RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-3/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat d
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. …
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.2. Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
- Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
- Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
- Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
- Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
- Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
- NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-21:2.
- NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-21: Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als …
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
- bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; …
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Parteien, Nachbarn und Beteiligte § 6.
(1)In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung:Paragraph 6,
(1)In Baubewilligungsverfahren haben Parteistellung: … 3. Die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen. … Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten berührt sind.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, der NÖ Aufzugsordnung sowie der Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz begründet, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn sowie
- den Schutz vor Immissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
- den Schutz vor Immissionen, ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
- Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden;
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (§ 67);
- die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, oder die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4,) beeinträchtigt oder der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt werden könnten (Paragraph 67,); Anordnung von Bauwerken auf einem Grundstück § 49.
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach § 51, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. Paragraph 49,
(1)Über eine Baufluchtlinie sowie in einen Bauwich darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Ausgenommen sind Bauwerke nach Paragraph 51,, Vorbauten nach§ 52 und unterirdische Bauwerke oder Bauwerksteile. …
(4)Sieht der Bebauungsplan eine geschlossene Bebauungsweise und eine Bebauungsdichte vor, darf auf Eckbauplätzen die Bebauungsdichte bis zu 50 % überschritten werden Bauwich § 50.
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).Paragraph 50,
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront). Höhe der Bauwerke § 53.
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird Paragraph 53,
(1)Die Gebäudehöhe nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird ● nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und ● nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Veränderung des Geländes im Bauland §
- Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wennParagraph 67, Die Höhenlage des Geländes im Bauland darf nur dann verändert werden, wenn ● die Standsicherheit eines Bauwerks oder des angrenzenden Geländes nicht gefährdet wird, ● dadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden unddadurch bei der Bemessung der Gebäudehöhe nicht Rechte der Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (z.B. Lichteinfall unter 45° auf Hauptfenster bestehender und noch zulässiger Gebäude) verletzt werden und ● die Niederschlagswässer ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke abgeleitet werden. 2.
- NÖ Bautechnikverordnung, LGBl. 8200/7-7: Niveau der Räume § 37.
(1)Der Fußboden von Wohnräumen muß liegen:Paragraph 37,
(1)Der Fußboden von Wohnräumen muß liegen:
- über dem anschließenden Gelände (bei Gebäuden an der Straßenfluchtlinie über dem Niveau in der Straßenfluchtlinie),
- mindestens 50 cm über dem höchsten örtlichen Grundwasserspiegel und
- in Hochwasserüberflutungsgebieten mindestens 30 cm über dem 100jährlichen Hochwasser.
(2)Bei Gebäuden, die am Hang liegen, muß der Fußboden von Wohnräumen mindestens an einer Seite über dem anschließenden Gelände liegen. Die Wände der Räume dürfen höchstens zur Hälfte der jeweiligen Wandfläche erdberührt sein.
(3)Andere Aufenthaltsräume dürfen unter dem anschließenden Gelände liegen, wenn besondere Vorkehrungen gegen eindringendes Wasser (§ 3 Abs. 1) getroffen werden.
(3)Andere Aufenthaltsräume dürfen unter dem anschließenden Gelände liegen, wenn besondere Vorkehrungen gegen eindringendes Wasser (Paragraph 3, Absatz eins,) getroffen werden. 2.
- NÖ Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBl. 8000-26:2.
- NÖ Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung Landesgesetzblatt 8000-26: Bauland § 16.
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:Paragraph 16,
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
- Wohngebiete, die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche in das Ortsbild einer Wohnsiedlung eingeordnet werden können und keine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Lärm- oder Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen; … 2.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991: Sachverständige § 52.
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.Paragraph 52,
(1)Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 66.
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.Paragraph 66,
(1)Notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens hat die Berufungsbehörde durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.
(4)Außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
(4)Außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
- Würdigung: 3.
- Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
- Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bildet ausschließlich der Abspruch über die im baubehördlichen Verfahren erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***. Laut den dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorliegenden Grundbuchsauszügen sind die Beschwerdeführer Eigentümer von Grundstücken im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 und damit Nachbar im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 und damit Nachbar im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Aspekte der Beeinträchtigung durch die (in einem vorangegangenen Verfahren) bewilligte Geländeveränderung und die Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster (infolge der Gebäudehöhe des geplanten Gebäudes) reduzieren lässt. Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung 1996 idF LGBl. 8200-23 und das Raumordnungsgesetz 1976 idF LGBI. 8000-27, anzuwenden.Für die Beurteilung des Beschwerdefalls sind die Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 und des Raumordnungsgesetzes 1976 in der bei Beschlussfassung des Gemeindevorstandes über die Erlassung des Berufungsbescheides geltenden Fassung, somit die NÖ Bauordnung 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-23 und das Raumordnungsgesetz 1976 in der Fassung LGBI. 8000-27, anzuwenden. 3.1.
