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{'item': 'LVwG-AV-362/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum21.04.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-362/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** beantragte Herr *** die Erteilung einer tierschutzrechtlichen Bewilligung zur Durchführung einer Greifvogelvorführung mit einem näher umschriebenen Steinadler in ***, Gelände der ***. Das Tier soll antragsgemäß in einer Transportkiste im Ausmaß 50 x 50 x 80 cm vom Aufstellort nach *** transportiert, dort auf dem Arm des Falkners 15 Minuten präsentiert (es soll kein Freiflug stattfinden) und schließlich wieder zum Aufstellplatz in ***, ***, zurück verbracht werden. Mit Schreiben vom *** teilte der Amtstierarzt der belangten Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass aus seiner Sicht bei Einhaltung der einschlägigen Verordnungen keine Bedenken gegen die Erteilung der tierschutzrechtlichen Genehmigung bestünden. Die Einhaltung dieser Vorschriften würden vom Amtstierarzt zu Beginn der Veranstaltung kontrolliert werden. Hiezu replizierte die Beschwerdeführerin, dass Wildtieren insbesondere auf Grund ihrer im Vergleich zu domestizierten Tieren geringeren Anpassungsfähigkeit ein tierschutzrechtlicher Sonderstatus zukomme. Aus fachlicher Sicht sei der Transport und die damit zusammenhängenden Maßnahmen für Wildtiere mit besonderen Belastungen verbunden. Die zwangsweise damit verbundene Bewegungseinschränkung bedeute eine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung. Beim Transport der Greifvögel sowie bei der „Zur Schau Stellung“ (fremde Umgebung, ungewohnte Lärmkulisse, viele unbekannte Personen, Gefahr der Überforderung der Anpassungsfähigkeit) sei von einem negativen Stress für das Tier auszugehen und sei es höchst fraglich, inwieweit dieser negative Stress für den Vogel in dieser speziellen Situation zu bewältigen ist. Die Gefahr einer Überforderung der Anpassungsfähigkeit sei in dieser speziellen Situation als hoch und deshalb fachlich die Verwendung des Greifvogels im Rahmen der Präsentation als tierschutzrelevant einzustufen. Zu den Ausführungen, dass es Ziel sei, das Verständnis für Greifvögel zu verbessern, werde angemerkt, dass es gerade im Hinblick auf ein besseres Verständnis unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Punkte nicht nachvollziehbar sei, dass das Wildtier Steinadler dazu vor Ort präsentiert werde. Gerade für ein besseres Verständnis wäre es wichtig zu unterstreichen, dass es sich dabei um empfindsame lebende Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an die Haltung handelt, denen auch vom Gesetzgeber ein besonderer Schutz zugesprochen würde und daher jede Situation vermieden würde, das Tier einem vermeidbaren Stress auszusetzen. Außerdem sei bei den mittlerweile bestehenden technischen Möglichkeiten keine Notwendigkeit für eine derartige Präsentation gegeben. Der Stress des Transports und der Präsentation solle den Tieren daher aus Tierschutzgründen erspart bleiben und sei diesem Umstand vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des Punkt 11.2.
