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{'item': 'LVwG-AB-14-4177/1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4177/1 TextBESCHLUSS Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde von *** und ***, beide vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, ***, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, Festlegung eines Schutzgebietes, Entschädigungsleistungen und Verfahrenskosten, beschlossen: I.römisch eins. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 10, 12, 21, 34, 105, 111, 105 und 117 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 10, 12, 21, 34, 105, 111, 105 und 117 WRG (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 15, 41 und 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, i.d.g.F bzw. i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998)Paragraphen 15, 41 und 42 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, i.d.g.F bzw. in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) §§ 24, 28 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 24, 28 und 31 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F.) Begründung

  1. Verfahren der Verwaltungsbehörde und angefochtener Bescheid Mit Bescheid vom ***, ***, Spruchteil I, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der *** die wasserrechtliche Bewilligung für Änderung einer Wasserversorgungsanlage, und zwar für die Erhöhung der Wasserentnahme auf ein Ausmaß von im Mittel 200 l/s (maximal 400 l/s), 34.560 m³/d und 6.300.000 m³/a aus den Horizontalfilterbrunnen HFB 1 und HFB 2 im Brunnenfeld *** für die Trinkwasserversorgung. Das Wasserbenutzungsrecht wurde spruchgemäß bis *** befristet erteilt und an die Einhaltung einer Reihe von Auflagen geknüpft.Mit Bescheid vom ***, ***, Spruchteil römisch eins, erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der *** die wasserrechtliche Bewilligung für Änderung einer Wasserversorgungsanlage, und zwar für die Erhöhung der Wasserentnahme auf ein Ausmaß von im Mittel 200 l/s (maximal 400 l/s), 34.560 m³/d und 6.300.000 m³/a aus den Horizontalfilterbrunnen HFB 1 und HFB 2 im Brunnenfeld *** für die Trinkwasserversorgung. Das Wasserbenutzungsrecht wurde spruchgemäß bis *** befristet erteilt und an die Einhaltung einer Reihe von Auflagen geknüpft. Im Spruchteil II des Bescheides wurde ein Schutzgebiet gemäß § 34 WRG 1959 festgelegt; im Spruchteil III wurde die *** gemäß § 117 WRG 1959 zu Entschädigungszahlungen verpflichtet; darunter wurde auch den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen für die Ertragsverluste der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes ein einmaliger Entschädigungsbetrag in Höhe von€ 3.089,31 zugesprochen. Spruchteil IV verpflichtet die Antragstellerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten.Im Spruchteil römisch zwei des Bescheides wurde ein Schutzgebiet gemäß Paragraph 34, WRG 1959 festgelegt; im Spruchteil römisch drei wurde die *** gemäß Paragraph 117, WRG 1959 zu Entschädigungszahlungen verpflichtet; darunter wurde auch den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen für die Ertragsverluste der landwirtschaftlichen Nutzung eines Grundstückes ein einmaliger Entschädigungsbetrag in Höhe von, € 3.089,31 zugesprochen. Spruchteil römisch vier verpflichtet die Antragstellerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Begründend führt die belangte Behörde zunächst mehrere Amtssachverständigen-gutachten (für Wasserbautechnik, Geohydrologie, Medizin) an, welche im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am *** wurden. Weiters wird der Verfahrensverlauf dahingehend wiedergegeben, dass in der Folge ergänzende Unterlagen vorgelegt und ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen eingeholt worden seien. Von der weiteren Durchführung von Pumpversuchen hätte im Hinblick auf die mit den betroffenen Grundeigentümern geführten Entschädigungsverhandlungen und mehrheitlich erzielten Vereinbarungen Abstand genommen werden können. Schließlich verweist die Behörde auf die Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 und führte aus, dass die im Spruchteil III angeführten Entschädigungen jenen Grundeigentümern zugesprochen worden seien, mit welchen keine Entschädigungsvereinbarung zustande gekommen sei. Angaben, dass die betroffenen Grundstücke auf die bisher geübte Art nicht nutzbar seien, lägen der Behörde nicht vor.Schließlich verweist die Behörde auf die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 und führte aus, dass die im Spruchteil römisch drei angeführten Entschädigungen jenen Grundeigentümern zugesprochen worden seien, mit welchen keine Entschädigungsvereinbarung zustande gekommen sei. Angaben, dass die betroffenen Grundstücke auf die bisher geübte Art nicht nutzbar seien, lägen der Behörde nicht vor. Weiters wird ein agrartechnisches Gutachten vom *** zitiert, aus dem sich auch der mit dem angefochtenen Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführerinnen zugesprochenen Entschädigungsbetrag ergibt. Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wobei hinsichtlich des Spruchteils III auf die Unzulässigkeit der Beschwerde an des Verwaltungsgericht und die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 hingewiesen wurde.Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, wobei hinsichtlich des Spruchteils römisch drei auf die Unzulässigkeit der Beschwerde an des Verwaltungsgericht und die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 hingewiesen wurde. Die dem Verfahren vorausgegangene wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung hatte am *** stattgefunden. Den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aktenunterlagen zufolge wurde die Kundmachung der Verhandlungsanberaumung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft X sowie an der Amtstafel der Gemeinden ***, *** und *** veranlasst. Weiters wurde die Einladung einer Reihe von Personen persönlich zugestellt; die Beschwerdeführerinnen befinden sich nicht darunter.Die dem Verfahren vorausgegangene wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung hatte am *** stattgefunden. Den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Aktenunterlagen zufolge wurde die Kundmachung der Verhandlungsanberaumung im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn sowie an der Amtstafel der Gemeinden ***, *** und *** veranlasst. Weiters wurde die Einladung einer Reihe von Personen persönlich zugestellt; die Beschwerdeführerinnen befinden sich nicht darunter. Aus der Verhandlungskundmachung ist ein beantragter Entnahmekonsens dahingehend zu ersehen, dass aus den bereits wasserrechtlich bewilligten Wasserspendern HFB 1 und HFB 2 künftig maximal 400 l/s bzw. maximal 34.560 m³/d bzw. 6.300.000 m³/a entnommen werden sollten (gegenüber einer bisher bewilligten Entnahmemenge von max. 60 l/s). In der Kundmachung wurde auf die Präklusionsfolgen gemäß §§ 41 und 42 AVG in der damals geltenden Fassung hingewiesen. Aus der im Akt liegenden Anwesenheitsliste ist die Teilnahme der Beschwerdeführerinnen an der Verhandlung nicht ersichtlich. Der Verhandlungsschrift sind diverse Beilagen, welche Einwendungen enthalten, angeschlossen; eine Erklärung der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen findet sich darin nicht. Dass Einwendungen in schriftlicher Form bis zum Verhandlungsvortag von ihnen abgegeben worden wären, lässt sich dem Akt ebenfalls nicht entnehmen.In der Kundmachung wurde auf die Präklusionsfolgen gemäß Paragraphen 41 und 42 AVG in der damals geltenden Fassung hingewiesen. Aus der im Akt liegenden Anwesenheitsliste ist die Teilnahme der Beschwerdeführerinnen an der Verhandlung nicht ersichtlich. Der Verhandlungsschrift sind diverse Beilagen, welche Einwendungen enthalten, angeschlossen; eine Erklärung der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen findet sich darin nicht. Dass Einwendungen in schriftlicher Form bis zum Verhandlungsvortag von ihnen abgegeben worden wären, lässt sich dem Akt ebenfalls nicht entnehmen. Ein im Gefolge der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf eine weitere Konsenserhöhung wurde später wieder zurückgezogen. Die agrartechnische Stellungnahme vom ***, die sich auch auf die den Beschwerdeführerinnen gebührende Entschädigung hinsichtlich deren Grundstücks ***, KG ***, bezog, wurde den ihnen vor Bescheid-erlassung offensichtlich nicht zugestellt.
  2. Beschwerde und Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich In ihrer rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machen die Einschreiterinnen zusammengefasst Folgendes geltend: - Angefochten würden die Spruchteile I, II und IV des Bescheides vom ***, ***.Angefochten würden die Spruchteile römisch eins, römisch zwei und römisch vier des Bescheides vom ***, ***. - Beantragt werde die Versagung der Bewilligung bzw. die Erteilung der Bewilligung für einen kürzeren Zeitraum, die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen (und damit zusammenhängender Vorschreibungen), deren Ergebnisse den Beschwerdeführerinnen vorzulegen wären, weiters die Begrenzung der Entnahmemenge aus beiden Brunnen mit 6.300.000 m³/a sowie die Anordnung des Erlöschens des Wasserrechtes für den Fall, dass die *** nicht mehr mehrheitlich in österreichischem, öffentlichen Besitz sei. Begründet werden die Anträge mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, und zwar in Bezug auf die Nichtdurchführung ursprünglich vorgesehener oder von Sachverständigen vorgeschlagener Pumpversuche, welche Ergebnisse für die Entschädigungszahlungen liefern hätten sollen. Außerdem sei über einen 90-jährigen Zeitraum nicht vorhersehbar, zu welchen anthropogenen oder sonstigen Veränderungen es kommen werde, welche die Bewilligung beeinflussen könnte. Zur Forderung betreffend Beweissicherung wird auf eine Feststellung verwiesen, dass im Jahr *** nur 40 % der Pegelblätter verwendbar gewesen seien. Die Zurverfügungstellung künftiger Messdaten sei eine notwendige Grundlage zur Feststellung künftiger Auswirkungen der Entnahmemengen. Der Antrag betreffend die Präzisierung des Konsenses wird mit der Missinterpretationsmöglichkeit der zulässigen Gesamtmenge begründet. Die Beschwerdeführerinnen unterfertigten ihre Eingabe mit dem Zusatz „Eigentümer je zur Hälfte GST ***, EZ ***, KG ***“.
