F, seien Menschen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, nicht zu melden, die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind. Da es für Gemeinden mit Jugendwohlfahrtseinrichtungen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führen würde, habe § 53 (offenbar gemeint: des NÖ Pflichtschulgesetzes) in Übereinstimmung mit § 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes die Kostentragung der Wohnsitzgemeinde auferlegt. Diese würde auch die Kosten tragen, wenn die Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung nicht erfolgt wäre und der Schüler eine Schule aus dem eigenen Sprengel besucht hätte. Die Gesetzesbestimmung gehe daher immer von dem Wohnsitz aus, der zum Zeitpunkt der Einweisung in die Jugendwohlfahrteinrichtung bestanden hat bzw. falls dieser geändert werde, vom neuen Wohnsitz. § 53 NÖ Pflichtschulgesetz unterscheide bewusst zwischen dem Ort der Jugendwohlfahrteinrichtung, an dem ein Schüler wohnt, und dem Hauptwohnsitz, der in der Regel bei den Eltern oder einem Elternteil ist.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Marktgemeinde *** vom ***. In der Begründung wird vorgebracht, dass mit Bescheid vom *** der Marktgemeinde *** die Schulumlage für das Kind ***, geboren *** in Höhe von € 1.962,50 vorgeschrieben worden sei. Insgesamt seien mit dem Bescheid für vier Kinder € 7.850,-- vorgeschrieben worden. Das Kind *** sei über die NÖ Jugendwohlfahrt dem Landesjugendheim *** am zugeteilt worden. Sie sei als Integrationsschülerin geführt worden. Beim Hauptschuleintritt sei jedoch in der Marktgemeinde *** keine Integrationsklasse vorgesehen gewesen, sodass die Schülerin der Hauptschule *** zugeteilt worden sei, wo sie die Möglichkeit zum Besuch einer Integrationsklasse gehabt hätte. Die Zuweisung sei vom Bezirksschulrat am *** erfolgt.
Paragraph 2, Absatz 3, Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, idgF, seien Menschen, sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, nicht zu melden, die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind. Da es für Gemeinden mit Jugendwohlfahrtseinrichtungen zu einer unzumutbaren Kostenbelastung führen würde, habe Paragraph 53, (offenbar gemeint: des NÖ Pflichtschulgesetzes) in Übereinstimmung mit Paragraph 8, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes die Kostentragung der Wohnsitzgemeinde auferlegt. Diese würde auch die Kosten tragen, wenn die Einweisung in eine Jugendwohlfahrtseinrichtung nicht erfolgt wäre und der Schüler eine Schule aus dem eigenen Sprengel besucht hätte. Die Gesetzesbestimmung gehe daher immer von dem Wohnsitz aus, der zum Zeitpunkt der Einweisung in die Jugendwohlfahrteinrichtung bestanden hat bzw. falls dieser geändert werde, vom neuen Wohnsitz. Paragraph 53, NÖ Pflichtschulgesetz unterscheide bewusst zwischen dem Ort der Jugendwohlfahrteinrichtung, an dem ein Schüler wohnt, und dem Hauptwohnsitz, der in der Regel bei den Eltern oder einem Elternteil ist. *** sei am *** in das Landesjugendheim *** über die NÖ Jugendwohlfahrt eingewiesen worden. Sie sei vom *** bis *** in der Gemeinde *** mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen, sei aber am *** von dieser Hauptwohnsitzgemeinde amtlich abgemeldet worden. Einen Nebenwohnsitz hätte sie in *** vom *** bis *** geführt. Vom *** bis *** sei sie ohne Hauptwohnsitz gewesen. Dieser Missstand sei am *** behoben worden. Auf Grund dessen, dass die Eltern laut Auskunft des Landesjugendheimes teilweise ohne Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien bzw. sich die Eltern teilweise im Gefängnis befunden hätten und das Kind nicht bei einem Elternteil mit Hauptwohnsitz gemeldet werden hätte können, sei *** am *** mit Hauptwohnsitz in der Marktgemeinde *** gemeldet worden. Von der Familie *** befänden sich derzeit insgesamt fünf Kinder im Landesjugendheim und seien auf Grund des beschriebenen Umstandes alle mit Hauptwohnsitz in *** gemeldet worden. Für die Marktgemeinde *** komme es auf Grund der Jugendwohlfahrtseinrichtung bzw. mit dem Landesjugendheim zu einer unzumutbaren Kostenbelastung auf Grund der Tatsache, dass sich