbeigeführt worden ist und wann die erste diese Gefahr bedingende Ursache entstanden ist. Damit ist es aber auch irrelevant, ob Kontaminationen im Bereich des ehemaligen Imprägnierwerkes durch Fahrlässigkeit, Höhere Gewalt oder späteres Fehlverhalten Dritter (etwa in Bezug auf ein ursprünglich dichtes Becken) herbeigeführt worden sind. Entscheidend für den vorliegen Fall ist vielmehr, ob für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts dieser Gefahr eine Handlungsverpflichtung bestanden hat, welche – und insoweit spielt die fehlende Anordnung einer Rückwirkung des § 31 Abs. 2 WRG 1959 eine Rolle – aber erst mit dieser Gesetzesbestimmung geschaffen wurde und daher frühestens mit deren Inkrafttreten entstanden sein konnte. Aus den oben zitierten Materialien zur WRG-Novelle 1969 ist auch ganz klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Handlungsverpflichtung für künftige Unfälle mit gewässergefährdenden Stoffen begründen wollte, nicht aber bestehende Kontaminationen im Auge hatte, deren weitere Ausbreitung (im Sinne der Ausführungen im Vorlageschreiben des Bundesministeriums) verhindert werden sollte. Dies wird auch darin deutlich, dass der Gesetzgeber in Art. II der genannten Novelle Regelungen betreffend im Zeitpunkt deren Inkrafttretens bestehender Anlagen im Sinne des gleichzeitig eingeführten und schon aufgrund seiner Bezeichnung („besondere Vorsorge…“) der Regelung des § 31 („allgemeine Sorge…“) verbundenen § 31a getroffen hat, während dies hinsichtlich bereits eingetretener Gewässerverunreinigung nicht erfolgt ist; hätte der Gesetzgeber, wie das Bundesministerium offenbar meint, eine Handlungspflicht zur Vermeidung der Ausbreitung damals bereits bestehender Gewässerverunreinigungen zu begründen beabsichtigt, wäre nicht einzusehen, weshalb er dies nicht auch in der genannten Übergangsbestimmung berücksichtigt hätte. Entscheidend für den vorliegen Fall ist vielmehr, ob für die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts dieser Gefahr eine Handlungsverpflichtung bestanden hat, welche – und insoweit spielt die fehlende Anordnung einer Rückwirkung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 eine Rolle – aber erst mit dieser Gesetzesbestimmung geschaffen wurde und daher frühestens mit deren Inkrafttreten entstanden sein konnte. Aus den oben zitierten Materialien zur WRG-Novelle 1969 ist auch ganz klar ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine Handlungsverpflichtung für künftige Unfälle mit gewässergefährdenden Stoffen begründen wollte, nicht aber bestehende Kontaminationen im Auge hatte, deren weitere Ausbreitung (im Sinne der Ausführungen im Vorlageschreiben des Bundesministeriums) verhindert werden sollte. Dies wird auch darin deutlich, dass der Gesetzgeber in Artikel römisch zwei, der genannten Novelle Regelungen betreffend im Zeitpunkt deren Inkrafttretens bestehender Anlagen im Sinne des gleichzeitig eingeführten und schon aufgrund seiner Bezeichnung („besondere Vorsorge…“) der Regelung des Paragraph 31, („allgemeine Sorge…“) verbundenen Paragraph 31 a, getroffen hat, während dies hinsichtlich bereits eingetretener Gewässerverunreinigung nicht erfolgt ist; hätte der Gesetzgeber, wie das Bundesministerium offenbar meint, eine Handlungspflicht zur Vermeidung der Ausbreitung damals bereits bestehender Gewässerverunreinigungen zu begründen beabsichtigt, wäre nicht einzusehen, weshalb er dies nicht auch in der genannten Übergangsbestimmung berücksichtigt hätte. Zwar endet die Handlungspflicht des
2 WRG 1959 Verpflichteten nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung, sondern zählt auch eine Verhinderung der Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0115 unter Hinweis auf den Beschluss des OGH 22.3.1993, 1 Ob 36/92). Doch setzt dies voraus, dass die Handlungspflicht für den Betreffenden zunächst einmal eingetreten ist.Zwar endet die Handlungspflicht des
Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 Verpflichteten nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung, sondern zählt auch eine Verhinderung der Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen (VwGH 18.12.2014, 2012/07/0115 unter Hinweis auf den Beschluss des OGH 22.3.1993, 1 Ob 36/92). Doch setzt dies voraus, dass die Handlungspflicht für den Betreffenden zunächst einmal eingetreten ist. Dabei ist zu beachten, dass die Handlungsverpflichtung bereits aufgrund des Gesetzes besteht und durch den gewässerpolizeilichen Auftrag nur konkretisiert wird (VwGH 22.4.1999, 97/07/0043). Sie trifft denjenigen, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung rechtlich oder faktisch beherrschen kann und daher in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen (Oberleitner/ Berger, WRG³, § 31, RZ 11; VwGH 18.12.2014, 2012/07/0115). Dies war die Be-schwerdeführerin aber im entscheidenden Zeitpunkt nicht. Dabei ist zu beachten, dass die Handlungsverpflichtung bereits aufgrund des Gesetzes besteht und durch den gewässerpolizeilichen Auftrag nur konkretisiert wird (VwGH 22.4.1999, 97/07/0043). Sie trifft denjenigen, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr einer Gewässerverunreinigung rechtlich oder faktisch beherrschen kann und daher in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen (Oberleitner/ Berger, WRG³, Paragraph 31,, RZ 11; VwGH 18.12.2014, 2012/07/0115). Dies war die Be-schwerdeführerin aber im entscheidenden Zeitpunkt nicht. Mit anderen Worten: als die Handlungsverpflichtung erstmals in Betracht kam, war die Beschwerdeführerin nicht mehr ihr (potentieller) Adressat, denn es handelte sich nicht mehr um „ihre Anlagen“ im Sinne des § 31 Abs.1 WRG 1959.Mit anderen Worten: als die Handlungsverpflichtung erstmals in Betracht kam, war die Beschwerdeführerin nicht mehr ihr (potentieller) Adressat, denn es handelte sich nicht mehr um „ihre Anlagen“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 31 Abs. 2 WRG 1959 (und danach) ohne Zweifel nicht mehr Eigentümerin, Verfügungsberechtigte oder Betreiberin der Grundstücke und Anlagen in *** gewesen ist, konnte sie weder damals noch heute von der Handlungsverpflichtung