  3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdegegnerin auf, sich zum Vorbringen der Beschwerdeführerinnen zu äußern, was wie folgt (wiederum zusammengefasst) geschah: - die Beschwerdeführerinnen seien mangels Erhebung von Einwendungen anlässlich der ordnungsgemäß kundgemachten Verhandlung vom *** präkludiert; - die Beschwerdeführerinnen nutzten das Grundwasser unter ihrer Liegenschaft offensichtlich nicht (in rechtmäßiger Weise), sondern könnten nur die Änderung des Grundwasserstands gemäß § 12 Abs. 4 WRG 1959 geltend machen;die Beschwerdeführerinnen nutzten das Grundwasser unter ihrer Liegenschaft offensichtlich nicht (in rechtmäßiger Weise), sondern könnten nur die Änderung des Grundwasserstands gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 geltend machen; - im ungünstigen Fall könnten die Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung für die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit gelten machen; der diese Entschädigung zuerkennende Spruchteil III bilde jedoch nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens;im ungünstigen Fall könnten die Beschwerdeführerinnen eine Entschädigung für die Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit gelten machen; der diese Entschädigung zuerkennende Spruchteil römisch drei bilde jedoch nicht den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; - auf Basis der Bestimmung des § 12 Abs. 4 WRG 1959 könnten die Beschwerdeführerinnen weder die Versagung noch eine kürzere Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes begehren, noch eine Beschränkung von Art und Weise der Wasserentnahme;auf Basis der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 könnten die Beschwerdeführerinnen weder die Versagung noch eine kürzere Erteilung des Wasserbenutzungsrechtes begehren, noch eine Beschränkung von Art und Weise der Wasserentnahme; - die Beschwerdeführerinnen hätten keinen Anspruch auf die Durchführung weiterer Pumpversuche, die ohnedies in ausreichender Zahl durchgeführt worden seien, noch würden die geforderten Beweissicherungsmaßnahmen in adäquater Weise dem Schutz fremder Rechte dienen; ebenso wenig hätten die Beschwerdeführerinnen Anspruch auf Messergebnisse oder Daten; - schließlich könnten die Beschwerdeführerinnen als Grundeigentümer nicht die Wahrung öffentlicher Interessen gelten machen. Die Beschwerdeführerinnen äußerten sich dazu mit Schriftsatz vom *** folgendermaßen: Als Grundeigentümer der Liegenschaft ***, KG ***, seien sie durch den Bewilligungsbescheid in ihren Rechten betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Sie hätten bei der mündlichen Verhandlung am *** sehr wohl Einwendungen erhoben. Durch das Unterbleiben einer weiteren mündlichen Verhandlung sei ihr Recht auf Parteiengehör verletzt worden; da sie vor Bescheiderlassung keine Möglichkeit zur Äußerung zu den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen der Amtssachverständigen gehabt hätten, sei Präklusion nicht eingetreten. Mit Bezug auf die Ausführungen der Konsenswerberin, wonach keine Nutzung des Grundwassers im bewilligungsfreien Ausmaß bzw. auf Grund einer Bewilligung erfolgte, daher § 12 WRG einer Bescheiderlassung nicht im Wege stehe, wird ausgeführt, dass die „Zitierung der Gesetze zwar richtig“ sei, jedoch vor Bescheiderlassung jedenfalls ein ordnungsgemäßes Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt hätte werden müssen. Der daraus resultierende Verfahrensmangel sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei entscheidungswesentlich und Vorfrage für die nach § 117 WRG 1959 zu bewertende Beeinträchtigung des Eigentums der Beschwerdeführerinnen. Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen beruhe somit nur auf fiktiven Annahmen und nicht auf nur durch Pumpversuche zu gewinnende Nachweise. Das Absehen der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Pumpversuche verletze die Beschwerdeführerinnen im Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens und amtswegiger umfassender Sachverhaltserforschung zur Ermittlung des ihnen zu ersetzenden Schadens. Die geforderten Beweissicherungsmaßnahmen seien angemessen und notwendig, weil sie hinsichtlich der für die Entschädigungszahlung wesentlichen Daten entscheidend seien.Mit Bezug auf die Ausführungen der Konsenswerberin, wonach keine Nutzung des Grundwassers im bewilligungsfreien Ausmaß bzw. auf Grund einer Bewilligung erfolgte, daher Paragraph 12, WRG einer Bescheiderlassung nicht im Wege stehe, wird ausgeführt, dass die „Zitierung der Gesetze zwar richtig“ sei, jedoch vor Bescheiderlassung jedenfalls ein ordnungsgemäßes Verfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführt hätte werden müssen. Der daraus resultierende Verfahrensmangel sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs sei entscheidungswesentlich und Vorfrage für die nach Paragraph 117, WRG 1959 zu bewertende Beeinträchtigung des Eigentums der Beschwerdeführerinnen. Die Festlegung der Höhe der Entschädigungszahlungen beruhe somit nur auf fiktiven Annahmen und nicht auf nur durch Pumpversuche zu gewinnende Nachweise. Das Absehen der vom Sachverständigen vorgeschlagenen Pumpversuche verletze die Beschwerdeführerinnen im Recht auf Durchführung eines fairen Verfahrens und amtswegiger umfassender Sachverhaltserforschung zur Ermittlung des ihnen zu ersetzenden Schadens. Die geforderten