derzeit im Landesjugendheim 30 Schulkinder befänden, wobei 27 Kinder die Volksschule, Neue Mittelschule bzw. Allgemeine Sonderschule in *** besuchen würden. Weiters würde ein Kind die Schule ***, ein Kind die Volksschule *** und ein Kind die Hauptschule *** besuchen. Von den 30 Kindern gebe es 13 Härtefälle betreffend Hauptwohnsitz. Bei diesen 13 Kindern hätte bei der Zuweisung in das Landesjugendheim *** seitens der Jugendwohlfahrt kein Hauptwohnsitz eines Elternteiles angegeben werden können, da die Mutter teilweise stationär auch in das Landesjugendheim aufgenommen worden sei, ein Elternteil verstorben sei, kein Kontakt zu einem Elternteil bestehe, Eltern teilweise ohne Hauptwohnsitz gemeldet seien, sich Eltern teilweise im Gefängnis befänden, Kinder Asylwerber seien oder sich die Eltern ins Ausland abgesetzt hätten. Aus diesen Gründen seien diese 13 Kinder in *** zum Hauptwohnsitz angemeldet worden. Das hätte für die Marktgemeinde *** starke finanzielle Folgen betreffend Leistung der Schulerhaltungsbeiträge. Daher werde auf den § 53 Abs. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes verwiesen, wonach das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten könne, wenn eine nach Abs. 1 des § 53 verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen sei. Im Landesjugendheim *** befänden sich Kinder aus ganz Niederösterreich. Daher wäre es richtig im Hinblick eines gerechten Ausgleiches, wenn die Kosten auch von der Allgemeinheit, nämlich vom Land Niederösterreich, getragen würden.der Schulerhaltungsbeiträge. Daher werde auf den Paragraph 53, Absatz 2, des NÖ Pflichtschulgesetzes verwiesen, wonach das Land den Schulerhaltungsbeitrag leisten könne, wenn eine nach Absatz eins, des Paragraph 53, verpflichtbare Gemeinde nicht festzustellen sei. Im Landesjugendheim *** befänden sich Kinder aus ganz Niederösterreich. Daher wäre es richtig im Hinblick eines gerechten Ausgleiches, wenn die Kosten auch von der Allgemeinheit, nämlich vom Land Niederösterreich, getragen würden. Da es sich im Fall des Kindes *** um eine Zuweisung durch die Jugendwohlfahrt handle, falle dieser in die Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 2 des NÖ Pflichtschulgesetzes. Nach bisherigen Erfahrungen könnte ein solcher Fall vom Land übernommen werden. Auf Grund der angespannten finanziellen Lage und angesichts der weiteren Härtefälle im Landesjugendheim sei es der Marktgemeinde *** nicht zumutbar, einen Schulerhaltungsbeitrag für *** zu leisten. Es werde daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben.Da es sich im Fall des Kindes *** um eine Zuweisung durch die Jugendwohlfahrt handle, falle dieser in die Ermessensbestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, des NÖ Pflichtschulgesetzes. Nach bisherigen Erfahrungen könnte ein solcher Fall vom Land übernommen werden. Auf Grund der angespannten finanziellen Lage und angesichts der weiteren Härtefälle im Landesjugendheim sei es der Marktgemeinde *** nicht zumutbar, einen Schulerhaltungsbeitrag für *** zu leisten. Es werde daher der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben. Mit Schreiben vom *** legte der Obmann der Mittelschulgemeinde *** die Beschwerde unter Anschluss einer Kopie des Bescheides (ohne Voranschlag für das Haushaltsjahr *** und das Sitzungsprotokoll) und des Zustellnachweises dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
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Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
3 dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (§ 37 AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz bildet die Rechtsquelle für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend festgehalten, dass eine Zurückweisung der Sache insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Behörde den maßgebenden Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) bloß ansatzweise ermittelt hat (siehe VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
1 NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Art. 151 Abs. 9 B-VG) hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten.
Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Pflichtschulgesetz (in der Fassung des Artikel 151, Absatz 9, B-VG) hat für Schüler, die auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel wohnen und deren Hauptwohnsitz außerhalb des Schulsprengels gelegen ist, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes den Schulerhaltungsbeitrag zu leisten. § 53 Pflichtschulgesetz wurde 1996 geändert, und zwar in Entsprechung einer Änderung des § 8 des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, welcher lautet:Paragraph 53, Pflichtschulgesetz wurde 1996 geändert, und zwar in Entsprechung einer Änderung des Paragraph 8, des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes, welcher lautet: „§ 8.
1 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler
Paragraph 49, Absatz eins, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in seiner jeweils geltenden Fassung, vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeinbildende Pflichtschule besucht.
7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
, B-VG und Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat. Die Einweisung in ein Jugendwohnheim ist naturgemäß „volle Erziehung“ und bedingt, dass die Erziehungsberechtigung in diesem Ausmaß von den Kindeseltern bzw. einem Elternteil auf die Jugendwohlfahrt übergeht. Den Kindeseltern wird der weitere Kontakt zu dem betreffenden Kind während des Heimaufenthalts nur gewährt, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich bzw. positiv ist. Ist der Aufenthalt für das Kind in dem Jugendheim nicht mehr erforderlich, so kann das Kind wieder in den Haushalt der Eltern bzw. des Elternteils oder eines anderen Erziehungsberechtigten zurückkehren. Grundsätzlich sind Maßnahmen der Jugendwohlfahrt notwendige Eingriffe in das Leben eines Minderjährigen zu dessen Schutz bzw. bestmöglicher Entwicklung, die durch die Erziehungsberechtigten entweder gefährdet ist oder nicht ermöglicht werden kann. Die Maßnahmen sollen jeweils nur für den unbedingt erforderlichen Teil der Erziehung und nur für den unbedingt erforderlichen Zeitraum erfolgen. Demgemäß wird auch in Fällen der Übernahme der vollen Erziehung durch den Wohlfahrtsträger und damit durch Einweisung in ein Jugendheim regelmäßig von der Jugendwohlfahrtsbehörde geprüft, welche Fortschritte der Minderjährige macht, wie sich die Beziehung zu den Eltern entwickelt und wann eine Rückführung möglich ist. Regelmäßige Kontakte durch Besuche, Telefonate, Briefe oder auch teilweise Aufenthalte bei den Eltern in der elterlichen Wohnung sind von großer Wichtigkeit um die Beziehung zu den Eltern zu erhalten und zu verbessern. Die Maßnahmen der Jugendwohlfahrt sollen lediglich Hilfestellungen für Eltern und Kinder sein, die aufgrund der Beziehung zu den Eltern – unabhängig von der Intensität – ihren Lebensmittelpunkt am Wohnsitz der Erziehungsberechtigten (der Eltern, des Elternteils, eventuell der Großeltern) haben. Der Hauptwohnsitz von Kindern ist daher grundsätzlich am Hauptwohnsitz der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, auch wenn sie im Rahmen einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt für eine nicht näher bestimmbare Zeit an einem anderen Ort wohnen; dies selbst dann, wenn dort eine Hauptwohnsitzmeldung erfolgt sein sollte. Diese Hauptwohnsitzgemeinde der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ist daher in erster Linie zur Zahlung des Schulerhaltungsbeitrages heranzuziehen. Nur dann, wenn kein Anknüpfungspunkt des Kindes zum Wohnsitz der Eltern oder Erziehungsberechtigten besteht, wird deren Wohnsitzgemeinde nicht zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages verpflichtet werden können. In der Berufung wird ausgeführt, dass *** auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt dem Landesjugendheim *** zugeteilt worden sei und sie sei mit *** in *** zum Hauptwohnsitz gemeldet worden sei, da sie vom *** bis *** keinen Hautpwohnsitz gehabt habe (gemeint wohl: nicht mit einem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei), da die Eltern teilweise im Gefängnis gewesen seien. Selbst wenn die Hauptwohnsitzmeldung am Ort der Jugendwohlfahrtseinrichtung (mangels anderen Anknüpfungspunktes) ursprünglich zu Recht erfolgt sein sollte, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dies