Obsah (8)
Art. 130Art. 133§ 78§ 1§ 77§ 76§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-239/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Tarifpost 30 der NÖ Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung für die baubehördliche Bewilligung für den Abbruch von Bauwerken eine Verwaltungsabgabe zu entrichten sei. Eine Abgabe sei so oft vorzuschreiben als eine Bewilligung erteilt werde. Die gleichzeitige Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe
Tarifpost 1 sei jedoch nicht zulässig. Die Vorschreibung der Kommissionsgebühr sei gesetzmäßig je angefangener halber Stunde und je Amtsorgan erfolgt.
- Beschwerdevorbringen: Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** (zugestellt am ***) richtet sich die nunmehrige, fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Herrn *** vom ***. Zur Begründung brachte er unter anderem Folgendes vor: Aufgrund seines Antrages vom *** auf Abbruch von Nebengebäuden sei ihm mit Bescheid vom *** ein eingeschränkter Abbruch des Wohnhauses in der *** bewilligt worden. Dafür sei ihm eine Verwaltungsabgabe für den Abbruch nach Tarifpost 30 sowie Kommissionsgebühren für die Teilnahme von 3 Amtsorganen an der Bauverhandlung vorgeschrieben worden. Das bewilligte Bauvorhaben habe jedoch nicht ausgeführt werden können, da es mehrmals beeinsprucht worden sei. Über alleiniges Ansuchen der Nachbarin habe dann die Bauverhandlung am *** stattgefunden worauf die seinerzeitige eingeschränkte Abbruchbewilligung umgewandelt wurde in einen Bescheid zum Abbruch der Bauwerke mit einer neuerlichen Kostenvorschreibung für Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren. Die Kosten für den Abbruch seien somit zweimal verrechnet worden. Einmal mit Bescheid vom *** und das zweite Mal mit Bescheid vom ***. Weder Umfang noch Dauer des Verfahrens seien von ihm verursacht worden. Die Bauverhandlung vom *** sei aufgrund eines Bauansuchens der Nachbarin einberufen worden. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, diese zweite Kostenverrechnung zurückzunehmen bzw. aufzuheben. Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seitens der Marktgemeinde *** am *** vorgelegt.
- Rechtsgrundlagen: 3.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:3.
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 122/2013: § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (…)
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. (…) 3.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013:3.
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG,, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 161/2013: § 76.
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.Paragraph 76,
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat. § 77.
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 77,
(1)Für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes können Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach § 76 aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(2)Die Kommissionsgebühren sind in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) oder, soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, als Barauslagen nach Paragraph 76, aufzurechnen. Die Pauschalbeträge (Tarife) sind nach der für die Amtshandlung aufgewendeten Zeit, nach der Entfernung des Ortes der Amtshandlung vom Amt oder nach der Zahl der notwendigen Amtsorgane festzusetzen.
(3)Die Festsetzung der Pauschalbeträge (Tarife) erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung.
(4)Die Kommissionsgebühren sind von der Behörde, die die Amtshandlung vorgenommen hat, einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat.
(5)Entsenden andere am Verfahren beteiligte Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommissionsgebühren nach den für die entsendeten Organe geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwaltungsorgane zugehören, zu übermitteln.
(6)§ 76 Abs. 4 gilt auch für die Kommissionsgebühren.
(6)Paragraph 76, Absatz 4, gilt auch für die Kommissionsgebühren. § 78.
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.Paragraph 78,
(1)Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(2)Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.
(3)Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(4)Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5)Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. 3.
- NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, LGBl. 3800-7:3.
- NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz, Landesgesetzblatt 3800-7: § 1
(1)Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. (…)Paragraph eins,
(1)Die Parteien haben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten, soferne die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. (…) 3.
- NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2014, LGBl. 3800/4-0: Tarifpost
- Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung oder den Abbruch von Bauwerken sowie für Veränderungen der Höhenlage des Geländes 60,– 3.5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013:3.5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, , Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 122/2013: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) 4. Erwägungen: Aufgrund der Beschwerde und des angefochtenen Bescheides verfahrensgegenständlich sind die Vorschreibung einer Gemeindeverwaltungsabgabe für den Abbruch von Bauwerken sowie einer Gemeinde-Kommissionsgebühr für die Durchführung einer Bauverhandlung. Es ist daher vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die Festsetzung dieser Verfahrenskosten dem Grunde (und der Höhe) nach zu Recht erfolgt ist.
§ 78Abs.
3 AVG richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
Paragraph 78, Absatz 3, AVG richtet sich das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung nach den bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
§ 1Abs.
