GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erklärte die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Beschwerdeführer
Vm § 37 Abs. 5 VStG die am *** wegen einer Übertretung nach § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro für verfallen. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, erklärte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber dem Beschwerdeführer
Paragraph 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 5, VStG die am *** wegen einer Übertretung nach Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, EG-VO 3821/85 vorläufig eingehobene Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 Euro für verfallen. Die Sicherheitsleistung war deshalb eingehoben worden, da im Zuge einer Polizeikontrolle am *** beim LKW mit dem amtlichen bulgarischen Kennzeichen ***, welcher vom Beschwerdeführer gelenkt worden war, festgestellt wurde, dass das vorgeschriebene Kontrollgerät nicht eingebaut gewesen sei. Die Entscheidung über den Verfall der Sicherheitsleistung wurde von der Behörde damit begründet, dass der Verdacht bestehe, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen und sich die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe als unmöglich erwiesen habe. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er am *** um 23:30 Uhr als Lenker des in Bulgarien zugelassenen LKWs der Marke VW (Kennzeichen ***, Zulassungsbesitzer: ***) von der Polizei in *** wegen eines angenommenen Verstoßes gegen § 134 Abs. 1 KFG iVm Art. 3 Abs. 1 EG-VO 3821/85 aufgehalten worden sei. Deswegen sei
G iVm § 134 Abs. 4 KFG eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 1.000 Euro verlangt worden. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er am *** um 23:30 Uhr als Lenker des in Bulgarien zugelassenen LKWs der Marke VW (Kennzeichen ***, Zulassungsbesitzer: ***) von der Polizei in *** wegen eines angenommenen Verstoßes gegen Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins, EG-VO 3821/85 aufgehalten worden sei. Deswegen sei
Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 134, Absatz 4, KFG eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 1.000 Euro verlangt worden. Trotz fehlender Sprachkenntnisse sei der Beschwerdeführer ohne Dolmetscher befragt und mit den gegen ihn, und wie sich herausgestellt habe, auch gegen den Zulassungsbesitzer gerichteten Vorwürfen konfrontiert worden. Er sei zwei Tage lang angehalten worden, bis er die vorläufige Sicherheit habe erlegen können. Der Beschwerdeführer sei EU-Bürger und in der EU (Bulgarien) ansässig. Die Strafverfolgung und Vollstreckung seien somit sichergestellt. Die Einschränkung der persönlichen Freiheit für die Dauer von zwei Tagen sei nicht gesetzeskonform und verletze die Rechte des Fahrers
EMRK und somit das EU-Recht (Grundrechtecharta). Der Ausspruch des Verfalls sei unrichtig, da die Strafverfolgung jedenfalls möglich sei. Auch die Argumentation im Hinblick auf die Unmöglichkeit der Strafvollstreckung gehe ins Leere, da zum einen noch keine Strafe rechtskräftig verhängt worden sei, zum anderen innerhalb der EU das EU-VStVG zur Anwendung gelange, weshalb die Vollstreckbarkeit gesichert sei. Auch das Verfahren selbst belege die Richtigkeit des Vorbringens. Der Bescheid sei binnen weniger Wochen im normalen Postweg problemlos zugestellt worden. Somit sei eine das Auslassen eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens rechtfertigende Abkürzung durch die Verfallserklärung nicht zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit lägen nicht vor. Der Aufwand der Strafverfolgung sei gemessen an der Tat auch nicht unverhältnismäßig. Wenn dies zutreffen würde, wäre auch eine bloße Ermahnung möglich gewesen. Da davon nicht Gebrauch gemacht worden sei, sei davon auszugehen, dass das Polizeiorgan die Intensität der Tat jedenfalls auch für die ordentliche Strafverfolgung ausreichend beurteilt habe. Bereits in diesem Schriftsatz werde darauf hingewiesen, dass die Verhängung einer Strafe rechtlich unrichtig sei. Es wurde daher der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, das Verfahren einzustellen, die Sicherheit freizugeben und die Rückzahlung zu verfügen, in eventu das ordentliche Verfahren einzuleiten und den Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme aufzufordern. Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn den Verwaltungsstrafakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Das Landesverwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Aus dem Verwaltungsstrafakt ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte und gegen ihn mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** das Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wurde. Ohne das Beschwerdevorbringen näher zu beleuchten, ist in rechtlicher Hinsicht von folgenden Erwägungen auszugehen:
G kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben,
Paragraph 37 a, Absatz eins, VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oderwenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 2. wenn andernfalls
G darf die vorläufige Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
Paragraph 37 a, Absatz 2, VStG darf die vorläufige Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
G ist über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
Paragraph 37 a, Absatz 4, VStG ist über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
G wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen „zwölf Monaten“
5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen „zwölf Monaten“
Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
G kann die Behörde dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen,
Paragraph 37, Absatz eins, VStG kann die Behörde dem Beschuldigten mit Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, 1. wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung entziehen werde oder 2. wenn andernfalls
G darf die Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. (...)