Beweissicherungsmaßnahmen seien angemessen und notwendig, weil sie hinsichtlich der für die Entschädigungszahlung wesentlichen Daten entscheidend seien. Hinsichtlich der Ausführungen bezüglich der Auflagen wird auf die Bestimmung des § 115 (gemeint wohl: 105) WRG 1959 verwiesen, welcher der Behörde die Vorschreibung von Auflagen ermögliche. Auf Grund der aufgezeigten Verfahrensmängel sei der angefochtene Bescheid mangelhaft, aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Hinsichtlich der Ausführungen bezüglich der Auflagen wird auf die Bestimmung des Paragraph 115, (gemeint wohl: 105) WRG 1959 verwiesen, welcher der Behörde die Vorschreibung von Auflagen ermögliche. Auf Grund der aufgezeigten Verfahrensmängel sei der angefochtene Bescheid mangelhaft, aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  4. Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 4.
  5. Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 § 10.

(1)Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.Paragraph 10,
(1)Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
(2)In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich. (…) § 12.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Paragraph 12,
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. § 21.
(1)Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.Paragraph 21,
(1)Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zwölf Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten. (…) § 105.
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:Paragraph 105,
(1)Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn: (…) § 117.
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.Paragraph 117,
(1)Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (Paragraph 26,) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.
(2)Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (§ 107) vorangehen.
(2)Bei Ansuchen um Verleihung einer wasserrechtlichen Bewilligung oder um Einräumung eines Zwangsrechtes sind die im Absatz eins, bezeichneten Leistungen in der Regel schon in dem über das Ansuchen ergehenden Bescheide festzusetzen und nur, wenn dies nicht möglich ist, binnen angemessener, ein Jahr nicht überschreitender Frist durch Nachtragsbescheid zu bestimmen. Diesem Nachtragsbescheide kann eine eigene mündliche Verhandlung (Paragraph 107,) vorangehen.
(3)Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Abs. 1 bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle § 123 Abs. 2 Anwendung.
(3)Eine Partei, der eine Entschädigung unter Vorbehalt der Nachprüfung zuerkannt wurde, kann jederzeit – also auch ohne Rücksicht auf im Sinne des Absatz eins, bestimmte Zeiträume – eine Nachprüfung zwecks allfälliger Neufestsetzung der Entschädigung verlangen. Für den Kostenersatz findet in diesem Falle Paragraph 123, Absatz 2, Anwendung.
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(4)Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Absatz eins, ist eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.
(5)Der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte kann das Gericht nicht anrufen, wenn er die wasserrechtsbehördlich festgesetzte Leistung erbracht hat, ohne sich spätestens gleichzeitig ausdrücklich die Anrufung des Gerichtes vorbehalten zu haben.
(6)Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954 in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (§§ 31 Abs. 3 und 4 und 138 Abs. 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(6)Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet. Auf Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen finden die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954, in der geltenden Fassung, sinngemäße Anwendung. In Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Kosten (Paragraphen 31, Absatz 3 und 4 und 138 Absatz 3 und 4) sind die allgemeinen Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen anzuwenden.
(7)Soweit Angelegenheiten des Abs. 1 in Übereinkommen (§ 111 Abs. 3) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Abs. 6) zu entscheiden.
(7)Soweit Angelegenheiten des Absatz eins, in Übereinkommen (Paragraph 111, Absatz 3,) geregelt werden, hat über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens das Gericht (Absatz 6,) zu entscheiden. AVG (§§ 41 und 42 i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998)AVG (Paragraphen 41 und 42 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,) § 15. Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß den Bestimmungen des § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.Paragraph 15, Soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, liefert eine gemäß den Bestimmungen des Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. § 41.
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.Paragraph 41,
(1)Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.
(2)Die Verhandlung ist so anzuberaumen, daß die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben. § 42.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.Paragraph 42,
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, daß ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. (…) VwGVG § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (…) § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. ( § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133.