auch noch zu dem für die Vorschreibung maßgeblichen Zeitpunkt (§ 46 Abs. 3 erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz) gilt.Selbst wenn die Hauptwohnsitzmeldung am Ort der Jugendwohlfahrtseinrichtung (mangels anderen Anknüpfungspunktes) ursprünglich zu Recht erfolgt sein sollte, so bedeutet dies nicht automatisch, dass dies auch noch zu dem für die Vorschreibung maßgeblichen Zeitpunkt (Paragraph 46, Absatz 3, erster Satz NÖ Pflichtschulgesetz) gilt. Ob Sachverhaltselemente vorliegen, die erkennen lassen, dass der Hauptwohnsitz der Schülerin *** am Sitz der Jugendwohlfahrtseinrichtung oder vielmehr am Wohnsitz eines Elternteiles liegt, wurde jedoch von der Hauptschulgemeinde *** vor Erlassung des bekämpften Bescheides, mit dem der beschwerdeführenden Marktgemeinde *** der Schulerhaltungsbeitrag für das Haushaltsjahr *** vorgeschrieben wurde, nicht geprüft. Jedenfalls ist diesbezüglich weder der Begründung des Bescheides noch den Aktenunterlagen etwas zu entnehmen. Auch aus dem Berufungsvorbringen allein, wonach sich die Eltern der *** teilweise im Gefängnis befunden haben sollen und aus diesem Grund nicht anderswo als am Sitz der Jugendwohlfahrtseinrichtung ein Hauptwohnsitz errichtet werden hätte können, ergibt sich noch nicht zwingend, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Schulerhaltungsbeitrages für das Haushaltsjahr *** an die beschwerdeführende Marktgemeinde *** zum maßgeblichen Zeitpunkt gegeben sind, da sich eine eventuell bestehende Beziehung zwischen dem Kind und deren Eltern, Elternteilen oder sonstigen Erziehungsberechtigten mittlerweile geändert haben kann. Die Mittelschulgemeinde *** hat somit den relevanten Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt. Im Rahmen eines noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens ist zu erheben, ob zum Zeitpunkt der Aufnahme im Landesjugendheim *** und seither den Eltern oder einem Elternteil eine Erziehungsberechtigung für die Schülerin *** zukam bzw. zukommt und gegebenenfalls wo deren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes im Landesjugendheim *** lag und in der Folge gelegen ist. Weiters ist zu erheben, ob Kontakte zu den Erziehungsberechtigten seitens der Einrichtung der Jugendwohlfahrt gewünscht sind oder unterbleiben sollen bzw. in welchem Ausmaß und in welcher Intensität soziale Beziehungen der Schülerin zum Herkunftsort bzw. zum Hauptwohnsitz der bzw. des Erziehungsberechtigten bestehen. Dabei kann es sich beispielsweise um Kontakte zu den Erziehungsberechtigten aber auch zu Freunden und Verwandten handeln. Eventuell bestehen sonstige Anhaltspunkte, dass die Schülerin trotz des Aufenthaltes im Landesjugendheim ihren Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz eines Erziehungsberechtigten hat. Es ist zu erheben, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Schülerin wieder an den Hauptwohnsitz eines Erziehungsberechtigten zurückkehren wird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie lange der Aufenthalt in der Jugendwohlfahrtseinrichtung dauern wird. Erst nach Durchführung derartiger Ermittlungen ist unter Zugrundelegung des Ergebnisses festzustellen, an welchem Ort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Schülerin liegt, und demgemäß der Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben (vgl. VwGH vom 20.12.2004, Zl. 2001/10/0209). Erst nach Durchführung derartiger Ermittlungen ist unter Zugrundelegung des Ergebnisses festzustellen, an welchem Ort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Schülerin liegt, und demgemäß der Schulerhaltungsbeitrag vorzuschreiben vergleiche VwGH vom 20.12.2004, Zl. 2001/10/0209). Dadurch, dass die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zur Beurteilung, ob einer Gemeinde bzw. welcher Gemeinde der Schulerhaltungsbeitrag für die Schülerin *** vorzuschreiben ist, unterlassen hat, liegen die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung – hinsichtlich des mit dem bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeitrages für diese Schülerin – vor. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Mittelschulgemeinde *** zurückzuverweisen.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4231
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.