1 NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz haben die Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz haben die Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen und sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Verwaltungsabgaben zu entrichten. Bei der Bewilligung des Abbruches von Bauwerken handelt es sich um die Verleihung einer Berechtigung im Sinne dieser Bestimmung. Die Verleihung einer Berechtigung der vorliegenden Art ist unzweifelhaft eine wesentlich im privaten Interesse der solcherart berechtigten Partei liegende Amtshandlung iSd § 78 Abs. 1 AVG (vgl. dazu etwa VwGH 28.1.2004, 2002/04/0193). Die Verleihung einer Berechtigung der vorliegenden Art ist unzweifelhaft eine wesentlich im privaten Interesse der solcherart berechtigten Partei liegende Amtshandlung iSd Paragraph 78, Absatz eins, AVG vergleiche dazu etwa VwGH 28.1.2004, 2002/04/0193). Zutreffend wurde auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt, dass eine Verwaltungsabgabe so oft vorzuschreiben ist, als eine Bewilligung erteilt wird (VwGH 18.12.1981, 3553/80, VwSlg 10623 A/1981). Der Tatbestand der im Beschwerdefall einschlägigen Tarifpost TP 30 wird so oft erfüllt, als eine Bewilligung für den Abbruch von Bauwerken erteilt wird. Die Anzahl der hiebei erlassenen Bescheide ist ohne rechtliche Bedeutung. Es kommt vielmehr darauf an, ob mehrere Bewilligungen gegeben sind oder nicht, ob das rechtliche Schicksal der beantragten Bewilligungen verschieden sein kann (vgl. VwGH vom 18.3.2013, 2011/16/0052, zum Gebührengesetz 1957).Der Tatbestand der im Beschwerdefall einschlägigen Tarifpost TP 30 wird so oft erfüllt, als eine Bewilligung für den Abbruch von Bauwerken erteilt wird. Die Anzahl der hiebei erlassenen Bescheide ist ohne rechtliche Bedeutung. Es kommt vielmehr darauf an, ob mehrere Bewilligungen gegeben sind oder nicht, ob das rechtliche Schicksal der beantragten Bewilligungen verschieden sein kann vergleiche VwGH vom 18.3.2013, 2011/16/0052, zum Gebührengesetz 1957). Unzweifelhaft wurde mit dem ersten Spruchteil des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** eine entsprechende Bewilligung bzw. Berechtigung verliehen, die auch in ihrem Umfang über die davor bestehende Bewilligung hinausgeht. Ob die Erteilung dieser Berechtigung zu Recht erfolgte, ist hier nicht verfahrensgegenständlich. Die beiden Abbruchbewilligungen vom *** bzw. vom *** betreffen zwar dieselben Bauwerke. Der Umfang bzw. Gegenstand der beiden Bewilligungen ist jedoch nicht derselbe. Mit der nunmehrigen Abbruchbewilligung vom *** wurde dem Beschwerdeführer ein umfangreiches Recht zum Abbruch seiner Bauwerke eingeräumt, das ihm aufgrund der früheren Bewilligung jedenfalls noch nicht zugekommen war. Diese Abbruchbewilligung erfüllt daher jedenfalls den Tatbestand der Tarifpost 30 der NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung. Die Gemeinde-Verwaltungsabgabe wurde dementsprechend dem Grunde nach und auch der Höhe nach (vgl. TP 30 des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarifes 2014) zu Recht vorgeschrieben. Die Gemeinde-Verwaltungsabgabe wurde dementsprechend dem Grunde nach und auch der Höhe nach vergleiche TP 30 des NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarifes 2014) zu Recht vorgeschrieben.
§ 77Abs.
1 AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist § 76 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 77, Absatz eins, AVG können für Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist Paragraph 76, sinngemäß anzuwenden.
§ 76
hat für diese Kosten die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (§ 76 Abs. 1). Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (§ 76 Abs. 2).
Paragraph 76, hat für diese Kosten die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (Paragraph 76, Absatz eins,). Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind (Paragraph 76, Absatz 2,). Die Vorschreibung der Kommissionsgebühr wurde im gegenständlichen Fall seitens der ersten Instanz damit begründet, dass der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt habe, nämlich durch sein Bauansuchen vom ***. Dies trifft jedoch nicht zu. Das aufgrund des Bauansuchens vom *** eingeleitete Bauverfahren wurde bereits mit dem Baubewilligungsbescheid vom *** abgeschlossen. Für die in diesem Verfahren durchgeführte Bauverhandlung wurde dem Beschwerdeführer die Kommissionsgebühr bereits im Zuge des damaligen Bescheides vorgeschrieben. Das Verfahren, welches zu den Ortsaugenscheinen vom *** bzw. *** führte, wurde von Amts wegen eingeleitet. Einen diesbezüglichen gesonderten Antrag des Beschwerdeführers gab es nicht. Unmittelbarer Anlass war ein vermutetes Baugebrechen auf der Liegenschaft der Nachbarin, welches den Beschwerdeführer an der Ausübung der Abbruchbewilligung vom *** hinderte. Die Bauverhandlung vom *** wurde aufgrund eines Baubewilligungsantrages der Nachbarin durchgeführt. Fraglich ist somit, ob den Beschwerdeführer ein diesbezügliches Verschulden im Sinn des § 76 Abs. 2 AVG trifft, welches kausal für die Durchführung dieser Amtshandlungen war.Fraglich ist somit, ob den Beschwerdeführer ein diesbezügliches Verschulden im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, AVG trifft, welches kausal für die Durchführung dieser Amtshandlungen war. Finden sich weder im angefochtenen Bescheid noch auch in dem diesem vorangegangenen Bescheid die erforderlichen Feststellungen, die erkennen ließen, dass die in Rede stehenden Amtshandlungen schlechterdings durch ein Verschulden des Verpflichteten verursacht worden wären, so liegen die Voraussetzungen zum Kostenersatz nicht vor (VwGH 12.12.1989, 89/04/0094). Ein entsprechendes Verschulden des Beschwerdeführers ist auch für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Gemeinde-Kommissionsgebühren lagen daher im gegenständlichen Fall nicht vor. Es war spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Diese Entscheidung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. , Da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom
- April 2012, Zl. 2012/05/0029 bzw. auch vom
- Dezember 2012, Zl. 2012/03/0038).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.239.001.2015