  3. Abs. 1, Anlage 2 der
  4. Tierhaltungs-Verordnung – Verbot kommerzieller Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen – auch Rechnung getragen worden. Dem UVS Salzburg (10.6.2013, UVS-101/13/14-2013) zufolge sei unter einer Wanderschauhaltung die Haltung von Tieren zu Präsentationszwecken in einer solchen Form zu verstehen, die einen Transport der Tiere an einen vom „Stammort“ verschiedenen Ort erforderten, sohin an einen Ort, an dem die Tiere nicht ständig gehalten werden. Als kommerziell sei sie nicht nur dann zu werten, wenn ein bezifferbarer Gewinn nachweisbar sei, sondern auch dann, wenn die Veranstaltung Werbezwecken diene und interessiertes Publikum dazu bewegen solle, Greifvogelveranstaltungen in der Nähe, Falknereimuseen etc. zu besuchen, sodass in diesen Einrichtungen ein Gewinn entstehe.Hiezu replizierte die Beschwerdeführerin, dass Wildtieren insbesondere auf Grund ihrer im Vergleich zu domestizierten Tieren geringeren Anpassungsfähigkeit ein tierschutzrechtlicher Sonderstatus zukomme. Aus fachlicher Sicht sei der Transport und die damit zusammenhängenden Maßnahmen für Wildtiere mit besonderen Belastungen verbunden. Die zwangsweise damit verbundene Bewegungseinschränkung bedeute eine zusätzliche erhebliche Beeinträchtigung. Beim Transport der Greifvögel sowie bei der „Zur Schau Stellung“ (fremde Umgebung, ungewohnte Lärmkulisse, viele unbekannte Personen, Gefahr der Überforderung der Anpassungsfähigkeit) sei von einem negativen Stress für das Tier auszugehen und sei es höchst fraglich, inwieweit dieser negative Stress für den Vogel in dieser speziellen Situation zu bewältigen ist. Die Gefahr einer Überforderung der Anpassungsfähigkeit sei in dieser speziellen Situation als hoch und deshalb fachlich die Verwendung des Greifvogels im Rahmen der Präsentation als tierschutzrelevant einzustufen. Zu den Ausführungen, dass es Ziel sei, das Verständnis für Greifvögel zu verbessern, werde angemerkt, dass es gerade im Hinblick auf ein besseres Verständnis unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Punkte nicht nachvollziehbar sei, dass das Wildtier Steinadler dazu vor Ort präsentiert werde. Gerade für ein besseres Verständnis wäre es wichtig zu unterstreichen, dass es sich dabei um empfindsame lebende Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an die Haltung handelt, denen auch vom Gesetzgeber ein besonderer Schutz zugesprochen würde und daher jede Situation vermieden würde, das Tier einem vermeidbaren Stress auszusetzen. Außerdem sei bei den mittlerweile bestehenden technischen Möglichkeiten keine Notwendigkeit für eine derartige Präsentation gegeben. Der Stress des Transports und der Präsentation solle den Tieren daher aus Tierschutzgründen erspart bleiben und sei diesem Umstand vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des Punkt 11.2.
  5. Absatz eins,, Anlage 2 der
  6. Tierhaltungs-Verordnung – Verbot kommerzieller Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen – auch Rechnung getragen worden. Dem UVS Salzburg (10.6.2013, UVS-101/13/14-2013) zufolge sei unter einer Wanderschauhaltung die Haltung von Tieren zu Präsentationszwecken in einer solchen Form zu verstehen, die einen Transport der Tiere an einen vom „Stammort“ verschiedenen Ort erforderten, sohin an einen Ort, an dem die Tiere nicht ständig gehalten werden. Als kommerziell sei sie nicht nur dann zu werten, wenn ein bezifferbarer Gewinn nachweisbar sei, sondern auch dann, wenn die Veranstaltung Werbezwecken diene und interessiertes Publikum dazu bewegen solle, Greifvogelveranstaltungen in der Nähe, Falknereimuseen etc. zu besuchen, sodass in diesen Einrichtungen ein Gewinn entstehe. Mit einem angefochtenen Bescheid erteilte die