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 4.2. Rechtliche Beurteilung Eine inhaltliche Prüfung einer Beschwerde setzt neben der rechtzeitigen Einbringung deren Zulässigkeit voraus. Wenn die Beschwerdegegnerin die Präklusion der Beschwerdeführerinnen anspricht, macht sie die Unzulässigkeit der Beschwerde geltend. Die Nichterhebung von Einwendungen führte auch nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am *** geltenden Fassung der Bestimmungen der §§ 41 und 42 AVG zum Verlust der Parteistellung, vorausgesetzt die betreffenden Parteien wurden ordnungsgemäß persönlich geladen bzw. durch eine gehörige sogenannte doppelte Kundmachung von der Verhandlung verständigt.Die Nichterhebung von Einwendungen führte auch nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am *** geltenden Fassung der Bestimmungen der Paragraphen 41 und 42 AVG zum Verlust der Parteistellung, vorausgesetzt die betreffenden Parteien wurden ordnungsgemäß persönlich geladen bzw. durch eine gehörige sogenannte doppelte Kundmachung von der Verhandlung verständigt. Da eine persönliche Ladung, wie sich aus den Aktenunterlagen ergibt, nicht erfolgte, kommt die Bestimmung des § 42 Abs. 1 AVG zum Tragen. Im vorliegenden Fall erfolgte die doppelte Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel dreier Gemeinden sowie im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft X. Dass es sich dabei um keine geeignete Form der Kundmachung gehandelt hätte, haben die Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht.Da eine persönliche Ladung, wie sich aus den Aktenunterlagen ergibt, nicht erfolgte, kommt die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz eins, AVG zum Tragen. Im vorliegenden Fall erfolgte die doppelte Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel dreier Gemeinden sowie im Amtsblatt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Dass es sich dabei um keine geeignete Form der Kundmachung gehandelt hätte, haben die Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Den Aktenunterlagen lässt sich weder eine bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung seitens beider oder einer der Beschwerdeführerinnen eingebrachten schriftlichen Einwendung entnehmen, noch haben sie gemäß der im Original vorliegenden Verhandlungsschrift an dieser teilgenommen, konnten daher auch keine Einwendung während der Verhandlung vorbringen. Die gegenteilige, nicht näher substantiierte Behauptung vermag dem gegenüber nicht zu bestehen, liefert doch eine gemäß § 14 AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis (§ 15 AVG). Den diesen wiederlegenden Gegenbeweis sind die Beschwerdeführerinnen schuldig geblieben.Den Aktenunterlagen lässt sich weder eine bis zum Tag vor der mündlichen Verhandlung seitens beider oder einer der Beschwerdeführerinnen eingebrachten schriftlichen Einwendung entnehmen, noch haben sie gemäß der im Original vorliegenden Verhandlungsschrift an dieser teilgenommen, konnten daher auch keine Einwendung während der Verhandlung vorbringen. Die gegenteilige, nicht näher substantiierte Behauptung vermag dem gegenüber nicht zu bestehen, liefert doch eine gemäß Paragraph 14, AVG aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis (Paragraph 15, AVG). Den diesen wiederlegenden Gegenbeweis sind die Beschwerdeführerinnen schuldig geblieben. Schon nach dem bisherig Gesagten haben die Beschwerdeführerinnen also ihre Parteistellung nicht gewahrt. Freilich beziehen sich die Präklusionsfolgen nur auf den kundgemachten Gegenstand der Verhandlung. Eine allfällige Änderung bzw. Erweiterung des Verfahrensgegenstandes gegenüber der kundgemachten Sache wäre von Präklusionsfolgen nicht erfasst (zB VwGH 24.9.1991, 91/05/0023). Wesentlich für eine potentielle Beeinträchtigung der Rechte (wie noch zu zeigen sein wird, geht es hier um das Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen) ist im vorliegenden Fall der Ort und das Maß der nach § 10 Abs. 2 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung. Vergleicht man die Kundmachung zur Verhandlung vom *** mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, ergibt sich, dass der Gegenstand des letzteren über erstere nicht hinausgeht; soweit die Wasserentnahme im Mittel mit 200 l/s limitiert wurde, ergibt sich sogar gegenüber dem kundgemachten Antrag eine Einschränkung. Der Umstand, dass nach Durchführung der Verhandlung der Konsensantrag ausgedehnt worden war, hat in Folge der Zurückziehung dieses Änderungsbegehrens keine Relevanz.Schon nach dem bisherig Gesagten haben die Beschwerdeführerinnen also ihre Parteistellung nicht gewahrt. Freilich beziehen sich die Präklusionsfolgen nur auf den kundgemachten Gegenstand der Verhandlung. Eine allfällige Änderung bzw. Erweiterung des Verfahrensgegenstandes gegenüber der kundgemachten Sache wäre