- Im Lichte der oben unter Punkt
- angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Beschwerdeführer als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
- Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Im Lichte der oben unter Punkt
- angeführten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 ist zunächst auszuführen, dass das Mitspracherecht der Beschwerdeführer als Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/05/0130 und vom
- Dezember 2011, Zl. 2008/05/0062). Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ (vgl. z.B. VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH vom
- August 2012, Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl. VwGH vom
- Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055).Die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 ist taxativ vergleiche z.B. VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2009/05/0346). Mangels Aufzählung in diesem Katalog kommt den Beschwerdeführern als Nachbarn daher ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung zwar grundsätzlich nicht zu, es besteht aber nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom
- August 2012, , Zl. 2012/05/0051) aus dem Blickwinkel des Immissionsschutzes dann, wenn die Widmungskategorie auch einen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche VwGH vom ,
- Jänner 2012, Zl. 2010/05/0055). Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer und der Bauwerber sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan (vgl. VwGH vom
- August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens aufgrund der gegebenen örtlichen Situation kein zentrales Verfahrensthema darstellte. Ein derartiger Widmungswiderspruch konnte im gegenständlichen Bauverfahren nicht festgestellt werden.Das verfahrensgegenständliche Grundstück der Beschwerdeführer und der Bauwerber sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als „Bauland-Wohngebiet“ gewidmet. Die Flächenwidmung „Bauland-Wohngebiet“ gewährt den Nachbarn damit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung und nach dem oben Gesagten ein subjektives Recht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan vergleiche VwGH vom
- August 2000, Zl. 2000/05/0066). Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Frage der Widmungskonformität des in Rede stehenden Bauvorhabens aufgrund der gegebenen örtlichen Situation kein zentrales Verfahrensthema darstellte. Ein derartiger Widmungswiderspruch konnte im gegenständlichen Bauverfahren nicht festgestellt werden. 3.1.3 Allgemein ist zur bewilligten Höhenlage festzustellen, dass die in der Beschwerde thematisierte Geländeveränderung in einem vorangegangenen Verfahren mit Bescheid vom *** rechtskräftig genehmigt wurde. Von den Beschwerdeführern wurden in diesem Verfahren keine Einwände erhoben; aus welchem Grund die Erhebung von Einwänden unterlassen wurde ist im Ergebnis unerheblich. Zum einen ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen und zum anderen kann in der Bewilligung zu dieser Geländeveränderung keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, sodass durch diese Bewilligung per se keine Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des § 67 NÖ Bauordnung 1996 erfolgen konnten. Die Frage, ob das in weiterer Folge geplante Bauvorhaben die Nachbarn in ihrem Recht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 verletzen könnte, konnte erst im gegenständlichen Bauverfahren releviert und anhand der Einreichunterlagen geprüft werden. Der Bewilligungsbescheid für die Geländeveränderung ist rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde beeinspruchten Bauverfahrens; die von den Beschwerdeführern beantragte Aufhebung des Bescheides vom *** wäre dem erkennenden Gericht im Übrigen auch nicht möglich.Allgemein ist zur bewilligten Höhenlage festzustellen, dass die in der Beschwerde thematisierte Geländeveränderung in einem vorangegangenen Verfahren mit Bescheid vom *** rechtskräftig genehmigt wurde. Von den Beschwerdeführern wurden in diesem Verfahren keine Einwände erhoben; aus welchem Grund die Erhebung von Einwänden unterlassen wurde ist im Ergebnis unerheblich. Zum einen ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen und zum anderen kann in der Bewilligung zu dieser Geländeveränderung keine Rechtswidrigkeit erkannt werden, sodass durch diese Bewilligung per se keine Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 67, NÖ Bauordnung 1996 erfolgen konnten. Die Frage, ob das in weiterer Folge geplante Bauvorhaben die Nachbarn in ihrem Recht gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 verletzen könnte, konnte erst im gegenständlichen Bauverfahren releviert und anhand der Einreichunterlagen geprüft werden. Der Bewilligungsbescheid für die Geländeveränderung ist rechtskräftig und nicht mehr Gegenstand des mit der vorliegenden Beschwerde beeinspruchten Bauverfahrens; die von den Beschwerdeführern beantragte Aufhebung des Bescheides vom , *** wäre dem erkennenden Gericht im Übrigen auch nicht möglich. Für die Frage, welche Gebäudehöhe in vorliegenden Verfahren maßgeblich ist, ist mangels abweichender Anordnung im § 51 Abs. 1 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 die Bestimmung des § 53 NÖ Bauordnung 1996 heranzuziehen (vgl. VwGH vom
- Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272). Für die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe ist jeweils das (bestehende oder bewilligte) Gelände des Baugrundstückes heranzuziehen, nicht jenes der Nachbarn (hier der Beschwerdeführer). Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß § 51 Abs. 4 NÖ Bauordnung 1996 ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen (vgl. VwGH vom
- April 2001, Zl. 99/05/0047 und vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250). Eine Veränderung der Höhenlage des Geländes ist nun in einem vorangegangenen – rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren erfolgt, sodass die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Geländehöhe vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden war. Dies hat die belangte Behörde richtig erkannt, sodass dieser Einwand der Beschwerdeführer ins Leere geht.Für die Frage, welche Gebäudehöhe in vorliegenden Verfahren maßgeblich ist, ist mangels abweichender Anordnung im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 die Bestimmung des Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 heranzuziehen vergleiche VwGH vom ,
- Dezember 2002, Zl. 2000/05/0272). Für die Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe ist jeweils das (bestehende oder bewilligte) Gelände des Baugrundstückes heranzuziehen, nicht jenes der Nachbarn (hier der Beschwerdeführer). Bei der Berechnung des freien Lichteinfalls gemäß Paragraph 51, Absatz 4, NÖ Bauordnung 1996 ist daher von dem im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides jeweils bestehenden zulässigen Gelände auszugehen vergleiche VwGH vom
- April 2001, Zl. 99/05/0047 und vom
- Dezember 2008, , Zl. 2007/05/0250). Eine Veränderung der Höhenlage des Geländes ist nun in einem vorangegangenen – rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahren erfolgt, sodass die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Geländehöhe vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden war. Dies hat die belangte Behörde richtig erkannt, sodass dieser Einwand der Beschwerdeführer ins Leere geht. 3.1.
- Da die Gebäudehöhe jedoch an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist, sind für die Überprüfung der Gebäudehöhe des bewilligten Bauwerkes bezüglich der dem Grundstück des Nachbarn zugewandten Gebäudefront - diesbezüglich kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 und damit Parteistellung im Verfahren zu - aber auch und vor allem die übrigen für die konkrete Höhe des Gebäudes maßgeblichen Anordnungen des § 53 NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gebäudehöhe nach § 53 NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß § 70 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss (vgl. VwGH vom
- Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** die Gebäudehöhe mit 8,5 m limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführer zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe errichtet werden darf. Das geplante Gebäude soll aber diese Maximalhöhe nicht erreichen, sondern wurde bei der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront nur eine Höhe von 8,19 m vorgesehen.Da die Gebäudehöhe jedoch an jeder Gebäudefront gesondert zu ermitteln ist, sind für die Überprüfung der Gebäudehöhe des bewilligten Bauwerkes bezüglich der dem Grundstück des Nachbarn zugewandten Gebäudefront - diesbezüglich kommt ihm ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 und damit Parteistellung im Verfahren zu - aber auch und vor allem die übrigen für die konkrete Höhe des Gebäudes maßgeblichen Anordnungen des Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 zu beachten. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Gebäudehöhe nach Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996 innerhalb des jeweils durch eine Bauklasse gemäß Paragraph 70, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 festgelegten Rahmens (Bebauungshöhe) liegen muss vergleiche VwGH vom
- Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Im gegenständlichen Fall ist auf Grund des rechtsgültigen Bebauungsplanes der Marktgemeinde *** die Gebäudehöhe mit 8,5 m limitiert, sodass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück an der Grenze zum benachbarten Grundstück der Beschwerdeführer zulässigerweise ein Gebäude mit dieser Höhe errichtet werden darf. Das geplante Gebäude soll aber diese Maximalhöhe nicht erreichen, sondern wurde bei der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront nur eine Höhe von 8,19 m vorgesehen. Zu der von den Beschwerdeführern monierten Gebäudehöhe ist somit festzuhalten, dass auf Grund der Anordnungen des § 50 Abs. 2 iVm Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 der Bauwich zur seitlichen Grundstücksgrenze der halben Gebäudehöhe zu entsprechen hat, sofern nicht der Bebauungsplan anderes festlegt und nicht auf Grund der Bestimmung des § 51 Abs. 4 leg.cit. ein geringerer Bauwich zulässig ist. Angewendet auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass ein nach dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan noch zulässiges, 8,19 m hohes Gebäude (zur Berechnung der Gebäudehöhe siehe § 53 NÖ Bauordnung 1996) jedenfalls bis 4,10 m an die Grundstücksgrenze herangebaut werden darf. Der für den freien Lichteinfall maßgebliche 45-gradige Einfallswinkel trifft im Falle des