Bezirkshauptmannschaft die beantragte Bewilligung, wobei sie begründend ausführte, dass keine Eintrittsgelder verlangt würden, sondern diese Präsentation im Rahmen einer öffentlich und frei zugänglichen Veranstaltung von Pfadfindern stattfinden solle. Der die Bewilligung erteilende Amtstierarzt habe bereits mehreren genehmigten Vorführungen derselben Art beigewohnt und dabei die Tiere, deren Haltung vor Ort und der Transport kontrolliert. Er habe dabei feststellen können, dass sich die Vögel in guter Verfassung befunden hätten und nicht abgemagert gewesen seien, was durch Abtasten des Brustbeins und der Flugmuskel einzelner Tiere bestätigt worden sei. Auch habe es bislang keinerlei Hinweise dafür gegeben, dass die Tiere durch den Transport belastet worden waren. Eine derartige Kontrolle werde auch bei der beantragten Veranstaltung vorgenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass der eine Greifvogel durch die rund 15 Minuten dauernde Veranstaltung nicht in einem Maße belastet werde, die den gesetzlichen Bestimmungen zuwider laufe. Die Verwendung der Augenkappe führe zu einer wesentlichen Verminderung des Wohlbefindens und sei daher aus tierschutzrechtlichen Gründen abzulehnen. In ihrer Beschwerde wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Dem trat der Antragsteller mit dem Hinweis darauf entgegen, dass von keiner kommerziellen Wanderschauhaltung auszugehen sei. Insoweit sei auf das einen gleich gelagerten Fall zu verweisen, in dem das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Annahme einer solchen Haltung abgelehnt habe (LVwG OÖ 4.7.2014, LVwG-050028/3/Bi/CG). Der dem seitens der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Erkenntnis des UVS Salzburg zugrunde liegende Sachverhalt sei dem gegenständlichen nicht vergleichbar, zumal es sich hier bloß um eine einmalige Aktivität handle. Diese habe im Übrigen keinerlei kommerziellen Hintergrund. Auch würde das Tier insoweit keinem Stress ausgesetzt, als es von frühester Jugend an daran gewöhnt sei, transportiert zu werden. Auch würde es täglich transportiert, um es fliegen lassen zu können. Während der Beizjagdsaison würde es im jagdlichen Einsatz geflogen, davor und danach im Trainingsflug. Der Transport dauere dabei pro Strecke zumeist 60 Minuten. Auch verursachten die fremde Umgebung, die ungewohnte Lärmkulisse sowie die vielen unbekannten Personen dem Tier insoweit keinen negativen Stress als es gewohnt sei, sich in fremder Umgebung zurecht zu finden. Der Antragsteller besitze kein eigenes Jagdrevier und sei auf fremde Jagdreviere angewiesen. Schließlich sei das Tier aufgrund seiner großen Erfahrung bei der Jagd gewohnt, mit fremden Personen in Kontakt zu kommen. Die Jagd erfolge nur in größeren Gruppen, die aus zumindest zehn Personen bestünden. Oft seien auch mehrere Falkner und deren Greife anwesend; zur Gruppe gehören auch Hunde, welche die Jäger bei der Jagd unterstützen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Nach § 28 Abs. 1 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG. Sie ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht.Nach Paragraph 28, Absatz eins, TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach Paragraph 23, TSchG. Sie ist zu erteilen, wenn die beantragte Tierhaltung den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen sowie dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht und kein Tierhaltungsverbot entgegensteht. Nach Anl. 2 Punkt 11.2.
  7. Abs. 1 a.E. der
  8. Tierhaltungsverordnung sind kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen verboten. Darüber hinaus verbietet es Abs. 3 dieser Bestimmung, diese Tiere schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Nach Anlage 2, Punkt 11.2.