von Präklusionsfolgen nicht erfasst (zB VwGH 24.9.1991, 91/05/0023). Wesentlich für eine potentielle Beeinträchtigung der Rechte (wie noch zu zeigen sein wird, geht es hier um das Grundeigentum der Beschwerdeführerinnen) ist im vorliegenden Fall der Ort und das Maß der nach Paragraph 10, Absatz 2, WRG 1959 bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung. Vergleicht man die Kundmachung zur Verhandlung vom *** mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, ergibt sich, dass der Gegenstand des letzteren über erstere nicht hinausgeht; soweit die Wasserentnahme im Mittel mit 200 l/s limitiert wurde, ergibt sich sogar gegenüber dem kundgemachten Antrag eine Einschränkung. Der Umstand, dass nach Durchführung der Verhandlung der Konsensantrag ausgedehnt worden war, hat in Folge der Zurückziehung dieses Änderungsbegehrens keine Relevanz. Wenn die Beschwerdeführerinnen die seit Durchführung der mündlichen Verhandlung vergangene Zeit ansprechen, vermögen sie damit nicht durchzudringen, da eine einmal verlorene Parteistellung – bei unveränderter Rechtslage bezüglich des Einschreiters (vgl. VwGH 8.3.1983, 82/05/0125) – nicht wieder auflebt. Für die Rechtsposition des seiner Parteistellung verlustige Gegangenen spielt es nämlich keine Rolle, ob die beantragte Bewilligung sofort oder erst Jahre später erteilt wird. Auch der Umstand, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung das Ermittlungsverfahren fortgesetzt wurde, eben durch Einholung zusätzlicher Gutachten, berührt den Verlust der Parteistellung nicht. Dieser hat vielmehr zur Folge, dass der Betreffende auch die mit der Parteistellung verbundenen Rechte, insbesondere das Recht am Verfahren mitzuwirken und auf rechtliches Gehör, verliert. Eine präkludierte Person kann daher auch nicht dadurch beschwert sein, dass sie keine Gelegenheit erhält, zu den später aufgenommenen Beweisen gehört zu werden. Strittig ist lediglich die Frage, ob eine Partei, die bei der ersten in einem Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung die Erhebung von Einwendungen unterlassen hat, dies noch im Falle der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung parteistellungswahrend nachholen kann (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG² § 42 Rz 41). Für den vorliegenden Fall erweist sich dies jedoch schon deshalb als unbeachtlich, da eine fortgesetzte Verhandlung nicht stattgefunden hat.Wenn die Beschwerdeführerinnen die seit Durchführung der mündlichen Verhandlung vergangene Zeit ansprechen, vermögen sie damit nicht durchzudringen, da eine einmal verlorene Parteistellung – bei unveränderter Rechtslage bezüglich des Einschreiters vergleiche VwGH 8.3.1983, 82/05/0125) – nicht wieder auflebt. Für die Rechtsposition des seiner Parteistellung verlustige Gegangenen spielt es nämlich keine Rolle, ob die beantragte Bewilligung sofort oder erst Jahre später erteilt wird. Auch der Umstand, dass nach Durchführung der mündlichen Verhandlung das Ermittlungsverfahren fortgesetzt wurde, eben durch Einholung zusätzlicher Gutachten, berührt den Verlust der Parteistellung nicht. Dieser hat vielmehr zur Folge, dass der Betreffende auch die mit der Parteistellung verbundenen Rechte, insbesondere das Recht am Verfahren mitzuwirken und auf rechtliches Gehör, verliert. Eine präkludierte Person kann daher auch nicht dadurch beschwert sein, dass sie keine Gelegenheit erhält, zu den später aufgenommenen Beweisen gehört zu werden. Strittig ist lediglich die Frage, ob eine Partei, die bei der ersten in einem Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung die Erhebung von Einwendungen unterlassen hat, dies noch im Falle der Fortsetzung der mündlichen Verhandlung parteistellungswahrend nachholen kann vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 42, Rz 41). Für den vorliegenden Fall erweist sich dies jedoch schon deshalb als unbeachtlich, da eine fortgesetzte Verhandlung nicht stattgefunden hat. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerinnen nicht bereits ihre Parteistellung durch Präklusion verloren hätten, erwiese sich die vorliegende Beschwerde aus anderen Gründen als unzulässig. Eine zulässige Beschwerde setzt nämlich auch voraus, dass der Beschwerdeführer die Verletzung eines Rechtes geltend macht, welches nach dem anzuwendenden Materiengesetz geschützt ist. Im vorliegenden Fall sprechen die Beschwerdeführerinnen ausschließlich das Grundeigentum an, welches gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 auch zu den im Wasserrechtsverfahren zu wahrenden Rechten gehört. Geschützt ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich die Substanz des Grundeigentums (z.B. VwGH 26.05.1992, 92/07/0087; 25.01.2007, 2005/07/0132).Eine zulässige Beschwerde setzt nämlich auch voraus, dass der Beschwerdeführer die Verletzung eines