höchsten zulässigen Gebäudes daher auf ein zulässigerweise mindestens (vgl. § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung) 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtetes Nachbargebäude in Höhe von 1 m über dem Gelände (gleiche Geländehöhe mit dem Baugrundstück vorausgesetzt). Bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauwichs gemäß § 50 Abs. 2 iVm Abs. 1 Bauordnung 1996 (im Beschwerdefall 4,10 m) darf daher ein Gebäude mit der nach den Bauvorschriften zulässigen Gebäudehöhe von 8,19 m jedenfalls errichtet werden, auch wenn dadurch der Lichteinfall zulässiger künftiger Nachbargebäude eingeschränkt würde, weil deren Hauptfenster auch unter 1 m liegen können (vgl. hiezu beispielsweise auch die Anordnungen über das Niveau der Räume in § 37 NÖ Bautechnikverordnung 1997). Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage vermag das erkennende Gericht der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer erfolgt, wenn der im seitlichen Bauwich beantragte verfahrensgegenständliche Teil des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück der Bauwerber unterhalb der Ebene des Lichteinfallswinkels von 45 Grad, somit innerhalb der nach § 50 NÖ Bauordnung 1996 errechneten Schnittlinie liegt, der freie Lichteinfall auf dem Nachbargrundstück also nicht weitergehend eingeschränkt wird als bei Einhaltung des Bauwichs (vgl. VwGH vom
- Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, und vom
- Dezember 2008, Zl. 2007/05/0250).Zu der von den Beschwerdeführern monierten Gebäudehöhe ist somit festzuhalten, dass auf Grund der Anordnungen des Paragraph 50, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 der Bauwich zur seitlichen Grundstücksgrenze der halben Gebäudehöhe zu entsprechen hat, sofern nicht der Bebauungsplan anderes festlegt und nicht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 4, leg.cit. ein geringerer Bauwich zulässig ist. Angewendet auf den Beschwerdefall bedeutet dies, dass ein nach dem verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan noch zulässiges, 8,19 m hohes Gebäude (zur Berechnung der Gebäudehöhe siehe Paragraph 53, NÖ Bauordnung 1996) jedenfalls bis 4,10 m an die Grundstücksgrenze herangebaut werden darf. Der für den freien Lichteinfall maßgebliche 45-gradige Einfallswinkel trifft im Falle des höchsten zulässigen Gebäudes daher auf ein zulässigerweise mindestens vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung) 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtetes Nachbargebäude in Höhe von 1 m über dem Gelände (gleiche Geländehöhe mit dem Baugrundstück vorausgesetzt). Bei Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Bauwichs gemäß Paragraph 50, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Bauordnung 1996 (im Beschwerdefall , 4,10 m) darf daher ein Gebäude mit der nach den Bauvorschriften zulässigen Gebäudehöhe von 8,19 m jedenfalls errichtet werden, auch wenn dadurch der Lichteinfall zulässiger künftiger Nachbargebäude eingeschränkt würde, weil deren Hauptfenster auch unter 1 m liegen können vergleiche hiezu beispielsweise auch die Anordnungen über das Niveau der Räume in Paragraph 37, NÖ Bautechnikverordnung 1997). Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage vermag das erkennende Gericht der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegen zu treten, wenn diese davon ausgegangen ist, dass keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45 Grad auf zulässige Hauptfenster eines künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer erfolgt, wenn der im seitlichen Bauwich beantragte verfahrensgegenständliche Teil des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück der Bauwerber unterhalb der Ebene des Lichteinfallswinkels von , 45 Grad, somit innerhalb der nach Paragraph 50, NÖ Bauordnung 1996 errechneten Schnittlinie liegt, der freie Lichteinfall auf dem Nachbargrundstück also nicht weitergehend eingeschränkt wird als bei Einhaltung des Bauwichs vergleiche VwGH vom
- Februar 2002, Zl. 2001/05/0909, und vom
- Dezember 2008, , Zl. 2007/05/0250). 3.1.
- Soweit die Beschwerdeführer – unsubstantiiert - Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 50 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 äußern, tragen sie keine Argumente vor, auf Grund derer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 entstünden, sodass sich das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, das angeregte Normprüfungsverfahren einzuleiten.Soweit die Beschwerdeführer – unsubstantiiert - Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 äußern, tragen sie keine Argumente vor, auf Grund derer Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 entstünden, sodass sich das Landesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, das angeregte Normprüfungsverfahren einzuleiten. 3.1.
- Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, VwGVG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. 3.1.
- Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar von den Beschwerdeführern beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde zwar von den Beschwerdeführern beantragt, jedoch sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038). 3.
- Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.
- auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.3.001.2015