  9. Absatz eins, a.E. der
  10. Tierhaltungsverordnung sind kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen verboten. Darüber hinaus verbietet es Absatz 3, dieser Bestimmung, diese Tiere schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Zunächst ist im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob das eingangs genannte Verbot der kommerziellen Wanderschauhaltung der Erteilung der Bewilligung entgegensteht. Zutreffend führen dabei sowohl die Beschwerdeführerin als auch der von ihr zitierte UVS Salzburg aus, dass eine kommerzielle Tätigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn durch diese unmittelbar Erträge oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erlangt werden. Entsprechend der Ertragserzielungsabsicht nach § 1 Abs. 2 GewO 1994 werden davon vielmehr alle Aktivitäten erfasst, deren Ziel in der Erlangung wirtschaftlich positiver Wirkungen jeder Art dienen. Neben der Erzielung eines geltlichen Gewinns ist dabei an sonstige, den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie z.B. die Festigung bestehender Geschäftsbeziehungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit zu verstehen (VwGH 31.05.2012, 2010/06/0207). Fehlt es an einem solchen mittelbaren oder unmittelbaren Bezug zu unternehmerischer Tätigkeit, ist die Tätigkeit daher mit keinem „Auftreten am Markt“ verbunden, kann von einer kommerziellen Tätigkeit nicht gesprochen werden (vgl. Th.Müller, in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], GewO 1994 [2015], § 1 Rz 8 m.w.N.). Im konkreten Fall ist für das Gericht in einem ersten Schritt eine solche kommerzielle Tätigkeit nicht erkennbar und unterscheidet sich der nunmehr zu beurteilende Sachverhalt insoweit – worauf der Antragsteller zutreffend verweist – grundlegend von jenem, der dem seitens der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des UVS Salzburg zugrunde lag. Zunächst ist im Hinblick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob das eingangs genannte Verbot der kommerziellen Wanderschauhaltung der Erteilung der Bewilligung entgegensteht. Zutreffend führen dabei sowohl die Beschwerdeführerin als auch der von ihr zitierte UVS Salzburg aus, dass eine kommerzielle Tätigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn durch diese unmittelbar Erträge oder sonstige wirtschaftliche Vorteile erlangt werden. Entsprechend der Ertragserzielungsabsicht nach Paragraph eins, Absatz 2, GewO 1994 werden davon vielmehr alle Aktivitäten erfasst, deren Ziel in der Erlangung wirtschaftlich positiver Wirkungen jeder Art dienen. Neben der Erzielung eines geltlichen Gewinns ist dabei an sonstige, den Geschäftszielen dienliche positive Effekte, wie z.B. die Festigung bestehender Geschäftsbeziehungen, die Vergrößerung des Kreises der Geschäftskunden, die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Unternehmens oder die Verbesserung der Kreditwürdigkeit zu verstehen (VwGH 31.05.2012, 2010/06/0207). Fehlt es an einem solchen mittelbaren oder unmittelbaren Bezug zu unternehmerischer Tätigkeit, ist die Tätigkeit daher mit keinem „Auftreten am Markt“ verbunden, kann von einer kommerziellen Tätigkeit nicht gesprochen werden vergleiche Th.Müller, in Ennöckl/N.Raschauer/Wessely [Hrsg.], GewO 1994 [2015], Paragraph eins, Rz 8 m.w.N.). Im konkreten Fall ist für das Gericht in einem ersten Schritt eine solche kommerzielle Tätigkeit nicht erkennbar und unterscheidet sich der nunmehr zu beurteilende Sachverhalt insoweit – worauf der Antragsteller zutreffend verweist – grundlegend von jenem, der dem seitens der Beschwerdeführerin zitierten Erkenntnis des UVS Salzburg zugrunde lag. , Hinzu tritt der Umstand, dass von einer Wanderschau nicht schon dann ausgegangen werden kann, wenn ein Tier an einem von seinem Stammort verschiedenen Ort präsentiert wird. Vielmehr handelt es sich bei einer Wanderschauhaltung – vergleichbar einem Zirkus – um eine Art der Haltung, die durch ein hohes Maß an Mobilität gekennzeichnet ist (vgl. zum Zirkus VfSlg 19.568/2011; ferner