Rechtes geltend macht, welches nach dem anzuwendenden Materiengesetz geschützt ist. Im vorliegenden Fall sprechen die Beschwerdeführerinnen ausschließlich das Grundeigentum an, welches gemäß Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 auch zu den im Wasserrechtsverfahren zu wahrenden Rechten gehört. Geschützt ist dabei nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lediglich die Substanz des Grundeigentums (z.B. VwGH 26.05.1992, 92/07/0087; 25.01.2007, 2005/07/0132). Hinsichtlich des Rechts des Grundeigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Absinken des Grundwasserspiegels trifft § 12 Abs. 4 leg.cit eine Spezialregelung. Dass diese im vorliegenden Fall anzuwenden ist, hat die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, und die Beschwerdeführerinnen haben dem ausdrücklich beigepflichtet. Verfolgbar ist vom Grundeigentümer allein das subjektiv-öffentliche Recht darauf, dass sein Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, ohne dass eine bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer Bewilligung des Vorhabens entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit hat vielmehr zu einer Entschädigungsleistung an den Grundeigentümer zu führen (VwGH 20.09.2001, 97/07/0019). Dass das Grundstück der Beschwerdeführerinnen auf die bisher geübte Art nicht mehr benutzbar wäre, wenn das Projekt verwirklicht wird, haben sie jedoch nicht einmal behauptet. Damit haben sie auch keine Rechtsverletzung geltend gemacht, die tauglicher Inhalt einer Einwendung und in weiterer Folge einer Beschwerde wegen Verletzung in Rechten sein könnte. Soweit die Beschwerdeführerinnen Vorschreibungen im öffentlichen Interesse begehren, machen sie auch damit von vornherein keine ihnen zustehende subjektiv öffentlichen Rechte geltend. Auch aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als unzulässig. Hinsichtlich des Rechts des Grundeigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung seines Grundstücks durch Absinken des Grundwasserspiegels trifft Paragraph 12, Absatz 4, leg.cit eine Spezialregelung. Dass diese im vorliegenden Fall anzuwenden ist, hat die Beschwerdegegnerin geltend gemacht, und die Beschwerdeführerinnen haben dem ausdrücklich beigepflichtet. Verfolgbar ist vom Grundeigentümer allein das subjektiv-öffentliche Recht darauf, dass sein Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, ohne dass eine bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer Bewilligung des Vorhabens entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit hat vielmehr zu einer Entschädigungsleistung an den Grundeigentümer zu führen (VwGH 20.09.2001, 97/07/0019). Dass das Grundstück der Beschwerdeführerinnen auf die bisher geübte Art nicht mehr benutzbar wäre, wenn das Projekt verwirklicht wird, haben sie jedoch nicht einmal behauptet. Damit haben sie auch keine Rechtsverletzung geltend gemacht, die tauglicher Inhalt einer Einwendung und in weiterer Folge einer Beschwerde wegen Verletzung in Rechten sein könnte. Soweit die Beschwerdeführerinnen Vorschreibungen im öffentlichen Interesse begehren, machen sie auch damit von vornherein keine ihnen zustehende subjektiv öffentlichen Rechte geltend. Auch aus diesen Gründen erweist sich die Beschwerde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung als unzulässig. Soweit die Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend machen, so hätten diese, wenn man sie als vorliegend unterstellt und dem Vorbringen der Beschwerde-führerinnen folgt, allenfalls Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung. Darauf läuft auch das gesamte Vorbringen in der Äußerung vom *** hinaus. Damit bekämpfen die Beschwerdeführerinnen in Wahrheit jedoch den Spruchpunkt III des in Beschwerde gezogenen Bescheides, der aber von der expliziten Anfechtungserklärung in der Beschwerde, welche sich nur auf die Spruchteile I, II und IV bezieht, nicht erfasst ist. Ungeachtet dieser Einschränkung in der Anfechtungserklärung erweist sich das gegen die Festsetzung der Entschädigung gerichtete Vorbringen schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 117 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 als unzulässig. Die Unzulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bezieht sich übrigens nicht bloß auf die Höhe der Entschädigung, sondern auch auf den Grund derselben (VwGH 12.11.1991, 91/07/0115; 23.02.2012, 2010/07/0104).Soweit die Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend machen, so hätten diese, wenn man sie als vorliegend unterstellt und dem Vorbringen der Beschwerde-führerinnen folgt, allenfalls Auswirkungen auf die Höhe der Entschädigung. Darauf läuft auch das gesamte Vorbringen in der Äußerung vom *** hinaus. Damit bekämpfen die Beschwerdeführerinnen in Wahrheit jedoch den Spruchpunkt römisch drei des in Beschwerde gezogenen Bescheides, der aber von der expliziten Anfechtungserklärung in der Beschwerde, welche sich nur auf die Spruchteile römisch eins, römisch zwei und römisch vier bezieht, nicht erfasst ist. Ungeachtet dieser Einschränkung in der Anfechtungserklärung erweist sich das gegen die Festsetzung der Entschädigung gerichtete Vorbringen schon im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 4, erster Satz WRG 1959 als unzulässig. Die Unzulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bezieht sich übrigens nicht bloß auf die Höhe der Entschädigung, sondern auch auf den Grund derselben (VwGH 12.11.1991, 91/07/0115; 23.02.2012, 2010/07/0104). Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außerhalb des Verwaltungs-strafrechtes das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, wäre es daher dem Verwaltungsgericht nicht erlaubt, die Frage aufzugreifen, ob die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 12 Abs. 4 letzter Satz WRG 1959 an die Beschwerde-führerinnen im vorliegenden Fall dem Grunde nach überhaupt rechtens war, wenn die Beschwerdeführerinnen durch Präklusion ihre Parteistellung verloren hatten. Die Beantwortung dieser Frage obläge nämlich im Falle der Anrufung des nach § 117 Abs. 6 leg.cit. zuständigen Landesgerichts ebenfalls diesem.Auch wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außerhalb des Verwaltungs-strafrechtes das Verbot der reformatio in peius nicht gilt, wäre es daher dem Verwaltungsgericht nicht erlaubt, die Frage aufzugreifen, ob die Zuerkennung einer Entschädigung nach Paragraph 12, Absatz 4, letzter Satz WRG 1959 an die Beschwerde-führerinnen im vorliegenden Fall dem Grunde nach überhaupt rechtens war, wenn die Beschwerdeführerinnen durch Präklusion ihre Parteistellung verloren hatten. Die Beantwortung dieser Frage obläge nämlich im Falle der Anrufung des nach Paragraph 117, Absatz 6, leg.cit. zuständigen Landesgerichts ebenfalls diesem. Wenn die Beschwerdeführerinnen den Spruchteil II anzufechten erklären, sei ihnen entgegengehalten, dass dieser die Festlegung eines Schutzgebietes betrifft, hinsichtlich dessen nur den Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich das Recht zukommt, sich gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke bzw. die vorgesehenen Anordnungen betreffend ihre Liegenschaften zur Wehr zu setzen (VwGH 23.09.2004, 2001/07/0150); abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen dies nicht einmal geltend machen, kommt ihnen mangels Lage ihrer Liegenschaft im festgelegten Schutzgebiet auch insofern von vornherein keine Parteistellung zu.Wenn die Beschwerdeführerinnen den Spruchteil römisch zwei anzufechten erklären, sei ihnen entgegengehalten, dass dieser die Festlegung eines Schutzgebietes betrifft, hinsichtlich dessen nur den Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich das Recht zukommt, sich gegen die Einbeziehung ihrer Grundstücke bzw. die vorgesehenen Anordnungen betreffend ihre Liegenschaften zur Wehr zu setzen (VwGH 23.09.2004, 2001/07/0150); abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerinnen dies nicht einmal geltend machen, kommt ihnen mangels Lage ihrer Liegenschaft im festgelegten Schutzgebiet auch insofern von vornherein keine Parteistellung zu. Völlig unerfindlich (und auch ohne Begründung) bleibt die Anfechtung des Spruchteils IV, welcher ausschließlich die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet, wodurch die Beschwerdeführerinnen nicht denkmöglich in ihren Rechten berührt sein können.Völlig unerfindlich (und auch ohne Begründung) bleibt die Anfechtung des Spruchteils römisch vier, welcher ausschließlich die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Verfahrenskosten verpflichtet, wodurch die Beschwerdeführerinnen nicht denkmöglich in ihren Rechten berührt sein können. Sohin ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde insgesamt als unzulässig zurückzuweisen war. Deshalb erübrigte sich gemäß § 24 Abs. 2 Z1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Sohin ergibt sich, dass die vorliegende Beschwerde insgesamt als unzulässig zurückzuweisen war. Deshalb erübrigte sich gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Z1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhing, insbesondere da dieser Beschluss im Einklang mit der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, ist eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig (§ 25a Abs. 1 VwGG).Da im vorliegenden Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhing, insbesondere da dieser Beschluss im Einklang mit der (zitierten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht, ist eine Revision gegen diesen Beschluss nicht zulässig (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4177.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.