2 WRG 1959 getroffen werden. Damit kann sie aber auch nicht Adressatin eines gewässerpolizeilichen Auftrags
3 WRG 1959 sein. Findet nämlich § 31 Abs. 2 WRG 1959 keine Anwendung, so ist auch der Anwendbarkeit des Abs. 3 die Grundlage entzogen. Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 (und danach) ohne Zweifel nicht mehr Eigentümerin, Verfügungsberechtigte oder Betreiberin der Grundstücke und Anlagen in *** gewesen ist, konnte sie weder damals noch heute von der Handlungsverpflichtung
Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 getroffen werden. Damit kann sie aber auch nicht Adressatin eines gewässerpolizeilichen Auftrags
Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 sein. Findet nämlich Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 keine Anwendung, so ist auch der Anwendbarkeit des Absatz 3, die Grundlage entzogen. Ob davon unabhängig eine Haftung der/des Rechtsnachfolger/s im Liegenschafts-eigentum in Betracht käme, ist in diesem Zusammenhang ebenso wenig zu prüfen wie eine allfällige Ersatzpflicht der Beschwerdeführerin für Sanierungsaufwendungen des Bundes. An der durch § 31 WRG 1959 geschaffenen Rechtslage hat auch § 17 AlSAG nichts geändert, hat sich der Altlastensanierungsgesetzgeber doch – anstelle den Behörden ein speziell ausgestaltetes Instrumentarium zur Herbeiführung von Sanierungs-maßnahmen auch in Bezug auf schon vor langer Zeit erfolgter Boden- und Grundwasserkontaminationen an die Hand zu geben – darauf beschränkt, auf die gar nicht zu diesem Zwecke (vgl. die oben angeführten EBRV) geschaffenen einzelnen materiengesetzlichen Bestimmungen, darunter den § 31 WRG 1959, zu verweisen und nur die Zuständigkeit zu regeln.An der durch Paragraph 31, WRG 1959 geschaffenen Rechtslage hat auch Paragraph 17, AlSAG nichts geändert, hat sich der Altlastensanierungsgesetzgeber doch – anstelle den Behörden ein speziell ausgestaltetes Instrumentarium zur Herbeiführung von Sanierungs-maßnahmen auch in Bezug auf schon vor langer Zeit erfolgter Boden- und Grundwasserkontaminationen an die Hand zu geben – darauf beschränkt, auf die gar nicht zu diesem Zwecke vergleiche die oben angeführten EBRV) geschaffenen einzelnen materiengesetzlichen Bestimmungen, darunter den Paragraph 31, WRG 1959, zu verweisen und nur die Zuständigkeit zu regeln. Die *** kann daher von vornherein nicht zur Sanierung der in Rede stehenden Altlast auf Basis des § 31 WRG 1959 iVm § 17 AlSAG herangezogen werden, sodass sich die Prüfung des weiteren Vorbringens, zumal hinsichtlich der Verursacherschaft, erübrigt.Die *** kann daher von vornherein nicht zur Sanierung der in Rede stehenden Altlast auf Basis des Paragraph 31, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 17, AlSAG herangezogen werden, sodass sich die Prüfung des weiteren Vorbringens, zumal hinsichtlich der Verursacherschaft, erübrigt. Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht Maßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 aufgetragen worden sind, weshalb ihrer Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Dies bezieht sich auch auf die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, da diese – im Hinblick auf das nicht gegen sie zu führende Verfahren – von der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG verschuldet wurden.Somit ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin zu Unrecht Maßnahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 aufgetragen worden sind, weshalb ihrer Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist. Dies bezieht sich auch auf die Vorschreibung der Kommissionsgebühren, da diese – im Hinblick auf das nicht gegen sie zu führende Verfahren – von der Beschwerdeführerin nicht im Sinne des Paragraph 76, Absatz 2, AVG verschuldet wurden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte schon aufgrund des § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG abgesehen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte schon aufgrund des Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG abgesehen werden. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) war im vorliegenden Fall zuzulassen, da zur Frage der Verpflichtung eines Grundeigentümers und Anlagenbetreibers, welcher schon vor Inkrafttreten der Bestimmungen des § 31 WRG 1959 seine Liegenschaften veräußert und seine potentiell schadensverursachende Tätigkeit eingestellt hatte,
Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Judikatur vorliegt; es handelt sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) war im vorliegenden Fall zuzulassen, da zur Frage der Verpflichtung eines Grundeigentümers und Anlagenbetreibers, welcher schon vor Inkrafttreten der Bestimmungen des Paragraph 31, WRG 1959 seine Liegenschaften veräußert und seine potentiell schadensverursachende Tätigkeit eingestellt hatte,
Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keine Judikatur vorliegt; es handelt sich dabei durchaus um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0172
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.