VwGH 30.1.2014, 2013/02/0225), die sich aber vom Zirkus wesensmäßig dadurch unterscheidet, dass ihr primärer Zweck nicht in der der Zerstreuung und Belustigung von Menschen, sondern (insoweit einem Zoo vergleichbar [vgl. hiezu UVS NÖ 30.7.2012, Senat-AB-12-2008 m.w.N.) in der schlichten Zurschaustellung von Tieren besteht. Wie beim Zirkus besteht die sachliche Rechtfertigung des Verbots der Wanderschauhaltung daher darin, dass aufgrund dieser Mobilität die Einhaltung der erforderlichen Haltungsbestimmungen nicht hinreichend gewährleistet werden können. Auch das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals kann daher seitens des Gerichtes nicht erkannt werden. Hinzu tritt der Umstand, dass von einer Wanderschau nicht schon dann ausgegangen werden kann, wenn ein Tier an einem von seinem Stammort verschiedenen Ort präsentiert wird. Vielmehr handelt es sich bei einer Wanderschauhaltung – vergleichbar einem Zirkus – um eine Art der Haltung, die durch ein hohes Maß an Mobilität gekennzeichnet ist vergleiche zum Zirkus VfSlg 19.568 aus 2011,; ferner VwGH 30.1.2014, 2013/02/0225), die sich aber vom Zirkus wesensmäßig dadurch unterscheidet, dass ihr primärer Zweck nicht in der der Zerstreuung und Belustigung von Menschen, sondern (insoweit einem Zoo vergleichbar [vgl. hiezu UVS NÖ 30.7.2012, Senat-AB-12-2008 m.w.N.) in der schlichten Zurschaustellung von Tieren besteht. Wie beim Zirkus besteht die sachliche Rechtfertigung des Verbots der Wanderschauhaltung daher darin, dass aufgrund dieser Mobilität die Einhaltung der erforderlichen Haltungsbestimmungen nicht hinreichend gewährleistet werden können. Auch das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals kann daher seitens des Gerichtes nicht erkannt werden. Auch das Landesverwaltungsgericht NÖ geht daher davon aus, dass vorliegend von keiner Wanderschauhaltung ausgegangen werden kann. Demnach könnte der Bewilligung im Wesentlichen noch Abs. 3 der genannten Bestimmung bzw. der Umstand entgegenstehen, dass das Tier durch die Maßnahme unzumutbarem Stress ausgesetzt wird. Wenngleich es amtsbekannt ist, dass der Transport von Tieren auf der einen Seite sowie ihre Präsentation in einer für sie unbekannten Umgebung auf der anderen Seite für sie mit Stress verbunden ist bzw. sein kann, hindert alleine dieser Umstand die Erteilung einer Bewilligung nicht und ist das Wohl des Tieres durch das TSchG keinesfalls absolut geschützt. Vielmehr bedarf es diesbezüglich einer Interessensabwägung, in der die Interessen des Tierschutzes jenen an der Verwendung des Tieres bei Veranstaltungen gegenübergestellt werden (LVwG NÖ 2.9.2014, LVwG-HO-14-0007; UVS NÖ 06.07.2010, Zl. Senat-WU-09-2027 u.a.). Dabei ergibt sich in einemersten Schritt aus dem Verbot der Wanderschauhaltung in Abs. 1 a.E., dass die Zurschaustellung von Greifvögeln oder Eulen außerhalb ihres gewöhnlichen Aufstellplatzes keinesfalls schlechthin unzulässig ist, zumal es andernfalls dieses Verbotes nicht bedurft hätte. Hält man sich in einem weiteren Schritt vor Augen, dass der Verordnungsgeber bei Erlassung der zweiten Tierhaltungsverordnung auf entsprechende Expertise zurückgreifen konnte und zurückgegriffen hat, um die veterinärfachliche Beurteilung i.S.d. § 24 Abs. 1 TSchG durchführen zu können, mithin es sich bei dieser Verordnung um ein mit normativer Kraft ausgestattetes antizipiertes Gutachten handelt, verbittet sich bereits aus diesem Grund ein gänzliches Verbot der Zurschaustellung von Raubvögeln oder Eulen außerhalb ihres Aufstellplatzes. Das Gericht sieht insoweit auch keinen Grund, an er Richtigkeit der der Verordnung zugrunde liegenden veterinärfachlichen Einschätzung zu zweifeln und kann daher den diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin, die auf ein völliges Verbot des Transportes und der Zurschaustellung von Raubvögeln und Eulen hinaus liefe, nicht näher treten. Zumal darüber hinaus für das Gericht nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die (veterinärfachlich