Paragraph 37, Absatz 2, VStG darf die Sicherheit das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. (...) § 134 Abs. 4 KFG bestimmt:Paragraph 134, Absatz 4, KFG bestimmt: Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2.180 Euro festgesetzt werden. Paragraph 37 a, VStG als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2.180 Euro festgesetzt werden. (…)
G hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid
Abs. 1 oder Abs. 2 keine aufschiebende Wirkung.
Paragraph 37, Absatz 3, VStG hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid
Absatz eins, oder Absatz 2, keine aufschiebende Wirkung.
G wird die Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen „zwölf Monaten“ der Verfall ausgesprochen wurde.
Paragraph 37, Absatz 4, VStG wird die Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen „zwölf Monaten“ der Verfall ausgesprochen wurde.
G ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 37, Absatz 5, VStG ist die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald feststeht, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Paragraph 17, ist sinngemäß anzuwenden. Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach § 37a Abs. 1 Z 2 VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, aber nicht substituieren. Wenn es für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit genügt, dass die Strafverfolgung und der Strafvollzug erheblich erschwert sein könnten, begnügt sich § 37 Abs. 5 VStG, auf welche Bestimmung § 37a Abs. 5 VStG verweist, nicht mit wesentlichen Erschwernisgründen bei der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, sondern fordert vielmehr die Feststellung, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, VStG soll die Durchführung eines Strafverfahrens bzw. den Vollzug einer verhängten Strafe sichern, aber nicht substituieren. Wenn es für die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit genügt, dass die Strafverfolgung und der Strafvollzug erheblich erschwert sein könnten, begnügt sich Paragraph 37, Absatz 5, VStG, auf welche Bestimmung Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG verweist, nicht mit wesentlichen Erschwernisgründen bei der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug, sondern fordert vielmehr die Feststellung, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung nicht möglich ist. Gegenständlich hat die Verwaltungsbehörde erst ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, nachdem der angefochtene Bescheid bereits erlassen war. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, soll die vorläufige Sicherheit
G die Durchführung des Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, aber nicht ersetzen. Der unverzügliche Verfall einer Sicherheitsleistung, ohne davor den Versuch unternommen zu haben, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen, steht in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Art. 6 ERMRK, zumal dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen wird, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, und käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung (VwGH 17.04.2009, Zl. 2007/03/0174).Paragraph 37 a, VStG die Durchführung des Strafverfahrens bzw. den Vollzug der Strafe sichern, aber nicht ersetzen. Der unverzügliche Verfall einer Sicherheitsleistung, ohne davor den Versuch unternommen zu haben, ein ordentliches Ermittlungsverfahren zu führen, steht in einem deutlichen Gegensatz zu den Garantien des Artikel 6, ERMRK, zumal dem Beschuldigten die Möglichkeit genommen wird, im Strafverfahren seine Rechte zu vertreten, und käme es – ohne Durchführung eines ordentlichen Strafverfahrens – zu einem Eingriff in die Vermögensrechte des Betroffenen ohne Gewährleistung einer wirksamen Rechtsverfolgung (VwGH 17.04.2009, Zl. 2007/03/0174). Eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Im Regelfall können wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung nach der Judikatur dann angenommen werden, wenn mit einem Staat, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen (Wohn)Sitz hat, ein Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen nicht besteht. Tatsächlich ist aber von Bulgarien der Rahmenbeschluss 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen seit 2011 umgesetzt. Zudem hat die Bezirkshauptmannschaft X nach Erlassung des angefochtenen Verfallsbescheides gegen den Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer ist außerdem durch einen Anwalt mit Sitz in Österreich rechtsfreundlich vertreten.Eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Im Regelfall können wesentliche Erschwernisse bei der Strafverfolgung nach der Judikatur dann angenommen werden, wenn mit einem Staat, in dem der einer Verwaltungsübertretung Verdächtige seinen (Wohn)Sitz hat, ein Vertrag über die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen nicht besteht. Tatsächlich ist aber von Bulgarien der Rahmenbeschluss 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen seit 2011 umgesetzt. Zudem hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Erlassung des angefochtenen Verfallsbescheides gegen den Beschwerdeführer mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom *** ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer ist außerdem durch einen Anwalt mit Sitz in Österreich rechtsfreundlich vertreten. Auch der Zulassungsbesitzer sowie dessen Anschrift waren der Verwaltungsbehörde aufgrund der Anzeige der PI *** bekannt. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst konnte nicht die für den Verfall des Sicherungsmittels gerechtfertigte Annahme einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung geschlossen werden. Die angefochtene Entscheidung konnte auch nicht auf die Unmöglichkeit eines Strafvollzuges gestützt werden, zumal diese eine rechtskräftige Bestrafung voraussetzen würde (VwGH vom 18.5.2011, 2010/03/0191 u.a.). Da gegenständlich der Behörde die Adresse des Beschwerdeführers bekannt war und die Zustellung des Verfallsbescheides problemlos erfolgte, war der Beschwerde bereits aus diesem Grunde im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Folge zu geben. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung war
GG) nicht zuzulassen, da
4 B-VG keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung war
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zuzulassen, da
ECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.602.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.