untermauerte) Einschätzung der belangten Behörde nicht zutreffen solle, das Vorhaben lediglich einen kurzen Zeitraum betrifft, es durch dazu befähigte Personen durchgeführt, mit Auflagen ergänzt und unter veterinärbehördlicher Aufsicht gestellt ist, sieht das Verwaltungsgericht keinen Grund, der Verwendung des Tieres bei der gegenständlichen Veranstaltung die Bewilligung zu versagen. Demnach könnte der Bewilligung im Wesentlichen noch Absatz 3, der genannten Bestimmung bzw. der Umstand entgegenstehen, dass das Tier durch die Maßnahme unzumutbarem Stress ausgesetzt wird. Wenngleich es amtsbekannt ist, dass der Transport von Tieren auf der einen Seite sowie ihre Präsentation in einer für sie unbekannten Umgebung auf der anderen Seite für sie mit Stress verbunden ist bzw. sein kann, hindert alleine dieser Umstand die Erteilung einer Bewilligung nicht und ist das Wohl des Tieres durch das TSchG keinesfalls absolut geschützt. Vielmehr bedarf es diesbezüglich einer Interessensabwägung, in der die Interessen des Tierschutzes jenen an der Verwendung des Tieres bei Veranstaltungen gegenübergestellt werden (LVwG NÖ 2.9.2014, LVwG-HO-14-0007; UVS NÖ 06.07.2010, Zl. Senat-WU-09-2027 u.a.). Dabei ergibt sich in einemersten Schritt aus dem Verbot der Wanderschauhaltung in Absatz eins, a.E., dass die Zurschaustellung von Greifvögeln oder Eulen außerhalb ihres gewöhnlichen Aufstellplatzes keinesfalls schlechthin unzulässig ist, zumal es andernfalls dieses Verbotes nicht bedurft hätte. Hält man sich in einem weiteren Schritt vor Augen, dass der Verordnungsgeber bei Erlassung der zweiten Tierhaltungsverordnung auf entsprechende Expertise zurückgreifen konnte und zurückgegriffen hat, um die veterinärfachliche Beurteilung i.S.d. Paragraph 24, Absatz eins, TSchG durchführen zu können, mithin es sich bei dieser Verordnung um ein mit normativer Kraft ausgestattetes antizipiertes Gutachten handelt, verbittet sich bereits aus diesem Grund ein gänzliches Verbot der Zurschaustellung von Raubvögeln oder Eulen außerhalb ihres Aufstellplatzes. Das Gericht sieht insoweit auch keinen Grund, an er Richtigkeit der der Verordnung zugrunde liegenden veterinärfachlichen Einschätzung zu zweifeln und kann daher den diesbezüglichen Bedenken der Beschwerdeführerin, die auf ein völliges Verbot des Transportes und der Zurschaustellung von Raubvögeln und Eulen hinaus liefe, nicht näher treten. Zumal darüber hinaus für das Gericht nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund die (veterinärfachlich untermauerte) Einschätzung der belangten Behörde nicht zutreffen solle, das Vorhaben lediglich einen kurzen Zeitraum betrifft, es durch dazu befähigte Personen durchgeführt, mit Auflagen ergänzt und unter veterinärbehördlicher Aufsicht gestellt ist, sieht das Verwaltungsgericht keinen Grund, der Verwendung des Tieres bei der gegenständlichen Veranstaltung die Bewilligung zu versagen. Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich der Verneinung einer kommerziellen Wanderschauhaltung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032), die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zum Zirkus aufgrund systematischer Gleichartigkeit auf die vorliegende Fragestellung übertragbar sind und es im Übrigen nur zu klären galt, ob sonstige Erwägungen der Erteilung der Bewilligung entgegen standen, wobei diesbezüglich keine entsprechenden Anhaltspunkte vorlagen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung hinsichtlich der Verneinung einer kommerziellen Wanderschauhaltung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032), die in der Rechtsprechung der Höchstgerichte zum Zirkus aufgrund systematischer Gleichartigkeit auf die vorliegende Fragestellung übertragbar sind und es im Übrigen nur zu klären galt, ob sonstige Erwägungen der Erteilung der Bewilligung entgegen standen, wobei diesbezüglich keine entsprechenden Anhaltspunkte vorlagen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.362.001.2015

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